{"id":76859,"date":"2024-06-30T12:05:33","date_gmt":"2024-06-30T10:05:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76859"},"modified":"2024-06-30T12:05:33","modified_gmt":"2024-06-30T10:05:33","slug":"grundsteuer-wertfeststellung-im-sogenannten-bundesmodell-zusammenfassung-des-beschlusses-vom-27-mai-2024-ii-b-79-23-adv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/grundsteuer-wertfeststellung-im-sogenannten-bundesmodell-zusammenfassung-des-beschlusses-vom-27-mai-2024-ii-b-79-23-adv\/","title":{"rendered":"Grundsteuer &#8211; Wertfeststellung im sogenannten Bundesmodell: Zusammenfassung des Beschlusses vom 27. Mai 2024, II B 79\/23 (AdV)"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Gericht<\/strong>: Bundesfinanzhof (BFH), II. Senat<br \/><strong>ECLI<\/strong>: DE:BFH:2024.270524.IIB79.23.0<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h4>\n\n\n\n<p>Die Bewertungsvorschriften der \u00a7\u00a7 218 ff. des Bewertungsgesetzes (BewG) in der Fassung des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019 sind verfassungskonform auszulegen. Bei der Grundsteuerwertfeststellung kann im Einzelfall der Nachweis eines niedrigeren (gemeinen) Wertes gef\u00fchrt werden, wenn der festgestellte Wert den gemeinen Wert erheblich \u00fcbersteigt.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h4>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Finanzamts gegen den Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.11.2023 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tr\u00e4gt das Finanzamt.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h4>\n\n\n\n<p>Die Antragsteller sind Eigent\u00fcmer eines Grundst\u00fccks mit einem Einfamilienhaus. Das Finanzamt stellte den Grundsteuerwert f\u00fcr das Jahr 2022 auf 318.800 \u20ac fest, basierend auf den Vorschriften des Bewertungsgesetzes. Die Antragsteller legten Einspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung (AdV), da sie den festgestellten Bodenrichtwert aufgrund der Grundst\u00fcckslage und anderer Besonderheiten f\u00fcr zu hoch hielten. Das Finanzgericht gab dem Antrag auf AdV statt, woraufhin das Finanzamt Beschwerde einlegte.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h4>\n\n\n\n<p>Der Bundesfinanzhof best\u00e4tigte die Entscheidung des Finanzgerichts und wies die Beschwerde des Finanzamts zur\u00fcck:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li><strong>Zul\u00e4ssigkeit des AdV-Antrags<\/strong>: Der Finanzrechtsweg ist er\u00f6ffnet, da es sich um eine \u00f6ffentlich-rechtliche Streitigkeit \u00fcber eine Abgabenangelegenheit handelt. Der Rechtsstreit betrifft die Feststellung des Grundsteuerwerts, welche der Gesetzgebung des Bundes und der Verwaltung durch die Landesfinanzbeh\u00f6rden unterliegt.<\/li><li><strong>Ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Bescheids<\/strong>: Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn gewichtige Gr\u00fcnde sowohl f\u00fcr als auch gegen die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Bescheids sprechen. Im vorliegenden Fall bestehen solche Zweifel aufgrund der M\u00f6glichkeit, dass der festgestellte Grundsteuerwert erheblich \u00fcber dem gemeinen Wert liegt.<\/li><li><strong>Verfassungskonforme Auslegung der Bewertungsvorschriften<\/strong>: Die typisierenden und pauschalierenden Bewertungsvorschriften sind verfassungskonform auszulegen. Dabei muss im Einzelfall der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes m\u00f6glich sein, um eine \u00dcberma\u00dfbesteuerung zu vermeiden.<\/li><li><strong>Besondere Umst\u00e4nde des Einzelfalls<\/strong>: Die Antragsteller haben dargelegt, dass ihr Grundst\u00fcck aufgrund besonderer Umst\u00e4nde (Bebauung in zweiter Reihe, Erschlie\u00dfung \u00fcber Privatweg, Hanglage) nur eingeschr\u00e4nkt nutzbar ist. Diese Umst\u00e4nde k\u00f6nnten eine erhebliche Herabsetzung des tats\u00e4chlichen Bodenwerts und damit des Grundsteuerwerts rechtfertigen.<\/li><li><strong>Kostenentscheidung<\/strong>: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tr\u00e4gt das Finanzamt gem\u00e4\u00df \u00a7 135 Abs. 2 FGO.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>Dieser Beschluss verdeutlicht die M\u00f6glichkeit der gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung und Anpassung festgestellter Grundsteuerwerte im Einzelfall, um verfassungswidrige \u00dcberbewertungen zu vermeiden.