{"id":76888,"date":"2024-06-30T12:25:55","date_gmt":"2024-06-30T10:25:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76888"},"modified":"2024-06-30T12:25:55","modified_gmt":"2024-06-30T10:25:55","slug":"bindung-des-fg-an-einen-beschluss-des-zustaendigen-ag-zur-bestellung-eines-nachtragsliquidators-bfh-beschluss-vom-20-maerz-2024-i-b-25-23","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bindung-des-fg-an-einen-beschluss-des-zustaendigen-ag-zur-bestellung-eines-nachtragsliquidators-bfh-beschluss-vom-20-maerz-2024-i-b-25-23\/","title":{"rendered":"Bindung des FG an einen Beschluss des zust\u00e4ndigen AG zur Bestellung eines Nachtragsliquidators &#8211; BFH-Beschluss vom 20. M\u00e4rz 2024, I B 25\/23"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.200324.IB25.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AktG \u00a7 273 Abs 4 S 1, FGO \u00a7 74<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 24. April 2023, Az: 14 K 3066\/15<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Die Bindungswirkung eines Beschlusses des zust\u00e4ndigen Amtsgerichts zur Bestellung eines Nachtragsliquidators f\u00fcr das finanzgerichtliche Verfahren entf\u00e4llt nur dann, wenn er als schlechterdings nicht im Rahmen des \u00a7 273 Abs. 4 Satz 1 des Aktiengesetzes ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Geh\u00f6rs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen worden ist oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb nach den Ma\u00dfgaben der Rechtsprechung (Beschl\u00fcsse des Bundesgerichtshofs vom 27.05.2008 &#8211; X ARZ 45\/08, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht \u2011\u2011NJW-RR\u2011\u2011 2008, 1309 und vom 17.05.2011 &#8211; X ARZ 109\/11, NJW-RR 2011, 1364) als willk\u00fcrlich betrachtet werden m\u00fcsste.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde des Kl\u00e4gers wird der Beschluss des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 24.04.2023 &#8211; 14 K 3066\/15 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Verfahren ist fortzuf\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Das Finanzgericht (FG) K\u00f6ln hat das dort anh\u00e4ngige Verfahren mit Beschluss der Berichterstatterin vom 24.04.2023&nbsp;&#8211; 14&nbsp;K&nbsp;3066\/15 erneut mit der Begr\u00fcndung ausgesetzt, der Beschluss des Amtsgerichts (AG) X vom \u2026.04.2021, mit dem die Nachtragsliquidation f\u00fcr die inzwischen gel\u00f6schte \u2026 Limited (Ltd.) mit Sitz in Gro\u00dfbritannien angeordnet und der Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) zum Nachtragsliquidator bestellt wurde, sei zu Unrecht ergangen und deshalb nicht bindend, weil der Gerichtsstand durch arglistige T\u00e4uschung \u00fcber zust\u00e4ndigkeitsbegr\u00fcndende Tatsachen erschlichen worden sei.<\/li><li>Dagegen hat der Kl\u00e4ger Beschwerde erhoben, mit der er geltend macht, der Beschluss des AG vom \u2026.04.2021 sei f\u00fcr das FG bindend, da er jedenfalls nicht nichtig sei. Er beantragt, den Beschluss des FG K\u00f6ln vom 24.04.2023&nbsp;&#8211; 14&nbsp;K&nbsp;3066\/15 aufzuheben.<\/li><li>Der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt) hat sich nicht zur Sache ge\u00e4u\u00dfert und auch keinen Antrag gestellt.<\/li><li>Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 12.06.2023).<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist begr\u00fcndet und der angefochtene Beschluss des FG daher durch Beschluss (\u00a7&nbsp;132 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011) aufzuheben. Der Beschluss des AG vom \u2026.04.2021 ist nicht nichtig und daher f\u00fcr das FG bindend. Eine erneute Aussetzung des Verfahrens nach \u00a7&nbsp;74 FGO kam danach nicht in Betracht. Das Verfahren ist fortzuf\u00fchren.