{"id":76869,"date":"2024-06-30T12:11:32","date_gmt":"2024-06-30T10:11:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76869"},"modified":"2024-06-30T12:11:32","modified_gmt":"2024-06-30T10:11:32","slug":"auslegung-von-feststellungserklaerungen-und-zivilrechtlicher-vollmachten-zur-bestimmung-der-reichweite-einer-empfangsvollmacht-bfh-beschluss-vom-04-juni-2024-viii-b-32-23","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/auslegung-von-feststellungserklaerungen-und-zivilrechtlicher-vollmachten-zur-bestimmung-der-reichweite-einer-empfangsvollmacht-bfh-beschluss-vom-04-juni-2024-viii-b-32-23\/","title":{"rendered":"Auslegung von Feststellungserkl\u00e4rungen und zivilrechtlicher Vollmachten zur Bestimmung der Reichweite einer Empfangsvollmacht &#8211; BFH-Beschluss vom 04. Juni 2024, VIII B 32\/23"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.040624.VIIIB32.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 80, AO \u00a7 122 Abs 1 S 3, AO \u00a7 183 Abs 1 S 1, AO \u00a7 183 Abs 3, FGO \u00a7 76 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 96 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 23. Januar 2023, Az: 13 K 3433\/19 F<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Legt das Finanzgericht (FG) eine Feststellungserkl\u00e4rung, in der ein Empfangsbevollm\u00e4chtigter bestimmt worden ist, und von den Feststellungsbeteiligten zuvor untereinander erteilte Vollmachten in der Weise aus, dass die Empfangsvollmacht auch einen vor Abgabe der Feststellungserkl\u00e4rung ausgeschiedenen Gesellschafter umfasst, geh\u00f6ren die vom FG getroffenen Feststellungen zum Umfang der Empfangsvollmacht zum Gesamtergebnis des Verfahrens. Stellt das FG in der rechtlichen W\u00fcrdigung tragend auf diese Feststellungen ab, st\u00fctzt es sich bei der Entscheidungsfindung nicht auf einen unterstellten Sachverhalt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerden des Kl\u00e4gers zu 1. und des Kl\u00e4gers zu 2. werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4ger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 23.01.2023 &#8211; 13 K 3433\/19 F wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. f\u00fcr das Beschwerdeverfahren sind nicht erstattungsf\u00e4hig.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist im vorliegenden Verfahren, ob die angefochtenen Feststellungsbescheide f\u00fcr die Jahre 2007 bis 2009 (Streitjahre) mangels einer erforderlichen Einzelbekanntgabe aufzuheben sind und ob diese Feststellungsbescheide nichtig sind.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (im angefochtenen Urteil des Finanzgerichts \u2011\u2011FG\u2011\u2011 der Kl\u00e4ger zu 1., hier der Kl\u00e4ger zu 2.) war in der Zeit vom 01.01.2007 bis zum 12.06.2009 zu 2&nbsp;% an der Partnerschaftsgesellschaft &#8222;X&#8220; (Beigeladene zu 1.) neben dem Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger zu 1.), der Partnerin T und dem Partner Q (Beigeladener zu 2.), beteiligt.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger zu 1. gab am xx.xx.2010 seine Zulassung als Rechtsanwalt zur\u00fcck. Er schied damit kraft Gesetzes aus der Beigeladenen zu 1. aus. Bereits am xx.xx.2007 hatte der Kl\u00e4ger zu 1. die T in einer notariellen Generalvollmacht bevollm\u00e4chtigt, ihn gerichtlich und au\u00dfergerichtlich gegen\u00fcber Beh\u00f6rden und juristischen Personen zu vertreten. Zudem durfte T Untervollmachten erteilen.