{"id":76838,"date":"2024-06-30T11:35:53","date_gmt":"2024-06-30T09:35:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76838"},"modified":"2024-06-30T11:35:53","modified_gmt":"2024-06-30T09:35:53","slug":"parallelentscheidung-zu-vii-r-19-20-zur-verletzung-des-steuergeheimnisses-bfh-urteil-vom-17-oktober-2023-vii-r-31-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/parallelentscheidung-zu-vii-r-19-20-zur-verletzung-des-steuergeheimnisses-bfh-urteil-vom-17-oktober-2023-vii-r-31-20\/","title":{"rendered":"Parallelentscheidung zu VII R 19\/20 &#8211; Zur Verletzung des Steuergeheimnisses &#8211; BFH-Urteil vom 17. Oktober 2023, VII R 31\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.171023.VIIR31.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 30 Abs 1 Nr 1, AO \u00a7 30 Abs 4 Nr 1, AO \u00a7 202, EStG \u00a7 7h, EStG \u00a7 7i, BGB \u00a7 1004 Abs 1, GG Art 2 Abs 1, GG Art 20 Abs 3, FGO \u00a7 40 Abs 1, FGO \u00a7 40 Abs 2, HGB \u00a7 255<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 20. November 2019, Az: 4 K 2229\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Eine Verletzung des Steuergeheimnisses liegt nicht vor, wenn (Roh-)Gewinndaten und Vertriebskosten des Bautr\u00e4gers von zu sanierenden Wohnungen f\u00fcr die korrekte Berechnung der Absetzung f\u00fcr Abnutzung gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 7h und 7i des Einkommensteuergesetzes in einem Pr\u00fcfungsbericht dargestellt werden und deshalb die Erwerber der Wohnungen und Feststellungsbeteiligten von diesen Daten Kenntnis erlangen k\u00f6nnten.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 20.11.2019 &#8211; 4 K 2229\/17 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine Bautr\u00e4gerin. Ihr Gesch\u00e4ftszweck bestand unter anderem im Ankauf von Grundst\u00fccken, die mit Mehrfamilienh\u00e4usern bebaut waren, deren Aufteilung in Wohnungseigentum, der Sanierung und dem Weiterverkauf der Wohnungen. Zu diesem Zweck schloss sie mit den Erwerbern der Wohnungen Vertr\u00e4ge ab, die als Bautr\u00e4gerkaufvertr\u00e4ge \u00fcber eine vom Bautr\u00e4ger zu sanierende Eigentumswohnung bezeichnet wurden. In den hier streitigen F\u00e4llen war zum Zeitpunkt des Abschlusses der jeweiligen notariellen Vertr\u00e4ge bereits mit der Sanierung der Wohnungen begonnen worden.<\/li><li>In den streitgegenst\u00e4ndlichen Vertr\u00e4gen zwischen der Kl\u00e4gerin und den K\u00e4ufern wurde einzeln beziffert, welcher Teil des von den Erwerbern gezahlten Kaufpreises auf Grund und Boden, Altbausubstanz und Sanierungs- und Modernisierungskosten entfallen sollte.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin reichte hinsichtlich des im Streitfall betroffenen Immobilienobjekts die Erkl\u00e4rung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen f\u00fcr die Einkommensbesteuerung und die Festsetzung der Investitionszulage nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Verordnung \u00fcber die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung (VO zu \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;2 AO) beim Finanzamt D ein. Die Besteuerungsgrundlagen erkl\u00e4rte sie dabei entsprechend der in den Kaufvertr\u00e4gen festgehaltenen Aufteilung f\u00fcr Grund und Boden, der Altbausubstanz und dem Sanierungsaufwand im Sinne von \u00a7\u00a7&nbsp;7h, 7i des Einkommensteuergesetzes (EStG). Eine Bestellung der Kl\u00e4gerin zur Empfangsbevollm\u00e4chtigten erfolgte durch die Erwerber und Feststellungsbeteiligten nicht.<\/li><li>Das Finanzamt D erlie\u00df einen erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00dfen, jedoch unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung stehenden Feststellungsbescheid. Den Erwerbern wurden inhaltsgleiche Bescheide bekanntgegeben. Sp\u00e4ter beauftragte es den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) mit der Durchf\u00fchrung einer Au\u00dfenpr\u00fcfung, welche das FA anordnete.<\/li><li>Die Au\u00dfenpr\u00fcfung kam bei den streitgegenst\u00e4ndlichen Wohnungen zu dem Ergebnis, dass die Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden, Altbausubstanz und Sanierungs- und Modernisierungskosten zu Lasten des Fiskus unzutreffend erfolgt sei. Insbesondere beanstandete sie, dass der (Roh-)Gewinn der Kl\u00e4gerin vollst\u00e4ndig den &#8222;Herstellungskosten f\u00fcr Modernisierungs- und Instandsetzungsma\u00dfnahmen&#8220; gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;7h, 7i EStG zugerechnet worden sei, obwohl der Erwerb nach Beginn der entsprechenden Ma\u00dfnahmen erfolgt sei. In diesen F\u00e4llen sei die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Absetzung f\u00fcr Abnutzung (AfA) nach \u00a7\u00a7&nbsp;7h, 7i EStG folglich zu hoch angesetzt worden; denn der insgesamt angefallene Sanierungsaufwand sei auf die Zeit vor beziehungsweise nach Abschluss der jeweiligen notariellen Vertr\u00e4ge aufzuteilen.<\/li><li>Deshalb ermittelte die Au\u00dfenpr\u00fcfung den gesamten Sanierungsaufwand, welcher der Kl\u00e4gerin von Bauunternehmen in Rechnung gestellt worden war, und errechnete, zu welchem Prozentsatz die Sanierung zur Zeit der jeweiligen notariellen Vertragsabschl\u00fcsse bereits erfolgt war. Auf der Grundlage der Berechnung dieses Sanierungsgrads verteilte sie den Gesamtsanierungsaufwand, der dem jeweiligen Erwerber von der Kl\u00e4gerin in Rechnung gestellt worden war und der nach ihrer Ansicht den Gewinnaufschlag der Kl\u00e4gerin auf die von dritter Seite bezogenen Sanierungsleistungen enthielt, auf die Zeit vor beziehungsweise nach Abschluss der notariellen Vertr\u00e4ge. Dabei ging sie unter anderem davon aus, dass ein vom Bautr\u00e4ger erzielter Rohgewinn gleichm\u00e4\u00dfig nach Sanierungsfortschritt verwirklicht werde und nach Quadratmetern umgelegt werden k\u00f6nne. Auf diese Weise sollte die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die AfA gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;7h, 7i EStG um den Teil des Rohgewinns gek\u00fcrzt werden, der auf Ma\u00dfnahmen vor Vertragsschluss entfiel.