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;74 FGO kann das Gericht die Aussetzung des Verfahrens anordnen, wenn die Entscheidung ganz oder teilweise vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverh\u00e4ltnisses abh\u00e4ngt, das den Gegenstand eines anderen anh\u00e4ngigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbeh\u00f6rde festzustellen ist. Dies erfordert keine rechtliche Bindung der vorgreiflichen Entscheidung; ausreichend ist vielmehr, dass die Entscheidung in dem anderen Verfahren in rechtlicher Hinsicht f\u00fcr das auszusetzende Verfahren von Bedeutung ist (z.B. Senatsurteil vom 07.05.2014&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;59\/13, BFH\/NV 2014, 1752).<\/li><li>2. Mit dem FG ist zwar die wirksame Bestellung eines Vertreters der gel\u00f6schten Ltd. erforderlich, um die gem\u00e4\u00df dem Senatsbeschluss vom 10.12.2019&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;11\/19 (BFH\/NV 2022, 24) erforderliche notwendige Beiladung der Ltd. vorzunehmen; allerdings ist der Beschluss des AG vom \u2026.04.2021 f\u00fcr das FG bindend und hat den Mangel der Vertretung beseitigt. Der genannte Beschluss mag auf einer \u2011\u2011vom Kl\u00e4ger dem AG unzutreffend dargelegten\u2011\u2011 fehlerhaften Tatsachengrundlage beruhen. Dies macht den Beschluss aber nicht nichtig, sondern nur rechtswidrig.<\/li><li>a) Eine Gesellschaft ausl\u00e4ndischen Rechts, die infolge der L\u00f6schung im Register ihres Heimatstaates durch eine beh\u00f6rdliche Anordnung ihre Rechtsf\u00e4higkeit verliert, besteht f\u00fcr ihr in der Bundesrepublik Deutschland belegenes Verm\u00f6gen als Restgesellschaft fort. F\u00fcr eine danach bestehende Restgesellschaft kann auch ein Vertretungsorgan bestimmt werden. Wenn einzelne Abwicklungsma\u00dfnahmen in Betracht kommen, ist entsprechend \u00a7&nbsp;273 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 des Aktiengesetzes (AktG) ein Nachtragsliquidator zu bestellen. Sind keine anderweitigen Anhaltspunkte vorhanden, ist f\u00fcr die Bestellung des Nachtragsliquidators dasjenige AG \u00f6rtlich zust\u00e4ndig, in dessen Bezirk sich das Verm\u00f6gensrecht befindet (Beschluss des Bundesgerichtshofs \u2011\u2011BGH\u2011\u2011 vom 22.11.2016&nbsp;&#8211; II&nbsp;ZB&nbsp;19\/15, BGHZ 212, 381).<\/li><li>b) Der Beschluss des \u00f6rtlich zust\u00e4ndigen AG \u00fcber die Bestellung eines Nachtragsliquidators hat rechtsgestaltenden Charakter und entfaltet ohne Weiteres f\u00fcr jedermann Bindungswirkung (Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 02.08.1999&nbsp;&#8211; 2&nbsp;W&nbsp;509\/99, GmbH-Rundschau \u2011\u2011GmbHR\u2011\u2011 1999, 1202). Dies gilt \u2011\u2011entgegen der Annahme des FG\u2011\u2011 grunds\u00e4tzlich selbst dann, wenn die Nachtragsliquidation auf einer objektiv unzutreffenden Tatsachengrundlage beruht, die dem Gericht mit dem Willen der Irrtumserregung zur &#8222;Erschleichung eines inl\u00e4ndischen Gerichtsstandes&#8220; (hier: durch Behauptung eines Goldbestandes als inl\u00e4ndisches Verm\u00f6gen) unterbreitet worden ist. Der Senat kann es insoweit dahinstehen lassen, ob die fehlerhaften Angaben dem AG entsprechend der Ansicht des FG mit T\u00e4uschungsabsicht gemacht worden sind oder nicht. Denn selbst wenn dies zu bejahen w\u00e4re, w\u00fcrde dieser Umstand den Beschluss des AG nicht nichtig, sondern lediglich rechtswidrig machen; insoweit w\u00e4re es Aufgabe des FG gewesen, das AG \u00fcber seine Sachverhaltserkenntnisse zu informieren, um ihm selbst die M\u00f6glichkeit der Aufhebung seines Beschlusses vom \u2026.04.2021 zu geben.