<\/li><li>Der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) veranlagte die Beigeladene zu 1. mit Feststellungsbescheiden f\u00fcr 2007 vom 16.03.2009, ge\u00e4ndert durch Bescheid vom 20.03.2012, f\u00fcr 2008 vom 28.04.2010, ge\u00e4ndert durch Bescheid vom 20.03.2012, und f\u00fcr 2009 vom 20.03.2012. Alle Feststellungsbescheide standen unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO).<\/li><li>In den Feststellungserkl\u00e4rungen der Beigeladenen zu 1. f\u00fcr die Streitjahre vom 09.12.2011 war von den an der Beigeladenen zu 1. zu diesem Zeitpunkt noch beteiligten Gesellschaftern die T als gemeinsame Empfangsbevollm\u00e4chtigte bestellt worden.<\/li><li>Im Jahr 2012 begann das FA bei der Beigeladenen zu 1. mit einer Betriebspr\u00fcfung, die die Streitjahre umfasste. W\u00e4hrend der laufenden Betriebspr\u00fcfung, am 15.05.\/28.05.2014, erteilte T dem Kl\u00e4ger zu 2. eine Vollmacht, die Beigeladene zu 1. im Zusammenhang mit der Betriebspr\u00fcfung zu vertreten. Die Vollmacht beinhaltete auch die Befugnis, Zustellungen zu bewirken und entgegenzunehmen. Die Betriebspr\u00fcfung wurde mit Betriebspr\u00fcfungsbericht vom 19.09.2014 abgeschlossen.<\/li><li>Am 09.12.2014 erlie\u00df das FA nach \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 AO ge\u00e4nderte Feststellungsbescheide f\u00fcr die Streitjahre, in denen die Besteuerungsgrundlagen mit erheblichen Zusch\u00e4tzungen festgestellt wurden. Die Bescheide waren an den Kl\u00e4ger zu 2. &#8222;als Empfangsbevollm\u00e4chtigten&#8220; f\u00fcr die Beigeladene zu 1. adressiert und trugen den Zusatz, dass die Bescheide mit Wirkung f\u00fcr und gegen alle Feststellungsbeteiligten ergehen.<\/li><li>Mit zwei Schreiben vom 05.01.2015 und vom 30.01.2015 teilte der Kl\u00e4ger zu 2. dem FA mit, dass die ihm von der T erteilte Vollmacht, die Beigeladene zu 1. als Empfangsbevollm\u00e4chtigte zu vertreten, nur f\u00fcr die in der Beigeladenen zu 1. verbliebenen Gesellschafter (die T und den Beigeladenen zu 2.) gelte, nicht jedoch f\u00fcr die zuvor ausgeschiedenen Partner (die Kl\u00e4ger zu 1. und 2.). Er widersprach einer wirksamen Bekanntgabe des Feststellungsbescheids mit Wirkung ihm gegen\u00fcber und verlangte eine Einzelbekanntgabe der Feststellungsbescheide unter seiner Privatanschrift.<\/li><li>Diesen Antrag auf Einzelbekanntgabe lehnte das FA am 01.07.2015 ab. Die ge\u00e4nderten Feststellungsbescheide seien dem Kl\u00e4ger zu 2. ordnungsgem\u00e4\u00df bekannt gegeben worden. Er sei als Verfahrensbevollm\u00e4chtigter der Empfangsbevollm\u00e4chtigten T gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;80 Abs.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 AO bestellt worden. Bei Bestellung eines Verfahrensbevollm\u00e4chtigten des Empfangsbevollm\u00e4chtigten gen\u00fcge es f\u00fcr eine wirksame Bekanntgabe mit Wirkung gegen\u00fcber allen Feststellungsbeteiligten, dem Verfahrensbevollm\u00e4chtigten eine Ausfertigung des Bescheids zu \u00fcbermitteln. Zudem habe er die Feststellungsbescheide jedenfalls tats\u00e4chlich erhalten. Das FA wies den anschlie\u00dfend erhobenen Einspruch des Kl\u00e4gers zu 2. ab. Im Verfahren 13&nbsp;K&nbsp;3706\/15&nbsp;F beim FG beantragte der Kl\u00e4ger zu 2., das FA zu verurteilen, ihm die Feststellungsbescheide f\u00fcr die Beigeladene zu 1. f\u00fcr die Streitjahre vom 09.12.2014 nach \u00a7&nbsp;183 Abs.