{"id":76883,"date":"2024-06-30T12:21:42","date_gmt":"2024-06-30T10:21:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76883"},"modified":"2024-06-30T12:21:42","modified_gmt":"2024-06-30T10:21:42","slug":"anwendung-der-dsgvo-im-bereich-der-steuerverwaltung-voraussetzungen-und-reichweite-des-auskunftsanspruchs-nach-art-15-dsgvo-bfh-urteil-vom-12-maerz-2024-ix-r-35-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/anwendung-der-dsgvo-im-bereich-der-steuerverwaltung-voraussetzungen-und-reichweite-des-auskunftsanspruchs-nach-art-15-dsgvo-bfh-urteil-vom-12-maerz-2024-ix-r-35-21\/","title":{"rendered":"Anwendung der DSGVO im Bereich der Steuerverwaltung; Voraussetzungen und Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO &#8211; BFH-Urteil vom 12. M\u00e4rz 2024, IX R 35\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.120324.IXR35.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EUV 2016\/679 Art 15 Abs 1, EUV 2016\/679 Art 15 Abs 3 S 1, EUV 2016\/679 Art 12 Abs 5 S 2, EUV 2016\/679 Art 2 Abs 2 Buchst a, AEUV Art 267 Abs 3, AO \u00a7 32i, FGO \u00a7 40 Abs 1 Alt 2, FGO \u00a7 40 Abs 1 Alt 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 27. Oktober 2021, Az: 16 K 5148\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Finanzverwaltung unterf\u00e4llt dem Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Auf eine Differenzierung nach der Art der Aktenf\u00fchrung, der Art der Dokumente oder der Form der Bearbeitung kommt es nicht an.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Art. 2 Abs. 2 Buchst. a DSGVO beschr\u00e4nkt die Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung nicht auf den Bereich der harmonisierten Steuern.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO gew\u00e4hrt keinen gegen\u00fcber Art. 15 Abs. 1 DSGVO eigenst\u00e4ndigen Anspruch gegen\u00fcber dem Verantwortlichen auf Zurverf\u00fcgungstellung von Dokumenten mit personenbezogenen Daten.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Nur wenn eine Kopie von Dokumenten unerl\u00e4sslich ist, um der betroffenen Person die wirksame Aus\u00fcbung der ihr durch die Datenschutz-Grundverordnung verliehenen Rechte zu erm\u00f6glichen, besteht nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO ein Anspruch darauf, eine Kopie von Ausz\u00fcgen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Ausz\u00fcgen aus Datenbanken, die unter anderem diese Daten enthalten, zur Verf\u00fcgung gestellt zu bekommen.<\/p>\n\n\n\n<p>5. Ein Ausschluss des Auskunftsrechts nach Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO kommt nur in Betracht, wenn sich der Verantwortliche hierauf beruft und darlegt, dass ein offenkundig unbegr\u00fcndeter oder exzessiver Antrag vorliegt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 27.10.2021 &#8211; 16 K 5148\/20 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, inwiefern aus Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ein Anspruch auf Zurverf\u00fcgungstellung von (elektronischen) Kopien von Steuerakten mit personenbezogenen Daten besteht.<\/li><li>Mit E-Mail vom 14.10.2020 beantragte der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) im Zusammenhang mit dem beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) unter dem Aktenzeichen 5&nbsp;K&nbsp;5093\/20 gef\u00fchrten \u2011\u2011inzwischen rechtskr\u00e4ftig abgeschlossenen\u2011\u2011 Klageverfahren wegen der Festsetzung der Gewerbesteuermessbetr\u00e4ge 2013 bis 2015 gegen\u00fcber dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) unter Berufung auf Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 DSGVO die elektronische Zurverf\u00fcgungstellung der folgenden Verwaltungsvorg\u00e4nge: Verwaltungsakten, Betriebspr\u00fcfungsakten, Rechtsbehelfsakten, etwaige Handakten, hilfsweise die \u00dcberlassung von Kopien personenbezogener Daten, die Gegenstand der Verarbeitung der Gewerbesteuermessbescheide 2013 bis 2015 sind. Das FA lehnte dieses Begehren mit Schreiben vom 21.10.2020 ab<em>. <\/em>Die hiergegen erhobene Klage blieb aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 586 abgedruckten Gr\u00fcnden ohne Erfolg.<\/li><li>Hiergegen wendet sich der Kl\u00e4ger mit seiner Revision, mit der er insbesondere die Verletzung materiellen Rechts r\u00fcgt. Aus Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 DSGVO erwachse ein gegen\u00fcber dem Auskunftsrecht nach Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 DSGVO eigenst\u00e4ndiger Anspruch auf Zurverf\u00fcgungstellung von Kopien der Verwaltungsakten des FA, soweit darin personenbezogene Daten enthalten seien. Auch sei das Begehren auf Zurverf\u00fcgungstellung der Kopien nicht exzessiv. Wegen der elektronischen Beantragung seien die Kopien in einem g\u00e4ngigen elektronischen Format zu \u00fcbermitteln.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 27.10.2021&nbsp;&#8211; 16&nbsp;K&nbsp;5148\/20 aufzuheben und das FA zu verurteilen, elektronische Kopien der Verwaltungsvorg\u00e4nge zu den Gewerbesteuermessbetr\u00e4gen 2013 bis 2015 (Verwaltungsakten, Betriebspr\u00fcfungsakten, Rechtsbehelfsakten als auch etwaige Handakten, alle inklusive s\u00e4mtlicher Gespr\u00e4chsnotizen und Telefonvermerke \u00fcber die Person des Kl\u00e4gers), hilfsweise als unentgeltliche physische Kopie, zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Infolge der Beendigung des Verfahrens wegen der Festsetzung der Gewerbesteuermessbetr\u00e4ge 2013 bis 2015 sei das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis in Hinblick auf den Erhalt der begehrten Auskunft entfallen. Dem Auskunftsbegehren stehe au\u00dferdem entgegen, dass dessen Erf\u00fcllung mit einem unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand verbunden sei. Jedenfalls k\u00f6nne anstatt Kopien zur Verf\u00fcgung zu stellen, Akteneinsicht gew\u00e4hrt werden, um das Auskunftsbegehren zu erf\u00fcllen.<\/li><li>Das FA hat dem Kl\u00e4ger die elektronische \u00dcbersendung einer Aufstellung mit seinen personenbezogenen Daten angeboten. Auf dieses Angebot ist der Kl\u00e4ger nicht eingegangen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist zul\u00e4ssig.