{"id":76781,"date":"2024-05-11T13:26:17","date_gmt":"2024-05-11T11:26:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76781"},"modified":"2024-05-11T13:26:17","modified_gmt":"2024-05-11T11:26:17","slug":"wartepflicht-bei-angekuendigter-verspaetung-eines-verfahrensbeteiligten-zweifel-an-der-wirksamkeit-der-stbppv-bfh-beschluss-vom-17-april-2024-x-b-68-69-23","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wartepflicht-bei-angekuendigter-verspaetung-eines-verfahrensbeteiligten-zweifel-an-der-wirksamkeit-der-stbppv-bfh-beschluss-vom-17-april-2024-x-b-68-69-23\/","title":{"rendered":"Wartepflicht bei angek\u00fcndigter Versp\u00e4tung eines Verfahrensbeteiligten; Zweifel an der Wirksamkeit der StBPPV &#8211; BFH-Beschluss vom 17. April 2024, X B 68, 69\/23"},"content":{"rendered":"\n<p>Der Beschluss vom 17. April 2024, X B 68, 69\/23 des Bundesfinanzhofs (BFH) befasst sich mit der Wartepflicht bei Versp\u00e4tungen von Verfahrensbeteiligten und der G\u00fcltigkeit der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPPV). Zwei wesentliche Punkte werden hierbei hervorgehoben:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li><strong>Wartepflicht des Gerichts<\/strong>: Wenn ein Verfahrensbeteiligter das Gericht rechtzeitig informiert, dass er sich aufgrund unvorhergesehener Umst\u00e4nde (z.B. Verkehrsstau) versp\u00e4ten wird, ist das Gericht in der Regel dazu verpflichtet, mit dem Verfahren zu warten. Dies gilt besonders, wenn die Versp\u00e4tung nicht selbst verschuldet ist und der Beteiligte dies glaubhaft macht. Im vorliegenden Fall hat der zust\u00e4ndige Steuerberater rechtzeitig \u00fcber seine Versp\u00e4tung informiert, jedoch wurde diese Information aufgrund eines Fehlers der Gesch\u00e4ftsstelle nicht korrekt an das Gericht weitergeleitet. Der BFH sah dies als Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs an, da die m\u00fcndliche Verhandlung in Abwesenheit des Beteiligten durchgef\u00fchrt wurde und somit das Gericht die Wartepflicht missachtete.<\/li><li><strong>Zweifel an der Wirksamkeit der StBPPV<\/strong>: Der BFH \u00e4u\u00dferte Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der StBPPV, welche die Basis f\u00fcr die Registrierung zum besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach darstellt. Problematisch ist, dass die Verordnung vor der Anwendbarkeit ihrer gesetzlichen Erm\u00e4chtigungsgrundlage erlassen wurde, was ihre G\u00fcltigkeit in Frage stellt. Ohne eine wirksame Erm\u00e4chtigungsgrundlage k\u00f6nnte die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Postfachs f\u00fcr Steuerberater rechtlich nicht haltbar sein.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>Aufgrund dieser Erkenntnisse wurden die Urteile des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts aufgehoben und die F\u00e4lle zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses zur\u00fcckverwiesen. Der Beschluss betont die Bedeutung des rechtlichen Geh\u00f6rs und der korrekten Anwendung von Prozessregeln sowie die Notwendigkeit einer soliden gesetzlichen Grundlage f\u00fcr die Einf\u00fchrung neuer Verfahrensanforderungen.<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.170424.XB68.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 52d S 2, FGO \u00a7 56, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, GG Art 19 Abs 4, GG Art 80, GG Art 103 Abs 1, StBPPV , StBerG \u00a7 86f Nr 2, StBerG \u00a7 157e, FGO \u00a7 119 Nr 3, FGO \u00a7 155 S 1, ZPO \u00a7 227, MRK Art 6 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 23. Mai 2023, Az: 8 K 10\/23<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Wenn ein Verfahrensbeteiligter oder Prozessbevollm\u00e4chtigter sich auf der Anreise zum Gerichtstermin solchen Verz\u00f6gerungen ausgesetzt sieht, gegen die auch die vern\u00fcnftigerweise zu beachtende Sorgfalt keine Vorsorge gebietet, ist das Gericht auf eine telefonische Benachrichtigung hin, dass man sich versp\u00e4ten werde, regelm\u00e4\u00dfig verpflichtet, mit der Er\u00f6ffnung des Termins zu warten.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Unterl\u00e4uft der Gesch\u00e4ftsstelle des Gerichts bei der Weiterleitung einer telefonischen Benachrichtigung \u00fcber eine solche Verz\u00f6gerung ein Fehler, ist dieser dem Gericht zuzurechnen.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Der wirksame Erlass einer Rechtsverordnung setzt unter anderem voraus, dass die entsprechende formellgesetzliche Erm\u00e4chtigungsgrundlage im Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsverordnung bereits in Geltung gestanden hat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.04.2023 &#8211; 2 C 18.21, Neue Zeitschrift f\u00fcr Verwaltungsrecht 2023, 1423, Rz 16). Von einer Erm\u00e4chtigung kann erst Gebrauch gemacht werden, wenn sie vorliegt (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26.07.1972 &#8211; 2 BvF 1\/71, BVerfGE 34, 9, unter B.II.2.).