{"id":76813,"date":"2024-06-04T12:49:18","date_gmt":"2024-06-04T10:49:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76813"},"modified":"2024-06-04T12:49:18","modified_gmt":"2024-06-04T10:49:18","slug":"einhalten-der-vorbehaltensfrist-bei-ausgliederung-zur-aufnahme-bfh-beschluss-vom-03-mai-2023-ii-b-27-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/einhalten-der-vorbehaltensfrist-bei-ausgliederung-zur-aufnahme-bfh-beschluss-vom-03-mai-2023-ii-b-27-22\/","title":{"rendered":"Einhalten der Vorbehaltensfrist bei Ausgliederung zur Aufnahme &#8211; BFH-Beschluss vom 03. Mai 2023, II B 27\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.030523.IIB27.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GrEStG \u00a7 6a S 1, GrEStG \u00a7 6a S 3, GrEStG \u00a7 6a S 4, UmwG 1995 \u00a7 1 Abs 1 Nr 2, UmwG 1995 \u00a7 123 Abs 3 Nr 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1, GG Art 3 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 03. M\u00e4rz 2022, Az: 4 K 1241\/21<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Bei der Ausgliederung zur Aufnahme durch \u00dcbertragung eines Teils oder von Teilen jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtstr\u00e4ger (\u00fcbernehmende Rechtstr\u00e4ger) nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. \u00a7 123 Abs. 3 Nr. 1 des Umwandlungsgesetzes muss die f\u00fcnfj\u00e4hrige Vorbehaltensfrist im Sinne des \u00a7 6a Satz 4 des Grunderwerbsteuergesetzes eingehalten werden. Anders als bei der Ausgliederung zur Neugr\u00fcndung entsteht die ausgegliederte Gesellschaft nicht durch die Umwandlung neu, sondern bestand bereits vor der Umwandlung. Die Einhaltung der f\u00fcnfj\u00e4hrigen Vorbehaltensfrist w\u00e4re faktisch m\u00f6glich gewesen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 03.03.2022 &#8211; 4 K 1241\/21 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet.<\/li><li>1. Die Rechtssache hat weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011) noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO).<\/li><li>a) Eine Rechtssache hat grunds\u00e4tzliche Bedeutung, wenn die f\u00fcr die Beurteilung des Streitfalls ma\u00dfgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber\u00fchrt. Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und in einem k\u00fcnftigen Revisionsverfahren kl\u00e4rungsf\u00e4hig sein. Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig ist eine Rechtsfrage, wenn hinsichtlich ihrer Beantwortung Unsicherheit besteht. Eine kl\u00e4rungsbed\u00fcrftige Rechtsfrage wird dagegen nicht aufgeworfen, wenn die streitige Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (BFH-Beschluss vom 28.07.2022&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;98\/21, BFH\/NV 2022, 1063, Rz&nbsp;7).<\/li><li>Dieselben Grunds\u00e4tze gelten f\u00fcr die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO als Unterfall der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung (BFH-Beschluss vom 25.05.2021&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;87\/20, BFH\/NV 2021, 1208, Rz&nbsp;5).<\/li><li>b) Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist die Revision mangels Kl\u00e4rungsbedarfs weder wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache noch zur Rechtsfortbildung zuzulassen.<\/li><li>aa) Die Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin) h\u00e4lt die Rechtsfrage f\u00fcr grunds\u00e4tzlich bedeutsam, ob der Verg\u00fcnstigung nach \u00a7&nbsp;6a des Grunderwerbsteuergesetzes in der auf den Streitfall anwendbaren Fassung (GrEStG) die an sich nicht eingehaltene Vorbehaltensfrist von f\u00fcnf Jahren entgegensteht, wenn die abh\u00e4ngige Gesellschaft innerhalb dieser Frist vom herrschenden Unternehmen neu gegr\u00fcndet wird und nachfolgend vor Ablauf von f\u00fcnf Jahren an einem konzerninternen Umwandlungsvorgang im Sinne einer Ausgliederung zur Aufnahme beteiligt ist.<\/li><li>bb) Die aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig. Sie ist anhand der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung so zu beantworten, wie es das FG getan hat.<\/li><li>aaa) Nach \u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;1 GrEStG wird f\u00fcr einen nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1, Abs.&nbsp;2, 2a, 3 oder Abs.