<\/li><li>Anders als das FA meint, ist f\u00fcr das Begehren des Kl\u00e4gers auf Auskunftserteilung nach Art.&nbsp;15 DSGVO wegen der Beendigung des unter dem Aktenzeichen 5&nbsp;K&nbsp;5093\/20 gef\u00fchrten Klageverfahrens betreffend die Festsetzung der Gewerbesteuermessbetr\u00e4ge 2013 bis 2015 nicht das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis entfallen. Der Auskunftsanspruch nach Art.&nbsp;15 DSGVO ist eigenst\u00e4ndig und nicht von einem anderweitigen Verwaltungs- oder Rechtsbehelfsverfahren abh\u00e4ngig. Nach Erw\u00e4gungsgrund&nbsp;63 Satz&nbsp;1 DSGVO ist Zweck des Auskunftsanspruchs, dass sich die betroffene Person der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bewusst sei und die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten \u00fcberpr\u00fcfen kann.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>Zwar hat das FG die Zul\u00e4ssigkeit der Klage im Ergebnis zu Recht bejaht (dazu unter 1.). Zudem ist dem FG zuzustimmen, dass die Datenschutz-Grundverordnung auch im Bereich der direkten Steuern zur Anwendung kommt (dazu unter 2.). Das FG hat jedoch Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 DSGVO (dazu unter 3.) sowie Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 und Satz&nbsp;3 DSGVO (dazu unter 4.) rechtsfehlerhaft angewendet. Aufgrund der vorgenannten Rechtsfehler ist das Urteil aufzuheben. Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden als rechtm\u00e4\u00dfig (dazu unter 5.). Die Sache ist nicht spruchreif, da das FG nicht s\u00e4mtliche f\u00fcr eine abschlie\u00dfende Pr\u00fcfung erforderlichen Feststellungen getroffen hat (dazu unter 6.).<\/li><li>1. Die Klage ist zul\u00e4ssig. Ob die Klage auf Zurverf\u00fcgungstellung von Kopien personenbezogener Daten nach Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 DSGVO als Verpflichtungsklage nach \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;1 Variante&nbsp;2 FGO, als allgemeine Leistungsklage nach \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;1 Variante&nbsp;3 FGO oder als allgemeine Leistungsklage kombiniert mit einer Anfechtungs- beziehungsweise Verpflichtungsklage gegen die Ablehnung des Begehrens durch das FA statthaft ist, kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen (f\u00fcr Verpflichtungsklage: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts \u2011\u2011BVerwG\u2011\u2011 vom 30.11.2022&nbsp;&#8211; 6&nbsp;C&nbsp;10.21, BVerwGE 177, 211, Rz&nbsp;14; vgl. zur Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs nach Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 DSGVO BVerwG-Urteil vom 16.09.2020&nbsp;&#8211; 6&nbsp;C&nbsp;10.19, Rz&nbsp;12; Krumm in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;40 FGO Rz&nbsp;23; zur Ablehnung des Antrags auf Er\u00f6rterung des Sach- und Rechtsstands gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;364a der Abgabenordnung \u2011\u2011AO\u2011\u2011 Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 11.04.2012&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;63\/11, BFHE 237, 29, BStBl II 2012, 539, Rz&nbsp;13 mit Verweis auf BFH-Urteil vom 16.12.1987&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;66\/84, BFH\/NV 1988, 319, unter 3.a zur Ablehnung eines Antrags auf \u00dcberlassung von Fotokopien der schriftlichen Erkl\u00e4rungen von Zeugen; f\u00fcr allgemeine Leistungsklage vgl. BFH-Urteil vom 05.10.2006&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;24\/03, BFHE 215, 32, BStBl II 2007, 243, unter II.1.; BVerwG-Urteil vom 20.08.2003&nbsp;&#8211; 8&nbsp;C&nbsp;13.02, m.w.N.; zur Kombination von allgemeiner Leistungsklage und Anfechtungs- beziehungsweise Verpflichtungsklage vgl. von&nbsp;Beckerath in Gosch, FGO \u00a7&nbsp;40 Rz&nbsp;123; Braun in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;40 FGO Rz&nbsp;134; Gr\u00e4ber\/Teller, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;40 Rz&nbsp;34). Denn die jeweiligen Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzungen der unterschiedlichen Klagearten liegen vor. Insbesondere ist ein nach \u00a7&nbsp;44 FGO f\u00fcr die Verpflichtungsklage vorausgesetztes Vorverfahren nach \u00a7&nbsp;32i Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;1 AO entbehrlich. Zudem hat der Kl\u00e4ger auch bereits vor Erhebung der Klage sein Begehren auf Zurverf\u00fcgungstellung von Kopien personenbezogener Daten an das FA gerichtet, welches dieses abgelehnt hat, sodass auch das f\u00fcr eine allgemeine Leistungsklage erforderliche allgemeine Rechtsschutzbed\u00fcrfnis vorliegt.<\/li><li>2. Die Verarbeitung personenbezogener Daten nat\u00fcrlicher Personen (als betroffene Person im Sinne von Art.&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 DSGVO) durch das FA (als Verantwortlicher im Sinne von Art.&nbsp;4 Nr.&nbsp;7 Halbsatz&nbsp;1 DSGVO) im Rahmen eines Besteuerungsverfahrens unterliegt unabh\u00e4ngig von der Steuerart den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung.<\/li><li>a) Als Verordnung der Europ\u00e4ischen Union (EU) ist die Datenschutz-Grundverordnung nach Art.&nbsp;288 Abs.&nbsp;2 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (AEUV) in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.<\/li><li>b) Sachlich gilt die Datenschutz-Grundverordnung nach Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 DSGVO f\u00fcr die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie f\u00fcr die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.<\/li><li>aa) Die zu den Steuerpflichtigen von der Finanzverwaltung verarbeiteten Daten enthalten auch personenbezogene Daten im Sinne von Art.&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 DSGVO. Denn die von der Finanzverwaltung verarbeiteten Daten enthalten Informationen, die sich auf eine jedenfalls identifizierbare nat\u00fcrliche Person beziehen. Dies gilt insbesondere, wenn es sich \u2011\u2011wie vorliegend\u2011\u2011 um die Steuerakten einer nat\u00fcrlichen Person handelt.