{"id":76892,"date":"2024-06-30T12:33:35","date_gmt":"2024-06-30T10:33:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76892"},"modified":"2024-06-30T12:33:35","modified_gmt":"2024-06-30T10:33:35","slug":"verfassungsmaessigkeit-der-verlustverrechnungsbeschraenkung-fuer-termingeschaefte-bfh-beschluss-vom-07-juni-2024-viii-b-113-23-adv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/verfassungsmaessigkeit-der-verlustverrechnungsbeschraenkung-fuer-termingeschaefte-bfh-beschluss-vom-07-juni-2024-viii-b-113-23-adv\/","title":{"rendered":"Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Verlustverrechnungsbeschr\u00e4nkung f\u00fcr Termingesch\u00e4fte &#8211; BFH-Beschluss vom 07. Juni 2024, VIII B 113\/23 (AdV)"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:BA.070624.VIIIB113.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Hintergrund<\/h2>\n\n\n\n<p>Im vorliegenden Beschluss hat der Bundesfinanzhof (BFH) \u00fcber die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Verlustverrechnungsbeschr\u00e4nkung f\u00fcr Termingesch\u00e4fte gem\u00e4\u00df \u00a7 20 Abs. 6 Satz 5 Einkommensteuergesetz (EStG) entschieden. Die Beschwerde des Finanzamts (FA) gegen den Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (FG) wurde als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"block-6bd6e6f3-82f6-4e2d-9f1f-399f7d6516dc\">Zusammenfassung:<\/h2>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Sachverhalt<\/h4>\n\n\n\n<p>Die Antragsteller erzielten im Streitjahr 2021 Gewinne und Verluste aus Termingesch\u00e4ften. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer unter Anwendung der Verlustverrechnungsbeschr\u00e4nkung gem\u00e4\u00df \u00a7 20 Abs. 6 Satz 5 EStG fest, welche die Verrechnung von Verlusten aus Termingesch\u00e4ften auf 20.000 Euro pro Jahr begrenzt. Die dar\u00fcber hinausgehenden Verluste wurden vorgetragen. Die Antragsteller hielten diese Regelung f\u00fcr verfassungswidrig und beantragten die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Einkommensteuerbescheids.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Entscheidung des FG und BFH<\/h4>\n\n\n\n<p>Das FG gab dem Antrag auf AdV wegen erheblicher verfassungsrechtlicher Bedenken statt. Der BFH best\u00e4tigte diese Entscheidung, da er die Verlustverrechnungsbeschr\u00e4nkung bei summarischer Pr\u00fcfung als nicht mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vereinbar ansah.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Verfassungsrechtliche Beurteilung<\/h4>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li><strong>Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG)<\/strong>:<ul><li>Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Die Verlustverrechnungsbeschr\u00e4nkung f\u00fcr Termingesch\u00e4fte f\u00fchrt zu einer Ungleichbehandlung gegen\u00fcber anderen Kapitalanlagen, bei denen Verluste unbegrenzt verrechnet werden k\u00f6nnen.<\/li><li>Die Einschr\u00e4nkung widerspricht dem objektiven Nettoprinzip, das eine symmetrische Besteuerung von Gewinnen und Verlusten fordert. Bei Termingesch\u00e4ften kann es zu einer Besteuerung wirtschaftlich nicht erzielter Gewinne kommen, wenn Verluste den Betrag von 20.000 Euro \u00fcbersteigen und nicht vollst\u00e4ndig verrechnet werden k\u00f6nnen.<\/li><\/ul><\/li><li><strong>Asymmetrische Besteuerung und wirtschaftliche Belastung<\/strong>:<ul><li>Die Regelung f\u00fchrt zu einer asymmetrischen Besteuerung, da Verluste \u00fcber 20.000 Euro im Verlustentstehungsjahr nicht ber\u00fccksichtigt werden, w\u00e4hrend Gewinne vollst\u00e4ndig besteuert werden.<\/li><li>Dies kann zu einer wirtschaftlichen Belastung f\u00fchren, bei der die Steuerpflichtigen Einkommensteuer auf nicht erzielte Gewinne zahlen m\u00fcssen, was die wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit unzutreffend widerspiegelt.<\/li><\/ul><\/li><li><strong>Unzureichende Rechtfertigung<\/strong>:<ul><li>Die gesetzgeberische Begr\u00fcndung, Verluste aus spekulativen Termingesch\u00e4ften zu begrenzen, um die Risiken f\u00fcr Anleger zu minimieren, tr\u00e4gt nicht. Die Regelung sch\u00fctzt nicht vor hohen Verlusten, sondern zwingt Steuerpflichtige, weiterhin in risikoreiche Gesch\u00e4fte zu investieren, um Verluste ausgleichen zu k\u00f6nnen.<\/li><li>Die fiskalischen Interessen des Staates k\u00f6nnen eine solche Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen.<\/li><\/ul><\/li><\/ol>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Fazit<\/h4>\n\n\n\n<p>Der BFH sieht die Verlustverrechnungsbeschr\u00e4nkung f\u00fcr Termingesch\u00e4fte gem\u00e4\u00df \u00a7 20 Abs. 6 Satz 5 EStG bei summarischer Pr\u00fcfung als verfassungswidrig an. Die Ungleichbehandlung und die asymmetrische Besteuerung stehen im Widerspruch zu Art. 3 Abs. 1 GG und dem objektiven Nettoprinzip. Es fehlt ein sachlich einleuchtender Grund f\u00fcr die Differenzierung, weshalb die Regelung ernstlichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Die AdV des Einkommensteuerbescheids wurde daher zu Recht gew\u00e4hrt.<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 69 Abs 3, EStG \u00a7 20 Abs 6 S 5, GG Art 3 Abs 1, EStG \u00a7 20 Abs 2 S 1 Nr 3, EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 11, EStG VZ 2021 , FGO \u00a7 69 Abs 2 S 2, GG Art 2 Abs 1, GG Art 14, JStG 2020 Art 1 Nr 9 Buchst b, EStG \u00a7 20 Abs 6 S 5, GrenzStMPflEinfG Art 5 Nr 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 05. Dezember 2023, Az: 1 V 1674\/23<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">BFH-Beschluss vom 07. Juni 2024, VIII B 113\/23 (AdV)<\/h2>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Bei der im Aussetzungsverfahren nach \u00a7 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung gebotenen summarischen Pr\u00fcfung ist die Verlustverrechnungsbeschr\u00e4nkung f\u00fcr Termingesch\u00e4fte gem\u00e4\u00df \u00a7 20 Abs. 6 Satz 5 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) nicht mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 05.12.2023 &#8211; 1 V 1674\/23 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller), die unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig sind und f\u00fcr das Jahr 2021 (Streitjahr) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, wenden sich gegen die Verlustverrechnungsbeschr\u00e4nkung bei Termingesch\u00e4ften gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) \u2011\u2011JStG 2020\u2011\u2011. Sie halten die Regelung f\u00fcr verfassungswidrig.<\/li><li>Der Antragsteller handelte im Streitjahr \u00fcber einen Broker Differenzkontrakte (&#8222;Contracts for Difference&#8220; \u2011\u2011CFD\u2011\u2011). Er erzielte im Streitjahr neben Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen auch steuerfreie, dem Progressionsvorbehalt unterliegende Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit in Luxemburg. In ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr erkl\u00e4rten die Antragsteller unter anderem ausl\u00e4ndische Kapitalertr\u00e4ge aus Termingesch\u00e4ften des Antragstellers gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG in H\u00f6he von 250.631&nbsp;\u20ac und Verluste aus Termingesch\u00e4ften im Sinne dieser Vorschrift in H\u00f6he von 227.289&nbsp;\u20ac.