{"id":76817,"date":"2024-06-04T12:50:15","date_gmt":"2024-06-04T10:50:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76817"},"modified":"2024-06-04T12:50:15","modified_gmt":"2024-06-04T10:50:15","slug":"freibetrag-bei-uebertragung-von-vermoegen-auf-eine-familienstiftung-bfh-urteil-vom-28-februar-2024-ii-r-25-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/freibetrag-bei-uebertragung-von-vermoegen-auf-eine-familienstiftung-bfh-urteil-vom-28-februar-2024-ii-r-25-21\/","title":{"rendered":"Freibetrag bei \u00dcbertragung von Verm\u00f6gen auf eine Familienstiftung &#8211; BFH-Urteil vom 28. Februar 2024, II R 25\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.280224.IIR25.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>ErbStG \u00a7 7 Abs 1 Nr 8 S 1, ErbStG \u00a7 15 Abs 2 S 1, ErbStG \u00a7 15 Abs 1, ErbStG \u00a7 16 Abs 1 Nr 4, ErbStG \u00a7 19 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 24. Juni 2021, Az: 3 K 5\/21<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Beim \u00dcbergang von Verm\u00f6gen auf eine Familienstiftung ist f\u00fcr die Bestimmung der anwendbaren Steuerklasse und des Freibetrags als &#8222;entferntest Berechtigter&#8220; zum Schenker derjenige anzusehen, der nach der Stiftungssatzung potentiell Verm\u00f6gensvorteile aus der Stiftung erhalten kann. Unerheblich ist, ob die Person zum Zeitpunkt des Stiftungsgesch\u00e4fts schon geboren ist, jemals geboren wird und tats\u00e4chlich finanzielle Vorteile aus der Stiftung erlangen wird.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen den Gerichtsbescheid des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 24.06.2021 &#8211; 3 K 5\/21 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) errichtete im Jahr \u2026 zusammen mit ihrem Ehemann die U-Familienstiftung. Die Stiftung wurde mit Verm\u00f6gen ausgestattet; der Steuerwert des \u00fcbertragenen Verm\u00f6gens betr\u00e4gt unter den Beteiligten unstreitig 443.051&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Im Stiftungsgesch\u00e4ft und in der Stiftungssatzung wurde angegeben, die Familienstiftung habe zum Zweck die angemessene Versorgung der Kl\u00e4gerin und ihres Ehemannes (\u00a7&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a der Stiftungssatzung), die angemessene finanzielle Unterst\u00fctzung der im Jahr \u2026 geborenen Tochter der Stifter (\u00a7&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b der Stiftungssatzung) sowie die angemessene finanzielle Unterst\u00fctzung weiterer Abk\u00f6mmlinge des Stammes der Stifter, jedoch erst nach Wegfall der vorherigen Generation (\u00a7&nbsp;3 Buchst.&nbsp;c der Stiftungssatzung).<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) sah f\u00fcr Zwecke der Schenkungsteuer hinsichtlich der \u00dcbertragung des Verm\u00f6gens auf die Familienstiftung als &#8222;entferntest Berechtigten&#8220; im Sinne des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) die in \u00a7&nbsp;3 Buchst.&nbsp;c der Stiftungssatzung angef\u00fchrten &#8222;weiteren Abk\u00f6mmlinge&#8220; an. Das FA ordnete den Erwerb gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 ErbStG der Steuerklasse&nbsp;I (&#8222;Abk\u00f6mmlinge der Kinder und Stiefkinder&#8220;) zu und brachte gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 ErbStG f\u00fcr die &#8222;\u00fcbrigen Personen der Steuerklasse&nbsp;I&#8220; einen Freibetrag in H\u00f6he von 100.000&nbsp;\u20ac in Abzug. Schenkungsteuer wurde zuletzt mit \u00c4nderungsbescheid vom 11.06.2020 in H\u00f6he von 59.175&nbsp;\u20ac festgesetzt. Der hiergegen erhobene Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 04.12.2020 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/li><li>Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg. Das FG war der Auffassung, dass das FA bei der Bestimmung des &#8222;entferntest Berechtigten&#8220; \u00a7&nbsp;3 Buchst.