<\/li><li>bb) Der Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung steht nicht entgegen, dass personenbezogene Daten in Akten enthalten sind, die von der Finanzverwaltung (noch) in Papierform gef\u00fchrt werden.<\/li><li>Eine teilweise automatisierte Verarbeitung liegt vor, wenn die personenbezogenen Daten teilweise manuell und teilweise automatisiert verarbeitet werden. Der Schutz der personenbezogenen Daten soll nach Erw\u00e4gungsgrund&nbsp;15 Satz&nbsp;1 DSGVO technologieneutral erfolgen. Insbesondere soll der Schutz nach Erw\u00e4gungsgrund&nbsp;15 Satz&nbsp;2 DSGVO auch f\u00fcr die manuelle Verarbeitung personenbezogener Daten gelten. Dem entsprechend hat der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) zur Richtlinie 95\/46\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 24.10.1995 zum Schutz nat\u00fcrlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften&nbsp;L&nbsp;281 vom 23.11.1995, S.&nbsp;31 \u2011\u2011Datenschutz-Richtlinie oder Datenschutz-RL\u2011\u2011) entschieden, dass diese genauso f\u00fcr die automatisierte wie f\u00fcr die manuelle Verarbeitung personenbezogener Daten gilt, damit der Schutz, den sie den von der Datenverarbeitung betroffenen Personen verleiht, nicht von den verwendeten Techniken abh\u00e4ngt und keine Risiken der Umgehung dieses Schutzes entstehen (EuGH-Urteil Jehovan todistajat vom 10.07.2018&nbsp;&#8211; C-25\/17, EU:C:2018:551, Rz&nbsp;53). Zwar wurde die Datenschutz-Richtlinie durch die Datenschutz-Grundverordnung abgel\u00f6st. Da Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 DSGVO jedoch Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Datenschutz-RL bis auf den Bezug auf die Datenschutz-Grundverordnung beziehungsweise auf die Datenschutz-Richtlinie wortgleich entspricht, gelten die vom EuGH bereits aufgestellten Rechtsgrunds\u00e4tze fort (vgl. EuGH-Urteil Latvijas Republikas Saeima (Points de p\u00e9nalit\u00e9) vom 22.06.2021&nbsp;&#8211; C-439\/19, EU:C:2021:504, Rz&nbsp;64&nbsp;ff.). Lediglich bei einer rein manuellen Datenverarbeitung ist es f\u00fcr die Er\u00f6ffnung des Schutzbereichs der Datenschutz-Grundverordnung nach Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 DSGVO erforderlich, dass die personenbezogenen Daten in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.<\/li><li>Unter einem Dateisystem ist nach Art.&nbsp;4 Nr.&nbsp;6 DSGVO jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten zu verstehen, die nach bestimmten Kriterien zug\u00e4nglich sind, unabh\u00e4ngig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet gef\u00fchrt wird. Zwar ist nicht n\u00e4her konkretisiert, nach welchen Kriterien die Datei strukturiert sein muss. Nach der zu Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Datenschutz-RL ergangenen und auf die hier streitige Rechtslage \u00fcbertragbaren Rechtsprechung ist damit jedoch nur gemeint, dass die Daten \u00fcber eine bestimmte Person leicht wiederauffindbar sein m\u00fcssen (EuGH-Urteil Jehovan todistajat vom 10.07.2018&nbsp;&#8211; C-25\/17, EU:C:2018:551, Rz&nbsp;57). Lediglich Akten oder Aktensammlungen sowie ihre Deckbl\u00e4tter, die nicht nach bestimmten Kriterien geordnet sind, fallen nach Erw\u00e4gungsgrund&nbsp;15 Satz&nbsp;3 DSGVO nicht in den Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung.<\/li><li>Ungeachtet dessen, ob die Papierakten diesen Anforderungen aufgrund der jeweiligen verwaltungsinternen Vorgaben zur Aktenf\u00fchrung gen\u00fcgen, dienen die in den Papierakten enthaltenen personenbezogenen Daten der Durchf\u00fchrung des Besteuerungsverfahrens. Dieses erfolgte in den Jahren 2013 bis 2015 teilweise digitalisiert. Mithin erfolgt die Datenverarbeitung zumindest teilautomatisiert. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Finanzverwaltung unterf\u00e4llt damit dem Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung. Auf eine Differenzierung nach der Art der Aktenf\u00fchrung (Papier, elektronisch, hybrid), der Art der Dokumente (interne Vermerke, Gutachten, interne E-Mails et cetera) oder der Form der Bearbeitung durch den zust\u00e4ndigen Sachbearbeiter (anhand von Ausdrucken oder digital) kommt es nicht an.<\/li><li>c) Der Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung ist auch nicht nach Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a DSGVO auf den Bereich der harmonisierten Steuern beschr\u00e4nkt.<\/li><li>aa) Die Ausnahmen vom sachlichen Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung sind in Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 und Abs.&nbsp;3 DSGVO ersch\u00f6pfend festgelegt (vgl. EuGH-Urteil Koalitsia &#8222;Demokratichna Bulgaria&nbsp;&#8211; Obedinenie&#8220; vom 20.10.2022&nbsp;&#8211; C-306\/21, EU:C:2022:813, Rz&nbsp;33). Nach Erw\u00e4gungsgrund&nbsp;2 Satz&nbsp;1 DSGVO sollen die Grunds\u00e4tze und Vorschriften zum Schutz nat\u00fcrlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gew\u00e4hrleisten, dass sowohl ihre Grundrechte und Grundfreiheiten als auch insbesondere ihr Recht auf Schutz personenbezogener Daten ungeachtet ihrer Staatsangeh\u00f6rigkeit oder ihres Aufenthaltsorts gewahrt bleiben. Die Datenschutz-Grundverordnung soll in Anbetracht dessen nach ihrem Erw\u00e4gungsgrund&nbsp;2 Satz&nbsp;2 DSGVO zur Vollendung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und einer Wirtschaftsunion, zum wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt, zur St\u00e4rkung und zum Zusammenwachsen der Volkswirtschaften innerhalb des Binnenmarkts sowie zum Wohlergehen nat\u00fcrlicher Personen beitragen. Vor diesem Hintergrund sind die Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung nach Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a DSGVO, wie die anderen in Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 vorgesehenen Ausnahmen, eng auszulegen (so im Ergebnis auch EuGH-Urteile Kommission\/Polen (Ind\u00e9pendance et vie priv\u00e9e des juges) vom 05.06.2023&nbsp;&#8211; C-204\/21, EU:C:2023:442, Rz&nbsp;316; Koalitsia &#8222;Demokratichna Bulgaria&nbsp;&#8211; Obedinenie&#8220; vom 20.10.2022&nbsp;&#8211; C-306\/21, EU:C:2022:813, Rz&nbsp;35 sowie Latvijas Republikas Saeima (Points de p\u00e9nalit\u00e9) vom 22.06.2021&nbsp;&#8211; C-439\/19, EU:C:2021:504, Rz&nbsp;62, m.w.N.).