<\/li><li>In den Erl\u00e4uterungen des Einkommensteuerbescheids f\u00fcr das Streitjahr vom 17.04.2023 f\u00fchrte der Antragsgegner und Beschwerdef\u00fchrer (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) aus, dass die Verluste aus den Termingesch\u00e4ften des Antragstellers des Streitjahres in H\u00f6he des gesetzlichen H\u00f6chstbetrags von 20.000&nbsp;\u20ac gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;5 EStG mit den Gewinnen aus Termingesch\u00e4ften des Streitjahres verrechnet und die noch nicht verrechneten Verluste in H\u00f6he von 207.289&nbsp;\u20ac in der Verlustfeststellung ber\u00fccksichtigt worden seien. Die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen des Antragstellers, die dem gesonderten Tarif gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG unterliegen, ermittelte er wie folgt:Gewinne aus Termingesch\u00e4ften250.631&nbsp;\u20acVerrechnung laufender Verluste aus Termingesch\u00e4ften im Sinne des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;5 EStG.\/.&nbsp;20.000&nbsp;\u20acVerrechnung von Verlustvortr\u00e4gen aus Kapitalverm\u00f6gen ohne Verluste aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Aktien&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;.\/.&nbsp;15.203&nbsp;\u20acSparer-Pauschbetrag.\/.&nbsp;&nbsp;&nbsp;1.602&nbsp;\u20acEink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen213.826&nbsp;\u20ac<\/li><li>Das FA setzte die Einkommensteuer f\u00fcr das Streitjahr in H\u00f6he von 52.280&nbsp;\u20ac fest. Gegen den Bescheid legten die Antragsteller Einspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung (AdV) beim FA. Unter Berufung auf den Vorlagebeschluss des Senats vom 17.11.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;11\/18 (BFHE 271, 399, BStBl II 2021, 562) zu Aktienver\u00e4u\u00dferungsverlusten und des hierzu beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anh\u00e4ngigen Verfahrens 2&nbsp;BvL&nbsp;3\/21 erhoben sie verfassungsrechtliche Einw\u00e4nde gegen die Beschr\u00e4nkung des Verlustausgleichs der Gewinne und Verluste aus den Termingesch\u00e4ften des Streitjahrs und machten geltend, dass nur der Gesamtgewinn nach Verrechnung der erzielten Gewinne und Verluste aus Termingesch\u00e4ften in H\u00f6he von 23.342&nbsp;\u20ac der Besteuerung unterworfen werden d\u00fcrfe. Bei einem wirtschaftlichen Netto-Gewinn aus Termingesch\u00e4ften in H\u00f6he von 23.342&nbsp;\u20ac m\u00fcssten sie aufgrund der Gesetzeslage jedoch insgesamt 59.860,60&nbsp;\u20ac an Steuern bezahlen.<\/li><li>Das FA lehnte den Antrag auf AdV mit Bescheid vom 11.07.2023 ab. Es wies auch die gegen die Ablehnung der AdV und den Einkommensteuerbescheid des Streitjahrs eingelegten Einspr\u00fcche mit Einspruchsentscheidungen vom 31.08.2023 jeweils als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Hiergegen erhoben die Antragsteller Klage und stellten zugleich beim Finanzgericht (FG) einen Antrag auf AdV f\u00fcr den angefochtenen Einkommensteuerbescheid des Streitjahrs.<\/li><li>Das FG gab dem AdV-Antrag mit Beschluss vom 05.12.2023 wegen erheblicher verfassungsrechtlicher Bedenken an der Vereinbarkeit der Beschr\u00e4nkung der Verlustverrechnung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;5 EStG i.d.F. des JStG 2020 mit Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG) statt. Die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Einkommensteuerbescheids f\u00fcr das Streitjahr sei ernstlich zweifelhaft.<\/li><li>Der vom FG zugelassenen Beschwerde des FA hat das FG mit Beschluss vom 13.12.2023 nicht abgeholfen.<\/li><li>Das FA macht mit der Beschwerde geltend, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Einkommensteuerbescheids f\u00fcr das Streitjahr best\u00fcnden, da die Regelung in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;5 EStG verfassungsm\u00e4\u00dfig sei. Die Beschr\u00e4nkung des Verlustausgleichs nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;5 EStG beeintr\u00e4chtige zwar das Leistungsf\u00e4higkeitsprinzip, sei aber sachlich gerechtfertigt, denn die Steuerzahlung in H\u00f6he von insgesamt 59.860,60&nbsp;\u20ac k\u00f6nne aus den erwirtschafteten Gewinnen aus Termingesch\u00e4ften in H\u00f6he von 250.631&nbsp;\u20ac geleistet werden. Die Verlustverrechnungsbeschr\u00e4nkung in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;5 EStG unterscheide sich wesentlich von der Verlustverrechnungsbeschr\u00e4nkung bei Aktienver\u00e4u\u00dferungsverlusten in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;4 EStG, die Gegenstand des Vorlagebeschlusses des Senats vom 17.11.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;11\/18 (BFHE 271, 399, BStBl II 2021, 562) gewesen sei. Die dortigen Bedenken des Senats lie\u00dfen sich nicht auf die Regelung in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;5 EStG \u00fcbertragen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>den Beschluss des FG Rheinland-Pfalz vom 05.12.2023&nbsp;&#8211; 1&nbsp;V&nbsp;1674\/23 \u00fcber die Gew\u00e4hrung der AdV aufzuheben und den Antrag der Antragsteller zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Antragsteller beantragen,<br \/>die Beschwerde des FA zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die nach \u00a7&nbsp;128 Abs.&nbsp;3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zul\u00e4ssige Beschwerde ist unbegr\u00fcndet.<\/li><li>Das FG hat den angefochtenen Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr zu Recht von der Vollziehung ausgesetzt. Bei der im vorl\u00e4ufigen Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 FGO gebotenen summarischen Pr\u00fcfung der Sach- und Rechtslage bestehen an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Einkommensteuerbescheids f\u00fcr das Streitjahr ernstliche Zweifel. Der Senat h\u00e4lt die Verlustverrechnungsbeschr\u00e4nkung f\u00fcr Termingesch\u00e4fte gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;5 EStG i.d.F. des JStG 2020 bei summarischer Pr\u00fcfung f\u00fcr nicht mit Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG vereinbar.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;128 Abs.&nbsp;3 i.V.m. \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO ist die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung f\u00fcr den Betroffenen eine unbillige H\u00e4rte zur Folge h\u00e4tte. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der AdV die Aufhebung der Vollziehung (\u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;7 FGO).<\/li><li>Ernstliche Zweifel im Sinne von \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO liegen bereits dann vor, wenn bei summarischer Pr\u00fcfung des angefochtenen Bescheids neben den f\u00fcr seine Rechtm\u00e4\u00dfigkeit sprechenden Umst\u00e4nden gewichtige Gr\u00fcnde zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschl\u00fcsse des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 30.03.2021&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;63\/20&nbsp;(AdV), BFH\/NV 2021, 1212 und vom 08.04.2009&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;223\/08, BFH\/NV 2009, 1437). Dass die f\u00fcr die Rechtswidrigkeit sprechenden Gr\u00fcnde \u00fcberwiegen, wird dabei nicht vorausgesetzt (vgl. BFH-Beschluss vom 15.04.