{"id":76815,"date":"2024-06-04T12:49:45","date_gmt":"2024-06-04T10:49:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76815"},"modified":"2024-06-04T12:49:45","modified_gmt":"2024-06-04T10:49:45","slug":"zuordnung-einer-leasingsonderzahlung-zu-den-jaehrlichen-gesamtaufwendungen-fuer-betriebliche-fahrten-im-rahmen-einer-nutzungseinlage-bfh-urteil-vom-12-maerz-2024-viii-r-1-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zuordnung-einer-leasingsonderzahlung-zu-den-jaehrlichen-gesamtaufwendungen-fuer-betriebliche-fahrten-im-rahmen-einer-nutzungseinlage-bfh-urteil-vom-12-maerz-2024-viii-r-1-21\/","title":{"rendered":"Zuordnung einer Leasingsonderzahlung zu den j\u00e4hrlichen Gesamtaufwendungen f\u00fcr betriebliche Fahrten im Rahmen einer Nutzungseinlage &#8211; BFH-Urteil vom 12. M\u00e4rz 2024, VIII R 1\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.120324.VIIIR1.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 18 Abs 1 Nr 1, EStG \u00a7 4 Abs 3, EStG \u00a7 4 Abs 4, EStG \u00a7 6 Abs 1 Nr 4, EStG \u00a7 11 Abs 2 S 1, EStG VZ 2013<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , 30. November 2020, Az: 3 K 1\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Zur Ermittlung der j\u00e4hrlichen Gesamtaufwendungen f\u00fcr betriebliche Fahrten im Rahmen einer Nutzungseinlage ist eine Leasingsonderzahlung, die f\u00fcr ein teilweise betrieblich genutztes Fahrzeug aufgewendet wird, den einzelnen Veranlagungszeitr\u00e4umen w\u00e4hrend der Laufzeit des Leasingvertrags unabh\u00e4ngig vom Abfluss im Rahmen einer wertenden Betrachtung zuzuordnen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Der Anteil der Leasingsonderzahlung an den j\u00e4hrlichen Gesamtaufwendungen f\u00fcr die betrieblichen Fahrten eines Jahres ist danach kumulativ aus dem Verh\u00e4ltnis der betrieblich gefahrenen Kilometer zu den Gesamtkilometern des jeweiligen Jahres und zeitanteilig nach dem Verh\u00e4ltnis der im jeweiligen Jahr liegenden vollen Monate und der Laufzeit des Leasingvertrags zu bestimmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Leasingsonderzahlung dazu dient, die monatlichen Leasingraten w\u00e4hrend des Vertragszeitraums zu mindern.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4ger gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 23.11.2020 &#8211; 3 K 1\/20 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind verheiratet und werden f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2013 (Streitjahr) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Streitig ist, in welchem Umfang eine im Dezember des Streitjahrs geleistete Leasingsonderzahlung f\u00fcr ein gemischt genutztes Fahrzeug bei den Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit als Betriebsausgabe (Nutzungseinlage) und bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abzugsf\u00e4hig ist.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger erzielte im Streitjahr unter anderem Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes in der f\u00fcr den Streitzeitraum geltenden Fassung (EStG). Seinen Gewinn ermittelte er durch Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 EStG. Des Weiteren erzielte er Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung (\u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG) und aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit (\u00a7&nbsp;19 EStG).