{"id":76775,"date":"2024-05-11T13:22:30","date_gmt":"2024-05-11T11:22:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76775"},"modified":"2024-05-11T13:22:30","modified_gmt":"2024-05-11T11:22:30","slug":"kostenerstattungen-eines-kirchlichen-arbeitgebers-fuer-erweiterte-fuehrungszeugnisse-kein-arbeitslohn-bfh-urteil-vom-08-februar-2024-vi-r-10-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/kostenerstattungen-eines-kirchlichen-arbeitgebers-fuer-erweiterte-fuehrungszeugnisse-kein-arbeitslohn-bfh-urteil-vom-08-februar-2024-vi-r-10-22\/","title":{"rendered":"Kostenerstattungen eines kirchlichen Arbeitgebers f\u00fcr erweiterte F\u00fchrungszeugnisse kein Arbeitslohn &#8211; BFH-Urteil vom 08. Februar 2024, VI R 10\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 08. Februar 2024, VI R 10\/22, best\u00e4tigt, dass die Kostenerstattungen eines kirchlichen Arbeitgebers an seine Besch\u00e4ftigten f\u00fcr die Erteilung erweiterter F\u00fchrungszeugnisse keinen Arbeitslohn darstellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber kirchenrechtlich zur Pr\u00e4vention gegen sexualisierte Gewalt verpflichtet ist und die Erstattung der Kosten im Rahmen dieser Verpflichtung erfolgt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4ger, ein kirchlicher Arbeitgeberkreis, hatten die Kosten f\u00fcr erweiterte F\u00fchrungszeugnisse ihrer Mitarbeiter \u00fcbernommen, die im sozialen Bereich, insbesondere mit Minderj\u00e4hrigen und schutzbed\u00fcrftigen Erwachsenen, t\u00e4tig waren. Das Finanzamt hatte argumentiert, dass diese Kostenerstattungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen seien. Das Finanzgericht M\u00fcnster wies jedoch darauf hin, dass die Kostenerstattungen im ganz \u00fcberwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgten und daher nicht als Arbeitslohn zu werten seien.<\/p>\n\n\n\n<p>Der BFH best\u00e4tigte diese Auffassung und wies die Revision des Finanzamts als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Somit liegen bei den Kostenerstattungen f\u00fcr erweiterte F\u00fchrungszeugnisse, die von kirchlichen Arbeitgebern im Rahmen ihrer pr\u00e4ventiven Ma\u00dfnahmen gegen sexualisierte Gewalt \u00fcbernommen werden, kein steuerbarer Arbeitslohn vor. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat das Finanzamt zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.080224.VIR10.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 9 Abs 1 S 1, EStG \u00a7 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG \u00a7 38 Abs 3 S 2, EStG \u00a7 40 Abs 1 S 1, EStG \u00a7 41a Abs 1 S 1 Nr 1, EStG \u00a7 3 Nr 50, EStG VZ 2013 , EStG VZ 2014 , EStG VZ 2015 , EStG VZ 2016<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 23. M\u00e4rz 2022, Az: 7 K 2350\/19 AO<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Kostenerstattungen eines kirchlichen Arbeitgebers an seine Besch\u00e4ftigten f\u00fcr die Erteilung erweiterter F\u00fchrungszeugnisse, zu deren Einholung der Arbeitgeber zum Zwecke der Pr\u00e4vention gegen sexualisierte Gewalt kirchenrechtlich verpflichtet ist, f\u00fchren nicht zu Arbeitslohn.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 23.03.2022 &#8211; 7 K 2350\/19 AO wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) geh\u00f6ren zum Arbeitgeberkreis des Generalvikariats des Bistums \u2026 (X). Die Di\u00f6zese und ihr zugeordnete Kirchengemeinden, Dienststellen und sonstige Einrichtungen besch\u00e4ftigen als freie Tr\u00e4ger Arbeitnehmer im sozialen Bereich, insbesondere Geistliche, Lehrer, Erzieher und Sozialarbeiter.