{"id":76873,"date":"2024-06-30T12:14:37","date_gmt":"2024-06-30T10:14:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76873"},"modified":"2024-06-30T12:14:37","modified_gmt":"2024-06-30T10:14:37","slug":"verspaetungszuschlag-nach-%c2%a7-152-abs-2-ao-zusammenfassung-des-beschlusses-vom-04-juni-2024-viii-b-121-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/verspaetungszuschlag-nach-%c2%a7-152-abs-2-ao-zusammenfassung-des-beschlusses-vom-04-juni-2024-viii-b-121-22\/","title":{"rendered":"Versp\u00e4tungszuschlag nach \u00a7 152 Abs. 2 AO &#8211; Zusammenfassung des Beschlusses vom 04. Juni 2024, VIII B 121\/22"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Gericht<\/strong>: Bundesfinanzhof (BFH), VIII. Senat<br \/><strong>ECLI<\/strong>: DE:BFH:2024.040624.VIIIB121.22.0<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h4>\n\n\n\n<p>\u00a7 152 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) verst\u00f6\u00dft nicht gegen die Unschuldsvermutung gem\u00e4\u00df Art. 6 Abs. 2 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (EMRK).<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h4>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4ger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 20.07.2022 &#8211; 4 K 212\/20 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h4>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4ger wurde als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen, weil die geltend gemachten Revisionszulassungsgr\u00fcnde nicht vorliegen beziehungsweise nicht in der gebotenen Form geltend gemacht wurden.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li><strong>Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts<\/strong>:<ul><li>Die Revision zur Fortbildung des Rechts ist nur dann zuzulassen, wenn Grunds\u00e4tze und Leitlinien f\u00fcr die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen sind. Die Rechtsfrage muss kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und kl\u00e4rbar sein.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger werfen die Frage auf, ob \u00a7 152 Abs. 2 AO eine Strafnorm im Sinne von Art. 6 Abs. 2 EMRK ist und ob eine konventionskonforme Auslegung eine Entschuldigungsm\u00f6glichkeit beziehungsweise ein \u00fcberpr\u00fcfbares Ermessen vorsieht.<\/li><li>Diese Frage ist nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig, sondern bereits so zu beantworten, wie es das Finanzgericht getan hat. \u00a7 152 Abs. 2 AO verst\u00f6\u00dft nicht gegen die Unschuldsvermutung der EMRK.<\/li><\/ul><\/li><li><strong>Unschuldsvermutung und Strafcharakter von \u00a7 152 Abs. 2 AO<\/strong>:<ul><li>Die Europ\u00e4ische Menschenrechtskonvention hat mittelbar verfassungsrechtliche Bedeutung und beeinflusst die Auslegung der Grundrechte des Grundgesetzes.<\/li><li>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) sieht den Begriff der &#8222;Straftat&#8220; autonom und nicht durch das innerstaatliche Recht determiniert. Der EGMR hat dazu drei Merkmale entwickelt, um zu pr\u00fcfen, ob eine Sanktion strafrechtlicher Natur ist: Einordnung nach der Rechtstechnik des betroffenen Staates, Art der Zuwiderhandlung und Art und Schwere der Sanktion.<\/li><li>\u00a7 152 Abs. 2 AO stellt keine &#8222;Straftat&#8220; im Sinne von Art. 6 Abs. 2 EMRK dar. Die versp\u00e4tete Abgabe einer Steuererkl\u00e4rung ist keine Tat, die ihrer Natur nach als strafbar angesehen wird.<\/li><\/ul><\/li><li><strong>Art und Schwere der Sanktion<\/strong>:<ul><li>Die Art und Schwere der in \u00a7 152 Abs. 2 AO angedrohten H\u00f6chstsanktion sprechen gegen eine Zuordnung zum Strafrecht. Die Norm sieht keine typischen strafrechtlichen Sanktionen wie Freiheitsentziehung oder Eintragung ins Strafregister vor.