{"id":76777,"date":"2024-05-11T13:23:59","date_gmt":"2024-05-11T11:23:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76777"},"modified":"2024-05-11T13:24:32","modified_gmt":"2024-05-11T11:24:32","slug":"erteilung-einer-bescheinigung-nach-%c2%a7-44a-abs-5-satz-4-estg-bei-unbeschraenkt-steuerpflichtigen-holdingkapitalgesellschaften-bfh-urteil-vom-12-dezember-2023-viii-r-31-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/erteilung-einer-bescheinigung-nach-%c2%a7-44a-abs-5-satz-4-estg-bei-unbeschraenkt-steuerpflichtigen-holdingkapitalgesellschaften-bfh-urteil-vom-12-dezember-2023-viii-r-31-21\/","title":{"rendered":"Erteilung einer Bescheinigung nach \u00a7 44a Abs. 5 Satz 4 EStG bei unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Holdingkapitalgesellschaften &#8211; BFH-Urteil vom 12. Dezember 2023, VIII R 31\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>Die Entscheidung vom 12. Dezember 2023 befasst sich mit der Frage, ob einer Holdingkapitalgesellschaft eine Bescheinigung gem\u00e4\u00df \u00a7 44a Abs. 5 Satz 4 EStG ausgestellt werden kann, wenn sie ausschlie\u00dflich von Beteiligungseink\u00fcnften lebt, die nach \u00a7 8b Abs. 1 KStG steuerfrei sind. Es wurde entschieden, dass solch eine Gesellschaft aufgrund der Art ihrer Gesch\u00e4fte dauerhaft in einer \u00dcberzahlersituation ist, auch wenn ihre Satzung theoretisch andere Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeiten zul\u00e4sst. Das Gericht stellte fest, dass die Gesellschaft diese anderen Aktivit\u00e4ten nicht ausf\u00fchrt und strukturell auch nicht ausf\u00fchren k\u00f6nnte. Dar\u00fcber hinaus wurde klargestellt, dass die M\u00f6glichkeit der Satzungs\u00e4nderung nicht gegen die Dauerhaftigkeit der Situation spricht. Die Revision des Finanzamtes gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen wurde als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen, und die Kosten des Verfahrens wurden dem Finanzamt auferlegt.<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.121223.VIIIR31.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 44a Abs 5 S 1, EStG \u00a7 44a Abs 5 S 4, EStG \u00a7 44a Abs 5 S 5, EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 1 S 1, KStG \u00a7 8b Abs 1, FGO \u00a7 96 Abs 1 S 1, KStG VZ 2016 , EStG VZ 2016<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 15. M\u00e4rz 2021, Az: 7 K 1827\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Soweit die Einnahmen einer Holdingkapitalgesellschaft ausschlie\u00dflich aus nach \u00a7 8b Abs. 1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (weitgehend) steuerfreien Beteiligungseink\u00fcnften bestehen, ist bei ihr eine zwangsl\u00e4ufige \u00dcberzahlersituation aufgrund der &#8222;Art der Gesch\u00e4fte&#8220; dauerhaft gegeben.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Sieht die Satzung einer Holdingkapitalgesellschaft vor, dass die Gesellschaft auch eine weitere Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit entfalten darf, mit der sie die \u00dcberzahlersituation vermeiden k\u00f6nnte, kommt es darauf nicht an, wenn die Gesellschaft von dieser M\u00f6glichkeit tats\u00e4chlich dauerhaft keinen Gebrauch macht und nach ihrer Struktur auch nicht dazu in der Lage w\u00e4re, eine solche weitere Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit auszu\u00fcben. Dasselbe gilt, wenn die Gesellschaft von der Erm\u00e4chtigung zwar Gebrauch macht, dabei aber nicht am Markt t\u00e4tig wird und wenn sie ohne vorherige \u00c4nderung ihrer Struktur nicht in der Lage w\u00e4re, die entfaltete T\u00e4tigkeit mit Gewinn auch am Markt anzubieten.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Der Dauerhaftigkeit einer solchen Situation steht nicht entgegen, dass die Gesellschaft ihre Struktur \u00e4ndern k\u00f6nnte.