{"id":76885,"date":"2024-06-30T12:22:29","date_gmt":"2024-06-30T10:22:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76885"},"modified":"2024-06-30T12:22:29","modified_gmt":"2024-06-30T10:22:29","slug":"zulassung-der-revision-bei-vermeintlich-fehlerhafter-ablehnung-der-gewinnerzielungsabsicht-durch-das-fg-bfh-beschluss-vom-04-juni-2024-viii-b-37-23","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zulassung-der-revision-bei-vermeintlich-fehlerhafter-ablehnung-der-gewinnerzielungsabsicht-durch-das-fg-bfh-beschluss-vom-04-juni-2024-viii-b-37-23\/","title":{"rendered":"Zulassung der Revision bei vermeintlich fehlerhafter Ablehnung der Gewinnerzielungsabsicht durch das FG &#8211; BFH-Beschluss vom 04. Juni 2024, VIII B 37\/23"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.040624.VIIIB37.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 15 Abs 2, EStG \u00a7 18 Abs 4, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, FGO \u00a7 116 Abs 3 S 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 17. M\u00e4rz 2023, Az: 14 K 39\/19 E<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Materiell-rechtliche Fehler des Finanzgerichts (FG) im Rahmen der rechtlichen oder tats\u00e4chlichen W\u00fcrdigung bei der Pr\u00fcfung der Gewinnerzielungsabsicht k\u00f6nnen gem\u00e4\u00df \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung nur bei einer willk\u00fcrlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung des FG zur Revisionszulassung f\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4ger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 17.03.2023 &#8211; 14 K 39\/19 E wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet.<\/li><li>Die Voraussetzungen der von den Kl\u00e4gern und Beschwerdef\u00fchrern (Kl\u00e4ger) dargelegten Zulassungsgr\u00fcnde sind nicht erf\u00fcllt (unter 1.). Soweit die Kl\u00e4ger die tats\u00e4chliche und rechtliche W\u00fcrdigung des Finanzgerichts (FG) angreifen, dieses habe bei der Pr\u00fcfung der Gewinnerzielungsabsicht die Rahmenbedingungen der T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers verkannt, ist die Revision auf dieser Grundlage ebenfalls nicht zuzulassen (unter 2.).<\/li><li>1. Soweit die Kl\u00e4ger ihre Beschwerde auf eine Divergenz des angefochtenen Urteils gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu im Einzelnen benannten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) st\u00fctzen, sind die Voraussetzungen des Zulassungsgrunds nicht erf\u00fcllt.<\/li><li>a) Die Zulassung der Revision wegen Divergenz gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO setzt voraus, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem festgestellten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung als ein anderes Gericht, unter anderem der BFH oder ein FG, vertritt. Das FG muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den tragenden Rechtsausf\u00fchrungen in der bezeichneten Divergenzentscheidung nicht \u00fcbereinstimmt. Es m\u00fcssen zudem die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sein, die abweichend beantwortete Rechtsfrage muss im Revisionsverfahren gekl\u00e4rt werden k\u00f6nnen und eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich sein. Eine Abweichung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO kann dabei nicht nur vorliegen, wenn das FG ausdr\u00fccklich einen tragenden abstrakten Rechtssatz abweichend von einem solchen Rechtssatz eines anderen Gerichts formuliert. Es gen\u00fcgt, wenn das FG in fallbezogenen Rechtsausf\u00fchrungen abweicht und sich dies aus den Entscheidungsgr\u00fcnden hinreichend deutlich ergibt (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 13.06.2023&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;39\/22, BFH\/NV 2023, 979, Rz&nbsp;4; vom 24.10.2023&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;70\/22, BFH\/NV 2024, 34, Rz&nbsp;14).<\/li><li>b) Nach diesem Ma\u00dfstab kann der Senat keine Abweichung des FG in einem die Vorentscheidung tragenden Rechtssatz von einem ebensolchen Rechtssatz im von den Kl\u00e4gern angef\u00fchrten BFH-Urteil vom 27.05.2009&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;62\/06 (juris) feststellen.<\/li><li>aa) Das FG hat in seiner Begr\u00fcndung auf tragende Rechtss\u00e4tze des BFH-Urteils vom 23.08.