{"id":76853,"date":"2024-06-30T12:00:17","date_gmt":"2024-06-30T10:00:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76853"},"modified":"2024-06-30T12:00:17","modified_gmt":"2024-06-30T10:00:17","slug":"eugh-vorlage-vom-10-januar-2024-xi-r-14-23-xi-r-22-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/eugh-vorlage-vom-10-januar-2024-xi-r-14-23-xi-r-22-21\/","title":{"rendered":"EuGH-Vorlage vom 10. Januar 2024, XI R 14\/23 (XI R 22\/21)"},"content":{"rendered":"\n<p>EuGH-Vorlage zum Aufteilungsgebot beim erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz bei unselbst\u00e4ndiger Nebenleistung zur Beherbergung (hier: Parkpl\u00e4tze, Fitness- und Wellnesseinrichtungen, W-LAN)<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:VE.100124.XIR14.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 1, UStG \u00a7 12 Abs 1, UStG \u00a7 12 Abs 2 Nr 11 S 2, FGO \u00a7 74, FGO \u00a7 121 S 1, EGRL 112\/2006 Art 2, EGRL 112\/2006 Art 24 Abs 1, EGRL 112\/2006 Art 98 Abs 1, EGRL 112\/2006 Art 98 Abs 2, EGRL 112\/2006 Art 135 Abs 2 S 1, EGRL 112\/2006 Art 135 Abs 2 S 2, EGRL 112\/2006 Anh 3 Nr 12, AEUV Art 267 Abs 3, UStG \u00a7 3 Abs 9, UStG VZ 2011<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend BFH , 29. M\u00e4rz 2022, Az: XI R 22\/21<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:<\/p>\n\n\n\n<p>Sind Art. 24 Abs. 1 sowie Art. 98 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anhang III Kategorie 12 der Richtlinie 2006\/112\/EG dahin gehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG entgegenstehen, durch die ein Mitgliedstaat von der von ihm vorgesehenen Steuersatzerm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr die Vermietung von Wohn- und Schlafr\u00e4umen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereith\u00e4lt, durch ein nationales Aufteilungsgebot Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen und mit dem Entgelt f\u00fcr die Vermietung abgegolten sind, auch dann ausnehmen darf, wenn es sich \u2011\u2011wie hier mit der Bereitstellung von Parkpl\u00e4tzen, Fitness- und Wellnesseinrichtungen sowie eines hoteleigenen drahtlosen lokalen Netzwerks (W-LAN)\u2011\u2011 um unselbst\u00e4ndige Nebenleistungen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden handelt?<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>I. Dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:<\/p>\n\n\n\n<p>Sind Art. 24 Abs. 1 sowie Art. 98 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anhang III Kategorie 12 der Richtlinie 2006\/112\/EG dahin gehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG entgegenstehen, durch die ein Mitgliedstaat von der von ihm vorgesehenen Steuersatzerm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr die Vermietung von Wohn- und Schlafr\u00e4umen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereith\u00e4lt, durch ein nationales Aufteilungsgebot Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen und mit dem Entgelt f\u00fcr die Vermietung abgegolten sind, auch dann ausnehmen darf, wenn es sich \u2011\u2011wie hier mit der Bereitstellung von Parkpl\u00e4tzen, Fitness- und Wellnesseinrichtungen sowie eines hoteleigenen drahtlosen lokalen Netzwerks (W-LAN)\u2011\u2011 um unselbst\u00e4ndige Nebenleistungen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden handelt?<\/p>\n\n\n\n<p>II. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union ausgesetzt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<p>A.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) betrieb im Jahr 2011 (Streitjahr) in A und B Hotels.