<\/li><li>Die Betriebspr\u00fcfungsstelle des FA beabsichtigte, entsprechend dieser Auffassung den Pr\u00fcfungsbericht zu erstellen. Daraufhin erhob die Kl\u00e4gerin unter Berufung auf das Steuergeheimnis unter besonderer Ber\u00fccksichtigung des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes, auf den durch das Grundgesetz (GG) gew\u00e4hrleisteten Schutz ihres eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetriebs und auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung i.V.m. Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;3 GG Klage und beantragte schlie\u00dflich, (1) dem FA zu untersagen, ihre Gesch\u00e4ftsdaten wie Rohgewinn, Vertriebskosten, Bautenstands\u00fcberzahlungen in die bis zum Kaufvertragsabschluss entstandenen Herstellungskosten f\u00fcr Modernisierungs- und Instandsetzungsma\u00dfnahmen einzurechnen und in einem Pr\u00fcfungsbericht auszuwerten. Au\u00dferdem beantragte sie, (2) dem FA zu untersagen, die bis zum Kaufvertragsabschluss entstandenen Herstellungskosten f\u00fcr Modernisierungs- und Instandsetzungsma\u00dfnahmen mit anderen Ermittlungsmethoden als zu Herstellungskosten zu bewerten, und (3) dem FA aufzugeben, f\u00fcr die streitigen Sanierungsobjekte die Minderung der AfA-Bemessungsgrundlage f\u00fcr erh\u00f6hte Absetzungen nach \u00a7&nbsp;7h EStG (gemeint \u00a7&nbsp;7i EStG) f\u00fcr vor dem Erwerb durchgef\u00fchrte Bauma\u00dfnahmen zu Herstellungskosten vorzunehmen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beanstandete unter anderem, dass den Einspruchsf\u00fchrern unter ihren Kunden bei der vom FA beabsichtigten \u00dcbernahme der von der Au\u00dfenpr\u00fcfung vorgeschlagenen Berechnungsmethode Einblick in die \u00dcbersicht des Au\u00dfenpr\u00fcfers \u00fcber die Ermittlung des Rohgewinns und seiner Aufteilung auf die Anschaffungskosten von Altgeb\u00e4ude beziehungsweise Grund und Boden und auf die Sanierungskosten gew\u00e4hrt werden m\u00fcsse. Dies versto\u00dfe gegen das Steuergeheimnis nach \u00a7&nbsp;30 der Abgabenordnung (AO). Das beabsichtigte Vorgehen des FA sei bei richtiger Rechtsauslegung und -anwendung n\u00e4mlich nicht erforderlich und diene folglich nicht der Durchf\u00fchrung eines Besteuerungsverfahrens. In den streitigen F\u00e4llen, in denen der Kaufvertrag erst nach Sanierungsbeginn abgeschlossen worden sei, gen\u00fcge es n\u00e4mlich zur Feststellung der AfA-Bemessungsgrundlage gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;7h und 7i EStG, die durch Rechnungen dokumentierten Sanierungskosten, die vor dem Kauf angefallen seien, vom Kaufpreis abzuziehen. Der Bautr\u00e4gergewinn und die Vertriebskosten seien nicht in die Herstellungskosten einzubeziehen.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Die Klage sei zul\u00e4ssig, soweit die Kl\u00e4gerin das auf das Steuergeheimnis gest\u00fctzte Begehren verfolge, eine Auswertung der Daten in dem anstehenden Pr\u00fcfungsbericht zu verhindern. Sie sei jedoch unbegr\u00fcndet, da die offenbarten Daten eine Pr\u00fcfung der in einem Verfahren im Sinne des \u00a7&nbsp;30 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a oder b AO relevanten Tatbestandsmerkmale erm\u00f6glichten, erleichterten oder auf eine festere Grundlage stellen k\u00f6nnten. Nur die nach dem Erwerb angefallenen Herstellungskosten einschlie\u00dflich des hierauf entfallenden anteiligen Rohgewinnaufschlags d\u00fcrften bei der Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage f\u00fcr die erh\u00f6hten Absetzungen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;7h und 7i EStG ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>In den \u00fcbrigen Punkten sah das FG die Klage als unzul\u00e4ssig an, da die Kl\u00e4gerin von den Feststellungsbeteiligten nicht zur gemeinsamen Empfangsbevollm\u00e4chtigten bestellt worden und deshalb f\u00fcr Antr\u00e4ge mit direktem Bezug zum Inhalt der Feststellungsbescheide nicht klagebefugt sei.<\/li><li>Hiergegen richtet sich die Revision der Kl\u00e4gerin. Sie r\u00fcgt, das angefochtene Urteil beruhe auf einer Verletzung formellen und materiellen Bundesrechts. Das FG habe den Bedeutungsgehalt der \u00a7\u00a7&nbsp;7h und 7i EStG verkannt. Diese Normen g\u00e4ben eine Pr\u00fcfung von Herstellungskosten vor. Das FG stelle einen neuen Grundsatz zur Ermittlung von Herstellungskosten auf. Die Rechtsprechung trenne grunds\u00e4tzlich beim Kauf oder bei der Herstellung eines Bauwerks f\u00fcr die Bewertung zwischen K\u00e4ufer und Verk\u00e4ufer. Beurteilungsperspektive seien die Verh\u00e4ltnisse auf Seiten des Bautr\u00e4gers, nicht des Erwerbers. Der Beurteilungszeitpunkt f\u00fcr Bauma\u00dfnahmen sei deren Abschluss, nicht erst die Beendigung der Gesamtma\u00dfnahme. Der Begriff der Herstellungskosten sei in \u00a7&nbsp;255 Abs.&nbsp;2, 2a und 3 des Handelsgesetzbuchs (HGB), \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG, \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1a und 1b EStG durch die Rechtsprechung definiert worden. Der Bautr\u00e4gergewinn mit Vertriebskosten sei nicht Bestandteil der Herstellungskosten, auch weil zum Zeitpunkt eines versp\u00e4teten Erwerbs ein schwebendes Gesch\u00e4ft gegeben gewesen sei und Gewinne aus schwebenden Gesch\u00e4ften nicht auszuweisen seien (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 31.07.2001&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;15\/98, BFH\/NV 2002, 324). Zudem weiche das Urteil von den Vorgaben des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 20.10.2003 (BStBl I 2003, 546) \u2011\u2011Bauherrenerlass\u2011\u2011 ab.