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;27\/16 (BFH\/NV 2018, 36) abgestellt. Es hat die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers als Komponist, Produzent und Betreiber eines Tonstudios als T\u00e4tigkeit au\u00dferhalb des Hobbybereichs eingeordnet. Bei einer negativen Gewinnprognose f\u00fcr eine T\u00e4tigkeit au\u00dferhalb des Hobbybereichs bed\u00fcrfe es zus\u00e4tzlicher Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Verluste aus pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnden oder Neigungen hingenommen w\u00fcrden. An deren Feststellung seien aber keine hohen Anforderungen zu stellen. Im Falle einer l\u00e4ngeren Verlustperiode spreche vor allem das fehlende Bem\u00fchen, die Verlustursachen zu ermitteln und ihnen mit geeigneten Ma\u00dfnahmen zu begegnen, f\u00fcr sich genommen daf\u00fcr, dass langj\u00e4hrige Verluste aus im pers\u00f6nlichen Bereich liegenden Neigungen und Motiven hingenommen w\u00fcrden. Zudem hat das FG sich auf das BFH-Urteil vom 21.01.1993&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;18-19\/92 (BFH\/NV 1993, 475) gest\u00fctzt. Bei einem jahrelang ausschlie\u00dflich mit Verlusten arbeitenden Betrieb sei die ernsthafte M\u00f6glichkeit, dass der Betrieb nicht in der Absicht der Gewinnerzielung gef\u00fchrt werde, gegeben, wenn feststehe, dass der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen nicht nachhaltig mit Gewinn arbeiten k\u00f6nne. Anhand dieser Vorgaben hat das FG die Gewinnerzielungsabsicht des Kl\u00e4gers im Jahr 2015 (Streitjahr) verneint. Aus den festgestellten Umst\u00e4nden des Streitfalls hat es geschlossen, dass der Kl\u00e4ger seit dem Beginn der T\u00e4tigkeit bis zum Veranlagungszeitraum vor dem Streitjahr so hohe Verluste angeh\u00e4uft habe, dass er nach der Wesensart der T\u00e4tigkeit und der Art der Bewirtschaftung des Betriebs sowie seines Alters, der unvorhersehbaren Erzielung von Einnahmen und mangels einer vorgelegten Totalgewinnprognose keinen Totalgewinn mehr werde erzielen k\u00f6nnen. Ferner hat das FG festgestellt, dass der Kl\u00e4ger seinen verlustbringenden Betrieb aus Gr\u00fcnden seiner Lebensf\u00fchrung und pers\u00f6nlichen Neigungen gef\u00fchrt habe. Dies sei aus den \u00e4u\u00dferen Beweisanzeichen abzuleiten, dass er die langj\u00e4hrigen Verluste hingenommen habe, ohne Ma\u00dfnahmen zur Umstrukturierung seiner T\u00e4tigkeit zu ergreifen. Zudem habe der Kl\u00e4ger typische Aufwendungen der privaten Lebensf\u00fchrung f\u00fcr ein Fahrzeug und Aufwendungen f\u00fcr das private Einfamilienhaus, in dem sich das private Tonstudio befunden habe, in den betrieblichen Bereich verlagert, um \u00fcber die Verrechnung der betrieblichen Verluste mit den \u00fcbrigen Eink\u00fcnften der Kl\u00e4ger eine Steuerersparnis zu erreichen.<\/li><li>bb) Eine Abweichung des FG von einem tragenden abstrakten Rechtssatz des BFH-Urteils vom 27.05.2009&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;62\/06 (juris) ist weder in den herangezogenen Ma\u00dfst\u00e4ben noch in den fallbezogenen Ausf\u00fchrungen der Vorentscheidung zu sehen. Es wird auch aus der Beschwerdebegr\u00fcndung nicht deutlich, welchen konkreten Rechtssatz aus der Entscheidung vom 27.05.2009&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;62\/06 (juris) die Kl\u00e4ger welchem Rechtssatz der Vorentscheidung gegen\u00fcberstellen und woraus sie eine grunds\u00e4tzliche Abweichung der Vorentscheidung von einem Rechtssatz im BFH-Urteil vom 27.05.2009&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;62\/06 (juris) ableiten. Das FG hat \u2011\u2011wie der BFH in jenem Urteil\u2011\u2011 zwischen verlustbringenden T\u00e4tigkeiten innerhalb und au\u00dferhalb des typischen Hobbybereichs unterschieden. F\u00fcr eine verlustbringende T\u00e4tigkeit au\u00dferhalb des Hobbybereichs f\u00fchren beide Entscheidungen \u00fcbereinstimmend aus, dass allein das Erzielen langj\u00e4hriger Verluste noch keinen zwingenden Schluss auf das Nichtvorliegen der Gewinnerzielungsabsicht zul\u00e4sst, sodass es an einer Divergenz fehlt. Auch wird sowohl im BFH-Urteil vom 27.05.2009&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;62\/06 (unter II.2.a&nbsp;bb [Rz&nbsp;29], juris) als auch in der Vorentscheidung eine Gewinnerzielungsabsicht f\u00fcr eine solche T\u00e4tigkeit verneint, wenn aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass er so, wie er vom Steuerpflichtigen betrieben wird, von vornherein nicht in der Lage ist, nachhaltig Gewinne zu erzielen. Im \u00dcbrigen fehlt es an einer Vergleichbarkeit der den Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte. In dem vom BFH entschiedenen Streitfall ging es um die Frage, nach welchen Ma\u00dfst\u00e4ben bei der Neugr\u00fcndung eines Betriebs mit einer nicht von vornherein dem Hobbybereich zuzurechnenden T\u00e4tigkeit bereits Anlaufverluste nicht steuerbar sein k\u00f6nnen. Diese Frage ist im Streitfall nicht aufgeworfen.