{"id":76820,"date":"2024-06-30T11:23:41","date_gmt":"2024-06-30T09:23:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76820"},"modified":"2024-06-30T11:23:41","modified_gmt":"2024-06-30T09:23:41","slug":"sachaufklaerungsmangel-durch-uebergehen-eines-erheblichen-beweisantrags-zusammenfassung-des-beschlusses-vom-17-april-2024-x-b-61-23","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/sachaufklaerungsmangel-durch-uebergehen-eines-erheblichen-beweisantrags-zusammenfassung-des-beschlusses-vom-17-april-2024-x-b-61-23\/","title":{"rendered":"Sachaufkl\u00e4rungsmangel durch \u00dcbergehen eines erheblichen Beweisantrags &#8211; Zusammenfassung des Beschlusses vom 17. April 2024, X B 61\/23"},"content":{"rendered":"\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Gericht: Bundesfinanzhof (BFH), X. Senat<\/h4>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">ECLI: DE:BFH:2024.170424.XB61.23.0<\/h4>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li><strong>NV<\/strong>: Ein ordnungsgem\u00e4\u00df gestellter Beweisantrag darf nur unber\u00fccksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel f\u00fcr die Entscheidung unerheblich, unerreichbar, unzul\u00e4ssig oder absolut untauglich ist, oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisf\u00fchrenden als wahr unterstellt werden kann.<\/li><li><strong>NV<\/strong>: Will das Finanzgericht (FG) eine Hinzusch\u00e4tzung auf Basis der \u00dcberzeugung st\u00fctzen, ein Restaurantbetreiber habe unter einer zweiten Kundennummer Wareneink\u00e4ufe get\u00e4tigt, die er nicht in seinen Aufzeichnungen erfasst hat, muss es einem Beweisantrag auf Beiziehung der entsprechenden Rechnungen und Lieferscheine nachkommen.<\/li><li><strong>NV<\/strong>: Wird der gesamte entscheidungserhebliche Sachverhalt im Tatbestand eines finanzgerichtlichen Urteils nur im Konjunktiv wiedergegeben, sind die Anforderungen des \u00a7 105 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der Regel nicht erf\u00fcllt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h3>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Das Urteil des S\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 12.04.2023 (Az: 4 K 842\/21) wird aufgehoben.<\/li><li>Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das S\u00e4chsische Finanzgericht zur\u00fcckverwiesen.<\/li><li>Die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird dem S\u00e4chsischen Finanzgericht \u00fcbertragen.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h3>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin, die seit 2012 ein Restaurant betreibt, ermittelte ihren Gewinn durch Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung. Das Finanzamt (FA) stellte ihre Gewinne gesondert fest. Es wurde festgestellt, dass der Warenlieferant (L) Teile der Warenverk\u00e4ufe nichtexistenten Betrieben oder Personen zugeordnet hatte, wobei die tats\u00e4chlichen Lieferorte in den Daten des Warenwirtschaftssystems der L angegeben waren. Die Kl\u00e4gerin habe bei L nicht nur unter ihrer Kundennummer &#8230;5 eingekauft, sondern auch unter einer zweiten Kundennummer &#8230;8, deren Rechnungsadressat nicht identifizierbar war. Lieferungen unter der Kundennummer &#8230;8 seien jedoch an die Betriebsanschrift der Kl\u00e4gerin erfolgt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Au\u00dfenpr\u00fcfung des FA ermittelte, dass die Kl\u00e4gerin die Eink\u00e4ufe unter der Kundennummer &#8230;5 in ihren Aufzeichnungen erfasst habe, nicht aber die unter der Kundennummer &#8230;8. Daraus ergaben sich Hinzusch\u00e4tzungen bei den Erl\u00f6sen f\u00fcr die Jahre 2013 und 2014. Die Kl\u00e4gerin bestritt Schwarzeink\u00e4ufe und beantragte im Klageverfahren die Beiziehung der entsprechenden Lieferscheine und Rechnungen von der Finanzverwaltung, die jedoch nicht vorgelegt wurden.