<\/p>\n\n\n\n<p>4. Vor diesem Hintergrund ist zweifelhaft, ob die Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung, die Grundlage f\u00fcr die Erstregistrierung zum besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach, f\u00fcr dessen Ausgestaltung und damit f\u00fcr die Nutzungspflicht nach \u00a7 52d Satz 2 der Finanzgerichtsordnung ist, wirksam geworden ist. Sie wurde am 25.11.2022 erlassen (BGBl I 2022, 2105 vom 30.11.2022); ihre Erm\u00e4chtigungsgrundlage (\u00a7 86f des Steuerberatungsgesetzes \u2011\u2011StBerG\u2011\u2011) war aber erstmals nach Ablauf des 31.12.2022 anzuwenden (\u00a7 157e StBerG).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Verfahren X B 68\/23 und X B 69\/23 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.<\/p>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerden des Kl\u00e4gers wegen Nichtzulassung der Revision werden die Urteile des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 23.05.2023 &#8211; 8 K 10\/23 und 8 K 11\/23 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sachen werden an das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten der Beschwerdeverfahren \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) erzielt aus einem Einzelunternehmen Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb. In der Sache selbst ist f\u00fcr das Streitjahr 2020 die Anerkennung eines Fahrtenbuchs f\u00fcr einen sowohl betrieblich als auch privat genutzten Personenkraftwagen streitig.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger wird durch eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschr\u00e4nkter Berufshaftung (P) vertreten, die aus Rechtsanw\u00e4lten, Steuerberatern, einem Wirtschaftspr\u00fcfer und einem vereidigten Buchpr\u00fcfer besteht. Der sachbearbeitende Berufstr\u00e4ger (S) ist Steuerberater.<\/li><li>P, vertreten durch S, erhob gegen die Einspruchsentscheidungen vom 07.12.2022 am 10.01.2023 per Telefax Klagen. Das Finanzgericht (FG) best\u00e4tigte P am 18.01.2023 zun\u00e4chst den Eingang der Klagen und teilte die Aktenzeichen mit. Am 27.02.2023 wies es darauf hin, dass die Vorschrift des \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bei Erhebung der Klagen nicht beachtet worden sei.<\/li><li>Am 28.02.2023 beantragte der Kl\u00e4ger \u00fcber das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wiederholte seine Klage und erl\u00e4uterte auf Anforderung des FG sein Vorbringen mit Schreiben vom 21.03.2023 n\u00e4her. Er ist der Auffassung, das beSt habe S im Zeitpunkt der Klageerhebungen noch nicht zur Verf\u00fcgung gestanden. S habe sich f\u00fcr das vorgezogene Registrierungsverfahren (&#8222;fast lane&#8220;) angemeldet. Der Registrierungsbrief trage das Datum des 26.12.2022, sei aber in einer Zweigstelle der Kanzlei eingegangen, die \u00fcber den Jahreswechsel nicht besetzt gewesen sei. In der ersten Woche des Jahres 2023 habe der dortige Mitarbeiter den Registrierungsbrief zur Kenntnis genommen und an den Hauptsitz der Kanzlei weitergeleitet. Die verwendete Kanzleisoftware habe das beSt aber zun\u00e4chst nicht einrichten k\u00f6nnen. Erst am 20.01.2023 sei durch eine technische L\u00f6sung au\u00dferhalb der Kanzleisoftware die Nutzung des beSt m\u00f6glich gewesen. Bis zum Erhalt des Hinweisschreibens des FG vom 27.02.2023 habe kein Anhaltspunkt f\u00fcr eine Formunwirksamkeit oder Fristvers\u00e4umung bestanden, zumal das FG den Eingang der Klagen ohne Beanstandung best\u00e4tigt und die Aktenzeichen mitgeteilt habe.<\/li><li>Das FG terminierte die m\u00fcndlichen Verhandlungen auf den 23.05.2023, 10:30&nbsp;Uhr. Ausweislich eines Aktenvermerks des FG teilte einer der vorgesehenen ehrenamtlichen Richter am Terminstag gegen 09:00&nbsp;Uhr telefonisch mit, dass er wegen einer Vollsperrung der Autobahn im Stau stehe. Es sei nicht absehbar, wann er das Gericht erreichen werde. Das FG berief daraufhin einen ehrenamtlichen Richter von der Ersatzliste ein. S informierte die Gesch\u00e4ftsstelle des beim FG zust\u00e4ndigen Senats am Terminstag ebenfalls telefonisch dar\u00fcber, dass er sich versp\u00e4ten werde. Nach dem unbestrittenen Vorbringen in der Beschwerdebegr\u00fcndung teilte er hierbei mit, dass der Verkehrsfluss auf der Autobahn vollst\u00e4ndig zum Erliegen gekommen sei und er den Gerichtsort \u00fcber Bundesstra\u00dfen erreichen m\u00fcsse. Sein Eintreffen werde sich um mindestens eine halbe Stunde verz\u00f6gern. Die Mitarbeiterin der Gesch\u00e4ftsstelle teilte dem Senat aufgrund einer Namensverwechslung allerdings irrt\u00fcmlich mit, eine andere Person werde sich versp\u00e4ten. Das FG er\u00f6ffnete die m\u00fcndliche Verhandlung um 10:55&nbsp;Uhr, verband die beiden Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung, schloss die m\u00fcndliche Verhandlung um 10:58&nbsp;Uhr und verk\u00fcndete um 11:00&nbsp;Uhr die Urteile, mit denen es die Klagen als unzul\u00e4ssig verwarf. Der Kl\u00e4ger und S erschienen ausweislich des Protokolls der m\u00fcndlichen Verhandlung um &#8222;kurz nach 11&nbsp;Uhr&#8220; (nach dem Vorbringen des Kl\u00e4gers um 11:05&nbsp;Uhr) und wurden vom FG dar\u00fcber informiert, dass die Urteile bereits verk\u00fcndet worden seien.