<\/li><li>Bis zur Beendigung seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses zum 30.11.2013 nutzte der Kl\u00e4ger ein von der Arbeitgeberin gestelltes Fahrzeug f\u00fcr seine beruflichen und privaten Fahrten. Im Anschluss nutzte er ein Leasingfahrzeug. Der zwischen ihm und der Leasinggeberin geschlossene Vertrag hatte eine Laufzeit von 36&nbsp;Monaten und begann nach den vertraglichen Vereinbarungen an dem zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Tag der Fahrzeug\u00fcbergabe. Er sah keine Kaufoption oder M\u00f6glichkeit der Vertragsverl\u00e4ngerung f\u00fcr den Kl\u00e4ger vor; eine Beteiligung des Kl\u00e4gers an m\u00f6glichen Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6sen war ebenfalls nicht vereinbart. Des Weiteren war der Kl\u00e4ger zur Zahlung monatlicher Leasingraten verpflichtet. Die Leasingsonderzahlung war sp\u00e4testens bei der \u00dcbernahme des Fahrzeugs zu leisten und wirkte sich auf die H\u00f6he der monatlichen Leasingraten mindernd aus.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger leistete am 08.12.2013 f\u00fcr das Fahrzeug eine Leasingsonderzahlung in H\u00f6he von 36.490,88&nbsp;\u20ac zuz\u00fcglich 6.933,27&nbsp;\u20ac Umsatzsteuer, insgesamt 43.424,15&nbsp;\u20ac. Das Fahrzeug wurde vereinbarungsgem\u00e4\u00df an ihn am darauffolgenden Tag ausgeliefert.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger nutzte das Fahrzeug w\u00e4hrend der Dauer des Leasingvertrags in folgendem \u2011\u2011zwischen den Beteiligten unstreitigen und vom Finanzgericht (FG) festgestellten\u2011\u2011 Umfang:<strong>Nutzung des&nbsp;Kfz<\/strong><strong>Dez&nbsp;13<\/strong>&nbsp;&nbsp;<strong>2014<\/strong>&nbsp;&nbsp;<strong>2015<\/strong>&nbsp;&nbsp;<strong>2016<\/strong>&nbsp;&nbsp;<strong>Summe<\/strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<strong>km<\/strong>&nbsp;<strong>in %<\/strong><strong>km<\/strong>&nbsp;<strong>in&nbsp;%<\/strong><strong>km<\/strong>&nbsp;<strong>in&nbsp;%<\/strong><strong>km<\/strong>&nbsp;<strong>in %<\/strong><strong>km<\/strong>&nbsp;<strong>in&nbsp;%<\/strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u00a7&nbsp;18 EStG1.469&nbsp;71,03&nbsp;2.200&nbsp;7,47&nbsp;5.000&nbsp;13,89&nbsp;2.500&nbsp;10,27&nbsp;11.169&nbsp;12,16&nbsp;\u00a7&nbsp;21 EStG268&nbsp;12,96&nbsp;1.300&nbsp;4,42&nbsp;2.080&nbsp;5,78&nbsp;2.080&nbsp;8,55&nbsp;5.728&nbsp;6,24&nbsp;Gesamtfahrleistung2.068&nbsp;&nbsp;&nbsp;29.434&nbsp;&nbsp;&nbsp;36.000&nbsp;&nbsp;&nbsp;24.336&nbsp;&nbsp;&nbsp;91.838&nbsp;&nbsp;&nbsp;<\/li><li>Nach Ablauf der Leasingdauer gab der Kl\u00e4ger das Fahrzeug an die Leasinggeberin zur\u00fcck.<\/li><li>Er machte im Rahmen der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr 83,99&nbsp;% der Leasingsonderzahlung (30.648,69&nbsp;\u20ac netto) als Betriebsausgabe bei den Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit geltend. Nach einer Betriebspr\u00fcfung \u00e4nderte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) die Einkommensteuerfestsetzung f\u00fcr das Streitjahr mit Bescheid vom 02.04.2019 unter anderem dahingehend, dass es den Betriebsausgabenabzug f\u00fcr die Leasingsonderzahlung auf 1\/36 von 83,99&nbsp;% des Nettobetrags k\u00fcrzte.<\/li><li>Im anschlie\u00dfenden Einspruchsverfahren vertrat das FA die Auffassung, dass das durch den Leasingvertrag begr\u00fcndete Nutzungsrecht aufgrund der mehr als 50&nbsp;%igen betrieblichen Nutzung im Streitjahr als immaterielles Wirtschaftsgut dem notwendigen Betriebsverm\u00f6gen zuzurechnen und die Nutzungsentnahme f\u00fcr private Fahrten nach der 1&nbsp;%-Methode zu ermitteln sei. Es setzte die Einkommensteuer nach Anh\u00f6rung zur Verb\u00f6serung mit Einspruchsentscheidung vom 05.12.2019 unter Ansatz einer Nutzungsentnahme gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG und eines Betriebsausgabenabzugs f\u00fcr die Leasingsonderzahlung in H\u00f6he von 3.848,27&nbsp;\u20ac netto fest. Dies f\u00fchrte zu einer h\u00f6heren Festsetzung der Einkommensteuer f\u00fcr das Streitjahr.