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 15.03.2021 &#8211; 7 K 1827\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob der Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4gerin) eine Bescheinigung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;44a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;4 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitzeitraum geltenden Fassung (EStG) auszustellen ist.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin ist eine GmbH. Gegenstand des Unternehmens ist neben dem Halten und Verwalten eigenen Verm\u00f6gens auch die Beratung von Unternehmen (ohne Rechts- oder Steuerberatung). Die Kl\u00e4gerin ist Alleingesellschafterin der XY&nbsp;GmbH (im Weiteren: Tochtergesellschaft). Andere Beteiligungen hat die Kl\u00e4gerin seit ihrer Gr\u00fcndung nicht. Aus der Beteiligung bezieht die Kl\u00e4gerin j\u00e4hrliche Aussch\u00fcttungen. Beratungsleistungen erbringt sie nur gegen\u00fcber ihrer Tochtergesellschaft, um ihre Gewinnaussch\u00fcttungen zu steigern. Da sie nicht \u00fcber eigenes Personal verf\u00fcgt, kauft sie die Beratungsleistungen ein und stellt sie der Tochtergesellschaft weitgehend kostendeckend zur Verf\u00fcgung. Die festgesetzte K\u00f6rperschaftsteuer war in der Vergangenheit stets niedriger als die anzurechnende Kapitalertragsteuer.<\/li><li>Mit Schreiben vom 11.10.2016 beantragte die Kl\u00e4gerin eine Bescheinigung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;44a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;4 EStG ab dem 01.01.2016. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) lehnte den Antrag ab. Nach erfolglosem Einspruch hat die Kl\u00e4gerin Klage auf Erteilung einer Bescheinigung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;44a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;4 EStG erhoben. Die Klage hatte aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 759 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden Erfolg.<\/li><li>Mit seiner Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung von \u00a7&nbsp;44a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG. Das Finanzgericht (FG) habe die Vorschrift fehlerhaft ausgelegt, indem es auf die tats\u00e4chlich von der Kl\u00e4gerin ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit abgestellt habe und nicht darauf, dass die Kl\u00e4gerin nach der Satzung Beratungsleistungen erbringen d\u00fcrfe.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision als unzul\u00e4ssig zu verwerfen,<br \/>hilfsweise als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Revision sei unzul\u00e4ssig, da das FA nicht hinreichend darlege, woraus sich die Verletzung materiellen Bundesrechts durch die Entscheidung des FG ergebe (\u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Die Revision sei jedenfalls unbegr\u00fcndet. Das FG habe zu Recht entschieden, dass die Kl\u00e4gerin die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;44a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG erf\u00fclle und ihr daher eine Bescheinigung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;44a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;4 EStG auszustellen sei.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>1. Die Revision des FA ist zul\u00e4ssig. Die Revisionsbegr\u00fcndung entspricht noch den Anforderungen des \u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;3 FGO. Der Revisionskl\u00e4ger muss die Umst\u00e4nde bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (\u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a FGO). Das FA macht geltend, das FG habe das Merkmal &#8222;auf Grund der Art seiner Gesch\u00e4fte&#8220; in \u00a7&nbsp;44a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG fehlerhaft ausgelegt. Darin liegt die R\u00fcge eines Rechtsanwendungsfehlers.