{"id":76773,"date":"2024-05-11T13:21:18","date_gmt":"2024-05-11T11:21:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76773"},"modified":"2024-05-11T13:21:18","modified_gmt":"2024-05-11T11:21:18","slug":"minderung-des-bruttolohns-bei-kindergeldzahlung-an-den-arbeitgeber-im-rahmen-einer-nettolohnvereinbarung-bfh-urteil-vom-08-februar-2024-vi-r-26-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/minderung-des-bruttolohns-bei-kindergeldzahlung-an-den-arbeitgeber-im-rahmen-einer-nettolohnvereinbarung-bfh-urteil-vom-08-februar-2024-vi-r-26-21\/","title":{"rendered":"Minderung des Bruttolohns bei Kindergeldzahlung an den Arbeitgeber im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung &#8211; BFH-Urteil vom 08. Februar 2024, VI R 26\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 08. Februar 2024, VI R 26\/21, best\u00e4tigt, dass bei einer Nettolohnvereinbarung das an den Arbeitgeber abgetretene und an diesen gezahlte Kindergeld den Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers im Jahr der Zahlung mindert. Die Kl\u00e4ger, ein Ehepaar mit zwei Kindern, waren im Streitjahr 2018 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl\u00e4ger, ein in Deutschland entsandter Mitarbeiter eines japanischen Unternehmens, erhielt Gehalt von der Muttergesellschaft sowie von einer deutschen GmbH und hatte eine Nettolohnvereinbarung.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Kindergeld wurde direkt an die GmbH gezahlt, welche es in ihrer Buchhaltung gegen Personalaufwand verbuchte. Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf stellte fest, dass der Bruttoarbeitslohn des Kl\u00e4gers um das Kindergeld zu k\u00fcrzen sei, eine Entscheidung, die der BFH best\u00e4tigte. Das Kindergeld diente dazu, die tats\u00e4chliche Einkommenssteuerlast des Arbeitnehmers zu reduzieren, indem es den Bruttolohn minderte. Die Revision des Finanzamts gegen das Urteil des FG D\u00fcsseldorf wurde vom BFH zur\u00fcckgewiesen, und die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt das Finanzamt.<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.080224.VIR26.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 2 Abs 6 S 3, EStG \u00a7 11 Abs 1 S 1, EStG \u00a7 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG \u00a7 31 S 4, EStG \u00a7 32 Abs 6, EStG \u00a7 38 Abs 2 S 1, EStG \u00a7\u00a7 62ff, EStG \u00a7 62, EStG VZ 2018<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 11. November 2021, Az: 14 K 2577\/20 E<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Das im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung an den Arbeitgeber abgetretene und an diesen gezahlte Kindergeld mindert im Jahr der Zahlung den Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 11.11.2021 &#8211; 14 K 2577\/20 E wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sind japanische Staatsb\u00fcrger und wurden im Streitjahr (2018) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Sie wohnten im Streitjahr in X und haben zwei Kinder.<\/li><li>Als Angestellter der A&nbsp;Ltd., Japan arbeitete der Kl\u00e4ger im Rahmen einer befristeten Entsendung von Oktober 2017 bis August 2019 f\u00fcr die B&nbsp;GmbH (GmbH) in Y. Hierf\u00fcr erhielt er sowohl von der japanischen Muttergesellschaft als auch von der GmbH Gehalt. Die Auszahlung erfolgte im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung.<\/li><li>Im Mai 2018 beantragte der Kl\u00e4ger Kindergeld f\u00fcr die beiden Kinder der Eheleute und bestimmte, das Kindergeld solle auf ein Konto einer anderen Person, n\u00e4mlich der GmbH, \u00fcberwiesen werden. Die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rte sich damit einverstanden, dass das Kindergeld zugunsten des Kl\u00e4gers festgesetzt wurde. Zusammen mit dem Kindergeldantrag gaben die Kl\u00e4ger eine &#8222;Verzichtserkl\u00e4rung&#8220; ab, in der sie ihr Einverst\u00e4ndnis erkl\u00e4rten, dass das von der Familienkasse zu zahlende Kindergeld nicht an sie ausgezahlt, sondern zugunsten der GmbH verbucht werde. Hintergrund sei, dass die GmbH f\u00fcr s\u00e4mtliche Lohnsteuern, die im Zusammenhang mit der Entsendung anfielen, eintrete.