<\/p>\n\n\n\n<p>Das FG wies die Klage ab, ohne die beantragten Beweise beizuziehen, und st\u00fctzte sich auf eigene Indizien. Die Kl\u00e4gerin begehrte die Zulassung der Revision wegen Verfahrensm\u00e4ngeln.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li><strong>Verletzung der Pflicht zur Sachaufkl\u00e4rung (\u00a7 76 Abs. 1 FGO)<\/strong>: Das FG hat den Antrag der Kl\u00e4gerin auf Beiziehung der Rechnungen und Lieferscheine der L zur Kundennummer &#8230;8 \u00fcbergangen. Der ordnungsgem\u00e4\u00df gestellte Beweisantrag h\u00e4tte ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen, da die Beweismittel von der Kl\u00e4gerin bezeichnet wurden und f\u00fcr das FG erreichbar waren. Zudem waren sie auf Basis der Rechtsauffassung des FG erheblich, da das FG seine Sch\u00e4tzungsbefugnis darauf gest\u00fctzt hatte.<\/li><li><strong>Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme<\/strong>: Das FG hat den Grundsatz verletzt, indem es sich keinen eigenen Eindruck von den Originalunterlagen verschafft hat, obwohl die Kl\u00e4gerin auf einer Einsichtnahme bestanden hatte.<\/li><li><strong>Aufhebung und Zur\u00fcckverweisung<\/strong>: Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckverwiesen, da der Sachverhalt im Tatbestand des Urteils nur im Konjunktiv wiedergegeben wurde, was den Anforderungen des \u00a7 105 Abs. 3 FGO nicht gen\u00fcgt.<\/li><li><strong>Kostenentscheidung<\/strong>: Die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird dem S\u00e4chsischen Finanzgericht \u00fcbertragen.<\/li><li><strong>Verfahrensweise nach \u00a7 116 Abs. 6 FGO<\/strong>: Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts und Begr\u00fcndung ab.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 17. April 2024, X B 61\/23<\/h1>\n\n\n\n<p>Sachaufkl\u00e4rungsmangel durch \u00dcbergehen eines erheblichen Beweisantrags<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.170424.XB61.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 76 Abs 1, FGO \u00a7 105 Abs 3, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, FGO \u00a7 81 Abs 1, AO \u00a7 162<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend S\u00e4chsisches Finanzgericht , 12. April 2023, Az: 4 K 842\/21<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Ein ordnungsgem\u00e4\u00df gestellter Beweisantrag darf nur unber\u00fccksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel f\u00fcr die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar beziehungsweise unzul\u00e4ssig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisf\u00fchrenden als wahr unterstellt werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Will das Finanzgericht eine Hinzusch\u00e4tzung sowohl dem Grunde als auch der H\u00f6he nach zentral auf seine \u00dcberzeugung st\u00fctzen, ein Restaurantbetreiber habe unter einer zweiten Kundennummer Wareneink\u00e4ufe get\u00e4tigt, die er nicht in seinen Aufzeichnungen erfasst habe, wird es einem Beweisantrag auf Beiziehung der entsprechenden Rechnungen und Lieferscheine in der Regel nachkommen m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: Wird der gesamte entscheidungserhebliche Sachverhalt im Tatbestand eines finanzgerichtlichen Urteils lediglich im Konjunktiv wiedergegeben, sind die Anforderungen des \u00a7 105 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung in der Regel nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des S\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 12.04.2023 &#8211; 4 K 842\/21 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das S\u00e4chsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Beschwerdeverfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin) betrieb seit 2012 ein Restaurant. Sie ermittelte ihren Gewinn durch Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung. Der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) stellte ihre Gewinne gesondert fest, da sie nicht im Bezirk des FA wohnte.<\/li><li>Nach dem Inhalt einer Kontrollmitteilung einer Dienststelle der Steuerfahndung habe der Warenlieferant der Kl\u00e4gerin (L) Teile der Warenverk\u00e4ufe nichtexistenten Betrieben oder Personen zugeordnet (Rechnungssplitting). Die zutreffende Zuordnung ergebe sich aus den Daten des Warenwirtschaftssystems der L, wo die tats\u00e4chlichen Lieferorte angegeben seien. Die Kl\u00e4gerin habe bei L Eink\u00e4ufe nicht nur unter ihrer Kundennummer&nbsp;\u20265 get\u00e4tigt, sondern auch unter der weiteren Kundennummer&nbsp;\u20268. Rechnungsadressat unter dieser Kundennummer sei ein Herr X unter einer Anschrift in Y. Allerdings sei weder X identifizierbar gewesen noch existiere die angegebene Anschrift. Ausweislich des Warenwirtschaftssystems der L seien die Lieferungen unter der Kundennummer&nbsp;\u20268 an die Betriebsanschrift der Kl\u00e4gerin ausgef\u00fchrt worden. Die Rechnungen zu dieser Kundennummer h\u00e4tten ebenfalls als Lieferanschrift die Betriebsanschrift der Kl\u00e4gerin enthalten. Die Zuordnung der Kundennummer&nbsp;\u20268 zur Kl\u00e4gerin folge auch daraus, dass die Kl\u00e4gerin unter ihrer Kundennummer&nbsp;\u20265 in zwei F\u00e4llen (105,72&nbsp;\u20ac am 15.09.2014 und 267,62&nbsp;\u20ac am 08.10.2014) Gutschriften aus Warenr\u00fcckgaben erhalten habe, die aus Lieferungen unter der Kundennummer&nbsp;\u20268 resultiert h\u00e4tten. Unter der Kundennummer&nbsp;\u20268 habe L in den Streitjahren 2013 und 2014 Rechnungen in folgender H\u00f6he gestellt (jeweils Nettobetr\u00e4ge):-&nbsp;2013:&nbsp;30.848,87&nbsp;\u20ac,-&nbsp;2014:&nbsp;38.662,53&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Die Au\u00dfenpr\u00fcfung des FA ermittelte, dass die Kl\u00e4gerin die Eink\u00e4ufe unter der Kundennummer&nbsp;\u20265 in ihren Aufzeichnungen erfasst habe, Eink\u00e4ufe unter der Kundennummer&nbsp;\u20268 hingegen nicht. Sie ging davon aus, dass die Kl\u00e4gerin mit diesen Wareneink\u00e4ufen zus\u00e4tzliche Erl\u00f6se erzielt habe. Deren H\u00f6he sch\u00e4tzte sie, indem sie auf die zus\u00e4tzlichen Wareneink\u00e4ufe den sich aus den Aufzeichnungen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das jeweilige Jahr ergebenden Rohgewinnaufschlagsatz (RAS) anwendete. Daraus ergaben sich die folgenden Hinzusch\u00e4tzungen bei den Erl\u00f6sen:JahrRAS&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Nettobetrag&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Umsatzsteuer&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2013&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;196,33&nbsp;%&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;91.400&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;17.366&nbsp;\u20ac2014230,18&nbsp;%127.700&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;24.263&nbsp;\u20ac<\/li><li>Der Einspruch gegen die entsprechend ge\u00e4nderten Bescheide \u00fcber die gesonderte Feststellung des Gewinns, den Gewerbesteuermessbetrag und die Umsatzsteuer blieb ohne Erfolg.