<\/li><li>Zur Begr\u00fcndung seiner Entscheidungen f\u00fchrte das FG aus, die Nichtbeachtung des \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;2 FGO f\u00fchre zur Unwirksamkeit der Klageerhebung und schlie\u00dfe auch eine Wahrung der Klagefrist aus. Steuerberater seien &#8222;sp\u00e4testens&#8220; seit dem 01.01.2023 zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs verpflichtet. Hierf\u00fcr komme es nicht darauf an, ob der Registrierungsbrief erst sp\u00e4ter eingegangen oder die Erstanmeldung erst sp\u00e4ter vorgenommen worden sei.<\/li><li>Wiedereinsetzung in den vorigen Stand k\u00f6nne nicht gew\u00e4hrt werden. Der Wiedereinsetzungsantrag samt Nachholung der vers\u00e4umten Rechtshandlung sei bereits versp\u00e4tet gestellt worden. Das Hindernis sei schon nach dem eigenen Vortrag des Kl\u00e4gers am 20.01.2023 weggefallen, als das beSt des S funktionsf\u00e4hig gewesen sei. Der Antrag sei aber erst am 28.02.2023 beim FG eingegangen. Die Wiedereinsetzungsfrist beginne nicht erst mit dem Erhalt des Hinweisschreibens des FG vom 27.02.2023, weil S aufgrund des Beschlusses des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27.04.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;8\/22 (BFH\/NV 2022, 1057) h\u00e4tte wissen m\u00fcssen, dass er ab dem 01.01.2023 zur elektronischen Kommunikation verpflichtet sei. Im \u00dcbrigen habe der Kl\u00e4ger nicht dargelegt, dass S ohne Verschulden an der Einhaltung der Klagefrist verhindert gewesen sei. Da S die vorgezogene Registrierung beantragt habe, h\u00e4tte er sich rechtzeitig um die Einbindung des beSt in die Kanzleisoftware k\u00fcmmern m\u00fcssen.<\/li><li>Mit seinen Beschwerden r\u00fcgt der Kl\u00e4ger den Verfahrensmangel der Verletzung rechtlichen Geh\u00f6rs.<\/li><li>Der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt) hat sich zu den Beschwerden nicht ge\u00e4u\u00dfert.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerden sind begr\u00fcndet. Es liegt ein vom Kl\u00e4ger geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidungen des FG beruhen k\u00f6nnen (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO).<\/li><li>1. Das FG hat den Anspruch des Kl\u00e4gers auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes \u2011\u2011GG\u2011\u2011 i.V.m. \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;3 FGO) verletzt, indem es die m\u00fcndliche Verhandlung verfahrensfehlerhaft in Abwesenheit des Kl\u00e4gers durchgef\u00fchrt hat.<\/li><li>a) Die Garantie des rechtlichen Geh\u00f6rs gebietet, dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu \u00e4u\u00dfern und sich mit tats\u00e4chlichen und rechtlichen Argumenten im Prozess zu behaupten, und zwar auch in einer m\u00fcndlichen Verhandlung (vgl. BFH-Beschluss vom 14.10.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;49\/15, BFH\/NV 2016, 215, Rz&nbsp;6). Nach \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;227 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Gericht aus erheblichen Gr\u00fcnden einen Termin aufheben oder verlegen. Liegen erhebliche Gr\u00fcnde im Sinne von \u00a7&nbsp;227 Abs.&nbsp;1 ZPO vor, verdichtet sich das Ermessen zu einer Rechtspflicht (BFH-Beschluss vom 21.04.2023&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;41\/22, BFH\/NV 2023, 825, Rz&nbsp;18). Die Aufhebungsgr\u00fcnde sind gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;227 Abs.&nbsp;2 ZPO auf Verlangen des Vorsitzenden glaubhaft zu machen. Bei kurzfristiger Antragstellung hat der Antragsteller von sich aus eine aussagef\u00e4hige Begr\u00fcndung beizugeben und diese mit Antragstellung glaubhaft zu machen (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 17.04.2002&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;151\/00, BFH\/NV 2002, 1047 und vom 23.10.2002&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;56\/02, BFH\/NV 2003, 199, unter II.3.b).<\/li><li>b) Wenn ein Beteiligter oder Prozessbevollm\u00e4chtigter w\u00e4hrend der Anreise zum Gerichtstermin das Gericht telefonisch benachrichtigt, dass er sich versp\u00e4ten werde, und dabei den Grund der Versp\u00e4tung sowie das fehlende Verschulden hieran in einem nach den Umst\u00e4nden angemessenen Umfang glaubhaft macht, hat das Gericht hierauf R\u00fccksicht zu nehmen und im Rahmen des M\u00f6glichen die m\u00fcndliche Verhandlung zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt zu beginnen. Es kann dahinstehen, ob dies rechtlich als Antrag auf Terminsverlegung aus erheblichem Grund nach \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;227 Abs.