{"id":76875,"date":"2024-06-30T12:15:17","date_gmt":"2024-06-30T10:15:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76875"},"modified":"2024-06-30T12:15:17","modified_gmt":"2024-06-30T10:15:17","slug":"zur-thermischen-abfallbehandlung-gemaess-%c2%a7-51-abs-1-nr-2-energiestg-bfh-urteil-vom-12-maerz-2024-vii-r-1-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-thermischen-abfallbehandlung-gemaess-%c2%a7-51-abs-1-nr-2-energiestg-bfh-urteil-vom-12-maerz-2024-vii-r-1-21\/","title":{"rendered":"Zur thermischen Abfallbehandlung gem\u00e4\u00df \u00a7 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG &#8211; BFH-Urteil vom 12. M\u00e4rz 2024, VII R 1\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.120324.VIIR1.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EnergieStG \u00a7 51 Abs 1 Nr 2, EGRL 96\/2003 Art 2 Abs 4 Buchst b<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 11. November 2020, Az: 1 K 1275\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Steuerentlastung nach \u00a7 51 Abs. 1 Nr. 2 des Energiesteuergesetzes setzt voraus, dass das Energieerzeugnis im Rahmen der thermischen Abfallbehandlung zu zweierlei Zwecken verwendet und nicht nur verheizt wird. Ein neben dem Verheizen bestehender zweiter Verwendungszweck im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn eine chemische Reaktion stattfindet, f\u00fcr die ein Verbrennungsprodukt des Erdgases zwingend erforderlich ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11.11.2020 &#8211; 1 K 1275\/18 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Hauptzollamt wird unter \u00c4nderung des Bescheids vom 10.05.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.10.2018 verpflichtet, der Kl\u00e4gerin eine weitere Steuerentlastung in H\u00f6he von \u2026 \u20ac zu gew\u00e4hren.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat das Hauptzollamt zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) betreibt eine Anlage zur Reaktivierung gebrauchter \u2011\u2011das hei\u00dft mit Schadstoffen kontaminierter\u2011\u2011 Aktivkohle. Aktivkohle ist ein Adsorptionsmedium f\u00fcr die Entfernung organischer Schadstoffe aus Gasen oder Fl\u00fcssigkeitsstr\u00f6men. Mit zunehmendem Gebrauch verliert die Aktivkohle ihre Adsorptionsf\u00e4higkeit, weshalb die Kl\u00e4gerin am Markt eine Reinigung\/Reaktivierung anbietet, bei der die organisch adsorbierten Substanzen aus der inneren Porenstruktur gebrauchter Aktivkohle entfernt werden. Die Gr\u00f6\u00dfe der inneren Oberfl\u00e4che und die Porenstruktur sind f\u00fcr die Verwendbarkeit als Filtermaterial ma\u00dfgeblich.<\/li><li>Der Reinigungsprozess besteht im Wesentlichen aus den folgenden Schritten:<\/li><li>Kernst\u00fcck der Anlage sind Drehrohr\u00f6fen und eine Nachbrennkammer. Die angelieferte und in Silos zwischengelagerte verunreinigte Aktivkohle wird zun\u00e4chst mittels Doppelpendelklappen unter Ausschluss von Sauerstoff in die Drehrohr\u00f6fen gef\u00fchrt, die nach einem Gegenstromsystem arbeiten. Die Aktivkohle durchl\u00e4uft dabei verschiedene Temperaturzonen in entgegengesetzter Richtung zu dem sich immer weiter abk\u00fchlenden Prozessgas&nbsp;&#8211; einem aus der Verbrennung von Erdgas erzeugten Rauchgas. Bei den Temperaturzonen handelt es sich um die sogenannte Trocknungszone (80\u00b0&nbsp;C bis 200\u00b0&nbsp;C), die Desorptionszone (200\u00b0&nbsp;C bis 700\u00b0&nbsp;C) und die Reaktivierungszone (700\u00b0&nbsp;C bis 950\u00b0&nbsp;C). Die Erzeugung der n\u00f6tigen Hitze erfolgt mittels der Verbrennung von Erdgas \u2026 Das durch die Verbrennung des Erdgases (Hauptbestandteil Methan, chemische Formel CH<sub>4<\/sub>) mit molekularem Sauerstoff (chemische Formel O<sub>2<\/sub>) entstehende Rauchgas enth\u00e4lt Kohlendioxid (CO<sub>2<\/sub>) und molekularen Wasserstoff (H<sub>2<\/sub>).<\/li><li>In der Trocknungszone verdampft das adsorbierte Restwasser der Aktivkohle.<\/li><li>Durch das schrittweise Erhitzen werden im Anschluss in der Desorptionszone die in der gebrauchten Aktivkohle enthaltenen leichter fl\u00fcchtigen Schadstoffe in den gasf\u00f6rmigen Zustand \u00fcberf\u00fchrt und so freigesetzt \u2026<\/li><li>Die schwerer fl\u00fcchtigen Schadstoffe lassen sich allein durch die Erhitzung nicht freisetzen. Sie verkohlen vielmehr im Porensystem der Aktivkohle (&#8222;kohlenstoffhaltiger Pyrolyser\u00fcckstand&#8220;) und w\u00fcrden dieses ohne weitere Behandlung blockieren. Diese Verschmutzungen werden in der Reaktivierungszone mit Hilfe des Zusatzes von in der Brennkammer erzeugtem Wasserdampf, der f\u00fcr reaktivere Bedingungen sorgt, durch Oxidation des Kohlenstoffs zu gasf\u00f6rmigem Kohlenmonoxid aus dem Porensystem entfernt. Diese Oxidation von Kohlenstoff zu Kohlenmonoxid im Porensystem der Aktivkohle ist der wesentliche Vorgang des Reaktivierungsprozesses. Der f\u00fcr diese chemische Reaktion (CO<sub>2<\/sub>&nbsp;+&nbsp;C&nbsp;\u2192&nbsp;2&nbsp;CO) ben\u00f6tigte Sauerstoff stammt sowohl aus dem durch die Verbrennung