<\/li><li>Das FG gab mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 740 ver\u00f6ffentlichtem Urteil vom 23.11.2020 der Klage teilweise statt. Es ging davon aus, dass der Ansatz der anteiligen Leasingsonderzahlung als Betriebsausgabe bei den Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit und als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung mit dem \u00fcber die gesamte Laufzeit des Leasingvertrags ermittelten Durchschnittsanteil der beruflichen Nutzung des Fahrzeugs zu erfolgen habe. Es gew\u00e4hrte den Betriebsausgabenabzug bei den Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit in H\u00f6he von 12,16&nbsp;% des Betrags der Leasingsonderzahlung (4.437,29&nbsp;\u20ac netto) und den Werbungskostenabzug bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung in H\u00f6he von 6,24&nbsp;% dieses Betrags (2.277,03&nbsp;\u20ac netto).<\/li><li>Mit der hiergegen erhobenen Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Bundesrechts. Sie machen geltend, f\u00fcr den Ansatz der anteiligen Leasingsonderzahlung als Betriebsausgabe bei den Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit und als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung sei ausschlie\u00dflich auf den Anteil der beruflichen Nutzung im Streitjahr (dem Jahr des Abflusses der Zahlung) abzustellen, hier also in H\u00f6he von 71,03&nbsp;% des Gesamtbetrags der Leasingsonderzahlung bei den Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit und in H\u00f6he von 12,96&nbsp;% des Gesamtbetrags bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>das Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 23.11.2020&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;1\/20 und die Einspruchsentscheidung vom 05.12.2019 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2013 vom 05.12.2019 dahin zu \u00e4ndern, dass die Leasingsonderzahlung in H\u00f6he von 25.919,47&nbsp;\u20ac netto (71,03&nbsp;%&nbsp;x 36.490,88&nbsp;\u20ac) zuz\u00fcglich Umsatzsteuer als Betriebsausgabe bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus selbst\u00e4ndiger Arbeit und in H\u00f6he von 4.729,22&nbsp;\u20ac netto (12,96&nbsp;%&nbsp;x 36.490,88&nbsp;\u20ac) zuz\u00fcglich Umsatzsteuer als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus Vermietung und Verpachtung ber\u00fccksichtigt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist im Ergebnis unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;4 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat hinsichtlich der H\u00f6he des im Streitjahr im Rahmen einer Nutzungseinlage abzugsf\u00e4higen Teils der Leasingsonderzahlung bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus selbst\u00e4ndiger Arbeit zugunsten der Kl\u00e4ger rechtsfehlerhaft einen zu weitgehenden Abzug ber\u00fccksichtigt. Der begehrte h\u00f6here anteilige Abzug der Leasingsonderzahlung als Betriebsausgabe bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus selbst\u00e4ndiger Arbeit kommt daher nicht in Betracht (s. unter II.1. bis 3.). Da das FG der Klage zu weitgehend stattgegeben und zu hohe Betriebsausgaben zugesprochen hat, w\u00e4re der \u00fcberschie\u00dfende Betrag zu Lasten der Kl\u00e4ger mit den begehrten h\u00f6heren Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus Vermietung und Verpachtung zu saldieren. Da die zu Unrecht zugunsten der Kl\u00e4ger ber\u00fccksichtigten Betriebsausgaben die mit der Revision geltend gemachten weiteren Werbungskosten des Kl\u00e4gers bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung \u00fcbersteigen, kann die Revision auch insoweit keinen Erfolg haben (s. unter II.4.).<\/li><li>1. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Abzugsf\u00e4higkeit der Leasingsonderzahlung als Betriebsausgabe nicht daran scheitert, dass es sich um Anschaffungskosten handelt und die Aufwendungen nur in Form einer Absetzung f\u00fcr Abnutzung (AfA) Ber\u00fccksichtigung finden k\u00f6nnen (hierzu Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 05.05.1994&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;100\/93, BFHE 174, 359, BStBl II 1994, 643, unter 2. [Rz&nbsp;11&nbsp;ff.]). Weder ist das Leasingfahrzeug aufgrund des fehlenden rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums des Kl\u00e4gers am Fahrzeug dem notwendigen Betriebsverm\u00f6gen zuzuordnen noch hat der Kl\u00e4ger in seinem Betriebsverm\u00f6gen ein obligatorisches Nutzungsrecht am Fahrzeug erworben. Auch ist das Leasingfahrzeug nicht &#8222;wie&#8220; ein Fahrzeug des notwendigen Betriebsverm\u00f6gens zu behandeln.<\/li><li>a) Eine Zuordnung des Leasingfahrzeugs als Wirtschaftsgut des notwendigen oder gewillk\u00fcrten Betriebsverm\u00f6gens kommt nicht in Betracht, sodass die Leasingsonderzahlung nicht zu den Anschaffungskosten f\u00fcr ein solches Wirtschaftsgut geh\u00f6rt. Der Kl\u00e4ger ist nicht rechtlicher Eigent\u00fcmer und aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen mit der Leasinggeberin (Laufzeit, keine Kauf- beziehungsweise Verl\u00e4ngerungsoption f\u00fcr den Kl\u00e4ger, keine Beteiligung am Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s) auch nicht wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer des Fahrzeugs (\u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 der Abgabenordnung; zum wirtschaftlichen Eigentum bei Leasingfahrzeugen BFH-Urteil vom 20.11.2012&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;31\/09, BFH\/NV 2013, 527, Rz&nbsp;14, 25).<\/li><li>b) Bei der Leasingsonderzahlung handelt es sich auch nicht um Anschaffungskosten f\u00fcr ein obligatorisches Nutzungsrecht im Betriebsverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers. Zu den Anschaffungskosten eines obligatorischen Nutzungsrechts geh\u00f6ren zwar einmalige Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss anfallen oder die als Entgelt f\u00fcr das Zustandekommen des Vertrags geleistet werden; hierzu z\u00e4hlen jedoch nicht vorausgezahlte Nutzungsentgelte wie die Leasingsonderzahlung (BFH-Urteil vom 05.05.1994&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;100\/93, BFHE 174, 359, BStBl II 1994, 643, unter 2. [Rz&nbsp;11, 12]).<\/li><li>c) \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG ist zwar auch auf zu mehr als 50&nbsp;% betrieblich genutzte Fahrzeuge anzuwenden, die der Steuerpflichtige, ohne deren wirtschaftliches Eigentum erlangt zu haben, lediglich als Leasingnehmer nutzt (zur fr\u00fcheren Fassung der Vorschrift BFH-Urteile vom 13.02.2003&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;23\/01, BFHE 201, 499, BStBl II 2003, 472; vom 20.11.2012&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;31\/09, BFH\/NV 2013, 527, Rz&nbsp;12&nbsp;ff.; zu der im Streitjahr geltenden Fassung vgl. BFH-Urteil vom 01.10.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;29\/16, BFH\/NV 2020, 349, Rz&nbsp;43). Diese Zuordnung w\u00fcrde im Streitfall zum Betriebsausgabenabzug der Leasingsonderzahlung und f\u00fcr die Privatnutzung zum Ansatz einer Nutzungsentnahme gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG im Streitjahr f\u00fchren. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine solche Gleichbehandlung des kl\u00e4gerischen Fahrzeugs mit Fahrzeugen des notwendigen Betriebsverm\u00f6gens sind jedoch nicht erf\u00fcllt, da der Kl\u00e4ger das Fahrzeug nur vor\u00fcbergehend und nicht dauerhaft in einem Umfang von \u00fcber 50&nbsp;% betrieblich genutzt hat. Ob ein betrieblicher Nutzungsanteil von mehr als 50&nbsp;% erreicht wird, ist bei Anwendung der Vorschrift auf Leasingfahrzeuge wie bei Geltendmachung der Zuordnung eines im rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentum des Steuerpflichtigen stehenden Fahrzeugs zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen nach der dauerhaft beabsichtigten eigenbetrieblichen Nutzung und nicht nur nach den Nutzungsverh\u00e4ltnissen im Anschaffungsjahr zu bestimmen (vgl. BFH-Beschluss vom 13.05.2014&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;152\/13, BFH\/NV 2014, 1364, Rz&nbsp;6, m.w.N.). \u00dcber die Gesamtnutzungsdauer von 36&nbsp;Monaten betrug die betriebliche Nutzung des Fahrzeugs nur 12,16&nbsp;% der gefahrenen Gesamtstrecke. Die betriebliche Nutzung von \u00fcber 50&nbsp;% nur im Dezember des Streitjahrs ist danach nicht geeignet, die Betriebsverm\u00f6genseigenschaft des Nutzungsrechts zu begr\u00fcnden. Der Kl\u00e4ger hat im \u00dcbrigen selbst vorgetragen, er habe eine dauerhafte betriebliche Nutzung zu mehr als 50&nbsp;% zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt.<\/li><li>2. Die Leasingsonderzahlung f\u00fcr das Fahrzeug ist eine Aufwendung, die sowohl mit den betrieblichen Fahrten des Kl\u00e4gers, den Fahrten im Rahmen der Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus Vermietung und Verpachtung als auch mit den Privatfahrten des Kl\u00e4gers im wirtschaftlichen Zusammenhang steht. Sie ist im Streitjahr vollst\u00e4ndig abgeflossen und kann danach grunds\u00e4tzlich bei den Betriebsausgaben und Werbungskosten des Kl\u00e4gers im Streitjahr ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>Soweit die Leasingsonderzahlung bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus selbst\u00e4ndiger Arbeit im Rahmen einer Nutzungseinlage als Betriebsausgabe (dazu II.3.) und im Rahmen der Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung anteilig als Werbungskosten (dazu II.4.) abziehbar sein kann, steht dem Abzug nicht entgegen, dass es sich um ein vorausgezahltes Nutzungsentgelt handelt. \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 EStG sieht keine den Abzug im Abflussjahr begrenzende Aufwandsverteilung f\u00fcr Nutzungsentgelte vor, die wie hier f\u00fcr einen Zeitraum von nicht mehr als f\u00fcnf Jahren vorausgezahlt werden.<\/li><li>Einem anteiligen Abzug der Leasingsonderzahlung als Betriebsausgabe und als Werbungskosten steht bei einer gemischten Veranlassung durch die Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung und durch reine Privatfahrten au\u00dferhalb der steuerlichen Erwerbssph\u00e4re auch \u00a7&nbsp;12 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG nicht entgegen, da es sich bei der Leasingsonderzahlung um eine anhand ihrer beruflichen und privaten Anteile trennbare Aufwendung handelt (vgl. BFH-Urteil vom 14.10.1954&nbsp;&#8211; IV&nbsp;352\/53&nbsp;U, BFHE 59, 383, BStBl III 1954, 358, [Rz&nbsp;9&nbsp;f.]). Der betrieblich veranlasste, der durch die Erzielung der Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung veranlasste und der privat veranlasste Nutzungsanteil lassen sich anhand der f\u00fcr die verschiedenen Nutzungen gefahrenen Kilometer im Verh\u00e4ltnis zu den insgesamt gefahrenen Kilometern nach objektiven Ma\u00dfst\u00e4ben bestimmen (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 21.09.2009&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;1\/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, unter C.I.1.e&nbsp;bb [Rz&nbsp;47], zur Trennbarkeit von Reisekosten unter C.III.3. [Rz&nbsp;100&nbsp;ff.]).