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;9\/20&nbsp;(AdV), BFH\/NV 2020, 919, m.w.N.). Ernstliche Zweifel k\u00f6nnen auch verfassungsrechtliche Zweifel hinsichtlich einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrundeliegenden Norm sein (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 22.09.2023&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;64\/22&nbsp;(AdV), juris, Rz&nbsp;16; vom 04.07.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;128\/18, BFH\/NV 2019, 1060, m.w.N.).<\/li><li>2. Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen hat das FG die begehrte AdV des Einkommensteuerbescheids f\u00fcr das Streitjahr zu Recht gew\u00e4hrt. Der Senat teilt bei der gebotenen summarischen Pr\u00fcfung und ausgehend von den bisherigen Sachverhaltsfeststellungen des FG dessen ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Einkommensteuerbescheids f\u00fcr das Streitjahr.<\/li><li><strong>Rechtslage<\/strong><\/li><li>a) Der durch Art.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 des Gesetzes zur Einf\u00fchrung einer Pflicht zur Mitteilung grenz\u00fcberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019 (BGBl I 2019, 2875) geschaffene und durch das Jahressteuergesetz 2020 modifizierte \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;5 EStG, der auf nach dem 31.12.2020 entstehende Verluste aus Termingesch\u00e4ften und damit im Streitfall anzuwenden ist (\u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;28 Satz&nbsp;25 EStG), schafft \u2011\u2011vergleichbar dem Verlustverrechnungskreis f\u00fcr Aktienverluste gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;4 EStG\u2011\u2011 neben dem allgemeinen Verlustverrechnungsverbot des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 EStG einen speziellen Verlustverrechnungskreis f\u00fcr Termingesch\u00e4fte, indem Verluste aus Termingesch\u00e4ften gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG nur mit Gewinnen aus Termingesch\u00e4ften gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG und solchen aus Stillhalterpr\u00e4mien gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;11 EStG, nicht aber mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen ausgeglichen und verrechnet werden d\u00fcrfen. Dar\u00fcber hinaus sind der Verlustausgleich und die Verlustverrechnung \u2011\u2011anders als bei Aktienverlusten\u2011\u2011 auch noch der H\u00f6he nach auf j\u00e4hrlich 20.000&nbsp;\u20ac beschr\u00e4nkt.<\/li><li>Die Regelung ist nur im Rahmen der Veranlagung der Kapitalertr\u00e4ge anzuwenden, nicht im Rahmen des Steuerabzugs. Verluste aus Termingesch\u00e4ften d\u00fcrfen nicht in den Verlustverrechnungstopf f\u00fcr allgemeine Verluste eingestellt werden; dem Steuerpflichtigen ist eine entsprechende Bescheinigung auch ohne Antrag zu erteilen (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen \u2011\u2011BMF\u2011\u2011 vom 11.07.2023, BStBl I 2023, 147, Tz.&nbsp;118, 229a, 233, als Erg\u00e4nzung zum BMF-Schreiben vom 19.05.2022, BStBl I 2022, 742).<\/li><li>Nicht ausgeglichene Verluste aus Termingesch\u00e4ften sind in die Folgejahre vorzutragen und dort jeweils in H\u00f6he von 20.000&nbsp;\u20ac mit Gewinnen aus Termingesch\u00e4ften oder mit Eink\u00fcnften aus Stillhalterpr\u00e4mien zu verrechnen, wenn nach dem unterj\u00e4hrigen Ausgleich mit Verlusten aus Termingesch\u00e4ften dieses Jahres ein verrechenbarer Gewinn verbleibt und das Verrechnungsvolumen in H\u00f6he von 20.000&nbsp;\u20ac durch den unterj\u00e4hrigen Verlustausgleich noch nicht verbraucht ist. Verbleiben nach Durchf\u00fchrung des sachlich und betragsm\u00e4\u00dfigen Verlustausgleichs und der Verlustverrechnung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;5 EStG in einem Veranlagungszeitraum positive Kapitalertr\u00e4ge aus Termingesch\u00e4ften, k\u00f6nnen diese in diesem Jahr mit sonstigen negativen Kapitalertr\u00e4gen des Verlustentstehungsjahrs verrechnet werden; sie k\u00f6nnen zudem mit vorgetragenen Verlusten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;3 i.V.m. Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;6 EStG und mit vorgetragenen Verlusten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;3 i.V.m. Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 EStG verrechnet werden (s. im Einzelnen erg\u00e4nzendes BMF-Schreiben vom 11.07.2023, BStBl I 2023, 1471, Tz.&nbsp;118; Bleschick in Kirchhof\/Seer, EStG, 23.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;20 Rz&nbsp;168; Schmidt\/Levedag, EStG, 43.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;20 Rz&nbsp;244, 246).<\/li><li>Die dargelegte doppelte Begrenzung des Verlustausgleichs und der Verlustverrechnung f\u00fchrt zu einer zeitlichen Streckung der Verrechnung von Verlusten aus Termingesch\u00e4ften. Durch die betragsm\u00e4\u00dfige Begrenzung wirkt \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;5 EStG sch\u00e4rfer als die Verlustverrechnungsbeschr\u00e4nkung f\u00fcr Verluste aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Aktien des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;4 EStG. Bei beiden Verlustverrechnungskreisen handelt es sich um &#8222;Schedulen innerhalb der Schedule&#8220; der Kapitaleink\u00fcnfte (Bleschick in Kirchhof\/Seer, EStG, 23.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;20 Rz&nbsp;177a).<\/li><li><strong>Entscheidungserheblichkeit\/Anwendbarkeit des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;5 EStG im Streitfall<\/strong><\/li><li>b) Der Kl\u00e4ger hat im Streitjahr Gewinne und Verluste aus Termingesch\u00e4ften erzielt. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a EStG geh\u00f6rt zu den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen auch der Gewinn aus Termingesch\u00e4ften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer ver\u00e4nderlichen Bezugsgr\u00f6\u00dfe bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.<\/li><li>aa) \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a EStG erfasst Termingesch\u00e4fte, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich erlangt. Nach der Rechtsprechung des BFH folgt der Begriff des Termingesch\u00e4fts den Regelungen des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG); Termingesch\u00e4fte in diesem Sinne sind nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 WpHG unter anderem Festgesch\u00e4fte oder Optionsgesch\u00e4fte, die zeitlich verz\u00f6gert zu erf\u00fcllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Ma\u00df eines bestimmten Basiswerts ableitet (BFH-Urteil vom 24.10.2017&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;35\/15, BFHE 259, 540, BStBl II 2018, 189, Rz&nbsp;13, m.w.N.). Ma\u00dfgeblich ist insoweit die Zweckbestimmung des Termingesch\u00e4fts, die von dem anhand objektiver Umst\u00e4nde nachvollziehbaren Willen der Vertragsbeteiligten abh\u00e4ngt. Erfasst sind demnach Termingesch\u00e4fte, die auf die Erzielung eines Differenzausgleichs gerichtet sind, nicht aber Termingesch\u00e4fte, die auf die tats\u00e4chliche (&#8222;physische&#8220;) Lieferung des Basiswerts am Ende der Laufzeit gerichtet sind (vgl. BFH-Urteil vom 24.10.2017&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;35\/15, BFHE 259, 540, BStBl II 2018, 189, Rz&nbsp;14, 15, m.w.N. zum Devisentermingesch\u00e4ft).