<\/li><li>Das FG habe nicht gekl\u00e4rt, nach welcher Rechtsgrundlage Herstellungskosten die Rohgewinnaufschl\u00e4ge des Bautr\u00e4gers umfassen d\u00fcrften. Es fehle insoweit an einer ausreichenden Begr\u00fcndung, was einen absoluten Revisionsgrund nach \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) darstelle. Dies beruhe unter anderem darauf, dass das FG das Klagebegehren falsch verstanden, daher die Klageantr\u00e4ge unzutreffend ausgelegt und gegen den Inhalt der vorliegenden Akten versto\u00dfen habe. Dadurch seien auch \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO und Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;3 GG verletzt. Jedenfalls werde durch das Vorgehen des FG das rechtliche Geh\u00f6r verletzt und sei das Urteil hinsichtlich des wesentlichen Klagebegehrens nicht mit Entscheidungsgr\u00fcnden versehen. Auch befasse sich das FG nicht mit dem grundrechtlichen Ma\u00dfstab f\u00fcr den Schutz von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen nach den Art.&nbsp;12, 14 und 2 Abs.&nbsp;1 GG.<\/li><li>Zudem sei der Streitpunkt vom Datenschutz \u00fcberlagert. \u00a7&nbsp;30 AO bed\u00fcrfe bei mehreren Beteiligten der verfassungsgem\u00e4\u00dfen Auslegung. Das FG habe die Reichweite des Steuergeheimnisses und des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes nicht erfasst. Die verfassungsrechtliche Bedeutung des Steuergeheimnisses m\u00fcsse bereits bei der Art und Weise der Datenermittlung in der Au\u00dfenpr\u00fcfung ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>1. die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG Baden-W\u00fcrttemberg zur\u00fcckzuverweisen sowie<br \/>2. die Entscheidung \u00fcber die Kosten dem FG zu \u00fcbertragen,<br \/>hilfsweise unter Ab\u00e4nderung der Vorentscheidung<br \/>1. dem FA zu untersagen, f\u00fcr die Sanierungsobjekte Z-Stra\u00dfe&nbsp;4, \u2026 (Wohnungen Nr.&nbsp;1, 2, 9, 12 und 13) Gesch\u00e4ftsdaten der Kl\u00e4gerin wie Rohgewinn, Vertriebskosten, Bautenstands\u00fcberzahlungen in die bis zum Kaufvertragsabschluss entstandenen Herstellungskosten f\u00fcr Modernisierungs- und Instandsetzungsma\u00dfnahmen einzurechnen und in einem Pr\u00fcfungsbericht auszuwerten,<br \/>2. dem FA zu untersagen, die bis zum Kaufvertragsabschluss entstandenen Herstellungskosten f\u00fcr Modernisierungs- und Instandsetzungsma\u00dfnahmen f\u00fcr die genannten Objekte mit anderen Ermittlungsmethoden als zu Herstellungskosten zu bewerten sowie<br \/>3. dem FA aufzugeben, f\u00fcr die genannten Sanierungsobjekte die Minderung der AfA-Bemessungsgrundlage f\u00fcr die erh\u00f6hten Absetzungen nach \u00a7&nbsp;7i EStG f\u00fcr vor dem Erwerb durchgef\u00fchrte Bauma\u00dfnahmen zu Herstellungskosten vorzunehmen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Zur Begr\u00fcndung tr\u00e4gt das FA vor, die Kl\u00e4gerin verkenne bei ihrem Klageziel \u2011\u2011die AfA-Bemessungsgrundlage f\u00fcr bis zum Zeitpunkt des Erwerbs durchgef\u00fchrte Bauma\u00dfnahmen nach Herstellungskosten zu bewerten\u2011\u2011, dass Gegenstand der Steuerbeg\u00fcnstigung nach \u00a7&nbsp;7i Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 EStG Anschaffungskosten seien, es diesbez\u00fcglich also nicht um den Bauherren, sondern um die Erwerber gehe. Teil der Anschaffungskosten seien auch die von den Erwerbern entrichteten Kaufpreisanteile, die auf die der Kl\u00e4gerin entstandenen und den Erwerbern weiterberechneten Vertriebskosten, Baubetreuungskosten et cetera entfielen, sowie der von der Kl\u00e4gerin erzielte anteilige Gewinn. Nichts anderes ergebe sich aus dem Bauherrenerlass.<\/li><li>Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne m\u00fcndliche Verhandlung zugestimmt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Senat entscheidet gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 FGO mit Zustimmung der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung.<\/li><li>Die Revision ist sowohl im Hauptantrag als auch im Hilfsantrag als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO). Die Vorentscheidung entspricht Bundesrecht (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO). Die von der Kl\u00e4gerin ger\u00fcgten Verfahrensm\u00e4ngel liegen nicht vor. Das FG hat die Klage zu Recht abgewiesen.<\/li><li>1. Die Klage (zu den Antr\u00e4gen s. oben \u2026) ist hinsichtlich ihres Antrags zu&nbsp;(1) zul\u00e4ssig, hinsichtlich der Antr\u00e4ge zu&nbsp;(2) und (3) unzul\u00e4ssig.<\/li><li>Soweit die Kl\u00e4gerin ausf\u00fchrt, das FG habe das Klagebegehren falsch verstanden und daher die Klageantr\u00e4ge unzutreffend ausgelegt, folgt der Senat ihr nicht. Das FG hat die in den Klageantr\u00e4gen zum Ausdruck gebrachten Klagebegehren nicht verkannt und die Berechnungsmethode der AfA nach den \u00a7\u00a7&nbsp;7h und 7i EStG inzidenter im Rahmen des \u00a7&nbsp;30 AO gepr\u00fcft, wenn auch die Begr\u00fcndung des FG sehr knapp ausgefallen ist. Die Klageantr\u00e4ge konnten auch nach Auffassung des Senats in dem Sinne verstanden werden, den das FG ihnen beigelegt hat.<\/li><li>a) In Bezug auf den Antrag der Kl\u00e4gerin, die Einbeziehung ihres (Roh-)Gewinns und der Vertriebskosten in die bis zum Kaufvertragsabschluss entstandenen Herstellungskosten und deren Aufnahme in den Betriebspr\u00fcfungsbericht zu unterlassen, ist ihre Klage, wie das FG zutreffend erkannt hat, zul\u00e4ssig.<\/li><li>aa) Die statthafte Klage f\u00fcr die Pr\u00fcfung, ob die behauptete Rechtsposition der Kl\u00e4gerin besteht und ob die Einwendungen des FA, das sich auf die Befugnis zur Offenbarung nach \u00a7&nbsp;30 Abs.