<\/li><li>Beide Hotels verf\u00fcgen \u00fcber Parkpl\u00e4tze f\u00fcr Kraftfahrzeuge. Diese konnten von den \u00dcbernachtungsg\u00e4sten ebenso ohne gesondert berechnetes Entgelt genutzt werden wie von weiteren Besuchern der Hotels und der \u00d6ffentlichkeit. Daneben hielt die Kl\u00e4gerin in beiden Hotels ohne gesondert berechnetes Entgelt ein drahtloses lokales Netzwerk (W-LAN) f\u00fcr die Hotelg\u00e4ste vor. In einem Hotel standen den G\u00e4sten au\u00dferdem Fitness- und Wellnesseinrichtungen zur Verf\u00fcgung. Gesonderte Entgelte erhob die Kl\u00e4gerin auch hierf\u00fcr nicht.<\/li><li>Soweit die G\u00e4ste indes ein Solarium, einen Tischfu\u00dfball-Tisch, einen Dart-Automaten oder Massagen in Anspruch nahmen, wurden ihnen die daf\u00fcr entstehenden Entgelte gesondert und unter Ausweis von Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz in Rechnung gestellt. Die Nutzung des Zimmertelefons f\u00fcr externe Telefonate stellte die Kl\u00e4gerin den G\u00e4sten ebenso zum Regelsteuersatz gesondert in Rechnung wie Reinigungsleistungen, die Leistungen des hauseigenen Restaurants und die Lieferung von alkoholischen Getr\u00e4nken aus der Minibar. Entgeltliche Nutzungsangebote f\u00fcr die in den G\u00e4stezimmern vorhandenen TV-Ger\u00e4te machte die Kl\u00e4gerin nicht.<\/li><li>In ihrer Umsatzsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin Lieferungen und sonstige Leistungen zum Regelsteuersatz von 19&nbsp;% und Lieferungen und sonstige Leistungen zum erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz von 7&nbsp;%. Die \u00dcberlassung von Parkpl\u00e4tzen sah die Kl\u00e4gerin als erm\u00e4\u00dfigt zu besteuernde Nebenleistung zur Beherbergungsleistung an.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) folgte dem nicht, wich insoweit von der Umsatzsteuer-Jahreserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin ab und erlie\u00df dementsprechend einen Bescheid \u00fcber Umsatzsteuer f\u00fcr das Streitjahr unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung (\u00a7&nbsp;164 der Abgabenordnung \u2011\u2011AO\u2011\u2011).<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin legte Einspruch ein und begehrte die erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00dfe Besteuerung. Die kostenlose \u00dcberlassung von Parkpl\u00e4tzen sei eine Nebenleistung zur \u00dcbernachtungsleistung, die wie diese dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz unterliege.<\/li><li>In einem zwischen den Beteiligten gef\u00fchrten Klageverfahren wegen Umsatzsteuer f\u00fcr das Jahr 2010 (Vorjahr), in dem der vorlegende Senat unter Zur\u00fcckverweisung der Sache an das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 01.03.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;11\/14 (BFHE 253, 438, BStBl II 2016, 753) entschieden hatte, dass die Einr\u00e4umung von Parkm\u00f6glichkeiten an Hotelg\u00e4ste mit dem Regelsteuersatz von 19&nbsp;% zu besteuern sei, auch wenn hierf\u00fcr kein gesondertes Entgelt berechnet werde, erzielten die Beteiligten im zweiten Rechtsgang Einvernehmen \u00fcber die Besteuerung der Parkplatz\u00fcberlassung im Vorjahr. Das FA erlie\u00df daraufhin auch einen Umsatzsteuer-\u00c4nderungsbescheid f\u00fcr das Streitjahr. Der Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung blieb bestehen. Der \u00c4nderungsbescheid wurde nach \u00a7&nbsp;365 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 AO Gegenstand des Einspruchsverfahrens.