<\/li><li>bb) Auf der Grundlage der bisherigen Sachverhaltsfeststellungen des FG ist es nicht zu beanstanden, dass das FG die vom Antragsteller im Streitjahr \u00fcber einen Broker gehandelten CFD-Differenzkontrakte als Termingesch\u00e4fte im Sinne des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a EStG angesehen hat. Hier\u00fcber besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit. Nach den bisherigen Sachverhaltsfeststellungen des FG folgten aus den CFD-Investitionen ausl\u00e4ndische Kapitalertr\u00e4ge aus Termingesch\u00e4ften des Antragstellers in H\u00f6he von 250.631&nbsp;\u20ac und Verluste des Antragstellers aus Termingesch\u00e4ften in H\u00f6he von 227.289&nbsp;\u20ac. Auch dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.<\/li><li><strong>Verfassungsrechtliche Beurteilung<\/strong><\/li><li>c) Der Senat legt seiner Pr\u00fcfung die folgenden verfassungsrechtlichen Ma\u00dfst\u00e4be zugrunde:<\/li><li><strong>Anforderungen aus Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG<\/strong><\/li><li>aa) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Zwar ist es grunds\u00e4tzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuw\u00e4hlen, die er mit gleichen Rechtsfolgen belegt und damit als &#8222;wesentlich gleich&#8220; qualifiziert. Diese Auswahl muss jedoch sachgerecht in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche erfolgen (vgl. nur BVerfG-Beschluss vom 28.11.2023&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;8\/13, BGBl I 2024, Nr.&nbsp;47, m.w.N.). Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen, am Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit orientierten Pr\u00fcfungsma\u00dfstabs unterschiedliche Grenzen f\u00fcr den Gesetzgeber, die vom blo\u00dfen Willk\u00fcrverbot bis zu einer strengen Bindung an Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitserfordernisse reichen. Differenzierungen bed\u00fcrfen stets der Rechtfertigung durch Sachgr\u00fcnde, die dem Differenzierungsziel und dem Ausma\u00df der Ungleichbehandlung angemessen sind (st\u00e4ndige Rechtsprechung, zuletzt BVerfG-Beschluss vom 28.11.2023&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;8\/13, BGBl I 2024, Nr.&nbsp;47, m.w.N.).<\/li><li>bb) Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG bindet den Steuergesetzgeber an den Grundsatz der Steuergerechtigkeit, der es erfordert, die Besteuerung an der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit auszurichten. Das gilt insbesondere im Einkommensteuerrecht, das auf die Leistungsf\u00e4higkeit des jeweiligen Steuerpflichtigen hin angelegt ist. Im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit muss darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsf\u00e4higkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), w\u00e4hrend (in vertikaler Richtung) die Besteuerung h\u00f6herer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedriger Einkommen dem Gerechtigkeitsgebot gen\u00fcgen muss (st\u00e4ndige Rechtsprechung, zuletzt BVerfG-Beschluss vom 28.11.2023&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;8\/13, BGBl I 2024, Nr.&nbsp;47, Rz&nbsp;143, m.w.N.). Abweichungen vom Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsf\u00e4higkeit im Einkommensteuerrecht bed\u00fcrfen nach Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG der Rechtfertigung (BVerfG-Beschluss vom 29.03.2017&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;6\/11, BVerfGE 145, 106, BStBl II 2017, 1082, Rz&nbsp;100).<\/li><li>aaa) Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vern\u00fcnftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund f\u00fcr eine gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden l\u00e4sst (vgl. z.B. BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 05.10.1993&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;34\/81, BVerfGE 89, 132 und vom 18.07.2005&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvF&nbsp;2\/01, BVerfGE 113, 167, unter C.IV.2. [Rz&nbsp;126]). Willk\u00fcr des Gesetzgebers liegt zwar nicht schon dann vor, wenn er unter mehreren L\u00f6sungen nicht die zweckm\u00e4\u00dfigste, vern\u00fcnftigste oder gerechteste gew\u00e4hlt hat. Es gen\u00fcgt aber Willk\u00fcr im objektiven Sinn, das hei\u00dft die tats\u00e4chliche und eindeutige Unangemessenheit der Regelung in Bezug auf den zu ordnenden Gesetzgebungsgegenstand. Der Spielraum des Gesetzgebers endet dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund f\u00fcr die gesetzliche Differenzierung fehlt (vgl. z.B. BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 05.10.1993&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;34\/81, BVerfGE 89, 132, unter B.I. [Rz&nbsp;39]; vom 29.03.2017&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;6\/11, BVerfGE 145, 106, BStBl II 2017, 1082, Rz&nbsp;101, m.w.N.). Die Anforderungen an Rechtfertigungsgr\u00fcnde f\u00fcr gesetzliche Differenzierungen steigen bis hin zu einer strengen Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung, insbesondere wenn und soweit sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Aus\u00fcbung grundrechtlich gesch\u00fctzter Freiheiten auswirken kann. Insoweit ist speziell im Steuerrecht dessen Qualit\u00e4t als intensives Eingriffsrecht zu ber\u00fccksichtigen. Zudem versch\u00e4rfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung ankn\u00fcpft, f\u00fcr den Einzelnen verf\u00fcgbar sind (vgl. zuletzt BVerfG-Beschluss vom 28.11.2023&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;8\/13, BGBl I 2024, Nr.&nbsp;47, Rz&nbsp;142, m.w.N.).<\/li><li>bbb) Bei der Auswahl des Steuergegenstands bel\u00e4sst der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber ebenso wie bei der Bestimmung des Steuersatzes zwar einen weitreichenden Entscheidungsspielraum. Unter dem Gebot m\u00f6glichst gleichm\u00e4\u00dfiger Belastung der betroffenen Steuerpflichtigen muss die Ausgestaltung des vom Gesetzgeber gew\u00e4hlten steuerrechtlichen Ausgangstatbestands aber folgerichtig im Sinne von belastungsgleich erfolgen (BVerfG-Beschluss vom 28.11.2023&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;8\/13, BGBl I 2024, Nr.