&nbsp;2 AO einzeln bekannt zu geben; hilfsweise das Schreiben vom 05.01.2015 in einen Einspruch gegen die Feststellungsbescheide umzudeuten. Das FG wies diese Klage mit Urteil vom 05.05.2017&nbsp;&#8211; 13&nbsp;K&nbsp;3706\/15&nbsp;F als unzul\u00e4ssig ab, da es sich im Hauptantrag um eine Leistungsklage handele, f\u00fcr die der Kl\u00e4ger zu 2. kein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis habe. Die mit dem Hilfsantrag begehrte Umdeutung des Schreibens in einen Einspruch gegen die Feststellungsbescheide legte das FG als Feststellungsklage aus, die ebenfalls unzul\u00e4ssig sei. Der Senat wies die anschlie\u00dfend erhobene Nichtzulassungsbeschwerde des Kl\u00e4gers zu 2. im Verfahren VIII&nbsp;B&nbsp;61\/17 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger zu 2. erhob anschlie\u00dfend Einspruch gegen die Feststellungsbescheide f\u00fcr die Streitjahre. Das FA verwarf diesen Einspruch als unzul\u00e4ssig, da ihm die Feststellungsbescheide vom 09.12.2014 wirksam bekannt gegeben worden seien und der Einspruch erst nach Ablauf der Einspruchsfrist erhoben worden sei. In dem sich anschlie\u00dfenden Klageverfahren beantragte der Kl\u00e4ger zu 2., die Feststellungsbescheide f\u00fcr die Streitjahre aufzuheben und hilfsweise, deren Nichtigkeit festzustellen. Diese Klage wies das FG mit Urteil vom 20.11.2018&nbsp;&#8211; 13&nbsp;K&nbsp;3285\/17&nbsp;F als unbegr\u00fcndet ab. Der Kl\u00e4ger zu 2. habe die Feststellungsbescheide in seiner Funktion als Verfahrensbevollm\u00e4chtigter der T tats\u00e4chlich erhalten, sodass jedenfalls mit der Kenntnisnahme eine Bekanntgabe auch ihm gegen\u00fcber eingetreten sei. Der Senat hat mit Beschluss vom 24.10.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;2\/19 die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl\u00e4gers zu 2. als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen, soweit diese das Begehren betraf, die Feststellungsbescheide der Streitjahre aufzuheben. Er hat das Urteil des FG jedoch hinsichtlich der begehrten Feststellung der Nichtigkeit aufgehoben und die Sache an das FG zur\u00fcckverwiesen, da das FG den Kl\u00e4ger zu 1. als ausgeschiedenen Gesellschafter zu diesem Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) notwendig h\u00e4tte beiladen m\u00fcssen.<\/li><li>Am 27.11.2018 erhob der Kl\u00e4ger zu 1. Einspruch gegen die Feststellungsbescheide, die ihm als im Jahr 2010 ausgeschiedenem Gesellschafter nicht ordnungsgem\u00e4\u00df bekannt gegeben worden seien. Die Bekanntgabe der Bescheide an den Kl\u00e4ger zu 2. wirke ihm gegen\u00fcber nicht, da dieser nicht sein Verfahrensbevollm\u00e4chtigter gewesen sei, zudem habe er auch nicht die T zur Empfangsbevollm\u00e4chtigten f\u00fcr sich bestellt, da er schon vor der Erstellung der Feststellungserkl\u00e4rungen aus der Beigeladenen zu 1. ausgeschieden sei. Es sei mangels einer Einzelbekanntgabe der Bescheide gegen\u00fcber ihm keine Rechtsbehelfsfrist in Gang gesetzt worden und auch nicht abgelaufen. Das FA verwarf den Einspruch als unzul\u00e4ssig. Eine Pflicht zur Einzelbekanntgabe an den Kl\u00e4ger zu 1. habe nicht bestanden, da dem FA bei Erlass der Feststellungsbescheide der Streitjahre nicht bekannt gewesen sei, dass der Kl\u00e4ger zu 1. aus der Beigeladenen zu 1. ausgeschieden war. Der Kl\u00e4ger zu 1. erhob Klage, die beim FG zun\u00e4chst unter dem Aktenzeichen 13&nbsp;K&nbsp;459\/19&nbsp;F gef\u00fchrt wurde. Er begehrte vor dem FG die Aufhebung der Feststellungsbescheide f\u00fcr die Streitjahre, hilfsweise die Feststellung der Nichtigkeit der Feststellungsbescheide.<\/li><li>Am 04.03.2020 wurde der Austritt des Beigeladenen zu 2. aus der Beigeladenen zu 1. in das Partnerschaftsregister eingetragen.