<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 27. Mai 2024, II B 79\/23 (AdV)<\/h1>\n\n\n\n<p>Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 27.05.2024&nbsp;&nbsp;II B 78\/23 (AdV) &#8211; AdV einer Grundsteuerwertfeststellung im sogenannten Bundesmodell<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:BA.270524.IIB79.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 181 Abs 1 S 1, AO \u00a7 182 Abs 1 S 1, BewG \u00a7 218, BewG \u00a7 218ff, BewG \u00a7 252, BewG \u00a7 252ff, BewG \u00a7 266 Abs 1, FGO \u00a7 33 Abs 1 Nr 1, FGO \u00a7 69 Abs 2, FGO \u00a7 69 Abs 3, GrStG 1973 \u00a7 36 Abs 1, GG Art 72 Abs 2 S 1 Nr 7, KAG RP \u00a7 5 Abs 1 Halbs 2, GG Art 3 Abs 1, GG Art 20 Abs 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 23. November 2023, Az: 4 V 1429\/23<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Bewertungsvorschriften der \u00a7\u00a7 218 ff. des Bewertungsgesetzes i.d.F. des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019 (BGBl I 2019, 1794) sind bei der im Aussetzungsverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung gebotenen summarischen Pr\u00fcfung verfassungskonform dahin auszulegen, dass auf der Ebene der Grundsteuerwertfeststellung im Einzelfall der Nachweis eines niedrigeren (gemeinen) Werts erfolgen kann. Hierf\u00fcr ist regelm\u00e4\u00dfig der Nachweis erforderlich, dass der Wert der wirtschaftlichen Einheit den festgestellten Grundsteuerwert derart unterschreitet, dass sich der festgestellte Wert als erheblich \u00fcber das normale Ma\u00df hinausgehend erweist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.11.2023 &#8211; 4 V 1429\/23 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<p>A.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) sind jeweils zur H\u00e4lfte Eigent\u00fcmer des Grundbesitzes in Y, Y-Stra\u00dfe 123, Gemarkung Y, Flur&nbsp;456, Flurst\u00fcck&nbsp;789\/10. Der Bodenrichtwert f\u00fcr das 1053&nbsp;qm gro\u00dfe und mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundst\u00fcck betrug zum 01.01.2022&nbsp;&nbsp;300&nbsp;\u20ac pro qm.<\/li><li>In ihrer Erkl\u00e4rung zur Feststellung des Grundsteuerwerts vom 10.09.2022 gaben die Antragsteller als Art des Grundst\u00fccks &#8222;Einfamilienhaus&#8220; an, das erstmals 1977 bezugsfertig gewesen sei und \u00fcber eine Wohnung mit einer Wohnfl\u00e4che von 178&nbsp;qm verf\u00fcge.<\/li><li>Mit Bescheid vom 30.12.2022 stellte der Antragsgegner und Beschwerdef\u00fchrer (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) den Grundsteuerwert der wirtschaftlichen Einheit zum 01.01.2022 auf 318.800&nbsp;\u20ac fest. Diesen Betrag ermittelte das FA gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;250 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;252 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;230 des Bewertungsgesetzes (BewG) aus der Summe des kapitalisierten Reinertrags des Grundst\u00fccks und des abgezinsten Bodenwerts.<\/li><li>Bei der Bestimmung des kapitalisierten Reinertrags des Grundst\u00fccks nach \u00a7&nbsp;253 Abs.&nbsp;1 BewG setzte es als monatliche Nettokaltmiete gem\u00e4\u00df Anlage&nbsp;39 zum BewG den f\u00fcr Einfamilienh\u00e4user mit Baujahr zwischen 1949 und 1978 und einer Wohnfl\u00e4che von 100&nbsp;qm und mehr geltenden Wert von 6,05&nbsp;\u20ac pro qm an und nahm hiervon gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;254 BewG i.V.m. Anlage&nbsp;39 zum BewG einen Abschlag in H\u00f6he von 10&nbsp;% aufgrund der Mietniveaustufe&nbsp;2 vor. Die Restnutzungsdauer des im Jahr 1977 errichteten Geb\u00e4udes ermittelte das FA gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;253 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 BewG i.V.m. Anlage&nbsp;38 zum BewG mit 35&nbsp;Jahren. Hieraus ergab sich ein Reinertrag des Grundst\u00fccks gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;253, 254 BewG i.V.m. Anlage&nbsp;39 zum BewG in H\u00f6he von 8.998,38&nbsp;\u20ac (= 5,44&nbsp;\u20ac pro qm&nbsp;x 178&nbsp;qm&nbsp;x&nbsp;12 zuz\u00fcglich der j\u00e4hrlichen Garagenmiete von 378&nbsp;\u20ac und abz\u00fcglich Bewirtschaftungskosten in H\u00f6he von 25&nbsp;%) und ein kapitalisierter Reinertrag des Grundst\u00fccks gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;253 BewG i.V.m. Anlage&nbsp;37 zum BewG in H\u00f6he von 208.312,50&nbsp;\u20ac (=&nbsp;8.998,38&nbsp;\u20ac&nbsp;x 23,15).