<\/li><li>3. F\u00fcr die betrieblichen Fahrten im Dezember des Streitjahrs ist die Leasingsonderzahlung bei den Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit (\u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG) im Rahmen einer Nutzungseinlage als Bestandteil der f\u00fcr die betriebliche Nutzung getragenen tats\u00e4chlichen Aufwendungen in H\u00f6he von 1\/36&nbsp;x 71,03&nbsp;% (1,97&nbsp;%, das hei\u00dft 719,99&nbsp;\u20ac netto) als Betriebsausgabe abzugsf\u00e4hig. Das FG hat danach in H\u00f6he von 4.437,29&nbsp;\u20ac netto rechtsfehlerhaft einen zu hohen Anteil der Leasingsonderzahlung bei den Betriebsausgaben ber\u00fccksichtigt.<\/li><li>a) Zu den Betriebsausgaben im Sinne des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 EStG geh\u00f6ren auch Aufwendungen, die durch die betrieblich veranlasste Nutzung von eigenen betriebsfremden Wirtschaftsg\u00fctern im Rahmen einer sogenannten Nutzungseinlage entstehen (vgl. BFH-Urteil vom 17.10.2013&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;27\/12, BFHE 243, 327, BStBl II 2014, 372, Rz&nbsp;9; Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 26.10.1987&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;2\/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348, unter C.I.1.b&nbsp;bb [Rz&nbsp;76], m.w.N.). Nutzungseinlagen sind auch im Rahmen der Gewinnermittlung nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 EStG zu ber\u00fccksichtigen (BFH-Urteil vom 17.05.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;21\/10, BFH\/NV 2022, 1050, Rz&nbsp;31). Hiervon ist der Senat auch schon f\u00fcr Leasingfahrzeuge ausgegangen (BFH-Urteil vom 01.10.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;29\/16, BFH\/NV 2020, 349, Rz&nbsp;43, 44).<\/li><li>b) Die H\u00f6he der f\u00fcr eine Nutzungseinlage anzusetzenden Betriebsausgaben bestimmt sich nach den auf die betriebliche Nutzung entfallenden tats\u00e4chlichen Aufwendungen (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 26.10.1987&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;2\/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348, unter C.I.1.b&nbsp;bb [Rz&nbsp;76]) und nicht nach dem Teilwert der Nutzung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 EStG (s. Schmidt\/Kulosa, EStG, 42.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;6 Rz&nbsp;595; s.a. BFH-Urteil vom 01.10.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;29\/16, BFH\/NV 2020, 349, Rz&nbsp;44, m.w.N.).<\/li><li>c) Zum Umfang der tats\u00e4chlichen Aufwendungen f\u00fcr die betriebliche Nutzung hat der Gro\u00dfe Senat des BFH mit Beschluss vom 26.10.1987&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;2\/86 (BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348, unter C.I.1.b&nbsp;bb [Rz&nbsp;76]) ausgef\u00fchrt, dass die j\u00e4hrlichen Gesamtaufwendungen f\u00fcr das Wirtschaftsgut \u2011\u2011einschlie\u00dflich s\u00e4mtlicher fixer Kosten und der AfA\u2011\u2011 in einen betrieblichen und einen privaten Anteil aufzuteilen und zuzuordnen sind (vgl. BFH-Urteil vom 13.04.1961&nbsp;&#8211; IV&nbsp;54\/60&nbsp;U, BFHE 73, 106, BStBl III 1961, 308, [Rz&nbsp;5]). Aufteilungsma\u00dfstab bei Kraftfahrzeugaufwendungen ist grunds\u00e4tzlich das Verh\u00e4ltnis der betrieblichen oder beruflichen und privaten Nutzungsanteile nach den jeweils gefahrenen Kilometern im Verh\u00e4ltnis zur Gesamtstrecke (vgl. BFH-Urteil vom 09.11.1962&nbsp;&#8211; IV&nbsp;224\/59, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 1963, 140, 2.&nbsp;Orientierungssatz).<\/li><li>d) Um den auf die betrieblichen Fahrten des Streitjahrs entfallenden Anteil der Leasingsonderzahlung an den j\u00e4hrlichen Gesamtaufwendungen zu bestimmen, bedarf es neben der streckenbezogenen Aufteilung eines weiteren zeitbezogenen Aufteilungsma\u00dfstabs.