{"id":76802,"date":"2024-06-04T12:46:48","date_gmt":"2024-06-04T10:46:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76802"},"modified":"2024-06-04T12:46:48","modified_gmt":"2024-06-04T10:46:48","slug":"zusammenfassung-des-urteils-des-bundesfinanzhofs-vom-12-maerz-2024-viii-r-10-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zusammenfassung-des-urteils-des-bundesfinanzhofs-vom-12-maerz-2024-viii-r-10-20\/","title":{"rendered":"Zusammenfassung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 12. M\u00e4rz 2024, VIII R 10\/20"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin f\u00fchrte zur Einkommensteuer 1999 ein finanzgerichtliches Klageverfahren mit dem Aktenzeichen 5&nbsp;K&nbsp;1062\/14. Nachdem das Finanzamt dem Klagebegehren mit Bescheid vom 5. August 2016 abgeholfen hatte, erkl\u00e4rten die Beteiligten den Rechtsstreit vor dem Finanzgericht in der Hauptsache \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt. Das Finanzamt zahlte die sich aus dem Abhilfebescheid ergebende Einkommensteuererstattung in H\u00f6he von &#8230; \u20ac am 5. August 2016 an die Kl\u00e4gerin aus.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 5. August 2016 auch Erstattungszinsen zur Einkommensteuer 1999 gem\u00e4\u00df \u00a7 233a der Abgabenordnung (AO) f\u00fcr den Zeitraum vom 1. April 2001 bis zum 8. August 2016 fest und zahlte Erstattungszinsen in H\u00f6he von insgesamt &#8230; \u20ac an die Kl\u00e4gerin aus.<\/p>\n\n\n\n<p>Den Antrag der Kl\u00e4gerin vom 14. Dezember 2017, Prozesszinsen gem\u00e4\u00df \u00a7 236 AO zur Einkommensteuer 1999 f\u00fcr den Zeitraum vom Tag der Rechtsh\u00e4ngigkeit der Klage bis zur Auszahlung der Einkommensteuererstattung festzusetzen, lehnte das Finanzamt mit Bescheid vom 22. Dezember 2017 ab. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies es als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Das Finanzgericht wies die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 970 mitgeteilten Gr\u00fcnden als unbegr\u00fcndet ab.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Entscheidung des BFH<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Revision der Kl\u00e4gerin als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der BFH hat entschieden, dass die Klage unzul\u00e4ssig ist, da die Kl\u00e4gerin durch die Ablehnung des Erlasses der begehrten Zinsfestsetzung nicht in ihren Rechten verletzt sein kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin begehrt im Wege der Verpflichtungsklage die Festsetzung von Prozesszinsen zur Einkommensteuer 1999 in der geltend gemachten H\u00f6he sowie die Anrechnung der f\u00fcr denselben Verzinsungszeitraum bereits festgesetzten Erstattungszinsen auf diese Prozesszinsen in gleicher H\u00f6he in dem aus ihrer Sicht zu erlassenden Zinsbescheid. Die tatbestandlichen Voraussetzungen f\u00fcr das Entstehen von Prozesszinsen nach \u00a7 236 Abs. 1 AO im streitigen Zeitraum vom 16. April 2014 (Tag der Rechtsh\u00e4ngigkeit der Klage gegen die Einkommensteuerfestsetzung) bis 5. August 2016 (Tag der Auszahlung des Einkommensteuerguthabens) in H\u00f6he von &#8230; \u20ac liegen nach den Feststellungen des Finanzgerichts vor und sind zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann aber keine Beschwer ableiten. Die begehrte Festsetzung von Prozesszinsen anstelle von Erstattungszinsen im Zinsbescheid entfaltet in Bezug auf die Art der Zinsen keine Bindungswirkung f\u00fcr die Beurteilung der Steuerpflicht der Zinsen im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer. Der Zinsbescheid ist kein Grundlagenbescheid f\u00fcr die einkommensteuerliche Behandlung der Zinsen, da der Gesetzgeber eine solche Bindung nicht gesetzlich geregelt hat. Bindungswirkung entfaltet vielmehr umgekehrt die Einkommensteuerfestsetzung als Grundlagenbescheid hinsichtlich der H\u00f6he der festgesetzten Steuer f\u00fcr die Zinsfestsetzung. \u00dcber die Steuerpflicht von im Veranlagungszeitraum zugeflossenen Zinsen wird deshalb ohne Bindung an den Zinsbescheid im Einkommensteuerbescheid entschieden. Dort ist auch \u2011\u2011ebenfalls ohne Bindung an den Zinsbescheid\u2011\u2011 zu entscheiden, welche Art von Zinsen zugeflossen ist, wenn es f\u00fcr die Besteuerung darauf ankommt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>\u00dcber die Steuerpflicht von im Veranlagungszeitraum zugeflossenen Zinsen (Prozesszinsen\/Erstattungszinsen) wird ohne Bindung an den Zinsbescheid im Einkommensteuerbescheid entschieden. Dort ist auch \u2011\u2011ebenfalls ohne Bindung an den Zinsbescheid\u2011\u2011 zu entscheiden, welche Art von Zinsen zugeflossen ist, wenn es f\u00fcr die Besteuerung darauf ankommt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Hinweis<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Diese Zusammenfassung ist lediglich zu Informationszwecken erstellt und stellt keine Rechtsberatung dar. Im Einzelfall sollte stets fachkundiger Rat eingeholt werden.