<\/li><li>Gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a DSGVO findet die Datenschutz-Grundverordnung keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen einer T\u00e4tigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts f\u00e4llt. Dies bringt auch Erw\u00e4gungsgrund&nbsp;16 Satz&nbsp;1 DSGVO so zum Ausdruck. T\u00e4tigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, sind nach der Rechtsprechung des EuGH etwa die nationale Sicherheit betreffende T\u00e4tigkeiten sowie T\u00e4tigkeiten im Rahmen der Gemeinsamen Au\u00dfen- und Sicherheitspolitik der Union (vgl. EuGH-Urteile Koalitsia &#8222;Demokratichna Bulgaria&nbsp;&#8211; Obedinenie&#8220; vom 20.10.2022&nbsp;&#8211; C-306\/21, EU:C:2022:813, Rz&nbsp;36; sowie Latvijas Republikas Saeima (Points de p\u00e9nalit\u00e9) vom 22.06.2021&nbsp;&#8211; C-439\/19, EU:C:2021:504, Rz&nbsp;63). Daraus folgt, dass Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a DSGVO im Licht von Erw\u00e4gungsgrund&nbsp;16 DSGVO so zu verstehen ist, dass damit vom Anwendungsbereich dieser Verordnung allein Verarbeitungen personenbezogener Daten ausgenommen werden sollen, die von staatlichen Stellen im Rahmen einer T\u00e4tigkeit vorgenommen werden, die der Wahrung der nationalen Sicherheit dient, oder einer T\u00e4tigkeit, die derselben Kategorie zugeordnet werden kann. Der blo\u00dfe Umstand, dass eine T\u00e4tigkeit eine spezifische T\u00e4tigkeit eines Staates oder einer Beh\u00f6rde ist, reicht nicht aus (vgl. EuGH-Urteile Kommission\/Polen (Ind\u00e9pendance et vie priv\u00e9e des juges) vom 05.06.2023&nbsp;&#8211; C-204\/21, EU:C:2023:442, Rz&nbsp;317; Koalitsia &#8222;Demokratichna Bulgaria&nbsp;&#8211; Obedinenie&#8220; vom 20.10.2022&nbsp;&#8211; C-306\/21, EU:C:2022:813, Rz&nbsp;39; Latvijas Republikas Saeima (Points de p\u00e9nalit\u00e9) vom 22.06.2021&nbsp;&#8211; C-439\/19, EU:C:2021:504, Rz&nbsp;66 sowie Land Hessen vom 09.07.2020&nbsp;&#8211; C-272\/19, EU:C:2020:535, Rz&nbsp;70).<\/li><li>bb) Der Ausnahmetatbestand des Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a DSGVO gilt daher nicht f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Besteuerungsverfahrens durch die Finanzverwaltung (vgl. EuGH-Urteil Valsts ie\u0146\u0113mumu dienests (Traitement des donn\u00e9es personnelles \u00e0 des fins fiscales) vom 24.02.2022&nbsp;&#8211; C-175\/20, EU:C:2022:124, Rz&nbsp;47, wonach die Erhebung von Informationen, die gro\u00dfe Mengen personenbezogener Daten enthalten, durch die Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats bei einem Wirtschaftsteilnehmer den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung gen\u00fcgen muss). Das Besteuerungsverfahren dient nicht einer T\u00e4tigkeit der gleichen Kategorie wie die nationale Sicherheit. Wie in \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 AO zum Ausdruck kommt, dienen Steuern im Wesentlichen der Staatsfinanzierung. Hingegen dienen sie nicht unmittelbar, wie die nationale Sicherheit, der Wahrung der staatlichen Integrit\u00e4t. Dies gilt auch f\u00fcr die Verwaltung direkter Steuern. Auch in diesem Bereich findet die Datenschutz-Grundverordnung unmittelbare Anwendung (so auch BTDrucks 18\/12611, S.&nbsp;75; BTDrucks 18\/7457, S.&nbsp;47; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 13.01.2020, BStBl I 2020, 143, Rz&nbsp;1&nbsp;f.; van&nbsp;Armansperg, Deutsches Steuerrecht 2021, 453, 457; Wargowske in Gosch, AO \u00a7&nbsp;2a Rz&nbsp;13; vgl. auch EuGH-Urteil Valsts ie\u0146\u0113mumu dienests (Traitement des donn\u00e9es personnelles \u00e0 des fins fiscales) vom 24.02.2022&nbsp;&#8211; C-175\/20, EU:C:2022:124, Rz&nbsp;47, wobei der EuGH jedoch nicht darauf eingeht, inwieweit die Entscheidung auch nicht harmonisiertes Recht betrifft; a.A. Dr\u00fcen in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;2a AO Rz&nbsp;6; Krumm, Der Betrieb 2017, 2182, 2186). Zwar steht den Organen der EU keine Regelungskompetenz f\u00fcr den Bereich der Verwaltung der direkten Steuern \u2011\u2011wie vorliegend betroffen\u2011\u2011 zu. Der Schutz der personenbezogenen Daten wird jedoch ohne entsprechende Einschr\u00e4nkung f\u00fcr den Bereich des nicht harmonisierten Rechts in Art.&nbsp;8 der Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union (EUGrdRCh) sowie durch Art.&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 AEUV sichergestellt. Im \u00dcbrigen gebietet auch der Effektivit\u00e4tsgrundsatz (&#8222;effet&nbsp;utile&#8220;) die unmittelbare Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung im Bereich der Verwaltung direkter Steuern, um ein m\u00f6glichst hohes und einheitliches Datenschutzniveau gem\u00e4\u00df dem Erw\u00e4gungsgrund&nbsp;10 DSGVO innerhalb der gesamten EU zu gew\u00e4hrleisten. Nach diesem Erw\u00e4gungsgrund soll durch die Harmonisierung des Datenschutzes ein gleichm\u00e4\u00dfiges und hohes Datenschutzniveau gew\u00e4hrleistet werden. Der Effektivit\u00e4tsgrundsatz wiederum besagt, dass die Aus\u00fcbung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unm\u00f6glich gemacht oder \u00fcberm\u00e4\u00dfig erschwert werden darf (vgl. EuGH-Urteil La Quadrature du Net u.a. vom 06.10.2020&nbsp;&#8211; C-511\/18, EU:C:2020:791, Rz&nbsp;223, m.w.N.). Dem st\u00fcnde es entgegen, wenn die Datenschutz-Grundverordnung wegen einer Bereichsausnahme nach Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a DSGVO im Bereich der Verwaltung direkter Steuern nicht anwendbar und damit weite Teile des Besteuerungsverfahrens nicht unmittelbar der Datenschutz-Grundverordnung unterworfen w\u00e4ren. Zwar wird der Datenschutz im Bereich des Steuerrechts auch durch eine Vielzahl nationaler Vorschriften, beispielsweise durch die \u00a7\u00a7&nbsp;29b bis 32j AO, gew\u00e4hrleistet. Ein Berufen auf diese Vorschriften zum Schutz des unter anderem durch Art.