<\/li><li>Bei der Bestimmung des Bodenwerts legte das FA gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;257 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;247 BewG den erkl\u00e4rten Bodenrichtwert sowie gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;257 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 BewG i.V.m. Anlage&nbsp;36 zum BewG einen Umrechnungskoeffizienten in H\u00f6he von 0,83 f\u00fcr Grundst\u00fccke mit einer Gr\u00f6\u00dfe von gr\u00f6\u00dfer gleich 1050&nbsp;qm zugrunde. Ausgehend von einem Liegenschaftszins von 2,5&nbsp;% f\u00fcr Einfamilienh\u00e4user gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;256 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 BewG ermittelte es den abgezinsten Bodenwert mit 110.489,82&nbsp;\u20ac, indem es gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;257 Abs.&nbsp;2 BewG den Bodenwert in H\u00f6he von 262.197&nbsp;\u20ac (=&nbsp;1053&nbsp;qm&nbsp;x 300&nbsp;\u20ac pro qm&nbsp;x&nbsp;0,83) mit dem Abzinsungsfaktor gem\u00e4\u00df Anlage&nbsp;41 zum BewG in H\u00f6he von 0,4214 multiplizierte.<\/li><li>Gegen den Bescheid vom 30.12.2022 legten die Antragsteller Einspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Den Antrag auf AdV lehnte das FA am 27.01.2023 ab. Den gegen die Ablehnung der AdV eingelegten Einspruch wies es mit Einspruchsentscheidung vom 06.06.2023 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck, da der festgestellte Grundsteuerwert und der Grundsteuermessbetrag zutreffend nach den gesetzlichen Regelungen ermittelt worden seien. Bei der Bewertung f\u00fcr Grundsteuerzwecke handele es sich um eine typisierte Bewertung, die keine objektindividuelle Verkehrswertermittlung darstelle.<\/li><li>Die Antragsteller stellten daraufhin einen Antrag auf AdV beim Finanzgericht (FG), den sie unter anderem damit begr\u00fcndeten, dass sich ihr Grundst\u00fcck aufgrund der Bebauung in zweiter Reihe und der Erschlie\u00dfung durch einen Privatweg sowie der Hanglage nur eingeschr\u00e4nkt f\u00fcr eine Bebauung nutzen lasse. Dem festgestellten Grundsteuerwert liege daher ein zu hoher Bodenrichtwert zugrunde.<\/li><li>Das FG hat mit Beschluss vom 23.11.2023&nbsp;&#8211; 4&nbsp;V&nbsp;1429\/23 die Vollziehung des Grundsteuerwertbescheids ausgesetzt und die Beschwerde zugelassen. Die Gr\u00fcnde sind in Entscheidungen der Finanzgerichte 2024, 135 mitgeteilt.<\/li><li>Gegen die vom FG gew\u00e4hrte AdV wendet sich das FA mit seiner Beschwerde.<\/li><li>Das FA beantragt, den Beschluss des FG vom 23.11.2023&nbsp;&#8211; 4&nbsp;V&nbsp;1429\/23 aufzuheben und den Antrag der Antragsteller auf AdV abzulehnen.<\/li><li>Die Antragsteller beantragen, die Beschwerde des FA als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<p>B.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die nach \u00a7&nbsp;128 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zul\u00e4ssige Beschwerde ist unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das FG den angefochtenen Feststellungsbescheid \u00fcber den Grundsteuerwert von der Vollziehung ausgesetzt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Zutreffend ist das FG von der Zul\u00e4ssigkeit des AdV-Antrags der Antragsteller ausgegangen.<\/li><li>1. Zu Recht hat das FG insbesondere entschieden, dass der Finanzrechtsweg nach \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO er\u00f6ffnet ist, da der Rechtsstreit eine \u00f6ffentlich-rechtliche Streitigkeit \u00fcber eine Abgabenangelegenheit betrifft, die der Gesetzgebung des Bundes und der Verwaltung durch die Landesfinanzbeh\u00f6rden unterliegt.<\/li><li>a) Der vorliegende Streit \u00fcber die Feststellung des Grundsteuerwerts betrifft eine Abgabenangelegenheit im Sinne des \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO (vgl. hierzu Gr\u00e4ber\/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;33 Rz&nbsp;19). Dies gilt auch, soweit sich die von den Antragstellern erhobenen Einw\u00e4nde auf den f\u00fcr das streitgegenst\u00e4ndliche Grundst\u00fcck ermittelten Bodenrichtwert beziehen. Denn die Antragsteller wenden sich nicht isoliert gegen den Bodenrichtwert als solchen, sondern begehren die AdV des gegen sie ergangenen Wertfeststellungsbescheids, in den der Bodenrichtwert lediglich als eine Feststellungsgrundlage Eingang gefunden hat. Dem Rechtsstreit liegt daher, wie das FG zu Recht ausgef\u00fchrt hat, bereits in formell-rechtlicher Hinsicht ein in einer Abgabenangelegenheit ergangener Bescheid zugrunde.