<\/li><li>aa) Der Senat kann es offen lassen, ob ein Nachtragsliquidator auch ohne inl\u00e4ndisches Verm\u00f6gen zu bestellen w\u00e4re, schon weil die gel\u00f6schte Ltd. gedanklich so lange fortbesteht, bis das inl\u00e4ndische Besteuerungsverfahren abgeschlossen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 28.01.2004&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;210\/03, BFH\/NV 2004, 670). Jedenfalls ist der Beschluss des AG vom \u2026.04.2021 nicht nichtig.<\/li><li>bb) Die Bindungswirkung des vorgenannten Beschlusses f\u00fcr das FG entfiele nur dann, wenn er schlechterdings nicht als im Rahmen des \u00a7&nbsp;273 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 AktG ergangen anzusehen w\u00e4re, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Geh\u00f6rs beruhte, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen worden w\u00e4re oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrte und deshalb als willk\u00fcrlich betrachtet werden m\u00fcsste (vgl. zu Verweisungsbeschl\u00fcssen BGH-Beschluss vom 17.05.2011&nbsp;&#8211; X&nbsp;ARZ&nbsp;109\/11, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht \u2011\u2011NJW-RR\u2011\u2011 2011, 1364). Hierf\u00fcr gen\u00fcgt nicht, dass der Beschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist. Willk\u00fcr liegt vielmehr nur dann vor, wenn dem Beschluss jede rechtliche Grundlage fehlt und er bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verst\u00e4ndlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGH-Beschl\u00fcsse vom 27.05.2008&nbsp;&#8211; X&nbsp;ARZ&nbsp;45\/08, NJW-RR 2008, 1309 und vom 17.05.2011&nbsp;&#8211; X&nbsp;ARZ&nbsp;109\/11, NJW-RR 2011, 1364).<\/li><li>cc) So liegt der Streitfall aber erkennbar nicht. Denn selbst bei Bejahung einer &#8222;Zust\u00e4ndigkeitserschleichung&#8220; durch bewusst unrichtige Sachverhaltsangaben liegt keine im vorgenannten Sinne willk\u00fcrliche Entscheidung des AG vor. Ist dem Gericht kein relevanter rechtlicher Fehler unterlaufen, bleibt die Anordnung einer Nachtragsliquidation auch dann bindend, wenn sich im weiteren Verlaufe des Rechtsstreits herausstellt, dass der Kl\u00e4ger oder eine Person, deren Verhalten ihm zuzurechnen ist, sie durch falsche Tatsachenangaben mitverursacht oder gar erschlichen hat (vgl. Beschluss des Oberlandesgerichts \u2011\u2011OLG\u2011\u2011 Dresden vom 18.06.2009&nbsp;&#8211; 3&nbsp;AR&nbsp;0047\/09, juris).<\/li><li>dd) Nichts anderes folgt aus den vom FG zitierten Beschl\u00fcssen des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 08.09.2003&nbsp;&#8211; 1Z&nbsp;AR&nbsp;86\/03 (GmbHR 2003, 1495) und des OLG Celle vom 16.12.2003&nbsp;&#8211; 2&nbsp;W&nbsp;117\/03 (NJW-RR 2004, 627). Sie betreffen durchweg die Verweisung von Insolvenzverfahren und behandeln die Frage einer insoweit bestehenden Bindungswirkung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 der Insolvenzordnung (InsO) i.V.m. \u00a7&nbsp;281 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 der Zivilprozessordnung. Dabei wird vor allem die Pflicht des erstbefassten Insolvenzgerichts hervorgehoben, die differenzierten Zust\u00e4ndigkeitsregeln des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 InsO sowie die insoweit bestehende Amtsermittlungspflicht (\u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 InsO) zu beachten; in diesem Kontext h\u00e4tten sich die Insolvenzgerichte gegebenenfalls auch mit der Frage eines rechtsmissbr\u00e4uchlichen Erschleichens der Zust\u00e4ndigkeit auseinanderzusetzen, wenn es um &#8222;Firmenbestattungen&#8220; gehe und im Zuge der Insolvenzantragstellung etwa der eingetragene Sitz des Unternehmens verlagert worden sei oder der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer unter Aufgabe der bisherigen Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume s\u00e4mtliche Firmenunterlagen