{"id":76881,"date":"2024-06-30T12:20:33","date_gmt":"2024-06-30T10:20:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76881"},"modified":"2024-06-30T12:20:33","modified_gmt":"2024-06-30T10:20:33","slug":"steuerpflichtige-vermittlungsleistungen-bfh-urteil-vom-18-januar-2024-v-r-4-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/steuerpflichtige-vermittlungsleistungen-bfh-urteil-vom-18-januar-2024-v-r-4-22\/","title":{"rendered":"Steuerpflichtige Vermittlungsleistungen &#8211; BFH-Urteil vom 18. Januar 2024, V R 4\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.180124.VR4.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 3 Abs 9 S 1, UStG \u00a7 3a Abs 2 S 1, UStG \u00a7 4 Nr 2, UStG \u00a7 4 Nr 5 S 1 Buchst a, UStG \u00a7 8 Abs 1, UStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 1, UStG \u00a7 15 Abs 2 S 1 Nr 1, UStG \u00a7 15 Abs 2 S 1 Nr 2, EGRL 112\/2006 Art 153 Abs 1, UStG VZ 2014 , UStG VZ 2015 , UStG VZ 2016 , FGO \u00a7 118 Abs 2, UStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 1 S 1, AEUV Art 267 Abs 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG Hamburg, 25. Februar 2022, Az: 6 K 134\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Ein Klarierungsagent (Schiffsmakler), der zur Klarierung eines bestimmten Seeschiffes (Schiffsabfertigung und -versorgung) einen Hafendienstleister dar\u00fcber informiert, dass die Schifffahrtsgesellschaft ihn mit der Erbringung von \u2011\u2011zu diesem Zeitpunkt nur teilweise feststehenden\u2011\u2011 Leistungen beauftragen wird, stellt den Kontakt zu einem bestimmten Kunden her, so dass nur eine Vermittlungsleistung vorliegt, nicht aber mehrere Einzelvermittlungen in Bezug auf eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Diese Vermittlungsleistung ist nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a i.V.m. \u00a7 4 Nr. 2 und \u00a7 8 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes steuerfrei, wenn es infolge der Vermittlung des gesch\u00e4ftlichen Kontakts zu einer Vielzahl verschiedener, zum Zeitpunkt der Vermittlung nach Art und Umfang noch nicht abschlie\u00dfend bestimmter Ums\u00e4tze kommt, die sowohl steuerpflichtig als auch steuerfrei sein k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 25.02.2022 &#8211; 6 K 134\/20 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Umsatzsteuerbescheide 2014, 2015 und 2016 vom 23.04.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.07.2020 werden dahingehend ge\u00e4ndert, dass die Umsatzsteuer f\u00fcr 2014 um \u2026 \u20ac auf \u2026 \u20ac, f\u00fcr 2015 um \u2026 \u20ac auf \u2026 \u20ac und f\u00fcr 2016 um \u2026 \u20ac auf \u2026 \u20ac herabgesetzt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine GmbH, betrieb in den Jahren 2014 bis 2016 (Streitjahre) eine Seehafen-Spedition. Sie erbrachte Leistungen im Zusammenhang mit der Klarierung (Schiffsabfertigung und -versorgung) von Seeschiffen. Hierf\u00fcr beauftragten die Reedereien oder die Schifffahrtsgesellschaften einlaufender Seeschiffe (Schifffahrtsgesellschaften) einen \u2011\u2011auch als Schiffsmakler bezeichneten\u2011\u2011 Klarierungsagenten. Im Namen und f\u00fcr Rechnung der jeweiligen Schifffahrtsgesellschaft beauftragte der jeweilige Klarierungsagent seinerseits die Kl\u00e4gerin, schiffs- und besatzungsbezogene Dienstleistungen zu erbringen, die der Klarierung des jeweiligen Seeschiffes dienten. Hierbei informierte er die Kl\u00e4gerin per E-Mail \u00fcber die bereits von der Schifffahrtsgesellschaft beauftragten Leistungen. Teils beauftragten die jeweilige Schifffahrtsgesellschaft oder Schiffsbesatzung w\u00e4hrend der Liegezeit weitere