{"id":76879,"date":"2024-06-30T12:17:16","date_gmt":"2024-06-30T10:17:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76879"},"modified":"2024-06-30T12:17:16","modified_gmt":"2024-06-30T10:17:16","slug":"steuerfreie-zuschlaege-bei-bereitschaftsdiensten-urteil-vom-11-april-2024-vi-r-1-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/steuerfreie-zuschlaege-bei-bereitschaftsdiensten-urteil-vom-11-april-2024-vi-r-1-22\/","title":{"rendered":"Steuerfreie Zuschl\u00e4ge bei Bereitschaftsdiensten &#8211; Urteil vom 11. April 2024, VI R 1\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.110424.VIR1.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 3b, EStG \u00a7 19, EStG VZ 2014 , EStG VZ 2015 , EStG VZ 2016 , EStG VZ 2017<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 15. Dezember 2021, Az: 14 K 268\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die Steuerfreiheit von Zuschl\u00e4gen f\u00fcr Bereitschaftsdienste, die au\u00dferhalb der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit erbracht und gesondert verg\u00fctet werden, bemisst sich nach dem Arbeitslohn f\u00fcr die regelm\u00e4\u00dfige Arbeitszeit und nicht nach dem Bereitschaftsdienstentgelt (entgegen Senatsurteil vom 27.08.2002 &#8211; VI R 64\/96, BFHE 200, 240, BStBl II 2002, 883).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Nicht erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer f\u00fcr die zuschlagsbewehrte T\u00e4tigkeit neben den Erschwerniszuschl\u00e4gen einen Anspruch auf Grundlohn hat.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 15.12.2021 &#8211; 14 K 268\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>I. Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) betreibt eine F\u00f6rderschule mit angeschlossenem Internat f\u00fcr Kinder und Jugendliche mit Beeintr\u00e4chtigungen. Die in Wohngruppen lebenden Kinder und Jugendlichen werden von den Mitarbeitern auch in der Nacht betreut.<\/li><li>Die w\u00f6chentliche regelm\u00e4\u00dfige Arbeitszeit des Betreuungspersonals betrug im Streitzeitraum (Januar 2014 bis Dezember 2017) bei Vollzeitbesch\u00e4ftigung durchschnittlich 39&nbsp;Stunden. Die regelm\u00e4\u00dfigen monatlichen Dienstbez\u00fcge setzten sich aus der monatlichen Regelverg\u00fctung, dem sogenannten Tabellenentgelt, der Kinderzulage und den sonstigen Zulagen zusammen. Die Zeit der n\u00e4chtlichen Beaufsichtigung wurde gem\u00e4\u00df den arbeitsvertraglichen Regelungen als Bereitschaftsdienst behandelt.<\/li><li>Nach den arbeitsvertraglichen Regelungen wurde die Bereitschaftsdienstzeit zum Zwecke der Entgeltberechnung faktorisiert und nur zu 25&nbsp;% als Arbeitszeit entgolten. Daneben erhielten die Mitarbeiter f\u00fcr den Bereitschaftsdienst in den Nachtstunden je tats\u00e4chlich geleisteter Stunde einen Zeitzuschlag in H\u00f6he von 15&nbsp;% des auf eine Stunde umgerechneten individuellen Tabellenentgelts.<\/li><li>Das den Mitarbeitern danach zustehende Bereitschaftsdienstentgelt buchte die Kl\u00e4gerin, soweit die faktorisierte Arbeitszeit entgolten wurde, unter der Lohnart 100 und versteuerte diesen Lohn regul\u00e4r. Den Zeitzuschlag f\u00fcr die Zeit von 0:00&nbsp;Uhr bis 6:00&nbsp;Uhr zahlte sie steuerfrei aus, f\u00fchrte hier\u00fcber entsprechende Aufzeichnungen und buchte diesen als Lohnart 120 gesondert.<\/li><li>Nach einer Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung gelangte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) zu der Auffassung, die den Besch\u00e4ftigten gezahlten Zuschl\u00e4ge h\u00e4tten \u00fcber den in \u00a7&nbsp;3b Abs.