&nbsp;3a steuerbaren Rechtsvorgang auf Grund einer Umwandlung i.S. des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 bis 3 des Umwandlungsgesetzes (UmwG), einer Einbringung oder eines anderen Erwerbsvorgangs auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage die Steuer nicht erhoben. Satz&nbsp;1 gilt auch f\u00fcr entsprechende Umwandlungen, Einbringungen sowie andere Erwerbsvorg\u00e4nge auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage auf Grund des Rechts eines Mitgliedstaates der Europ\u00e4ischen Union oder eines Staats, auf den das Abkommen \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum Anwendung findet (\u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;2 GrEStG). Satz&nbsp;1 gilt nur, wenn an dem dort genannten Rechtsvorgang ausschlie\u00dflich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem herrschenden Unternehmen abh\u00e4ngige Gesellschaften oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abh\u00e4ngige Gesellschaften beteiligt sind (\u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;3 GrEStG). Im Sinne von Satz&nbsp;3 abh\u00e4ngig ist eine Gesellschaft, an deren Kapital oder Gesellschaftsverm\u00f6gen das herrschende Unternehmen innerhalb von f\u00fcnf Jahren vor dem Rechtsvorgang und f\u00fcnf Jahren nach dem Rechtsvorgang unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar zu mindestens 95&nbsp;% ununterbrochen beteiligt ist (\u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;4 GrEStG).<\/li><li>\u00a7&nbsp;6a GrEStG setzt voraus, dass an dem Umwandlungsvorgang eine oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abh\u00e4ngige Gesellschaften i.S. des \u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;3 i.V.m. Satz&nbsp;4 GrEStG beteiligt sind. \u00a7&nbsp;6a S\u00e4tze&nbsp;3 und 4 GrEStG verlangen dem Wortlaut nach den Bestand des dort bestimmten Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnisses innerhalb eines Zeitraums von f\u00fcnf Jahren vor dem Umwandlungsvorgang (Vorbehaltensfrist) und f\u00fcnf Jahren nach dem Umwandlungsvorgang (Nachbehaltensfrist). Umwandlungsvorg\u00e4nge, bei denen eine beteiligte Gesellschaft erlischt oder neu entsteht, fallen nach dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;6a S\u00e4tze&nbsp;3 und 4 GrEStG nicht in den Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;6a GrEStG. Eine vor oder nach der Umwandlung nicht existente Gesellschaft kann die in \u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;4 GrEStG bestimmten zeitlichen Voraussetzungen der Abh\u00e4ngigkeit aus rechtlichen Gr\u00fcnden nicht erf\u00fcllen, mit der Folge, dass entgegen den Anforderungen des \u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;3 GrEStG an dem Umwandlungsvorgang auch (mindestens) eine Gesellschaft beteiligt w\u00e4re, die mangels Einhaltung der Nachbehaltensfrist (im Falle des Erl\u00f6schens) bzw. der Vorbehaltensfrist (im Falle der Neugr\u00fcndung) nicht von dem herrschenden Unternehmen &#8222;abh\u00e4ngig&#8220; w\u00e4re (BFH-Urteil vom 21.08.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;21\/19 (II&nbsp;R&nbsp;56\/15), BFHE 266, 361, BStBl II 2020, 344, Rz&nbsp;17&nbsp;ff.). Die in \u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;4 GrEStG genannten Fristen m\u00fcssen nur insoweit eingehalten werden, als sie auf Grund eines beg\u00fcnstigten Umwandlungsvorgangs auch eingehalten werden k\u00f6nnen. Bei Umwandlungsvorg\u00e4ngen zwischen einer abh\u00e4ngigen Gesellschaft und einem herrschenden Unternehmen muss in F\u00e4llen der Verschmelzung nur die Vorbehaltensfrist und in F\u00e4llen der Abspaltung oder Ausgliederung zur Neugr\u00fcndung nur die Nachbehaltensfrist eingehalten werden. Das gilt bei der Verschmelzung sowohl f\u00fcr die Verschmelzung auf die abh\u00e4ngige Gesellschaft als auch f\u00fcr die Verschmelzung auf das herrschende Unternehmen. Die Nachbehaltensfrist muss bei der Verschmelzung und die Vorbehaltensfrist bei der Abspaltung oder Ausgliederung zur Neugr\u00fcndung nicht eingehalten werden, um die Steuerbeg\u00fcnstigung zu erlangen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 266, 361, BStBl II 2020, 344, Rz&nbsp;27). Die Nichteinhaltung der Vorbehaltens- oder Nachbehaltensfrist muss auf umwandlungsbedingten Gr\u00fcnden beruhen. Bei einer Ausgliederung zur Neugr\u00fcndung kann