{"id":76824,"date":"2024-06-30T11:26:24","date_gmt":"2024-06-30T09:26:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76824"},"modified":"2024-06-30T11:26:24","modified_gmt":"2024-06-30T09:26:24","slug":"besetzung-des-pruefungsausschusses-in-der-steuerberaterpruefung-zusammenfassung-des-beschlusses-vom-08-mai-2024-vii-b-5-23","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/besetzung-des-pruefungsausschusses-in-der-steuerberaterpruefung-zusammenfassung-des-beschlusses-vom-08-mai-2024-vii-b-5-23\/","title":{"rendered":"Besetzung des Pr\u00fcfungsausschusses in der Steuerberaterpr\u00fcfung &#8211; Zusammenfassung des Beschlusses vom 08. Mai 2024, VII B 5\/23"},"content":{"rendered":"\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Gericht: Bundesfinanzhof (BFH), VII. Senat<\/h4>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">ECLI: DE:BFH:2024.080524.VIIB5.23.0<\/h4>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Leitsatz<\/h3>\n\n\n\n<p><strong>NV<\/strong>: Es ist ein anerkannter allgemeiner Grundsatz des Pr\u00fcfungsrechts, dass nur fachlich hinreichend qualifizierte Personen als Pr\u00fcfer eingesetzt werden d\u00fcrfen. Dieser Grundsatz wird nicht allein dadurch verletzt, dass ein Vertreter der Wirtschaft zum Mitglied des Pr\u00fcfungsausschusses neben zwei Steuerberatern bestellt wurde.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h3>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 17.11.2022 &#8211; 13 K 13013\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/li><li>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h3>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin legte gegen den Bescheid \u00fcber das Nichtbestehen der Steuerberaterpr\u00fcfung 2017 Einspruch ein. Ihre Klage wurde vom Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl\u00e4gerin, gest\u00fctzt auf die grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache sowie auf die Erforderlichkeit einer Entscheidung zur Fortbildung des Rechts und auf Verfahrensm\u00e4ngel.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h3>\n\n\n\n<p>Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl\u00e4gerin ist unzul\u00e4ssig, da die von ihr dargelegten Zulassungsgr\u00fcnde des \u00a7 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li><strong>Grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache (\u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO)<\/strong>:<ul><li>Die Kl\u00e4gerin meint, dass \u00a7 24 Abs. 2 der DVStB dem Grundsatz der Chancengleichheit und dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht gen\u00fcge, da keine konkrete Anzahl an Pr\u00fcfern festgelegt ist. Diese Frage ist jedoch durch j\u00fcngere Rechtsprechung des BFH gekl\u00e4rt, die die Regelungen f\u00fcr verfassungskonform h\u00e4lt.<\/li><li>Weiterhin argumentiert die Kl\u00e4gerin, dass die Besetzung des Pr\u00fcfungsausschusses mit einem Vertreter der Wirtschaft neben zwei Steuerberatern den Grundsatz der Chancengleichheit verletze. Der BFH sieht hierin jedoch keine Benachteiligung der Pr\u00fcflinge, da alle Pr\u00fcfer fachlich hinreichend qualifiziert sein m\u00fcssen.<\/li><li>Die Frage, ob die Bildung mehrerer Pr\u00fcfungsaussch\u00fcsse gegen den Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes und den Grundsatz der Chancengleichheit versto\u00dfe, ist ebenfalls eindeutig geregelt, da \u00a7 37b Abs. 5 Satz 2 StBerG die Bildung mehrerer Aussch\u00fcsse ausdr\u00fccklich erlaubt.<\/li><\/ul><\/li><li><strong>Rechtsfortbildung (\u00a7 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO)<\/strong>:<ul><li>Auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsfortbildung ist die Revision nicht zuzulassen, da keine ungekl\u00e4rten Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung bestehen.<\/li><\/ul><\/li><li><strong>Verfahrensm\u00e4ngel (\u00a7 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO)<\/strong>:<ul><li>Die Kl\u00e4gerin r\u00fcgt eine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs. Das FG habe ihre Argumente zur Besetzung des Pr\u00fcfungsausschusses und zur angeblich nicht einheitlichen Anwendung der 120-Punkte-Regelung nicht ausreichend ber\u00fccksichtigt. Diese R\u00fcgen greifen jedoch nicht durch, da das FG diese Aspekte gepr\u00fcft und in seiner Entscheidung ber\u00fccksichtigt hat.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin kritisiert weiter, dass nach dem \u00dcberdenkungsverfahren keine Notenkonferenz stattgefunden habe. Das FG hielt dies jedoch nicht f\u00fcr entscheidungserheblich, da keine wesentlichen Bewertungs\u00e4nderungen vorgenommen wurden.<\/li><\/ul><\/li><li><strong>Kostenentscheidung<\/strong>:<ul><li>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 2 FGO.<\/li><\/ul><\/li><li><strong>Verzicht auf Darstellung des Sachverhalts<\/strong>:<ul><li>Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts und einer Begr\u00fcndung sieht der Senat nach \u00a7 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.