<\/li><li>Die auch f\u00fcr die Kl\u00e4ger in den Streitjahren geltende Ordnung zur Pr\u00e4vention gegen sexualisierte Gewalt an Minderj\u00e4hrigen und schutz- oder hilfebed\u00fcrftigen Erwachsenen f\u00fcr die Di\u00f6zese&nbsp;X (Pr\u00e4vO a.F.) enthielt insbesondere folgende Bestimmungen:\u2026<\/li><li>\u00a7&nbsp;2<br \/>Begriffsbestimmungen\u2026&nbsp;(2) Strafbare sexualbezogene Handlungen sind Handlungen nach dem 13.&nbsp;Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB) sowie weitere sexualbezogene Straftaten des StGB.<br \/>(3) Strafbare sexualbezogene Handlungen nach kirchlichem Recht sind solche nach can.&nbsp;1395 \u00a7&nbsp;2 des Codex Iuris Canonici (CIC) in Verbindung mit Art.&nbsp;6 \u00a7&nbsp;1 des Motu Proprio Sacramentorum Sanctitatis Tutela (SST), nach can.&nbsp;1387 CIC in Verbindung mit Art.&nbsp;4 \u00a7&nbsp;1 n.&nbsp;4 SST wie auch nach can.&nbsp;1378 \u00a7&nbsp;1 CIC in Verbindung mit Art.&nbsp;4 \u00a7&nbsp;1 n.&nbsp;1 SST, soweit sie an Minderj\u00e4hrigen oder Personen begangen werden, deren Vernunftgebrauch habituell eingeschr\u00e4nkt ist (Art.&nbsp;6 \u00a7&nbsp;1 n.&nbsp;1 SST).\u2026&nbsp;(7) Mitarbeitende sowie ehrenamtlich T\u00e4tige im Sinne dieser Ordnung sind alle Personen einschlie\u00dflich Kleriker und Ordensangeh\u00f6rige, die im Rahmen ihrer haupt-, neben- oder ehrenamtlichen T\u00e4tigkeit Minderj\u00e4hrige, schutz- oder hilfebed\u00fcrftige Erwachsene beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder vergleichbaren Kontakt zu ihnen haben. Soweit eine Ausf\u00fchrungsbestimmung nichts Abweichendes regelt, sind Honorarkr\u00e4fte, Praktikanten, Freiwilligendienstleistende und Mehraufwandsentsch\u00e4digungskr\u00e4fte (1-Euro-Jobber) auch Mitarbeitende im Sinne dieser Ordnung.\u2026&nbsp;<\/li><li>\u00a7&nbsp;4<br \/>Pers\u00f6nliche Eignung(1) Kirchliche Rechtstr\u00e4ger tragen Verantwortung daf\u00fcr, dass nur Personen mit der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung von Minderj\u00e4hrigen und schutz- oder hilfebed\u00fcrftigen Erwachsenen betraut werden, die neben der erforderlichen fachlichen auch \u00fcber die pers\u00f6nliche Eignung verf\u00fcgen.\u2026&nbsp;(3) Personen im Sinne von \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;7 d\u00fcrfen in keinem Fall eingesetzt werden, wenn sie rechtskr\u00e4ftig wegen einer in \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 oder 3 genannten Straftat verurteilt worden sind.<\/li><li>\u00a7&nbsp;5<br \/>Erweitertes F\u00fchrungszeugnis und Selbstauskunftserkl\u00e4rung(1) Zur Erf\u00fcllung ihrer Verpflichtung aus \u00a7&nbsp;4 haben sich kirchliche Rechtstr\u00e4ger von Personen gem. \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;7 bei der Einstellung bzw. Beauftragung und nachfolgend im regelm\u00e4\u00dfigen Abstand von f\u00fcnf Jahren entsprechend den gesetzlichen und arbeitsrechtlichen Regelungen, insbesondere des Bundeskinderschutzgesetzes, sowie der zu diesem Paragrafen erlassenen Ausf\u00fchrungsbestimmung ein erweitertes F\u00fchrungszeugnis vorlegen zu lassen. \u2026(2) Die Verpflichtung nach Absatz&nbsp;1 gilt unabh\u00e4ngig vom Besch\u00e4ftigungsumfang insbesondere im Hinblick auf folgende Personengruppen:&nbsp;&nbsp;1. Kleriker einschlie\u00dflich der Kandidaten f\u00fcr das Weiheamt;<br \/>2. Ordensangeh\u00f6rige oder Mitarbeitende in einem Gestellungs- oder sonstigen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis im Jurisdiktionsbereich des Bischofs;<br \/>3. Pastoral- und Gemeindereferenten\/innen sowie Anw\u00e4rter\/innen auf