&nbsp;1 ZPO anzusehen (so f\u00fcr den Fall des g\u00e4nzlichen Nichterscheinens am Terminstag Senatsbeschluss vom 22.01.2009&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;114\/08, unter II.2.) oder Ausdruck der prozessualen F\u00fcrsorgepflicht ist (so BFH-Beschl\u00fcsse vom 21.12.2005&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;3\/05, BFH\/NV 2006, 605, unter II.1. und vom 14.10.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;49\/15, BFH\/NV 2016, 215, Rz&nbsp;7). Eine unverschuldete Verz\u00f6gerung, gegen die auch die vern\u00fcnftigerweise zu beachtende Sorgfalt keine Vorsorge gebietet, kann auch durch einen au\u00dfergew\u00f6hnlich ausgedehnten Stau bewirkt werden (vgl. den insoweit vergleichbaren Fall des Senatsbeschlusses vom 22.01.2009&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;114\/08).<\/li><li>c) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erf\u00fcllt. S hatte dem FG rechtzeitig vor Beginn der m\u00fcndlichen Verhandlung mitgeteilt, er werde sich versp\u00e4ten, und es ist davon auszugehen, dass er dies situationsangemessen glaubhaft gemacht hat. Zwar ist der konkrete Inhalt seiner telefonischen Mitteilung nicht aktenkundig. Insbesondere ist nicht feststellbar, ob die Informationen, die er nach Erscheinen an Gerichtsstelle und in seiner Beschwerdebegr\u00fcndung gegeben hat, bereits Gegenstand dieses Telefonats waren. Es existiert kein Gespr\u00e4chsvermerk der Gesch\u00e4ftsstelle, die das Telefonat entgegengenommen hat. Dies kann jedoch nicht zu Lasten des Kl\u00e4gers gehen. Es ist naheliegend, dass er in einem aus einem Stau heraus gef\u00fchrten Telefonat auf den Stau hingewiesen hat. Es ist auch anzunehmen, dass er auf die voraussichtliche Verz\u00f6gerungszeit von mindestens einer halben Stunde hingewiesen hat, denn dem entspricht es, dass er tats\u00e4chlich 35&nbsp;Minuten nach der in der Ladung angegebenen Terminszeit im FG eingetroffen war. Vor diesem Hintergrund h\u00e4tte das FG die m\u00fcndliche Verhandlung nicht bereits 25&nbsp;Minuten nach der Terminszeit er\u00f6ffnen und nach weiteren f\u00fcnf Minuten bereits die Urteile verk\u00fcnden d\u00fcrfen.<\/li><li>Dabei ist unerheblich, dass die Personenverwechslung nicht dem Senat des FG, sondern seiner Gesch\u00e4ftsstelle unterlaufen ist. Denn Fehler der Gesch\u00e4ftsstelle sind dem Gericht zuzurechnen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts \u2011\u2011BVerfG\u2011\u2011 vom 27.06.2006&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;1147\/05, BVerfGK 8, 303, unter II.1., 2.a), folglich auch deren Kenntnis.<\/li><li>d) Ausf\u00fchrungen des Kl\u00e4gers dazu, was bei ausreichender Gew\u00e4hrung des rechtlichen Geh\u00f6rs noch vorgetragen worden w\u00e4re und dass dieser Vortrag die Entscheidung des Gerichts h\u00e4tte beeinflussen k\u00f6nnen, sind nach \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;3 FGO entbehrlich, wenn das Gericht verfahrensfehlerhaft in Abwesenheit des Rechtsmittelf\u00fchrers aufgrund m\u00fcndlicher Verhandlung entschieden hat (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 03.09.2001&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;3\/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802).<\/li><li>2. Der Senat h\u00e4lt es f\u00fcr angezeigt, nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO zu verfahren, die angefochtenen Urteile aufzuheben und die Sachen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen. F\u00fcr das weitere Verfahren weist der Senat im Hinblick auf die zu kl\u00e4rende Frage, ob die Klagen wegen Nichtbeachtung des \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;2 FGO nicht in der vorgeschriebenen Form erhoben wurden, \u2011\u2011ohne Bindungswirkung f\u00fcr das FG\u2011\u2011 auf die folgenden Punkte hin:<\/li><li>a) Als &#8222;gemischte&#8220; Berufsaus\u00fcbungsgesellschaft, in der neben Steuerberatern auch Rechtsanw\u00e4lte t\u00e4tig sind, unterliegt P gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;1 FGO bereits ab dem 01.01.2022 der sogenannten aktiven Nutzungspflicht (der Verpflichtung, Schrifts\u00e4tze als elektronisches Dokument zu \u00fcbermitteln), sofern ein Rechtsanwalt f\u00fcr sie handelt. Umgekehrt jedoch ist \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;2 FGO anzuwenden, sofern \u2011\u2011wie hier\u2011\u2011 ein Steuerberater f\u00fcr P handelt (BFH-Urteil vom 25.10.2022&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;3\/22, BFHE 278, 21, BStBl II 2023, 267, Rz&nbsp;19&nbsp;f.).