<\/li><\/ul><\/li><\/ol>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 08. Mai 2024, VII B 5\/23<\/h1>\n\n\n\n<p>Besetzung des Pr\u00fcfungsausschusses in der Steuerberaterpr\u00fcfung<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.080524.VIIB5.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GG Art 3, GG Art 12 Abs 1, StBerG \u00a7 35 Abs 1 S 3, StBerG \u00a7 37b Abs 5 S 1, StBerG \u00a7 158 Nr 1 Buchst d, StBDV \u00a7 10<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 17. November 2022, Az: 13 K 13013\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Es ist ein anerkannter allgemeiner Grundsatz des Pr\u00fcfungsrechts, dass nur fachlich hinreichend qualifizierte Personen als Pr\u00fcfer eingesetzt werden d\u00fcrfen (Senatsurteil vom 20.07.1999 &#8211; VII R 111\/98, BFHE 189, 280, BStBl II 1999, 803). Dieser Grundsatz wird nicht allein dadurch verletzt, dass ein Vertreter der Wirtschaft zum Mitglied des Pr\u00fcfungsausschusses neben zwei Steuerberatern (und den \u00fcbrigen Mitgliedern von der Finanzverwaltungsseite) bestellt wurde.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 17.11.2022 &#8211; 13 K 13013\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Mit Urteil vom 17.11.2022&nbsp;&#8211; 13&nbsp;K&nbsp;13013\/18 wies das Finanzgericht (FG) die Klage der Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin) gegen den Bescheid der X ab, den diese Beh\u00f6rde unter dem 20.12.2017, vertreten durch die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Beklagte), \u00fcber das Nichtbestehen der Kl\u00e4gerin der Steuerberaterpr\u00fcfung 2017 erlassen hatte.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin st\u00fctzt ihre dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde auf eine grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011) sowie auf die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO) und auf Verfahrensm\u00e4ngel, auf denen das Urteil beruhe (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO).<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die zul\u00e4ssige Nichtzulassungsbeschwerde der Kl\u00e4gerin hat keinen Erfolg. Die von ihr dargelegten Zulassungsgr\u00fcnde des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 FGO liegen nicht vor.<\/li><li>1. Die Revision ist nicht wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO) zuzulassen. Den von der Kl\u00e4gerin aufgeworfenen Fragen kommt keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung zu.<\/li><li>a) Soweit die Kl\u00e4gerin der Rechtsfrage,ob \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;2 der Verordnung zur Durchf\u00fchrung der Vorschriften \u00fcber Steuerberater, Steuerbevollm\u00e4chtigte und Berufsaus\u00fcbungsgesellschaften (DVStB) dem pr\u00fcfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit und dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Bestimmtheitsgrundsatz gen\u00fcgt, obwohl darin lediglich eine Mindestzahl an Pr\u00fcfern und nicht die konkrete Anzahl an Pr\u00fcfern festgelegt ist,grunds\u00e4tzliche Bedeutung zumisst, scheitert diese Eigenschaft jedenfalls an der erforderlichen Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigkeit einer solchen Fragestellung. Die j\u00fcngere Senatsrechtsprechung verdeutlicht, dass die f\u00fcr die Anzahl der Pr\u00fcfer und den Umgang mit etwaigen Bewertungsdifferenzen in \u00a7\u00a7&nbsp;35, 37b des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) und \u00a7\u00a7&nbsp;10 und 24 DVStB getroffenen Regelungen f\u00fcr die Steuerberaterpr\u00fcfung der verfassungsrechtlichen Vorgabe gen\u00fcgen, dass es diesbez\u00fcglich in Berufszugangspr\u00fcfungen einer rechtssatzm\u00e4\u00dfigen Festlegung bedarf (Senatsurteil vom 21.11.2023&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;15\/21). Da eine etwaige Revision unter diesem Gesichtspunkt mithin keine Aussicht auf Erfolg h\u00e4tte, ist eine solche hier auch nicht im Hinblick auf den Umstand zuzulassen, dass die seitens der Kl\u00e4gerin aufgeworfene Rechtsfrage erst nach Erhebung der vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde in einem anderen Verfahren gekl\u00e4rt worden ist; anderenfalls h\u00e4tte der Senat eine Revisionszulassung im Lichte des Gebots effektiven Rechtsschutzes nach Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 i.V.m. Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;3 des Grundgesetzes (GG) zugunsten der Kl\u00e4gerin unabh\u00e4ngig von einer entfallenen grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Rechtssache beschlossen (s. insofern Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.06.2012&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2952\/08, Rz&nbsp;27).