<\/li><li>2. Die Revision ist aber unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO). Das FG hat rechtsfehlerfrei erkannt, dass die Kl\u00e4gerin einen Anspruch auf Erteilung der Bescheinigung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;44a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;4 EStG hat.<\/li><li>a) Die klageweise begehrte Bescheinigung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;44a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;4 EStG ist ein beg\u00fcnstigender Verwaltungsakt im Sinne des \u00a7&nbsp;130 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung. Zwar erledigt sich das Klagebegehren fortlaufend, wenn die einbehaltene Kapitalertragsteuer angerechnet oder erstattet wird. Da die ablehnende Entscheidung des FA aber keine zeitliche Begrenzung enth\u00e4lt, wirkt sie auch in die Zukunft. Deshalb besteht das rechtliche Interesse der Kl\u00e4gerin an der Erteilung der Bescheinigung fort, ohne dass es hierzu einer Klageerweiterung bedarf. Statthafte Klageart ist die Verpflichtungsklage (\u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;1 Variante&nbsp;2 FGO).<\/li><li>b) Bei Kapitalertr\u00e4gen, die dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen und die einem unbeschr\u00e4nkt oder beschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Gl\u00e4ubiger zuflie\u00dfen, ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn die Kapitalertr\u00e4ge Betriebseinnahmen des Gl\u00e4ubigers sind und die Kapitalertragsteuer bei ihm aufgrund der Art seiner Gesch\u00e4fte auf Dauer h\u00f6her w\u00e4re als die gesamte festzusetzende Einkommensteuer oder K\u00f6rperschaftsteuer (\u00a7&nbsp;44a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG). Diese Voraussetzungen sind durch eine Bescheinigung des f\u00fcr den Gl\u00e4ubiger zust\u00e4ndigen Finanzamts nachzuweisen (\u00a7&nbsp;44a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;4 EStG). Die Bescheinigung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs auszustellen (\u00a7&nbsp;44a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;5 EStG).<\/li><li>Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass die Aussch\u00fcttungen der Tochtergesellschaft bei der Kl\u00e4gerin als Betriebseinnahmen zu erfassen sind. Das FG hat \u00fcberdies festgestellt, dass die Kapitalertragsteuer in der Vergangenheit stets h\u00f6her war als die festgesetzte K\u00f6rperschaftsteuer der Kl\u00e4gerin (sogenannte \u00dcberzahlersituation). Auch dar\u00fcber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Streitig ist allein, ob dies seine Ursache in der &#8222;Art der Gesch\u00e4fte&#8220; der Kl\u00e4gerin hatte und ob die Situation auf Dauer besteht.<\/li><li>c) Der Bundesfinanzhof (BFH) hat \u00a7&nbsp;44a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;4 EStG in der Vergangenheit restriktiv ausgelegt. Die \u00dcberzahlersituation muss danach auf der Gesch\u00e4ftsstruktur beruhen (vgl. BFH-Urteile vom 27.08.1997&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;22\/97, BFHE 184, 334, BStBl II 1997, 817 und vom 29.03.2000&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;32\/99, BFHE 192, 59, BStBl II 2000, 496, jeweils unter Verweis auf die Gesetzesbegr\u00fcndung, BTDrucks 12\/2501, S.