<\/li><li>Nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung bei der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Streitjahr nahm der Pr\u00fcfer an, dass auch auf die Bereitstellung von W-LAN, Parkpl\u00e4tzen, Fitness- und Wellnesseinrichtungen der Regelsteuersatz anwendbar sei.<\/li><li>Das FA folgte der Auffassung des Pr\u00fcfers und erlie\u00df, zuletzt unter dem 21.11.2018, einen Umsatzsteuer-\u00c4nderungsbescheid f\u00fcr das Streitjahr, mit dem es zugleich den Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung aufhob. Auch dieser \u00c4nderungsbescheid wurde nach \u00a7&nbsp;365 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 AO Gegenstand des Einspruchsverfahrens.<\/li><li>Mit Einspruchsentscheidung vom 30.07.2019 wies das FA den Einspruch der Kl\u00e4gerin als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Das FA f\u00fchrte unter anderem aus, dass auf die im Streit stehenden Leistungsbestandteile das Aufteilungsgebot des \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;11 Satz&nbsp;2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) anzuwenden sei. Diese Vorschrift stehe im Einklang mit der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL).<\/li><li>Das FG wies mit seinem Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 140 ver\u00f6ffentlichten Urteil vom 19.08.2021&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;174\/19 die Klage ab. Die Kl\u00e4gerin habe durch die Bereitstellung von W-LAN, Parkpl\u00e4tzen, Fitness- und Wellnesseinrichtungen entgeltliche Leistungen im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG an die Beherbergungsg\u00e4ste (und an die weiteren Besucher ihrer Hotels) erbracht. Dem stehe nicht entgegen, dass die Kl\u00e4gerin in ihren Rechnungen keine gesonderten Entgeltbestandteile f\u00fcr diese Leistungen ausgewiesen und keine gesonderten Vereinbarungen \u00fcber die Inanspruchnahme der streitigen Leistungen mit ihren G\u00e4sten getroffen habe. Diese steuerpflichtigen Leistungen seien gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;11 Satz&nbsp;2 UStG nicht mit dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz zu besteuern. Der deutsche Gesetzgeber habe mit \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;11 UStG von der Erm\u00e4chtigung in Art.&nbsp;98 Abs.&nbsp;1 und 2 in Verbindung mit Anhang&nbsp;III Kategorie&nbsp;12 MwStSystRL selektiv Gebrauch gemacht. Nicht s\u00e4mtliche &#8222;Beherbergungen in Hotels und \u00e4hnlichen Einrichtungen&#8220; einschlie\u00dflich der dabei erbrachten Nebenleistungen w\u00fcrden dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz unterworfen, sondern nur die Leistungen, die unmittelbar der Vermietung dienen. Dies sei unionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Mitgliedstaaten seien nicht gezwungen, s\u00e4mtliche in einer Kategorie des Anhangs&nbsp;III MwStSystRL genannten Ums\u00e4tze erm\u00e4\u00dfigt zu besteuern. Vielmehr sei eine &#8222;selektive Auswahl&#8220; zul\u00e4ssig. Der Grundsatz, dass eine unselbst\u00e4ndige Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teile, werde von diesem Aufteilungsgebot verdr\u00e4ngt.