<\/li><li>F\u00fcr die Er\u00f6ffnung des Finanzrechtswegs spielt es keine Rolle, ob die erhobenen Einwendungen gegen den Wertfeststellungsbescheid und dessen Feststellungsgrundlagen im Ergebnis durchgreifen oder nicht. Das gilt auch f\u00fcr die vom FG in diesem Zusammenhang gepr\u00fcfte Frage, ob und wenn ja welche Einwendungen gegen die vom Gutachterausschuss festgestellten Bodenrichtwerte im finanzgerichtlichen Verfahren erhoben werden k\u00f6nnen. Denn dies betrifft nicht die Zul\u00e4ssigkeit des Rechtswegs, sondern ist eine Frage der Begr\u00fcndetheit des AdV-Antrags oder der Anfechtungsklage.<\/li><li>b) Die streitige Abgabenangelegenheit unterf\u00e4llt auch der Gesetzgebung des Bundes im Sinne des \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO. Dem Bund steht nach Art.&nbsp;105 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG) die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz f\u00fcr die Grundsteuer zu, ohne dass dies an die weiteren Voraussetzungen des Art.&nbsp;72 Abs.&nbsp;2 GG gekn\u00fcpft ist (vgl. BTDrucks 19\/11084, S.&nbsp;6).<\/li><li>Art.&nbsp;105 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 GG ist durch das Gesetz zur \u00c4nderung des Grundgesetzes (Art.&nbsp;72, 105 und 125b) vom 15.11.2019 (BGBl I 2019, 1546) mit Wirkung zum 21.11.2019 und damit noch vor Inkrafttreten des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019 (BGBl I 2019, 1794) eingef\u00fcgt worden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass sich der Gesetzgeber f\u00fcr die Neuregelungen des Grundsteuer-Reformgesetzes in der Begr\u00fcndung zum Gesetzentwurf auch auf die Gesetzgebungskompetenz aus Art.&nbsp;125a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 GG gest\u00fctzt hat, weil seiner Ansicht nach mit dem Gesetzentwurf fortgeltendes Bundesrecht lediglich fortgeschrieben werde und keine grundlegende Neukonzeption des Grundsteuerrechts beabsichtigt sei (vgl. BTDrucks 19\/11085, S.&nbsp;90).<\/li><li>Ebenso wenig steht es der Gesetzgebungskompetenz des Bundes im vorliegenden Fall entgegen, dass der Bund den L\u00e4ndern in Art.&nbsp;72 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 GG das Recht zur Abweichungsgesetzgebung einger\u00e4umt hat. Dabei kann dahinstehen, ob \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO auch dann eingreift, wenn ein Land auf der Grundlage von Art.&nbsp;72 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 GG abweichende landesgesetzliche Regelungen geschaffen hat (vgl. hierzu Krumm in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;33 FGO Rz&nbsp;19a und 19b, m.w.N.). Denn der rheinland-pf\u00e4lzische Landesgesetzgeber hat von seiner Abweichungsbefugnis in Art.&nbsp;72 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 GG keinen Gebrauch gemacht, sondern legt der Berechnung der Grundsteuer vielmehr das sogenannte Bundesmodell zugrunde.<\/li><li>c) Die streitige Abgabenangelegenheit unterf\u00e4llt auch der Verwaltung durch die Landesfinanzbeh\u00f6rden im Sinne des \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO. Zwar hat der rheinland-pf\u00e4lzische Landesgesetzgeber auf der Grundlage von Art.&nbsp;108 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 GG in \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) geregelt, dass die Verwaltung der Grundsteuer den Gemeinden obliegt. Dies gilt jedoch nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 KAG nicht f\u00fcr die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbetr\u00e4ge. Damit verbleibt es hinsichtlich der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags und der dieser vorgelagerten Feststellung des Grundsteuerwerts bei der Verwaltungskompetenz der Landesfinanzbeh\u00f6rden gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;108 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 GG.<\/li><li>2. Der Zul\u00e4ssigkeit des Antrags auf AdV steht auch nicht ein fehlendes Rechtschutzbed\u00fcrfnis der Antragsteller entgegen.<\/li><li>Die Gew\u00e4hrung der AdV ist insbesondere nicht deshalb ausgeschlossen, weil der angefochtene Grundsteuerwertbescheid nach \u00a7&nbsp;266 Abs.