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin bestritt, Schwarzeink\u00e4ufe get\u00e4tigt zu haben, und bat L um \u00dcbermittlung der entsprechenden Lieferscheine und Rechnungen. Nachdem L erkl\u00e4rt hatte, die Unterlagen seien von der Finanzverwaltung beschlagnahmt worden und st\u00fcnden ihr daher nicht zur Verf\u00fcgung, beantragte die Kl\u00e4gerin im Klageverfahren sowohl schrifts\u00e4tzlich als auch in m\u00fcndlicher Verhandlung, das Finanzgericht (FG) m\u00f6ge die Lieferscheine und Rechnungen von der Finanzverwaltung anfordern.<\/li><li>Im Laufe des Verfahrens hatte die Steuerfahndung dem FA Ablichtungen von als &#8222;Lieferschein\/Rechnung&#8220; bezeichneten Dokumenten vom 13.02.2013, 27.02.2013, 10.09.2014 und 25.09.2014 unter der Kundennummer&nbsp;\u20268 zur Verf\u00fcgung gestellt, die X unter der nicht existenten Anschrift als Rechnungsadressaten und als Lieferanschrift die Betriebsanschrift der Kl\u00e4gerin ausweisen. Weitere Rechnungen oder Lieferscheine wurden nicht vorgelegt.<\/li><li>Das FG wies die Klage ab. Die &#8222;Feststellungen&#8220; der Au\u00dfenpr\u00fcfung seien nach dem Akteninhalt zutreffend. Danach habe die Kl\u00e4gerin bei L neben den &#8222;gebuchten&#8220; Wareneink\u00e4ufen noch weitere Wareneink\u00e4ufe \u00fcber ein zweites Kundenkonto bezogen, die in der &#8222;Buchhaltung&#8220; nicht erfasst worden seien. Es sei &#8222;nach dem Ergebnis der Ermittlungen der Finanzbeh\u00f6rde&#8220; bei L g\u00e4ngige Praxis gewesen, Teile des Wareneinkaufs auf Kundenkonten nicht existenter Betriebe zu buchen. Im Streitfall folge die Zuordnung der Kundennummer&nbsp;\u20268 zur Kl\u00e4gerin aus der im Warenwirtschaftssystem der L eingetragenen tats\u00e4chlichen Lieferanschrift, aus der Angabe der Betriebsanschrift der Kl\u00e4gerin als Lieferanschrift auf den unter der Kundennummer&nbsp;\u20268 gestellten Rechnungen, aus den beiden unter der Kundennummer&nbsp;\u20265 abgezogenen und in der Buchf\u00fchrung der Kl\u00e4gerin exakt erfassten Gutschriften aus Warenr\u00fcckgaben aus Lieferungen zur Kundennummer&nbsp;\u20268. Schlie\u00dflich st\u00fctzt sich das FG auf einen sowohl im Buchf\u00fchrungssystem der L als auch auf der Rechnung vom 27.02.2013 erscheinenden Vermerk &#8222;NL&nbsp;plus 1827,12 f\u00fcr \u20265&#8220; sowie den Umstand, dass auf dieser Rechnung der sich aus dem Rechnungsbetrag von 2.303,72&nbsp;\u20ac sowie dem genannten Betrag von 1.827,12&nbsp;\u20ac ergebende Gesamtbetrag \u00fcber 4.130,84&nbsp;\u20ac handschriftlich vermerkt und augenscheinlich quittiert wurde.<\/li><li>Die von der Kl\u00e4gerin bezeichneten Unterlagen der L seien nicht beizuziehen. Die Kl\u00e4gerin habe hierf\u00fcr keine konkreten Gr\u00fcnde vorgetragen. Es bestehe kein Anspruch darauf, zum Zwecke der Akteneinsicht Akten anzufordern, die einen Dritten betr\u00e4fen und vom Gericht f\u00fcr seine Entscheidungsfindung nicht ben\u00f6tigt w\u00fcrden.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin begehrt die Zulassung der Revision wegen Verfahrensm\u00e4ngeln.<\/li><li>Das FA tritt der Beschwerde entgegen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist begr\u00fcndet. Es liegt ein von der Kl\u00e4gerin geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung des FG beruhen kann (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>1. Das FG hat seine aus \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 FGO folgende Pflicht zur Sachaufkl\u00e4rung verletzt, indem es den von der Kl\u00e4gerin gestellten und in der m\u00fcndlichen Verhandlung ausdr\u00fccklich aufrechterhaltenen Antrag auf Beiziehung der Rechnungen und Lieferscheine der L zur Kundennummer&nbsp;\u20268 \u00fcbergangen hat.