des Erdgases erzeugten Kohlendioxid als auch aus dem zugef\u00fchrten Wasserdampf (H<sub>2<\/sub>O&nbsp;+&nbsp;C&nbsp;=&nbsp;CO&nbsp;+&nbsp;H<sub>2<\/sub>; 2 H<sub>2<\/sub>O&nbsp;+&nbsp;C&nbsp;\u2192&nbsp;CO<sub>2<\/sub>&nbsp;+&nbsp;2&nbsp;H<sub>2<\/sub>). Das in der letztgenannten Formel entstehende Kohlendioxid reagiert dabei ebenfalls nach der erstgenannten Formel mit dem Kohlenstoff zu Kohlenmonoxid. Ohne den Zusatz von Wasserdampf w\u00fcrde der Prozess nicht funktionieren, weil Wasserdampf als Oxidationsmittel reaktiver ist als Kohlendioxid. Die Kombination aus Kohlendioxid und Wasserdampf stellt insgesamt ein mildes Oxidationsmittel dar und ist f\u00fcr den streitgegenst\u00e4ndlichen Prozess alternativlos. Der R\u00fcckgriff auf reinen Sauerstoff w\u00fcrde zu einem Verbrennen der Aktivkohle f\u00fchren. Der isolierte Einsatz von Wasserdampf ohne Anwesenheit zus\u00e4tzlichen Kohlendioxids f\u00fchrte zu einer geminderten Adsorptionsf\u00e4higkeit der gereinigten Aktivkohle.<\/li><li>Nach der beschriebenen Reaktivierung wird die Aktivkohle in einer wassergef\u00fchrten K\u00fchlf\u00f6rderschnecke abgek\u00fchlt. Sie ist im Anschluss nach einer zus\u00e4tzlichen mechanischen Bearbeitung (Siebung) wieder f\u00fcr die Kunden als Filtermaterial zur R\u00fcckhaltung von Schadstoffen einsatzf\u00e4hig.<\/li><li>Die mit den freigesetzten Schadstoffen kontaminierte Abluft aus den Drehrohr\u00f6fen wird in einer Nachbrennkammer \u2011\u2011wiederum unter Einsatz von Erdgas\u2011\u2011 dergestalt verbrannt, dass nur noch eine im Wesentlichen aus Kohlendioxid und Wasserdampf bestehende Dampffahne in die Atmosph\u00e4re emittiert wird.<\/li><li>F\u00fcr das im Jahr 2013 (Streitjahr) in den Drehrohr\u00f6fen und der Nachbrennkammer verwendete Erdgas beantragte die Kl\u00e4gerin mit Antrag vom 23.12.2014 eine Entlastung von der Energiesteuer f\u00fcr die thermische Abfall- oder Abluftbehandlung nach \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 des Energiesteuergesetzes in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung (EnergieStG) in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac. Mit Bescheid vom 10.05.2017 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Hauptzollamt \u2011\u2011HZA\u2011\u2011) eine Entlastung ausschlie\u00dflich f\u00fcr das in der Nachbrennkammer eingesetzte Erdgas (\u2026&nbsp;MWh) und damit lediglich in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac fest. F\u00fcr das in den Drehrohr\u00f6fen verbrauchte Erdgas (\u2026&nbsp;MWh) lehnte das HZA eine Entlastung ab, weil nach seiner Auffassung bei der Aufbereitung der verunreinigten Aktivkohle in den Drehrohr\u00f6fen noch keine f\u00fcr die begehrte Entlastung zwingend notwendige Schadstoffbeseitigung erfolgt. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Kl\u00e4gerin habe keinen Anspruch auf eine weitere Steuerentlastung in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac nach \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EnergieStG, weil es an einer Verwendung mit zweierlei Verwendungszweck fehle. Der in den Drehrohr\u00f6fen ablaufende Prozess sei isoliert von den Vorg\u00e4ngen in der Nachbrennkammer zu beurteilen, weil der konkrete Verwendungszweck des eingesetzten Energieerzeugnisses entscheidend f\u00fcr die Frage der Energiesteuerentlastung sei. Die in den Drehrohr\u00f6fen vorgenommene Aktivkohlereaktivierung sei auch kein f\u00fcr den Betrieb der Anlage notwendiges Nebenverfahren, sondern stelle deren Hauptverfahren dar. In den Drehrohr\u00f6fen finde weder eine thermische Abfall- noch eine thermische Abluftbehandlung statt. Diese setze aus gemeinschaftsrechtlichen Erw\u00e4gungen voraus, dass zugleich die Bedingung des \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d EnergieStG erf\u00fcllt sei und eine Verwendung mit zweierlei Verwendungszweck vorliege. Dem nationalen Gesetzgeber fehle die Regelungskompetenz daf\u00fcr, das dual-use-Erfordernis im Fall thermischer Abfall- und Abluftbehandlung per se als erf\u00fcllt anzusehen. Die Steuerentlastung f\u00fcr die thermische Abfall- und Abluftbehandlung k\u00f6nne nur dann greifen, wenn neben dem Verheizen des Energieerzeugnisses zus\u00e4tzlich das Energieerzeugnis selbst, seine chemischen Bestandteile oder dessen Verbrennungsprodukte (zum Beispiel Kohlendioxid) verfahrenstechnisch beziehungsweise chemisch f\u00fcr die thermische Abfall- oder Abluftbehandlung erforderlich seien, indem sie zur Beseitigung des Schadstoffpotentials beitragen oder als notwendiger Bestandteil eines Zwischenprodukts an der Abfall- und Abluftbehandlung beteiligt seien. Das Vorliegen von zweierlei Zwecken k\u00f6nne nicht mit der Nutzung der durch das Verbrennen gewonnenen thermischen Energie zur Umwandlung oder Vernichtung von Stoffen begr\u00fcndet werden.