&nbsp;47, Rz&nbsp;144, m.w.N.). Zudem bedarf es zur Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit des Steuerpflichtigen in der Einkommensteuer eines Ausgleichs zwischen den vom ihm erwirtschafteten steuerbaren Einnahmen und den zur Erzielung dieser Einnahmen aufgewendeten Ausgaben. Das damit beschriebene objektive Nettoprinzip ist jedenfalls einfachgesetzlich in \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 EStG angelegt (BVerfG-Beschluss vom 12.05.2009&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;1\/00, BVerfGE 123, 111, BStBl II 2009, 685, unter B.I.1.c [Rz&nbsp;28]). Das objektive Nettoprinzip ist jedoch auch im Hinblick auf beschr\u00e4nkende Regelungen zum Verlustausgleich und Verlustabzug ber\u00fchrt. Es kann zur sachgerechten Bemessung der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit vom Zeitabschnitt der Verlustentstehung ausgehend &#8222;ge\u00f6ffnet&#8220; werden, indem der Gesetzgeber Verlustr\u00fccktrags- oder -vortragsm\u00f6glichkeiten schafft (vgl. Vorlagebeschluss des BFH vom 14.10.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;20\/15, BFHE 252, 44, BStBl II 2017, 1240, Rz&nbsp;25). Dabei ist eine zeitliche Streckung der Verlustverrechnung verfassungsrechtlich grunds\u00e4tzlich nicht zu beanstanden (Vorlagebeschluss des BFH vom 26.02.2014&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;59\/12, BFHE 246, 27, BStBl II 2014, 1016 zur Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Mindestbesteuerung bei Definitiveffekten). Der Kernbereich einer Nettoertragsbesteuerung wird aber verletzt, wenn die Gefahr besteht, dass der Verlustausgleich in der Totalperiode g\u00e4nzlich ausgeschlossen ist (vgl. auch Vorlagebeschluss des BFH vom 26.02.2014&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;59\/12, BFHE 246, 27, BStBl II 2014, 1016, Rz&nbsp;30).<\/li><li>ccc) Hat der Gesetzgeber seiner Belastungsentscheidung das objektive Nettoprinzip zugrunde gelegt, bed\u00fcrfen Ausnahmen von der folgerichtigen Umsetzung eines besonderen, sachlich rechtfertigenden Grunds (BVerfG-Beschluss vom 12.05.2009&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;1\/00, BVerfGE 123, 111, BStBl II 2009, 685, unter B.I.1.c [Rz&nbsp;28]). Der rein fiskalische Zweck staatlicher Einnahmenerh\u00f6hung ist nicht als besonderer sachlicher Grund in diesem Sinne anzuerkennen (BVerfG-Beschluss vom 28.11.2023&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;8\/13, BGBl I 2024, Nr.&nbsp;47, Rz&nbsp;147, m.w.N.). Als besondere sachliche Gr\u00fcnde kommen unter anderem au\u00dferfiskalische Lenkungszwecke oder Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse in Betracht (BVerfG-Beschluss vom 28.11.2023&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;8\/13, BGBl I 2024, Nr.&nbsp;47, m.w.N.).<\/li><li><strong>Unvereinbarkeit mit Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG<\/strong><\/li><li>d) Ausgehend von den dargelegten verfassungsrechtlichen Ma\u00dfst\u00e4ben h\u00e4lt der Senat bei der gebotenen summarischen Pr\u00fcfung \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;5 EStG i.d.F. des JStG 2020 f\u00fcr nicht mit Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG vereinbar (so auch die herrschende Sichtweise im Schrifttum, etwa Bron, Betriebs-Berater \u2011\u2011BB\u2011\u2011 2020, 535, 536; Buge in Herrmann\/Heuer\/Raupach \u2011\u2011HHR\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;20 EStG Rz&nbsp;J 20-4; Dahm\/Hoffmann, Deutsches Steuerrecht 2020, 81, 83, 84; Dinkelbach\/Briesemeister, Der Betrieb \u2011\u2011DB\u2011\u2011 2020, 579, 582; Dr\u00fcen, Finanz-Rundschau \u2011\u2011FR\u2011\u2011 2020, 663, 672; Geberth\/Bartelt, DB 2019, 2603, 2605; Jachmann-Michel in Lademann, EStG, \u00a7&nbsp;20 EStG Rz&nbsp;1618; Jachmann-Michel, juris Die Monatszeitschrift \u2011\u2011jM\u2011\u2011 2020, 120, 122; Jachmann-Michel, BB 2020, 727, 729; Jochum in: Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, EStG, \u00a7&nbsp;20 Rz&nbsp;H 68d; Schmidt\/Levedag, EStG, 43.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;20 Rz&nbsp;240).<\/li><li>\u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;5 EStG bewirkt eine doppelte Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen, die Verluste aus Termingesch\u00e4ften erzielen. Der besondere Verrechnungskreis f\u00fcr Verluste aus Termingesch\u00e4ften f\u00fchrt zu einer Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen, je nachdem, ob diese Verluste aus Termingesch\u00e4ften oder aus anderen Kapitalanlagen erzielt haben (unter II.2.d&nbsp;bb). Innerhalb des besonderen Verrechnungskreises f\u00fcr Verluste aus Termingesch\u00e4ften kommt es dar\u00fcber hinaus zu einer Ungleichbehandlung der vom Steuerpflichtigen erzielten Gewinne und Verluste aus Termingesch\u00e4ften (unter II.2.d&nbsp;cc). Bei summarischer Pr\u00fcfung ist diese doppelte Ungleichbehandlung sachlich nicht durch ausreichend tragf\u00e4hige Gr\u00fcnde gerechtfertigt (unter II.2.d&nbsp;dd).<\/li><li>aa) In \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 und 2 EStG hat der Gesetzgeber die Grundentscheidung getroffen, dass negative Kapitalertr\u00e4ge zwar nicht mit positiven Eink\u00fcnften anderer Einkunftsarten ausgeglichen werden d\u00fcrfen, aber innerhalb der Schedule positive und negative Kapitalertr\u00e4ge ausgeglichen und miteinander verrechnet werden k\u00f6nnen. W\u00e4hrend eine Verlustverrechnungsbeschr\u00e4nkung f\u00fcr negative Kapitalertr\u00e4ge, die dem gesonderten Tarif (\u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG) unterliegen, folgerichtig ist, gilt dies nicht f\u00fcr spezielle Verlustverrechnungskreise innerhalb der Schedule f\u00fcr dem gesonderten Tarif unterliegende positive und negative Kapitalertr\u00e4ge. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, die Besteuerung der Kapitaleink\u00fcnfte mit einer abgeltenden Besteuerung der Kapitalertr\u00e4ge anderen Regelungen zu unterwerfen als bei den anderen Einkunftsarten, um hierdurch den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung tragen zu k\u00f6nnen, entbindet ihn nicht von der Verpflichtung, die Besteuerung innerhalb der Schedule der Kapitaleink\u00fcnfte folgerichtig, das hei\u00dft gleichheitsgerecht auszugestalten (BFH-Vorlagebeschluss vom 17.11.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;11\/18, BFHE 271, 399, BStBl II 2021, 562, Rz&nbsp;51). Diese Verpflichtung beinhaltet auch, positive und negative Kapitalertr\u00e4ge innerhalb der Schedule folgerichtig zu besteuern (vgl. Jachmann-Michel in Lademann, EStG, \u00a7&nbsp;20 EStG Rz&nbsp;1618; Jachmann-Michel, jM 2020, 120, 122; Jachmann-Michel, BB 2020, 727, 729).<\/li><li>Der Senat vermag in der Einf\u00fchrung des weiteren Verlustverrechnungskreises in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;5 EStG keinen Systemwechsel des Gesetzgebers weg von dem nach wie vor in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;2 EStG geregelten Grundprinzip der Gleichbehandlung positiver und negativer Kapitalertr\u00e4ge innerhalb der nach dem gesonderten Tarif zu besteuernden Kapitalertr\u00e4ge zu erkennen.<\/li><li>Jeder der gesonderten Verlustverrechnungskreise ist danach f\u00fcr sich betrachtet an Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG zu messen. Aus dem Vorhandensein mehrerer Verlustverrechnungskreise innerhalb der Schedule der Kapitaleink\u00fcnfte l\u00e4sst sich auch nicht ableiten, dass f\u00fcr die einzelnen Verlustverrechnungskreise geringere Anforderungen f\u00fcr die folgerichtige Ausgestaltung des Gesetzes und f\u00fcr die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung zu stellen sind, als vom Senat im Vorlagebeschluss vom 17.11.