<\/li><li>b) Das FG wird sich indes damit befassen m\u00fcssen, ob die Registrierungspflicht der Steuerberater f\u00fcr das beSt eine ausreichende Rechtsgrundlage besitzt.<\/li><li>aa) \u00a7&nbsp;86f Nr.&nbsp;2 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) erm\u00e4chtigt das Bundesministerium der Finanzen (BMF), durch Rechtsverordnung nach Anh\u00f6rung der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des beSt zu regeln. \u00a7&nbsp;86f StBerG ist durch Art.&nbsp;4 des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsaus\u00fcbungsgesellschaften sowie zur \u00c4nderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021 (BGBl I 2021, 2363) eingef\u00fcgt worden. Dieses Gesetz ist am 01.08.2022 in Kraft getreten. \u00a7&nbsp;86f StBerG ist jedoch erstmals nach Ablauf des 31.12.2022 anzuwenden (\u00a7&nbsp;157e StBerG). Die Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPPV) wurde am 25.11.2022 erlassen und am 30.11.2022 verk\u00fcndet (BGBl I 2022, 2105), beides mithin nach dem Inkrafttreten, aber vor der Anwendbarkeit ihrer formellgesetzlichen Erm\u00e4chtigungsgrundlage.<\/li><li>Der zeitliche Ablauf bei den f\u00fcr Rechtsanw\u00e4lte geltenden Parallelregelungen war ein anderer. Die formellgesetzliche Erm\u00e4chtigungsgrundlage (urspr\u00fcnglich \u00a7&nbsp;31b der Bundesrechtsanwaltsordnung \u2011\u2011BRAO\u2011\u2011, sp\u00e4ter \u00a7&nbsp;31c Nr.&nbsp;3 BRAO, heute \u00a7&nbsp;31d Nr.&nbsp;3 BRAO) ist zum 01.07.2014 in Kraft getreten (Art.&nbsp;26 Abs.&nbsp;4 des Gesetzes zur F\u00f6rderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten \u2011\u2011ERVF\u00f6rdG\u2011\u2011 vom 10.10.2013, BGBl I 2013, 3786). Eine besondere Regelung \u00fcber den zeitlichen Anwendungsbereich existiert hier nicht. Auf dieser Grundlage ist am 23.09.2016 die Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV) erlassen worden (BGBl I 2016, 2167) und am Tag nach ihrer Verk\u00fcndung in Kraft getreten (\u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 RAVPV). Die Regelungen \u00fcber die aktive Nutzungspflicht f\u00fcr Rechtsanw\u00e4lte traten erst zum 01.01.2022 in Kraft (Art.&nbsp;26 Abs.&nbsp;7 ERVF\u00f6rdG).<\/li><li>bb) Die Wirksamkeit einer Rechtsverordnung setzt unter anderem voraus, dass ihre nach Art.&nbsp;80 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GG erforderliche formellgesetzliche Erm\u00e4chtigungsgrundlage im Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsverordnung in Geltung gesetzt war. Das BVerfG hatte \u00fcber den insoweit vergleichbaren Fall zu entscheiden, dass ein Bundesgesetz an demselben Tag erlassen und im Bundesgesetzblatt, Teil&nbsp;I verk\u00fcndet wurde wie das verfassungs\u00e4ndernde Gesetz, mit dem die Gesetzgebungskompetenz des Bundes \u00fcberhaupt erst geschaffen worden war, wobei Letzteres aber erst am Tag nach seiner Verk\u00fcndung in Kraft trat. Hierzu hat das BVerfG ausgef\u00fchrt, von einer Erm\u00e4chtigung k\u00f6nne erst Gebrauch gemacht werden, wenn sie vorliege. Die erm\u00e4chtigende Norm m\u00fcsse also in Kraft gesetzt sein, bevor die darauf gest\u00fctzte Norm erlassen werden k\u00f6nne (BVerfG-Urteil vom 26.07.1972&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvF&nbsp;1\/71, BVerfGE 34, 9, unter B.II.2.). K\u00fcnftig werde es die Nichtigkeit eines vorzeitig erlassenen Gesetzes annehmen. Im konkreten Fall hatte das BVerfG mit R\u00fccksicht auf die bisherige Staatspraxis dem Gesetzgeber eine Art Vertrauensschutz gew\u00e4hrt. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat unter Berufung auf diese Entscheidung formuliert, als Grundlage einer Rechtsverordnung k\u00f6nnten nur solche Erm\u00e4chtigungsnormen herangezogen werden, die zum Zeitpunkt der Ausfertigung der Verordnung bereits &#8222;in Geltung gestanden&#8220; h\u00e4tten (BVerwG-Urteil vom 20.04.2023&nbsp;&#8211; 2&nbsp;C&nbsp;18.21, Neue Zeitschrift f\u00fcr Verwaltungsrecht \u2011\u2011NVwZ\u2011\u2011 2023, 1423, Rz&nbsp;16). Diese Auffassung wird von der verfassungsrechtlichen Literatur geteilt (vgl. z.B. Remmert in D\u00fcrig\/Herzog\/Scholz, Komm. z. GG, Art.&nbsp;80 Rz&nbsp;50 und Butzer in D\u00fcrig\/Herzog\/Scholz, Komm. z. GG, Art.&nbsp;82 Rz&nbsp;286, jeweils m.w.N.; BeckOK GG\/Uhle, 56.&nbsp;Ed. 15.08.2023, GG Art.&nbsp;80 Rz&nbsp;7, 9; Ossenb\u00fchl in Isensee\/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, \u00a7&nbsp;103 Rz&nbsp;76).