<\/li><li>Davon ausgehend liege im Streitfall kein zweiter Verwendungszweck vor. Nach \u00dcberzeugung des FG nutzt die Kl\u00e4gerin im Wesentlichen die aus der Verbrennung des Erdgases gewonnene W\u00e4rme, nicht aber das Erdgas selbst oder einen aus dem Erdgas hervorgegangenen Stoff. Zwar nehme das beim Verheizen des Erdgases entstehende Kohlendioxid an der f\u00fcr den Reaktivierungsprozess entscheidenden chemischen Reaktion teil. Das Kohlendioxid lasse sich auch nicht alternativ aus dem in die Drehrohr\u00f6fen eingebrachten Wasserdampf und dessen Reaktion mit dem Kohlenstoff generieren. Es reiche aber nicht aus, dass neben der W\u00e4rmeerzeugung zus\u00e4tzlich auch Teile des mit Hilfe des Erdgases erzeugten Rauchgases aktiv an der Herstellung des Produkts &#8222;gereinigte Aktivkohle&#8220; durch chemische Reaktionen teiln\u00e4hmen. Das f\u00fcr die Aktivkohlereaktivierung zwingend erforderliche Kohlendioxid lasse sich \u2011\u2011auch wenn dies unwirtschaftlich w\u00e4re\u2011\u2011 ebenso aus anderen Energiequellen als Erdgas gewinnen. Man k\u00f6nne es auch isoliert zusetzen. Schlie\u00dflich seien die Schadstoffe in den Drehrohr\u00f6fen nicht substantiell beseitigt oder in relevantem Ma\u00dfe verringert, sondern lediglich f\u00fcr eine Vernichtung durch \u00dcberf\u00fchrung in den gasf\u00f6rmigen Zustand vorbereitet worden.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin begr\u00fcndet ihre Revision unter Hinweis auf das Urteil X des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) vom 02.10.2014&nbsp;&#8211; C-426\/12, EU:C:2014:2247, das sich auf den Streitfall \u00fcbertragen lasse. Der die Bejahung des zweierlei Verwendungszwecks rechtfertigende Kausalzusammenhang bestehe in diesem EuGH-Urteil nicht zwischen der Verbrennung der Kohle und der Reinigung des Zuckerr\u00fcbenrohsaftes, sondern zwischen dem bei der Verbrennung des Energieerzeugnisses entstehenden Kohlendioxid und der Reinigung des Rohsaftes. Es komme somit f\u00fcr die Annahme von zweierlei Verwendungszwecken ma\u00dfgeblich darauf an, dass das Energieerzeugnis innerhalb eines bestimmten Produktionsprozesses zum einen als Heizstoff verbrannt werde und zum anderen der Einsatz eines bei der Verbrennung des Energieerzeugnisses entstehenden Stoffes zur abschlie\u00dfenden Durchf\u00fchrung ein und desselben Produktionsprozesses erforderlich sei. Die Verwendung zu zweierlei Zwecken k\u00f6nne nicht verneint werden, wenn ein bei der Verbrennung des Energieerzeugnisses entstehender Stoff erforderlich sei, um den betreffenden Herstellungsprozess zu Ende zu bringen, auch wenn dieser Stoff durch die Verbrennung eines anderen Energieerzeugnisses gewonnen werden k\u00f6nne.<\/li><li>Im Rahmen der Aktivkohlereaktivierung komme dem bei der Verbrennung des Erdgases entstehenden Kohlendioxid die gleiche prozessspezifische nichtenergetische Bedeutung zu wie dem Kohlendioxid im Rahmen des vom EuGH entschiedenen Falles der Kristallzuckerherstellung.<\/li><li>Weiterhin verkenne das FG die Reichweite des unbestimmten Rechtsbegriffs der Abfallbehandlung insoweit, als es ihn auf den Tatbestand der Abfall- beziehungsweise Schadstoffbeseitigung verenge. Der Begriff der Abfallbehandlung umfasse jedoch auch Recyclingprozesse unter Einsatz von Energieerzeugnissen. Die Aussage des FG, eine entlastungsf\u00e4hige thermische Behandlung k\u00f6nne nur eine solche sein, bei der am Ende auch keine Abluft mehr vorhanden sei, erscheine wenig sachbezogen, weil bei jedem thermischen Prozess zwangsl\u00e4ufig Abluft entstehe. Es gebe keinen Hinweis darauf, dass mit dem Begriff der thermischen Abfallbehandlung im Sinne von \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EnergieStG nur die Variante der thermischen Abfallbeseitigung erfasst sein solle.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>das HZA unter Aufhebung der Vorentscheidung sowie \u00c4nderung des Bescheids vom 10.05.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.10.2018 zur Gew\u00e4hrung einer weiteren Steuerentlastung in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac zu verpflichten.<\/li><li>Das HZA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Der EuGH halte es f\u00fcr ma\u00dfgeblich, dass der f\u00fcr den Abschluss des Produktionsprozesses notwendige Stoff nur durch die Verbrennung eines bestimmten Energieerzeugnisses erzeugt werden k\u00f6nne. Der Bundesfinanzhof (BFH) gehe ebenfalls davon aus, dass eine Verwendung zu zweierlei Verwendungszwecken aufgrund der Substituierbarkeit ausgeschlossen sei, wenn der durch das eingesetzte Energieerzeugnis hergestellte Stoff auch durch die Verbrennung eines anderen Energieerzeugnisses hergestellt werden k\u00f6nne. Im Streitfall k\u00f6nne das Erdgas in seiner Eigenschaft als Kohlendioxidquelle sowohl durch andere Energieerzeugnisse \u2011\u2011Propan oder Butan\u2011\u2011 ersetzt werden als auch durch Bereitstellung isolierten Kohlendioxids.