<\/li><li>Das FG hat f\u00fcr den zweiten Rechtsgang die Klage des Kl\u00e4gers zu 2. auf Feststellung der Nichtigkeit der Feststellungsbescheide der Streitjahre unter dem Aktenzeichen 13&nbsp;K&nbsp;3433\/19&nbsp;F aufgenommen. Durch Beschluss vom 08.12.2022 hat das FG die Klagen des Kl\u00e4gers zu 1. und des Kl\u00e4gers zu 2. zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen 13&nbsp;K&nbsp;3433\/19&nbsp;F fortgef\u00fchrt. Durch Urteil vom 23.01.2023&nbsp;&#8211; 13&nbsp;K&nbsp;3433\/19&nbsp;F hat es die Klage hinsichtlich der begehrten Aufhebung der Bescheide und Feststellung der Nichtigkeit der Feststellungsbescheide abgewiesen.<\/li><li>Gegen die Entscheidung des FG haben der Kl\u00e4ger zu 1. und der Kl\u00e4ger zu 2. jeweils Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, die beim Senat unter dem gemeinsamen Aktenzeichen VIII&nbsp;B&nbsp;32\/23 gef\u00fchrt werden.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger zu 1. und der Kl\u00e4ger zu 2. machen in getrennten Begr\u00fcndungen Zulassungsgr\u00fcnde geltend. Sie beantragen jeweils,<br \/>die Revision gegen das Urteil des FG D\u00fcsseldorf vom 23.01.2023&nbsp;&#8211; 13&nbsp;K&nbsp;3433\/19&nbsp;F zuzulassen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Beschwerde als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>1. Die Beschwerden des Kl\u00e4gers zu 1. und des Kl\u00e4gers zu 2. werden gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;121 i.V.m. \u00a7&nbsp;73 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Verbindung ist sach- und ermessensgerecht, da sich beide Beschwerden gegen dasselbe FG-Urteil richten und zumindest hinsichtlich der begehrten Nichtigkeitsfeststellung der Feststellungsbescheide f\u00fcr die Streitjahre auch \u00fcber die Zulassung der Revision f\u00fcr denselben Streitgegenstand zu entscheiden ist.<\/li><li>2. Die Revision ist nicht zuzulassen, soweit sich der Kl\u00e4ger zu 1. gegen die Abweisung seiner Klage auf Aufhebung der Feststellungsbescheide f\u00fcr die Streitjahre vom 09.12.2014 durch das FG wendet.<\/li><li>a) Der ger\u00fcgte Verfahrensmangel, das FG habe entgegen \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO das Gesamtergebnis des Verfahrens seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt, ist nicht gegeben.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 FGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen \u00dcberzeugung. Das Gesamtergebnis des Verfahrens umfasst den gesamten durch das Klagebegehren begrenzten und durch die Sachaufkl\u00e4rung des Gerichts und die Mitverantwortung der Beteiligten konkretisierten Prozessstoff (Beschluss des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 04.02.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;38\/20, BFH\/NV 2021, 641, Rz&nbsp;3). Das Gesamtergebnis des Verfahrens wird insbesondere durch die Schrifts\u00e4tze der Beteiligten, ihr Vorbringen in der m\u00fcndlichen Verhandlung sowie in einem etwaigen Er\u00f6rterungstermin, ihr Verhalten, die den Streitfall betreffenden Steuerakten, beigezogene Akten eines anderen Verfahrens, vom Gericht eingeholte Ausk\u00fcnfte, Urkunden und die aufgrund einer gegebenenfalls durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme gewonnenen Beweisergebnisse konkretisiert. Auch offenkundige und gerichtsbekannte Tatsachen sind zu ber\u00fccksichtigen (BFH-Beschl\u00fcsse vom 23.04.2020&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;156\/19, BFH\/NV 2020, 1077, Rz&nbsp;10; vom 20.09.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;135\/21, BFH\/NV 2022, 1301, Rz&nbsp;4; vom 13.10.2023&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;99\/22, BFH\/NV 2024, 32, Rz&nbsp;11).