&nbsp;1 BewG i.V.m. \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;1 des Grundsteuergesetzes erst f\u00fcr die Grundsteuer des Jahres 2025 von Bedeutung ist. Einwendungen gegen den Grundsteuerwert k\u00f6nnen nur durch einen Rechtsbehelf gegen den Grundsteuerwertbescheid geltend gemacht werden. Dies ergibt sich daraus, dass f\u00fcr das Feststellungsverfahren nach \u00a7&nbsp;219 Abs.&nbsp;1 BewG die Vorschriften \u00fcber die Durchf\u00fchrung der Besteuerung sinngem\u00e4\u00df gelten (\u00a7&nbsp;181 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Abgabenordnung \u2011\u2011AO\u2011\u2011, vgl. auch Krumm\/Pae\u00dfens, BewG \u00a7&nbsp;219 Rz&nbsp;5). Feststellungsbescheide sind nach \u00a7&nbsp;182 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind, f\u00fcr andere Feststellungsbescheide, f\u00fcr Steuermessbescheide, f\u00fcr Steuerbescheide und f\u00fcr Steueranmeldungen (Folgebescheide) bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen f\u00fcr diese Folgebescheide von Bedeutung sind. Die Antragsteller k\u00f6nnen ihre Einwendungen, die sich auf die gesonderte Wertfeststellung beziehen, daher nicht im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen den Grundsteuerbescheid als Folgebescheid geltend machen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 25.09.2018&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;13\/18, BFH\/NV 2019, 25, Rz&nbsp;8). Ein Sachverhalt, \u00fcber den im Feststellungsverfahren entschieden worden ist, kann im Folgeverfahren nicht einer hiervon abweichenden Beurteilung unterworfen werden (vgl. BFH-Urteil vom 14.11.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;47\/16, BFHE 263, 393, BStBl II 2019, 419, Rz&nbsp;14).<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Antrag der Antragsteller auf AdV des Grundsteuerwertbescheids ist, wie vom FG erkannt, auch begr\u00fcndet.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 i.V.m. Abs.&nbsp;2 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung f\u00fcr den Betroffenen eine unbillige, nicht durch \u00fcberwiegende \u00f6ffentliche Interessen gebotene H\u00e4rte zur Folge h\u00e4tte.<\/li><li>Ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts sind zu bejahen, wenn bei einer summarischen \u00dcberpr\u00fcfung des Bescheids neben f\u00fcr die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit sprechende Umst\u00e4nde, gewichtige gegen die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit sprechende Gr\u00fcnde zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Die Entscheidung hier\u00fcber ergeht bei der im Verfahren der AdV gebotenen summarischen Pr\u00fcfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt. Zur Gew\u00e4hrung der AdV ist es nicht erforderlich, dass die f\u00fcr die Rechtswidrigkeit sprechenden Gr\u00fcnde im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit \u00fcberwiegen (st\u00e4ndige Rechtsprechung seit dem BFH-Beschluss vom 10.02.1967&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;9\/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182, unter II.3.; vgl. auch BFH-Beschl\u00fcsse vom 18.06.1997&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;33\/97, BFHE 182, 379, BStBl II 1997, 515, unter II.1., m.w.N. und vom 11.08.2014&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;131\/13, BFH\/NV 2015, 5, Rz&nbsp;10).<\/li><li>2. Der Senat hat einfachrechtliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Bescheids vom 30.12.2022 in Bezug auf die H\u00f6he des festgestellten Grundsteuerwerts.<\/li><li>a) Die Zweifel ergeben sich daraus, dass dem Steuerpflichtigen bei verfassungskonformer Auslegung der Bewertungsvorschriften die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt werden muss, bei einer Verletzung des \u00dcberma\u00dfverbots einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen.<\/li><li>aa) Der angefochtene Grundsteuerwertbescheid vom 30.12.2022 beruht auf den mit dem Grundsteuer-Reformgesetz im Siebenten Abschnitt des Bewertungsgesetzes neu eingef\u00fcgten \u00a7\u00a7&nbsp;218&nbsp;ff. BewG. Die Neuregelung der Bewertung f\u00fcr Zwecke der Grundsteuer war erforderlich, nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit seinem Urteil vom 10.04.2018&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;11\/14, 1&nbsp;BvL&nbsp;12\/24, 1&nbsp;BvL&nbsp;1\/15, 1&nbsp;BvR&nbsp;639\/11, 1&nbsp;BvR&nbsp;889\/12 (BVerfGE 148, 147) die Einheitsbewertung nach dem Ersten Abschnitt des Bewertungsgesetzes f\u00fcr die Bemessung der Grundsteuer f\u00fcr unvereinbar mit Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG erkl\u00e4rt und den Gesetzgeber bis zum 31.12.2019 zum Erlass einer Neuregelung aufgefordert hatte. Die als unvereinbar mit Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG festgestellten Regeln \u00fcber die Einheitsbewertung durften nach der Entscheidung des BVerfG bis zu diesem Zeitpunkt, nach Verk\u00fcndung einer Neuregelung f\u00fcr weitere f\u00fcnf Jahre ab der Verk\u00fcndung, l\u00e4ngstens aber bis zum 31.12.2024 weiter angewandt werden (sogenannte Fortgeltungsanordnung).