<\/li><li>Auch die weitere R\u00fcge der Kl\u00e4gerin, die Vorentscheidung verletze \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EnergieStG, greife nicht durch. Eine thermische Abfall- oder Abluftbehandlung liege nur dann vor, wenn sie ausschlie\u00dflich oder zumindest vorrangig der Beseitigung des Schadstoffpotentials diene. Ausgehend davon, dass Begriffe im Energie- und Stromsteuerrecht eigenst\u00e4ndig auszulegen seien, sei der nationale Gesetzgeber nicht verpflichtet, einen nach den Abfallvorschriften als solchen einzuordnenden thermischen Recycling- beziehungsweise Verwertungsprozess von gebrauchter Aktivkohle zwingend energiesteuerrechtlich zu beg\u00fcnstigen. Die Schadstoffbeseitigung finde im Streitfall erst in der Nachbrennkammer statt. In den Drehrohr\u00f6fen w\u00fcrden die Schadstoffe aus der Aktivkohle freigesetzt, teilweise zersetzt und als Abluft zur Verbrennung in die Nachbrennkammer geleitet. Im \u00dcbrigen m\u00fcssten die Schadstoffe substanziell beseitigt beziehungsweise in relevantem Ma\u00dfe verringert werden.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet und die Vorentscheidung daher aufzuheben (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Die Vorentscheidung verletzt Bundesrecht (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO). Der Kl\u00e4gerin steht ein Anspruch auf Entlastung von der Energiesteuer nach \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EnergieStG f\u00fcr das in den Drehrohr\u00f6fen verwendete Erdgas zu.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EnergieStG wird auf Antrag eine Steuerentlastung f\u00fcr Energieerzeugnisse gew\u00e4hrt, die nachweislich nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;9, 10 oder \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EnergieStG versteuert und f\u00fcr die thermische Abfall- oder Abluftbehandlung verwendet worden sind.<\/li><li>a) Die Vorschrift geht zur\u00fcck auf Art.&nbsp;1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur \u00c4nderung des Stromsteuergesetzes vom 06.04.2006 (BTDrucks 16\/1172), mit dem die Richtlinie 2003\/96\/EG des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom \u2011\u2011Energiesteuerrichtlinie\u2011\u2011 (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union 2003, Nr.&nbsp;L&nbsp;283, 51) \u2011\u2011EnergieStRL\u2011\u2011 umgesetzt werden sollte (S.&nbsp;1). In diesem Entwurf war \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EnergieStG als \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EnergieStG-E vorgesehen (S.&nbsp;21, noch mit der Einschr\u00e4nkung, dass diese Steuerentlastung nur f\u00fcr Unternehmen des Produzierenden Gewerbes gelten sollte). Mit dieser Vorschrift sollte zum einen der Begriff des Verheizens infolge der EuGH-Entscheidung Kommission\/Deutschland vom 29.04.2004&nbsp;&#8211; C-240\/01, EU:C:2004:251 neu geregelt werden. Zum anderen wird in der Begr\u00fcndung darauf hingewiesen, dass die Energiesteuerrichtlinie nunmehr eine Steuerbefreiung f\u00fcr einen gro\u00dfen Teil der von dem Rechtsstreit betroffenen Prozesse erm\u00f6glicht, indem Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 Buchst.&nbsp;b EnergieStRL bestimmte Verwendungen von ihrem Regelungsbereich ausnimmt (S.&nbsp;44). Speziell zu \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EnergieStG-E (jetzt \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EnergieStG) wird ausgef\u00fchrt, dass diese Steuerentlastung auf Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 Buchst.&nbsp;b zweiter Anstrich EnergieStRL beruht, wonach Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck von der Steuer befreit werden k\u00f6nnen (S.&nbsp;44).<\/li><li>Aus diesen Erw\u00e4gungen im Gesetzgebungsverfahren ergibt sich, dass mit \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EnergieStG eine Verwendung zu zweierlei Zwecken (dual-use-Verwendung) beg\u00fcnstigt werden sollte und der Gesetzgeber hierbei Sachverhalte im Blick hatte, die nicht vom Anwendungsbereich der Energiesteuerrichtlinie erfasst werden.<\/li><li>Soweit im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Beschr\u00e4nkung der Steuerbeg\u00fcnstigung nach \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EnergieStG-E bzw. \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EnergieStG auf Unternehmen des Produzierenden Gewerbes aufgegeben wurde (vgl. Bericht des Finanzausschusses vom 29.06.2006, BTDrucks 16\/2061, S.&nbsp;11; Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 28.06.2006, BTDrucks 16\/2007, S.&nbsp;6, unter Buchst.&nbsp;i; Art.&nbsp;1 des Gesetzes zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur \u00c4nderung des Stromsteuergesetzes vom 15.07.2006, BGBl I 2006, 1534), ergibt sich daraus keine \u00c4nderung hinsichtlich der Beg\u00fcnstigung einer Verwendung zu zweierlei Zwecken.<\/li><li>b) Nach Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 Buchst.&nbsp;b zweiter Anstrich EnergieStRL gilt die Richtlinie nicht f\u00fcr Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck. Ein Energieerzeugnis hat dann zweierlei Verwendungszweck, wenn es sowohl als Heizstoff als auch f\u00fcr andere Zwecke als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet wird.