&nbsp;4 AO beruft, begr\u00fcndet sind, ist die (vorbeugende) Unterlassungsklage als Unterfall der allgemeinen Leistungsklage (vgl. BFH-Beschluss vom 16.10.1986&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;3\/86, BFHE 147, 487, BStBl II 1987, 30, unter II.2., 3.&nbsp;Abs.; Torm\u00f6hlen in Gosch, AO \u00a7&nbsp;30 Rz&nbsp;159; Braun in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler \u2011\u2011HHSp\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;40 FGO Rz&nbsp;145&nbsp;ff.). Bei rechtswidriger Weitergabe ausgewerteter Daten ergibt sich der Unterlassungsanspruch des Steuerpflichtigen aus \u00a7&nbsp;1004 Abs.&nbsp;1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs analog (BFH-Urteil vom 27.10.1993&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;25\/92, BFHE 172, 488, BStBl II 1994, 210, unter II.A.1.; Braun in HHSp, \u00a7&nbsp;40 FGO Rz&nbsp;148).<\/li><li>Ein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis f\u00fcr eine solche Klage besteht, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass eine Verletzung des Steuergeheimnisses durch ein bestimmtes, k\u00fcnftig zu erwartendes Handeln einer Beh\u00f6rde bevorsteht und dass ein Abwarten der tats\u00e4chlichen Rechtsverletzung unzumutbar ist, weil die Rechtsverletzung dann nicht oder nur schwerlich wiedergutzumachen ist (BFH-Urteil vom 27.10.1993&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;25\/92, BFHE 172, 488, BStBl II 1994, 210, unter II.A.1.; Torm\u00f6hlen in Gosch, AO \u00a7&nbsp;30 Rz&nbsp;159, m.w.N.; Braun in HHSp, \u00a7&nbsp;40 FGO Rz&nbsp;147&nbsp;ff.).<\/li><li>bb) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben hat das FG die Zul\u00e4ssigkeit des Klageantrags zu&nbsp;(1) zu Recht bejaht. Das FA beabsichtigt, dem Pr\u00fcfungsbericht zu folgen und die AfA-Bemessungsgrundlage zu Lasten der einzelnen Erwerber zu \u00e4ndern. Zudem ist dem Steuerpflichtigen nach \u00a7&nbsp;202 Abs.&nbsp;2 AO auf Antrag der Bericht vor seiner Auswertung zu \u00fcbersenden und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Durch die in den Einspruchsverfahren zu erwartende Akteneinsichtnahme der betroffenen Erwerber k\u00f6nnte eine Verletzung der durch \u00a7&nbsp;30 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 AO gesch\u00fctzten Betriebs- oder Gesch\u00e4ftsgeheimnisse eintreten. Ein Abwarten der tats\u00e4chlichen Rechtsverletzung ist der Kl\u00e4gerin unzumutbar, weil die Rechtsverletzung bereits eingetreten w\u00e4re, wenn einem der Feststellungsbeteiligten Akteneinsicht gew\u00e4hrt w\u00fcrde (ebenso V.&nbsp;Wendt, Entscheidungen der Finanzgerichte \u2011\u2011EFG\u2011\u2011 2020, 1459).<\/li><li>b) Die beiden weiteren Klageantr\u00e4ge sind hingegen unzul\u00e4ssig. Denn diese betreffen unmittelbar das Feststellungsverfahren.<\/li><li>Bei diesen Antr\u00e4gen handelt es sich nicht um vorbeugende Unterlassungsklagen; vielmehr begehrt die Kl\u00e4gerin mit dem Antrag zu (2), das FA zur Anwendung einer bestimmten Ermittlungsmethode f\u00fcr die bis zum Kaufvertragsabschluss entstandenen Herstellungskosten f\u00fcr Modernisierungsma\u00dfnahmen zu verpflichten. Mit dem Klageantrag zu (3) soll das FA verpflichtet werden, die Minderung der AfA-Bemessungsgrundlage nach den \u00a7\u00a7&nbsp;7h, 7i EStG f\u00fcr konkret benannte Bauma\u00dfnahmen vorzunehmen. Da bereits Feststellungsbescheide ergangen sind, k\u00f6nnen diese Begehren grunds\u00e4tzlich nur mit Anfechtungsklagen geltend gemacht werden.<\/li><li>Die Erhebung einer Anfechtungsklage, bevor die \u2011\u2011bislang unbeanstandeten\u2011\u2011 Feststellungsbescheide aufgrund eines (noch nicht erstellten) Pr\u00fcfungsberichts ge\u00e4ndert werden, ist gesetzlich nicht vorgesehen; es fehlt die Klagebefugnis nach \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO mangels beschwerender \u00c4nderung der Feststellungsbescheide. Eine Einflussnahme, wie die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde den Pr\u00fcfungsbericht auswertet, ist nicht m\u00f6glich. Zudem ist die Kl\u00e4gerin keine Empfangsbevollm\u00e4chtigte nach \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 und 2 VO zu \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;2 AO und mithin auch aus diesem Grund nicht klagebefugt.<\/li><li>2. Der zul\u00e4ssige Klageantrag zu&nbsp;(1) ist unbegr\u00fcndet. Die Auswertung der Gesch\u00e4ftsdaten hinsichtlich des Rohgewinns mit den Vertriebskosten im Betriebspr\u00fcfungsbericht verletzt nicht das Steuergeheimnis der Kl\u00e4gerin.<\/li><li>Ma\u00dfgeblich ist dabei im vorliegenden Streitfall nicht, wie genau beziehungsweise anhand welcher Methode die Berechnung der Besteuerungsgrundlagen zu erfolgen hat. In welcher Weise der Rohgewinn et cetera auf Grund und Boden, Altbausubstanz oder Sanierungskosten konkret verteilt wird, entscheidet der Senat nicht im Rahmen der vorbeugenden Unterlassungsklage. Vielmehr geht es ausschlie\u00dflich um die im Bereich des Steuergeheimnisses angesiedelte Frage, welche Daten im Rahmen einer Au\u00dfenpr\u00fcfung in Bezug auf die \u00a7\u00a7&nbsp;7h und 7i EStG ermittelt und offengelegt werden d\u00fcrfen, insbesondere ob und inwieweit die Offenbarung von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen der Kl\u00e4gerin \u2011\u2011wie der von ihr erzielte Rohgewinn und ihre Vertriebskosten\u2011\u2011 zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage f\u00fcr die AfA der Erwerber erforderlich sowie verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;30 Abs.&nbsp;1 AO haben Amtstr\u00e4ger das Steuergeheimnis zu wahren.