<\/li><li>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Rechts und macht geltend, das FG habe die Bereitstellung von W-LAN, Parkpl\u00e4tzen, Fitness- und Wellnesseinrichtungen rechtsfehlerhaft als entgeltliche Leistung im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG behandelt. Die Leistungsbereitschaft des Unternehmers, der nicht wisse, welches seiner zus\u00e4tzlichen Serviceangebote die G\u00e4ste zu nutzen beabsichtigten, reiche f\u00fcr eine umsatzsteuerrechtlich beachtliche Leistung nicht aus. Ferner habe das FG verkannt, dass die zus\u00e4tzlichen Leistungsbestandteile im Sinne des \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;11 Satz&nbsp;2 UStG unmittelbar der Beherbergung dienen. Au\u00dferdem habe das FG das unionsrechtlich anerkannte Prinzip der Einheitlichkeit der Leistungen au\u00dfer Betracht gelassen. Zwar ergebe sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) Kommission\/Frankreich vom 06.05.2010&nbsp;&#8211; C-94\/09, EU:C:2010:253, dass die Mitgliedstaaten dazu berechtigt seien, nach Art.&nbsp;98 MwStSystRL nur punktuell bestimmte Teile einer Ziffer des Anhangs&nbsp;III MwStSystRL erm\u00e4\u00dfigt zu besteuern. Diese Rechtsprechung stelle jedoch keine Einschr\u00e4nkung des Prinzips der Einheitlichkeit der Leistung dar, das sich aus Art.&nbsp;2 MwStSystRL ableite. Dies ergebe sich auch aus dem EuGH-Urteil Stadion Amsterdam vom 18.01.2018&nbsp;&#8211; C-463\/16, EU:C:2018:22. S\u00e4mtliche zus\u00e4tzlichen Leistungen seien aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers auf die Vermietung des Hotelzimmers als der eindeutig dominierenden Hauptleistung zur\u00fcckzuf\u00fchren. Dies erfordere nach der Rechtsprechung des EuGH die Anwendung des f\u00fcr die Vermietung der Hotelzimmer geltenden erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes auch auf diese zus\u00e4tzlichen Leistungen. Im \u00dcbrigen m\u00fcsse jede zus\u00e4tzliche Leistung als der Vermietungst\u00e4tigkeit unmittelbar dienend angesehen werden, da mit ihnen die Zahl der \u00dcbernachtungen gesteigert und damit das Vermietungsgesch\u00e4ft gef\u00f6rdert werde.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Vorentscheidung, die Einspruchsentscheidung vom 30.07.2019 sowie die Umsatzsteuer-\u00c4nderungsbescheide f\u00fcr das Streitjahr aufzuheben.<\/li><li>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es verteidigt die angefochtene Vorentscheidung und f\u00fchrt unter anderem aus, die Kl\u00e4gerin habe durch die Bereitstellung von W-LAN, Parkpl\u00e4tzen, Fitness- und Wellnesseinrichtungen ihre dauerhafte Bereitschaft erkl\u00e4rt, den Hotelg\u00e4sten die angebotenen zus\u00e4tzlichen Leistungen zu erbringen, und dadurch den umsatzsteuerrechtlichen Leistungsbegriff erf\u00fcllt. Es beeintr\u00e4chtige den unmittelbaren Zusammenhang zwischen erbrachter Leistung und empfangener Gegenleistung nicht, dass die zus\u00e4tzlichen Leistungen weder im Voraus bestimmt noch individualisiert gewesen seien und das Entgelt in Form einer Pauschale zusammen mit dem \u00dcbernachtungsentgelt entrichtet worden sei. Die Bereitstellung von W-LAN, Parkpl\u00e4tzen, Fitness- und Wellnesseinrichtungen seien auch nicht als unmittelbar der Beherbergung dienende Leistungen anzusehen. Es handele sich hierbei um Leistungen, die nach dem gesetzgeberischen Willen nicht der Steuersatzerm\u00e4\u00dfigung unterliegen sollen. Das in \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;11 Satz&nbsp;2 UStG normierte Aufteilungsgebot sei unionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es f\u00fchre dazu, dass die unselbst\u00e4ndigen Nebenleistungen nicht das Schicksal der Hauptleistung teilen und nicht dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz im Sinne des \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;11 Satz&nbsp;1 UStG unterliegen.<\/li><li>Auf \u00fcbereinstimmenden Antrag der Beteiligten hat der vorlegende Senat mit Beschluss vom 29.03.