<\/li><li>aa) Da es sich bei der Leasingsonderzahlung im Streitfall um ein vorausgezahltes Nutzungsentgelt handelt, das dem Zweck dient, die Leasingraten w\u00e4hrend der Gesamtlaufzeit des Leasingvertrags zu mindern, finanziert die Leasingsonderzahlung ma\u00dfgeblich auch die Nutzung des Fahrzeugs f\u00fcr Privatfahrten, betriebliche Fahrten und Fahrten im Rahmen der Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung in den Folgejahren. Den j\u00e4hrlichen Gesamtaufwendungen f\u00fcr die betrieblichen Fahrten des Streitjahrs ist aber nur der durch diese Fahrten veranlasste Anteil der Leasingsonderzahlung zuzuordnen. Mit dem Aufteilungsma\u00dfstab des Kl\u00e4gers, der nur das Verh\u00e4ltnis der betrieblichen Fahrten zu den Gesamtkilometern im Streitjahr betrachten und auf den Abfluss der Leasingsonderzahlung im Streitjahr abstellen will, w\u00fcrde sich ein unzutreffendes Besteuerungsergebnis einstellen. Denn bei einer solchen Zuordnung der Leasingsonderzahlung w\u00fcrden im Streitjahr auch vorab entstandene Betriebsausgaben f\u00fcr k\u00fcnftige Nutzungseinlagen zum Abzug gebracht, obwohl aufgrund der Nutzungseinlage nur die tats\u00e4chlichen Aufwendungen f\u00fcr die betrieblichen Fahrten des Streitjahrs abzugsf\u00e4hig sind (s. II.3.b).<\/li><li>bb) Der auf das Streitjahr entfallende Anteil der Leasingsonderzahlung an den tats\u00e4chlichen Gesamtaufwendungen f\u00fcr die betrieblichen Fahrten ist wegen des wirtschaftlichen Zusammenhangs der Leasingsonderzahlung zu allen Fahrten w\u00e4hrend des vertraglich bestimmten Leasingzeitraums und des damit vorliegenden multikausalen Veranlassungszusammenhangs im Rahmen einer wertenden Betrachtung typisierend nach dem Verh\u00e4ltnis der auf das jeweilige Streitjahr entfallenden vollen Monate zum Gesamtleasingzeitraum zu bestimmen (vgl. zur wertenden Zuordnung von Aufwendungen aufgrund des ausl\u00f6senden Moments bei Werbungskosten z.B. BFH-Urteil vom 18.10.2023&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;7\/20, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung vorgesehen, Rz&nbsp;12). Die Leasingsonderzahlung mindert nach dem Leasingvertrag die H\u00f6he der monatlichen Leasingraten gleichm\u00e4\u00dfig \u00fcber die gesamte Vertragslaufzeit. Sie ist daher bei der Ermittlung der j\u00e4hrlichen Gesamtaufwendungen f\u00fcr die betrieblichen Fahrten unabh\u00e4ngig vom Abflusszeitpunkt linear auf den Vertragszeitraum zu verteilen.<\/li><li>cc) Soweit die Leasingsonderzahlung die Fahrten des Kl\u00e4gers in den folgenden Veranlagungszeitr\u00e4umen nach dem Streitjahr finanziert, die in den Leasingzeitraum fallen, z\u00e4hlt sie dort ebenfalls zeitanteilig zu den j\u00e4hrlichen Gesamtaufwendungen f\u00fcr die betrieblichen Fahrten des jeweiligen Veranlagungszeitraums. Der Zuordnung zu den j\u00e4hrlichen Gesamtaufwendungen f\u00fcr die betrieblichen Fahrten in den Folgejahren steht nicht entgegen, dass jeweils kein Abfluss der Zahlung erfolgt ist, da auch insoweit eine wertende Zuordnung der Leasingsonderzahlung zu erfolgen hat.<\/li><li>e) Zu den tats\u00e4chlichen Aufwendungen f\u00fcr die Nutzungseinlage geh\u00f6rt im Streitjahr mithin ein Anteil der Leasingsonderzahlung in H\u00f6he von 1\/36&nbsp;x 71,03&nbsp;% der gesamten Leasingsonderzahlung, dies sind 1,97&nbsp;% (719,99&nbsp;\u20ac netto). Das FG ist von einem anderen rechtlichen Standpunkt ausgegangen und hat dem Kl\u00e4ger einen zu hohen Betriebsausgabenabzug gew\u00e4hrt. Zwar kommt keine Verb\u00f6serung zu Lasten der Kl\u00e4ger in Betracht. Der \u00fcber den vom FG anerkannten Betrag in H\u00f6he von 4.437,29&nbsp;\u20ac netto hinausgehende begehrte Betriebsausgabenabzug (in H\u00f6he von insgesamt 25.919,47&nbsp;\u20ac netto) ist jedoch ausgeschlossen.