diese Berufe. \u2026<\/li><li>\u00a7&nbsp;8<br \/>Qualit\u00e4tsmanagementKirchliche Rechtstr\u00e4ger tragen Verantwortung daf\u00fcr, dass Ma\u00dfnahmen zur Pr\u00e4vention nachhaltig Beachtung finden und fester Bestandteil ihres Qualit\u00e4tsmanagements sind. \u2026<\/li><li>\u00a7&nbsp;13<br \/>F\u00f6rderungsf\u00e4higkeitRechtstr\u00e4ger gem. \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2, die diese Pr\u00e4ventionsordnung nicht zur Anwendung bringen und auch kein eigenes, von der di\u00f6zesanen Koordinationsstelle als gleichwertig anerkanntes Regelungswerk haben, werden bei der Vergabe di\u00f6zesaner Zusch\u00fcsse nicht ber\u00fccksichtigt.<\/li><li>\u00a7&nbsp;14<br \/>Ausf\u00fchrungsbestimmungenDie zur Ausf\u00fchrung dieser Ordnung erforderlichen Regelungen trifft der Generalvikar.\u2026&#8220;&nbsp;<\/li><li>Die Ausf\u00fchrungsbestimmungen zu \u00a7&nbsp;5 Pr\u00e4vO a.F. enthielten unter anderem folgende Regelung: &#8222;1. Die Aufforderung zur Vorlage eines erweiterten F\u00fchrungszeugnisses enth\u00e4lt die Bescheinigung der beruflichen T\u00e4tigkeit, die zur Beantragung des erweiterten F\u00fchrungszeugnisses berechtigt. Die anfallenden Kosten f\u00fcr die Erteilung tr\u00e4gt der kirchliche Rechtstr\u00e4ger. Ausgenommen ist die Kosten\u00fcbernahme bei Neueinstellungen.&#8220;<\/li><li>F\u00fcr den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2016 f\u00fchrte das Finanzamt A bei den Kl\u00e4gern Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfungen durch. Die Pr\u00fcfer vertraten die Auffassung, dass die von den Kl\u00e4gern erstatteten Aufwendungen f\u00fcr die Erteilung von erweiterten F\u00fchrungszeugnissen in den laufenden Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnissen als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen seien.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) folgte der Auffassung der Pr\u00fcfer und erlie\u00df, nachdem die Kl\u00e4ger die Pauschalierung der Lohnsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) beantragt hatten, entsprechende Lohnsteuernachforderungsbescheide.<\/li><li>Den nach erfolglosen Vorverfahren erhobenen Klagen gab das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 920 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden statt.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Es beantragt,<br \/>das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet und zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat die Lohnsteuernachforderung gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger zu 1. zu Recht um die Lohnsteuer herabgesetzt, die auf die Erstattung der von den Arbeitnehmern f\u00fcr die Einholung erweiterter F\u00fchrungszeugnisse aufgewandten Kosten entf\u00e4llt. Die Vorinstanz hat auch den gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger zu 2. ergangenen Nachforderungsbescheid und die Einspruchsentscheidung zu Recht aufgehoben. Denn der Kl\u00e4ger zu 2. schuldet die durch diesen Nachforderungsbescheid festgesetzte Lohnsteuer aus den Kostenerstattungen f\u00fcr die Einholung der erweiterten F\u00fchrungszeugnisse ebenfalls nicht.<\/li><li>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG kann das Betriebsst\u00e4ttenfinanzamt (\u00a7&nbsp;41a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG) auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass die Lohnsteuer mit einem unter Ber\u00fccksichtigung der Vorschriften des \u00a7&nbsp;38a EStG zu ermittelnden Pauschsteuersatz erhoben wird, soweit in einer gr\u00f6\u00dferen Zahl von F\u00e4llen Lohnsteuer nachzuerheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsm\u00e4\u00dfig einbehalten hat (\u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG). Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind im Streitfall indessen nicht erf\u00fcllt. Die Kl\u00e4ger, die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;38 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 EStG die Arbeitgeberpflichten wahrnehmen, haben in Bezug auf die streitigen Kostenerstattungen zu Recht von der Einbehaltung der Lohnsteuer abgesehen. Denn die Erstattung der Aufwendungen f\u00fcr die Einholung der erweiterten F\u00fchrungszeugnisse hat bei den betroffenen Arbeitnehmern nicht zum Zufluss von Arbeitslohn gef\u00fchrt. Dabei ist im Streitfall (nur) \u00fcber die Kostenerstattungen zugunsten der bereits besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer zu entscheiden. Bei Neueinstellungen erfolgte von vornherein keine Kostenerstattung.<\/li><li>a) Zu den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit geh\u00f6ren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG \u2011\u2011neben Geh\u00e4ltern und L\u00f6hnen\u2011\u2011 auch andere Bez\u00fcge und Vorteile, die &#8222;f\u00fcr&#8220; eine Besch\u00e4ftigung im \u00f6ffentlichen oder privaten Dienst gew\u00e4hrt werden, unabh\u00e4ngig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob es sich um laufende oder um einmalige Bez\u00fcge handelt (\u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG). Diese Bez\u00fcge oder Vorteile gelten dann als f\u00fcr eine Besch\u00e4ftigung gew\u00e4hrt, wenn sie durch das individuelle Dienstverh\u00e4ltnis veranlasst sind, ohne dass ihnen eine Gegenleistung f\u00fcr eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegen muss. Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverh\u00e4ltnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empf\u00e4nger mit R\u00fccksicht auf das Dienstverh\u00e4ltnis zuflie\u00dfen und sich als Ertrag der nichtselbst\u00e4ndigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung f\u00fcr das Zurverf\u00fcgungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 01.10.2020&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;11\/18, BFHE 270, 475, BStBl II 2021, 352, Rz&nbsp;11, m.w.N.).<\/li><li>Danach liegt steuerbarer Arbeitslohn in der Regel auch dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Aufwendungen erstattet, die der Arbeitnehmer als Werbungskosten zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG) t\u00e4tigt. Dahingehender Barlohn (Werbungskostenersatz) ist nur in den gesetzlich vorgesehenen F\u00e4llen steuerfrei (Senatsurteile vom 28.03.2006&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;24\/03, BFHE 212, 556, BStBl II 2006, 473 und vom 12.04.2007&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;53\/04, BFHE 217, 551, BStBl II 2007, 536).<\/li><li>Vorteile, die sich bei objektiver W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen, sind dagegen nicht als Arbeitslohn anzusehen. Vorteile besitzen danach keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie im ganz \u00fcberwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gew\u00e4hrt werden. Das ist der Fall, wenn sich aus den Begleitumst\u00e4nden wie Anlass, Art und H\u00f6he des Vorteils, Auswahl der Beg\u00fcnstigten, freie oder nur gebundene Verf\u00fcgbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit f\u00fcr den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachl\u00e4ssigt werden kann (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 14.11.2013&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;36\/12, BFHE 243, 520, BStBl II 2014, 278, Rz&nbsp;10; vom 10.03.