<\/li><li>cc) Bei \u00a7&nbsp;86f StBerG fallen das Inkrafttreten (01.08.2022) und der erstmalige Anwendungszeitpunkt (31.12.2022) auseinander. Das BVerfG-Urteil vom 26.07.1972&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvF&nbsp;1\/71 (BVerfGE 34, 9) betrifft unmittelbar nur eine noch nicht in Kraft getretene Erm\u00e4chtigungsnorm, formuliert aber auch (unter B.II.2.), der Tag des Inkrafttretens eines Gesetzes bestimme &#8222;seinen zeitlichen Geltungsbereich, den Tag, von dem an es anzuwenden ist&#8220;, scheint also an Inkrafttreten und Anwendung dieselben Rechtsfolgen zu kn\u00fcpfen. Dies d\u00fcrfte nach der vorl\u00e4ufigen Auffassung des Senats auch dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechen. Eine Norm, die noch nicht anzuwenden ist, hat noch keine Geltung erlangt und kann noch keine Rechtswirkungen entfalten. Die normative Wirkung einer Erm\u00e4chtigungsgrundlage besteht aber gerade darin, die Rechtsgrundlage f\u00fcr den Erlass einer Rechtsverordnung zu schaffen. Es stellt sich folglich die Frage, ob sich nicht die &#8222;Anwendung&#8220; einer Erm\u00e4chtigungsgrundlage gerade in dem Erlass der betreffenden Rechtsverordnung ersch\u00f6pft. Dann w\u00e4re der Erlass der Rechtsverordnung vor Anwendbarkeit ihrer Erm\u00e4chtigungsgrundlage unzul\u00e4ssig.<\/li><li>Auch in zahlreichen Steuergesetzen ist es g\u00e4ngige Regelungstechnik, den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung zu bestimmen. Zuvor kann eine solche Norm ihre rechtlichen Wirkungen nicht entfalten (vgl. etwa \u00a7&nbsp;52 des Einkommensteuergesetzes). Der Senat neigt bei vorl\u00e4ufiger Betrachtung auch nicht zu der Auffassung, dass sich die Anwendungsregelung des \u00a7&nbsp;157e StBerG lediglich auf den zeitlichen Anwendungsbereich der auf der Grundlage des \u00a7&nbsp;86f StBerG zu erlassenden Rechtsverordnung beziehe. Weder Gesetzeswortlaut noch Gesetzesmaterialien lassen einen solchen eventuellen Willen des Gesetzgebers erkennen. Dieses Ziel h\u00e4tte der Gesetzgeber einfacher erreichen k\u00f6nnen, wenn er ebenso wie in Bezug auf das besondere elektronische Anwaltspostfach in der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung vorgegangen w\u00e4re. Der Senat kann derzeit auch nicht erkennen, dass es sich bei der hier gew\u00e4hlten Regelungstechnik um eine st\u00e4ndige Staatspraxis handelte, zumal sich dann in dem umfangreichen staatsrechtlichen Schrifttum hierzu eine ausdr\u00fcckliche Aussage finden lassen m\u00fcsste, was aber nicht der Fall ist.<\/li><li>dd) Sollte der Erlass der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung zu einem Zeitpunkt, in dem die Erm\u00e4chtigungsgrundlage noch nicht anwendbar war, einen Fehler im Rechtsetzungsverfahren begr\u00fcnden, d\u00fcrfte dieser Fehler nicht durch die sp\u00e4tere Anwendbarkeit der Erm\u00e4chtigungsgrundlage geheilt worden sein. Eine solche Heilung hat schon das BVerfG in seinem Urteil vom 26.07.1972&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvF&nbsp;1\/71 (BVerfGE 34, 9, unter B.II.2.) f\u00fcr k\u00fcnftige F\u00e4lle nicht in Betracht gezogen und sp\u00e4ter klargestellt, eine r\u00fcckwirkende Heilung kompetenzrechtlicher Verst\u00f6\u00dfe sei ausgeschlossen, weil die erm\u00e4chtigende Norm in Kraft gesetzt sein m\u00fcsse, bevor die darauf gest\u00fctzte Norm ergehen k\u00f6nne (BVerfG-Beschluss vom 25.02.1999&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1472\/91, 1&nbsp;BvR&nbsp;1510\/91, Neue Juristische Wochenschrift 1999, 3404, unter II.2.a&nbsp;bb). Ebenso geht das BVerwG in st\u00e4ndiger Rechtsprechung davon aus, dass eine ohne in Geltung befindliche Erm\u00e4chtigungsgrundlage erlassene Rechtsverordnung nicht lediglich schwebend unwirksam, sondern nichtig sei und gegebenenfalls neu erlassen werden m\u00fcsse (BVerwG-Urteile vom 29.04.2010&nbsp;&#8211; 2&nbsp;C&nbsp;77.08, BVerwGE 137, 30, Rz&nbsp;20 und vom 20.04.2023&nbsp;&#8211; 2&nbsp;C&nbsp;18.21, BVerwGE 178, 201, Rz&nbsp;16).<\/li><li>ee) Sollte die Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung nichtig sein, k\u00f6nnte es derzeit an einer Rechtsgrundlage f\u00fcr eine Verpflichtung der Steuerberater zur Erstregistrierung fehlen. Zu den Einzelheiten, die \u00a7&nbsp;86f Nr.&nbsp;2 StBerG das BMF zu regeln erm\u00e4chtigt, enth\u00e4lt das Steuerberatungsgesetz keine Regelungen; sie finden sich vielmehr ausschlie\u00dflich in der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung. Insbesondere regelt \u00a7&nbsp;15 i.V.m. \u00a7&nbsp;4 StBPPV detailliert die Erstanmeldung am beSt (das Registrierungsverfahren), um die es im vorliegenden Fall in erster Linie geht. Zudem w\u00e4re zu pr\u00fcfen, ob ohne die im Hinblick auf die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung zwingend erforderlichen Regelungen der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung die Nutzung des beSt verpflichtend sein kann. \u00a7&nbsp;86d StBerG regelt nur die <em>passive<\/em> Nutzungspflicht und reicht als Rechtsgrundlage f\u00fcr die <em>aktive<\/em> Nutzungspflicht einschlie\u00dflich der Verpflichtung der Erstanmeldung zum beSt nicht aus. Ob sich allein aus \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;2 FGO ohne den notwendigen Unterbau der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung eine Nutzungspflicht ergibt, ist zweifelhaft. Dies w\u00fcrde voraussetzen, dass ein auf gesetzlicher Grundlage errichtetes Postfach &#8222;zur Verf\u00fcgung steht&#8220;. Zu dieser &#8222;gesetzlichen Grundlage&#8220; k\u00f6nnte nach dem Gesamtzusammenhang auch die Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung geh\u00f6ren, die erst die &#8222;Sicherheit&#8220; des von \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;2 FGO vorausgesetzten &#8222;sicheren \u00dcbermittlungswegs&#8220; herstellt.