<\/li><li>aa) Ein Amtstr\u00e4ger verletzt nach \u00a7&nbsp;30 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a AO das Steuergeheimnis, wenn er personenbezogene Daten eines anderen, die ihm unter anderem in einem Verwaltungsverfahren in Steuersachen bekannt geworden sind, unbefugt offenbart oder verwertet (vgl. auch Senatsbeschluss vom 30.03.2021&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;62\/20, BFHE 272, 308, BStBl II 2021, 587, Rz&nbsp;46). Nach \u00a7&nbsp;30 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 AO sind ausdr\u00fccklich fremde Betriebs- und Gesch\u00e4ftsgeheimnisse gesch\u00fctzt. Ein Betriebs- oder Gesch\u00e4ftsgeheimnis wird in Anlehnung an die Rechtsprechung zu \u00a7&nbsp;17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb a.F. (jetzt \u00a7&nbsp;23 des Gesetzes zum Schutz von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen) von Tatsachen gebildet, die im Zusammenhang mit einem Gesch\u00e4ftsbetrieb stehen, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt und nicht allgemein zug\u00e4nglich sind und die nach dem erkennbaren Willen des Berechtigten nicht bekannt werden sollen. Hiermit sind zum Beispiel Know-how, Kalkulationen, Bilanzen, Prospekte, Kundenlisten und so weiter gemeint (Torm\u00f6hlen in Gosch, AO \u00a7&nbsp;30 Rz&nbsp;69). Das Betriebs- oder Gesch\u00e4ftsgeheimnis muss einem Amtstr\u00e4ger in einem der in \u00a7&nbsp;30 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 AO genannten Verfahren (dienstlich) bekannt geworden sein (Torm\u00f6hlen in Gosch, AO \u00a7&nbsp;30 Rz&nbsp;70).<\/li><li>bb) Bei den im Streitfall betroffenen Daten \u00fcber den Rohgewinn et cetera handelt es sich um Betriebs- und Gesch\u00e4ftsgeheimnisse. Diese sind dem Betriebspr\u00fcfer im Rahmen einer Au\u00dfenpr\u00fcfung bekannt geworden und w\u00fcrden durch die Aufnahme in den Pr\u00fcfungsbericht mit gro\u00dfer Wahrscheinlichkeit Dritten offenbart werden. Denn der Inhalt des Pr\u00fcfungsberichts ist gegen\u00fcber den Erwerbern sp\u00e4testens im Rahmen eines Einspruchsverfahrens nach \u00a7&nbsp;364 AO offenzulegen; diese Norm wird von \u00a7&nbsp;30 AO nicht eingeschr\u00e4nkt. Die den jeweiligen Einspruchsf\u00fchrer direkt betreffenden Passagen k\u00f6nnen offengelegt werden (vgl. BFH-Urteil vom 13.09.1972&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;189\/70, BFHE 107, 253, BStBl II 1973, 119, unter II.1., 2.&nbsp;Abs.; Seer in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;364 AO Rz&nbsp;5; a.A. Werth in Gosch, AO \u00a7&nbsp;364 Rz&nbsp;9, m.w.N.). Folglich ist mit der Aufnahme von Feststellungen in den Pr\u00fcfungsbericht die sp\u00e4tere Offenbarung gegen\u00fcber den Erwerbern hinreichend konkret (vgl. Haversath, EFG 2021, 1340).<\/li><li>b) Im Streitfall ist das FA jedoch zur Offenbarung der Daten befugt.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;30 Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 AO ist die Offenbarung der das Steuergeheimnis betreffenden Verh\u00e4ltnisse eines Dritten zul\u00e4ssig, wenn sie unter anderem der Durchf\u00fchrung eines Besteuerungsverfahrens dient. Dies ist dann der Fall, wenn die Daten eine Pr\u00fcfung der in einem solchen Verfahren relevanten Tatbestandsmerkmale erm\u00f6glichen, erleichtern oder auf eine festere Grundlage stellen k\u00f6nnen (BFH-Beschl\u00fcsse vom 29.08.2012&nbsp;&#8211; X&nbsp;S&nbsp;5\/12&nbsp;(PKH), Rz&nbsp;12 und vom 16.01.2013&nbsp;&#8211; III&nbsp;S&nbsp;38\/11, Rz&nbsp;15; Klein\/Maetz, AO, 17.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;30 Rz&nbsp;97). Es muss ein unmittelbarer funktionaler Zusammenhang zwischen der Offenbarung und der Verfahrensdurchf\u00fchrung bestehen (Senatsurteil vom 10.02.1987&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;77\/84, BFHE 149, 387, BStBl II 1987, 545, unter B.II.1., 2.&nbsp;Abs.; BFH-Beschl\u00fcsse vom 07.07.2008&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;9\/07, BFH\/NV 2008, 1811, unter II.1.a, m.w.N. und vom 16.01.2013&nbsp;&#8211; III&nbsp;S&nbsp;38\/11, Rz&nbsp;15).<\/li><li>bb) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist das FA zur Offenbarung der Daten im Betriebspr\u00fcfungsbericht befugt. Denn es besteht ein unmittelbarer funktionaler Zusammenhang zwischen der Offenbarung der streitgegenst\u00e4ndlichen Daten und der Berechnung der H\u00f6he der AfA nach dem hier in allen Erwerbsf\u00e4llen ausschlie\u00dflich zu ber\u00fccksichtigenden \u00a7&nbsp;7i EStG bei den Erwerbern.<\/li><li>(1) Nach \u00a7&nbsp;7i Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG kann der Steuerpflichtige unter bestimmten Voraussetzungen bei einem Baudenkmal abweichend von den allgemeinen AfA-Regelungen (\u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 und 5 EStG) h\u00f6here Prozents\u00e4tze der Herstellungskosten f\u00fcr Bauma\u00dfnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Geb\u00e4udes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, im Jahr der Herstellung und in den folgenden Jahren absetzen. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7i Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 EStG k\u00f6nnen die erh\u00f6hten Absetzungen auch f\u00fcr den Teil von Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden, die auf nach \u00a7&nbsp;7i Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 bis 4 EStG beg\u00fcnstigte Aufwendungen an einem Baudenkmal entfallen. Welche Aufwendungen zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten z\u00e4hlen, bestimmt sich auch im Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;7i EStG nach \u00a7&nbsp;255 HGB (BFH-Urteil vom 20.08.2002&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;40\/97, BFHE 199, 555, BStBl II 2003, 582, unter II.1.a, m.w.N.).