<\/li><li>bb) F\u00fcr eine einwandfreie Ber\u00fccksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens darf das Gericht weder Umst\u00e4nde, die zum Gegenstand des Verfahrens geh\u00f6ren, ohne zureichenden Grund ausblenden noch seine \u00dcberzeugung auf Umst\u00e4nde gr\u00fcnden, die nicht zum Gegenstand des Verfahrens z\u00e4hlen. Ebenso wenig darf das Gericht Umst\u00e4nde, auf deren Vorliegen es nach seiner Rechtsauffassung f\u00fcr die Entscheidung ankommt, ungepr\u00fcft behaupten. Es darf auch nicht von einem entscheidungserheblichen Sachverhalt ausgehen, der in den Akten keine St\u00fctze findet oder der nicht durch ausreichende tats\u00e4chliche Feststellungen getragen wird (BFH-Beschl\u00fcsse vom 23.04.2020&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;156\/19, BFH\/NV 2020, 1077, Rz&nbsp;11; vom 20.09.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;135\/21, BFH\/NV 2022, 1301, Rz&nbsp;5; vom 13.10.2023&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;99\/22, BFH\/NV 2024, 32, Rz&nbsp;12).<\/li><li>cc) Das FG hat den Streitfall nicht auf der Grundlage eines von ihm unterstellten Sachverhalts entschieden, auch wenn es den Sachverhalt des Streitfalls durch die Vernehmung verschiedener in der Beschwerdebegr\u00fcndung benannter Zeugen zuvor nicht weiter aufgekl\u00e4rt hat.<\/li><li>aaa) Das FG hat sich ma\u00dfgeblich darauf gest\u00fctzt, dass im Rahmen der Feststellungserkl\u00e4rungen der T im Jahr 2011 gegen\u00fcber dem FA eine Empfangsvollmacht (\u00a7&nbsp;183 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO) auch f\u00fcr den Kl\u00e4ger zu 1. erteilt wurde. T habe sich als vertretungsberechtigte Gesellschafterin der Beigeladenen zu 1. im Rahmen der Feststellungserkl\u00e4rungen zur Empfangsbevollm\u00e4chtigten der Feststellungsbeteiligten der Beigeladenen zu 1. f\u00fcr die Streitjahre bestellt. Aufgrund der Generalvollmacht habe die T sich als Vertreterin des Kl\u00e4gers zu 1., der ebenfalls Feststellungsbeteiligter gewesen sei, in den Feststellungserkl\u00e4rungen gegen\u00fcber dem FA auch f\u00fcr diesen zur Empfangsbevollm\u00e4chtigten f\u00fcr die Feststellungsbescheide der Streitjahre erkl\u00e4rt. Im Jahr 2014 habe die T in ihrer Rolle als Empfangsbevollm\u00e4chtigte der Gesellschafter der Beigeladenen zu 1. einschlie\u00dflich des Kl\u00e4gers zu 1. den Kl\u00e4ger zu 2. zu ihrem Verfahrensbevollm\u00e4chtigten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;80 AO bestellt. Mit der Bekanntgabe der Feststellungsbescheide an den Kl\u00e4ger zu 2. als Verfahrensbevollm\u00e4chtigten seien diese mit Wirkung f\u00fcr T als Empfangsbevollm\u00e4chtigte der Gesellschafter der Beigeladenen zu 1. bekannt gegeben worden und h\u00e4tten somit Wirkung f\u00fcr und gegen die Feststellungsbeteiligten entfaltet, f\u00fcr die T die Empfangsbevollm\u00e4chtigte sei. Die mittelbare Bekanntgabe an die T als Empfangsbevollm\u00e4chtigte sei auch f\u00fcr den ausgeschiedenen Kl\u00e4ger zu 1. wirksam gewesen.<\/li><li>bbb) Das FG hat mit dieser Beurteilung bei seiner Entscheidung keine Umst\u00e4nde herangezogen, die nicht zum Gesamtergebnis des Verfahrens geh\u00f6rten. Die Auslegung des Inhalts der Feststellungserkl\u00e4rungen zur Bestellung der T zur Empfangsbevollm\u00e4chtigten der im Jahr 2011 vorhandenen Gesellschafter der Beigeladenen zu 1. im Sinne des \u00a7&nbsp;183 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO und zum Umfang dieser Empfangsvollmacht im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis auch f\u00fcr den vor Abgabe der Feststellungserkl\u00e4rungen aus der Beigeladenen zu 1. ausgeschiedenen Kl\u00e4ger zu 1. wegen der von diesem an T erteilten Generalvollmacht betrifft dem materiellen Recht zuzurechnende Fragen der Auslegung zivilrechtlicher und verfahrensrechtlicher