<\/li><li>c) Ungeachtet seiner Zweifel an der Rechtsgrundlage der Nutzungspflicht des beSt k\u00f6nnte sich der Senat zudem vorstellen, mit R\u00fccksicht auf Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 GG die bislang vom BFH gestellten sehr hohen Anforderungen an Steuerberater in Bezug auf die erstmalige Registrierung etwas zur\u00fcckzunehmen.<\/li><li>aa) Insbesondere neigt der Senat dazu, in rechtsschutzgew\u00e4hrender Auslegung des \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;2 FGO davon auszugehen, dass dem Steuerberater ein sicherer \u00dcbermittlungsweg nicht bereits typisierend und unwiderleglich seit dem 01.01.2023 &#8222;zur Verf\u00fcgung steht&#8220;, sondern erst dann, wenn der Steuerberater, der beim Registrierungsverfahren seine berufsrechtliche Sorgfaltspflicht erf\u00fcllt, tats\u00e4chlich \u00fcber ein funktionsf\u00e4higes beSt verf\u00fcgt. Ob ohne entsprechende klare Rechtsgrundlage eine Rechtspflicht oder Obliegenheit besteht, einen Zugang zum vorgezogenen Registrierungsverfahren zu beantragen, kann im Streitfall dahinstehen, da S dies tats\u00e4chlich getan hat. Da in allen Verlautbarungen der BStBK und der regionalen Steuerberaterkammern, die in den dem Senat bekannten Verfahren vorgelegt wurden, die M\u00f6glichkeit des vorgezogenen Registrierungsverfahrens (&#8222;fast lane&#8220;) lediglich als optionales Angebot bezeichnet worden ist, hegt der Senat Zweifel, ob es einem Steuerberater zur Last gelegt werden kann, diesen Weg nicht gew\u00e4hlt zu haben. Das gilt umso mehr, als die BStBK und die regionalen Steuerberaterkammern hoheitliche Aufgaben wahrnehmen. Jedenfalls h\u00e4lt es der Senat im Lichte von Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 GG f\u00fcr geboten, zugunsten der Steuerberater die \u00dcbergangsschwierigkeiten bei Einrichtung des beSt zu ber\u00fccksichtigen, die sich nicht zuletzt darin manifestiert haben, dass die Registrierungsbriefe planm\u00e4\u00dfig nicht vor dem 01.01.2023, sondern erst beginnend mit diesem Datum in Tranchen \u00fcber mehrere Monate hinweg versandt wurden.<\/li><li>bb) Im Hinblick auf Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 GG und das Recht auf ein faires Verfahren kann aus Sicht des Senats auf die Ma\u00dfst\u00e4be des Urteils des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) vom 09.06.2022&nbsp;&#8211; 15567\/20&nbsp;&#8211; Xavier Lucas .\/.&nbsp;Frankreich (Newsletter Menschenrechte 2022, 245) zur\u00fcckgegriffen werden. Der EGMR erachtet &#8222;exzessiven Formalismus&#8220; als Versto\u00df gegen das Recht auf ein faires Verfahren aus Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Das Urteil ist zu der franz\u00f6sischen Regelung \u00fcber den elektronischen Rechtsverkehr ergangen. Zwar ist Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 EMRK im Steuerrecht nicht anwendbar (Senatsurteil vom 27.04.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;1\/15, BFHE 253, 306, BStBl II 2016, 840, Rz&nbsp;31, m.w.N.). Das Recht auf ein faires Verfahren ist aber ebenso im nationalen Verfassungs- und Prozessrecht verankert, so dass die Rechtsprechung des EGMR als Auslegungshilfe dienen kann.<\/li><li>Im zugrundeliegenden Ausgangsverfahren hatte der Beschwerdef\u00fchrer seinen Schriftsatz entgegen den Vorschriften des franz\u00f6sischen Prozessrechts, denen zufolge der gerichtliche Schriftsatz auf elektronischem Wege einzureichen war, per Post eingereicht. Obwohl die in Frankreich installierte elektronische Plattform f\u00fcr diese spezielle Verfahrensart keine Rubrik enthielt, verwarf die Cour de cassation als Revisionsgericht gegen die Vorinstanzen den verfahrenseinleitenden Antrag als unzul\u00e4ssig, da von den gesetzlichen Regelungen \u00fcber den elektronischen Rechtsverkehr in keinem Fall abgewichen werden k\u00f6nne. Die franz\u00f6sische Regierung hat im Verfahren vor dem EGMR auf die Normzwecke der geltenden Regelung verwiesen (Gew\u00e4hrleistung einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Justizverwaltung; Beschleunigung, Erleichterung und sicherere Gestaltung prozessualer Eingaben; vgl. EGMR-Urteil vom 09.06.2022&nbsp;&#8211; 15567\/20&nbsp;&#8211; Xavier Lucas .\/.