die Vorbehaltensfrist umwandlungsbedingt nicht eingehalten werden, weil die neu gegr\u00fcndete Gesellschaft erst durch die Ausgliederung entsteht. Bei der Ausgliederung zur Aufnahme durch \u00dcbertragung eines Teils oder von Teilen jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtstr\u00e4ger (\u00fcbernehmende Rechtstr\u00e4ger) nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 UmwG entsteht die ausgegliederte Gesellschaft nicht durch die Umwandlung neu. Vielmehr haben beide an dem Umwandlungsvorgang beteiligten Gesellschaften schon vor der Ausgliederung bestanden. Die Vorbehaltensfrist kann in einem solchen Fall eingehalten werden. Deshalb ist \u2011\u2011entgegen der kl\u00e4gerischen Auffassung\u2011\u2011 eine Auslegung des \u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;4 GrEStG dahingehend, dass auch dann, wenn bei einer Ausgliederung zur Aufnahme das abh\u00e4ngige Unternehmen erst innerhalb der f\u00fcnfj\u00e4hrigen Vorbehaltensfrist gegr\u00fcndet und im Anschluss innerhalb dieses Zeitraums auf diese Gesellschaft Verm\u00f6gen im Wege der Aufnahme \u00fcbertragen wurde, die Vorbehaltensfrist nicht eingehalten werden muss, nicht m\u00f6glich. Ein Versto\u00df gegen Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes ist nicht gegeben, da es sich bei Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns, bei denen die Vorbehaltensfrist umwandlungsbedingt eingehalten und bei solchen, in denen dies lediglich faktisch nicht m\u00f6glich ist, um nicht vergleichbare Sachverhalte handelt.<\/li><li>bbb) Die vorgenannten Grunds\u00e4tze hat das FG zutreffend auf den Streitfall angewandt und zu Recht die Steuerbeg\u00fcnstigung versagt. Die Einhaltung der Vorbehaltensfrist war im Streitfall weder rechtlich noch \u2011\u2011entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 faktisch unm\u00f6glich. Die Vorbehaltensfrist h\u00e4tte durch eine Ausgliederung zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt eingehalten werden k\u00f6nnen.<\/li><li>2. Die Revision ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO).<\/li><li>a) Die Zulassung der Revision aus diesem Grund setzt voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei \u00fcber dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese f\u00fcr beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren gekl\u00e4rt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (BFH-Beschluss vom 25.01.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;60\/20, BFH\/NV 2022, 827, Rz&nbsp;4).<\/li><li>b) Die Kl\u00e4gerin beruft sich auf eine Divergenz zum Beschluss des FG N\u00fcrnberg vom 27.06.2013&nbsp;&#8211; 4&nbsp;V&nbsp;1742\/12 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 1517). Ihr ist zwar zuzugeben, dass das FG N\u00fcrnberg in diesem Beschluss \u00fcber die Gew\u00e4hrung von Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids Zweifel daran hatte, ob bei einer Ausgliederung zur Aufnahme die Vorbehaltensfrist nach \u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;4 GrEStG einzuhalten sei. Der BFH hat zwischenzeitlich aber eindeutig entschieden (BFH-Urteile vom 21.08.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;19\/19 (II&nbsp;R&nbsp;63\/14), BFHE 266, 343, BStBl II 2020, 337, Rz&nbsp;34&nbsp;f., und in BFHE 266, 361, BStBl II 2020, 344, Rz&nbsp;26&nbsp;ff.), dass die Vorbehaltensfrist nur in den F\u00e4llen nicht einzuhalten ist, in denen dies umwandlungsbedingt nicht m\u00f6glich ist. Dies gilt bei Ausgliederungen nur f\u00fcr solche zur Neugr\u00fcndung, bei der im Rahmen der Ausgliederung die aufnehmende Gesellschaft neu entsteht, nicht aber \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 f\u00fcr Ausgliederungen zur Aufnahme, wo die aufnehmende Gesellschaft bereits vor der Ausgliederung existierte. Da die Rechtslage mittlerweile durch den BFH eindeutig gekl\u00e4rt ist, ist eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit nicht mehr erforderlich.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>4. Die Entscheidung ergeht im \u00dcbrigen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO ohne Angabe weiterer Gr\u00fcnde, insbesondere ohne Darstellung des Tatbestands.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.030523.IIB27.22.0 BFH II. 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