<\/li><li>c) Eine Divergenz zu dem von den Kl\u00e4gern in der Beschwerdebegr\u00fcndung angesprochenen BFH-Beschluss vom 10.05.2012&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;57\/11 (BFH\/NV 2012, 1307) ist ebenfalls nicht erkennbar. Es trifft zu, dass der BFH in diesem Beschluss (Rz&nbsp;6) \u2011\u2011wie im BFH-Urteil vom 27.05.2009&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;62\/06 (juris)\u2011\u2011 ausgef\u00fchrt hat, dass bei T\u00e4tigkeiten, die nicht typischerweise dazu bestimmt und geeignet seien, der Befriedigung pers\u00f6nlicher Neigungen zu dienen, allein das Erzielen langj\u00e4hriger Verluste noch keinen zwingenden Schluss auf das Nichtvorliegen der Gewinnerzielungsabsicht zulasse. Von diesem Ma\u00dfstab ist jedoch auch das FG in der Vorentscheidung ausgegangen und ist somit nicht von Aussagen des BFH-Beschlusses abgewichen. Die weiteren Rechtss\u00e4tze zur Pr\u00fcfung der Gewinnerzielungsabsicht, die im BFH-Beschluss vom 10.05.2012&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;57\/11 (BFH\/NV 2012, 1307) wiedergegeben werden und im BFH-Urteil vom 27.05.2009&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;62\/06 (juris) herangezogen wurden, betreffen den Ma\u00dfstab, nach dem bei einer aus pers\u00f6nlicher Neigung ausgef\u00fchrten, aber nicht dem Hobbybereich zuzuordnenden T\u00e4tigkeit, das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht von Anfang an verneint werden kann. Die hierzu formulierten Rechtss\u00e4tze sind im Streitfall vom FG nicht herangezogen worden, da es im Streitfall wie schon dargelegt nicht um die Versagung der Gewinnerzielungsabsicht ab der Aufnahme der T\u00e4tigkeit geht. Auch unter diesem Gesichtspunkt liegt keine Divergenz vor.<\/li><li>2. Soweit die Kl\u00e4ger meinen, dass es f\u00fcr die vorhandene Gewinnerzielungsabsicht bei einer T\u00e4tigkeit wie derjenigen des Kl\u00e4gers gen\u00fcgen m\u00fcsse, dass der Kl\u00e4ger professionell arbeite und daher jederzeit hohe verlustkompensierende Einnahmen erzielt werden k\u00f6nnten, wenn der Kl\u00e4ger durch ein selbst komponiertes St\u00fcck einen Hit platziere, ist die Revision ebenfalls nicht zuzulassen.<\/li><li>Das Vorbringen, dass und warum das FG die Tatsachen und Beweise unzutreffend gew\u00fcrdigt sowie den Streitfall unrichtig entschieden habe, zielt auf die Erl\u00e4uterung ab, die Tatsachenwertung des FG sei fehlerhaft. Solche (vorgeblichen) Fehler des FG bei der Anwendung des materiellen Rechts im Einzelfall rechtfertigen jedoch f\u00fcr sich genommen nicht die Zulassung der Revision (vgl. auch BFH-Beschluss vom 10.05.2012&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;57\/11 BFH\/NV 2012, 1307, Rz&nbsp;10), denn das Beschwerdeverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 FGO dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Entscheidungen zu gew\u00e4hrleisten (z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 04.05.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;121\/20, BFH\/NV 2021, 1329, Rz&nbsp;15; vom 22.02.2023&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;4\/22, BFH-PR 2023, 545, Rz&nbsp;5).<\/li><li>Materiell-rechtliche Fehler des FG im Rahmen der rechtlichen oder tats\u00e4chlichen W\u00fcrdigung bei der Pr\u00fcfung der Gewinnerzielungsabsicht k\u00f6nnen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO nur im Falle qualifizierter Rechtsanwendungsfehler im Sinne einer willk\u00fcrlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung des FG zur Revisionszulassung f\u00fchren. Unterhalb dieser Schwelle liegende, auch erhebliche Rechtsfehler des FG reichen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar Willk\u00fcrlichkeit der angefochtenen Entscheidung und somit einen Grund f\u00fcr die Zulassung der Revision anzunehmen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 08.05.2018&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;124\/17, BFH\/NV 2018, 822, Rz&nbsp;21; vom 22.02.2023&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;4\/22, BFH-PR 2023, 545, Rz&nbsp;5). Solche willk\u00fcrlichen Rechtsfehler des FG werden von den Kl\u00e4gern nicht geltend gemacht. Ob dem FG \u00fcberhaupt Rechtsfehler bei der Entscheidung unterlaufen sein k\u00f6nnten, ist f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Zulassung der Revision nicht erheblich und daher auch nicht zu er\u00f6rtern.<\/li><li>3. Der Senat sieht von einer Darstellung des Tatbestands und einer weiteren Begr\u00fcndung ab (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO).<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.040624.VIIIB37.23.0 BFH VIII. Senat EStG \u00a7 15 Abs 2, EStG \u00a7 18 Abs 4, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, FGO \u00a7 116 Abs 3 S 3 vorgehend FG M\u00fcnster, 17. 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