<\/li><li>b) Soweit die Kl\u00e4gerin der Rechtsfrage,ob \u00a7&nbsp;35 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 StBerG i.V.m. \u00a7&nbsp;158 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d StBerG i.V.m. \u00a7&nbsp;10 DVStB dem pr\u00fcfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit gen\u00fcgt, obwohl darin zwei verschiedene Varianten der Besetzung des Pr\u00fcfungsausschusses vorgesehen sind (mit drei Steuerberatern oder zwei Steuerberatern und einem Vertreter der Wirtschaft),grunds\u00e4tzliche Bedeutung zumisst, ist Letztere mangels Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigkeit zu verneinen, weil der pr\u00fcfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit nach den einschl\u00e4gigen Ma\u00dfst\u00e4ben insofern nicht tangiert ist. Zwar entspricht es der Senatsrechtsprechung, dass im Steuerberaterexamen der Grundsatz der Chancengleichheit als pr\u00fcfungsrechtliche Auspr\u00e4gung des allgemeinen Gleichheitssatzes zu beachten ist und es durchaus eine Verletzung der Chancengleichheit bedeuten kann, sofern die konkrete Ausgestaltung des Pr\u00fcfungsverfahrens eine Benachteiligung des Pr\u00fcflings gegen\u00fcber anderen Pr\u00fcflingen in der vergleichbaren Pr\u00fcfungssituation zur Folge hat (Senatsbeschluss vom 29.06.2018&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;189\/17, Rz&nbsp;8, m.w.N.). Den Pr\u00fcflingen ist Gelegenheit zu geben, ihre Pr\u00fcfungsleistungen unter m\u00f6glichst gleichartigen \u00e4u\u00dferen Pr\u00fcfungsbedingungen zu erbringen (Senatsurteil vom 03.02.2004&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;1\/03, BFHE 204, 546, BStBl II 2004, 842, unter II.3. der Entscheidungsgr\u00fcnde). Bevorzugungen und Benachteiligungen einzelner Teilnehmer oder Teilnehmergruppen m\u00fcssen vermieden werden, um gleiche Erfolgschancen zu gew\u00e4hrleisten (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts \u2011\u2011BVerwG\u2011\u2011 vom 11.07.2023&nbsp;&#8211; 6&nbsp;B&nbsp;38.22, Rz&nbsp;9).<\/li><li>Indes ist bei Anlegung dieses strengen Ma\u00dfstabs kein sachlicher Grund ersichtlich, inwiefern durch die Bestellung eines Vertreters aus der Wirtschaft zum Mitglied des Pr\u00fcfungsausschusses neben zwei Steuerberatern (und den \u00fcbrigen Mitgliedern von der Finanzverwaltungsseite) die Pr\u00fcfungschancen im Vergleich zu Pr\u00fcflingen geschm\u00e4lert oder gesteigert werden k\u00f6nnten, bei denen stattdessen drei Steuerberater im Pr\u00fcfungsausschuss t\u00e4tig sind. Denn es ist ein anerkannter allgemeiner Grundsatz des Pr\u00fcfungsrechts, dass jedenfalls nur fachlich hinreichend qualifizierte Personen als Pr\u00fcfer eingesetzt werden d\u00fcrfen. Ein Pr\u00fcfungsverfahren, wie es die Rechtsvorschriften \u00fcber die Steuerberaterpr\u00fcfung vorsehen, ist auf die fachliche Kompetenz der Pr\u00fcfer angewiesen (Senatsurteil vom 20.07.1999&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;111\/98, BFHE 189, 280, BStBl II 1999, 803, unter II.3.b der Entscheidungsgr\u00fcnde). Dar\u00fcberhinausgehend ist der Kreis derjenigen, die als Pr\u00fcfer in Frage kommen, im Interesse einer zweckm\u00e4\u00dfigen und z\u00fcgigen Pr\u00fcfungsdurchf\u00fchrung aber eher weit als eng zu fassen (s.a. BVerwG-Urteil vom 24.02.2003&nbsp;&#8211; 6&nbsp;C&nbsp;22.02, unter 1. der Entscheidungsgr\u00fcnde).<\/li><li>c) Aus den vorstehend genannten Gr\u00fcnden hat auch die von der Kl\u00e4gerin formulierte Rechtsfrage,ob \u00a7&nbsp;35 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 StBerG i.V.m. \u00a7&nbsp;158 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d StBerG i.V.m. \u00a7&nbsp;10 DVStB dem pr\u00fcfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit sowie Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 GG gen\u00fcgt, obwohl darin auch ein Vertreter der Wirtschaft als Mitglied des Pr\u00fcfungsausschusses vorgesehen ist,mangels Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigkeit keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ein Vertreter der Wirtschaft im Hinblick auf seine Bef\u00e4higung nicht grunds\u00e4tzlich das f\u00fcr die Steuerberaterpr\u00fcfung erforderliche fachliche Niveau erf\u00fcllen k\u00f6nnen sollte. Die konkrete fachliche Bef\u00e4higung im Einzelfall festzustellen, obliegt der f\u00fcr die Finanzverwaltung zust\u00e4ndigen obersten Landesbeh\u00f6rde, durch welche die Berufung erfolgt (\u00a7&nbsp;37b Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 StBerG). F\u00fcr die seitens der Kl\u00e4gerin ge\u00e4u\u00dferte Bef\u00fcrchtung, aufgrund der genannten Regelungen k\u00f6nnten Personen zum Zuge kommen, die &#8222;keine ernstzunehmenden Kenntnisse im Bereich Steuern&#8220; aufwiesen, bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte.<\/li><li>d) Soweit die Kl\u00e4gerin die Rechtsfrage,ob die Bildung mehrerer Pr\u00fcfungsaussch\u00fcsse gegen den Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes (Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;3 GG) sowie gegen den pr\u00fcfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit (Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG i.V.m. Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 GG) verst\u00f6\u00dft, weil \u00a7&nbsp;35 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 StBerG i.V.m. \u00a7&nbsp;158 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d StBerG i.V.m. \u00a7&nbsp;10 DVStB nur die Bildung von &#8222;einem Pr\u00fcfungsausschuss&#8220; vorsieht beziehungsweise Mitglieder &#8222;des Pr\u00fcfungsausschusses&#8220; nennt (jeweils Singular),f\u00fcr grunds\u00e4tzlich bedeutsam h\u00e4lt, ist \u2011\u2011unter Verneinung der Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigkeit dieser Frage angesichts einer insoweit eindeutigen Rechtslage\u2011\u2011 darauf hinzuweisen, dass \u00a7&nbsp;37b Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 StBerG die Bildung mehrerer Pr\u00fcfungsaussch\u00fcsse ausdr\u00fccklich gestattet. Eine solche Vorgehensweise ist \u2011\u2011worauf das FG auf Seite&nbsp;9 des angefochtenen Urteils zu Recht hinweist\u2011\u2011 im Land \u2026 zudem aus organisatorischen Gr\u00fcnden zur Bew\u00e4ltigung des gesamten Pr\u00fcfungsumfangs geboten. Aus dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;35 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 StBerG l\u00e4sst sich \u2011\u2011wie die Beklagtenseite in ihrer Erwiderung zutreffend argumentiert\u2011\u2011 nicht zwingend ableiten, dass nur ein (Singular) Pr\u00fcfungsausschuss gebildet werden darf. Vielmehr gibt \u00a7&nbsp;35 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 StBerG lediglich vor, dass die Pr\u00fcfung (nur) vor einem Pr\u00fcfungsausschuss, welcher von der f\u00fcr die Finanzverwaltung zust\u00e4ndigen obersten Landesbeh\u00f6rde zu bilden ist, abgelegt werden muss. Ob es sich dabei um einen von mehreren Pr\u00fcfungsaussch\u00fcssen handelt, l\u00e4sst \u00a7&nbsp;35 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 StBerG offen. Dass die T\u00e4tigkeit mehrerer Pr\u00fcfungsaussch\u00fcsse den Grundsatz der Chancengleichheit nicht verletzt, ist offensichtlich und bedarf keiner grunds\u00e4tzlichen Kl\u00e4rung. Mit der Anerkennung des pr\u00fcfungsrechtlichen Bewertungsspielraums in den durch die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung gezogenen Grenzen wird in Kauf genommen, dass verschiedene Pr\u00fcfer ohne Rechtsverletzung dieselbe Pr\u00fcfungsleistung unterschiedlich bewerten k\u00f6nnen. Dieser Umstand als solcher beinhaltet keinen Versto\u00df gegen den Grundsatz der Chancengleichheit, der die Herstellung v\u00f6lliger tats\u00e4chlicher Gleichheit weder gebietet noch realistischerweise \u00fcberhaupt versprechen kann (BVerwG-Beschluss vom 11.08.1998&nbsp;&#8211; 6&nbsp;B&nbsp;49.98, Neue Zeitschrift f\u00fcr Verwaltungsrecht 1999, 74, unter 6.a der Gr\u00fcnde). Eine Verpflichtung mehrerer Pr\u00fcfungsaussch\u00fcsse eines Landes, ihre Bewertungsma\u00dfst\u00e4be untereinander &#8222;abzustimmen&#8220; oder sogar zu vereinheitlichen, besteht ebenfalls nicht (Senatsurteil vom 08.02.2000&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;52\/99, BFH\/NV 2000, 755, unter II.1. der Entscheidungsgr\u00fcnde).<\/li><li>e) Die von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr grunds\u00e4tzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage,ob die Anwendung einer 120-Punkte-Regelung durch den Pr\u00fcfungsausschuss im Rahmen des \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;5 DVStB rechtm\u00e4\u00dfig ist, wonach der schriftliche Pr\u00fcfungsteil als bestanden bewertet wird, wenn die Summe der jeweils meistvergebenen Punktzahlen pro Pr\u00fcfungsarbeit den Wert von 120&nbsp;Punkten erreicht,ist in einem etwaigen Revisionsverfahren nicht kl\u00e4rungsf\u00e4hig, weil die Anwendung einer solchen 120-Punkte-Regelung im Streitfall vom FG nicht festgestellt wurde (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO). Fragen, die sich nur stellen k\u00f6nnen, wenn man von einem anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt ausgeht, k\u00f6nnen in einem Revisionsverfahren nicht gekl\u00e4rt werden und rechtfertigen deshalb nicht die Zulassung der Revision (BFH-Beschluss vom 11.11.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;99\/12).<\/li><li>f) Aus den vorstehend genannten Gr\u00fcnden ist auch die von der Kl\u00e4gerin formulierte Rechtsfrage,ob die nicht einheitliche Anwendung der 120-Punkte-Regelung bei mehreren Pr\u00fcfungsaussch\u00fcssen gegen das Gleichbewertungsgebot (Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG) verst\u00f6\u00dft,hier nicht kl\u00e4rungsf\u00e4hig und im Hinblick auf die Senatsentscheidung vom 08.02.2000&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;52\/99 (BFH\/NV 2000, 755, unter II.1. der Entscheidungsgr\u00fcnde) auch nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig.<\/li><li>g) Soweit die Kl\u00e4gerin der Rechtsfrage,ob der Pr\u00fcfungsausschuss bei der Notenfestsetzung eine ermessensfehlerfreie Entscheidung dahingehend zu treffen hat, ob er von der Ausnahmebestimmung des \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;5 DVStB Gebrauch macht oder nicht, wonach abweichend von den Abs\u00e4tzen&nbsp;3 und 4 der Pr\u00fcfungsausschuss in allen F\u00e4llen die Note festsetzen kann, insbesondere bei unbilligen H\u00e4rten; und dies auch losgel\u00f6st von mathematischen Ankn\u00fcpfungspunkten,grunds\u00e4tzliche Bedeutung zumisst, ist diese mangels Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigkeit und Kl\u00e4rungsf\u00e4higkeit ebenfalls zu verneinen. Es ist nicht erkennbar, woraus sich ein subjektives Recht des Pr\u00fcflings ergeben sollte, dass der Pr\u00fcfungsausschuss stets gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;5 DVStB entscheidet, ob er von seiner Befugnis Gebrauch machen will, die Pr\u00fcfungsnote abweichend von dem Vorschlag der Pr\u00fcfer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;3 DVStB und abweichend von \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;4 DVStB festzusetzen, der bestimmt, dass der Pr\u00fcfungsausschuss die Note festsetzen muss, wenn sich die Pr\u00fcfer nicht auf einen gemeinsamen Notenvorschlag einigen k\u00f6nnen (Senatsbeschluss vom 22.04.2009&nbsp;&#8211; VII&nbsp;S&nbsp;43\/08&nbsp;(PKH), BFH\/NV 2009, 1462, unter 1. der Gr\u00fcnde). Die Frage, ob hinsichtlich einer solchen Entscheidung Ermessensfehler vorliegen oder gar Umst\u00e4nde, die eine Ermessensreduzierung auf Null bedingen, h\u00e4ngt letztlich von den konkreten Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab und ist deshalb allgemeinen Aussagen von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung nicht zug\u00e4nglich (vgl. auch BFH-Beschluss vom 09.10.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;162\/19, Rz&nbsp;10).<\/li><li>h) Aus den vorstehend genannten Gr\u00fcnden ist auch die von der Kl\u00e4gerin formulierte Rechtsfrage,ob ein Pr\u00fcfling sogar einen Anspruch auf eine Notenfestsetzung durch den Pr\u00fcfungsausschuss nach \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;5 DVStB aufgrund einer Ermessensaus\u00fcbung des Pr\u00fcfungsausschusses hat, wenn die Bildung der Gesamtnote f\u00fcr die schriftliche Pr\u00fcfung ansonsten zu einem unbilligen Ergebnis f\u00fchren w\u00fcrde; und dies auch losgel\u00f6st von mathematischen Ankn\u00fcpfungspunkten,nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und auch nicht kl\u00e4rungsf\u00e4hig. Eine solche unbillige H\u00e4rte wurde im Streitfall vom FG nicht festgestellt (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>i) Soweit die Kl\u00e4gerin den Rechtsfragen,ob die Punkte-Noten-Skala im Rahmen des pr\u00fcfungsrechtlichen Gleichbewertungsgebots (Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG) und dem pr\u00fcfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit (Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 i.V.m. Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 GG) vonseiten der Pr\u00fcfer einheitlich f\u00fcr alle Pr\u00fcflinge anzuwenden ist;undob sich die Note&nbsp;3,5 unter Ber\u00fccksichtigung von Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 i.V.m. Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 GG laut Punkte-Noten-Skala bei einer Punktzahl von 58,5&nbsp;Punkten ergibt, obwohl laut Punkte-Noten-Skala erst ab 59&nbsp;Punkten die Note&nbsp;3,5 ausgewiesen wird (weil sie nur ganze Punkte darstellt), weil der Mittelwert (Note&nbsp;3,5) bei genau 58,5&nbsp;Punkten liegt (weil die Note&nbsp;4,0 ab 50&nbsp;Punkte und die Note&nbsp;3,0 ab 67&nbsp;Punkte vergeben wird),grunds\u00e4tzliche Bedeutung beimisst und hilfsweise noch der Frage,ob die Punkte-Noten-Skala wegen Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 i.V.m. Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 GG verfassungswidrig ist, weil sie mathematisch fehlerhaft ist, indem sie Pr\u00fcflinge mit einer Punktzahl von&nbsp;58,5 benachteiligt, weil diese die Note&nbsp;4,0 statt 3,5 erhalten w\u00fcrden, obwohl 58,5&nbsp;Punkte genau den Mittelwert darstellt zwischen Note&nbsp;4 (ab 50&nbsp;Punkte) und Note&nbsp;3 (ab 67&nbsp;Punkte),grunds\u00e4tzliche Bedeutung beimisst, ist eine solche zu verneinen. Es ist keine dieser Fragen von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung, sondern in der Senatsrechtsprechung gekl\u00e4rt, dass f\u00fcr jede Aufsichtsarbeit eine Note aufgrund einer \u2011\u2011\u00fcber die blo\u00dfe Vergabe von Wertungspunkten hinausgehende\u2011\u2011 Gesamtw\u00fcrdigung der einzelnen Teile der in der Arbeit gezeigten Pr\u00fcfungsleistung zu bilden ist, indem die einzeln bewerteten Teilleistungen zu einer Gesamtnote f\u00fcr die betreffende Klausur zusammengefasst werden (Senatsbeschluss vom 19.04.2005&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;199\/04, BFH\/NV 2005, 1388, unter II.1.a der Entscheidungsgr\u00fcnde). Die Pr\u00fcfer sind an die L\u00f6sungsvorschl\u00e4ge und die diesen beigef\u00fcgten Punktebewertungen nicht gebunden (Senatsurteil vom 11.07.1989&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;109\/88, BFHE 157, 477, BStBl II 1989, 858, unter II.2.c der Entscheidungsgr\u00fcnde). Es gibt zudem keinen &#8222;allgemeinen Grundsatz&#8220;, wonach eine Zwischennote noch der besseren Note zuzuordnen ist (Senatsurteil vom 06.03.2001&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;38\/00, BFHE 195, 83, BStBl II 2001, 370, unter II.3. der Entscheidungsgr\u00fcnde).