<\/li><li>aa) Der Begriff des Verheizens wird in der Energiesteuerrichtlinie nicht definiert. Nach \u00a7&nbsp;1a Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;12 EnergieStG ist Verheizen im Sinne des Energiesteuergesetzes das Verbrennen von Energieerzeugnissen zur Erzeugung von W\u00e4rme. Eine Verwendung zum Verheizen liegt nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH immer dann vor, wenn Energieerzeugnisse verbrannt werden und die so erzeugte thermische Energie zum Heizen genutzt wird, und zwar unabh\u00e4ngig vom Zweck des Heizens, der auch die Umwandlung oder Vernichtung des Stoffes umfassen kann, auf den die thermische Energie bei einem chemischen und industriellen Prozess \u00fcbertragen wird (EuGH-Urteil Kommission\/Deutschland vom 29.04.2004&nbsp;&#8211; C-240\/01, EU:C:2004:251; Senatsurteile vom 13.01.2015&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;35\/12, BFHE 248, 287, Rz&nbsp;16 und vom 01.06.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;37\/20, BFHE 279, 330, Rz&nbsp;24; Senatsbeschluss vom 31.01.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;147\/18).<\/li><li>bb) Die Frage, wann ein Energieerzeugnis gleichzeitig auch zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet wird, war ebenfalls bereits mehrfach Gegenstand der Rechtsprechung des EuGH und des erkennenden Senats.<\/li><li>(1) In seinem Urteil X vom 02.10.2014&nbsp;&#8211; C-426\/12, EU:C:2014:2247, Rz&nbsp;24&nbsp;ff. hat der EuGH entschieden, dass die Verwendung eines Energieerzeugnisses nur dann nicht in den Anwendungsbereich der Energiesteuerrichtlinie f\u00e4llt, wenn dieses Erzeugnis \u2011\u2011in seiner Funktion als Energiequelle\u2011\u2011 selbst anders als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet wird. Ein Energieerzeugnis, das im Rahmen eines Herstellungsprozesses verbrannt wird, kann daher zweierlei Verwendungszweck haben, wenn dieser Prozess nicht ohne Einsatz eines Stoffes durchgef\u00fchrt werden kann, von dem feststeht, dass er nur durch die Verbrennung des betreffenden Energieerzeugnisses erzeugt werden kann. Ist dagegen ein bei der Verbrennung entstehendes Gas nicht das zur Durchf\u00fchrung des Produktionsprozesses erforderliche Erzeugnis, sondern ein R\u00fcckstand dieses Prozesses, der lediglich verwertet wird, hat das Energieerzeugnis selbst nicht zweierlei Verwendungszweck.<\/li><li>Dies hat der EuGH in seinem Beschluss YARA Brunsb\u00fcttel vom 17.12.2015&nbsp;&#8211; C-529\/14, EU:C:2015:836, Rz&nbsp;24&nbsp;ff. best\u00e4tigt. Soweit der EuGH in dieser Entscheidung darauf abstellt, dass ein bestimmter Stoff, der f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Prozesses erforderlich ist, nur durch die Verbrennung des betreffenden Energieerzeugnisses hergestellt werden kann, ist seine Aussage auf den konkreten Prozess bezogen zu verstehen. Es kommt auf die tats\u00e4chliche Verwendung des Energieerzeugnisses und das tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrte Produktionsverfahren an und nicht auf die theoretische M\u00f6glichkeit, das Energieerzeugnis durch ein anderes ersetzen zu k\u00f6nnen oder das Verfahren auf eine andere Weise durchzuf\u00fchren (vgl. dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 01.06.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;37\/20, BFHE 279, 330, Rz&nbsp;27&nbsp;ff., mit Verweis auf EuGH-Urteil Petrotel-Lukoil vom 07.11.2019&nbsp;&#8211; C-68\/18, EU:C:2019:933, Rz&nbsp;53).<\/li><li>(2) Der erkennende Senat hat den EuGH in seinem Urteil X vom 02.10.2014&nbsp;&#8211; C-426\/12, EU:C:2014:2247, Rz&nbsp;24&nbsp;ff. so verstanden, dass es ausreicht, wenn in einem Herstellungsverfahren allein das eingesetzte Energieerzeugnis in der Lage ist, einen zur Fertigstellung des Produkts erforderlichen Stoff (zum Beispiel Kohlendioxid) zur Verf\u00fcgung zu stellen (Senatsurteil vom 13.01.2015&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;35\/12, BFHE 248, 287, Rz&nbsp;24). Weiterhin geht der erkennende Senat unter Ber\u00fccksichtigung des EuGH-Urteils X vom 02.10.2014&nbsp;&#8211; C-426\/12, EU:C:2014:2247 davon aus, dass es allein darauf ankommt, ob das Energieerzeugnis selbst oder dessen Verbrennungsprodukte f\u00fcr den Abschluss des Produktionsprozesses erforderlich sind. Eine stoffliche Verbindung zwischen dem Energieerzeugnis und dem hergestellten Produkt ist nicht erforderlich (Senatsurteile vom 13.01.2015&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;35\/12, BFHE 248, 287, Rz&nbsp;26 und 28; vom 10.11.2015&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;40\/14, Rz&nbsp;11, zum Einsatz von Erdgas bei der Natriumpercarbonatproduktion und vom 01.06.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;37\/20, BFHE 279, 330, Rz&nbsp;29; Senatsbeschl\u00fcsse vom 31.01.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;115\/18, Rz&nbsp;10 und vom 31.01.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;147\/18, Rz&nbsp;14).