<\/li><li>bb) Die vom Gesetzgeber erlassenen Neuregelungen enthalten aus Gr\u00fcnden der Automatisierung und Bew\u00e4ltigung der Neubewertung von \u00fcber 36&nbsp;Millionen wirtschaftlichen Einheiten auf einen einheitlichen Hauptfeststellungsstichtag eine Vielzahl von Typisierungen und Pauschalierungen (vgl. BTDrucks 19\/11085). Das BVerfG hat dem Gesetzgeber bei der Wahl der Bemessungsgrundlage und bei der Ausgestaltung der Bewertungsregelungen einen weiten Gestaltungsspielraum zugestanden, solange sie geeignet sind, den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund zu erfassen und dabei die Relation der Wirtschaftsg\u00fcter zueinander realit\u00e4ts- und gleichheitsgerecht abzubilden. Der Gesetzgeber verf\u00fcgt gerade in Massenverfahren der vorliegenden Art \u00fcber einen gro\u00dfen Typisierungs- und Pauschalierungsspielraum (vgl. BVerfG-Urteil vom 10.04.2018&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;11\/14, 1&nbsp;BvL&nbsp;12\/24, 1&nbsp;BvL&nbsp;1\/15, 1&nbsp;BvR&nbsp;639\/11, 1&nbsp;BvR&nbsp;889\/12, BVerfGE 148, 147, Rz&nbsp;168, m.w.N.).<\/li><li>cc) Bei der Neuregelung der Grundsteuer hat der Gesetzgeber allein an das Innehaben von Grundbesitz und die damit verbundene (abstrakte) Leistungskraft angekn\u00fcpft, ohne dass es auf die pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse des Steuerpflichtigen, die Ausdruck seiner subjektiven Leistungsf\u00e4higkeit sein k\u00f6nnen, ankommt. Belastungsgrund ist nach der gesetzgeberischen Vorstellung die durch den Grundbesitz vermittelte M\u00f6glichkeit einer ertragsbringenden Nutzung, die sich im Sollertrag widerspiegelt und eine objektive Leistungsf\u00e4higkeit vermittelt (BTDrucks 19\/11085, S.&nbsp;84).<\/li><li>dd) Eine dem Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz gen\u00fcgende und das daraus folgende \u00dcberma\u00dfverbot beachtende Besteuerung ist wegen dieser Belastungsgrundentscheidung des Gesetzgebers daher grunds\u00e4tzlich nur dann gew\u00e4hrleistet, wenn sich das Gesetz auf der Bewertungsebene am gemeinen Wert als dem ma\u00dfgeblichen Bewertungsziel orientiert und den Sollertrag mittels einer verkehrswertorientierten Bemessungsgrundlage bestimmt (vgl. auch BTDrucks 19\/11085, S.&nbsp;90). Soweit sich im Einzelfall ein Unterschied zwischen dem gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;218&nbsp;ff. BewG ermittelten Wert und dem gemeinen Wert ergibt, ist dies aufgrund der typisierenden und pauschalierenden Wertermittlung des Bewertungsgesetzes, die notwendigerweise mit Ungenauigkeiten verbunden ist, grunds\u00e4tzlich hinzunehmen. Verfassungsgem\u00e4\u00df ist solch eine typisierende Regelung aber nur solange, wie ein Versto\u00df gegen das \u00dcberma\u00dfverbot im Einzelfall entweder durch verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift oder durch eine Billigkeitsma\u00dfnahme abgewendet werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 02.07.2004&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;22\/02, BFH\/NV 2004, 1519, unter II.3.a, m.w.N.). Das \u00dcberma\u00dfverbot kann insbesondere dann verletzt sein, wenn sich der festgestellte Wert als erheblich \u00fcber das normale Ma\u00df hinausgehend erweist. Nach der bisherigen Senatsrechtsprechung setzt dies regelm\u00e4\u00dfig voraus, dass der vom Finanzamt festgestellte Wert den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert um 40&nbsp;% oder mehr \u00fcbersteigt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16.11.2022&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;39\/20, BFHE 279, 201, BStBl II 2024, 246, Rz&nbsp;27 zu \u00a7&nbsp;166 BewG).