&nbsp;8 EUGrdRCh gew\u00e4hrleisteten Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten liefe jedoch dem aus Erw\u00e4gungsgrund&nbsp;3 DSGVO sowie Erw\u00e4gungsgrund&nbsp;10 Satz&nbsp;1 DSGVO als auch Erw\u00e4gungsgrund&nbsp;53 Satz&nbsp;2 DSGVO zum Ausdruck kommenden Harmonisierungsgedanken der Datenschutz-Grundverordnung zuwider. Nach Erw\u00e4gungsgrund&nbsp;3 DSGVO diente die Vorg\u00e4ngerrichtlinie zur Datenschutz-Grundverordnung, die Datenschutz-Richtlinie, der Harmonisierung der Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten nat\u00fcrlicher Personen bei der Datenverarbeitung sowie der Gew\u00e4hrleistung des freien Verkehrs personenbezogener Daten zwischen den Mitgliedstaaten. Nichts anderes kann f\u00fcr die Datenschutz-Grundverordnung gelten. Denn nach Erw\u00e4gungsgrund&nbsp;53 Satz&nbsp;2 DSGVO sollte die Datenschutz-Grundverordnung Bedingungen f\u00fcr die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Gesundheitsdaten im Hinblick auf bestimmte Erfordernisse harmonisieren, insbesondere wenn die Verarbeitung dieser Daten f\u00fcr gesundheitsbezogene Zwecke von Personen durchgef\u00fchrt wird, die gem\u00e4\u00df einer rechtlichen Verpflichtung dem Berufsgeheimnis unterliegen.<\/li><li>3. Das FG hat jedoch Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 DSGVO rechtsfehlerhaft angewendet.<\/li><li>a) Anders als der Kl\u00e4ger meint, gew\u00e4hrt Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 DSGVO keinen gegen\u00fcber Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 DSGVO eigenst\u00e4ndigen Anspruch gegen den Verantwortlichen auf Zurverf\u00fcgungstellung von Dokumenten mit personenbezogenen Daten.<\/li><li>aa) Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 DSGVO gew\u00e4hrt der betroffenen Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Best\u00e4tigung dar\u00fcber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft \u00fcber diese personenbezogenen Daten und auf die n\u00e4her in Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a bis h DSGVO bezeichneten Informationen. Nach Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 DSGVO stellt der Verantwortliche der betroffenen Person eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verf\u00fcgung. Durch die Rechtsprechung des EuGH ist gekl\u00e4rt, dass Art.&nbsp;15 DSGVO nicht dahin auszulegen ist, dass er in seinem Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 ein anderes Recht als das in seinem Abs.&nbsp;1 vorgesehene gew\u00e4hrt. Im \u00dcbrigen bezieht sich der Begriff &#8222;Kopie&#8220; nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enth\u00e4lt und die vollst\u00e4ndig sein m\u00fcssen. Die Kopie muss daher alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind (EuGH-Urteile FT (Copies du dossier m\u00e9dical) vom 26.10.2023&nbsp;&#8211; C-307\/22, EU:C:2023:811, Rz&nbsp;72 und \u00d6sterreichische Datenschutzbeh\u00f6rde vom 04.05.2023&nbsp;&#8211; C-487\/21, EU:C:2023:369, Rz&nbsp;32). Der Anspruch auf Zurverf\u00fcgungstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten setzt keine Begr\u00fcndung voraus, weshalb es auch nicht entgegensteht, wenn er mit anderen als den in Erw\u00e4gungsgrund&nbsp;63 Satz&nbsp;1 DSGVO genannten Zwecken begr\u00fcndet wird (EuGH-Urteil FT (Copies du dossier m\u00e9dical) vom 26.10.2023&nbsp;&#8211; C-307\/22, EU:C:2023:811, Rz&nbsp;50 und Rz&nbsp;52).<\/li><li>bb) Nur wenn die Zurverf\u00fcgungstellung einer Kopie unerl\u00e4sslich ist, um der betroffenen Person die wirksame Aus\u00fcbung der ihr durch die Datenschutz-Grundverordnung verliehenen Rechte zu erm\u00f6glichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu ber\u00fccksichtigen sind, besteht nach Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 DSGVO ein Anspruch darauf, eine Kopie von Ausz\u00fcgen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Ausz\u00fcgen aus Datenbanken zu erhalten (vgl. EuGH-Urteile FT (Copies du dossier m\u00e9dical) vom 26.10.2023&nbsp;&#8211; C-307\/22, EU:C:2023:811, Rz&nbsp;75 und \u00d6sterreichische Datenschutzbeh\u00f6rde vom 04.05.2023&nbsp;&#8211; C-487\/21, EU:C:2023:369, Rz&nbsp;41 und Rz&nbsp;45). Anders als der Kl\u00e4ger meint, besteht hierf\u00fcr jedoch keine generelle Vermutung. Vielmehr obliegt es der betroffenen Person, darzulegen, dass die Kopie der personenbezogenen Daten sowie die Mitteilung der Informationen nach Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a bis h DSGVO f\u00fcr die Wahrnehmung der ihr durch die Datenschutz-Grundverordnung verliehenen Rechte nicht gen\u00fcgt. Begehrt die betroffene Person die Zurverf\u00fcgungstellung von Kopien von Dokumenten mit ihren personenbezogenen Daten, ist es vielmehr an ihr zu benennen, welche ihr durch die Datenschutz-Grundverordnung verliehenen Rechte sie auszu\u00fcben gedenkt und darzulegen, aus welchen Gr\u00fcnden die Zurverf\u00fcgungstellung von Kopien von Akten mit personenbezogenen Daten hierf\u00fcr unerl\u00e4sslich ist. Andernfalls liefe das durch den EuGH aufgestellte Regel-Ausnahme-Prinzip ins Leere. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Anspruch nach Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;3 DSGVO grunds\u00e4tzlich auf die Zurverf\u00fcgungstellung einer Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten der betroffenen Person gerichtet (EuGH-Urteile FT (Copies du dossier m\u00e9dical) vom 26.10.2023&nbsp;&#8211; C-307\/22, EU:C:2023:811, Rz&nbsp;72 und \u00d6sterreichische Datenschutzbeh\u00f6rde vom 04.05.2023&nbsp;&#8211; C-487\/21, EU:C:2023:369, Rz&nbsp;32). Wenn dies f\u00fcr die Wahrnehmung der Rechte aus der Datenschutz-Grundverordnung nicht gen\u00fcgt, kann ausnahmsweise ein Anspruch auf eine (auszugsweise) Kopie der Quelle, in der die personenbezogenen Daten verarbeitet sind, bestehen (vgl. EuGH-Urteile FT (Copies du dossier m\u00e9dical) vom 26.10.2023&nbsp;&#8211; C-307\/22, EU:C:2023:811, Rz&nbsp;75 und \u00d6sterreichische Datenschutzbeh\u00f6rde vom 04.05.2023&nbsp;&#8211; C-487\/21, EU:C:2023:369, Rz&nbsp;41 und Rz&nbsp;45). Einer