<\/li><li>\u00a7&nbsp;7i Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 EStG zielt auf den Erwerber einer unter Denkmalschutz stehenden Immobilie ab, der mit dem Verk\u00e4ufer vereinbart, dass dieser ihm das Geb\u00e4ude modernisiert; hier wird der K\u00e4ufer steuerlich so behandelt, als habe er ein bereits fertig modernisiertes Geb\u00e4ude erworben. Der gesamte Aufwand des Erwerbs wird als (beg\u00fcnstigte) Anschaffungskosten behandelt, soweit er auf denkmalerhaltende Bauma\u00dfnahmen entf\u00e4llt und nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags durchgef\u00fchrt wird. Dabei ber\u00fccksichtigt der Verk\u00e4ufer denkmalgesch\u00fctzter Immobilien im Rahmen der Kostenkalkulation auch seinen (Roh-)Gewinn, den der Erwerber als Teil des Kaufpreises zu tragen hat (vgl. entsprechend zu den sogenannten Funktionstr\u00e4gergeb\u00fchren Schallmoser in Spiegelberger\/Schallmoser\/Wachter\/W\u00e4lzholz, Immobilien im Zivil- und Steuerrecht, C. Laufende Einkommensbesteuerung, Rz&nbsp;1.898).<\/li><li>Das hei\u00dft, gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7i EStG werden nur solche Sanierungsma\u00dfnahmen beg\u00fcnstigt, die nach dem Abschluss des verbindlichen Erwerbsvertrags oder eines vergleichbaren Rechtsgesch\u00e4fts durch den K\u00e4ufer durchgef\u00fchrt werden (vgl. \u00a7&nbsp;7i Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5, ebenso \u00a7&nbsp;7h Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG). Kosten, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, unterliegen demgegen\u00fcber dem regul\u00e4ren Abschreibungssatz. Die vom Au\u00dfenpr\u00fcfer vorgenommene Aufteilung ist mithin im Grundsatz ertragsteuerlich geboten. Denn der Erwerber kann die erh\u00f6hte AfA nur auf solche Kostenpositionen zugewiesen bekommen, die zeitlich nach seinem Erwerb anfallen. Daher ist es entgegen der Rechtsauffassung der Kl\u00e4gerin materiell-rechtlich korrekt, die erforderliche Aufteilung dergestalt vorzunehmen, dass der Wert der Bauma\u00dfnahmen bis zum Kaufvertragsabschluss ermittelt wird. F\u00fcr die Bezifferung des Wertes dieser Bauma\u00dfnahmen sind die streitgegenst\u00e4ndlichen Gesch\u00e4ftsdaten \u2011\u2011auch jene zu den Gewinnaufschl\u00e4gen der Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 erforderlich. Die Darstellung solcher Gewinnaufschl\u00e4ge im Pr\u00fcfungsbericht ist in derartigen F\u00e4llen mithin nicht nur zul\u00e4ssig, sondern sogar geboten (vgl. Senatsbeschluss vom 30.07.2009&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;176\/08, BFH\/NV 2009, 1959, unter II.5.).<\/li><li>(2) Unbeschadet der Rechtsqualit\u00e4t des Bauherrenerlasses als Verwaltungsvorschrift steht dieser Erlass der Aufteilung des (Roh-)Gewinns et cetera auf einen Zeitraum vor und nach dem Vertragsschluss bei einem Erwerbermodell wie im Streitfall ebenfalls nicht entgegen.<\/li><li>Denn nach diesem Erlass geh\u00f6ren zu den Anschaffungskosten des Wohnungserwerbers grunds\u00e4tzlich alle aufgrund des vorformulierten Vertragswerks an die Anbieterseite geleisteten Aufwendungen, die auf den Erwerb des Grundst\u00fccks mit dem bezugsfertigen Geb\u00e4ude gerichtet sind (Bauherrenerlass, Rz&nbsp;9). Der Gesamtaufwand ist, soweit das eindeutig m\u00f6glich ist, unmittelbar dem Grund und Boden, der Altbausubstanz des Geb\u00e4udes, den bescheinigten Bauma\u00dfnahmen im Sinne der \u00a7\u00a7&nbsp;7h, 7i EStG, den \u00fcbrigen Bauma\u00dfnahmen und den sofort abziehbaren Werbungskosten zuzuordnen. Aufwendungen, die sich nicht eindeutig zuordnen lassen, sind auf die Kostenarten, mit denen sie zusammenh\u00e4ngen, aufzuteilen. Die Aufteilung erfolgt im Verh\u00e4ltnis der auf diese Kostenarten eindeutig entfallenden Kosten. Die eindeutig den bescheinigten Bauma\u00dfnahmen im Sinne der \u00a7\u00a7&nbsp;7h, 7i EStG zuzuordnenden Aufwendungen zuz\u00fcglich der nach den vorstehenden Grunds\u00e4tzen ermittelten Anteile der nicht eindeutig zuzuordnenden Anschaffungskosten, die den Aufwendungen f\u00fcr bescheinigte Bauma\u00dfnahmen im Sinne der \u00a7\u00a7&nbsp;7h, 7i EStG zuzurechnen sind, ergeben die beg\u00fcnstigten Anschaffungskosten im Sinne der \u00a7\u00a7&nbsp;7h, 7i EStG. Ist der Erwerber dem Gesamtobjekt erst nach Beginn der beg\u00fcnstigten Bauma\u00dfnahmen im Sinne der \u00a7\u00a7&nbsp;7h, 7i EStG beigetreten, geh\u00f6ren die Aufwendungen f\u00fcr Bauma\u00dfnahmen, soweit sie bis zu seinem Beitritt durchgef\u00fchrt worden sind, zu den nicht beg\u00fcnstigten Anschaffungskosten (Bauherrenerlass, Rz&nbsp;10).<\/li><li>(3) Soweit der (Roh-)Gewinn auf Ma\u00dfnahmen entf\u00e4llt beziehungsweise mit diesen in unmittelbarem Zusammenhang steht, die zu den beg\u00fcnstigten (und von der Denkmalbeh\u00f6rde bescheinigten) Sanierungsaufwendungen geh\u00f6ren, erh\u00f6ht er die Bemessungsgrundlage und damit die Abschreibungen im Sinne des \u00a7&nbsp;7i Abs.&nbsp;1 EStG. Ist eine unmittelbare Zuordnung nicht m\u00f6glich, kommt sch\u00e4tzweise eine (gegebenenfalls anteilige) Zuordnung zu den verschiedenen Ma\u00dfnahmen (Altbausubstanz des Geb\u00e4udes, beg\u00fcnstigte Sanierungsaufwendungen im Sinne des \u00a7&nbsp;7i EStG, \u00fcbrige Bauma\u00dfnahmen) in Betracht (vgl. zu Funktionstr\u00e4gergeb\u00fchren Schallmoser in Spiegelberger\/Schallmoser\/Wachter\/W\u00e4lzholz, Immobilien im Zivil- und Steuerrecht, C.&nbsp;Laufende Einkommensbesteuerung, Rz&nbsp;1.898).<\/li><li>(4) Die Ansicht der Kl\u00e4gerin, dass im Rahmen des \u00a7&nbsp;7i EStG die Bauma\u00dfnahme bis zur kaufvertraglichen \u00dcbergabe nach Fertigstellung ihrem Verm\u00f6gen zuzuordnen sei und folglich zu diesem Zeitpunkt keine Anschaffungskosten vorl\u00e4gen (mit Verweis auf das BFH-Urteil vom 20.08.2002&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;40\/97, BFHE 199, 555, BStBl II 2003, 582, unter II.1.a&nbsp;aa), ist somit unzutreffend. Soweit die Kl\u00e4gerin danach allein auf die Herstellungskosten (ohne anteiligen Rohgewinn) vor Abschluss des obligatorischen Vertrags abstellen und diese von den Anschaffungskosten hinsichtlich des Sanierungsanteils k\u00fcrzen will, \u00fcbersieht sie, dass \u00a7&nbsp;7i Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 EStG ausdr\u00fccklich von Anschaffungskosten des Steuerpflichtigen spricht. In diesen ist der Gewinn des Verk\u00e4ufers enthalten. Zwar nimmt der dortige Satz&nbsp;5 Bezug auf Satz&nbsp;1, der die Herstellungskosten betrifft. Nach dem Wortlaut von \u00a7&nbsp;7i Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 EStG ist aber auf die Perspektive des Erwerbers abzustellen, f\u00fcr den Anschaffungskosten entstanden sind.