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) genannten H\u00f6chstgrenzen gelegen und seien insoweit zu Unrecht steuerfrei ausgezahlt worden. Als Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Steuerfreiheit der Zuschl\u00e4ge und damit als Grundlohn im Sinne von \u00a7&nbsp;3b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG sei nicht das Tabellenentgelt, sondern lediglich das Entgelt f\u00fcr den Bereitschaftsdienst anzusetzen. Dies folge aus dem Senatsurteil vom 27.08.2002&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;64\/96 (BFHE 200, 240, BStBl II 2002, 883). Nach dieser Entscheidung seien Zuschl\u00e4ge zur Rufbereitschaftsentsch\u00e4digung wegen der geringeren Beeintr\u00e4chtigungen des Arbeitnehmers bei der Ableistung von Rufbereitschaften gegen\u00fcber den Erschwernissen bei einer vollen Arbeitserbringung in den beg\u00fcnstigten Zeiten nur insoweit steuerfrei, als sie die in \u00a7&nbsp;3b Abs.&nbsp;1 EStG vorgesehenen und an der Rufbereitschaftsentsch\u00e4digung gemessenen Prozents\u00e4tze nicht \u00fcberstiegen. Die Entscheidung sei wegen der vergleichbar geringeren Beeintr\u00e4chtigungen auf Bereitschaftsdienste entsprechend anzuwenden. Auf Grundlage dieser Rechtsauffassung erlie\u00df das FA einen Nachforderungsbescheid \u00fcber Lohnsteuer und sonstige Lohnsteuerbetr\u00e4ge f\u00fcr den Streitzeitraum.<\/li><li>Der dagegen nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 742 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden statt.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Es beantragt,<br \/>das Urteil des Nieders\u00e4chsischen FG vom 15.12.2021&nbsp;&#8211; 14&nbsp;K&nbsp;268\/18 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>II. Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet und zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat die Steuerfreiheit der streitigen Nachtarbeitszuschl\u00e4ge zu Recht nach den regelm\u00e4\u00dfigen monatlichen Dienstbez\u00fcgen der Besch\u00e4ftigten (Grundlohn) und nicht nach dem Bereitschaftsdienstentgelt bemessen.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;3b Abs.&nbsp;1 EStG sind Zuschl\u00e4ge, die f\u00fcr tats\u00e4chlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, steuerfrei, soweit sie die in \u00a7&nbsp;3b Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 bis 4 EStG genannten Grenzen des Grundlohns nicht \u00fcbersteigen.<\/li><li>a) Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der f\u00fcr ihn ma\u00dfgebenden regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit f\u00fcr den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit h\u00f6chstens 50&nbsp;\u20ac anzusetzen (\u00a7&nbsp;3b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG). Grundlohn (laufender Arbeitslohn) steht dem Arbeitnehmer zu, wenn er diesem bei der f\u00fcr ihn ma\u00dfgebenden regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit f\u00fcr den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung geschuldet wird. Ob und in welchem Umfang der Grundlohn dem Arbeitnehmer tats\u00e4chlich zuflie\u00dft, ist f\u00fcr die Bemessung der Steuerfreiheit der Zuschl\u00e4ge ohne Belang (Senatsurteil vom 10.08.2023&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;11\/21, BFHE 281, 341, BStBl II 2024, 202, Rz&nbsp;10, m.w.N.).<\/li><li>Der Grundlohn ist \u2011\u2011wie auch in \u00a7&nbsp;39b EStG vorgesehen\u2011\u2011 von den sonstigen Bez\u00fcgen abzugrenzen (s. Senatsurteil vom 10.08.2023&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;11\/21, BFHE 281, 341, BStBl II 2024, 202, Rz&nbsp;16). Laufender Arbeitslohn ist danach das dem Arbeitnehmer regelm\u00e4\u00dfig zustehende Arbeitsentgelt und damit das Monatsgehalt, der Wochen- oder Tageslohn, \u00dcberstundenverg\u00fctungen, laufende Zulagen oder Zuschl\u00e4ge und geldwerte Vorteile aus regelm\u00e4\u00dfigen Sachbez\u00fcgen (vgl. Senatsurteile vom 09.06.2021&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;16\/19, BFHE 274, 1, BStBl II 2021, 936, Rz&nbsp;19; vom 14.10.2021&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;31\/19, Rz&nbsp;14 und vom 16.12.2021&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;28\/19, BFHE 275, 200, BStBl II 2022, 209, Rz&nbsp;10).