<\/li><li>j) Soweit die Kl\u00e4gerin der Rechtsfrage,ob Pr\u00fcflinge vorl\u00e4ufig an einer m\u00fcndlichen Steuerberaterpr\u00fcfung teilnehmen k\u00f6nnen, selbst wenn hinsichtlich der schriftlichen Pr\u00fcfungsarbeiten noch ein Pr\u00fcfungsanfechtungsverfahren l\u00e4uft,grunds\u00e4tzliche Bedeutung beimisst, fehlt es an einer schl\u00fcssigen Darlegung, weshalb diese Frage im vorliegenden Verfahren kl\u00e4rbar beziehungsweise \u00fcberhaupt entscheidungserheblich sein sollte. Um die vorl\u00e4ufige Teilnahme der Kl\u00e4gerin an der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung streiten die Beteiligten hier nicht.<\/li><li>2. Aus denselben Gr\u00fcnden \u2011\u2011wie unter 1. ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 ist die Revision nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO zuzulassen, da es sich bei dem Erfordernis einer Revisionsentscheidung zur Rechtsfortbildung um einen Unterfall des Zulassungsgrundes der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung handelt (BFH-Beschluss vom 03.11.2023&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;2\/23, Rz&nbsp;9, m.w.N.). So entf\u00e4llt mangels einer ungekl\u00e4rten Rechtsfrage, deren Beantwortung aus Gr\u00fcnden der Rechtsklarheit oder der Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse liegt, auch die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO (vgl. Senatsbeschluss vom 10.02.2016&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;185\/14, Rz&nbsp;12, m.w.N.).<\/li><li>3. Die nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO ger\u00fcgten Verfahrensm\u00e4ngel sind nicht gegeben.<\/li><li>a) Das Argument, das FG habe in Zusammenhang mit der monierten ungleichm\u00e4\u00dfigen Besetzung der Pr\u00fcfungsaussch\u00fcsse hinsichtlich der Zuordnung zu den Berufsgruppen den ins Feld gef\u00fchrten und grundlegenden \u00a7&nbsp;35 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 StBerG nicht ausdr\u00fccklich in seine Entscheidung einbezogen, sondern ausschlie\u00dflich mit \u00a7&nbsp;158 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d StBerG i.V.m. \u00a7&nbsp;10 DVStB argumentiert, was eine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs darstelle (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG), verf\u00e4ngt nicht.<\/li><li>aa) Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r aus Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG i.V.m. \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO verpflichtet das FG, die Ausf\u00fchrungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erw\u00e4gung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen (sogenannte Beachtenspflicht). Grunds\u00e4tzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erw\u00e4gung gezogen hat, zumal es nach Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begr\u00fcndung seiner Entscheidung ausdr\u00fccklich zu befassen. Der Umstand allein, dass sich die Entscheidungsgr\u00fcnde mit einem bestimmten Gesichtspunkt nicht ausdr\u00fccklich auseinandersetzen, rechtfertigt grunds\u00e4tzlich nicht die Annahme, das Gericht habe den Gesichtspunkt unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r \u00fcbergangen. Vielmehr liegt eine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs nur dann vor, wenn sich aus den besonderen Umst\u00e4nden des einzelnen Falls deutlich ergibt, dass das Gericht ein tats\u00e4chliches Vorbringen entweder \u00fcberhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erw\u00e4gung gezogen hat (Senatsbeschluss vom 08.07.2014&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;158\/13, Rz&nbsp;10).<\/li><li>bb) Das FG hat das Vorbringen der Kl\u00e4gerin zu \u00a7&nbsp;35 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 StBerG, gemessen an diesen Ma\u00dfst\u00e4ben, bei seiner Entscheidungsfindung hinreichend ber\u00fccksichtigt. Auf Seite&nbsp;8 der angefochtenen Entscheidung f\u00fchrt es aus, dass die von der Kl\u00e4gerin beanstandete Zusammensetzung des Pr\u00fcfungsausschusses rechtskonform und die zugrundeliegende Norm verfassungsgem\u00e4\u00df sei. Vor diesem Hintergrund kann dem angegriffenen Urteil keineswegs entnommen werden, dass das FG die Argumentation zu der monierten Besetzung der Pr\u00fcfungsaussch\u00fcsse einschlie\u00dflich der hierf\u00fcr ma\u00dfgeblichen Bestimmung nicht zur Kenntnis genommen, missverstanden oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erw\u00e4gung gezogen hat. Allein der Umstand, dass das FG dieses Vorbringen in der Begr\u00fcndung des Urteils nicht eingehender behandelt hat, stellt keinen Versto\u00df gegen die Beachtenspflicht dar. Eine bestimmte richtereigene Aus\u00fcbungsintensit\u00e4t der einzelnen Teilst\u00fccke des Prozesses der Entscheidungsfindung ist dem Geh\u00f6rs-Grundrecht ebenso wenig zugewiesen wie ein Anspruch eines Beteiligten darauf, mit seiner Ansicht durchzudringen (BFH-Beschluss vom 21.02.2006&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;32\/05, BFH\/NV 2006, 1305, unter II.1. der Entscheidungsgr\u00fcnde).