&nbsp;c der Stiftungssatzung zutreffend dahingehend verstanden habe, dass auch eine m\u00f6gliche Urenkelgeneration nach dem Satzungszweck potentiell beg\u00fcnstigt sein sollte. Der Gerichtsbescheid ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 1558 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit ihrer Revision macht die Kl\u00e4gerin eine Verletzung von \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;8 und \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 ErbStG geltend. In der Stiftungsurkunde sei klar geregelt worden, dass Berechtigte nur die Stifter und ihre Tochter seien. Eventuelle Kinder der Tochter, die noch nicht geboren seien, seien zwar beg\u00fcnstigt, aber erst nach dem Tod der Tochter bezugsberechtigt. M\u00f6gliche Nachkommen w\u00fcrden nicht mit ihrer Geburt, sondern erst mit dem Tod der Tochter beg\u00fcnstigt. Insoweit unterscheide sich der Streitfall von dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27.07.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;39\/20&nbsp;(AdV) (BFHE 270, 376, BStBl II 2021, 28). Dort seien Urenkel sofort bezugsberechtigt und nicht erst sp\u00e4ter beg\u00fcnstigt gewesen. Die Regelung in \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 ErbStG sei ansonsten \u00fcberfl\u00fcssig, weil am Ende immer nur ein Freibetrag in H\u00f6he von 100.000&nbsp;\u20ac gew\u00e4hrt werde. Falls niemals Urenkel geboren w\u00fcrden, dann m\u00fcsste es zu einer Erstattung kommen. Im Gesetz stehe &#8222;nach der Satzung&#8220; &#8222;Berechtigte&#8220; und nicht &#8222;m\u00f6gliche Berechtigte&#8220;. Das FA unterscheide nicht zwischen &#8222;Berechtigtem&#8220; und &#8222;Beg\u00fcnstigtem&#8220;. Im Stiftungsrecht seien nur diejenigen Beg\u00fcnstigten berechtigt, denen das jeweilige aktuelle Recht auf Zuwendungen in der laut Satzung bestimmten Reihenfolge zugewiesen sei. &#8222;Berechtigte&#8220; und &#8222;Beg\u00fcnstigte&#8220; k\u00f6nnten sich entsprechen, wenn in der Satzung nichts anderes geregelt sei. In der Stiftungssatzung des Streitfalls sei es aber anders geregelt worden, die &#8222;Beg\u00fcnstigten&#8220; st\u00fcnden mit den &#8222;Berechtigten&#8220; nicht gleich und daher stehe den &#8222;Berechtigten&#8220; der Freibetrag von 400.000&nbsp;\u20ac zu. Auch das Urteil des Reichsfinanzhofs (RFH) vom 13.12.1926&nbsp;&#8211; V&nbsp;e&nbsp;A&nbsp;141\/25 (RFHE 20, 173) stelle ausdr\u00fccklich auf den &#8222;Berechtigten&#8220; ab. Der Gesetzgeber habe schlie\u00dflich bei den Freibetr\u00e4gen f\u00fcr Enkel unterschieden, ob sie sofort berechtigt (\u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 ErbStG) oder zun\u00e4chst grunds\u00e4tzlich beg\u00fcnstigt und erst nach dem Tod der Eltern berechtigt (\u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 ErbStG) seien.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und den \u00c4nderungsbescheid vom 11.06.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.12.2020 dahingehend zu \u00e4ndern, dass ein Freibetrag in H\u00f6he von 400.000&nbsp;\u20ac gew\u00e4hrt und die Schenkungsteuer auf 3.220&nbsp;\u20ac festgesetzt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das Bundesministerium der Finanzen ist mit Schriftsatz vom 11.02.2022 dem Verfahren nach \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beigetreten. Es hat keinen Antrag gestellt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und deshalb zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO). Das FG hat zutreffend entschieden, dass im Streitfall die Schenkungsteuer f\u00fcr die \u00dcbertragung des Verm\u00f6gens auf die Familienstiftung der Kl\u00e4gerin unter Ber\u00fccksichtigung eines Freibetrags von 100.000&nbsp;\u20ac (\u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 ErbStG) nach der Steuerklasse&nbsp;I f\u00fcr Abk\u00f6mmlinge von Kindern und Stiefkindern (\u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 ErbStG) und einem Prozentsatz von 15&nbsp;% (\u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 ErbStG) festzusetzen ist. Als &#8222;entferntest Berechtigter&#8220; im Sinne des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 ErbStG sind m\u00f6gliche Urenkel der Stifter anzusehen, da diese nach der Stiftungssatzung potentiell Verm\u00f6gensvorteile erlangen k\u00f6nnen.