<\/li><li>b) Voraussetzung f\u00fcr die Steuerbefreiung ist weiter, dass die Zuschl\u00e4ge neben dem Grundlohn geleistet werden; sie d\u00fcrfen nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung f\u00fcr die gesamte, auch an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleistete T\u00e4tigkeit sein. Hierf\u00fcr ist regelm\u00e4\u00dfig erforderlich, dass in dem Arbeitsvertrag zwischen der Grundverg\u00fctung und den Erschwerniszuschl\u00e4gen unterschieden und ein Bezug zwischen der zu leistenden Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit und der Lohnh\u00f6he hergestellt ist. Es muss sich bei den Zuschl\u00e4gen objektiv um ein zus\u00e4tzlich (zum Grundlohn) geschuldetes Arbeitsentgelt f\u00fcr Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit handeln (s. Senatsurteil vom 16.12.2021&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;28\/19, BFHE 275, 200, BStBl II 2022, 209, Rz&nbsp;11, m.w.N.). Daher kommt es nicht darauf an, ob die zuschlagsbewehrte T\u00e4tigkeit neben den Erschwerniszuschl\u00e4gen bereits durch den Grundlohn abgegolten oder \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 zus\u00e4tzlich durch besondere Bereitschaftsdienstentgelte verg\u00fctet wird.<\/li><li>c) Dar\u00fcber hinaus muss die Zahlung des Zuschlags zweckbestimmt erfolgen. Die Steuerbefreiung setzt dementsprechend voraus, dass die neben dem Grundlohn gew\u00e4hrten Zuschl\u00e4ge f\u00fcr tats\u00e4chlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt worden sind. Denn durch die Steuerfreiheit soll dem Arbeitnehmer ein finanzieller Ausgleich f\u00fcr die besonderen Erschwernisse und Belastungen der mit Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit verbundenen Arbeitszeiten, die den biologischen und kulturellen Lebensrhythmus st\u00f6ren, gew\u00e4hrt werden; \u00a7&nbsp;3b EStG beg\u00fcnstigt das (zus\u00e4tzliche) Entgelt &#8222;f\u00fcr&#8220; die Arbeit zu besonders ung\u00fcnstigen Zeiten (Senatsurteil vom 16.12.2021&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;28\/19, BFHE 275, 200, BStBl II 2022, 209, Rz&nbsp;12, m.w.N.).<\/li><li>aa) Zur tats\u00e4chlich geleisteten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit im Sinne von \u00a7&nbsp;3b Abs.&nbsp;1 EStG z\u00e4hlt jede arbeitsvertraglich geschuldete (Berufs-)T\u00e4tigkeit des Arbeitnehmers und damit auch jede vom Arbeitgeber zu den beg\u00fcnstigten Zeiten verlangte sonstige T\u00e4tigkeit oder Ma\u00dfnahme, die mit der eigentlichen T\u00e4tigkeit des Arbeitnehmers oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenh\u00e4ngt. Tats\u00e4chlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ist daher jede zu den beg\u00fcnstigten Zeiten tats\u00e4chlich im Arbeitgeberinteresse ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit des Arbeitnehmers. Dazu geh\u00f6rt damit beispielsweise auch das blo\u00dfe Bereithalten einer tats\u00e4chlichen Arbeitsleistung im Sinne von \u00a7&nbsp;3b EStG, wenn gerade dieses arbeitsvertraglich geschuldet ist (vgl. Senatsurteil vom 16.12.2021&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;28\/19, BFHE 275, 200, BStBl II 2022, 209, Rz&nbsp;13, m.w.N. sowie bereits Senatsurteil vom 27.08.2002&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;64\/96, BFHE 200, 240, BStBl II 2002, 883).<\/li><li>bb) Ohne Bedeutung f\u00fcr die Auslegung des Begriffs der tats\u00e4chlich geleisteten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit im Sinne von \u00a7&nbsp;3b Abs.