&nbsp;Frankreich, Newsletter Menschenrechte 2022, 245, Rz&nbsp;46); diese Normzwecke entsprechen denen des \u00a7&nbsp;52d FGO. Trotz der fehlenden Rubrik h\u00e4tte der Beschwerdef\u00fchrer einen &#8222;ganz leichten&#8220; Zugang gehabt, wenn er ein bestimmtes Formular ausgef\u00fcllt h\u00e4tte (EGMR-Urteil vom 09.06.2022&nbsp;&#8211; 15567\/20&nbsp;&#8211; Xavier Lucas .\/.&nbsp;Frankreich, Newsletter Menschenrechte 2022, 245, Rz&nbsp;53). Der EGMR hat einstimmig eine Verletzung des in Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 EMRK garantierten Rechts auf ein faires Verfahren bejaht, dem Beschwerdef\u00fchrer eine Entsch\u00e4digung zugesprochen und sinngem\u00e4\u00df ausgef\u00fchrt, zwar sei das gesetzgeberische Ziel legitim, der &#8222;formalistische Ansatz&#8220; der Cour de cassation gewichte aber das Recht auf Zugang zum Gericht nicht ausreichend. Das Formular verwende Begriffe in ungenauer Weise, sei mithin nicht &#8222;ganz leicht&#8220; auszuf\u00fcllen, und es h\u00e4tten sowohl pr\u00e4zise Informationen \u00fcber die Antragsmodalit\u00e4ten als auch Rechtsprechung gefehlt, auf die der Beschwerdef\u00fchrer sich h\u00e4tte st\u00fctzen k\u00f6nnen (im Einzelnen EGMR-Urteil vom 09.06.2022&nbsp;&#8211; 15567\/20&nbsp;&#8211; Xavier Lucas .\/.&nbsp;Frankreich, Newsletter Menschenrechte 2022, 245, Rz&nbsp;57&nbsp;f.).<\/li><li>In diesen \u00dcberlegungen kommt zum Ausdruck, dass die Anforderungen an den Rechtsschutzsuchenden nicht \u00fcberspannt werden d\u00fcrfen und Unklarheiten und Schwierigkeiten bei der Nutzung der elektronischen Kommunikation mit den Gerichten nicht zu Lasten der Rechtsschutzsuchenden gehen d\u00fcrfen.<\/li><li>d) Das FG kann auch erneut \u00dcberlegungen zur Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;56 FGO anstellen.<\/li><li>aa) Das FG hat ausgef\u00fchrt, die Wiedereinsetzungsfrist habe nicht erst mit Erhalt des Hinweisschreibens des FG vom 27.02.2023 begonnen, sondern bereits mit dem Eintritt der Funktionsf\u00e4higkeit des beSt des S am 20.01.2023, weil S aufgrund des BFH-Beschlusses vom 27.04.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;8\/22 (BFH\/NV 2022, 1057) h\u00e4tte wissen m\u00fcssen, dass er ab dem 01.01.2023 zur elektronischen Kommunikation verpflichtet sei. Dem kann der Senat nur bedingt folgen. Denn mit den erheblichen \u00dcbergangsschwierigkeiten der Errichtung des beSt (\u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;2 FGO) zum Jahreswechsel 2022\/2023 konnte sich der bereits am 27.04.2022 ergangene Beschluss nicht besch\u00e4ftigen und er enth\u00e4lt hierzu auch tats\u00e4chlich keine Ausf\u00fchrungen.<\/li><li>bb) Weiter wird das FG gerade angesichts der \u00dcbergangsschwierigkeiten bei der Einf\u00fchrung des beSt pr\u00fcfen m\u00fcssen, ob es die prozessuale F\u00fcrsorge geboten h\u00e4tte, den Hinweis, den es am 27.02.2023 erteilt hat, bereits zeitnah nach Eingang der Klagen zu erteilen. Dass den Finanzgerichten im Zusammenhang mit der Einf\u00fchrung des elektronischen Rechtsverkehrs besondere F\u00fcrsorgepflichten obliegen, zeigt auch \u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 FGO.<\/li><li>3. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidungen auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>4. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begr\u00fcndung sieht der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO ab.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Beschluss vom 17. April 2024, X B 68, 69\/23 des Bundesfinanzhofs (BFH) befasst sich mit der Wartepflicht bei Versp\u00e4tungen von Verfahrensbeteiligten und der G\u00fcltigkeit der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPPV). Zwei wesentliche Punkte werden hierbei hervorgehoben: Wartepflicht des Gerichts: Wenn ein Verfahrensbeteiligter das Gericht rechtzeitig informiert, dass er sich aufgrund unvorhergesehener Umst\u00e4nde (z.B. Verkehrsstau) versp\u00e4ten &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wartepflicht-bei-angekuendigter-verspaetung-eines-verfahrensbeteiligten-zweifel-an-der-wirksamkeit-der-stbppv-bfh-beschluss-vom-17-april-2024-x-b-68-69-23\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Wartepflicht bei angek\u00fcndigter Versp\u00e4tung eines Verfahrensbeteiligten; Zweifel an der Wirksamkeit der StBPPV &#8211; BFH-Beschluss vom 17. April 2024, X B 68, 69\/23<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-76781","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/76781","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=76781"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/76781\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=76781"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=76781"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=76781"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}