<\/li><li>Dabei setzt das Merkmal der Gleichzeitigkeit im Sinne von \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d EnergieStG nicht notwendig eine gleichzeitige parallele Verwendung in dem Sinne voraus, dass das Energieerzeugnis im selben Augenblick sowohl f\u00fcr Heizzwecke als auch zu anderen Zwecken verwendet werden muss. Es gen\u00fcgt vielmehr, wenn das Energieerzeugnis im Rahmen eines einheitlichen industriellen Prozesses oder Verfahrens sowohl als Heizstoff als auch f\u00fcr andere Zwecke verwendet wird (vgl. Senatsurteile vom 13.01.2015&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;35\/12, BFHE 248, 287, Rz&nbsp;29 und vom 10.11.2015&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;40\/14). Dar\u00fcber hinaus stehen die beiden Verwendungszwecke nicht in einer bestimmten Rangfolge (Senatsurteile vom 13.01.2015&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;35\/12, BFHE 248, 287, Rz&nbsp;23 und 25 und vom 01.06.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;37\/20, BFHE 279, 330, Rz&nbsp;30).<\/li><li>c) In unionsrechtskonformer Auslegung muss \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EnergieStG dahingehend verstanden werden, dass er nur eine Verwendung von Energieerzeugnissen zu zweierlei Zwecken beg\u00fcnstigt, w\u00e4hrend ein blo\u00dfes Verheizen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung einer Energiesteuerentlastung nach dieser Vorschrift nicht ausreichend ist.<\/li><li>aa) Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung verlangt, dass die nationalen Gerichte unter Ber\u00fccksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und in Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zust\u00e4ndigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gew\u00e4hrleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel im Einklang steht (EuGH-Urteil Vicente\/Delia vom 22.09.2022&nbsp;&#8211; C-335\/21, EU:C:2022:720, Rz&nbsp;72, m.w.N.). Bei der unionsrechtskonformen Auslegung k\u00f6nnen somit auch die nach nationalem Recht anerkannten Auslegungsmethoden angewandt werden (BFH-Urteil vom 22.03.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;14\/21, BFHE 281, 171, BStBl II 2023, 945, Rz&nbsp;21).<\/li><li>bb) Eine unionsrechtskonforme Auslegung des \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EnergieStG h\u00e4lt der erkennende Senat f\u00fcr m\u00f6glich, weil der Wortlaut der Vorschrift allgemeingehalten ist und damit einer unionsrechtskonformen Auslegung nicht entgegensteht. Dar\u00fcber hinaus ergibt sich auch aus der Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs klar, dass mit dieser Vorschrift eine Beg\u00fcnstigung f\u00fcr eine dual-use-Verwendung geregelt werden sollte.<\/li><li>cc) Davon ausgehend beg\u00fcnstigt \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EnergieStG nur das Verheizen von vorversteuerten Energieerzeugnissen zur thermischen Abfall- oder Abluftbehandlung, wenn dieser neben dem Verheizen ein zweiter Verwendungszweck innewohnt und nicht nur die durch das Verheizen freigesetzte thermische Energie genutzt wird. Eine Auslegung, wonach einem Unternehmen ohne weitere Einschr\u00e4nkung eine Steuerentlastung f\u00fcr Energieerzeugnisse gew\u00e4hrt wird, die f\u00fcr die thermische Abfall- und Abluftbehandlung verwendet worden sind, verstie\u00dfe gegen die Vorgaben des Unionsrechts (Jatzke, Zeitschrift f\u00fcr Z\u00f6lle und Verbrauchsteuern \u2011\u2011ZfZ\u2011\u2011 2016, 99), weil den Mitgliedstaaten nur insofern ein Gestaltungsspielraum zukommt, als eine dual-use-Verwendung vorliegt, und der Anwendungsbereich der Energiesteuerrichtlinie nicht er\u00f6ffnet ist.<\/li><li>Dies steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH, wonach eine Verwendung von Erdgas zum einen zum \u00dcberhitzen und Trocknen von Dampf, der anschlie\u00dfend im Ammoniakproduktionsprozess eingesetzt wird, und zum anderen zur thermischen Zersetzung und Ableitung der aus dem Herstellungsprozess stammenden Restgase keinen Fall von &#8222;zweierlei Verwendungszweck&#8220; dieses Gases im Sinne von Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 Buchst.&nbsp;b EnergieStRL darstellt (EuGH-Beschluss YARA Brunsb\u00fcttel vom 17.12.2015&nbsp;&#8211; C-529\/14, EU:C:2015:836, Rz&nbsp;29).<\/li><li>d) Weitere Einschr\u00e4nkungen \u2011\u2011etwa eine Beg\u00fcnstigung ausschlie\u00dflich im Fall der Beseitigung eines Schadstoffpotentials, wie sie die Verwaltung in Abs.&nbsp;2 der Dienstvorschrift Steuerentlastung f\u00fcr Prozesse und Verfahren&nbsp;&#8211; Teil-Dienstvorschrift zu \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EnergieStG (V&nbsp;82 45-11-1, Aktenzeichen&nbsp;III&nbsp;B&nbsp;6&nbsp;&#8211;&nbsp;V8245\/07\/10007:002, g\u00fcltig vom 15.09.2014 bis zum 31.12.2017) verlangt\u2011\u2011 lassen sich weder dem Wortlaut der Vorschrift noch den eingangs dargestellten Gesetzgebungsmaterialien oder den Vorgaben der Energiesteuerrichtlinie bez\u00fcglich ihres Anwendungsbereichs entnehmen.