<\/li><li>Der Versp\u00e4tungszuschlag betr\u00e4gt h\u00f6chstens 25.000 \u20ac und liegt damit innerhalb eines Rahmens, der nicht als strafrechtlich anzusehen ist.<\/li><\/ul><\/li><li><strong>Verletzung von Art. 48 der Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union<\/strong>:<ul><li>Die pauschal ger\u00fcgte Verletzung von Art. 48 der Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union erf\u00fcllt nicht die Darlegungsanforderungen nach \u00a7 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.<\/li><\/ul><\/li><li><strong>Vermeidung einer Divergenzentscheidung<\/strong>:<ul><li>Eine Divergenzr\u00fcge setzt voraus, dass das Finanzgericht bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als ein oberstes Bundesgericht. Die Kl\u00e4ger haben keine konkreten Entscheidungen dargelegt, die eine solche Divergenz belegen.<\/li><\/ul><\/li><\/ol>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Kostenentscheidung<\/h4>\n\n\n\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 2 FGO.<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 04. Juni 2024, VIII B 121\/22<\/h1>\n\n\n\n<p>Versp\u00e4tungszuschlag nach \u00a7 152 Abs. 2 AO<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.040624.VIIIB121.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 152 Abs 2, MRK Art 6 Abs 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 20. Juli 2022, Az: 4 K 212\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>\u00a7 152 Abs. 2 der Abgabenordnung verst\u00f6\u00dft nicht gegen die Unschuldsvermutung gem\u00e4\u00df Art. 6 Abs. 2 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4ger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 20.07.2022 &#8211; 4 K 212\/20 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet, weil die geltend gemachten Revisionszulassungsgr\u00fcnde (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011) nicht vorliegen beziehungsweise nicht in der gebotenen Form geltend gemacht werden.<\/li><li>1. Die Revision ist nicht deshalb zuzulassen, weil die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO).<\/li><li>Der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts stellt einen Spezialfall des Zulassungsgrunds der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung dar. Die Revision ist zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, wenn davon auszugehen ist, dass im Einzelfall Veranlassung besteht, Grunds\u00e4tze und Leitlinien f\u00fcr die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzesl\u00fccken rechtssch\u00f6pferisch auszuf\u00fcllen. Der Zulassungsgrund setzt ebenso wie die Grundsatzrevision (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO) eine kl\u00e4rungsbed\u00fcrftige und kl\u00e4rbare, abstrakte Rechtsfrage voraus (vgl. Senatsbeschluss vom 24.05.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;53\/21, BFH\/NV 2022, 804).<\/li><li>Eine Rechtsfrage hat grunds\u00e4tzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den BFH aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei muss es sich um eine aus rechtssystematischen Gr\u00fcnden bedeutsame Frage handeln, die kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren kl\u00e4rungsf\u00e4hig ist. Ein im allgemeinen Interesse liegendes Bed\u00fcrfnis nach Kl\u00e4rung einer Rechtsfrage ist gegeben, wenn sich diese Frage nicht ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten l\u00e4sst, wenn sie nicht bereits durch die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung hinreichend gekl\u00e4rt ist oder wenn neue Gesichtspunkte zu Unsicherheiten in der Beantwortung der Rechtsfrage f\u00fchren und eine erneute Pr\u00fcfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen. Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig ist eine Rechtsfrage aber nicht schon dann, wenn sie noch nicht Gegenstand einer h\u00f6chstrichterlichen Entscheidung gewesen ist; vielmehr ist erforderlich, dass ihre Beantwortung zu Zweifeln Anlass gibt (z.B. BFH-Beschluss vom 01.09.2010&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;132\/09, BFH\/NV 2011, 27, m.w.N.).<\/li><li>Die Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) werfen die Frage auf, ob \u00a7&nbsp;152 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) in der gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;97 \u00a7&nbsp;8 des Einf\u00fchrungsgesetzes zur Abgabenordnung anwendbaren Fassung vom 12.12.2019 eine Strafnorm im Sinne von Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist und \u2011\u2011bejahendenfalls\u2011\u2011 ob eine konventionskonforme Auslegung von \u00a7&nbsp;152 Abs.&nbsp;2 AO erfordert, dass die Norm eine Entschuldigungsm\u00f6glichkeit beziehungsweise in der Rechtsfolge ein \u00fcberpr\u00fcfbares Ermessen vorsieht.<\/li><li>Diese Frage ist nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig, sondern im Ergebnis so zu beantworten, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat. \u00a7&nbsp;152 Abs.&nbsp;2 AO verst\u00f6\u00dft nicht gegen die Unschuldsvermutung in ihrer Gew\u00e4hrleistung durch Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 EMRK. \u00a7&nbsp;152 Abs.&nbsp;2 AO ist keine Norm mit Strafcharakter im Sinne dieser Vorschrift.<\/li><li>a) Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererkl\u00e4rung nicht oder nicht fristgem\u00e4\u00df nachkommt, kann ein Versp\u00e4tungszuschlag festgesetzt werden (\u00a7&nbsp;152 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO). Die Vorschrift gew\u00e4hrt im Grundsatz Ermessen. Abweichend von Abs.&nbsp;1 ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;152 Abs.&nbsp;2 AO ein Versp\u00e4tungszuschlag unter anderem festzusetzen, wenn eine Steuererkl\u00e4rung, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt bezieht, nicht binnen 14&nbsp;Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 14&nbsp;Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt, beziehungsweise in den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;149 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 nicht binnen 19&nbsp;Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 19&nbsp;Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt abgegeben wurde. F\u00fcr Steuererkl\u00e4rungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, betr\u00e4gt der Versp\u00e4tungszuschlag f\u00fcr jeden angefangenen Monat der eingetretenen Versp\u00e4tung 0,25&nbsp;% der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbetr\u00e4ge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25&nbsp;\u20ac f\u00fcr jeden angefangenen Monat der eingetretenen Versp\u00e4tung (\u00a7&nbsp;152 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 AO). Der Versp\u00e4tungszuschlag darf h\u00f6chstens 25.000&nbsp;\u20ac betragen (\u00a7&nbsp;152 Abs.&nbsp;10 AO).<\/li><li>b) Die Kl\u00e4ger leiten aus der Unschuldsvermutung von Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 EMRK ab, dass \u00a7&nbsp;152 Abs.