<\/li><li>4. Da das FG den Betriebsausgabenabzug (s. II.3.) f\u00fcr die Leasingsonderzahlung um 3.717,31&nbsp;\u20ac netto zu hoch vorgenommen hat, kann die Revision auch mit dem weiteren Begehren, die Leasingsonderzahlung in H\u00f6he von 4.729,22&nbsp;\u20ac netto (12,96&nbsp;% der Leasingsonderzahlung) als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung statt wie bisher mit 6,24&nbsp;% der Leasingsonderzahlung, das hei\u00dft 2.277,03&nbsp;\u20ac netto (Differenz 2.452,19&nbsp;\u20ac), zu ber\u00fccksichtigen, keinen Erfolg haben.<\/li><li>a) Fahrzeugkosten, zu denen auch die Leasingsonderzahlung geh\u00f6rt, sind im Rahmen der Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung grunds\u00e4tzlich als Werbungskosten abzugsf\u00e4hig (vgl. BFH-Urteil vom 01.12.2015&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;18\/15, BFHE 253, 61, BStBl II 2016, 532, Rz&nbsp;11&nbsp;ff.). Zudem k\u00f6nnte die Leasingsonderzahlung \u2011\u2011was der Senat hier dahinstehen l\u00e4sst\u2011\u2011 anders als im Rahmen der Nutzungseinlage als vorab entstandene Werbungskosten auf der Grundlage einer beabsichtigten k\u00fcnftigen Nutzung f\u00fcr die Eink\u00fcnfteerzielung im Vertragszeitraum in voller H\u00f6he zu den im Streitjahr abzugsf\u00e4higen Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung geh\u00f6ren (vgl. BFH-Urteil vom 15.04.2010&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;20\/08, BFHE 229, 203, BStBl II 2010, 805, Rz&nbsp;16).<\/li><li>b) Es bedarf jedoch keiner Entscheidung des Senats, ob dem Grunde nach h\u00f6here Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus Vermietung und Verpachtung zu ber\u00fccksichtigen sein k\u00f6nnten. Selbst wenn den Kl\u00e4gern darin zuzustimmen sein sollte, dass die Leasingsonderzahlung anteilig in H\u00f6he von 12,96&nbsp;% des Gesamtbetrags als (auf das Streitjahr entfallende und vorab entstandene) Werbungskosten abzugsf\u00e4hig w\u00e4re, w\u00e4ren die im Streitfall dann abzugsf\u00e4higen weiteren Werbungskosten mit den zu Unrecht ber\u00fccksichtigten Betriebsausgaben zu Lasten der Kl\u00e4ger zu saldieren. Da die zu Unrecht zugunsten der Kl\u00e4ger vom FG anerkannten Betriebsausgaben den begehrten weiteren Werbungskostenabzug \u00fcbersteigen, kann die Revision der Kl\u00e4ger schon aus diesem Grund keinen Erfolg haben (zur Saldierung im Revisionsverfahren s. BFH-Urteil vom 19.05.2021&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;20\/19, BFHE 273, 237, Rz&nbsp;83&nbsp;ff.).<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.120324.VIIIR1.21.0 BFH VIII. Senat EStG \u00a7 18 Abs 1 Nr 1, EStG \u00a7 4 Abs 3, EStG \u00a7 4 Abs 4, EStG \u00a7 6 Abs 1 Nr 4, EStG \u00a7 11 Abs 2 S 1, EStG VZ 2013 vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , 30. November 2020, Az: 3 K 1\/20 Leits\u00e4tze 1. Zur Ermittlung der j\u00e4hrlichen &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zuordnung-einer-leasingsonderzahlung-zu-den-jaehrlichen-gesamtaufwendungen-fuer-betriebliche-fahrten-im-rahmen-einer-nutzungseinlage-bfh-urteil-vom-12-maerz-2024-viii-r-1-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zuordnung einer Leasingsonderzahlung zu den j\u00e4hrlichen Gesamtaufwendungen f\u00fcr betriebliche Fahrten im Rahmen einer Nutzungseinlage &#8211; BFH-Urteil vom 12. M\u00e4rz 2024, VIII R 1\/21<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-76815","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/76815","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=76815"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/76815\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=76815"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=76815"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=76815"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}