<\/li><li>1. Das FG hat zutreffend erkannt, dass &#8222;entferntest Berechtigte&#8220; im Sinne des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 ErbStG der kl\u00e4gerischen Familienstiftung m\u00f6gliche Urenkel der Stifter sind. F\u00fcr die Bestimmung des &#8222;entferntest Berechtigten&#8220; ist nicht erheblich, dass eine Urenkelgeneration bei Errichtung der Stiftung noch nicht geboren ist. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob m\u00f6gliche Urenkel tats\u00e4chlich jemals finanzielle Unterst\u00fctzung aus der Stiftung erhalten werden.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;8 Satz&nbsp;1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden der \u00dcbergang von Verm\u00f6gen auf Grund eines Stiftungsgesch\u00e4fts unter Lebenden. In diesem Fall ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 ErbStG der Besteuerung das Verwandtschaftsverh\u00e4ltnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Erblasser oder Schenker zugrunde zu legen, sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien im Inland errichtet ist.<\/li><li>b) Die Formulierung des &#8222;entferntest Berechtigten&#8220; ist dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige bezeichnet wird, der nach der Stiftungssatzung potentiell Verm\u00f6gensvorteile aus der Stiftung erhalten soll.<\/li><li>aa) Der &#8222;Berechtigte&#8220; im Sinne des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 ErbStG entspricht dem nach der Stiftungssatzung &#8222;potentiell Beg\u00fcnstigten&#8220;, der durch den Erwerb von Verm\u00f6gensvorteilen aus der Stiftung beg\u00fcnstigt sein kann. Eine Unterscheidung dahingehend, dass \u2011\u2011wie die Kl\u00e4gerin meint\u2011\u2011 mit dem Begriff des &#8222;Berechtigten&#8220; der sofort Anspruchsberechtigte gemeint ist und sich dieser vom &#8222;Beg\u00fcnstigten&#8220;, der erst sp\u00e4ter anspruchsberechtigt sein soll, unterscheidet, ist der Norm nicht zu entnehmen. Bereits das Erbschaftssteuergesetz i.d.F. vom 20.07.1922 (RGBl I 1922, 610) und der Neubekanntmachung vom 07.08.1922 (RGBl I 1922, 695) \u2011\u2011ErbStG 1922\u2011\u2011 enthielt in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 ErbStG 1922 eine mit \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 ErbStG nahezu wortgleiche Vorschrift. Diese lautete dahingehend, dass im Fall des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 und \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 ErbStG 1922 der Besteuerung das Verwandtschaftsverh\u00e4ltnis des Erblassers oder Schenkers zu dem nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zugrunde zu legen ist, sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet wird. Bereits zu dieser Norm entschied der RFH, dass f\u00fcr die Bestimmung des &#8222;entferntest Berechtigten&#8220; allein entscheidend sei, welche Personen nach der Satzung Verm\u00f6gensvorteile (aller Art) aus der Stiftung erlangen k\u00f6nnen (Urteil vom 13.12.1926&nbsp;&#8211; V&nbsp;e&nbsp;A&nbsp;141\/25, RFHE 20, 173). Eine Unterscheidung zwischen &#8222;sofort&#8220; oder &#8222;sp\u00e4ter Berechtigtem\/Beg\u00fcnstigtem&#8220; wurde nicht getroffen. Weder sind Gr\u00fcnde ersichtlich noch hat die Kl\u00e4gerin solche vorgebracht, warum diese Rechtsprechung nicht auf die aktuelle Gesetzesfassung \u00fcbertragen werden kann.