&nbsp;2 AO konventionskonform dahingehend auszulegen sei, dass die Norm eine Entschuldigungsm\u00f6glichkeit beziehungsweise in der Rechtsfolge ein \u00fcberpr\u00fcfbares Ermessen vorsehen m\u00fcsse und daher \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 ein Ermessensausfall vorliege, wenn das FG kein Ermessen aus\u00fcbe. Soweit die Unschuldsvermutung durch Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 EMRK gew\u00e4hrleistet wird, steht sie einem Verst\u00e4ndnis des \u00a7&nbsp;152 Abs.&nbsp;2 AO als Norm mit gebundener Rechtsfolge allerdings nicht entgegen.<\/li><li>Die Europ\u00e4ische Menschenrechtskonvention ist im Streitfall grunds\u00e4tzlich zu beachten (unter 1.a&nbsp;aa). Allerdings kann die versp\u00e4tete Abgabe einer Steuererkl\u00e4rung auch bei Zugrundelegung der vom Europ\u00e4ischen Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) vorgenommenen weiten Auslegung (unter 1.b&nbsp;cc) nicht als &#8222;Straftat&#8220; im Sinne des Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 EMRK angesehen werden (unter 1.c).<\/li><li>aa) Die Vorschriften der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention gehen dem nationalen Gesetzesrecht nicht vor. Als v\u00f6lkerrechtliche Vertr\u00e4ge stehen die Europ\u00e4ische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzvereinbarungen im Range eines einfachen Bundesgesetzes. Dennoch hat die Europ\u00e4ische Menschenrechtskonvention mittelbar verfassungsrechtliche Bedeutung, indem sie die Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grunds\u00e4tze des Grundgesetzes beeinflusst (vgl. BFH-Urteil vom 20.02.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;32\/17, BFHE 264, 184, BStBl II 2019, 438, Rz&nbsp;37; Urteil des Bundesverfassungsgerichts \u2011\u2011BVerfG\u2011\u2011 vom 19.05.2023&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;78\/22, Neue Juristische Wochenschrift \u2011\u2011NJW\u2011\u2011 2023, 2632, Rz&nbsp;28&nbsp;ff., m.w.N.).<\/li><li>Nach Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 EMRK gilt jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.<\/li><li>bb) Der EGMR sieht den in Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 EMRK verwendeten Begriff der &#8222;Straftat&#8220; als autonom und daher nicht durch das innerstaatliche Recht der Vertragsstaaten determiniert an. Grund hierf\u00fcr ist, dass die Reichweite der fundamentalen Bestimmungen der Art.&nbsp;6 und 7 EMRK dem freien Willen der Vertragsstaaten unterl\u00e4ge, wenn diese nach Belieben eine Verfehlung als nichtstrafrechtlichen Versto\u00df definieren k\u00f6nnten (EGMR-Urteile vom 08.06.1976&nbsp;&#8211; 5100\/71 \u2011\u2011Engel&nbsp;u.a.\/Niederlande\u2011\u2011, Rz&nbsp;81 und vom 21.02.1984&nbsp;&#8211; 8544\/79 \u2011\u2011\u00d6zt\u00fcrk\/Deutschland\u2011\u2011, NJW 1985, 1273, Rz&nbsp;49; vgl. auch BFH-Urteil vom 20.02.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;32\/17, BFHE 264, 184, BStBl II 2019, 438, Rz&nbsp;39).<\/li><li>cc) Der EGMR legt den Begriff der &#8222;Straftat&#8220; sehr weit aus. Er hat dazu drei \u2011\u2011auch als &#8222;Engel-Kriterien&#8220; bezeichnete\u2011\u2011 Merkmale entwickelt, anhand derer zu pr\u00fcfen ist, ob eine Sanktion strafrechtlicher Natur ist (EGMR-Urteile vom 31.08.2021&nbsp;&#8211; 12951\/18 \u2011\u2011BRAGI GU\u00d0MUNDUR KRISTJ\u00c1NSSON v.&nbsp;ICELAND\u2011\u2011, Rz&nbsp;49; vom 08.06.1976&nbsp;&#8211; 5100\/71 \u2011\u2011Engel&nbsp;u.a.\/Niederlande\u2011\u2011, Rz&nbsp;82 und vom 21.02.1984&nbsp;&#8211; 8544\/79 \u2011\u2011\u00d6zt\u00fcrk\/Deutschland\u2011\u2011, NJW 1985, 1273, Rz&nbsp;48). Dabei geht es um die Einordnung der ma\u00dfgebenden Norm nach der Rechtstechnik des betroffenen Staates (unter&nbsp;(1)), nach der Art der Zuwiderhandlung (unter&nbsp;(2)) sowie nach der Art und Schwere der angedrohten Sanktion (unter&nbsp;(3)).