&nbsp;1 EStG ist hingegen \u2011\u2011wie das FG zutreffend entschieden hat\u2011\u2011 die arbeitszeitrechtliche Einordnung der T\u00e4tigkeit nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Das Arbeitszeitgesetz soll nach \u00a7&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ArbZG in erster Linie der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer dienen. Die Herausnahme bestimmter Zeiten aus der Arbeitszeit im Sinne des gesetzlichen Arbeitszeitschutzrechts schlie\u00dft es folglich nicht aus, die zu diesen Zeiten vom Arbeitnehmer de facto erbrachten Arbeitsleistungen als tats\u00e4chlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nach \u00a7&nbsp;3b Abs.&nbsp;1 EStG zu qualifizieren. Anderenfalls w\u00fcrde sich der durch das Arbeitszeitgesetz bezweckte Schutz der Arbeitnehmer geradezu in sein Gegenteil verkehren (Senatsurteil vom 16.12.2021&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;28\/19, BFHE 275, 200, BStBl II 2022, 209, Rz&nbsp;14).<\/li><li>cc) Eine Beschr\u00e4nkung der Steuerbefreiung f\u00fcr Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschl\u00e4ge auf tats\u00e4chlich belastende T\u00e4tigkeiten w\u00e4hrend der beg\u00fcnstigten Zeiten ist \u2011\u2011anders als vom FA noch im Vorverfahren vertreten\u2011\u2011 im Gesetz ebenfalls nicht angelegt. Weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck der Vorschrift lassen Dahingehendes erkennen. Vielmehr sch\u00f6pft das Gesetz den steuerlichen Entlastungsgrund \u2011\u2011den Ausgleich f\u00fcr die besonderen Erschwernisse und Belastungen (St\u00f6rung des biologischen und kulturellen Lebensrhythmus) der mit Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit verbundenen Arbeitszeiten\u2011\u2011 abstrakt-generell und typisierend aus dem Umstand, dass der Dienst zu den dort genannten Zeiten geleistet und dies als in besonderer Weise belastend erachtet wird. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist daher, dass eine zuschlagsbewehrte T\u00e4tigkeit \u2011\u2011hier die Bereitschaftsdienste\u2011\u2011 zu den beg\u00fcnstigten Zeiten tats\u00e4chlich ausge\u00fcbt wird. Ob die zu diesen Zeiten verrichtete T\u00e4tigkeit den einzelnen Arbeitnehmer in besonderer Weise fordert oder ihm &#8222;leicht von der Hand&#8220; geht, ist nicht entscheidend (Senatsurteil vom 16.12.2021&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;28\/19, BFHE 275, 200, BStBl II 2022, 209, Rz&nbsp;21 f.). Soweit sich aus der Entscheidung des Senats vom 27.08.2002&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;64\/96 (BFHE 200, 240, BStBl II 2002, 883, unter 2.c) anderes entnehmen l\u00e4sst, h\u00e4lt der Senat hieran nicht l\u00e4nger fest.<\/li><li>d) Zudem erfordert die Steuerfreiheit der Zuschl\u00e4ge grunds\u00e4tzlich Einzelaufstellungen der tats\u00e4chlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonn- und Feiertagen oder zur Nachtzeit. Dadurch soll von vornherein gew\u00e4hrleistet werden, dass ausschlie\u00dflich Zuschl\u00e4ge steuerfrei bleiben, bei denen betragsm\u00e4\u00dfig genau feststeht, dass sie nur f\u00fcr die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden und keine allgemeinen Gegenleistungen f\u00fcr die Arbeitsleistung darstellen. Hieran fehlt es, wenn die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit lediglich allgemein abgegolten wird, da hierdurch weder eine Zurechnung der Sache nach (tats\u00e4chlich geleistete Arbeit w\u00e4hrend beg\u00fcnstigter Zeiten) noch der H\u00f6he nach (Steuerfreistellung nur nach Prozents\u00e4tzen des Grundlohns) m\u00f6glich ist (Senatsurteil vom 09.06.2021&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;16\/19, BFHE 274, 1, BStBl II 2021, 936, Rz&nbsp;21, m.w.N.).<\/li><li>2. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist die Vorentscheidung nicht zu beanstanden.<\/li><li>a) Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass die Kl\u00e4gerin die streitigen Zuschl\u00e4ge nur insoweit steuerfrei belassen hat, als sie auf tats\u00e4chlich von den Mitarbeitern zu den in \u00a7&nbsp;3b Abs.&nbsp;1 EStG beg\u00fcnstigten Zeiten geleistete Arbeit entfielen. Der erkennende Senat sieht deshalb von weiteren Ausf\u00fchrungen hierzu ab. Auch hat die Kl\u00e4gerin die geleisteten zuschlagsbewehrten Arbeitsstunden ausweislich der den Senat bindenden Feststellungen (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) des FG ordnungsgem\u00e4\u00df aufgezeichnet.<\/li><li>b) Die Kl\u00e4gerin hat die steuerfrei belassenen Nachtarbeitszuschl\u00e4ge auch neben dem Grundlohn (zus\u00e4tzlich) geleistet.<\/li><li>Nach dem Inhalt der arbeitsvertraglichen Regelungen setzte sich das Arbeitsentgelt der Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin unter anderem aus der Grundverg\u00fctung (Tabellenentgelt), dem faktorisierten Bereitschaftsdienstentgelt und den Zuschl\u00e4gen f\u00fcr die Zeit des Bereitschaftsdienstes in den Nachtstunden zusammen. Die Zuschl\u00e4ge wurden zus\u00e4tzlich zu dem Bereitschaftsdienstentgelt je (Nacht-)Stunde in H\u00f6he von 15&nbsp;% des auf eine Stunde umgerechneten individuellen Tabellenentgelts gezahlt. Die arbeitsvertraglichen Regelungen unterscheiden damit hinreichend zwischen der Grundverg\u00fctung (Tabellenentgelt), dem Bereitschaftsdienstentgelt und den streitbefangenen steuerfreien Zuschl\u00e4gen. Letztere stellen sich daher nicht als Teil einer einheitlichen Entlohnung f\u00fcr die gesamte, zu den beg\u00fcnstigten Zeiten geleistete T\u00e4tigkeit bei der Kl\u00e4gerin dar.<\/li><li>c) Der Steuerfreiheit der Zuschl\u00e4ge steht nicht entgegen, dass die Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin w\u00e4hrend ihrer Bereitschaftsdienste keinen Anspruch auf Grundlohn im Sinne von \u00a7&nbsp;3b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG hatten, sondern diese T\u00e4tigkeit mit dem Bereitschaftsdienstentgelt &#8222;gesondert&#8220; verg\u00fctet wurde.<\/li><li>Nach den arbeitsvertraglichen Regelungen leisten Mitarbeiter Bereitschaftsdienst, die sich \u2011\u2011wie vorliegend\u2011\u2011 auf Anordnung des Dienstgebers au\u00dferhalb der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit an einer vom Dienstgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.<\/li><li>aa) Die regelm\u00e4\u00dfige Wochenarbeitszeit der vollzeitbesch\u00e4ftigten Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin betrug \u2011\u2011im Streitzeitraum\u2011\u2011 durchschnittlich 39&nbsp;Stunden. Aus der Formulierung &#8222;au\u00dferhalb der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit&#8220; in den arbeitsvertraglichen Regelungen folgt, dass der Bereitschaftsdienst unabh\u00e4ngig von der arbeitszeitrechtlichen Betrachtung von der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit zu unterscheiden und zus\u00e4tzlich zu dieser zu erbringen ist (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts \u2011\u2011BAG\u2011\u2011 vom 17.01.2019&nbsp;&#8211; 6&nbsp;AZR&nbsp;17\/18, BAGE 165, 48, Rz&nbsp;16, zur inhaltsgleichen Regelung in \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;3 des Tarifvertrags f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Dienst f\u00fcr den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverb\u00e4nde \u2011\u2011TV\u00f6D-B\u2011\u2011). Bezogen auf die regelm\u00e4\u00dfige Arbeitszeit ist der Bereitschaftsdienst somit eine zus\u00e4tzliche Leistung. Er kann nicht anstatt der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit angeordnet werden (BAG-Urteil vom 17.01.2019&nbsp;&#8211; 6&nbsp;AZR&nbsp;17\/18, BAGE 165, 48, Rz&nbsp;17, zur inhaltsgleichen Regelung in \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;3 TV\u00f6D-B).