&nbsp;20). Sie muss der ausge\u00fcbten Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit derart immanent sein, dass ein wirtschaftlich besseres Ergebnis zwangsl\u00e4ufig nicht erzielt werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 27.08.1997&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;22\/97, BFHE 184, 334, BStBl II 1997, 817 und vom 29.03.2000&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;32\/99, BFHE 192, 59, BStBl II 2000, 496). Unerheblich ist, wenn sich eine \u00dcberzahlersituation aus der jeweiligen Marktsituation ergibt (vor\u00fcbergehende Gewinnlosigkeit, Preisverfall, Insolvenz oder schlechte Marktlage) oder wenn sie auf individuellen Gegebenheiten beruht. W\u00e4re es dem Steuerpflichtigen tats\u00e4chlich und nach seinem satzungsm\u00e4\u00dfigen Unternehmensgegenstand m\u00f6glich, die \u00dcberzahlersituation abzuwenden (vgl. BFH-Urteil vom 27.08.1997&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;22\/97, BFHE 184, 334, BStBl II 1997, 817), ist diese nicht strukturell bedingt (vgl. BFH-Urteil vom 29.03.2000&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;32\/99, BFHE 192, 59, BStBl II 2000, 496). Der BFH hat deshalb einen Anspruch auf die Erteilung der Bescheinigung stets verneint, wenn die \u00dcberzahlersituation nicht auf die &#8222;Art der Gesch\u00e4fte&#8220; zur\u00fcckzuf\u00fchren war, sondern auf die Art und Weise, in der diese ausge\u00fcbt wurden (vgl. BFH-Urteil vom 27.08.1997&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;22\/97, BFHE 184, 334, BStBl II 1997, 817). Die \u00dcberzahlersituation liegt &#8222;auf Dauer&#8220; vor, wenn ihr Ende auf einen noch nicht feststehenden und nicht absehbaren Zeitpunkt f\u00e4llt (vgl. BFH-Urteil vom 20.12.1995&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;118\/94, BFHE 179, 396, BStBl II 1196, 199).<\/li><li>d) Der erkennende Senat schlie\u00dft sich der bisherigen BFH-Rechtsprechung im Grundsatz an. Soweit der BFH allerdings in der Vergangenheit eine auf Dauer bestehende strukturelle \u00dcberzahlersituation bei Holdingkapitalgesellschaften verneint hat (BFH-Urteil vom 27.08.1997&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;22\/97, BFHE 184, 334, BStBl II 1997, 817), lag dem eine andere Rechtslage zugrunde. Mit der Neufassung des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes in der im Streitzeitraum geltenden Fassung (KStG) durch das Steuersenkungsgesetz vom 23.10.2000 (BGBl I 2000, 1433) sind laufende (\u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 KStG) und einmalige (\u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 KStG) Bez\u00fcge im Sinne des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG unter weiteren Voraussetzungen in der Regel zu 95&nbsp;% steuerfrei gestellt worden.<\/li><li>aa) Soweit die Einnahmen einer Holdingkapitalgesellschaft ausschlie\u00dflich aus nach \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;1 KStG (weitgehend) steuerfreien Beteiligungseink\u00fcnften bestehen, ist bei ihr aus Rechtsgr\u00fcnden zwangsl\u00e4ufig eine \u00dcberzahlersituation aufgrund der &#8222;Art der Gesch\u00e4fte&#8220; dauerhaft gegeben, denn gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;43 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG ist \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;1 KStG beim Kapitalertragsteuerabzug nicht zu ber\u00fccksichtigen. Die (weitgehende) Steuerfreiheit der Beteiligungsertr\u00e4ge wird erst durch die Anrechnung der einbehaltenen und abgef\u00fchrten Kapitalertragsteuer bewirkt, die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG im Rahmen der Veranlagung erstattet werden kann. Dabei wird die &#8222;Art der Gesch\u00e4fte&#8220; \u2011\u2011wie bisher\u2011\u2011 im Regelfall durch die im Rahmen des satzungsgem\u00e4\u00dfen Gegenstands tats\u00e4chlich entfaltete T\u00e4tigkeit bestimmt.