<\/li><li>a) Ein ordnungsgem\u00e4\u00df gestellter Beweisantrag darf nur unber\u00fccksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel f\u00fcr die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar beziehungsweise unzul\u00e4ssig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisf\u00fchrenden als wahr unterstellt werden kann (st\u00e4ndige h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 12.02.2018&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;64\/17, BFH\/NV 2018, 538, Rz&nbsp;11, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).<\/li><li>b) Nach diesem Ma\u00dfstab h\u00e4tte das FG dem Beweisantrag nachkommen m\u00fcssen. Es kommt daher nicht darauf an, ob sich die entsprechende Aufkl\u00e4rung auch von Amts wegen h\u00e4tte aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen (in diesem Sinne zu einem \u00e4hnlichen Sachverhalt Senatsbeschluss vom 16.07.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;14\/19, BFH\/NV 2019, 1116, Rz&nbsp;26&nbsp;ff.).<\/li><li>aa) Die Kl\u00e4gerin hatte ordnungsgem\u00e4\u00df Beweis angetreten, indem sie beantragt hatte, dass das FG von der bei L t\u00e4tigen Steuerfahndung nach \u00a7&nbsp;86 Abs.&nbsp;1 FGO die Vorlage aller Rechnungen und Lieferscheine zur Kundennummer&nbsp;\u20268 anfordere. In ihrem Vortrag, sie habe keine Schwarzeink\u00e4ufe get\u00e4tigt, lag unverkennbar die \u2011\u2011unter Beweis gestellte\u2011\u2011 Behauptung, bei Vorlage dieser Dokumente h\u00e4tte sich herausgestellt, dass alle oder einige der weiteren Rechnungen und Lieferscheine zur Kundennummer&nbsp;\u20268 entweder gar nicht existieren oder aber nicht ihre Betriebsanschrift als Lieferanschrift ausweisen.<\/li><li>bb) Es gab keinen rechtfertigenden Grund, auf die Erhebung dieses Beweises zu verzichten. Die Beweismittel waren von der Kl\u00e4gerin ordnungsgem\u00e4\u00df bezeichnet worden. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass sie f\u00fcr das FG nicht erreichbar gewesen w\u00e4ren. Soweit sich die bei L t\u00e4tig gewesene Steuerfahndung gegen\u00fcber dem FA noch aus Zeitgr\u00fcnden gesperrt hatte, die Dokumente aus den bei L beschlagnahmten ungeordneten Unterlagen herauszusuchen, entpflichtet dies das FG nicht, diese Unterlagen anzufordern.<\/li><li>Sie waren auf der Grundlage der vom FG vertretenen Rechtsauffassung auch erheblich. Zum einen hat das FG die von ihm angenommene Sch\u00e4tzungsbefugnis dem Grunde nach nicht zuletzt auf seine \u00dcberzeugung gest\u00fctzt, aus den \u2011\u2011von ihm nicht eingesehenen\u2011\u2011 Rechnungen und Lieferscheinen der L zur Kundennummer&nbsp;\u20268 erg\u00e4ben sich \u00fcber die darin enthaltene Lieferanschrift zus\u00e4tzliche Wareneink\u00e4ufe der Kl\u00e4gerin, die in ihren Aufzeichnungen nicht erfasst seien. Zum anderen hat es seine Sch\u00e4tzung der H\u00f6he nach ausschlie\u00dflich auf den Umfang der Wareneink\u00e4ufe unter der Kundennummer&nbsp;\u20268 gest\u00fctzt, der sich prim\u00e4r aus den genannten Rechnungen und Lieferscheinen ergeben soll.<\/li><li>Vor diesem Hintergrund ist die vom FG f\u00fcr die Nichterhebung des Beweises gegebene Begr\u00fcndung, die Kl\u00e4gerin habe keine konkreten Gr\u00fcnde f\u00fcr die Beweiserhebung vorgetragen, nicht schl\u00fcssig. Das FG hat seine Sch\u00e4tzung dem Grunde und der H\u00f6he nach zentral auf angenommene Warenlieferungen an die Kl\u00e4gerin gest\u00fctzt. Dass es die Rechnungen und Lieferscheine der L, aus denen sich diese Lieferungen ergeben m\u00fcssen, &#8222;f\u00fcr seine Entscheidungsfindung nicht ben\u00f6tigt&#8220; und sich mit einer Indizienbeweisf\u00fchrung begn\u00fcgt, ist angesichts dessen schwer verst\u00e4ndlich.