<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 12. M\u00e4rz 2024, VIII R 10\/20<\/h1>\n\n\n\n<p>Festsetzung von Prozesszinsen anstelle festgesetzter Erstattungszinsen<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.120324.VIIIR10.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 40 Abs 2, AO \u00a7 233a, AO \u00a7 236, EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 7, EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 7, EStG VZ 2017<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 01. April 2019, Az: 2 K 787\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: \u00dcber die Steuerpflicht von im Veranlagungszeitraum zugeflossenen Zinsen (Prozesszinsen\/Erstattungszinsen) wird ohne Bindung an den Zinsbescheid im Einkommensteuerbescheid entschieden. Dort ist auch \u2011\u2011ebenfalls ohne Bindung an den Zinsbescheid\u2011\u2011 zu entscheiden, welche Art von Zinsen zugeflossen ist, wenn es f\u00fcr die Besteuerung darauf ankommt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 01.04.2019 &#8211; 2 K 787\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) einen Anspruch auf Festsetzung von Prozesszinsen zur Einkommensteuer 1999 hat.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin f\u00fchrte zur Einkommensteuerfestsetzung 1999 ein finanzgerichtliches Klageverfahren mit dem Aktenzeichen 5&nbsp;K&nbsp;1062\/14, das am 16.04.2014 rechtsh\u00e4ngig wurde. Nachdem der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) dem Klagebegehren mit Bescheid vom 05.08.2016 abgeholfen hatte, erkl\u00e4rten die Beteiligten den Rechtsstreit vor dem Finanzgericht (FG) in der Hauptsache \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt. Das FA zahlte die sich aus dem Abhilfebescheid ergebende Einkommensteuererstattung in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac am 05.08.2016 an die Kl\u00e4gerin aus.<\/li><li>Das FA setzte mit Bescheid vom 05.08.2016 auch Erstattungszinsen zur Einkommensteuer 1999 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;233a der Abgabenordnung (AO) f\u00fcr den Zeitraum vom 01.04.2001 bis zum 08.08.2016 fest und zahlte Erstattungszinsen in H\u00f6he von insgesamt \u2026&nbsp;\u20ac an die Kl\u00e4gerin aus.<\/li><li>Den Antrag der Kl\u00e4gerin vom 14.12.2017, Prozesszinsen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;236 AO zur Einkommensteuer 1999 f\u00fcr den Zeitraum vom Tag der Rechtsh\u00e4ngigkeit der Klage bis zur Auszahlung der Einkommensteuererstattung festzusetzen, lehnte das FA mit Bescheid vom 22.12.2017 ab. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies es als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Das FG wies die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 970 mitgeteilten Gr\u00fcnden als unbegr\u00fcndet ab.<\/li><li>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Bundesrechts sowie Verfahrensfehler des FG.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>das Urteil des FG M\u00fcnchen vom 01.04.2020&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;787\/18 aufzuheben und Prozesszinsen zur Einkommensteuer 1999 in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac sowie die Anrechnung von Erstattungszinsen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;233a AO auf diese Prozesszinsen in gleicher H\u00f6he festzusetzen (\u00a7&nbsp;236 Abs.&nbsp;4 AO).<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>1. Das Urteil des FG verletzt zwar Bundesrecht (\u00a7&nbsp;118 FGO), soweit es die Klage als zul\u00e4ssig angesehen und als unbegr\u00fcndet anstatt als unzul\u00e4ssig abgewiesen hat. Es hat aber Bestand, weil die Abweisung der Klage im Ergebnis richtig ist. Die Revision ist nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;4 FGO mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckzuweisen, dass die Klage unzul\u00e4ssig ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 07.05.2013&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;17\/09, BFH\/NV 2013, 1581, Rz&nbsp;11, m.w.N.).