<\/li><li>(1) Das erste Kriterium der Einordnung nach der Rechtstechnik des nationalen Rechts hat nur &#8222;formellen und relativen Wert&#8220; (so EGMR-Urteil vom 08.06.1976&nbsp;&#8211; 5100\/71 \u2011\u2011Engel&nbsp;u.a.\/Niederlande\u2011\u2011, Rz&nbsp;82); es ist in der bisherigen Rechtsprechung des EGMR nur insoweit von Bedeutung gewesen, als eine Norm, die schon nach nationalem Recht dem Strafrecht angeh\u00f6rt, stets auch strafrechtlicher Natur im Sinne der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention ist. Im umgekehrten Fall ist die vom nationalen Recht vorgenommene Einordnung hingegen nicht bindend (BFH-Urteil vom 20.02.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;32\/17, BFHE 264, 184, BStBl II 2019, 438, Rz&nbsp;41).<\/li><li>(2) Die Art der Zuwiderhandlung spricht vor allem dann f\u00fcr einen strafrechtlichen Charakter der sie sanktionierenden Norm, wenn die betreffende Tat ihrer Natur nach als strafbar angesehen wird (EGMR-Urteil vom 23.11.2006&nbsp;&#8211; 73053\/01 \u2011\u2011Jussila\/Finnland\u2011\u2011, Rz&nbsp;31). Dies beurteilt der EGMR anhand von Indizien.<\/li><li>Ein Indiz f\u00fcr eine Strafnorm im Sinne von Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR darin zu sehen, dass die Norm allgemein gilt und nicht nur f\u00fcr eine einzelne Personengruppe (EGMR-Urteile vom 21.02.1984&nbsp;&#8211; 8544\/79 \u2011\u2011\u00d6zt\u00fcrk\/Deutschland\u2011\u2011, NJW 1985, 1273, Rz&nbsp;53 und vom 24.02.1994&nbsp;&#8211; 12547\/86 \u2011\u2011Bendenoun\/Frankreich\u2011\u2011, Rz&nbsp;47). In diesem Zusammenhang hat die Europ\u00e4ische Menschenrechtskonvention einen Steuerzuschlag, dessen Anwendungsbereich sich auf umsatzsteuerpflichtige Unternehmer beschr\u00e4nkte, noch als hinreichend allgemein angesehen (EGMR-Urteil vom 23.11.2006&nbsp;&#8211; 73053\/01 \u2011\u2011Jussila\/Finnland\u2011\u2011, Rz&nbsp;38).<\/li><li>Des Weiteren spricht f\u00fcr den strafrechtlichen Charakter einer Norm, wenn sie nicht in erster Linie einen finanziellen Ausgleich f\u00fcr einen Schaden gew\u00e4hren soll, sondern sowohl abschreckende (pr\u00e4ventive) als auch bestrafende (repressive) Zwecke verfolgt, weil dies die \u00fcblichen Merkmale strafrechtlicher Sanktionen sind (EGMR-Urteile vom 21.02.1984&nbsp;&#8211; 8544\/79 \u2011\u2011\u00d6zt\u00fcrk\/Deutschland\u2011\u2011, NJW 1985, 1273, Rz&nbsp;53; vom 24.02.1994&nbsp;&#8211; 12547\/86 \u2011\u2011Bendenoun\/Frankreich\u2011\u2011, Rz&nbsp;44 und vom 23.07.2002&nbsp;&#8211; 34619\/97 \u2011\u2011Janosevic\/Schweden\u2011\u2011, Rz&nbsp;68).<\/li><li>(3) Das dritte &#8222;Engel-Kriterium&#8220; ist erf\u00fcllt, wenn die Tat eine Sanktion nach sich zieht, die aufgrund ihrer Art und Schwere in den strafrechtlichen Bereich f\u00e4llt (EGMR-Urteil vom 23.11.2006&nbsp;&#8211; 73053\/01 \u2011\u2011Jussila\/Finnland\u2011\u2011, Rz&nbsp;31). Dabei ist weniger auf die im konkreten Einzelfall verh\u00e4ngte Sanktion abzustellen, sondern auf die im Gesetz angedrohte H\u00f6chstsanktion (EGMR-Urteil vom 19.02.2013&nbsp;&#8211; 4795\/06 \u2011\u2011M\u00fcller-Hartburg\/\u00d6sterreich\u2011\u2011, NJW 2014, 1791, Rz&nbsp;46). Dabei z\u00e4hlen nach der Rechtsprechung des EGMR zum Strafrecht \u2011\u2011unabh\u00e4ngig von ihrer Einordnung im nationalen Recht\u2011\u2011 zwingend alle Freiheitsentziehungen, die \u00fcber unwesentliche Nachteile hinausgehen (EGMR-Urteil vom 08.06.1976&nbsp;&#8211; 5100\/71 \u2011\u2011Engel&nbsp;u.a.