<\/li><li>2. Dar\u00fcber hinaus hat das FG auch den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verletzt. Aus \u00a7&nbsp;81 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO folgt unter anderem, dass das Gericht die f\u00fcr die Entscheidung notwendigen Tatsachen im weitestm\u00f6glichen Umfang aus der Quelle selbst sch\u00f6pfen muss (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 05.04.2023&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;5\/22, BFH\/NV 2023, 816, Rz&nbsp;11). Eine Verwertung von eigenen Zusammenstellungen der Finanzbeh\u00f6rde durch ein Gericht, das sich keinen eigenen Eindruck von den Originalunterlagen verschafft, kann zwar zul\u00e4ssig sein, wenn die Beteiligten dem nicht widersprechen (zur vergleichbaren Frage der Verwertung der Aussage einer als Zeuge in Betracht kommenden Person, die in einem anderen Verfahren protokolliert worden ist, BFH-Beschluss vom 19.07.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;174\/09, BFH\/NV 2011, 47). Hier hatte die Kl\u00e4gerin aber auf einer Einsichtnahme in die von der Steuerfahndung ausgewerteten Belege der L zur Kundennummer&nbsp;\u20268 bestanden und daran auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem FG ausdr\u00fccklich festgehalten.<\/li><li>3. Der Senat h\u00e4lt es f\u00fcr angezeigt, nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO zu verfahren, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>Dabei weist der Senat darauf hin, dass das FG den gesamten entscheidungserheblichen Sachverhalt im Tatbestand des angefochtenen Urteils lediglich im Konjunktiv wiedergegeben hat. Allerdings m\u00fcssen die Beteiligten und das Rechtsmittelgericht dem tatrichterlichen Urteil nach st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung entnehmen k\u00f6nnen, von welchen Tatsachen das FG bei seiner \u00dcberzeugungsbildung ausgegangen ist, da gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;105 Abs.&nbsp;3 FGO der Sach- und Streitstand darzustellen ist (vgl. BFH-Urteil vom 09.01.2018&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;34\/16, BFHE 260, 440, BStBl II 2018, 582, Rz&nbsp;36 und Senatsurteil vom 06.05.2020&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;26\/19, BFH\/NV 2020, 1238, Rz&nbsp;21). Dazu geh\u00f6rt im Tatbestand eine Trennung der streitigen von den unstreitigen Tatsachen, ferner in den Entscheidungsgr\u00fcnden gegebenenfalls eine Begr\u00fcndung daf\u00fcr, warum streitiges Vorbringen der Entscheidung (nicht) zugrunde gelegt wird. Im vorliegenden Fall enth\u00e4lt zumindest der Tatbestand des angefochtenen Urteils diese Trennung nicht.<\/li><li>4. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>5. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begr\u00fcndung sieht der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO ab.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Bundesfinanzhof (BFH), X. Senat ECLI: DE:BFH:2024.170424.XB61.23.0 Leits\u00e4tze NV: Ein ordnungsgem\u00e4\u00df gestellter Beweisantrag darf nur unber\u00fccksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel f\u00fcr die Entscheidung unerheblich, unerreichbar, unzul\u00e4ssig oder absolut untauglich ist, oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisf\u00fchrenden als wahr unterstellt werden kann. 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