<\/li><li>2. Die Klage ist unzul\u00e4ssig, da die Kl\u00e4gerin durch die Ablehnung des Erlasses der begehrten Zinsfestsetzung nicht in ihren Rechten verletzt sein kann (\u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO). Das Vorliegen dieser Sachentscheidungsvoraussetzung hat der BFH auch ohne Verfahrensr\u00fcge von Amts wegen zu pr\u00fcfen (BFH-Urteil vom 27.09.1994&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;36\/89, BFHE 176, 289, BStBl II 1995, 353, unter C.II.2. [Rz&nbsp;31], m.w.N.).<\/li><li>a) Die Kl\u00e4gerin begehrt im Wege der Verpflichtungsklage (\u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 FGO) die Festsetzung von Prozesszinsen zur Einkommensteuer 1999 in der geltend gemachten H\u00f6he sowie die Anrechnung der f\u00fcr denselben Verzinsungszeitraum bereits festgesetzten Erstattungszinsen auf diese Prozesszinsen in gleicher H\u00f6he in dem aus ihrer Sicht zu erlassenden Zinsbescheid. Die tatbestandlichen Voraussetzungen f\u00fcr das Entstehen von Prozesszinsen nach \u00a7&nbsp;236 Abs.&nbsp;1 AO im streitigen Zeitraum vom 16.04.2014 (Tag der Rechtsh\u00e4ngigkeit der Klage gegen die Einkommensteuerfestsetzung) bis 05.08.2016 (Tag der Auszahlung des Einkommensteuerguthabens) in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac liegen nach den Feststellungen des FG vor und sind zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig.<\/li><li>b) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO ist eine Verpflichtungsklage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zul\u00e4ssig, wenn der Kl\u00e4ger geltend machen kann, durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt zu sein.<\/li><li>Die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO sind erf\u00fcllt, wenn das Klagevorbringen es zumindest als m\u00f6glich erscheinen l\u00e4sst, dass die angefochtene Entscheidung eigene subjektiv-\u00f6ffentliche Rechte des Kl\u00e4gers verletzt. Begehrt der Kl\u00e4ger den Erlass eines gebundenen Verwaltungsakts, kommt es grunds\u00e4tzlich darauf an, ob er einen Anspruch auf den Erlass des Verwaltungsakts hat. Hat der begehrte Verwaltungsakt keinen beg\u00fcnstigenden Inhalt, kann sich die Klagebefugnis f\u00fcr die Verpflichtungsklage ausnahmsweise auch daraus ergeben, dass in ihm angesetzte Besteuerungsgrundlagen im Rahmen anderer Verfahren verbindliche Entscheidungsvorgaben liefern (vgl. zur Anfechtungssituation BFH-Urteile vom 08.06.2011&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;79\/10, BFHE 234, 101, BStBl II 2012, 421, Rz&nbsp;10; vom 10.03.2020&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;24\/19, BFH\/NV 2020, 873, Rz&nbsp;28; vgl. zur Verpflichtungsklage auf einen Nullbescheid BFH-Urteil vom 17.02.1998&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;21\/95, BFH\/NV 1998, 1356, unter 2. und 3. [Rz&nbsp;13, 14]). An der Klagebefugnis fehlt es, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Rechte bestehen, ihm zustehen oder verletzt sein k\u00f6nnen (vgl. BFH-Urteil vom 25.11.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;85\/13, BFHE 252, 217, BStBl II 2016, 479, Rz&nbsp;15, m.w.N.).<\/li><li>c) Bei Anwendung dieser Grunds\u00e4tze kann die Kl\u00e4gerin nicht mit Erfolg geltend machen, durch die Ablehnung der Festsetzung von Prozesszinsen in ihren Rechten verletzt zu sein.<\/li><li>aa) Die Kl\u00e4gerin macht bereits eine Verletzung ihres materiell-rechtlichen Anspruchs auf Verzinsung nach \u00a7\u00a7&nbsp;233a AO&nbsp;ff. nicht geltend. Wie zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig ist, sind die der Kl\u00e4gerin wegen der Veranlagung zur Einkommensteuer 1999 insgesamt zustehenden Erstattungszinsen in zutreffender H\u00f6he festgesetzt und vollst\u00e4ndig an die Kl\u00e4gerin ausgezahlt worden. Auf die Art der Zinsen kommt es insofern nicht an, da die Erstattungszinsen und die Prozesszinsen im ma\u00dfgeblichen Zeitraum gleich hoch waren und die Erstattungszinsen auf die Prozesszinsen anzurechnen sind. Es kann im Streitfall durch die begehrte Festsetzung der Prozesszinsen nicht zu einer h\u00f6heren Zinsfestsetzung kommen. Davon geht auch die Kl\u00e4gerin aus. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Anrechnung der Erstattungszinsen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;236 Abs.