entsprechenden Vermutung der Unerl\u00e4sslichkeit bedarf es im \u00dcbrigen auch nicht, um einen effektiven Datenschutz zu gew\u00e4hrleisten. Regelm\u00e4\u00dfig gen\u00fcgt es f\u00fcr die Wahrnehmung der durch die Datenschutz-Grundverordnung verliehenen Rechte, wenn die betroffene Person Kenntnis von den \u00fcber sie verarbeiteten personenbezogenen Daten erlangt und ihr die Informationen nach Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a bis h DSGVO mitgeteilt werden. Insbesondere durch die Mitteilung, welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden und zu welchem Zweck diese Verarbeitung erfolgt, ist die betroffene Person bereits regelm\u00e4\u00dfig in der Lage, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten und die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit deren Verarbeitung zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/li><li>b) Ausgehend von anderen Rechtsgrunds\u00e4tzen, hat es das FG unterlassen, die erforderlichen Feststellungen f\u00fcr eine abschlie\u00dfende Beurteilung zu treffen. Es fehlt an Feststellungen, ob beziehungsweise inwiefern der Kl\u00e4ger geltend gemacht hat, dass die begehrten Kopien f\u00fcr ihn unerl\u00e4sslich sind, um ihm die wirksame Aus\u00fcbung der ihm durch die Datenschutz-Grundverordnung verliehenen Rechte zu erm\u00f6glichen. Ferner fehlt es an Feststellungen, welche Rechte der Datenschutz-Grundverordnung der Kl\u00e4ger \u00fcberhaupt beabsichtigt geltend zu machen.<\/li><li>4. Das FG ist zudem rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass der durch den Kl\u00e4ger geltend gemachte Anspruch aufgrund eines exzessiven Antrags im Sinne von Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 und Satz&nbsp;3 DSGVO ausgeschlossen ist.<\/li><li>a) Nach Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 DSGVO kann der Verantwortliche bei offenkundig unbegr\u00fcndeten oder \u2011\u2011insbesondere im Fall von h\u00e4ufiger Wiederholung\u2011\u2011 exzessiven Antr\u00e4gen einer betroffenen Person entweder ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten f\u00fcr die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchf\u00fchrung der beantragten Ma\u00dfnahme ber\u00fccksichtigt werden (Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a DSGVO), oder sich weigern, aufgrund des Antrags t\u00e4tig zu werden (Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b DSGVO). Mangels Erfordernis der Begr\u00fcndung des Auskunftsbegehrens besteht die Verpflichtung des Verantwortlichen, der betroffenen Person unentgeltlich eine erste Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, zur Verf\u00fcgung zu stellen, auch dann, wenn der betreffende Antrag mit einem anderen als den in Erw\u00e4gungsgrund&nbsp;63 Satz&nbsp;1 DSGVO genannten Zwecken begr\u00fcndet wird (vgl. EuGH-Urteil FT (Copies du dossier m\u00e9dical) vom 26.10.2023&nbsp;&#8211; C-307\/22, EU:C:2023:811, Rz&nbsp;50 und Rz&nbsp;52). Der Verantwortliche hat gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 DSGVO den Nachweis f\u00fcr den offenkundig unbegr\u00fcndeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen. Hieraus folgt, dass ein Ausschluss des Auskunftsrechts nach Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 DSGVO nur in Betracht kommt, wenn sich der Verantwortliche hierauf beruft und darlegt, dass ein offenkundig unbegr\u00fcndeter oder exzessiver Antrag vorliegt (vgl. Gola\/Heckmann\/Frank, DS-GVO, 3.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;12 Rz&nbsp;41 und Art.&nbsp;15 DSGVO Rz&nbsp;50; Paal in Paal\/Pauly, DS-GVO, 3.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;15 Rz&nbsp;9; Schneider\/Schwartmann in Schwartmann\/Jaspers\/Th\u00fcsing\/Kugelmann, DS-GVO\/BDSG, 2.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;12 DSGVO Rz&nbsp;69; BeckOK DatenschutzR\/Quaas, 46.&nbsp;Ed. [01.11.2023], DS-GVO Art.&nbsp;12 Rz&nbsp;48; Heckmann\/Paschke in Ehmann\/Selmayr, DS-GVO, 2.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;12 Rz&nbsp;49; vgl. K\u00fchling\/Buchner\/B\u00e4cker, 4.&nbsp;Aufl., DS-GVO Art.&nbsp;15 Rz&nbsp;42b; Taeger\/Gabel\/Mester, 4.&nbsp;Aufl. [2022], DS-GVO, Art.&nbsp;15 Rz&nbsp;21).<\/li><li>Ist der Antrag nach diesen Grunds\u00e4tzen exzessiv, kann in diesem \u2011\u2011entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers\u2011\u2011 nicht zugleich als Weniger ein statthafter Antrag auf Zurverf\u00fcgungstellung von Kopien personenbezogener Daten erblickt werden. Dies ergibt sich eindeutig aus Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b DSGVO. Verlangt der Verantwortliche nicht ein angemessenes Entgelt, braucht er bei einer Verweigerung aufgrund eines exzessiven Antrags nicht t\u00e4tig zu werden. Im \u00dcbrigen erweist sich eine Reduktion des exzessiven Antrags auf ein zul\u00e4ssiges Ma\u00df nicht als ein Minus, sondern als unzul\u00e4ssiges Aliud zum urspr\u00fcnglichen Begehren (vgl. BFH-Beschluss vom 05.05.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;36\/17, Rz&nbsp;20 zur \u00dcberlassung von Kopien bestimmter Aktenteile bei einem auf die \u00dcberlassung des vollst\u00e4ndigen Akteninhalts gerichteten Begehrens).<\/li><li>b) Diesen Ma\u00dfst\u00e4ben gen\u00fcgen die Ausf\u00fchrungen der Vorinstanz zu Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 und Satz&nbsp;3 DSGVO nicht. Es fehlt bereits an der Feststellung eines rechtsmissbr\u00e4uchlichen Verhaltens beziehungsweise an Feststellungen zu dem Vorbringen des FA vor dem Hintergrund der ihm obliegenden Nachweispflicht eines offenkundig unbegr\u00fcndeten oder exzessiven Antrags. Zudem vermag der Senat der W\u00fcrdigung des FG nicht zu folgen, dass der Antrag des Kl\u00e4gers auf Zurverf\u00fcgungstellung von Kopien nach Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 DSGVO offensichtlich unbegr\u00fcndet sei, da er lediglich pauschal gestellt und damit offensichtlich \u00fcberschie\u00dfend sei. Wie die obigen Ausf\u00fchrungen zeigen, steht dem Kl\u00e4ger ein Anspruch nach Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 DSGVO dem Grunde nach zu, sodass die Geltendmachung eines entsprechenden Begehrens jedenfalls nicht offenkundig unbegr\u00fcndet sein kann. Inwiefern dem Kl\u00e4ger Informationen zu seinen personenbezogenen Daten und auch die Kopie von Steuerbescheiden angeboten worden sind, ist hierf\u00fcr nicht von Bedeutung, da der Kl\u00e4ger mit seinem Begehren die Zurverf\u00fcgungstellung von Kopien der n\u00e4her bezeichneten Verwaltungsakten mit seinen personenbezogenen Daten begehrt. Auch soweit das Begehren des Kl\u00e4gers nach dem FG nicht den Zielen der Datenschutz-Grundverordnung diene, ist der Antrag auf Zurverf\u00fcgungstellung von Kopien nach Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 DSGVO nach den genannten Grunds\u00e4tzen weder offenkundig unbegr\u00fcndet noch exzessiv.