<\/li><li>bb) Mit dem Tabellenentgelt wird die durchschnittliche regelm\u00e4\u00dfige Arbeitszeit abgegolten. Leisten Mitarbeiter Bereitschaftsdienst, haben sie einen zus\u00e4tzlichen Anspruch auf das Bereitschaftsdienstentgelt. Die Faktorisierung der Arbeitszeit des Bereitschaftsdienstes \u2011\u2011hier in H\u00f6he von 25&nbsp;% \u2011\u2011 dient nur dem Zweck der Entgeltberechnung und begegnet auch arbeitsrechtlich keinen Bedenken (BAG-Urteil vom 17.01.2019&nbsp;&#8211; 6&nbsp;AZR&nbsp;17\/18, BAGE 165, 48, Rz&nbsp;19, zu den inhaltsgleichen Regelungen in dem TV\u00f6D-B, m.w.N.).<\/li><li>d) Auch wenn das Bereitschaftsdienstentgelt nach diesen Grunds\u00e4tzen nicht zum laufenden Arbeitslohn und damit nicht zum Grundlohn gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG geh\u00f6rt, der dem Arbeitnehmer bei der f\u00fcr ihn ma\u00dfgebenden regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit f\u00fcr den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht, werden die w\u00e4hrend der Nachtbereitschaft erdienten Zuschl\u00e4ge nicht nur neben dem Bereitschaftsdienstentgelt, sondern jedenfalls auch neben dem \u2011\u2011weil zus\u00e4tzlich hierzu gew\u00e4hrten\u2011\u2011 Grundlohn geleistet.<\/li><li>e) Die H\u00f6he der Steuerfreiheit der Nachtarbeitszuschl\u00e4ge ist, wovon auch das FG zutreffend ausgegangen ist, nicht nach dem (anteilig) f\u00fcr den Bereitschaftsdienst gezahlten Bereitschaftsdienstentgelt, sondern nach dem vollen auf eine Stunde umgerechneten individuellen Tabellenentgelt zu bemessen. Denn nur das Tabellenentgelt ist \u2011\u2011wie oben ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 der Grundlohn im Sinne von \u00a7&nbsp;3b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG und damit die ma\u00dfgebliche Gr\u00f6\u00dfe, nach der die Steuerfreiheit der Zuschl\u00e4ge der H\u00f6he nach zu berechnen ist. Eine andere &#8222;Bemessungsgrenze&#8220; kennt das Gesetz nicht. Dass der Bereitschaftsdienst nach den arbeitsvertraglichen Regelungen nur angeordnet werden durfte, wenn zu erwarten war, &#8222;dass zwar Arbeit anf\u00e4llt, erfahrungsgem\u00e4\u00df aber die Zeit ohne Arbeitsleistung \u00fcberwiegt&#8220;, steht dem nicht entgegen. Denn eine konkret (individuell) belastende T\u00e4tigkeit verlangt das Gesetz f\u00fcr die Steuerfreiheit von Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschl\u00e4gen in \u00a7&nbsp;3b EStG \u2011\u2011wie unter II.1.c&nbsp;cc ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 nicht.<\/li><li>f) Ausgehend hiervon \u00fcberschritten die von der Kl\u00e4gerin steuerfrei gezahlten Zuschl\u00e4ge f\u00fcr die geleistete Nachtbereitschaft die nach \u00a7&nbsp;3b Abs.&nbsp;1 EStG h\u00f6chstens steuerfrei anwendbaren Prozents\u00e4tze unstreitig nicht.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.110424.VIR1.22.0 BFH VI. Senat EStG \u00a7 3b, EStG \u00a7 19, EStG VZ 2014 , EStG VZ 2015 , EStG VZ 2016 , EStG VZ 2017 vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 15. Dezember 2021, Az: 14 K 268\/18 Leits\u00e4tze 1. Die Steuerfreiheit von Zuschl\u00e4gen f\u00fcr Bereitschaftsdienste, die au\u00dferhalb der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit erbracht und gesondert verg\u00fctet werden, bemisst &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/steuerfreie-zuschlaege-bei-bereitschaftsdiensten-urteil-vom-11-april-2024-vi-r-1-22\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Steuerfreie Zuschl\u00e4ge bei Bereitschaftsdiensten &#8211; Urteil vom 11. 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