<\/li><li>b)Ein Geh\u00f6rsversto\u00df liegt im Streitfall des Weiteren nicht vor, soweit die Kl\u00e4gerin r\u00fcgt, das FG habe ihr Vorbringen zu der angeblich nicht einheitlichen Anwendung der 120-Punkte-Regelung und den darin begr\u00fcndeten Versto\u00df gegen das Gleichbewertungsgebot des Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG, wonach \u00fcbergeordnete Bewertungsma\u00dfst\u00e4be einheitlich anzuwenden seien, nicht beachtet. Da das FG indes dieses Argument im Urteilstatbestand auf Seite&nbsp;3 erw\u00e4hnt und in den Urteilsgr\u00fcnden auf Seite&nbsp;13 ausf\u00fchrt, weshalb es der Klage nicht zum Erfolg verhelfen k\u00f6nne, ist wiederum auszuschlie\u00dfen, dass das FG diesen Aspekt bei seiner Entscheidung nicht ber\u00fccksichtigt hat. Eine aus Sicht der Kl\u00e4gerin zu kurze, l\u00fccken- oder fehlerhafte Urteilsbegr\u00fcndung weist \u2011\u2011wie bereits ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 keinen Verfahrensfehler auf (vgl. auch BFH-Beschluss vom 23.03.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;69\/20, Rz&nbsp;34, m.w.N.).<\/li><li>c) Auch soweit die Kl\u00e4gerin mittels ihrer Beschwerdebegr\u00fcndung r\u00fcgt, ihr Anspruch auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs w\u00fcrde dahingehend verletzt, dass das FG ihre Ausf\u00fchrungen, dass nach Abschluss des \u00dcberdenkungsverfahrens \u00fcberhaupt keine weitere Notenkonferenz stattgefunden habe, obwohl dabei eine \u00c4nderung der vergebenen Punkte erfolgte, \u00fcbergehe, verf\u00e4ngt dies nicht. Dass es diesen Aspekt in der Urteilsbegr\u00fcndung nicht eingehender behandelt hat, verst\u00f6\u00dft nicht gegen die Beachtenspflicht, sondern ist ausweislich der Urteilsbegr\u00fcndung dem Umstand geschuldet, dass jenes Vorbringen aus Sicht des FG nicht erheblich war. Denn das FG stellt darauf ab, dass die Pr\u00fcfer angesichts der fortbestehenden \u00dcbereinstimmung der jeweiligen Korrektoren bei der Benotung \u2011\u2011nicht bei der Punktzahl\u2011\u2011 zu Recht keinen Anlass f\u00fcr eine abweichende Notenfestsetzung sehen mussten und hier\u00fcber auch nicht abzustimmen hatten.<\/li><li>d) Die des Weiteren der Beschwerdebegr\u00fcndung zugrunde gelegte Argumentation, im Zuge einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Ermessensaus\u00fcbung durch den Pr\u00fcfungsausschuss h\u00e4tte in einer solchen Abstimmung beachtet werden m\u00fcssen, was vonseiten des FG ebenfalls unter Missachtung rechtlichen Geh\u00f6rs (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG) ungepr\u00fcft geblieben sei, dass-&nbsp;ein nicht kompensierter Sachverhaltsfehler bei der Pr\u00fcfungsarbeit Nr.&nbsp;1 aufgetreten sei;-&nbsp;&nbsp;&nbsp;ein nicht kompensierter Sachverhaltsfehler bei der Pr\u00fcfungsarbeit Nr.&nbsp;3 aufgetreten sei, die Pr\u00fcfungsarbeit Nr.&nbsp;1 einen erheblichen Schwierigkeitsgrad aufweise und der Aufgabenteil zur Umsatzsteuer in der Einleitung widerspr\u00fcchlich und ungenau formuliert sei;-&nbsp;die Pr\u00fcfungsbewertung zun\u00e4chst erheblich fehlerhaft gewesen sei, wodurch im Rahmen des \u00dcberdenkungsverfahrens insgesamt 18,5&nbsp;Punkte mehr gew\u00e4hrt worden seien;-&nbsp;in dem Fall, dass der Pr\u00fcfungsausschuss origin\u00e4r \u00fcber das Punkteergebnis nach dem \u00dcberdenkungsverfahren zu entscheiden gehabt h\u00e4tte, er vermutlich im Rahmen einer Gesamtabw\u00e4gung von dem Bestehen des schriftlichen Teils der Steuerberaterpr\u00fcfung ausgegangen w\u00e4re, weil nur ein halber Punkt problematisch gewesen sei;-&nbsp;die Kl\u00e4gerin im Rahmen der vorl\u00e4ufig gew\u00e4hrten m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung ihre ausgezeichneten Kenntnisse unter Beweis gestellt habe, insbesondere auch in den Bereichen Bilanzwesen und Umsatzsteuer;-&nbsp;sie im schriftlichen Bereich deutlich mehr als 120&nbsp;Punkte erzielt habe;-&nbsp;bei der Pr\u00fcfungsarbeit Nr.