<\/li><li>Die Verengung des Anwendungsbereichs des \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EnergieStG auf eine Verwendung von Energieerzeugnissen zur Beseitigung des Schadstoffpotentials l\u00e4sst sich schon deshalb nicht aus der Vorschrift ableiten, weil danach die Abfall-(und Abluft-)Behandlung beg\u00fcnstigt werden soll. Der Begriff &#8222;Behandlung&#8220; ist jedoch umfassender und kann auch andere Verfahrensabschnitte als die Schadstoffbeseitigung beinhalten, sofern es sich \u2011\u2011wie oben ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 um eine dual-use-Verwendung handelt.<\/li><li>2. Ausgehend von diesen rechtlichen Grundlagen hat die Kl\u00e4gerin einen Anspruch auf eine Entlastung von der Energiesteuer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EnergieStG f\u00fcr das in den Drehrohr\u00f6fen verheizte und nachweislich nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EnergieStG versteuerte Erdgas. Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass es f\u00fcr die Beurteilung, ob neben dem Verheizen ein zweiter Verwendungszweck vorliegt, darauf ankommt, ob das Erdgas theoretisch durch ein anderes Energieerzeugnis ersetzt werden kann.<\/li><li>a) Bei der kontaminierten Aktivkohle handelt es sich um Abfall im Sinne von \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EnergieStG.<\/li><li>Zwar ist der Abfallbegriff im Energiesteuerrecht weder gesetzlich definiert noch kann aufgrund der unterschiedlichen Zielrichtung ohne weiteres auf Definitionen aus dem Abfallrecht zur\u00fcckgegriffen werden (vgl. auch Schr\u00f6er-Schallenberg, ZfZ 2014, 202). Auch die in \u00a7&nbsp;1b Abs.&nbsp;1 der Energiesteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung enthaltenen Regelungen sind im Hinblick auf die Steuerentlastung nach \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EnergieStG nicht aussagekr\u00e4ftig, weil sie lediglich andere Waren im Sinne von \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EnergieStG betreffen.<\/li><li>Letztlich kann eine genaue Definition im Streitfall aber dahinstehen. Das FG hat die kontaminierte Aktivkohle zu Recht als Abfall angesehen, weil diese mit zunehmendem Gebrauch ihre Adsorptionsf\u00e4higkeit verliert und daher nicht mehr verwendet werden kann. Da insoweit zwischen den Beteiligten auch kein Streit besteht, sieht der erkennende Senat diesbez\u00fcglich von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>b) Die Steuerbeg\u00fcnstigung ergibt sich nicht bereits daraus, dass die in den Drehrohr\u00f6fen herausgel\u00f6sten Schadstoffe in der Nachbrennkammer vernichtet werden, weil die Vorg\u00e4nge in den Drehrohr\u00f6fen und in der Nachbrennkammer nicht als einheitlicher Prozess angesehen werden k\u00f6nnen. Eine Einbeziehung des in den Drehrohr\u00f6fen verheizten Erdgases in die Beg\u00fcnstigung der Vorg\u00e4nge in der Nachbrennkammer scheidet daher aus.<\/li><li>Daf\u00fcr sprechen die unionsrechtlichen Grundlagen in Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 Buchst.&nbsp;b EnergieStRL, der auf die Verwendung von Energieerzeugnissen zu bestimmten Zwecken beziehungsweise in bestimmten Verfahren und nicht in bestimmten Unternehmen abstellt (Senatsurteil vom 29.10.2013&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;24\/12, BFHE 243, 96, Rz&nbsp;14). Eine Gesamtbetrachtung des gesamten Produktionsverfahrens in einem Unternehmen ist daher ebenso wenig geboten wie eine Differenzierung nach einzelnen Arbeitsschritten (vgl. auch EuGH-Beschluss YARA Brunsb\u00fcttel vom 17.12.2015&nbsp;&#8211; C-529\/14, EU:C:2015:836, Rz&nbsp;24; EuGH-Urteil X vom 02.10.2014&nbsp;&#8211; C-426\/12, EU:C:2014:2247, Rz&nbsp;21 und 25). Im Interesse einer einheitlichen Besteuerung sowie einer Besteuerung nach der tats\u00e4chlichen Verwendung d\u00fcrfen somit erhebliche, f\u00fcr sich betrachtet nicht beg\u00fcnstigungsf\u00e4hige Teilprozesse nicht im Rahmen eines Gesamtprozesses mitbeg\u00fcnstigt werden.<\/li><li>Das Herausl\u00f6sen der Schadstoffe aus der kontaminierten Aktivkohle dient einem selbst\u00e4ndigen Zweck, der von der Vernichtung der Schadstoffe in der Nachbrennkammer zu unterscheiden ist (vgl. zur Abgrenzung auch Senatsurteil vom 01.06.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;37\/20, BFHE 279, 330, Rz&nbsp;41). Dar\u00fcber hinaus handelt es sich bei den beiden Drehrohr\u00f6fen und der Nachbrennkammer um separate Bauteile der Gesamtanlage. Bei den Vorg\u00e4ngen in den Drehrohr\u00f6fen handelt es sich auch nicht lediglich um einen untergeordneten Arbeitsschritt wie etwa das Anfahren einer Anlage (vgl. dazu Senatsurteil vom 01.06.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;37\/20, BFHE 279, 330, Rz&nbsp;41), zumal der Erdgasverbrauch in den Drehrohr\u00f6fen etwa 35&nbsp;% des von der Kl\u00e4gerin zur Entlastung angemeldeten Erdgasverbrauchs ausmacht. Diese Umst\u00e4nde sprechen daher insgesamt daf\u00fcr, die Vorg\u00e4nge in den Drehrohr\u00f6fen und in der Nachbrennkammer im Hinblick auf eine eventuelle Steuerentlastung nach \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EnergieStG getrennt zu beurteilen.