\/Niederlande\u2011\u2011, Rz&nbsp;82); ebenso Geldzahlungen, die sehr hoch ausfallen und bei Nichtzahlung zu einer Ersatzhaft f\u00fchren k\u00f6nnen (EGMR-Urteil vom 24.02.1994&nbsp;&#8211; 12547\/86 \u2011\u2011Bendenoun\/Frankreich\u2011\u2011, Rz&nbsp;47). In Abgrenzung dazu hat der EGMR zu einem berufsgerichtlichen Disziplinarverfahren entschieden, in dem eine Geldbu\u00dfe von maximal 36.000&nbsp;\u20ac (im Jahr 1995) verh\u00e4ngt werden konnte, dass allein die Schwere dieser Sanktion sie noch nicht in den Bereich des Strafrechts bringt (EGMR-Urteil vom 19.02.2013&nbsp;&#8211; 4795\/06 \u2011\u2011M\u00fcller-Hartburg\/\u00d6sterreich\u2011\u2011, NJW 2014, 1791, Rz&nbsp;47).<\/li><li>(4) F\u00fcr die Zuordnung einer Norm zum Strafrecht im Sinne des Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 EMRK gen\u00fcgt es, wenn entweder das zweite oder das dritte &#8222;Engel-Kriterium&#8220; erf\u00fcllt ist. Die &#8222;Engel-Kriterien&#8220; stehen grunds\u00e4tzlich selbst\u00e4ndig nebeneinander. Wenn allerdings die Einzelbetrachtung der Kriterien noch keine eindeutigen Schlussfolgerungen zul\u00e4sst, kann auch eine kumulative W\u00fcrdigung geboten sein (EGMR-Urteile vom 23.07.2002&nbsp;&#8211; 34619\/97 \u2011\u2011Janosevic\/Schweden\u2011\u2011, Rz&nbsp;67 und vom 23.11.2006&nbsp;&#8211; 73053\/01 \u2011\u2011Jussila\/Finnland\u2011\u2011, Rz&nbsp;31).<\/li><li>c) Unter Zugrundlegung dieser Grunds\u00e4tze ist das in \u00a7&nbsp;152 Abs.&nbsp;2 AO vorgesehene Versp\u00e4tungsgeld nicht dem Bereich des Strafrechts zuzurechnen. Zwar ist daf\u00fcr die im deutschen Recht vorgenommene Einordnung als verwaltungsrechtliche Geldleistung nicht ausschlaggebend (unter 1.c&nbsp;aa). Weder die Art der Zuwiderhandlung (unter 1.c&nbsp;bb) noch die Art und Schwere der Sanktion (unter 1.c&nbsp;cc) lassen aber \u2011\u2011sowohl bei alternativer als auch bei kumulativer Pr\u00fcfung\u2011\u2011 eine Zuordnung zum Strafrecht zu.<\/li><li>aa) \u00a7&nbsp;152 AO ist, anders als die strafrechtliche Blankettnorm des \u00a7&nbsp;370 AO, im deutschen Recht eindeutig keine Norm, die dem Strafrecht zuzurechnen ist. Die Zuordnung des Versp\u00e4tungszuschlags nach nationalem Recht zum steuerlichen Verfahrensrecht schlie\u00dft die Annahme einer Norm mit Strafrechtscharakter allerdings nicht aus.<\/li><li>bb) Allein die Nichterf\u00fcllung der Pflicht zur Abgabe einer Steuererkl\u00e4rung innerhalb der daf\u00fcr vorgesehenen gesetzlichen Frist stellt aber keine &#8222;Tat&#8220; dar, die ihrer Natur nach als strafbar angesehen werden k\u00f6nnte.<\/li><li>Der Senat l\u00e4sst offen, ob \u00a7&nbsp;152 Abs.&nbsp;2 AO nach dem Verst\u00e4ndnis des EGMR nicht &#8222;jedermann&#8220; betrifft, sondern nur eine vorbestimmte Gruppe mit besonderem Status. Einerseits sind (nur) diejenigen Steuerpflichtigen vom pers\u00f6nlichen Anwendungsbereich der Norm erfasst, die verpflichtet sind, eine Steuererkl\u00e4rung innerhalb einer bestimmten Frist abzugeben. Es muss sich zudem um eine Steuererkl\u00e4rung handeln, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt bezieht. Dieser enge pers\u00f6nliche Anwendungsbereich k\u00f6nnte daf\u00fcr sprechen, dass es sich um eine Sonderregelung handelt, die schon deshalb nicht zum Strafrecht geh\u00f6rt. Andererseits ist nicht nur eine gro\u00dfe Anzahl von Steuerpflichtigen betroffen. Die Norm gilt daher allgemein, n\u00e4mlich f\u00fcr &#8222;jedermann&#8220;, der die gesetzlichen Voraussetzungen erf\u00fcllt.