<\/li><li>Die zust\u00e4ndige Familienkasse setzte Kindergeld ab Januar 2018 fest und zahlte dieses f\u00fcr das Streitjahr in H\u00f6he von 4.656&nbsp;\u20ac antragsgem\u00e4\u00df auf ein Konto der GmbH aus.<\/li><li>Die GmbH verbuchte das vereinnahmte Kindergeld in ihrer Finanzbuchhaltung gegen Personalaufwand. Den Bruttoarbeitslohn in H\u00f6he von 336.098&nbsp;\u20ac unterwarf sie dem Lohnsteuerabzug, ohne die Kindergeldzahlungen als negative Einnahmen zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>In ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr erkl\u00e4rten die Kl\u00e4ger einen um das Kindergeld gek\u00fcrzten Bruttoarbeitslohn in H\u00f6he von 331.442&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) lehnte eine K\u00fcrzung des Bruttoarbeitslohns um das Kindergeld ab. Er ber\u00fccksichtigte bei der Einkommensteuerfestsetzung unter anderem zwei Kinderfreibetr\u00e4ge und erh\u00f6hte die Einkommensteuer um das Kindergeld.<\/li><li>Den Einspruch der Kl\u00e4ger wies das FA als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2022, 759 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden statt.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Es beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet und zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Bruttoarbeitslohn des Kl\u00e4gers im Streitjahr um das an die GmbH abgetretene Kindergeld zu k\u00fcrzen ist.<\/li><li>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geh\u00f6ren zu den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit s\u00e4mtliche Bez\u00fcge und Vorteile, die dem Arbeitnehmer f\u00fcr eine Besch\u00e4ftigung im \u00f6ffentlichen oder privaten Dienst gew\u00e4hrt werden. F\u00fcr die Qualifizierung eines Vorteils als Arbeitslohn ist nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung ma\u00dfgebend, ob der Vorteil durch das individuelle Arbeitsverh\u00e4ltnis veranlasst ist, insbesondere ob ihm Entlohnungscharakter zukommt (z.B. Senatsurteile vom 20.05.2010&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;12\/08, BFHE 230, 136, BStBl II 2010, 1069 und vom 30.06.2011&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;80\/10, BFHE 234, 195, BStBl II 2011, 948). Dieser Arbeitslohnbegriff ist auch im Fall einer Nettolohnvereinbarung zugrunde zu legen (Senatsurteil vom 03.09.2015&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;1\/14, BFHE 251, 1, BStBl II 2016, 31, Rz&nbsp;10, m.w.N.).<\/li><li>a) Unter einer Nettolohnvereinbarung ist eine Abrede zwischen den Parteien eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses des Inhalts zu verstehen, dass der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt als Nettolohn zahlt, der Arbeitnehmer also den als Nettolohn vereinbarten Betrag ungek\u00fcrzt durch s\u00e4mtliche oder bestimmte gesetzliche Abgaben erh\u00e4lt, w\u00e4hrend sich der Arbeitgeber verpflichtet, die Betr\u00e4ge f\u00fcr den Arbeitnehmer zu tragen (Senatsurteil vom 03.09.2015&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;1\/14, BFHE 251, 1, BStBl II 2016, 31, Rz&nbsp;11, m.w.N.). Dabei ist der Arbeitgeber aufgrund der Nettolohnvereinbarung gegen\u00fcber dem Arbeitnehmer zu einer ungek\u00fcrzten Auszahlung eines gleichbleibenden Monatsnettolohns verpflichtet (s. Senatsurteile vom 30.07.2009&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;29\/06, BFHE 226, 219, BStBl II 2010, 148 und vom 03.09.2015&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;1\/14, BFHE 251, 1, BStBl II 2016, 31, Rz&nbsp;19).