<\/li><li>5. Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden als rechtm\u00e4\u00dfig (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;4 FGO).<\/li><li>a) Das FA kann dem Begehren des Kl\u00e4gers nicht entgegenhalten, dass die Erf\u00fcllung des Auskunftsanspruchs mit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigem Aufwand verbunden sei. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, inwiefern ein solcher Einwand dem Grunde nach durchgreifen kann. Denn es fehlt bereits an entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz, dass die Auskunftserteilung mit einem unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand verbunden ist. Entsprechende Anhaltspunkte liefert auch nicht das entsprechende pauschale Vorbringen des FA im Revisionsverfahren.<\/li><li>b) Es steht nicht im Belieben des FA, das Begehren des Kl\u00e4gers durch die Gew\u00e4hrung von Akteneinsicht zu erf\u00fcllen.<\/li><li>aa) Zwar steht es nach \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 AO im pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessen des FA, die Form der Auskunftserteilung zu bestimmen. Dies gilt jedoch nur, soweit in Art.&nbsp;12 bis 15 DSGVO keine diesbez\u00fcglichen Regelungen enthalten sind. Dies ist mit Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 und Satz 3 DSGVO jedoch der Fall. Hiernach hat der Verantwortliche eine (elektronische) Kopie der personenbezogenen Daten und unter gewissen Umst\u00e4nden auch der Quellen, in denen solche Daten verarbeitet wurden, zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/li><li>bb) Inwiefern die Gew\u00e4hrung der Akteneinsicht anstelle der Zurverf\u00fcgungstellung von Kopien nach \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes gen\u00fcgt, unterliegt nicht der Beurteilung durch den BFH. Revisibel ist nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO nur die Verletzung von Bundesrecht. Auch erkl\u00e4rt das Brandenburgische Datenschutzgesetz nicht den Finanzrechtsweg f\u00fcr er\u00f6ffnet (\u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4, \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO). Ein Ausnahmefall, wonach im Revisionsverfahren ausnahmsweise auch eine an sich irreversible Vorschrift des Landesrechts zu pr\u00fcfen ist (vgl. Krumm in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;118 FGO Rz&nbsp;30, m.w.N.), liegt nicht vor.<\/li><li>c) Das FA kann sich nicht mit Erfolg auf \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;1 des Bundesdatenschutzgesetzes berufen. Die Regelung ist durch die speziellere Regelung des \u00a7&nbsp;32c AO (&#8222;lex specialis&#8220;) verdr\u00e4ngt.<\/li><li>aa) Soweit nach \u00a7&nbsp;32c Abs.&nbsp;1 AO das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gegen\u00fcber einer Finanzbeh\u00f6rde gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;15 DSGVO nicht besteht, fehlt es an den erforderlichen Feststellungen, die eine Subsumtion unter die hierf\u00fcr erforderlichen Voraussetzungen zulassen. Entsprechende Anhaltspunkte wurden auch nicht vorgetragen.<\/li><li>bb) Zwar wird die Auskunft ferner nach \u00a7&nbsp;32c Abs.&nbsp;3 FGO nur erteilt, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten erm\u00f6glichen und der f\u00fcr die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht. Dies gilt jedoch nur, sofern die personenbezogenen Daten weder automatisiert noch in nicht automatisierten Dateisystemen gespeichert sind. Dies ist jedoch \u2011\u2011wie bereits dargelegt\u2011\u2011 nicht der Fall. Im \u00dcbrigen fehlt es auch an der Feststellung eines au\u00dfer Verh\u00e4ltnis stehenden Aufwandes.<\/li><li>6. Die Sache ist nicht spruchreif und daher an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>a) Das FG wird zu pr\u00fcfen haben, inwiefern der Kl\u00e4ger der ihm obliegenden Darlegungslast nachgekommen ist und die Zurverf\u00fcgungstellung von (elektronischen) Kopien der Akten des FA zur wirksamen Aus\u00fcbung seiner ihm nach der Datenschutz-Grundverordnung zustehenden Rechte unerl\u00e4sslich ist. Hierbei wird das FG die Rechtsprechung des EuGH zu ber\u00fccksichtigen haben, dass sich die Wiedergabe von Ausz\u00fcgen aus Dokumenten oder von ganzen Dokumenten als unerl\u00e4sslich erweisen kann, wenn diese in ihrem Zusammenhang dargestellt werden m\u00fcssen, um ihre Verst\u00e4ndlichkeit zu gew\u00e4hrleisten (EuGH-Urteile FT (Copies du dossier m\u00e9dical) vom 26.10.2023&nbsp;&#8211; C-307\/22, EU:C:2023:811, Rz&nbsp;74 sowie \u00d6sterreichische Datenschutzbeh\u00f6rde vom 04.05.2023&nbsp;&#8211; C-487\/21, EU:C:2023:369, Rz&nbsp;41). Insbesondere wenn personenbezogene Daten aus anderen Daten generiert werden oder wenn sie auf freien Feldern beruhen, das hei\u00dft einer fehlenden Angabe, aus der eine Information \u00fcber die betroffene Person hervorgeht, ist der Kontext, in dem diese Daten Gegenstand der Verarbeitung sind, unerl\u00e4sslich, damit die betroffene Person eine transparente Auskunft und eine verst\u00e4ndliche Darstellung dieser Daten erhalten kann (EuGH-Urteil \u00d6sterreichische Datenschutzbeh\u00f6rde vom 04.05.2023&nbsp;&#8211; C-487\/21, EU:C:2023:369, Rz&nbsp;42).