<\/li><li>Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabw\u00e4gung (vgl. hierzu EGMR-Urteil vom 23.11.2006&nbsp;&#8211; 73053\/01 \u2011\u2011Jussila\/Finnland\u2011\u2011, Rz&nbsp;31) gibt jedenfalls der eindeutige Normzweck des \u00a7&nbsp;152 Abs.&nbsp;2 AO den Ausschlag daf\u00fcr, dass die Norm auch im Hinblick auf die Art des Versto\u00dfes keinen strafrechtlichen Charakter hat.<\/li><li>Der Versp\u00e4tungszuschlag dient dazu, den rechtzeitigen Eingang der Steuererkl\u00e4rungen und damit auch die rechtzeitige Festsetzung und Entrichtung der Steuer sicherzustellen (BTDrucks VI\/1982, S.&nbsp;129). Als Druckmittel eigener Art, das auf die besonderen Bed\u00fcrfnisse des Steuerrechts zugeschnitten ist, hat der Versp\u00e4tungszuschlag zwar repressiven und pr\u00e4ventiven Charakter (BFH-Urteile vom 28.03.2007&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;22\/05, BFH\/NV 2007, 1450, Rz&nbsp;9; vom 26.06.2002&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;63\/00, BFHE 198, 399, BStBl II 2002, 679, unter 1. [Rz&nbsp;10]). Der repressive Charakter von \u00a7&nbsp;152 Abs.&nbsp;2 AO, der in der Ankn\u00fcpfung an einen in der Vergangenheit liegenden Vorgang (Unterlassen) zum Ausdruck kommt, ist aber nicht mit einem sozial-ethischen Unwerturteil verbunden; eine abschreckende, generalpr\u00e4ventive Wirkung ist nicht beabsichtigt. \u00a7&nbsp;152 Abs.&nbsp;2 AO hat damit nicht die vorrangige Funktion der Bestrafung von begangenem Unrecht. Vielmehr sanktioniert \u00a7&nbsp;152 Abs.&nbsp;2 AO lediglich eine (objektive) verfahrensrechtliche Pflichtverletzung im Hinblick auf die dadurch typischerweise bewirkte Verz\u00f6gerung des Ablaufs im Verwaltungsverfahren.<\/li><li>Wie \u00a7&nbsp;370 AO zeigt, ist die versp\u00e4tete Abgabe einer Steuererkl\u00e4rung erst dann mit einem sozial-ethischen Unwerturteil verbunden, wenn sie zum einen unrichtige Angaben enth\u00e4lt und wenn zum anderen auch der subjektive Tatbestand der Strafnorm erf\u00fcllt ist. Beides setzt \u00a7&nbsp;152 Abs.&nbsp;2 AO nicht voraus.<\/li><li>cc) Auch die Art und Schwere der in \u00a7&nbsp;152 Abs.&nbsp;2 AO angedrohten H\u00f6chstsanktion sprechen gegen eine Zuordnung zum Strafrecht. Typische strafrechtliche Sanktionen wie die Freiheitsentziehung oder die Eintragung ins Strafregister (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 20.02.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;32\/17, BFHE 264, 184, BStBl II 2019, 438, Rz&nbsp;51) sieht die Norm nicht vor. Die H\u00f6he der \u2011\u2011allein m\u00f6glichen\u2011\u2011 finanziellen Sanktion l\u00e4sst auch unter Ber\u00fccksichtigung der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des EGMR einen strafrechtlichen Charakter nicht erkennen. Das gilt sowohl in Bezug auf die im Gesetz angedrohte H\u00f6chstsanktion als auch in Bezug auf die im konkreten Einzelfall verh\u00e4ngte Sanktion.<\/li><li>Zwar hat der EGMR nationale pauschale Steuerzuschl\u00e4ge in F\u00e4llen falscher oder unterbliebener Angaben in Steuererkl\u00e4rungen in Einzelf\u00e4llen dem Bereich des Strafrechts zugerechnet (vgl. die Nachweise in Rz&nbsp;51 des BFH-Urteils vom 20.02.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;32\/17, BFHE 264, 184, BStBl II 2019, 438). Dabei handelte es sich jedoch insbesondere um der H\u00f6he nach nicht begrenzte Zuschl\u00e4ge, die nicht mit der H\u00f6he des Versp\u00e4tungszuschlags gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;152 Abs.&nbsp;2 AO vergleichbar sind. Vor allem der H\u00f6chstbetrag f\u00fcr den Versp\u00e4tungszuschlag von 25.000&nbsp;\u20ac liegt noch innerhalb des Rahmens bis 36.000&nbsp;\u20ac, den der EGMR im Jahr 1995 nicht als in den Bereich des Strafrechts fallend eingeordnet hat (vgl. Urteil vom 19.02.2013&nbsp;&#8211; 4795\/06 \u2011\u2011M\u00fcller-Hartburg\/\u00d6sterreich\u2011\u2011, NJW 2014, 1791, Rz&nbsp;47).