<\/li><li>bb) &#8222;Entferntest Berechtigter&#8220; ist stets derjenige Berechtigte, f\u00fcr den die schlechteste Steuerklasse Anwendung f\u00e4nde, w\u00e4re die Zuwendung direkt vom Stifter an diesen erfolgt (Stein in von&nbsp;Oertzen\/Loose, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;15 Rz&nbsp;68; G\u00f6tz in Wilms\/Jochum, ErbStG\/BewG\/GrEStG, \u00a7&nbsp;15 ErbStG Rz&nbsp;114, Stand 02.2024). Bei der Bestimmung, wer &#8222;entferntest Berechtigter&#8220; ist, ist nicht darauf abzustellen, ob die Person einen klagbaren Anspruch auf den Verm\u00f6gensvorteil aus der Stiftung hat (RFH-Urteil vom 23.01.1930&nbsp;&#8211; I&nbsp;e&nbsp;A&nbsp;890\/28, RStBl 1930, 115, zu \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 ErbStG 1925; R&nbsp;E&nbsp;15.2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 vom 16.12.2019 \u2011\u2011ErbStR 2019\u2011\u2011, BStBl I 2019, Sondernr.&nbsp;1\/2019; L\u00e4ngle\/Kobor in Fischer\/Pahlke\/Wachter, ErbStG, 8.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;15 Rz&nbsp;51). Es kommt \u2011\u2011entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 nicht darauf an, ob die nach der Stiftungssatzung &#8222;entferntest Berechtigten&#8220; zum Zeitpunkt des Stiftungsgesch\u00e4fts schon geboren sind oder jemals geboren werden (vgl. Stein in von&nbsp;Oertzen\/Loose, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;15 Rz&nbsp;72). Eine solche Voraussetzung enth\u00e4lt der Wortlaut des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 ErbStG nicht. Der &#8222;entferntest Berechtigte&#8220; muss im Zeitpunkt der Errichtung der Familienstiftung daher noch nicht unmittelbar bezugsberechtigt sein. Ausreichend ist, wenn er es erst in der Generationenfolge wird (vgl. RFH-Urteil vom 13.12.1926&nbsp;&#8211; V&nbsp;e&nbsp;A&nbsp;141\/25, RFHE 20, 173, zu \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 ErbStG 1922; vgl. R&nbsp;E&nbsp;15.2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 ErbStR 2019; Curdt in Kapp\/Ebeling, \u00a7&nbsp;15 ErbStG, Rz&nbsp;60).<\/li><li>c) Wer bei der einzelnen Familienstiftung als &#8222;entferntest Berechtigter&#8220; anzusehen ist, ist der Formulierung in der jeweiligen Stiftungssatzung zu entnehmen (vgl. RFH-Urteil vom 13.12.1926&nbsp;&#8211; V&nbsp;e&nbsp;A&nbsp;141\/25, RFHE 20, 173, zu \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 ErbStG 1922). Dies ordnet bereits der Wortlaut des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 ErbStG an, der von &#8222;nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten&#8220; spricht. Damit obliegt es dem Stifter, den Kreis der aus dem Stiftungsverm\u00f6gen potentiell Beg\u00fcnstigten festzulegen.<\/li><li>aa) Die Errichtung einer Familienstiftung soll typischerweise familienrechtlich die finanzielle Versorgung nachfolgender Generationen sicherstellen. Erbschaftsteuerrechtlich bietet sie durch \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 ErbStG die M\u00f6glichkeit, bei potentieller Beg\u00fcnstigung auch von in der Generationenfolge zeitlich weiter entfernten direkten Abk\u00f6mmlingen durch entsprechende Gestaltung des Stiftungsgesch\u00e4fts h\u00f6here Freibetr\u00e4ge zu erhalten, als wenn bei der ersten \u00dcbertragung von Verm\u00f6gen auf die Stiftung auf das Verh\u00e4ltnis des Stifters zu der Stiftung selbst abzustellen und beide als fremde Dritte anzusehen w\u00e4ren.<\/li><li>bb) Die Regelung des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 ErbStG ist Teil der Festlegung der anwendbaren Steuerklassen. Die Einteilung der Steuerpflichtigen in unterschiedliche Steuerklassen ist wiederum ma\u00dfgebend f\u00fcr die Bestimmung der pers\u00f6nlichen Freibetr\u00e4ge gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;16, 17 ErbStG und die H\u00f6he des Steuersatzes nach \u00a7&nbsp;19 ErbStG (BFH-Urteil vom 05.12.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;5\/17, BFHE 267, 451, BStBl II 2020, 322, Rz&nbsp;10).<\/li><li>Zur Steuerklasse&nbsp;I geh\u00f6ren unter anderem Kinder und Stiefkinder (\u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Steuerklasse&nbsp;I Nr.