an seine Privatanschrift verbracht habe. Wenngleich die zitierten Beschl\u00fcsse im Ergebnis die Bindungswirkung der jeweiligen insolvenzgerichtlichen Verweisung verneint haben, ist dies nicht etwa deshalb geschehen, weil das verweisende Gericht vom Insolvenzantragsteller get\u00e4uscht worden war und auf diese objektiv unzutreffende Sachverhaltsgrundlage verwiesen hatte, sondern weil es seiner grundlegenden Pflicht, die Frage seiner (Un-)Zust\u00e4ndigkeit zu pr\u00fcfen, nicht ausreichend nachgekommen war. Die jeweilige Verweisungsentscheidung selbst war also aus vom verweisenden Gericht zu verantwortenden Gr\u00fcnden &#8222;makelbehaftet&#8220; beziehungsweise willk\u00fcrlich (Beschluss des OLG Dresden vom 18.06.2009&nbsp;&#8211; 3&nbsp;AR&nbsp;0047\/09, juris). So liegt der Streitfall aber gerade nicht.<\/li><li>c) Soweit das FG f\u00fcr seine abweichende Auffassung auf den BGH-Beschluss vom 27.05.2020&nbsp;&#8211; XII&nbsp;ZB&nbsp;54\/18 (Neue Juristische Wochenschrift 2020, 3026) beziehungsweise den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27.01.2016&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;119\/15 (BFH\/NV 2016, 1586) verwiesen hat, ist dies nicht erfolgreich. Der BGH hat in seinem Beschluss die angefochtene Entscheidung des Beschwerdegerichts deshalb aufgehoben und den Rechtsstreit an dieses zur\u00fcckverweisen, weil seine Feststellungen nicht ausreichend waren, um der Entscheidung eines ausl\u00e4ndischen Gerichts zur Vollj\u00e4hrigenadoption die Anerkennung mit der Begr\u00fcndung zu versagen, es liege ein Versto\u00df gegen den sogenannten ordre public vor. Der BFH hat seinen Beschluss \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit einer einstweiligen Anordnung ma\u00dfgeblich auf das Fehlen eines Anordnungsgrundes und nicht darauf gest\u00fctzt, dass eine ausl\u00e4ndische Restschuldbefreiung wegen des Versto\u00dfes gegen den sogenannten ordre public nicht anzuerkennen sei.<\/li><li>3. Eine Kostenentscheidung ist in diesem unselbst\u00e4ndigen Nebenverfahren nicht zu treffen; \u00fcber die Kosten eines erfolgreichen Beschwerdeverfahrens ist im Rahmen der Entscheidung \u00fcber die Hauptsache zu befinden (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 21.08.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;113\/14, BFH\/NV 2016, 58; Brandis in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;143 FGO Rz&nbsp;7, m.w.N.).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.200324.IB25.23.0 BFH I. Senat AktG \u00a7 273 Abs 4 S 1, FGO \u00a7 74 vorgehend FG K\u00f6ln, 24. April 2023, Az: 14 K 3066\/15 Leits\u00e4tze NV: Die Bindungswirkung eines Beschlusses des zust\u00e4ndigen Amtsgerichts zur Bestellung eines Nachtragsliquidators f\u00fcr das finanzgerichtliche Verfahren entf\u00e4llt nur dann, wenn er als schlechterdings nicht im Rahmen des \u00a7 273 Abs. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bindung-des-fg-an-einen-beschluss-des-zustaendigen-ag-zur-bestellung-eines-nachtragsliquidators-bfh-beschluss-vom-20-maerz-2024-i-b-25-23\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Bindung des FG an einen Beschluss des zust\u00e4ndigen AG zur Bestellung eines Nachtragsliquidators &#8211; BFH-Beschluss vom 20. M\u00e4rz 2024, I B 25\/23<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-76888","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/76888","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=76888"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/76888\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=76888"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=76888"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=76888"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}