<\/li><li>Der im Streitfall festgesetzte Versp\u00e4tungszuschlag betr\u00e4gt circa&nbsp;2&nbsp;% der festgesetzten Steuer und 275&nbsp;\u20ac. Sowohl der prozentuale Anteil als auch der absolute Betrag liegen deutlich unter denjenigen Steuerzuschl\u00e4gen, bei denen der EGMR eine Strafnormqualit\u00e4t erkannt hat. Auch der Umstand, dass im Streitfall der in \u00a7&nbsp;152 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 AO geregelte Mindestbetrag von 25&nbsp;\u20ac zum Ansatz gekommen ist, \u00e4ndert nichts am fehlenden Strafnormcharakter. Zwar ist der Mindestbetrag nicht abh\u00e4ngig von der H\u00f6he der Steuer, deren Festsetzung sich durch die nicht fristgerechte Abgabe der Erkl\u00e4rung mutma\u00dflich verz\u00f6gert hat. Der Mindestbetrag dient der Vereinfachung. Gerade in F\u00e4llen objektiver Geringf\u00fcgigkeit ist damit ein sozial-ethisches Unwerturteil erst recht nicht verbunden.<\/li><li>2. Die von den Kl\u00e4gern pauschal ger\u00fcgte Verletzung von Art.&nbsp;48 der Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union erf\u00fcllt nicht die Darlegungsanforderungen nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO.<\/li><li>3. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO, hier der Vermeidung einer Divergenzentscheidung, zuzulassen.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert. Die Revisionszulassung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH, das BVerfG, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtsh\u00f6fe des Bundes, ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes FG. Das FG muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausf\u00fchrungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht \u00fcbereinstimmt. Zur schl\u00fcssigen Darlegung einer Divergenzr\u00fcge nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO geh\u00f6rt unter anderem eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidungen sowie die Gegen\u00fcberstellung tragender abstrakter Rechtss\u00e4tze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung deutlich erkennbar zu machen (BFH-Beschluss vom 29.11.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;141\/21, BFH\/NV 2023, 143, Rz&nbsp;23).<\/li><li>b) Hieran fehlt es. Die Kl\u00e4ger haben auf Seite&nbsp;10 folgende ihrer Beschwerdebegr\u00fcndung keine konkreten Entscheidungen beziehungsweise in diesen Entscheidungen aufgestellte Rechtss\u00e4tze dargelegt und deren fehlende \u00dcbereinstimmung mit von ihnen dargestellten tragenden Rechtsgrunds\u00e4tzen des angefochtenen FG-Urteils erl\u00e4utert. Hierf\u00fcr ist es nicht ausreichend, die bisherigen Entscheidungen des BFH zu Art.&nbsp;6 EMRK aufzuf\u00fchren (S.&nbsp;3&nbsp;f. der Beschwerdebegr\u00fcndung). In Bezug auf das BFH-Urteil vom 20.02.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;32\/17 (BFHE 264, 184, BStBl II 2019, 438) ist der Vortrag zur behaupteten Divergenz unschl\u00fcssig, weil die Kl\u00e4ger zum einen eine Abweichung des angegriffenen Urteils behaupten, aber andererseits ausf\u00fchren, die F\u00e4lle seien nicht vergleichbar (S.&nbsp;10 und S.&nbsp;5 der Beschwerdebegr\u00fcndung).<\/li><li>4. Von einer Darstellung des Tatbestands und einer weiteren Begr\u00fcndung wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO abgesehen.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Bundesfinanzhof (BFH), VIII. 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