<\/li><li>b) Bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers f\u00fchrt die Nettolohnvereinbarung insbesondere dazu, dass bei seinen Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit neben dem Nettolohn diejenigen Vorteile zu erfassen sind, die in der \u00dcbernahme von Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber liegen (Senatsurteile vom 16.08.1979&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;13\/77, BFHE 128, 467, BStBl II 1979, 771; vom 26.02.1982&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;123\/78, BFHE 135, 211, BStBl II 1982, 403; vom 22.06.1990&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;162\/86, BFH\/NV 1991, 156 und vom 28.02.1992&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;146\/87, BFHE 167, 507, BStBl II 1992, 733). Deshalb hat der Arbeitnehmer in seiner Steuererkl\u00e4rung nicht lediglich den Nettolohn, sondern den durch Hochrechnung ermittelten Bruttolohn zu deklarieren. Denn der Arbeitnehmer bleibt auch bei Abschluss einer Nettolohnvereinbarung Schuldner der Lohnsteuer (\u00a7&nbsp;38 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG) und seiner pers\u00f6nlichen Einkommensteuer (Senatsurteil vom 03.09.2015&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;1\/14, BFHE 251, 1, BStBl II 2016, 31, Rz&nbsp;12).<\/li><li>c) Werden Erstattungsanspr\u00fcche wegen zu viel gezahlter Lohnsteuer an den Arbeitgeber abgetreten, sind diese in dem Lohnzahlungszeitraum eink\u00fcnftemindernd zu ber\u00fccksichtigen, in dem das Finanzamt den Erstattungsbetrag an den Arbeitgeber geleistet hat, da zu diesem Zeitpunkt tats\u00e4chlich Einnahmen des Arbeitnehmers nach \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG an den Arbeitgeber zur\u00fcckgeflossen sind (Senatsurteil vom 30.07.2009&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;29\/06, BFHE 226, 219, BStBl II 2010, 148, unter II.1.c&nbsp;bb). Durch die Steuererstattung wird die in einer Nettolohnabrede strukturell angelegte und deshalb arbeitsvertraglich zun\u00e4chst geschuldete Gehalts- beziehungsweise Steuer\u00fcberzahlung in einem sp\u00e4teren Veranlagungszeitraum ausgeglichen. Insoweit flie\u00dft dem Steuerpflichtigen jedes Jahr ein Mehr an Einnahmen zu, als arbeitsvertraglich als Jahreslohn geschuldet (Senatsurteil vom 30.07.2009&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;29\/06, BFHE 226, 219, BStBl II 2010, 148, unter II.1.c&nbsp;dd).<\/li><li>2. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben hat das FG den Bruttoarbeitslohn des Kl\u00e4gers zu Recht um das im Streitjahr an die GmbH geflossene Kindergeld gemindert (ebenso Schmidt\/Kr\u00fcger, EStG, 42.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;39b Rz&nbsp;14 und B\u00fcchter-Hole, EFG 2022, 761; a.A. Eisgruber in Kirchhof\/Seer, EStG, 22.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;19 Rz&nbsp;78 &#8222;Nettolohnvereinbarung&#8220;).<\/li><li>a) Das Kindergeld dient prim\u00e4r dazu, im laufenden Kalenderjahr einen Einkommensbetrag in H\u00f6he des s\u00e4chlichen Existenzminimums einschlie\u00dflich der Bedarfe f\u00fcr Betreuung und Erziehung oder Ausbildung von der Einkommensbesteuerung freizustellen (Wendl in Herrmann\/Heuer\/Raupach \u2011\u2011HHR\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;31 EStG Rz&nbsp;10 und 30). Es wird als Steuerverg\u00fctung im laufenden Kalenderjahr gezahlt (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 31.08.2021&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;10\/20, BFHE 273, 536, BStBl II 2022, 186, Rz&nbsp;21) und ist als solche Vorauszahlung auf eine m\u00f6gliche einkommensteuerrechtliche Kinderentlastung (Schmidt\/Loschelder, EStG, 42.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;31 Rz&nbsp;9). Entsprechend entf\u00e4llt die Ber\u00fccksichtigung der Kinderfreibetr\u00e4ge bei der Erhebung der Lohnsteuer (HHR\/Wendl, \u00a7&nbsp;31 EStG Rz&nbsp;31). Bei der Einkommensteuerveranlagung ist der Kinderfreibetrag nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 EStG vom Einkommen abzuziehen, wenn die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums und der weiteren Bedarfsbetr\u00e4ge durch das Kindergeld nach \u00a7\u00a7&nbsp;62&nbsp;ff. EStG nicht vollst\u00e4ndig bewirkt wird. In diesem Fall ist der Anspruch auf Kindergeld der festzusetzenden Einkommensteuer wieder hinzuzurechnen (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;3 EStG und \u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;4 Halbsatz&nbsp;1 EStG), weil es sonst zu einer Doppelber\u00fccksichtigung des Existenzminimums durch Steuerfreibetr\u00e4ge und Steuerverg\u00fctung k\u00e4me. Die Hinzurechnung erfolgt auch dann, wenn das Kindergeld an das Kind selbst oder einen Dritten ausgezahlt wurde (ebenso R&nbsp;31 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 der Einkommensteuer-Richtlinien 2023).