Leistungen. Bei jedem Schiffseinlauf erbrachte die Kl\u00e4gerin bis zu 70 unterschiedliche Leistungen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin rechnete \u2011\u2011getrennt nach steuerfreien und steuerpflichtigen Leistungen\u2011\u2011 gegen\u00fcber der jeweiligen Schifffahrtsgesellschaft ab, wobei sie die Rechnungen an den Klarierungsagenten sandte. Die Rechnungen wurden Bestandteil der Hafenkostenabrechnung, mit welcher der Klarierungsagent gegen\u00fcber der Schifffahrtsgesellschaft s\u00e4mtliche T\u00e4tigkeiten im Zusammenhang mit der Klarierung abrechnete.<\/li><li>Der Klarierungsagent erhielt von der Kl\u00e4gerin eine Vermittlungsprovision, die sich nach einem prozentualen Anteil an dem Entgelt berechnete, das die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die von ihr gegen\u00fcber der Schifffahrtsgesellschaft erbrachten Leistungen in Rechnung stellte. \u00dcber diese Provision erteilte die Kl\u00e4gerin dem Klarierungsagenten \u2011\u2011getrennt nach den erbrachten steuerfreien und steuerpflichtigen Leistungen\u2011\u2011 Gutschriften und wies dabei Umsatzsteuer aus, auch soweit die Provision auf die Erbringung steuerfreier Ums\u00e4tze berechnet wurde.<\/li><li>Im Anschluss an eine Au\u00dfenpr\u00fcfung versagte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) den Vorsteuerabzug aus den Vermittlungsleistungen zu etwa 25&nbsp;%, da die Kl\u00e4gerin die Vermittlungsleistungen insoweit zur Erbringung von Leistungen verwendet habe, die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a i.V.m. \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;2 und \u00a7&nbsp;8 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei gewesen seien, und erlie\u00df f\u00fcr die Streitjahre ge\u00e4nderte Umsatzsteuerbescheide. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.<\/li><li>Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 1145 ver\u00f6ffentlichten Urteil ab. Ein Anspruch auf Vorsteuerabzug bestehe nicht, da die Vermittlungsleistungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a UStG steuerfrei seien, soweit sie sich auf vermittelte steuerfreie Leistungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;8 UStG bez\u00f6gen. Auch wenn der jeweilige Klarierungsagent nur jeweils einen Auftrag vermittelt habe, liege keine einheitliche Leistung vor. Entscheidend f\u00fcr die Umsatzsteuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a UStG sei die Vermittlung von Ums\u00e4tzen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;2 UStG und damit die Abh\u00e4ngigkeit zu den vermittelten Leistungen. Die Provision sei nur ein Annex der vermittelten Leistungen, so dass sich ihre umsatzsteuerliche Qualifizierung nach diesen Leistungen richte. Dies gelte auch, wenn nach der Vermittlung weitere Leistungen beauftragt worden seien. Der Auftrag des Maklers sei ein &#8222;Rahmenauftrag&#8220;, der sich mit jeder ausgef\u00fchrten Leistung konkretisiere. Die vom FA vorgenommene Betrachtung f\u00fchre nicht zu einer k\u00fcnstlichen Aufspaltung einer wirtschaftlich einheitlichen Leistung, denn ma\u00dfgeblich sei nicht der Auftrag des Klarierungsagenten, sondern der Zusammenhang mit den an die Schifffahrtsgesellschaften erbrachten Leistungen. Diese Leistungen seien nicht so eng miteinander verbunden, dass sie eine untrennbare Einheit bildeten. Gegen eine einheitliche Leistung spr\u00e4che zudem, dass die Steuerfreiheit der Vermittlungsleistung in diesem Fall vom weiteren Verlauf des Auftrags abh\u00e4ngig w\u00e4re<em>.