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;22\/21 das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-516\/21 angeordnet. Nach Ergehen des EuGH-Urteils Finanzamt&nbsp;X (Auf Dauer eingebaute Vorrichtungen und Maschinen) \u2011\u2011k\u00fcnftig: Finanzamt&nbsp;X\u2011\u2011 vom 04.05.2023&nbsp;&#8211; C-516\/21, EU:C:2023:372 wurde das Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen XI&nbsp;R&nbsp;14\/23 (XI&nbsp;R&nbsp;22\/21) fortgesetzt.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin sieht sich in ihrer Rechtsauffassung best\u00e4tigt. \u00dcbertragen auf den vorliegenden Rechtsstreit m\u00fcssten die hier streitigen Nebenleistungen ebenfalls dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz des \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;11 UStG unterfallen.<\/li><li>Das FA wendet dagegen ein, dass das EuGH-Urteil Finanzamt&nbsp;X vom 04.05.2023&nbsp;&#8211; C-516\/21, EU:C:2023:372 auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht \u00fcbertragbar sei. Die dort erbrachten Leistungen h\u00e4tten unmittelbar der Vermietungsleistung gedient, w\u00e4hrend die hier streitigen Leistungen kein wesentliches Merkmal der reinen Beherbergungsleistung seien. Ein unmittelbarer R\u00fcckschluss darauf, ob eine selektive Anwendung des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes des \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;11 UStG m\u00f6glich sei, ergebe sich aus dem EuGH-Urteil nicht.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<p>B.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Senat setzt das Verfahren aus und legt dem EuGH die im Tenor genannte Frage gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;267 Abs.&nbsp;3 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union zur Vorabentscheidung vor.<\/li><li>I. Ma\u00dfgebliche Rechtsvorschriften<\/li><li>1. Unionsrecht<\/li><li>Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) in ihrer auf das Ausgangsverfahren anwendbaren FassungArt.&nbsp;2(1) Der Mehrwertsteuer unterliegen folgende Ums\u00e4tze:\u2026c) Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt erbringt; \u2026Art.&nbsp;24(1) Als &#8222;Dienstleistung&#8220; gilt jeder Umsatz, der keine Lieferung von Gegenst\u00e4nden ist.\u2026Art.&nbsp;98(1) Die Mitgliedstaaten k\u00f6nnen einen oder zwei erm\u00e4\u00dfigte Steuers\u00e4tze anwenden.(2) Die erm\u00e4\u00dfigten Steuers\u00e4tze sind nur auf die Lieferungen von Gegenst\u00e4nden und die Dienstleistungen der in Anhang&nbsp;III genannten Kategorien anwendbar. Die erm\u00e4\u00dfigten Steuers\u00e4tze sind nicht anwendbar auf elektronisch erbrachte Dienstleistungen.(3) Zur Anwendung der erm\u00e4\u00dfigten Steuers\u00e4tze im Sinne des Absatzes&nbsp;1 auf Kategorien von Gegenst\u00e4nden k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten die betreffenden Kategorien anhand der Kombinierten Nomenklatur genau abgrenzen.Anhang&nbsp;III: Verzeichnis der Lieferungen von Gegenst\u00e4nden und Dienstleistungen, auf die erm\u00e4\u00dfigte MwSt-S\u00e4tze gem\u00e4\u00df Artikel&nbsp;98 angewandt werden k\u00f6nnen\u202612. Beherbergung in Hotels und \u00e4hnlichen Einrichtungen, einschlie\u00dflich der Beherbergung in Ferienunterk\u00fcnften, und Vermietung von Campingpl\u00e4tzen und Pl\u00e4tzen f\u00fcr das Abstellen von Wohnwagen;\u2026<\/li><li>2. Nationales Recht<\/li><li>Umsatzsteuergesetz vom 21.02.2005 (BGBl I 2005, 386) in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Ums\u00e4tze:1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausf\u00fchrt. \u2026\u00a7&nbsp;12(1) Die Steuer betr\u00e4gt f\u00fcr jeden steuerpflichtigen Umsatz 19&nbsp;Prozent der Bemessungsgrundlage \u2026(2) Die Steuer erm\u00e4\u00dfigt sich auf sieben&nbsp;Prozent f\u00fcr die folgenden Ums\u00e4tze:\u202611. die Vermietung von Wohn- und Schlafr\u00e4umen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereith\u00e4lt, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingfl\u00e4chen. Satz&nbsp;1 gilt nicht f\u00fcr Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt f\u00fcr die Vermietung abgegolten sind; \u2026<\/li><li>II. Beurteilung von Vorfragen<\/li><li>1. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Kl\u00e4gerin auch die Bereitstellung von W-LAN, Parkpl\u00e4tzen, Fitness- und Wellnesseinrichtungen als Nebenleistungen zur Beherbergungsleistung gegen Entgelt erbracht hat.<\/li><li>a) Wegen der Grunds\u00e4tze zur Bestimmung von Haupt- und Nebenleistung verweist der vorlegende Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Ausf\u00fchrungen unter B.II.1. im Vorabentscheidungsersuchen vom 10.01.2024&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;11\/23 (XI&nbsp;R&nbsp;34\/20).<\/li><li>b) Danach handelt es sich bei der Bereitstellung von W-LAN, Parkpl\u00e4tzen, Fitness- und Wellnesseinrichtungen, die weder zu- noch abgew\u00e4hlt werden konnten und deren Inanspruchnahme nicht separat, sondern als Pauschalpreis abgerechnet wurde, um mit der Hauptleistung \u2011\u2011die Beherbergung des die Hotels der Kl\u00e4gerin aufsuchenden Gastes\u2011\u2011 untrennbar verbundene Nebenleistungen. Insoweit liegt eine einheitliche Leistung mit der Beherbergung vor.<\/li><li>c) Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin f\u00fchrt der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin hierf\u00fcr kein gesondertes Entgelt erhebt, nicht dazu, dass diese Nebenleistungen unentgeltlich erbracht w\u00fcrden (vergleiche \u2011\u2011vgl.\u2011\u2011 EuGH-Urteil Deco Proteste&nbsp;&#8211; Editores vom 05.10.2023&nbsp;&#8211; C-505\/22, EU:C:2023:731).<\/li><li>2. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin hindert auch der Umstand, dass die Hotelg\u00e4ste die angebotenen Zusatzleistungen teilweise nicht tats\u00e4chlich in Anspruch genommen haben, das Vorliegen einer Leistung gegen Entgelt nicht.<\/li><li>a) Als (ausgef\u00fchrte) entgeltliche Leistung im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG, Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c MwStSystRL ist auch eine (fortbestehende) Leistungsbereitschaft des Unternehmers anzusehen, so dass es auf den Umfang der Inanspruchnahme der Leistung nicht ankommt (vgl. EuGH-Urteile Air France&nbsp;&#8211; KLM und Hop!-Brit Air vom 23.12.2015&nbsp;&#8211; C-250\/14 und C-289\/14, EU:C:2015:841, Rz&nbsp;28; Meo&nbsp;&#8211; Servi\u00e7os de Comunica\u00e7\u00f5es e Multim\u00e9dia vom 22.11.2018&nbsp;&#8211; C-295\/17, EU:C:2018:942, Rz&nbsp;40; Marcandi vom 05.07.2018&nbsp;&#8211; C-544\/16, EU:C:2018:540, Rz&nbsp;32; UniCredit Leasing vom 03.07.2019&nbsp;&#8211; C-242\/18, EU:C:2019:558, Rz&nbsp;74; BFH-Urteile vom 02.08.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;37\/17, BFHE 263, 63, Rz&nbsp;17; vom 18.12.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;21\/18, BFHE 267, 560, BStBl II 2020, 723, Rz&nbsp;46). Hat der Leistungsempf\u00e4nger \u2011\u2011wie hier\u2011\u2011 gem\u00e4\u00df den vertraglichen Verpflichtungen mit dem leistenden Unternehmer das Recht, eine bestimmte Leistung zu beanspruchen, liegt eine steuerbare Leistung auch dann vor, wenn der Leistungsempf\u00e4nger sein Recht aus einem von ihm zu vertretenden Grund nicht aus\u00fcben will oder kann.