<\/li><li>(5) Dieses Ergebnis f\u00fcgt sich in die BFH-Rechtsprechung zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten ein. So bilden Bautr\u00e4gergewinn und allgemeine Bautr\u00e4gergemeinkosten zwar grunds\u00e4tzlich keine Aufwendungen, die auf einer Herstellungsleistung f\u00fcr das Geb\u00e4ude im Sinne von \u00a7&nbsp;255 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 HGB beruhen, sondern werden zu Kostenbestandteilen erst bei der sich der Herstellung anschlie\u00dfenden Anschaffung der Wohnung (BFH-Urteil vom 31.07.2001&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;15\/98, BFH\/NV 2002, 324, unter II.2.b). Aber durch \u00a7&nbsp;7i Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 EStG werden die Anschaffungskosten insgesamt in den Regelungskreis des \u00a7&nbsp;7i EStG einbezogen. Dadurch wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die erh\u00f6hten Absetzungen auch in Anspruch genommen werden k\u00f6nnen f\u00fcr f\u00f6rderungsw\u00fcrdige Bauma\u00dfnahmen bei Baudenkm\u00e4lern im Rahmen von sogenannten Bauherrenmodellen, bei denen der Anleger einkommensteuerrechtlich regelm\u00e4\u00dfig nicht Bauherr, sondern Erwerber des bebauten Grundst\u00fccks ist, wenn er sich aufgrund eines vom Projektanbieter in allen Einzelheiten vorformulierten Vertragswerks beteiligt und sich bei den damit zusammenh\u00e4ngenden Rechtsgesch\u00e4ften von den beteiligten Projektanbietern vertreten l\u00e4sst. Alle in diesem Zusammenhang an die Anbieterseite geleisteten Aufwendungen, die auf den Erwerb eines Grundst\u00fccks mit bezugsfertigem Geb\u00e4ude gerichtet sind, sind daher als Anschaffungskosten zu qualifizieren. Zu den beg\u00fcnstigten Anschaffungskosten geh\u00f6rt damit auch die (anteilige) Gewinnmarge des Ver\u00e4u\u00dferers. Allerdings erh\u00e4lt der Anleger die erh\u00f6hte AfA nur f\u00fcr solche Ma\u00dfnahmen, die zeitlich nach seinem Beitritt angefallen sind. Kommt es erst in der Bauphase zum Vertragsabschluss, sind die Anschaffungskosten f\u00fcr die zu diesem Zeitpunkt bereits durchgef\u00fchrten, das hei\u00dft abgeschlossenen Bauma\u00dfnahmen von der F\u00f6rderung nach \u00a7&nbsp;7i EStG ausgeschlossen (so auch ausdr\u00fccklich hinsichtlich \u00a7&nbsp;7h EStG Geiermann in AfA-Lexikon, Geb\u00e4ude in Sanierungsgebieten und st\u00e4dtebaulichen Entwicklungsbereichen [erh\u00f6hte Absetzungen], Rz&nbsp;21&nbsp;ff.).<\/li><li>cc) Der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit steht dem Ergebnis, dass die Daten \u00fcber den Rohgewinn et cetera folglich im Pr\u00fcfungsbericht zur richtigen Aufteilung der jeweiligen Anschaffungskosten zu erfassen sind und hierdurch nicht das Steuergeheimnis verletzt wird, nicht entgegen.<\/li><li>Bei einer nach \u00a7&nbsp;30 Abs.&nbsp;4 AO grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssigen Offenbarung eines Steuergeheimnisses ist der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz unter Ber\u00fccksichtigung der Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu ber\u00fccksichtigen. Die Offenbarung muss dem Zweck der in dem anderen Verfahren bestehenden Aufsichts- und Ermittlungsaufgaben entsprechen und darf nicht \u00fcber den zur Erreichung des steuerlichen Zwecks erforderlichen Umfang hinausgehen (BFH-Beschluss vom 07.07.2008&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;9\/07, BFH\/NV 2008, 1811, unter II.1.a, m.w.N<em>.<\/em>; Dr\u00fcen in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;30 AO Rz&nbsp;63, m.w.N.; Baum in eKomm Ab 21.12.2022, \u00a7&nbsp;30 AO, Rz&nbsp;59 (Aktualisierung v. 31.08.2023); Alber in HHSp, \u00a7&nbsp;30 AO Rz&nbsp;153, m.w.N.).<\/li><li>(1) Das \u2011\u2011auch strafrechtlich sanktionierte\u2011\u2011 Verlangen des Staates nach steuerlichen Angaben begr\u00fcndet sich aus dem Umstand, dass der Betroffene am staatlichen Leben teilnimmt. Deshalb darf ihm ein Anteil an den finanziellen Lasten zur Aufrechterhaltung des staatlichen Lebens auferlegt werden. Die Bemessung dieses Lastenanteils nach Ma\u00dfst\u00e4ben verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Gleichheit der Abgabenpflicht erfordert die Angabe von Daten, die solche Gleichheit der Besteuerung erm\u00f6glichen. Von hier aus rechtfertigen sich \u2011\u2011vorbehaltlich ihrer n\u00e4heren Ausgestaltung anhand der verfassungsrechtlichen Ma\u00dfst\u00e4be\u2011\u2011 Gesetze, die eine Pflicht zu steuerlichen Angaben auferlegen. Zugleich aber ergeben sich hieraus prinzipielle Grenzen f\u00fcr die Verwendung und Weitergabe solcher Angaben: Das gegenw\u00e4rtige gesetzliche Abgabenrecht verpflichtet den Betroffenen, allein zum Zwecke der Besteuerung Angaben zu machen; zu einer Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe individualisierter oder individualisierbarer Daten zu anderen Zwecken erm\u00e4chtigen die Steuergesetze grunds\u00e4tzlich nicht (Urteil des Bundesverfassungsgerichts \u2011\u2011BVerfG\u2011\u2011 vom 17.07.1984&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvE&nbsp;11\/83, 2&nbsp;BvE&nbsp;15\/83, BVerfGE 67, 100, BStBl II 1984, 634, unter C.II.3.a).