&nbsp;2 ErbStG) und die Abk\u00f6mmlinge der in \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Steuerklasse&nbsp;I Nr.&nbsp;2 ErbStG genannten Kinder und Stiefkinder (\u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Steuerklasse&nbsp;I Nr.&nbsp;3 ErbStG). Die in \u00a7&nbsp;16 ErbStG geregelten Freibetr\u00e4ge sind jedoch nicht f\u00fcr alle Personen der Steuerklasse&nbsp;I gleich hoch; das Gesetz unterscheidet dort nochmals detaillierter nach dem jeweiligen Verwandtschaftsverh\u00e4ltnis zum Erblasser beziehungsweise Schenker. Nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ErbStG erhalten die Kinder nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Steuerklasse&nbsp;I Nr.&nbsp;2 ErbStG und \u2011\u2011falls diese vorverstorben sind\u2011\u2011 die Kinder dieser Kinder einen Freibetrag in H\u00f6he von 400.000&nbsp;\u20ac. Der Freibetrag f\u00fcr die Kinder der (nicht vorverstorbenen) Kinder nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Steuerklasse&nbsp;I Nr.&nbsp;2 ErbStG \u2011\u2011die Enkel des Erblassers beziehungsweise Schenkers\u2011\u2011 betr\u00e4gt 200.000&nbsp;\u20ac (\u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 ErbStG). Den \u00fcbrigen Personen der Steuerklasse&nbsp;I wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 ErbStG ein Freibetrag in H\u00f6he von 100.000&nbsp;\u20ac gew\u00e4hrt. Hierzu geh\u00f6ren auch die Urenkel.<\/li><li>cc) Die H\u00f6he des zu gew\u00e4hrenden Freibetrags bei der Besteuerung des Verm\u00f6gens\u00fcbergangs auf eine Familienstiftung kann daher unterschiedlich ausfallen und h\u00e4ngt davon ab, ob die Stiftungssatzung als potentiell beg\u00fcnstigte Kinder (Freibetrag von 400.000&nbsp;\u20ac, \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ErbStG), Enkel (Freibetrag in H\u00f6he von 200.000&nbsp;\u20ac, \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 ErbStG) oder Urenkel (Freibetrag von 100.000&nbsp;\u20ac, \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 ErbStG) anf\u00fchrt. Gleichwohl kommt es durch die Bestimmung des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 ErbStG in allen diesen F\u00e4llen insgesamt zu einer Besserstellung hinsichtlich des Freibetrags bei der Schenkungsbesteuerung f\u00fcr den \u00dcbergang von Verm\u00f6gen auf die Familienstiftung nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;8 Satz&nbsp;1 ErbStG. Ohne die Vorschrift des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 ErbStG w\u00e4re auf die erwerbende Familienstiftung als juristische Person abzustellen. Dies h\u00e4tte zur Folge, dass gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 ErbStG die Steuerklasse&nbsp;III anwendbar und nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 ErbStG ein Freibetrag lediglich in H\u00f6he von 20.000&nbsp;\u20ac zu gew\u00e4hren w\u00e4re.<\/li><li>dd) Danach privilegiert \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 ErbStG Zuwendungen bei der Errichtung einer Familienstiftung und gibt dem Stifter die M\u00f6glichkeit, eine g\u00fcnstigere Steuerklasse und einen h\u00f6heren Freibetrag zu erhalten (vgl. auch Stein in von&nbsp;Oertzen\/Loose, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;15 Rz&nbsp;53). Da das Gesetz auf die Bestimmungen der Stiftungssatzung abstellt, hat es der Stifter in der Hand, das Privileg so zu nutzen, wie er es f\u00fcr am besten f\u00fcr seine Familie h\u00e4lt. Beg\u00fcnstigt er beispielsweise nur die n\u00e4chste und \u00fcbern\u00e4chste Generation der direkten Abk\u00f6mmlinge, kann er mit der Steuerklasse&nbsp;I (\u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Steuerklasse&nbsp;I Nr.&nbsp;3 ErbStG) und dem Freibetrag von 200.000&nbsp;\u20ac (\u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 ErbStG) eine geringere Besteuerung erreichen, als wenn er auch die Urenkelgeneration beg\u00fcnstigt.