<\/em><\/li><li>Hiergegen wendet sich die Kl\u00e4gerin mit der vom FG zugelassenen Revision und r\u00fcgt die Verletzung materiellen Rechts. Der Anspruch auf Vorsteuerabzug bestehe auch f\u00fcr den Provisionsanteil, der auf die Erbringung steuerfreier Leistungen entfalle. Die Klarierungsagenten h\u00e4tten eine einheitliche Vermittlungsleistung erbracht, die sich auf die Vermittlung steuerpflichtiger und steuerfreier Ums\u00e4tze bezogen habe und daher insgesamt steuerpflichtig sei. Die vom FG vorgenommene Aufteilung der Provisionen widerspreche den Grunds\u00e4tzen zur Ermittlung der Mehr- oder Einheit von Leistungen und f\u00fchre zu einer k\u00fcnstlichen Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Vorgangs. Die Annahme des FG, dass die Vermittlung nur ein Annex der vermittelten Leistungen sei, widerspreche der Feststellung des FG, dass jeweils nur ein Auftrag vermittelt worden sei, und f\u00fchre zu der \u2011\u2011vom FG gerade nicht gewollten\u2011\u2011 Aufspaltung einer einheitlichen Leistung. Aus der Feststellung, dass jeder Klarierungsagent nur einen Auftrag erteilt habe, folge zwingend, dass er nur eine einzige Leistung erbracht habe, die in der Vermittlung eines Leistungsb\u00fcndels best\u00fcnde.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das FG-Urteil aufzuheben und die Umsatzsteuerbescheide 2014, 2015 und 2016 vom 23.04.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.07.2020 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Vorsteuerbetr\u00e4ge f\u00fcr 2014 um \u2026&nbsp;\u20ac, f\u00fcr 2015 um \u2026&nbsp;\u20ac und f\u00fcr 2016 um \u2026&nbsp;\u20ac erh\u00f6ht werden.<\/li><li>Das FA h\u00e4lt das FG-Urteil f\u00fcr zutreffend und beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es verteidigt die Vorentscheidung und weist darauf hin, dass aufgrund eines Rahmenvertrags keine einheitliche Leistung vorliege.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Senat entscheidet in der gesch\u00e4ftsplanm\u00e4\u00dfigen Besetzung ohne die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. \u00a7&nbsp;41 Nr.&nbsp;6 der Zivilprozessordnung (ZPO) ausgeschlossene Richterin am Bundesfinanzhof A mit der nach dem Gesch\u00e4ftsverteilungsplan des Bundesfinanzhofs (BFH) f\u00fcr das Jahr 2024 (BStBl II 2024, 2) f\u00fcr deren Vertretung zust\u00e4ndigen Richterin am Bundesfinanzhof B.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 FGO gelten f\u00fcr die Ausschlie\u00dfung oder Ablehnung der Gerichtspersonen die \u00a7\u00a7&nbsp;41 bis 49 ZPO sinngem\u00e4\u00df. Auf der Grundlage des \u00a7&nbsp;41 Nr.&nbsp;6 ZPO ist ein Richter unter anderem ausgeschlossen in Sachen, in denen er in einem fr\u00fcheren Rechtszug bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die T\u00e4tigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt. Die Regelung betrifft die Mitwirkung beim Erlass der angefochtenen Entscheidung selbst in einer fr\u00fcheren (unteren) Instanz (BFH-Beschluss vom 20.07.2023&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;13\/21, BFHE 282, 40, BStBl II 2023, 1068, Rz&nbsp;10). Dies trifft auf die Richterin am Bundesfinanzhof A zu, die an dem Urteil der Vorinstanz beteiligt war.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist begr\u00fcndet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und der Klage stattzugeben (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO). Die vom FG vorgenommene Vorsteuerk\u00fcrzung erweist sich als unzutreffend, da die Gutschriften in vollem Umfang gesetzlich geschuldete Steuerbetr\u00e4ge ausweisen. Entgegen dem Urteil des FG erbrachte der jeweilige Klarierungsagent bezogen auf das jeweilige Seeschiff nur eine Vermittlungsleistung, nicht aber mehrere Vermittlungsleistungen. Diese einheitliche Vermittlungsleistung ist steuerpflichtig und nicht \u2011\u2011wie vom FG auf der Grundlage einer Leistungsmehrheit angenommen\u2011\u2011 entsprechend den von der Kl\u00e4gerin ausgef\u00fchrten Leistungen steuerfrei.