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;11\/18 (BFHE 271, 399, BStBl II 2021, 562) zur Verlustverrechnungsbeschr\u00e4nkung f\u00fcr Aktienver\u00e4u\u00dferungsverluste dargelegt wurden.<\/li><li>bb) Steuerpflichtige, die Verluste aus Termingesch\u00e4ften erzielt haben, werden durch \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;5 EStG gegen\u00fcber Steuerpflichtigen mit Verlusten aus anderen Kapitalanlagen daher insoweit ungleich behandelt, als die Verluste aus Termingesch\u00e4ften nur mit Gewinnen aus Termingesch\u00e4ften gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG und solchen aus Stillhalterpr\u00e4mien gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;11 EStG, nicht aber mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen ausgeglichen und verrechnet werden k\u00f6nnen. Es bedarf nach den unter II.2.c&nbsp;bb und unter II.2.d&nbsp;aa dargelegten Grunds\u00e4tzen einer tragf\u00e4higen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung f\u00fcr diese Ungleichbehandlung.<\/li><li>cc) Die Ungleichbehandlung negativer Kapitalertr\u00e4ge aus Termingesch\u00e4ften gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;5 EStG wird dadurch versch\u00e4rft, dass die Vorschrift entgegen den Vorgaben des objektiven Nettoprinzips zu einer asymmetrischen Besteuerung von Gewinnen und Verlusten aus Termingesch\u00e4ften auch innerhalb des Verlustverrechnungskreis f\u00fchrt (unter II.2.d&nbsp;cc&nbsp;aaa). Diese Asymmetrie bewirkt, dass in einem Verlustentstehungsjahr wirtschaftlich nicht erzielte Gewinne aus Termingesch\u00e4ften besteuert werden k\u00f6nnen, sofern die Differenz von Gewinnen und Verlusten aus Termingesch\u00e4ften den Betrag von 20.000&nbsp;\u20ac im Verlustentstehungsjahr \u00fcbersteigt (unter II.2.d&nbsp;cc&nbsp;bbb). Schlie\u00dflich kann nicht im Wege einer typisierenden Betrachtung von einem vollst\u00e4ndigen Ausgleich von Verlusten aus Termingesch\u00e4ften in der Totalperiode ausgegangen werden (unter II.2.d&nbsp;cc&nbsp;ccc).<\/li><li>aaa) W\u00e4hrend \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;4 EStG eine Verrechnung von Verlusten und Gewinnen innerhalb artgleicher Aktienver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte im Verlustentstehungsjahr unbegrenzt zul\u00e4sst, wird die Verlustverrechnung durch \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;5 EStG innerhalb der artgleichen Termingesch\u00e4fte betragsm\u00e4\u00dfig eingeschr\u00e4nkt. Verluste aus Termingesch\u00e4ften, denen (artgleiche) Gewinne aus Termingesch\u00e4ften gegen\u00fcberstehen, werden im Verlustentstehungsjahr hingegen oberhalb der Verlustverrechnungsgrenze von 20.000&nbsp;\u20ac vom Verlustausgleich ausgeschlossen, w\u00e4hrend verbleibende Gewinne aus Termingesch\u00e4ften \u2011\u2011vorbehaltlich der Verrechnung mit sonstigen Verlusten aus Kapitalverm\u00f6gen\u2011\u2011 vollumf\u00e4nglich der Besteuerung unterworfen werden. Diese asymmetrische Besteuerung von Gewinnen und Verlusten aus Termingesch\u00e4ften widerspricht dem objektiven Nettoprinzip, dessen Ausfluss es gerade ist, dass Gewinne und Verluste steuerlich gleich behandelt werden (HHR\/Buge, EStG, \u00a7&nbsp;20 EStG Rz&nbsp;J&nbsp;20-4; vgl. auch Jachmann-Michel, jM 2020, 120, 122).<\/li><li>Die Regelung widerstreitet auch den grunds\u00e4tzlichen Eink\u00fcnfteermittlungsregeln f\u00fcr Kapitalertr\u00e4ge, die unter den gesonderten Tarif gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG fallen. Die Beschr\u00e4nkung des Verlustausgleichs innerhalb der artgleichen Termingesch\u00e4fte, soweit die Verluste 20.000&nbsp;\u20ac \u00fcbersteigen, steht im Gegensatz zum Grundprinzip, dass andere Kapitalertr\u00e4ge erst nach dem Verlustausgleich in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind (s. \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;2 EStG).<\/li><li>Da \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;5 EStG im Rahmen des Steuerabzugs nicht anzuwenden ist, werden nur positive Kapitalertr\u00e4ge aus Termingesch\u00e4ften dem Steuerabzug unterworfen (\u00a7&nbsp;43 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;11 EStG). Negative Kapitalertr\u00e4ge aus Termingesch\u00e4ften wirken sich im Rahmen des Steuerabzugs bis zum Betrag von 20.000&nbsp;\u20ac nicht aus. Sie werden zwar vom Steuerentrichtungspflichtigen unaufgefordert bescheinigt (vgl. erg\u00e4nzendes BMF-Schreiben vom 11.07.2023, BStBl I 2023, 1471, Tz.&nbsp;118, 229a, 233), der Steuerpflichtige muss jedoch stets einen Antrag gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 EStG stellen und die Verluste veranlagen lassen, um deren Verrechnung in H\u00f6he von 20.000&nbsp;\u20ac und den Verlustvortrag gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;5 Halbsatz&nbsp;2 i.V.m. Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;3 i.V.m. \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;4 EStG sicherzustellen. Auch hierin liegt eine Schlechterstellung der Gewinne und Verluste aus Termingesch\u00e4ften gegen\u00fcber anderen Kapitalertr\u00e4gen, die bereits im Rahmen des Steuerabzugs ausgeglichen werden k\u00f6nnen.<\/li><li>bbb) \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;5 EStG bewirkt bei einem Sachverhalt wie im Streitfall, bei dem Gewinne aus Termingesch\u00e4ften und den Betrag von 20.000&nbsp;\u20ac \u00fcbersteigende Verluste aus Termingesch\u00e4ften vorliegen, dar\u00fcber hinaus, dass im Verlustentstehungsjahr Gewinne aus Termingesch\u00e4ften besteuert werden, die der Steuerpflichtige wirtschaftlich nicht erzielt hat. Dies f\u00fchrt zu einer Nachschusspflicht des Steuerpflichtigen aus anderen Eink\u00fcnften oder versteuertem Verm\u00f6gen, wenn die anfallende Einkommensteuer nicht aus den durch Termingesch\u00e4fte erwirtschafteten Einnahmen entrichtet werden kann (vgl. auch Dr\u00fcen, FR 2020, 663, 672). So \u00fcbersteigt im Streitfall die auf die Einnahmen aus Termingesch\u00e4ften anfallende Einkommensteuer (213.826&nbsp;\u20ac&nbsp;* 25&nbsp;% =&nbsp;53.456&nbsp;\u20ac) den wirtschaftlichen Gesamtgewinn aus den Termingesch\u00e4ften des Streitjahrs (23.342&nbsp;\u20ac).<\/li><li>ccc) \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;5 EStG kann zudem einen vollst\u00e4ndigen Ausschluss des Ausgleichs von Verlusten aus Termingesch\u00e4ften oberhalb eines Betrags von 20.000&nbsp;\u20ac in der Totalperiode beg\u00fcnstigen.<\/li><li>(1) Die doppelte Begrenzung des Verlustausgleichs und der Verlustverrechnung f\u00fchrt zu einer zeitlichen Streckung der Verrechnung von Verlusten aus Termingesch\u00e4ften. Die Grundkonzeption einer zeitlichen Streckung der Verlustverrechnung ist verfassungsrechtlich nur dann nicht zu beanstanden, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Verlustausgleich in der Totalperiode g\u00e4nzlich ausgeschlossen ist (vgl. hierzu unter II.2.c&nbsp;bb&nbsp;bbb). Hiervon ist bei \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;5 EStG aber gerade nicht auszugehen.