&nbsp;3 die Bewertung mit 58,5&nbsp;Punkten genau der Note&nbsp;3,5 entspreche (s. \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 DVStB, wonach eine Bewertung mit halben Zwischennoten zul\u00e4ssig sei; vgl. zum kaufm\u00e4nnischen Aufrunden Pr\u00fcfungsordnung f\u00fcr den Ausbildungsberuf &#8222;Steuerfachangestellter\/Steuerfachangestellte&#8220; der Steuerberaterkammer \u2026);-&nbsp;die Nichtbestehensquote sehr hoch ausgefallen sei (2017:&nbsp;53,8&nbsp;%, 2016:&nbsp;61,9&nbsp;%) und die Beklagtenseite dabei die Gau\u00dfsche Normalverteilung bei den Noten&nbsp;1 bis 6 nicht beachtet habe;-&nbsp;das Durchschnittsalter der Steuerberaterinnen und Steuerberater in Deutschland zuletzt circa 54&nbsp;Jahre betragen habe;verdeutlicht Folgendes: Mit dem Kern ihrer R\u00fcge wendet sich die Kl\u00e4gerin insoweit gegen die materielle Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der angefochtenen Entscheidung, denn sie beanstandet letztlich, vom FG nicht &#8222;erh\u00f6rt&#8220; worden zu sein, da sich dieses nicht ihren rechtlichen Ansichten angeschlossen hat; dies wird vom Geh\u00f6rsanspruch indes nicht umfasst (BFH-Urteil vom 05.09.2023&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;32\/21, BFHE 281, 6, BStBl II 2024, 159, Rz&nbsp;80).<\/li><li>e) Eine Verletzung rechtlichen Geh\u00f6rs ergibt sich entgegen der Rechtsauffassung der Kl\u00e4gerin auch nicht aus den Ausf\u00fchrungen des FG auf Seite&nbsp;24 im Urteil zur Pr\u00fcfungsarbeit Nr.&nbsp;3, weil es \u2011\u2011so die Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 fehlerhaft meine, dass eine Verwaltungspraxis nicht ersichtlich sei, wonach stets die h\u00f6here Punktzahl der einzelnen Benotung zugrunde zu legen sei und auf Seite&nbsp;24 zus\u00e4tzlich behaupte, dass die Pr\u00fcfer jeweils Notenvorschl\u00e4ge abgegeben h\u00e4tten, obgleich dies bei einem nicht der Fall gewesen sei. Ein verfahrensfehlerhafter Geh\u00f6rsversto\u00df liegt nicht bereits deshalb vor, weil das FG Tatsachen nicht entsprechend den kl\u00e4gerischen Vorstellungen w\u00fcrdigt oder die W\u00fcrdigung fehlerhaft erscheint. Insoweit handelt es sich allenfalls um materiell-rechtliche Fehler, nicht um einen Verfahrensversto\u00df im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO (BFH-Beschluss vom 10.01.2024&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;24\/22, Rz&nbsp;15, m.w.N.).<\/li><li>f)Die R\u00fcge, das FG habe hinsichtlich der Frage nach der Zul\u00e4ssigkeit der Bildung mehrerer Pr\u00fcfungsaussch\u00fcsse ihre Argumentation zum Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes ignoriert, belegt ebenfalls keinen Geh\u00f6rsversto\u00df. Wie oben ausgef\u00fchrt, besteht keine Pflicht des FG, sich mit jedem Vorbringen in der Begr\u00fcndung seiner Entscheidung ausdr\u00fccklich zu befassen. Auf Seite&nbsp;9 des angefochtenen Urteils h\u00e4lt das FG kurz und knapp fest, dass die Bildung mehrerer Pr\u00fcfungskommissionen zul\u00e4ssig ist. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass es das dagegen gerichtete Vorbringen der Kl\u00e4gerin \u00fcbersehen oder nicht beachtet hat. Im \u00dcbrigen verst\u00f6\u00dft die Bildung mehrerer Pr\u00fcfungsaussch\u00fcsse \u2011\u2011wie beschrieben\u2011\u2011 nicht gegen den gebotenen Gesetzesvorbehalt (s. oben 1.d).<\/li><li>g) Schlussendlich dokumentiert auch der Umstand, dass das FG den Behauptungen der Kl\u00e4gerin zur Anwendung einer 120-Punkte-Regelung durch einen der anderen Pr\u00fcfungsaussch\u00fcsse nicht n\u00e4her nachgegangen ist, keine verfahrensfehlerhafte Geh\u00f6rsverletzung. Das FG behandelt das Argument der Kl\u00e4gerin zur 120-Punkte-Regelung auf Seite&nbsp;13 seiner Entscheidung und kommt zu dem Ergebnis, dass der insofern vorgetragene Sachverhalt nicht erwiesen und aus rechtlichen Gr\u00fcnden auch nicht relevant sei. Wiederum wurde die Kl\u00e4gerin an dieser Stelle vom FG mithin &#8222;geh\u00f6rt&#8220;, wenn auch nicht &#8222;erh\u00f6rt&#8220;.<\/li><li>h)Das Gericht war bei seiner Entscheidungsfindung zudem entgegen den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin auch ordnungsgem\u00e4\u00df besetzt. Die Bedenken der Kl\u00e4gerin gegen den Wechsel der ehrenamtlichen Richter nach Vertagung der m\u00fcndlichen Verhandlung greifen nicht durch. Zwar kann das Urteil gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;103 FGO nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gef\u00e4llt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben. Ein Richterwechsel nach \u2011\u2011wie es im Streitfall der Fall war\u2011\u2011 Vertagung einer m\u00fcndlichen Verhandlung ist indes unsch\u00e4dlich (BFH-Beschluss vom 22.03.2023&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;26\/22, Rz&nbsp;8). Wird eine m\u00fcndliche Verhandlung \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 vertagt und haben die Beteiligten f\u00fcr das weitere Verfahren auf eine m\u00fcndliche Verhandlung verzichtet, so hat das FG im schriftlichen Verfahren in der Besetzung des sp\u00e4teren Beratungstages zu entscheiden (BFH-Beschluss vom 01.08.1997&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;15\/97, BFH\/NV 1998, 67).<\/li><li>4. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begr\u00fcndung sieht der Senat nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO ab.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Bundesfinanzhof (BFH), VII. 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