<\/li><li>bb) Sieht die Satzung einer solchen Holdingkapitalgesellschaft vor, dass die Gesellschaft auch eine weitere Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit entfalten darf, mit der sie die \u00dcberzahlersituation vermeiden k\u00f6nnte, kommt es darauf nicht an, wenn die Gesellschaft von dieser M\u00f6glichkeit tats\u00e4chlich dauerhaft keinen Gebrauch macht und nach ihrer Struktur auch nicht dazu in der Lage w\u00e4re, eine solche weitere Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit auszu\u00fcben (Brandis\/Heuermann\/Jachmann, \u00a7&nbsp;44a EStG Rz&nbsp;89). Auf den abstrakten Gesch\u00e4ftszweck kann nicht allein abgestellt werden. Sonst m\u00fcsste auch eine au\u00dferhalb des satzungsgem\u00e4\u00dfen Unternehmenszwecks entfaltete weitere Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit unbeachtlich sein. Entscheidend ist, ob die Gesellschaft aufgrund ihrer (gegenw\u00e4rtigen) Struktur auch tats\u00e4chlich in der Lage w\u00e4re, die erlaubte weitere T\u00e4tigkeit (jederzeit) aufzunehmen. Dann beruht die \u00dcberzahlersituation nicht mehr auf der &#8222;Art der Gesch\u00e4fte&#8220;.<\/li><li>Aus dem BFH-Urteil vom 29.03.2000&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;32\/99 (BFHE 192, 59, BStBl II 2000, 496) ergibt sich nichts anderes. Dort ist die Erteilung einer Bescheinigung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;44a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;4 EStG nicht wegen des satzungsgem\u00e4\u00dfen Unternehmensgegenstands verneint worden, sondern wegen der tats\u00e4chlichen &#8222;Art der Gesch\u00e4fte&#8220; der Gesellschaft.<\/li><li>Ob die Gesellschaft ohne vorherige \u00c4nderung ihrer Struktur nicht in der Lage w\u00e4re, die in der Satzung vorgesehene weitere Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit auch tats\u00e4chlich zu entfalten, ist im Wesentlichen Tatfrage, deren Feststellung und Beurteilung dem FG als Tatsacheninstanz obliegt.<\/li><li>cc) Nichts anderes gilt, wenn die Gesellschaft \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 von der Erm\u00e4chtigung zwar Gebrauch macht, dabei aber nicht am Markt t\u00e4tig wird. W\u00e4re die Gesellschaft ohne eine vorherige \u00c4nderung ihrer Struktur nicht in der Lage, die T\u00e4tigkeit mit Gewinn am Markt anzubieten, steht auch in diesem Fall die tats\u00e4chlich entfaltete T\u00e4tigkeit, die \u00fcber das reine Halten und Verwalten eigener Beteiligungen hinausgeht, der Annahme nicht entgegen, dass die \u00dcberzahlersituation auf der &#8222;Art der Gesch\u00e4fte&#8220; beruht. Das w\u00e4re anders, wenn die Gesellschaft die T\u00e4tigkeit ohne vorherige \u00c4nderung ihrer Struktur (jederzeit) auch am Markt anbieten k\u00f6nnte oder tats\u00e4chlich am Markt anb\u00f6te, jedoch ohne Erfolg. Dann beruht die \u00dcberzahlersituation nicht mehr auf der &#8222;Art der Gesch\u00e4fte&#8220;, sondern auf der Art und Weise, in der diese Gesch\u00e4fte erbracht werden.<\/li><li>Ob die Gesellschaft strukturell nicht in der Lage ist, ihre T\u00e4tigkeit (jederzeit) mit Gewinn am Markt anzubieten oder ob sie lediglich erfolglos agiert, ist wiederum Tatfrage, deren Beurteilung in erster Linie dem FG obliegt.