<\/li><li>ee) Der Senat hat zu verschiedenen typisierenden Bewertungsnormen entschieden, dass bei Ausschluss von Billigkeitsma\u00dfnahmen in verfassungskonformer Auslegung der betreffenden Vorschriften der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts zur Vermeidung eines Versto\u00dfes gegen das grundgesetzliche \u00dcberma\u00dfverbot zuzulassen ist, wenn der Gesetzgeber einen solchen Nachweis nicht ausdr\u00fccklich geregelt hat (vgl. BFH-Urteile vom 05.05.2004&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;45\/01, BFHE 204, 570, BStBl II 2004, 1036, unter II.4.; vom 02.07.2004&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;22\/02, BFH\/NV 2004, 1519, unter II.3.a; vom 29.09.2004&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;57\/02, BFHE 207, 52, BStBl II 2004, 1041, unter II.; vom 08.06.2005&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;8\/03, BFH\/NV 2005, 2170, unter II.2.; vom 17.05.2006&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;58\/02, BFH\/NV 2006, 1804, unter II.2.; vom 22.01.2009&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;9\/07, BFH\/NV 2009, 1096, unter II.2.b; vom 22.01.2009&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;10\/07, juris, unter II.2.b und vom 11.12.2013&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;22\/11, BFH\/NV 2014, 1086, Rz 13, jeweils zu \u00a7&nbsp;148 BewG; BFH-Urteile vom 30.01.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;9\/16, BFHE 263, 267, BStBl II 2019, 599, Rz&nbsp;19&nbsp;ff. und vom 16.11.2022&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;39\/20, BFHE 279, 201, BStBl II 2024, 246, Rz&nbsp;22, jeweils zu \u00a7&nbsp;166 BewG; BFH-Urteil vom 17.06.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;43\/17, BFHE 269, 364, BStBl II 2022, 13, Rz&nbsp;21 zu \u00a7&nbsp;97 BewG).<\/li><li>Besteht die M\u00f6glichkeit einer solchen verfassungskonformen Auslegung, sind die pauschalierenden und typisierenden Bewertungsvorschriften nicht verfassungswidrig. Vielmehr ist dem Einwand m\u00f6glicher verfassungswidriger \u00dcberbewertungen durch Anwendung dieser Vorschriften grunds\u00e4tzlich der Boden entzogen (BFH-Urteile vom 22.01.2009&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;9\/07, BFH\/NV 2009, 1096, unter II.2.b und vom 08.06.2005&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;8\/03, BFH\/NV 2005, 2170, unter II.2.).<\/li><li>b) Diese Rechtsprechungsgrunds\u00e4tze sind bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen und zugleich ausreichenden summarischen Pr\u00fcfung auf die Bewertung nach dem Siebenten Abschnitt des Bewertungsgesetzes, die eine abweichende Wertfeststellung aus Billigkeitsgr\u00fcnden nicht vorsieht (vgl. \u00a7&nbsp;220 Satz&nbsp;2 BewG), zu \u00fcbertragen, sodass ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass zur Vermeidung einer \u00dcberma\u00dfbesteuerung im konkreten Einzelfall der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts in verfassungskonformer Auslegung der \u00a7\u00a7&nbsp;218&nbsp;ff. BewG im Hauptsacheverfahren gelingt.<\/li><li>aa) Die Antragsteller haben konkrete Umst\u00e4nde des Einzelfalls vorgetragen, die den erfolgreichen Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts f\u00fcr die gesamte wirtschaftliche Einheit mit der erforderlichen Abweichung zu dem im typisierten Verfahren festgestellten Grundsteuerwert im Hauptsacheverfahren m\u00f6glich erscheinen lassen (vgl. auch BFH-Beschluss vom 23.10.2002&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;153\/01, BFHE 200, 393, BStBl II 2003, 118, unter II.3.).<\/li><li>bb) Nach ihren Ausf\u00fchrungen ist das Grundst\u00fcck aufgrund der Bebauung in zweiter Reihe und der Grundst\u00fcckserschlie\u00dfung lediglich \u00fcber einen Privatweg nur eingeschr\u00e4nkt f\u00fcr eine Bebauung nutzbar. Die Hanglage des Grundst\u00fccks erschwere die Erschlie\u00dfung f\u00fcr Zwecke der Bebauung zus\u00e4tzlich und f\u00fchre au\u00dferdem dazu, dass der gr\u00f6\u00dfte Teil des Grundst\u00fccks nicht f\u00fcr eine Bebauung genutzt werden k\u00f6nne. Hierdurch unterscheide sich das Grundst\u00fcck wesentlich von anderen Grundst\u00fccken im Umfeld, bei denen eine derartige Problematik nicht vorhanden sei.<\/li><li>Diese von den Antragstellern vorgetragenen Besonderheiten hinsichtlich ihrer Grundst\u00fcckssituation lassen eine erhebliche Herabsetzung des tats\u00e4chlichen Bodenwerts im Verh\u00e4ltnis zu dem vom FA in Ansatz gebrachten durchschnittlichen Bodenrichtwert m\u00f6glich erscheinen. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass die Wertermittlung unter Zugrundelegung eines tats\u00e4chlich geminderten Bodenwerts zu einer deutlichen Diskrepanz zu dem mit dem durchschnittlichen Bodenrichtwert ermittelten Grundsteuerwert f\u00fchrt.