&nbsp;4 AO auf der Festsetzungs- oder \u2011\u2011wie die Kl\u00e4gerin meint\u2011\u2011 auf der Erhebungsebene zu erfolgen h\u00e4tte (zur Gesamtbetrachtung von Festsetzungs- und Erhebungsebene im Rahmen der Beschwer BFH-Urteil vom 19.07.1994&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;58\/92, BFHE 176, 317, BStBl II 1995, 362, unter I.3. [Rz&nbsp;52]).<\/li><li>bb) Eine Beschwer der Kl\u00e4gerin ergibt sich auch nicht daraus, dass die mit der Klage begehrte Festsetzung von Prozesszinsen (zum Teil anstelle bisher festgesetzter Erstattungszinsen) verbindliche Entscheidungsvorgaben hinsichtlich der Art der Zinsen f\u00fcr die streitige Besteuerung der Zinsen im Jahr des Zuflusses liefern w\u00fcrde.<\/li><li>Das Interesse der Kl\u00e4gerin geht dahin, ihre verfahrensrechtliche Situation im Hinblick auf die Besteuerung der ihr zugeflossenen Zinsen zu verbessern. Denn nach Auffassung der Kl\u00e4gerin unterfallen Prozesszinsen anders als Erstattungszinsen nicht \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und sind nicht steuerbar. Mit der begehrten Festsetzung von Prozesszinsen m\u00f6chte die Kl\u00e4gerin vermeiden, dass ihr eine Bindungswirkung des Zinsbescheids hinsichtlich der Art der festgesetzten Zinsen als Erstattungszinsen bei der Veranlagung zur Einkommensteuer entgegen gehalten und eine Steuerpflicht der Zinsen auf \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 Satz&nbsp;3 EStG gest\u00fctzt wird.<\/li><li>Aus diesen Gr\u00fcnden kann die Kl\u00e4gerin aber keine Beschwer ableiten. Die begehrte Festsetzung von Prozesszinsen anstelle von Erstattungszinsen im Zinsbescheid entfaltet in Bezug auf die Art der Zinsen keine Bindungswirkung f\u00fcr die Beurteilung der Steuerpflicht der Zinsen im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer. Der Zinsbescheid ist kein Grundlagenbescheid f\u00fcr die einkommensteuerliche Behandlung der Zinsen, da der Gesetzgeber eine solche Bindung nicht gesetzlich geregelt hat (zu diesem Erfordernis Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 11.04.2005&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;2\/02, BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679, unter C.4.a [Rz&nbsp;37]; BFH-Urteil vom 11.07.2023&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;21\/20, BFHE 281, 424, Rz&nbsp;20). Bindungswirkung entfaltet vielmehr umgekehrt die Einkommensteuerfestsetzung als Grundlagenbescheid hinsichtlich der H\u00f6he der festgesetzten Steuer f\u00fcr die Zinsfestsetzung (vgl. BFH-Urteil vom 13.12.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;16\/19, BFHE 278, 414, Rz&nbsp;20). \u00dcber die Steuerpflicht von im Veranlagungszeitraum zugeflossenen Zinsen wird deshalb ohne Bindung an den Zinsbescheid im Einkommensteuerbescheid entschieden. Dort ist auch \u2011\u2011ebenfalls ohne Bindung an den Zinsbescheid\u2011\u2011 zu entscheiden, welche Art von Zinsen zugeflossen ist, wenn es f\u00fcr die Besteuerung darauf ankommt (vgl. BFH-Urteil vom 10.11.2004&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;30\/04, BFHE 208, 194, BStBl II 2005, 274, unter II.2.c [Rz&nbsp;16]).<\/li><li>3. Ob dem FG die von der Kl\u00e4gerin ger\u00fcgten Verfahrensm\u00e4ngel unterlaufen sind, kann offenbleiben, da das Urteil nicht auf diesen Verfahrensm\u00e4ngeln beruhen kann (BFH-Urteile vom 07.05.2013&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;17\/09, BFH\/NV 2013, 1581, Rz&nbsp;11; vom 07.07.2017&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;168\/16, BFH\/NV 2017, 1445, Rz&nbsp;20, m.w.N.; Gr\u00e4ber\/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;119 Rz&nbsp;3).<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sachverhalt Die Kl\u00e4gerin f\u00fchrte zur Einkommensteuer 1999 ein finanzgerichtliches Klageverfahren mit dem Aktenzeichen 5&nbsp;K&nbsp;1062\/14. Nachdem das Finanzamt dem Klagebegehren mit Bescheid vom 5. August 2016 abgeholfen hatte, erkl\u00e4rten die Beteiligten den Rechtsstreit vor dem Finanzgericht in der Hauptsache \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt. Das Finanzamt zahlte die sich aus dem Abhilfebescheid ergebende Einkommensteuererstattung in H\u00f6he von &#8230; &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zusammenfassung-des-urteils-des-bundesfinanzhofs-vom-12-maerz-2024-viii-r-10-20\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zusammenfassung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 12. 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