<\/li><li>dd) Der Dauerhaftigkeit einer solchen Situation steht schlie\u00dflich im Grundsatz nicht entgegen, dass die Gesellschaft ihre Struktur \u00e4ndern k\u00f6nnte. Auch die Satzung k\u00f6nnte im Rahmen des gesellschaftsrechtlich M\u00f6glichen jederzeit ge\u00e4ndert werden. Bestehen keine Anhaltspunkte, dass die bestehende Gesch\u00e4ftsstruktur oder die Satzung ge\u00e4ndert werden sollen, ist die \u00dcberzahlersituation auch unter den beschriebenen besonderen Umst\u00e4nden von Dauer. F\u00fcr die Annahme einer strukturell bedingten dauerhaften \u00dcberzahlersituation muss nicht jede \u00c4nderung der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse ausgeschlossen sein. Das ergibt sich bereits daraus, dass die Bescheinigung unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen ist (\u00a7&nbsp;44a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;5 EStG). \u00c4ndern sich die tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse und entf\u00e4llt deshalb die Dauer\u00fcberzahlersituation oder ist sie nicht mehr strukturell bedingt, kann die Bescheinigung jederzeit widerrufen werden.<\/li><li>Die Feststellung und Bewertung entsprechender tats\u00e4chlicher Anhaltspunkte ist wiederum Sache des FG.<\/li><li>e) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben hat das FG zu Recht erkannt, dass der Kl\u00e4gerin eine Bescheinigung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;44a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;4 EStG auszustellen ist. Bei der Kl\u00e4gerin handelt es sich zwar nicht um eine reine Holdingkapitalgesellschaft, da ihre Satzung neben dem Halten und Verwalten eigener Beteiligungen auch die Erbringung von Beratungsleistungen vorsieht und die Kl\u00e4gerin auch Beratungsleistungen erbringt. Auf der Grundlage seiner tats\u00e4chlichen Feststellungen konnte das FG jedoch ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;44a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG im Streitfall dennoch erf\u00fcllt sind.<\/li><li>aa) Zum einen bietet die Kl\u00e4gerin ihre Beratungsleistungen nicht am Markt an, sondern ber\u00e4t ausschlie\u00dflich ihre Tochtergesellschaft. Zum andern ist sie auch nicht daf\u00fcr ausgestattet, Beratungsleistungen mit Gewinn am Markt anbieten zu k\u00f6nnen, da sie mangels eigenen Personals die (von ihr erbrachten) Beratungsleistungen selbst einkaufen muss. Aus diesen tats\u00e4chlichen Feststellungen konnte das FG rechtsfehlerfrei den Schluss ziehen, dass die Kl\u00e4gerin aufgrund ihrer Struktur nicht in der Lage war und ist, eine Beratungst\u00e4tigkeit mit Gewinn am Markt anzubieten. Dieser Schluss ist zumindest m\u00f6glich. An die tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG und seine tats\u00e4chlichen Schlussfolgerungen ist der BFH gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO gebunden. Dies zugrunde gelegt, beruht die \u00dcberzahlersituation der Kl\u00e4gerin auf der &#8222;Art ihrer Gesch\u00e4fte&#8220; und nicht auf der Art und Weise, wie sie ihre Gesch\u00e4fte erbringt.<\/li><li>Ob die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die von ihr eingekauften Beratungsleistungen von ihrer Tochtergesellschaft auch einen h\u00f6heren als den Einkaufspreis h\u00e4tte verlangen k\u00f6nnen, ist unerheblich, weil ein solcher Preis am Markt jedenfalls nicht realisiert werden k\u00f6nnte. Jeder Dritte w\u00fcrde in diesem Fall die Beratung ohne Zwischenschaltung der Kl\u00e4gerin selbst in Auftrag geben.<\/li><li>bb) Ohne Rechtsfehler hat das FG schlie\u00dflich erkannt, dass die \u00dcberzahlersituation der Kl\u00e4gerin auch auf Dauer besteht. Das FG hat keine Anhaltspunkte daf\u00fcr festgestellt, dass sich an der bisherigen Situation in absehbarer Zeit etwas \u00e4ndern werde. Daraus konnte das FG auf die Dauerhaftigkeit der Situation schlie\u00dfen.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Entscheidung vom 12. Dezember 2023 befasst sich mit der Frage, ob einer Holdingkapitalgesellschaft eine Bescheinigung gem\u00e4\u00df \u00a7 44a Abs. 5 Satz 4 EStG ausgestellt werden kann, wenn sie ausschlie\u00dflich von Beteiligungseink\u00fcnften lebt, die nach \u00a7 8b Abs. 1 KStG steuerfrei sind. 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