<\/li><li>cc) Vor diesem Hintergrund erscheint es bei summarischer Pr\u00fcfung im Streitfall zumindest m\u00f6glich, dass der im angefochtenen Grundsteuerwertbescheid nach dem typisierten Bewertungsverfahren festgestellte Wert erheblich von dem gemeinen Wert der wirtschaftlichen Einheit abweicht und ein entsprechender Nachweis dieser Abweichung \u2011\u2011beispielsweise durch ein Sachverst\u00e4ndigengutachten\u2011\u2011 gef\u00fchrt werden kann.<\/li><li>3. Da nach den oben dargestellten Grunds\u00e4tzen bereits ernstliche Zweifel an der einfach-rechtlichen Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Feststellungsbescheids im konkreten Einzelfall bestehen, war nicht mehr zu pr\u00fcfen, ob die AdV auch wegen der vom FG ge\u00e4u\u00dferten weiteren verfassungsrechtlichen Zweifel an der G\u00fcltigkeit der dem Bescheid zugrunde liegenden Bewertungsvorschriften zu gew\u00e4hren ist.<\/li><li>Das gilt insbesondere, soweit das FG ein strukturelles Vollzugsdefizit mit der Begr\u00fcndung bejaht hat, es sei nicht gew\u00e4hrleistet, dass die Gutachteraussch\u00fcsse bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte s\u00e4mtliche wertbeeinflussenden Grundst\u00fccksmerkmale ber\u00fccksichtigen w\u00fcrden. Denn da die Antragsteller die M\u00f6glichkeit haben, den Nachweis eines tats\u00e4chlich geminderten Bodenwerts und damit eines geringeren gemeinen Werts der gesamten wirtschaftlichen Einheit zu f\u00fchren, ist die Frage, ob im Bereich der Bodenrichtwertermittlung in tats\u00e4chlicher Hinsicht ein Vollzugsdefizit besteht, f\u00fcr das vorliegende Verfahren nicht weiter entscheidungserheblich.<\/li><li>Ebenfalls offenbleiben kann, ob verfassungsrechtliche Zweifel hinsichtlich einer gleichheitsgerechten Bewertung bestehen, weil nach der Ansicht des FG im typisierten Ertragswertverfahren der \u00a7\u00a7&nbsp;252&nbsp;ff. BewG nur eine unzureichende Differenzierung nach der Lage der Geb\u00e4ude und der Gr\u00f6\u00dfe des Grundst\u00fccks erfolgt, denn die Antragsteller r\u00fcgen vorliegend keine lage- oder gr\u00f6\u00dfenbedingt unzutreffende Wertfeststellung, sondern machen vielmehr geltend, dass auf den vom FA angesetzten Bodenwert aufgrund grundst\u00fccksbezogener Besonderheiten im Einzelfall ein erheblicher Abschlag vorzunehmen sei. Ob die Nichtber\u00fccksichtigung lagebedingter Mietpreisunterschiede zu einer etwaigen Gleichheitswidrigkeit f\u00fchrt, ist daher auf der Grundlage des Vorbringens der Antragsteller, auf dessen Pr\u00fcfung der Senat im Aussetzungsverfahren grunds\u00e4tzlich beschr\u00e4nkt ist, nicht entscheidungserheblich. Es bedarf deshalb auch keiner Entscheidung des Senats zu der Frage, ob ein besonderes berechtigtes Interesse der Antragsteller an der Gew\u00e4hrung vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes besteht, dem der Vorrang gegen\u00fcber dem \u00f6ffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes einzur\u00e4umen ist (vgl. hierzu BFH-Beschl\u00fcsse vom 18.01.2023&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;53\/22&nbsp;(AdV), BFH\/NV 2023, 382, Rz&nbsp;9; vom 20.09.2022&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;3\/22&nbsp;(AdV), BFH\/NV 2022, 1328, Rz&nbsp;9 und vom 19.02.2018&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;75\/16, BFH\/NV 2018, 706, Rz&nbsp;33, m.w.N.).<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Bundesfinanzhof (BFH), II. SenatECLI: DE:BFH:2024.270524.IIB79.23.0 Leits\u00e4tze Die Bewertungsvorschriften der \u00a7\u00a7 218 ff. des Bewertungsgesetzes (BewG) in der Fassung des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019 sind verfassungskonform auszulegen. Bei der Grundsteuerwertfeststellung kann im Einzelfall der Nachweis eines niedrigeren (gemeinen) Wertes gef\u00fchrt werden, wenn der festgestellte Wert den gemeinen Wert erheblich \u00fcbersteigt. Tenor Die Beschwerde des Finanzamts gegen &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/grundsteuer-wertfeststellung-im-sogenannten-bundesmodell-zusammenfassung-des-beschlusses-vom-27-mai-2024-ii-b-79-23-adv\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Grundsteuer &#8211; Wertfeststellung im sogenannten Bundesmodell: Zusammenfassung des Beschlusses vom 27. 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