<\/li><li>(2) Ebenso wie bei der Verlustverrechnungsbeschr\u00e4nkung f\u00fcr Aktienver\u00e4u\u00dferungsverluste (vgl. Vorlagebeschluss des Senats vom 17.11.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;11\/18, BFHE 271, 399, BStBl II 2021, 562, Rz&nbsp;47) kann bei der Verlustverrechnungsbeschr\u00e4nkung f\u00fcr Termingesch\u00e4fte in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;5 EStG nicht wie bei einer eink\u00fcnfte\u00fcbergreifenden Verlustverrechnungsbeschr\u00e4nkung im Wege typisierender Betrachtung davon ausgegangen werden, dass Verluste aus Termingesch\u00e4ften in der Totalperiode vollst\u00e4ndig ausgeglichen werden, so dass dem Steuerpflichtigen die ganze oder teilweise Nichtber\u00fccksichtigung des Verlustes droht. Da ein Verlustr\u00fccktrag nicht m\u00f6glich ist, besteht bereits zu Lebzeiten des Steuerpflichtigen die typische Gefahr einer weitgehenden Nichtverrechenbarkeit, wenn nach der Realisation eines Verlustes aus Termingesch\u00e4ften keine gleichartigen Gewinne nachfolgen. Es m\u00fcssen vielmehr erst wieder neue Gewinne aus Termingesch\u00e4ften oder Stillhalterpr\u00e4mien erzielt werden, um im Wege des Verlustvortrags eine Verrechnung mit entstandenen Verlusten zu erreichen. Vom Erblasser nicht genutzte Verlustvortr\u00e4ge gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;5 EStG, die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;2 und 3 i.V.m. \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;4 EStG in der Vergangenheit festgestellt wurden, k\u00f6nnen auch vom Rechtsnachfolger nicht im Rahmen seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend gemacht werden (vgl. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 17.12.2007&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;2\/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608; s.a. Vorlagebeschluss des Senats vom 17.11.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;11\/18, BFHE 271, 399, BStBl II 2021, 562, Rz&nbsp;48).<\/li><li>(3) Die j\u00e4hrliche Betragsgrenze von 20.000&nbsp;\u20ac versch\u00e4rft diesen Effekt. Sie beg\u00fcnstigt bei hohen Verlusten die Gefahr eines endg\u00fcltigen Verlustuntergangs. Ein Steuerpflichtiger m\u00fcsste beispielsweise zur Verrechnung eines Verlustes aus einem Termingesch\u00e4ft in H\u00f6he von 1&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac noch weitere 50&nbsp;Jahre leben und in jedem dieser 50&nbsp;Jahre hinreichende Gewinne aus Termingesch\u00e4ften und Stillhalterpr\u00e4mien erzielen, um eine vollst\u00e4ndige Verlustverrechnung zu erreichen; w\u00fcrde er in den Folgejahren auch jeweils Verluste aus Termingesch\u00e4ften erzielen, w\u00fcrde sich die Verrechnung der Verluste entsprechend verl\u00e4ngern. Auch im Streitfall br\u00e4uchte der Antragsteller f\u00fcr die Verrechnung des gesondert festgestellten Verlustes in H\u00f6he von 207.289&nbsp;\u20ac \u00fcber zehn Jahre, um die Verluste auszugleichen, vorausgesetzt, er w\u00fcrde in den Folgejahren jedes Jahr positive Eink\u00fcnfte aus Termingesch\u00e4ften und Stillhalterpr\u00e4mien in H\u00f6he von mindestens 20.000&nbsp;\u20ac und keine weiteren ausgleichsf\u00e4higen Verluste aus Kapitalverm\u00f6gen erzielen. Hinzu kommt, dass dann, wenn der Steuerpflichtige im Folgejahr der Verlustentstehung weitere Termingesch\u00e4fte t\u00e4tigt und hieraus Verluste erzielt, diese neuen Verluste vorrangig mit aktuellen Gewinnen aus Termingesch\u00e4ften und solchen aus Stillhalterpr\u00e4mien gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;11 EStG dieses Jahres bis zur absoluten Verlustverrechnungsgrenze von 20.000&nbsp;\u20ac auszugleichen sind. In F\u00e4llen wie im Streitfall ist deshalb nicht nur eine sofortige vollst\u00e4ndige Ber\u00fccksichtigung ausgeschlossen, sondern die Verlustber\u00fccksichtigung kann endg\u00fcltig unm\u00f6glich sein (vgl. auch Dr\u00fcen, FR 2020, 663, 670).<\/li><li>dd) Der Senat sieht bei der gebotenen, aber ausreichenden summarischen Pr\u00fcfung keine tragf\u00e4higen sachlichen Rechtfertigungsgr\u00fcnde f\u00fcr die dargelegten Ungleichbehandlungen.<\/li><li>aaa) Es liegen aus Sicht des Senats hinreichende Gr\u00fcnde f\u00fcr eine strengere, am Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz orientierte Pr\u00fcfung der gesetzgeberischen Differenzierung vor. \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;5 EStG kann sich, ebenso wie \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;4 EStG (vgl. Vorlagebeschluss des Senats vom 17.11.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;11\/18, BFHE 271, 399, BStBl II 2021, 562, Rz&nbsp;52) auf die Aus\u00fcbung grundrechtlich gesch\u00fctzter Freiheiten auswirken. Die vom Grundrecht der wirtschaftlichen Bet\u00e4tigungsfreiheit aus Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 GG gesch\u00fctzte Entscheidung, zwischen verschiedenen Kapitalanlageobjekten und -formen frei auszuw\u00e4hlen, wird zumindest mittelbar dadurch beeintr\u00e4chtigt, dass der Steuerpflichtige gedr\u00e4ngt wird, wenn er seine Verluste ausgleichen will, wieder in bislang schon nicht erfolgreiche Termingesch\u00e4fte zu investieren. Er wird von der durch \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;5 EStG bewirkten Verluststreckung deshalb dazu angehalten, seine Investition in Termingesch\u00e4fte auch dann nicht zu beenden, wenn die eingetretene Verlustsituation ihn ansonsten zum Ausstieg aus diesem Anlagesegment motivieren w\u00fcrde (vgl. Vorlagebeschluss des Senats vom 17.11.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;11\/18, BFHE 271, 399, BStBl II 2021, 562, Rz&nbsp;52).<\/li><li>bbb) Die Verlustausgleichs- und -verrechnungsbeschr\u00e4nkung h\u00e4lt aber auch einer Pr\u00fcfung am Ma\u00dfstab des Willk\u00fcrverbots nicht stand. Es fehlt ein sachlich einleuchtender Grund f\u00fcr die gesetzliche Differenzierung zwischen solchen Steuerpflichtigen, die Verluste aus Termingesch\u00e4ften erzielen, und solchen mit Verlusten aus anderen Kapitalanlagen.<\/li><li>(1) Nach der Gesetzesbegr\u00fcndung sollen Verluste aus Termingesch\u00e4ften in einem besonderen Verlustverrechnungskreis ber\u00fccksichtigt werden, um das Investitionsvolumen und die daraus f\u00fcr Anleger entstehenden Verlustrisiken aus diesen spekulativen Anlagen zu begrenzen (BTDrucks 19\/15876, S.&nbsp;61). Termingesch\u00e4fte seien, so die Gesetzesbegr\u00fcndung, durch ihre begrenzte Laufzeit und durch Hebeleffekte in wesentlichem Umfang spekulativ. Es k\u00f6nnten einerseits hohe Gewinne und andererseits der Totalverlust der Anlage eintreten. Diese Effekte w\u00fcrden bei anderen Kapitalanlagen nicht in vergleichbarem Ausma\u00df auftreten.