Willenserkl\u00e4rungen, die der BFH als Revisionsgericht nur im Hinblick auf die Einhaltung der Auslegungsregeln gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;133, 157 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs \u00fcberpr\u00fcfen kann (vgl. BFH-Urteil vom 18.01.2007&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;53\/05, BFHE 216, 399, BStBl II 2007, 369, unter II.3.a und b [Rz&nbsp;26, 27]). Insoweit hat das FG rechtliche Schlussfolgerungen getroffen und Tatsachen festgestellt, jedoch keine nicht vorhandenen Tatsachen f\u00fcr seine Entscheidungsfindung herangezogen. Die Fragen, ob die erteilte Generalvollmacht die T berechtigte, sich im Wege einer In-sich-Bestellung durch die Abgabe der Feststellungserkl\u00e4rungen auch f\u00fcr den zuvor aus der Beigeladenen zu 1. ausgeschiedenen Kl\u00e4ger zu 1. zur Empfangsbevollm\u00e4chtigten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;183 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO zu bestellen und ob die T den Kl\u00e4ger zu 2. umfassend als Verfahrensbevollm\u00e4chtigten f\u00fcr diese verfahrensrechtliche Stellung als Empfangsbevollm\u00e4chtigten eingesetzt hat, betreffen ebenfalls nur eine materiell-rechtliche W\u00fcrdigung des FG und sind keine vom FG ohne hinreichende Sachverhaltsaufkl\u00e4rung bei der Entscheidung des Streitfalls unterstellten Tatsachen, die au\u00dferhalb des konkretisierten Gesamtergebnisses des Verfahrens liegen. Ein Verfahrensmangel im Sinne des \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO liegt danach nicht vor, da das FG f\u00fcr die Entscheidungsfindung Tatsachen heranzieht, die es aus der Auslegung zivilrechtlicher und verfahrensrechtlicher Willenserkl\u00e4rungen und der Beurteilung von Rechtsfragen gewonnen hat und die zum Gesamtergebnis des Verfahrens geh\u00f6ren.<\/li><li>ccc) Nimmt man mit dem FG an, dass T auch f\u00fcr den Kl\u00e4ger zu 1. bestellte Empfangsbevollm\u00e4chtigte gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;183 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO war und der Kl\u00e4ger zu 2. der Verfahrensbevollm\u00e4chtigte der T gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 i.V.m. \u00a7&nbsp;80 AO war, bedurfte es keiner Einzelbekanntgabe der Feststellungsbescheide der Streitjahre an den Kl\u00e4ger zu 1. Die dem Kl\u00e4ger zu 2. als Verfahrensbevollm\u00e4chtigten der Empfangsbevollm\u00e4chtigten T bekannt gegebenen Feststellungsbescheide der Streitjahre waren daher an T und damit an den Kl\u00e4ger zu 1. wirksam bekannt gegeben worden. Nach \u00a7&nbsp;183 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 AO k\u00f6nnen Feststellungsbescheide dem Empfangsbevollm\u00e4chtigten auch mit Wirkung f\u00fcr einen ausgeschiedenen Gesellschafter bekannt gegeben werden, soweit und solange dieser Gesellschafter der Bekanntgabe an den Empfangsbevollm\u00e4chtigten nicht widersprochen hat. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob die Finanzbeh\u00f6rde in diesem Zeitpunkt Kenntnis von dessen Ausscheiden hat (vgl. BFH-Urteil vom 28.03.2000&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;6\/99, BFH\/NV 2000, 1074, unter II.2.c [Rz&nbsp;23] mit Verweis auf BFH-Urteil vom 07.02.1995&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;3\/93, BFHE 177, 22, BStBl II 1995, 357, unter 1. [Rz&nbsp;11]).<\/li><li>b) Soweit der Kl\u00e4ger sich in der Beschwerdebegr\u00fcndung darauf st\u00fctzt, das FG habe seine Verpflichtung zur Sachaufkl\u00e4rung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO verletzt, indem es die Zeugen A und B nicht zur Frage der Kenntnis des FA vom Ausscheiden des Kl\u00e4gers zu 1. aus der Beigeladenen zu 1. vor der Bekanntgabe der ge\u00e4nderten Feststellungsbescheide f\u00fcr die Streitjahre befragt habe, liegt ebenfalls kein Verfahrensmangel vor.