<\/li><li>1. Das FG hat seiner Entscheidung im Ausgangspunkt zwar zutreffend die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung zur Mehr- und Einheit von Leistungen zugrunde gelegt. Die danach ma\u00dfgeblichen Grunds\u00e4tze hat es aber rechtsfehlerhaft im Streitfall angewendet, so dass sein Urteil aufzuheben ist.<\/li><li>a) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) und des BFH ist bei einem Umsatz, der ein B\u00fcndel von Einzelleistungen und Handlungen umfasst, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu bestimmen, ob zwei oder mehrere getrennte Ums\u00e4tze vorliegen oder ein einheitlicher Umsatz. Dabei sind unter Ber\u00fccksichtigung der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers die charakteristischen Merkmale des Umsatzes zu ermitteln. Insoweit darf einerseits eine wirtschaftlich einheitliche Leistung nicht k\u00fcnstlich aufgespalten werden. Andererseits sind mehrere formal getrennt erbrachte Einzelums\u00e4tze als einheitlicher Umsatz anzusehen, wenn sie nicht selbst\u00e4ndig sind. Dabei liegt zum einen eine einheitliche Leistung vor, wenn eine oder mehrere Einzelleistungen eine Hauptleistung bilden und die andere Einzelleistung oder anderen Einzelleistungen eine oder mehrere Nebenleistungen bilden, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Eine Leistung ist insbesondere dann Neben- und nicht Hauptleistung, wenn sie f\u00fcr den Leistungsempf\u00e4nger keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Zum anderen kann sich eine einheitliche Leistung daraus ergeben, dass zwei oder mehrere Handlungen oder Einzelleistungen des Steuerpflichtigen f\u00fcr den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd w\u00e4re (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14.02.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;22\/17, BFHE 264, 83, BStBl II 2019, 350, Rz&nbsp;15&nbsp;ff., m.w.N. zur EuGH-Rechtsprechung und vom 16.03.2023&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;17\/21, BFH\/NV 2023, 965, Rz&nbsp;18).<\/li><li>b) Obwohl die Gesamtbetrachtung, ob eine einheitliche Leistung vorliegt oder ob zwei getrennte Leistungen gegeben sind, im Wesentlichen das Ergebnis einer tats\u00e4chlichen W\u00fcrdigung durch das FG ist, an die der BFH grunds\u00e4tzlich gebunden ist (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO), kann diese Bindungswirkung im Einzelfall entfallen. Denn nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung hat der BFH im Rahmen der revisionsrechtlichen Nachpr\u00fcfung der Auslegung von Vertr\u00e4gen durch das FG auch nachzupr\u00fcfen, ob das FG die f\u00fcr die Auslegung bedeutsamen Begleitumst\u00e4nde, insbesondere die Interessenlage der Beteiligten, erforscht und zutreffend gew\u00fcrdigt hat (BFH-Urteile vom 10.02.2010&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;49\/07, BFHE 228, 456, BStBl II 2010, 1109, Rz&nbsp;33 zur Garantiezusage; vom 10.01.2013&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;31\/10, BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352, Rz&nbsp;35 zur Dinner-Show und vom 05.09.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;57\/17, BFHE 266, 430, BStBl II 2020, 356, Rz&nbsp;34 zur Ver\u00e4u\u00dferung von Kapitallebensversicherungen).