<\/li><li>b) Dies unterscheidet den Streitfall von F\u00e4llen des sogenannten Angelds, das im Falle eines R\u00fccktritts des Hotelgasts vom Vertrag vom Hotelier als Entsch\u00e4digung einbehalten wird und nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH-Urteil Soci\u00e9t\u00e9 thermale d&#8217;Eug\u00e9nie-Les-Bains vom 18.07.2007&nbsp;&#8211; C-277\/05, EU:C:2007:440) keine Gegenleistung f\u00fcr eine eigenst\u00e4ndige, bestimmbare Leistung darstellt. Der auf eine oder mehrere bestimmte Zusatzleistungen entfallende Entgeltanteil ist im Falle der vollst\u00e4ndigen oder teilweisen Nichtinanspruchnahme der Zusatzleistungen keine Entsch\u00e4digung f\u00fcr deren vollst\u00e4ndige oder teilweise Nichtinanspruchnahme, sondern Entgelt f\u00fcr die M\u00f6glichkeit zur tats\u00e4chlichen Inanspruchnahme aller angebotenen Zusatzleistungen.<\/li><li>c) Daher kann dahinstehen, ob die Hotelg\u00e4ste die mit dem Pauschalpreis f\u00fcr die \u00dcbernachtung abgegoltene Bereitstellung von W-LAN, Parkpl\u00e4tzen, Fitness- und Wellnesseinrichtungen tats\u00e4chlich in Anspruch genommen haben.<\/li><li>III. Zur Anrufung des EuGH<\/li><li>Der vorlegende Senat hat Zweifel, ob er nach Ergehen der EuGH-Urteile Stadion Amsterdam vom 18.01.2018&nbsp;&#8211; C-463\/16, EU:C:2018:22 sowie Finanzamt&nbsp;X vom 04.05.2023&nbsp;&#8211; C-516\/21, EU:C:2023:372 an seiner Rechtsprechung festhalten kann, wonach das Aufteilungsgebot des \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;11 Satz&nbsp;2 UStG unionsrechtskonform ist (vgl. dazu BFH-Urteil vom 24.04.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;3\/11, BFHE 242, 410, BStBl II 2014, 86, Rz&nbsp;57).<\/li><li>1. Zur Vorlagefrage und zur Rechtsauffassung des Senats<\/li><li>Der vorlegende Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Begr\u00fcndung der Vorlagefrage unter B.III.1. und 2. in dem die Parkplatzgestellung als unselbst\u00e4ndige Nebenleistung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden betreffenden Vorabentscheidungsersuchen vom 10.01.2024&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;11\/23 (XI&nbsp;R&nbsp;34\/20).<\/li><li>2. Zur Entscheidungserheblichkeit<\/li><li>Die Vorlagefrage ist auch im Streitfall entscheidungserheblich. W\u00e4re die Vorlagefrage zu verneinen, w\u00e4re die Revision der Kl\u00e4gerin vom vorlegenden Senat als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen. W\u00e4re die Vorlagefrage zu bejahen, w\u00e4re die Anwendung des Regelsteuersatzes auf die Bereitstellung von W-LAN, Parkpl\u00e4tzen, Fitness- und Wellnesseinrichtungen zu Unrecht erfolgt, so dass die Klage insoweit Erfolg h\u00e4tte.<\/li><li>3. Im \u00dcbrigen verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf sein Vorabentscheidungsersuchen vom 10.01.2024&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;11\/23 (XI&nbsp;R&nbsp;34\/20), unter B.III.4. und B.IV.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EuGH-Vorlage zum Aufteilungsgebot beim erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz bei unselbst\u00e4ndiger Nebenleistung zur Beherbergung (hier: Parkpl\u00e4tze, Fitness- und Wellnesseinrichtungen, W-LAN) ECLI:DE:BFH:2024:VE.100124.XIR14.23.0 BFH XI. Senat UStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 1, UStG \u00a7 12 Abs 1, UStG \u00a7 12 Abs 2 Nr 11 S 2, FGO \u00a7 74, FGO \u00a7 121 S 1, EGRL 112\/2006 Art 2, EGRL &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/eugh-vorlage-vom-10-januar-2024-xi-r-14-23-xi-r-22-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">EuGH-Vorlage vom 10. 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