<\/li><li>aa) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und dabei die erforderlichen Beweise (\u00a7&nbsp;81 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO) zu erheben. Ein Verfahrensmangel liegt vor, wenn das FG einen entscheidungserheblichen Beweisantrag \u00fcbergeht und das angegriffene Urteil ausgehend vom materiell-rechtlichen Standpunkt des FG auf der unterbliebenen Zeugenvernehmung beruhen kann (BFH-Beschl\u00fcsse vom 12.02.2018&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;64\/17, BFH\/NV 2018, 538, Rz&nbsp;10, 11; vom 20.09.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;82\/21, BFH\/NV 2022, 1295, Rz&nbsp;3; vom 04.05.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;121\/20, BFH\/NV 2021, 1329, Rz&nbsp;17). Die Beweiserhebung kann unber\u00fccksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel f\u00fcr die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar beziehungsweise unzul\u00e4ssig oder untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisf\u00fchrenden als wahr unterstellt werden kann (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 29.06.2011&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;242\/10, BFH\/NV 2011, 1715, m.w.N.; vom 12.02.2018&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;64\/17, BFH\/NV 2018, 538, Rz&nbsp;11; vom 04.05.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;121\/20, BFH\/NV 2021, 1329, Rz&nbsp;17).<\/li><li>bb) Nach diesen Vorgaben musste das FG die in der Beschwerdebegr\u00fcndung angef\u00fchrten Zeugen A und B nicht vernehmen. Die Beweiserhebung war f\u00fcr das FG unerheblich. Denn nach dem materiell-rechtlichen Standpunkt des FG hatte sich die T mit Unterschrift der Feststellungserkl\u00e4rungen f\u00fcr die Streitjahre Ende 2011 gegen\u00fcber dem FA auch f\u00fcr den (im Jahr 2010 ausgeschiedenen) Kl\u00e4ger zu 1. zur Empfangsbevollm\u00e4chtigten erkl\u00e4rt, weil der Kl\u00e4ger zu 1. die T schon im Jahr 2007 mit der erteilten Generalvollmacht zur Entgegennahme von ihm gegen\u00fcber zu erlassenden Bescheiden bevollm\u00e4chtigt hatte. Zudem lag in der Bekanntgabe an den Kl\u00e4ger zu 2. als Verfahrensbevollm\u00e4chtigten aus Sicht des FG eine wirksame Bekanntgabe an die T als Empfangsbevollm\u00e4chtigte, die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;183 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO auch Feststellungsbescheide mit Wirkung f\u00fcr den ausgeschiedenen Kl\u00e4ger zu 1. habe entgegen nehmen k\u00f6nnen (unter II.2.a&nbsp;cc&nbsp;ccc). Ausgehend von diesem materiell-rechtlichen Standpunkt des FG war eine Vernehmung der Zeugen A und B zu einer etwaigen Kenntnis des FA vom Ausscheiden des Kl\u00e4gers zu 1. aus der Beigeladenen zu 1. vor der Bekanntgabe der ge\u00e4nderten Feststellungsbescheide f\u00fcr die Streitjahre nicht entscheidungserheblich.<\/li><li>3. Soweit die Kl\u00e4ger zu 1. und 2. mit \u00fcbereinstimmenden Begr\u00fcndungen die Zulassung der Revision hinsichtlich der vom FG abgewiesenen Nichtigkeitsfeststellungsklage begehren, haben die Beschwerden ebenfalls keinen Erfolg.<\/li><li>Aufgrund der ger\u00fcgten unterbliebenen Sachverhaltsaufkl\u00e4rung zu den in der Beschwerdebegr\u00fcndung benannten Sachverhalten ist die Revision nicht zuzulassen und die Vorentscheidung auch nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO aufzuheben und die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen. Denn die geltend gemachten Verst\u00f6\u00dfe einer unterbliebenen Sachverhaltsaufkl\u00e4rung waren nach dem materiell-rechtlichen Standpunkt des FG f\u00fcr die Entscheidung nicht erheblich.