<\/li><li>ee) Eine dar\u00fcberhinausgehende Privilegierung ist dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 ErbStG nicht zu entnehmen. Der Gesetzgeber hat ausdr\u00fccklich auf das Verh\u00e4ltnis des Zuwendenden zu dem entferntest Berechtigten abgestellt. Eine fixe Freibetragsregelung, wie zum Beispiel in \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 ErbStG mit der Gew\u00e4hrung des doppelten Freibetrags nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ErbStG \u2011\u2011das hei\u00dft in H\u00f6he von 800.000&nbsp;\u20ac\u2011\u2011 f\u00fcr die Ersatzerbschaftsbesteuerung einer Stiftung alle 30&nbsp;Jahre nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 ErbStG, wurde in die Formulierung von \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 ErbStG nicht aufgenommen.<\/li><li>d) W\u00fcrde man im Zeitpunkt der \u00dcbertragung des Verm\u00f6gens auf die Familienstiftung (\u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;8 Satz&nbsp;1 ErbStG) als Steuerentstehungszeitpunkt (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ErbStG), Steuerklasse und Freibetrag danach anwenden, ob die Abk\u00f6mmlinge bereits geboren sind, entst\u00fcnde eine \u00dcberprivilegierung, wenn sp\u00e4ter weitere Abk\u00f6mmlinge geboren werden, die dann auch finanzielle Vorteile aus der Stiftung erlangen k\u00f6nnen. Unabh\u00e4ngig von der Frage, ob f\u00fcr die R\u00fcckg\u00e4ngigmachung dieser \u00dcberprivilegierung \u00fcberhaupt eine \u00c4nderungsvorschrift einschl\u00e4gig w\u00e4re, w\u00fcrde dies eine \u00dcberwachung der Familienstiftung gegebenenfalls \u00fcber einen bestimmten Zeitraum voraussetzen. Eine solche ist in \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 ErbStG aber nicht angelegt.<\/li><li>e) Die von der Kl\u00e4gerin aufgeworfene Frage, ob im Fall, dass keine Enkel und Urenkel geboren werden, Steuer zu erstatten ist, ist im Streitfall nicht zu entscheiden.<\/li><li>f) Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin ist schlie\u00dflich nicht ausschlaggebend, dass die Enkel und Urenkel der Stifter erst nach dem Ableben der vorangehenden Generation Leistungen aus dem Stiftungsverm\u00f6gen erhalten sollen. Dabei handelt es sich lediglich um eine Bedingung und ein zeitliches Hinausschieben der Beg\u00fcnstigung; gleichwohl bleiben aber sowohl die Enkel als auch die Urenkel potentiell beg\u00fcnstigt. Deshalb kommt es auf den von der Kl\u00e4gerin erw\u00e4hnten BFH-Beschluss vom 27.07.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;39\/20&nbsp;(AdV) (BFHE 270, 376, BStBl II 2021, 28), der zu einem anderen Sachverhalt erging, nicht an.<\/li><li>2. Nach diesen Grunds\u00e4tzen hat das FG im Streitfall zutreffend entschieden, dass sich f\u00fcr die Besteuerung der Verm\u00f6gens\u00fcbertragung auf die Familienstiftung der Kl\u00e4gerin und ihres Ehemannes die Steuerklasse und der anzurechnende Freibetrag nach den f\u00fcr Urenkel geltenden Vorschriften bestimmen. Das FG hat die Stiftungssatzung in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dahingehend ausgelegt, dass nach \u00a7&nbsp;3 Buchst.&nbsp;c der Stiftungssatzung potentiell Beg\u00fcnstigte des Stiftungsverm\u00f6gens die Urenkel der Stifter \u2011\u2011der Kl\u00e4gerin und ihres Ehemannes\u2011\u2011 sein k\u00f6nnen. Unerheblich ist, dass zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftungssatzung nur die Tochter der Kl\u00e4gerin geboren war und die Urenkel erst nach dem Ableben der vorangehenden Generation beg\u00fcnstigt sein sollen.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.280224.IIR25.21.0 BFH II. Senat ErbStG \u00a7 7 Abs 1 Nr 8 S 1, ErbStG \u00a7 15 Abs 2 S 1, ErbStG \u00a7 15 Abs 1, ErbStG \u00a7 16 Abs 1 Nr 4, ErbStG \u00a7 19 Abs 1 vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 24. 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