<\/li><li>Demgegen\u00fcber sind die Vorg\u00e4nge innerhalb der Drehrohr\u00f6fen als einheitlicher Vorgang zu betrachten, auch wenn die Aktivkohle dort drei verschiedene Temperaturzonen durchl\u00e4uft, weil diese keinem unterschiedlichen Zweck dienen. Alle drei Temperaturzonen tragen dazu bei, die Schadstoffe aus der kontaminierten Aktivkohle herauszul\u00f6sen.<\/li><li>c) Das Verbrennen von Erdgas in den Drehrohr\u00f6fen zum Herausl\u00f6sen der Schadstoffe aus der kontaminierten Aktivkohle dient neben dem Verheizen einem zweiten Verwendungszweck und ist aus diesem Grund gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EnergieStG von der Energiesteuer zu entlasten. In den Drehrohr\u00f6fen findet eine chemische Reaktion statt, f\u00fcr die ein Verbrennungsprodukt des Erdgases zwingend erforderlich ist.<\/li><li>Nach den nicht mit Verfahrensr\u00fcgen angegriffenen und daher f\u00fcr den Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindenden Feststellungen des FG werden die schwerer fl\u00fcchtigen Schadstoffe \u2011\u2011durch Oxidation des Kohlenstoffs zu gasf\u00f6rmigem Kohlenmonoxid\u2011\u2011 aus dem Porensystem entfernt. Dies ist der wesentliche Vorgang des Reaktivierungsprozesses. Der f\u00fcr diese chemische Reaktion ben\u00f6tigte Sauerstoff stammt sowohl aus dem durch die Verbrennung des Erdgases erzeugten Kohlendioxid als auch aus dem zugef\u00fchrten Wasserdampf. Das Kohlendioxid reagiert mit dem Kohlenstoff mit der Folge, dass Kohlenmonoxid entsteht und die Schadstoffe auf diesem Wege in einen gasf\u00f6rmigen Zustand \u00fcberf\u00fchrt werden (CO<sub>2<\/sub>&nbsp;+&nbsp;C&nbsp;\u2192&nbsp;2&nbsp;CO). Dass das f\u00fcr diese chemische Reaktion ben\u00f6tigte Kohlendioxid nicht nur aus der Verbrennung des Erdgases, sondern auch aus zugef\u00fchrtem Wasserdampf stammt, \u00e4ndert nichts daran, dass ein Verbrennungsprodukt des Erdgases \u2011\u2011Kohlendioxid\u2011\u2011 an der chemischen Reaktion teilnimmt und f\u00fcr die Reinigung der Aktivkohle erforderlich ist. Dies ergibt sich insbesondere aus den weiteren Feststellungen des FG, wonach sich das Kohlendioxid nicht alternativ aus dem in die Drehrohr\u00f6fen eingebrachten Wasserdampf und dessen Reaktion mit dem Kohlenstoff generieren und sich die erforderliche Porenqualit\u00e4t durch eine ausschlie\u00dflich mit Wasserdampf hervorgerufene Oxidation nicht erreichen lie\u00dfe (\u2026). Daraus schlie\u00dft der erkennende Senat, dass zwar neben dem durch die Verbrennung von Erdgas entstehenden Kohlendioxid auch der Wasserdampf f\u00fcr das Herausl\u00f6sen der Schadstoffe aus der Aktivkohle erforderlich ist, dass aber gerade das aus der Verbrennung des Erdgases entstehende Kohlendioxid f\u00fcr die Durchf\u00fchrung dieses Prozesses unerl\u00e4sslich ist und insbesondere die gew\u00fcnschte Porenqualit\u00e4t anderenfalls nicht erreicht werden k\u00f6nnte.<\/li><li>Ausgehend von den Feststellungen des FG entsteht somit infolge der Verbrennung des Erdgases ein Stoff (Kohlendioxid), ohne den der Prozess (Herausl\u00f6sen der Schadstoffe aus der kontaminierten Aktivkohle) nicht durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnte. Die Kl\u00e4gerin verwendet auch nicht lediglich einen R\u00fcckstand aus der Verbrennung von Erdgas, sondern setzt dieses gezielt zur Durchf\u00fchrung des Prozesses ein. Schlie\u00dflich nutzt sie auch nicht nur die dadurch entstehende thermische Energie aus, sondern ben\u00f6tigt das durch die Verbrennung entstehende Kohlendioxid.<\/li><li>Dass sich das Kohlendioxid theoretisch aus anderen Energiequellen gewinnen lie\u00dfe oder isoliert zugesetzt werden k\u00f6nnte, steht der Annahme eines zweiten Verwendungszwecks nicht entgegen, weil es in diesem Zusammenhang allein auf den konkreten Prozess beziehungsweise das tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrte Produktionsverfahren ankommt und nicht auf alternative Herstellungsverfahren (vgl. dazu Senatsurteil vom 01.06.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;37\/20, BFHE 279, 330, Rz&nbsp;27&nbsp;ff.).<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.120324.VIIR1.21.0 BFH VII. Senat EnergieStG \u00a7 51 Abs 1 Nr 2, EGRL 96\/2003 Art 2 Abs 4 Buchst b vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 11. November 2020, Az: 1 K 1275\/18 Leits\u00e4tze Die Steuerentlastung nach \u00a7 51 Abs. 1 Nr. 2 des Energiesteuergesetzes setzt voraus, dass das Energieerzeugnis im Rahmen der thermischen Abfallbehandlung zu zweierlei Zwecken &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-thermischen-abfallbehandlung-gemaess-%c2%a7-51-abs-1-nr-2-energiestg-bfh-urteil-vom-12-maerz-2024-vii-r-1-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zur thermischen Abfallbehandlung gem\u00e4\u00df \u00a7 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG &#8211; BFH-Urteil vom 12. 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