<\/li><li>Im Streitfall ist danach die Bindung an die W\u00fcrdigung durch das FG entfallen, da es die ma\u00dfgebliche Interessenlage der Beteiligten, wie sie sich aus den der Leistungserbringung zugrunde liegenden Rechtsverh\u00e4ltnissen ergibt, au\u00dfer Betracht gelassen hat. Auf deren Grundlage ergibt sich die Einheitlichkeit der Vermittlungsleistung im Streitfall aus dem von allen Beteiligten verfolgten Zweck, die Klarierung innerhalb der geplanten Liegezeit eines Seeschiffes durchzuf\u00fchren und in dieser Zeit Schiff und Besatzung f\u00fcr die Weiterfahrt mit allen hierf\u00fcr erforderlichen Leistungen zu versorgen. Da ein Seeschiff einen Seehafen erst wieder verlassen kann, nachdem alle Pflichten im Zusammenhang mit dem Ein- und Auslaufen erf\u00fcllt, notwendige Reparaturen abgeschlossen sind und sich die Besatzung verproviantiert hat, kam es dem jeweiligen Klarierungsagenten, der hierf\u00fcr gegen\u00fcber der jeweiligen Schifffahrtsgesellschaft verantwortlich war, gerade darauf an, durch einen einzigen Vermittlungsakt daf\u00fcr zu sorgen, dass alle erforderlichen Leistungen, f\u00fcr deren Erbringung ein bestimmter Hafendienstleister in Betracht kommt, erledigt wurden. Welche Leistungen infolge der Vermittlung im Einzelnen zu erbringen waren, war im Zeitpunkt der Vermittlung nicht nur \u00fcberwiegend unklar, sondern vor dem Hintergrund des Zwecks der Vermittlungsleistung \u2011\u2011die Gew\u00e4hrleistung einer reibungslosen Klarierung des Seeschiffes\u2011\u2011 f\u00fcr den Klarierungsagenten zudem von nachrangiger Bedeutung. Die im Zeitpunkt der Vermittlung fehlende Konkretisierung der vermittelten Leistungen war \u2011\u2011entgegen dem Urteil des FG\u2011\u2011 geradezu typisch f\u00fcr diese Dienstleistung.<\/li><li>Hiergegen spricht nicht, dass die dem jeweiligen Klarierungsagenten zustehende Provision nicht pauschal berechnet wurde, sondern vom Wert der infolge der Vermittlung erbrachten Leistungen abh\u00e4ngig war. Eine solche quotale Preisgestaltung ist nicht nur typisch f\u00fcr Provisionen, sondern im Streitfall dem Umstand geschuldet, dass aufgrund der Unw\u00e4gbarkeiten, mit denen die Klarierung eines Seeschiffes behaftet ist, im Zeitpunkt der Vermittlung noch nicht absehbar war, welche Leistungen die jeweilige Schifffahrtsgesellschaft tats\u00e4chlich in Auftrag geben w\u00fcrde. Die Provisionsabrede war somit keine gesonderte Entgeltvereinbarung f\u00fcr verschiedene Leistungselemente, sondern eine Absprache \u00fcber den variablen Preis einer (einzigen) Vermittlungsleistung.<\/li><li>2. Auf dieser Grundlage liegt im Streitfall eine \u2011\u2011jeweils auf die Abfertigung eines Schiffes bezogene\u2011\u2011 steuerpflichtige Vermittlungsleistung des Klarierungsagenten vor.<\/li><li>a) Ein Klarierungsagent (Schiffsmakler), der zur Klarierung eines bestimmten Seeschiffes (Schiffsabfertigung und -versorgung) einen Hafendienstleister dar\u00fcber informiert, dass die Schifffahrtsgesellschaft ihn mit der Erbringung von \u2011\u2011zu diesem Zeitpunkt nur teilweise feststehenden\u2011\u2011 Leistungen beauftragen wird, stellt den Kontakt zu einem bestimmten Kunden her, so dass nur eine Vermittlungsleistung vorliegt, nicht aber mehrere Einzelvermittlungen in Bezug auf eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungen.<\/li><li>So verh\u00e4lt es sich im Streitfall, in dem der jeweilige Klarierungsagent die Kl\u00e4gerin informierte, dass die Schifffahrtsgesellschaft sie mit der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Klarierung eines von ihm der Kl\u00e4gerin benannten einlaufenden Seeschiffes beauftragen werde. Die Kl\u00e4gerin erbrachte sodann bis zu 70 einzelne steuerfreie und steuerpflichtige Leistungen, deren Bedarf teilweise bereits feststand, als sie \u00fcber den Schiffseinlauf informiert wurde, und die teilweise nachtr\u00e4glich \u2011\u2011auch durch die Schiffsbesatzung\u2011\u2011 in Auftrag gegeben wurden. Dass der Klarierungsagent die Kl\u00e4gerin bei Gelegenheit der Vermittlung \u00fcber einzelne, von der Schifffahrtsgesellschaft bereits angeforderte Leistungen informierte, steht der Einheitlichkeit des einen Vermittlungsvorgangs nicht entgegen.