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;58\/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621, Rz&nbsp;17 und vom 01.10.2020&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;11\/18, BFHE 270, 475, BStBl II 2021, 352, Rz&nbsp;13).<\/li><li>Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen der Intensit\u00e4t des eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers und dem Ausma\u00df der Bereicherung des Arbeitnehmers. Je h\u00f6her aus Sicht des Arbeitnehmers die Bereicherung anzusetzen ist, desto geringer z\u00e4hlt das aus Sicht des Arbeitgebers vorhandene eigenbetriebliche Interesse (Senatsurteil vom 11.03.1988&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;106\/84, BFHE 153, 324, BStBl II 1988, 726). Tritt das Interesse des Arbeitnehmers gegen\u00fcber dem des Arbeitgebers in den Hintergrund, kann eine Lohnzuwendung zu verneinen sein. Ist aber \u2011\u2011neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers\u2011\u2011 ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liegt die Vorteilsgew\u00e4hrung nicht im ganz \u00fcberwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und f\u00fchrt zur Lohnzuwendung (Senatsurteil vom 22.06.2006&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;21\/05, BFHE 214, 252, BStBl II 2006, 915, m.w.N.).<\/li><li>b) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben hat das FG zu Recht angenommen, dass die Erstattung der Aufwendungen f\u00fcr die Einholung der erweiterten F\u00fchrungszeugnisse in den Streitjahren im ganz \u00fcberwiegend eigenbetrieblichen Interesse erfolgte und deshalb kein Arbeitslohn vorlag. Es hat eine Gesamtw\u00fcrdigung vorgenommen, die revisionsrechtlich nur begrenzt \u00fcberpr\u00fcfbar ist (hierzu z.B. Senatsurteile vom 12.02.2009&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;32\/08, BFHE 224, 314, BStBl II 2009, 462 und vom 12.01.2010&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;2\/08, BFHE 228, 80, BStBl II 2010, 639, Rz&nbsp;11, jeweils m.w.N.). Sie ist unter den im Streitfall vorliegenden Umst\u00e4nden nicht nur m\u00f6glich, sondern naheliegend und l\u00e4sst keine Rechtsfehler erkennen.<\/li><li>aa) Die Vorinstanz hat zutreffend ber\u00fccksichtigt, dass die \u2011\u2011vom FG bindend festgestellte (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO)\u2011\u2011 Verpflichtung, sich erweiterte F\u00fchrungszeugnisse vorlegen zu lassen, nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Pr\u00e4vO a.F. nur die kirchlichen Rechtstr\u00e4ger betraf. Diese waren nach den Ausf\u00fchrungsbestimmungen zu \u00a7&nbsp;5 Pr\u00e4vO a.F., zu deren Erlass der Generalvikar gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;14 Pr\u00e4vO a.F. erm\u00e4chtigt war, des Weiteren verpflichtet, die anfallenden Kosten f\u00fcr die Erteilung der erweiterten F\u00fchrungszeugnisse zu tragen und als Folge davon den Arbeitnehmern die hierf\u00fcr verauslagten Aufwendungen zu erstatten. Die kirchlichen Rechtstr\u00e4ger konnten sich den durch \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Pr\u00e4vO a.F. und den hierzu erlassenen Ausf\u00fchrungsbestimmungen begr\u00fcndeten und damit nicht auf (Individual-)Vereinbarungen mit den Arbeitnehmern beruhenden Verpflichtungen nicht entziehen. Denn diese Bestimmungen waren f\u00fcr sie kirchenrechtlich verbindlich.