<\/li><li>b) Das FG wird zudem im zweiten Rechtsgang Feststellungen nachholen m\u00fcssen, inwiefern das FA der ihm nach Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 DSGVO obliegenden Nachweispflicht nachgekommen ist und ein offenkundig unbegr\u00fcndeter oder exzessiver Antrag vorliegt. Hierbei ist die Rechtsprechung des EuGH zu ber\u00fccksichtigen, wonach sich die beiden Gr\u00fcnde, bei denen der Verantwortliche dem Begehren des Betroffenen nach Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 DSGVO nicht nachkommen muss, auf F\u00e4lle des Rechtsmissbrauchs beziehen (EuGH-Urteil FT (Copies du dossier m\u00e9dical) vom 26.10.2023&nbsp;&#8211; C-307\/22, EU:C:2023:811, Rz&nbsp;31).<\/li><li>c) Sollte das FG unter Anwendung der vorgenannten Rechtss\u00e4tze zu dem Ergebnis kommen, dass dem Kl\u00e4ger ein Anspruch aus Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 DSGVO auf Zurverf\u00fcgungstellung von Kopien zusteht, sind die Informationen dem Kl\u00e4ger nach Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 DSGVO in einem g\u00e4ngigen elektronischen Format zur Verf\u00fcgung zu stellen. Dass die E-Mail an das FA vom 14.10.2020 die Voraussetzungen einer elektronischen Antragstellung in diesem Sinne erf\u00fcllt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig, weshalb der Senat auf weitere Erl\u00e4uterungen verzichtet.<\/li><li>7. Inwieweit die vom Kl\u00e4ger ger\u00fcgten Verfahrensfehler vorliegen, kann dahinstehen bleiben, da das Verfahren bereits aus materiellen Gr\u00fcnden an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuweisen ist.<\/li><li>8. Einer Vorlage an den EuGH nach Art.&nbsp;267 Abs.&nbsp;3 AEUV bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht. Die Rechtslage ist aus den jeweils genannten Gr\u00fcnden eindeutig (&#8222;acte&nbsp;clair&#8220;; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts \u2011\u2011BVerfG\u2011\u2011 vom 04.03.2021&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;1161\/19, Rz&nbsp;55; EuGH-Urteil CILFIT&nbsp;\/ Ministero della Sanit\u00e0 vom 06.10.1982&nbsp;&#8211; 283\/81, EU:C:1982:335, Rz&nbsp;16) beziehungsweise bereits durch die aufgezeigte Rechtsprechung des EuGH in einer Weise gekl\u00e4rt, die keinen vern\u00fcnftigen Zweifel offenl\u00e4sst (&#8222;acte \u00e9clair\u00e9&#8220;; BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 04.03.2021&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;1161\/19, Rz&nbsp;55 sowie vom 19.07.2011&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1916\/09, BVerfGE 129, 78, Rz&nbsp;80; EuGH-Urteil CILFIT&nbsp;\/ Ministero della Sanit\u00e0 vom 06.10.1982&nbsp;&#8211; 283\/81, EU:C:1982:335, Rz&nbsp;16). Insbesondere hat der Senat vor dem Hintergrund des Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 DSGVO und Art.&nbsp;4 Nr.&nbsp;6 DSGVO sowie Erw\u00e4gungsgrund&nbsp;15 Satz&nbsp;1 und Satz&nbsp;2 DSGVO als auch der Rechtsprechung des EuGH (EuGH-Urteil Jehovan todistajat vom 10.07.2018&nbsp;&#8211; C-25\/17, EU:C:2018:551) keine Zweifel an den Voraussetzungen des sachlichen Anwendungsbereichs der Datenschutz-Grundverordnung und dass dieser insbesondere auch die in den vom FA gef\u00fchrten Papierakten enthaltenen personenbezogenen Daten umfasst. Vor dem Hintergrund des Art.&nbsp;8 EUGrdRCh sowie Art.&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 AEUV als auch dem Erw\u00e4gungsgrund&nbsp;2 Satz&nbsp;1 DSGVO und der Rechtsprechung des EuGH (EuGH-Urteile Kommission\/Polen (Ind\u00e9pendance et vie priv\u00e9e des juges) vom 05.06.2023&nbsp;&#8211; C-204\/21, EU:C:2023:442; Koalitsia &#8222;Demokratichna Bulgaria&nbsp;&#8211; Obedinenie&#8220; vom 20.10.2022&nbsp;&#8211; C-306\/21, EU:C:2022:813; Valsts ie\u0146\u0113mumu dienests (Traitement des donn\u00e9es personnelles \u00e0 des fins fiscales) vom 24.02.2022&nbsp;&#8211; C-175\/20, EU:C:2022:124; Latvijas Republikas Saeima (Points de p\u00e9nalit\u00e9) vom 22.06.2021&nbsp;&#8211; C-439\/19, EU:C:2021:504, Rz&nbsp;62, m.w.N.; Land Hessen vom 09.07.2020&nbsp;&#8211; C-272\/19, EU:C:2020:535) sowie dem effet&nbsp;utile-Grundsatz hat der Senat keine Zweifel, dass der Bereich der Verwaltung der nicht harmonisierten Steuern nicht vom Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung nach Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a DSGVO ausgenommen ist. Ferner ist durch die Rechtsprechung des EuGH gekl\u00e4rt, dass Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;3 DSGVO grunds\u00e4tzlich nur einen Anspruch auf die Zurverf\u00fcgungstellung der personenbezogenen Daten enthalten und nur bei Unerl\u00e4sslichkeit f\u00fcr die Wahrnehmung der Rechte der Datenschutz-Grundverordnung ein Anspruch auf Kopie der Quelle, in der die personenbezogenen Daten verarbeitet wurden, besteht (EuGH-Urteile FT (Copies du dossier m\u00e9dical) vom 26.10.2023&nbsp;&#8211; C-307\/22, EU:C:2023:811; \u00d6sterreichische Datenschutzbeh\u00f6rde vom 04.05.2023&nbsp;&#8211; C-487\/21, EU:C:2023:369). Auch sieht der Senat aufgrund der Rechtsprechung des EuGH die Voraussetzungen f\u00fcr einen offenkundig unbegr\u00fcndeten oder exzessiven Antrag im Sinne von Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 DSGVO als gekl\u00e4rt an (EuGH-Urteil FT (Copies du dossier m\u00e9dical) vom 26.10.2023&nbsp;&#8211; C-307\/22, EU:C:2023:811).<\/li><li>9. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.120324.IXR35.21.0 BFH IX. Senat EUV 2016\/679 Art 15 Abs 1, EUV 2016\/679 Art 15 Abs 3 S 1, EUV 2016\/679 Art 12 Abs 5 S 2, EUV 2016\/679 Art 2 Abs 2 Buchst a, AEUV Art 267 Abs 3, AO \u00a7 32i, FGO \u00a7 40 Abs 1 Alt 2, FGO \u00a7 40 Abs 1 Alt &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/anwendung-der-dsgvo-im-bereich-der-steuerverwaltung-voraussetzungen-und-reichweite-des-auskunftsanspruchs-nach-art-15-dsgvo-bfh-urteil-vom-12-maerz-2024-ix-r-35-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Anwendung der DSGVO im Bereich der Steuerverwaltung; Voraussetzungen und Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO &#8211; BFH-Urteil vom 12. 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