<\/li><li>b) Diese Vermittlungsleistung ist nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a i.V.m. \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;2 und \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 UStG steuerfrei, wenn es infolge der Vermittlung des gesch\u00e4ftlichen Kontakts zu einer Vielzahl verschiedener, zum Zeitpunkt der Vermittlung nach Art und Umfang noch nicht abschlie\u00dfend bestimmter Ums\u00e4tze kommt, die sowohl steuerpflichtig als auch steuerfrei sein k\u00f6nnen.<\/li><li>aa) Steuerfrei ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a UStG die Vermittlung der Ums\u00e4tze f\u00fcr die Seeschifffahrt (\u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 UStG). Diese Steuerbefreiung dient der Umsetzung von Art.&nbsp;153 Abs.&nbsp;1 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie \u2011\u2011MwStSystRL\u2011\u2011). Danach befreien die Mitgliedstaaten &#8222;Dienstleistungen von Vermittlern, die im Namen und f\u00fcr Rechnung Dritter handeln, von der Steuer, wenn sie in den Kapiteln&nbsp;6, 7 und 8 genannte Ums\u00e4tze oder Ums\u00e4tze au\u00dferhalb der Gemeinschaft betreffen&#8220;, wozu insbesondere die in Art.&nbsp;148 Buchst.&nbsp;a bis d MwStSystRL genannten Ums\u00e4tze im Zusammenhang mit Schiffen geh\u00f6ren. Die Tatbestandsvoraussetzungen der in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen stellen autonome unionsrechtliche Begriffe dar (BFH-Urteil vom 09.10.2003&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;5\/03, BFHE 203, 395, BStBl II 2003, 958, unter II.2.) und sind als Ausnahmevorschriften eng auszulegen (EuGH-Urteile BlackRock Investment Management (UK) vom 02.07.2020&nbsp;&#8211; C-231\/19, EU:C:2020:513, Rz&nbsp;22&nbsp;f.; Finanzamt X vom 04.05.2023&nbsp;&#8211; C-516\/21, EU:C:2023:372, Rz&nbsp;35 zu Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL).<\/li><li>bb) Nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art.&nbsp;13 Teil&nbsp;B Buchst.&nbsp;d Nr.&nbsp;1 und 5 der Sechsten Richtlinie 77\/388\/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern \u2011\u2011nunmehr Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b und f MwStSystRL\u2011\u2011 liegt eine Vermittlung vor, wenn eine Mittelsperson, die nicht den Platz einer der Parteien des zu vermittelnden Vertrags einnimmt und deren T\u00e4tigkeit sich von den vertraglichen Leistungen, die von den Parteien dieses Vertrags erbracht werden, unterscheidet, das Erforderliche tut, damit zwei Parteien einen Vertrag schlie\u00dfen. Die Mittlert\u00e4tigkeit kann darin bestehen, einer Vertragspartei Gelegenheiten zum Abschluss eines Vertrags nachzuweisen, mit der anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln (EuGH-Urteile CSC Financial Services vom 13.12.2001&nbsp;&#8211; C-235\/00, EU:C:2001:696, Rz&nbsp;39; Ludwig vom 21.06.2007&nbsp;&#8211; C-453\/05, EU:C:2007:369, Rz&nbsp;23, 28; BFH-Urteile vom 30.10.2008&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;44\/07, BFHE 223, 507, BStBl II 2009, 554, unter II.1.; vom 08.09.2011&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;42\/10, BFHE 235, 492, BStBl II 2012, 248, Rz 19; vom 12.12.2012&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;30\/10, BFHE 239, 