<\/li><li>Die Einholung der erweiterten F\u00fchrungszeugnisse durch die Arbeitnehmer erfolgte hiernach aufgrund einer nur die kirchlichen Rechtstr\u00e4ger, nicht aber die Arbeitnehmer treffenden (kirchenrechtlichen) Verpflichtung. Durch das individuelle Dienstverh\u00e4ltnis veranlasste, zu Lohn f\u00fchrende Zuwendungen erbringt der Arbeitgeber gegen\u00fcber seinen Arbeitnehmern aber regelm\u00e4\u00dfig nicht, wenn er ausschlie\u00dflich eine eigene, insbesondere nicht gegen\u00fcber den Arbeitnehmern bestehende Verpflichtung erf\u00fcllt (s. Senatsurteil vom 01.10.2020&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;11\/18, BFHE 270, 475, BStBl II 2021, 352, Rz&nbsp;14). Die zur Erf\u00fcllung einer entsprechenden Verpflichtung entstehenden Kosten wendet der Arbeitgeber in einer solchen Konstellation im eigenen Interesse auf. Sie sind Ausfluss seiner eigenbetrieblichen T\u00e4tigkeit. Haben die Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber f\u00fcr dessen eigenbetriebliche T\u00e4tigkeit zu tragenden Kosten \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 zun\u00e4chst aus eigenen Mitteln verauslagt, wendet der Arbeitgeber ihnen mit der Erstattung ihrer Aufwendungen keinen Vorteil zu, der sich im weitesten Sinne als Gegenleistung f\u00fcr das Zurverf\u00fcgungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweisen k\u00f6nnte.<\/li><li>bb) Soweit die Arbeitnehmer durch die Einholung der erweiterten F\u00fchrungszeugnisse auch einen etwaigen Anspruch der kirchlichen Rechtstr\u00e4ger auf Vorlage der erweiterten F\u00fchrungszeugnisse erf\u00fcllt haben sollten (s. dazu Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26.01.2018&nbsp;&#8211; 10&nbsp;Sa&nbsp;1122\/17, Neue Zeitschrift f\u00fcr Arbeits- und Sozialrecht&nbsp;&#8211; Rechtsprechungs-Report Arbeitsrecht 2018, 460, m.w.N.) und des Weiteren hierdurch belegen konnten, dass sie mit der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung von Minderj\u00e4hrigen und schutz- oder hilfebed\u00fcrftigen Erwachsenen zul\u00e4ssigerweise betraut werden durften, handelt es sich um eine blo\u00dfe Reflexwirkung der origin\u00e4r die kirchlichen Rechtstr\u00e4ger treffenden Verpflichtung, sich die erweiterten F\u00fchrungszeugnisse vorlegen zu lassen, und deren eigenbetrieblicher T\u00e4tigkeit. Das FG hat dar\u00fcber hinaus zutreffend hervorgehoben, dass die durch die blo\u00dfe Kostenerstattung einhergehende &#8222;Bereicherung&#8220; der Arbeitnehmer \u2011\u2011sofern sie \u00fcberhaupt vorliegen sollte\u2011\u2011 als sehr gering zu bewerten ist. Sie ging nicht \u00fcber das hinaus, was f\u00fcr die Erf\u00fcllung der die kirchlichen Rechtstr\u00e4ger treffenden Verpflichtung aus \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Pr\u00e4vO a.F. erforderlich war.<\/li><li>cc) Dem entspricht auch der Regelungszweck und die Bedeutung der Pr\u00e4vO a.F. Das FG hat herausgestellt, dass die Pr\u00e4vO a.F. neben dem Zweck der Pr\u00e4vention gegen sexualisierte Gewalt an Minderj\u00e4hrigen und schutz- oder hilfebed\u00fcrftigen Erwachsenen auch auf den Erfahrungen der Katholischen Kirche aufgrund des sogenannten Missbrauchsskandals beruhe. Die Pr\u00e4vO a.F. solle verdeutlichen, dass s\u00e4mtliche Tr\u00e4ger im T\u00e4tigkeitsbereich der Di\u00f6zese&nbsp;X ihrer Verpflichtung und Verantwortung in ihren jeweiligen Arbeitsbereichen, insbesondere bei der Arbeit mit Jugendlichen und schutz- oder hilfebed\u00fcrftigen Erwachsenen, nachkommen und einen aktiven Beitrag f\u00fcr das Wohl und den Schutz der ihnen anvertrauten Personen leisten. Dieser Zwecksetzung diene auch die Einholung der erweiterten F\u00fchrungszeugnisse s\u00e4mtlicher Mitarbeiter im Sinne von \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;7 Pr\u00e4vO a.F.