<\/li><li>(2) Das Recht auf Wahrung des in \u00a7&nbsp;30 AO gesetzlich umschriebenen Steuergeheimnisses ist als solches kein Grundrecht. Die Geheimhaltung bestimmter steuerlicher Angaben und Verh\u00e4ltnisse, deren Weitergabe einen Bezug auf den Steuerpflichtigen oder private Dritte erkennbar werden l\u00e4sst, kann indessen durch eine Reihe grundrechtlicher Verb\u00fcrgungen, insbesondere durch Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 GG i.V.m. Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1, Art.&nbsp;12 und&nbsp;14 GG, gegebenenfalls i.V.m. Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;3 GG, geboten sein. Die Angaben, die ein Steuerpflichtiger aufgrund des geltenden Abgabenrechts zu machen hat, erm\u00f6glichen weitreichende Einblicke unter anderem in die beruflichen, betrieblichen, unternehmerischen oder sonstigen wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse. Die genannten Grundrechte verb\u00fcrgen ihren Tr\u00e4gern auch einen Schutz gegen die Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten. Diese Verb\u00fcrgung darf nur im \u00fcberwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschr\u00e4nkt werden; die Einschr\u00e4nkung darf nicht weiter gehen, als es zum Schutze \u00f6ffentlicher Interessen unerl\u00e4sslich ist (vgl. BVerfG-Urteil vom 17.07.1984&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvE&nbsp;11\/83, 2&nbsp;BvE&nbsp;15\/83, BVerfGE 67, 100, BStBl II 1984, 634, unter C.II.3.a).<\/li><li>(3) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist ein Versto\u00df gegen das Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsprinzip nicht ersichtlich. Die streitgegenst\u00e4ndlichen Daten sind f\u00fcr die zutreffende Veranlagung der Erwerber erforderlich. Eine M\u00f6glichkeit zur zumutbaren anderweitigen Erlangung der dargestellten relevanten Informationen ist nicht ersichtlich (vgl. BFH-Beschluss vom 07.07.2008&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;9\/07, BFH\/NV 2008, 1811, unter II.1.a, 2.&nbsp;Abs.). Auch die Kl\u00e4gerin selbst hat keine andere M\u00f6glichkeit dargelegt, die f\u00fcr die Feststellungsbescheide ma\u00dfgeblichen Daten zur Verf\u00fcgung zu stellen. Ihr gesamter Vortrag bezieht sich ausschlie\u00dflich auf die \u2011\u2011unzutreffende\u2011\u2011 Behauptung, dass die Daten bereits nicht f\u00fcr das Feststellungsverfahren gebraucht w\u00fcrden. Die Kl\u00e4gerin hat ferner \u00fcber die allgemeine Benennung der m\u00f6glicherweise betroffenen Grundrechte hinaus keine sch\u00fctzenswerten Interessen an den eigenen Daten vorgebracht, die das allgemeine Interesse an einem gleichm\u00e4\u00dfigen Gesetzesvollzug \u00fcberwiegen k\u00f6nnten. Da das FA f\u00fcr die zutreffende Steuerberechnung der Erwerber den Rohgewinn der Kl\u00e4gerin aufteilen muss, je nachdem, wann die Erwerber den obligatorischen Vertrag geschlossen haben, muss die Finanzbeh\u00f6rde im Interesse eines gleichm\u00e4\u00dfigen Vollzugs des materiellen Rechts die notwendigen Daten und die zu deren Verst\u00e4ndnis notwendigen Informationen erhalten (ebenso Oellerich, EFG 2021, 349).<\/li><li>3. Soweit die Kl\u00e4gerin Verfahrensr\u00fcgen erhoben hat, k\u00f6nnen diese der Revision nicht zum Erfolg verhelfen.<\/li><li>a) Hinsichtlich der kl\u00e4gerischen R\u00fcge, das FG habe das Klagebegehren falsch verstanden, wird auf die Ausf\u00fchrungen unter II.1. verwiesen.<\/li><li>b) Soweit die Kl\u00e4gerin in der Revisionsbegr\u00fcndung vorbringt, das FG habe ihr kein rechtliches Geh\u00f6r gew\u00e4hrt, weil es wesentliche Teile ihres Vortrags nicht beachtet habe, greift ihre Verfahrensr\u00fcge ebenfalls nicht durch. Dies gilt bereits deshalb, weil die entsprechenden Ausf\u00fchrungen f\u00fcr die Entscheidung des FG nach dessen \u2011\u2011f\u00fcr die Pr\u00fcfung eines Verfahrensfehlers ma\u00dfgeblicher\u2011\u2011 materiell-rechtlicher Auffassung (vgl. etwa BFH-Urteil vom 29.09.2022&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;34\/20, BFHE 287, 319, BStBl II 2023, 142, Rz&nbsp;32, m.w.N.) nicht entscheidungsrelevant waren. Der Grundsatz der Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs gebietet die Kenntnisnahme und ernstliche Erw\u00e4gung des Beteiligtenvorbringens. Dabei ist das Gericht naturgem\u00e4\u00df nicht verpflichtet, der tats\u00e4chlichen W\u00fcrdigung oder der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl. BFH-Beschluss vom 30.09.2020&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;25\/20, Rz&nbsp;14, m.w.N.).<\/li><li>c) Auch hinsichtlich der R\u00fcge, es fehlten hinreichende Entscheidungsgr\u00fcnde, weil sich das Urteil zu ma\u00dfgeblichen Streitpunkten, insbesondere zum Datenschutz und zum Herstellungskostenbegriff auf &#8222;floskelhafte, nicht am Streitpunkt orientierte, selektive aneinandergereihte Wendungen&#8220; beschr\u00e4nke, ist kein Verfahrensfehler festzustellen. Vorliegend wird aus der Urteilsbegr\u00fcndung deutlich, welche Feststellungen und \u00dcberlegungen f\u00fcr das FG ma\u00dfgeblich waren. Eine aus Sicht der Kl\u00e4gerseite zu kurze, l\u00fccken- oder fehlerhafte Urteilsbegr\u00fcndung stellt keinen Verfahrensfehler dar (BFH-Beschluss vom 23.03.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;69\/20, Rz&nbsp;34, m.w.N.).<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.171023.VIIR31.20.0 BFH VII. Senat AO \u00a7 30 Abs 1 Nr 1, AO \u00a7 30 Abs 4 Nr 1, AO \u00a7 202, EStG \u00a7 7h, EStG \u00a7 7i, BGB \u00a7 1004 Abs 1, GG Art 2 Abs 1, GG Art 20 Abs 3, FGO \u00a7 40 Abs 1, FGO \u00a7 40 Abs 2, HGB \u00a7 255 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/parallelentscheidung-zu-vii-r-19-20-zur-verletzung-des-steuergeheimnisses-bfh-urteil-vom-17-oktober-2023-vii-r-31-20\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Parallelentscheidung zu VII R 19\/20 &#8211; Zur Verletzung des Steuergeheimnisses &#8211; BFH-Urteil vom 17. 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