526, BStBl II 2013, 348, Rz&nbsp;28; vgl. auch BFH-Urteil vom 28.05.2009&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;7\/08, BFHE 226, 172, BStBl II 2010, 80, unter II.1.b&nbsp;aa; EuGH-Urteil Arthur Anderson vom 03.03.2005&nbsp;&#8211; C-472\/03, EU:C:2005:135, Rz&nbsp;36). Eine Vermittlungsleistung kann auch darin bestehen, die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags zu vermitteln, ohne dass der Inhalt dieses Vertrags bereits feststehen muss (zum &#8222;Tippgeber&#8220; Pr\u00e4tzler in Birkenfeld\/W\u00e4ger, Umsatzsteuer-Handbuch, \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;8 Rz&nbsp;47; vgl. BFH-Urteil vom 28.05.2009&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;7\/08, BFHE 226, 172, BStBl II 2010, 80, unter II.1.b&nbsp;aa).<\/li><li>cc) Dies ist auch dem Begriff des Vermittlers in Art.&nbsp;153 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL zugrunde zu legen, da f\u00fcr das Erfordernis einer hiervon abweichenden Begriffsbildung in diesem Bereich keine sachlichen Gr\u00fcnde vorliegen. Daher muss die steuerfreie Vermittlungsleistung im Sinne von \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a UStG im Streitfall einen eindeutigen Bezug zu konkreten Ums\u00e4tzen im Sinne von \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;2 und \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 UStG aufweisen. Es gen\u00fcgt nicht, dass lediglich ein gesch\u00e4ftlicher Kontakt \u2011\u2011zu einem Kunden\u2011\u2011 vermittelt wird, in dessen Folge es zu einer Vielzahl verschiedener, zum Zeitpunkt der Vermittlung nach Art und Umfang noch nicht konkretisierter Ums\u00e4tze kommt, die sowohl steuerpflichtig als auch steuerfrei sein k\u00f6nnen.<\/li><li>Die demgegen\u00fcber vom FG \u2011\u2011auf der unzutreffenden Grundlage einer Mehrzahl von Vermittlungsleistungen\u2011\u2011 vorgenommene Annexbetrachtung wie auch die Annahme eines blo\u00dfen Rahmenvertrags stehen damit nicht in Einklang. Aus dem Umstand, dass zeitlich nach einer Vermittlungst\u00e4tigkeit auch steuerfreie Ums\u00e4tze ausgef\u00fchrt wurden, kann nicht geschlossen werden, dass insoweit eigenst\u00e4ndige Vermittlungsleistungen vorliegen, die gesondert auf die Vermittlung dieser steuerfreien Leistungen gerichtet sind. Dies l\u00e4sst unber\u00fccksichtigt, dass es die Vermittlungsleistung gerade ausmacht, nicht mit der vermittelten Leistung identisch zu sein, da die Vermittlung eine eigenst\u00e4ndige Leistung ist, die sich hinsichtlich der Vertragsparteien und der wesentlichen Vertragsinhalte von der vermittelten Leistung unterscheidet (vgl. auch BFH-Urteil vom 15.03.2022&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;35\/20, BFHE 276, 377, BStBl II 2023, 150, Rz&nbsp;18), was sich im Streitfall daraus ergibt, dass es vorrangig um die Vermittlung eines gesch\u00e4ftlichen Kontakts zur Erbringung nicht abschlie\u00dfend bestimmter Leistungen ging.<\/li><li>dd) Die jeweils einheitliche Vermittlungsleistung ist auch nicht anteilig steuerfrei. Ebenso wie eine einheitliche Leistung zum Beispiel einem einzigen Steuersatz unterliegen muss (EuGH-Urteile Stadion Amsterdam vom 18.01.2018&nbsp;&#8211; C-463\/16, EU:C:2018:22, Rz&nbsp;26; BlackRock Investment Management (UK) vom 02.07.2020&nbsp;&#8211; C-231\/19, EU:C:2020:513, Rz&nbsp;35; Finanzamt X vom 04.05.2023&nbsp;&#8211; C-516\/21, EU:C:2023:372, Rz&nbsp;36), kommt eine Aufteilung der Vermittlungsleistung in einen steuerpflichtigen und einen steuerfreien Teil grunds\u00e4tzlich nicht in Betracht. F\u00fcr die Annahme einer ausnahmsweise gegebenenfalls m\u00f6glichen Aufteilung ergeben sich insbesondere