<\/li><li>a) Das FG hat sich in materiell-rechtlicher Hinsicht auf den Standpunkt gestellt, dass die Feststellungsbescheide der Streitjahre bestandskr\u00e4ftig geworden waren und eine inhaltliche \u00dcberpr\u00fcfung, ob eine Sch\u00e4tzungsbefugnis nach \u00a7&nbsp;162 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO des FA bestand und ob das FA die streitigen Sachverhalte innerhalb der Sch\u00e4tzung zutreffend behandelt hat, bereits aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden ausgeschlossen war. Es hat in der Vorentscheidung im Rahmen der Nichtigkeitsfeststellungsklage nur gepr\u00fcft, ob die Sch\u00e4tzungen der Besteuerungsgrundlagen in den Streitjahren objektiv wegen des \u00dcberschreitens des Sch\u00e4tzungsrahmens und subjektiv als Willk\u00fcrma\u00dfnahmen des FA nichtig sein k\u00f6nnten (s. S.&nbsp;13 und 14 der Vorentscheidung, m.w.N.). Insoweit hat das FG sich nicht damit auseinandergesetzt, ob eine Sch\u00e4tzungsbefugnis bestand und zu den von den Kl\u00e4gern zu 1. und 2. benannten Sachverhalten im Rahmen der Sch\u00e4tzung der H\u00f6he nach jeweils nur untersucht, ob die Beurteilung und Begr\u00fcndung des FA auf eine willk\u00fcrliche Sch\u00e4tzung des FA schlie\u00dfen lie\u00df, weil der objektive Sch\u00e4tzungsrahmen \u00fcberschritten worden sei oder Anhaltspunkte f\u00fcr eine bewusste Sch\u00e4tzung zum Nachteil der Kl\u00e4ger zu 1. und 2. best\u00fcnden. Solche Anhaltspunkte hat das FG jeweils verneint.<\/li><li>b) Eine inhaltliche Aufkl\u00e4rung und \u00dcberpr\u00fcfung der der Sch\u00e4tzung zugrunde liegenden Sachverhalte von Amts wegen war f\u00fcr das FG angesichts der durch die Bestandskraft der Feststellungsbescheide der Streitjahre gezogenen Grenzen einer materiell-rechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung der Bescheide nicht relevant. Auch der Pr\u00fcfungsma\u00dfstab des FG im Rahmen der Nichtigkeitsfeststellungsklage, ob eine Willk\u00fcrsch\u00e4tzung vorliegt, gebot keine weitergehende Sachverhaltsaufkl\u00e4rung in dieser Richtung. Verfahrensm\u00e4ngel des FG aufgrund der ger\u00fcgten unterbliebenen Sachverhaltsaufkl\u00e4rung sind danach nicht gegeben.<\/li><li>c) Die Kl\u00e4ger zu 1. und 2. r\u00fcgen mit ihrem Vorbringen zudem im Wesentlichen keine Sachaufkl\u00e4rungsverst\u00f6\u00dfe des FG, sondern machen im Stile einer Revisionsbegr\u00fcndung geltend, dass das FG die Annahme einer Sch\u00e4tzungsbefugnis des FA und die Sch\u00e4tzung der Erl\u00f6se und Eink\u00fcnfte in den Streitjahren durch das FA auch der H\u00f6he nach zu Unrecht nicht beanstandet habe. Mit dem Vorbringen, das FG habe bei seiner rechtlichen W\u00fcrdigung unzutreffende Sachverhalte und rechtliche Beurteilungen zugrunde gelegt, kann die Zulassung der Revision jedoch nicht erreicht werden, da es sich insoweit um die Geltendmachung von materiellen Rechtsfehlern des FG bei der Sachverhaltsfeststellung und der rechtlichen W\u00fcrdigung des Streitfalls handelt.<\/li><li>4. Der Senat sieht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO von einer weiteren Begr\u00fcndung ab.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. f\u00fcr das Beschwerdeverfahren sind nicht erstattungsf\u00e4hig (\u00a7&nbsp;139 Abs.&nbsp;4 FGO).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.040624.VIIIB32.23.0 BFH VIII. 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