<\/li><li>Dieses Verst\u00e4ndnis der Pr\u00e4vO a.F., gegen das das FA keine Einwendungen vorgetragen hat, liegt nahe und bindet den Senat daher ebenfalls. Es bringt zum Ausdruck, dass die Di\u00f6zese und die ihr zugeordneten Stellen und Rechtstr\u00e4ger Verantwortung bei der Pr\u00e4vention gegen sexualisierte Gewalt \u00fcbernehmen wollen. Dabei soll die durch \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Pr\u00e4vO a.F. angeordnete (regelm\u00e4\u00dfige) Vorlage erweiterter F\u00fchrungszeugnisse die Kenntnis \u00fcber strafrechtlich bedeutsame Verurteilungen der Mitarbeiter vermitteln. Die Einholung der erweiterten F\u00fchrungszeugnisse und die darauf beruhende Kosten\u00fcbernahme dient hiernach zuv\u00f6rderst der Absicherung der Bet\u00e4tigung der kirchlichen Rechtstr\u00e4ger bei der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung und Ausbildung von Minderj\u00e4hrigen und schutz- oder hilfebed\u00fcrftigen Erwachsenen, nicht aber der Zuwendung lohnsteuerrechtlicher Vorteile.<\/li><li>Dem steht nicht entgegen, dass die Di\u00f6zese auch auf der Grundlage der Anordnung \u00fcber Mitteilungen in Strafsachen in den dort geregelten F\u00e4llen Kenntnis von strafrechtlich relevantem Verhalten bestimmter Mitarbeiter erhalten konnte. Denn es liegt im Verantwortungsbereich des Steuerpflichtigen, durch welche Ma\u00dfnahmen und Aufwendungen er seine betriebsfunktionalen Ziele erreichen und insbesondere seine (betriebliche) T\u00e4tigkeit bei der Pr\u00e4vention gegen sexualisierte Gewalt absichern will. Das Lohnsteuerrecht macht ihm diesbez\u00fcglich grunds\u00e4tzlich keine Vorgaben.<\/li><li>2. Da die Erstattung der Aufwendungen der Arbeitnehmer f\u00fcr die Einholung der erweiterten F\u00fchrungszeugnisse hiernach wegen des ganz \u00fcberwiegend eigenbetrieblichen Interesses schon keinen steuerbaren Arbeitslohn darstellt, muss der Senat im Streitfall nicht \u00fcber eine etwaige Steuerfreiheit der Zahlungen als Auslagenersatz gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;50 EStG entscheiden.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 08. Februar 2024, VI R 10\/22, best\u00e4tigt, dass die Kostenerstattungen eines kirchlichen Arbeitgebers an seine Besch\u00e4ftigten f\u00fcr die Erteilung erweiterter F\u00fchrungszeugnisse keinen Arbeitslohn darstellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber kirchenrechtlich zur Pr\u00e4vention gegen sexualisierte Gewalt verpflichtet ist und die Erstattung der Kosten im Rahmen dieser Verpflichtung erfolgt. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/kostenerstattungen-eines-kirchlichen-arbeitgebers-fuer-erweiterte-fuehrungszeugnisse-kein-arbeitslohn-bfh-urteil-vom-08-februar-2024-vi-r-10-22\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Kostenerstattungen eines kirchlichen Arbeitgebers f\u00fcr erweiterte F\u00fchrungszeugnisse kein Arbeitslohn &#8211; BFH-Urteil vom 08. Februar 2024, VI R 10\/22<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-76775","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/76775","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=76775"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/76775\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=76775"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=76775"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=76775"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}