aus dem Einleitungssatz von \u00a7&nbsp;4 UStG, dem Wortlaut von \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a UStG oder dem Normzusammenhang dieser Vorschrift keine Anhaltspunkte. Es war im Zeitpunkt der Erbringung der Vermittlungsleistungen weitgehend unklar, in welchem Umfang die Kl\u00e4gerin aufgrund der Vermittlung steuerfreie und steuerpflichtige Leistungen erbringen w\u00fcrde. Hierf\u00fcr spricht im Streitfall auch, dass die von der Kl\u00e4gerin erbrachten Leistungen zu etwa 75&nbsp;% und damit zu einem weit \u00fcberwiegenden Anteil steuerpflichtig waren.<\/li><li>3. Die Sache ist spruchreif, so dass der Senat in der Sache selbst entscheiden kann.<\/li><li>a) Der Kl\u00e4gerin steht der betragsm\u00e4\u00dfig zwischen den Beteiligten unstreitige Vorsteuerabzug aus den Gutschriften f\u00fcr Provisionen auf die Vermittlung steuerfreier Ums\u00e4tze zu, da der Klarierungsagent f\u00fcr jeden Schiffseinlauf jeweils eine einzige \u2011\u2011gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 UStG im Inland steuerbare\u2011\u2011 Vermittlungsleistung erbrachte. Da diese Vermittlungsleistung nicht konkret auf die Vermittlung einzelner steuerfreier Leistungen gerichtet war, ist sie nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a UStG steuerfrei und unterliegt damit dem Regelsteuersatz (\u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 UStG). Damit weisen die Gutschriften im Sinne von \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG gesetzlich geschuldete Steuerbetr\u00e4ge aus.<\/li><li>b) Soweit die Kl\u00e4gerin die Vermittlungsleistung nicht nur zur Ausf\u00fchrung steuerpflichtiger, sondern auch f\u00fcr steuerfreie Ausgangsleistungen gegen\u00fcber den Schifffahrtsgesellschaften verwendete, kommt es nicht zu einem Ausschluss vom Vorsteuerabzug gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG, da insoweit nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 UStG steuerfreie Ausgangsleistungen vorliegen, die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a UStG zum Vorsteuerabzug berechtigen. Sollte die Kl\u00e4gerin einzelne sonstige Leistungen nach Ma\u00dfgabe von \u00a7&nbsp;3a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 UStG im Ausland erbracht haben, ergibt sich dasselbe im Hinblick auf den dann anzuwendenden \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 UStG aus \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a UStG.<\/li><li>4. Ein Vorabentscheidungsersuchen gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;267 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union ist nicht veranlasst (vgl. zu den Voraussetzungen EuGH-Urteile CILFIT&nbsp;u.a. vom 06.10.1982&nbsp;&#8211; 283\/81, EU:C:1982:335, Rz&nbsp;21 und Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi vom 06.10.2021&nbsp;&#8211; C-561\/19, EU:C:2021:799, Rz 66). F\u00fcr den Senat bestehen keine Zweifel an der Auslegung des Vermittlungsbegriffs, wie er Art.&nbsp;153 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL zugrunde liegt.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.180124.VR4.22.0 BFH V. Senat UStG \u00a7 3 Abs 9 S 1, UStG \u00a7 3a Abs 2 S 1, UStG \u00a7 4 Nr 2, UStG \u00a7 4 Nr 5 S 1 Buchst a, UStG \u00a7 8 Abs 1, UStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 1, UStG \u00a7 15 Abs 2 S 1 Nr 1, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/steuerpflichtige-vermittlungsleistungen-bfh-urteil-vom-18-januar-2024-v-r-4-22\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Steuerpflichtige Vermittlungsleistungen &#8211; BFH-Urteil vom 18. 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