<\/li><li>b) L\u00e4sst sich der Arbeitgeber \u2011\u2011wie im Streitfall die GmbH\u2011\u2011 nicht nur die sp\u00e4tere Einkommensteuererstattung abtreten, sondern auch das Kindergeld als Vorauszahlung hierauf, ist nicht nur der an diese abgetretene Einkommensteuererstattungsanspruch im Erstattungsjahr durch Abzug vom laufenden (Brutto-)Arbeitslohn zu ber\u00fccksichtigen (hierzu Senatsurteil vom 30.07.2009&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;29\/06, BFHE 226, 219, BStBl II 2010, 148), sondern auch das an den Arbeitgeber abgetretene und gezahlte Kindergeld.<\/li><li>Denn insoweit wird ebenfalls eine in der Nettolohnabrede strukturell angelegte und deshalb arbeitsvertraglich zun\u00e4chst geschuldete Gehalts- beziehungsweise Steuer\u00fcberzahlung ausgeglichen. So wurden die Kinder der Kl\u00e4ger im Lohnsteuerabzugsfahren des Streitjahres nicht ber\u00fccksichtigt. Dies erfolgte vielmehr zun\u00e4chst durch die Auszahlung des Kindergelds an die GmbH. Die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums und der weiteren Bedarfsbetr\u00e4ge wurde im Streitfall durch das Kindergeld allerdings nicht vollst\u00e4ndig bewirkt, so dass bei der Einkommensteuerveranlagung die Kinderfreibetr\u00e4ge abzuziehen waren. \u00dcber den Familienleistungsausgleich nach \u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;4 EStG hat sich das an die GmbH vorab ausgezahlte Kindergeld im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Kl\u00e4ger wiederum unmittelbar mindernd auf die H\u00f6he des Steuererstattungsanspruchs ausgewirkt. Die in Gestalt des monatlich ausgezahlten Kindergelds gew\u00e4hrte Steuerverg\u00fctung verminderte folglich aufgrund der Hinzurechnung zur tariflichen Einkommensteuer den unter anderem durch die Kinderfreibetr\u00e4ge ausgel\u00f6sten Erstattungsanspruch. Die durch die Hochrechnung des vereinbarten Nettogehalts strukturell erfolgte Gehalts- beziehungsweise Steuer\u00fcberzahlung wurde folglich nicht allein durch die Abtretung des (sp\u00e4teren) Einkommensteuererstattungsanspruchs ausgeglichen, sondern auch durch die Auszahlung des Kindergelds an die GmbH.<\/li><li>c) \u00dcber den Zeitpunkt der Ber\u00fccksichtigung besteht zwischen den Beteiligten zu Recht kein Streit. Der erkennende Senat sieht insoweit deshalb von einer weiteren Begr\u00fcndung ab.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 08. Februar 2024, VI R 26\/21, best\u00e4tigt, dass bei einer Nettolohnvereinbarung das an den Arbeitgeber abgetretene und an diesen gezahlte Kindergeld den Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers im Jahr der Zahlung mindert. Die Kl\u00e4ger, ein Ehepaar mit zwei Kindern, waren im Streitjahr 2018 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl\u00e4ger, ein in &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/minderung-des-bruttolohns-bei-kindergeldzahlung-an-den-arbeitgeber-im-rahmen-einer-nettolohnvereinbarung-bfh-urteil-vom-08-februar-2024-vi-r-26-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Minderung des Bruttolohns bei Kindergeldzahlung an den Arbeitgeber im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung &#8211; BFH-Urteil vom 08. Februar 2024, VI R 26\/21<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-76773","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/76773","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=76773"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/76773\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=76773"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=76773"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=76773"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}