<\/li><li>(2) Dieser Gesichtspunkt tr\u00e4gt auch unter Ber\u00fccksichtigung eines weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums die dargelegten Ungleichbehandlungen nicht. \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;5 EStG ist nicht geeignet, die f\u00fcr Anleger bestehenden Verlustrisiken zu begrenzen. Der Steuerpflichtige wird durch die Verluststreckung im Gegenteil dazu angehalten, weiterhin in Termingesch\u00e4fte zu investieren, um die entstandenen Verluste mit k\u00fcnftigen Gewinnen verrechnen zu k\u00f6nnen (vgl. unter II.2.d&nbsp;dd&nbsp;aaa).<\/li><li>(3) Die Einschr\u00e4nkung der Verlustverrechnung erh\u00f6ht zudem die aus wirtschaftlicher Sicht nachteiligen Folgen f\u00fcr den Steuerpflichtigen, da er die M\u00f6glichkeit verliert, seine Verluste aus Termingesch\u00e4ften steuerlich geltend zu machen und sie damit zum Teil wirtschaftlich auszugleichen (Dr\u00fcen, FR 2020, 663, 670). F\u00fcr die im Streitfall zu beurteilende Situation, dass der Antragsteller Gewinne und Verluste aus Termingesch\u00e4ften in demselben Jahr erzielt und die Gewinne die Verluste sowie Letztere den Betrag von 20.000&nbsp;\u20ac \u00fcbersteigen, bewirkt \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;5 Halbsatz&nbsp;1 EStG, wie dargestellt, dass der Antragsteller einen wirtschaftlichen &#8222;Scheingewinn&#8220; versteuern muss. Dies legt zumindest nahe, dass der Gesetzgeber weniger den Anleger davor sch\u00fctzen wollte, zu hohe Verlustrisiken einzugehen, als den Fiskus vielmehr vor den Risiken f\u00fcr das Steueraufkommen, die aber weder beziffert noch inhaltlich konkretisiert werden (Dr\u00fcen, FR 2020, 663, 669; Jachmann-Michel, jM 2020, 120, 122). Ein solches fiskalisches Ziel kann die Beschr\u00e4nkung des Verlustausgleichs mit den dargelegten Folgen f\u00fcr den Steuerpflichtigen nicht rechtfertigen (so auch Dr\u00fcen, FR 2020, 663, 669).<\/li><li>(4) Auch ein etwaiger Abschreckungscharakter f\u00fcr die Durchf\u00fchrung von Termingesch\u00e4ften, den die Regelung in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;5 EStG aufgrund der dargelegten gravierenden Folgen f\u00fcr den Steuerpflichtigen bei einem hohen Verlust beinhaltet, stellt aus der Sicht des Senats keinen tragf\u00e4higen Rechtfertigungsgrund dar. Entgegen der Annahme in der Gesetzesbegr\u00fcndung (BTDrucks 19\/15876, S.&nbsp;61) sind Termingesch\u00e4fte im Sinne des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG nicht in jedem Fall hochspekulative Anlagen, sondern dienen regelm\u00e4\u00dfig als Absicherungsgesch\u00e4fte, etwa zur Absicherung von Kurs-, W\u00e4hrungs- oder Zinsrisiken, und entfalten als solche risikomindernde Wirkung (Dr\u00fcen, FR 2020, 663, 666; Dinkelbach\/Briesemeister, DB 2020, 579, 58; Bron, BB 2020, 535, 536).<\/li><li>(5) Weitere Rechtfertigungsgr\u00fcnde werden in der Gesetzesbegr\u00fcndung zu \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;5 EStG nicht angesprochen. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich.<\/li><li>e) Ob und inwieweit \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;5 EStG bei der gebotenen summarischen Pr\u00fcfung auch mit Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 und Art.&nbsp;14 GG unvereinbar ist, weil die Entscheidung des Steuerpflichtigen, zwischen verschiedenen Kapitalanlageobjekten und -formen frei auszuw\u00e4hlen, zumindest mittelbar dadurch beeintr\u00e4chtigt wird, dass der Steuerpflichtige gedr\u00e4ngt wird, wieder in bislang schon nicht erfolgreiche Termingesch\u00e4fte zu investieren (vgl. hierzu unter II.2.d&nbsp;dd&nbsp;aaa), l\u00e4sst der Senat offen.<\/li><li><strong>Berechtigtes Interesse der Antragsteller<\/strong><\/li><li>3. Das FG hat zu Recht auch ein berechtigtes Interesse der Antragsteller an der AdV des angefochtenen Einkommensteuerbescheids f\u00fcr das Streitjahr bejaht. Dabei kann offenbleiben, ob es in den F\u00e4llen, in denen die ernstlichen Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Verwaltungsakts auf verfassungsrechtlichen Zweifeln an der G\u00fcltigkeit der dem Verwaltungsakt zugrundeliegenden Norm beruhen, eines besonderen Aussetzungsinteresses bedarf (vgl. zum Streitstand BFH-Beschluss vom 23.05.2022&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;4\/22&nbsp;(AdV), BFH\/NV 2022, 1030, Rz&nbsp;22&nbsp;f., m.w.N.; vgl. auch BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 24.10.2011&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1848\/11, 1&nbsp;BvR&nbsp;2162\/11, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung \u2011\u2011HFR\u2011\u2011 2012, 89, Rz&nbsp;4 und vom 06.05.2013&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;821\/13, HFR 2013, 639, Rz&nbsp;7). Jedenfalls im Streitfall f\u00e4llt die Interessenabw\u00e4gung zugunsten der Antragsteller aus. Bei dieser Abw\u00e4gung hat sich der Senat davon leiten lassen, dass die Bedenken bez\u00fcglich der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Verlustverrechnungsbeschr\u00e4nkung des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;5 EStG i.d.F. des JStG 2020 von hinreichendem Gewicht sind und die Anwendung der Vorschrift im Streitfall f\u00fcr die Antragsteller Auswirkungen von erheblichem Gewicht hat, da sie dazu f\u00fchrt, dass die Antragsteller auf einen wirtschaftlich im Streitjahr erzielten Gesamtgewinn aus Termingesch\u00e4ften in H\u00f6he von 23.342&nbsp;\u20ac Einkommensteuer in H\u00f6he von 53.456&nbsp;\u20ac zahlen m\u00fcssen. Au\u00dferdem ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Gew\u00e4hrung der AdV im Streitfall das \u00f6ffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsf\u00fchrung ber\u00fchren k\u00f6nnte. Angesichts dessen ist dem Interesse der Antragsteller an einer AdV des Einkommensteuerbescheids f\u00fcr das Streitjahr Vorrang zu geben.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Verlustverrechnungsbeschr\u00e4nkung f\u00fcr Termingesch\u00e4fte<\/h3>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Hintergrund<\/h4>\n\n\n\n<p>Mit dem Jahressteuergesetz 2019 wurde in Deutschland eine Beschr\u00e4nkung der Verlustverrechnung f\u00fcr Termingesch\u00e4fte eingef\u00fchrt. Diese Regelung findet sich in \u00a7 20 Abs. 6 Satz 5 EStG und beschr\u00e4nkt die Verrechnung von Verlusten aus Termingesch\u00e4ften auf 10.000 Euro pro Jahr. Verluste, die diesen Betrag \u00fcbersteigen, k\u00f6nnen nur vorgetragen und in den folgenden Jahren bis zu dieser Grenze verrechnet werden.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Verfassungsrechtliche Bedenken<\/h4>\n\n\n\n<p>Die Einf\u00fchrung dieser Beschr\u00e4nkung hat zu verfassungsrechtlichen Bedenken gef\u00fchrt, insbesondere hinsichtlich der folgenden Aspekte:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li><strong>Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG)<\/strong>:<ul><li>Es stellt sich die Frage, ob die Verlustverrechnungsbeschr\u00e4nkung f\u00fcr Termingesch\u00e4fte mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar ist. Termingesch\u00e4fte werden steuerlich anders behandelt als andere Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen, bei denen eine uneingeschr\u00e4nkte Verlustverrechnung m\u00f6glich ist. Diese Ungleichbehandlung k\u00f6nnte als Versto\u00df gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsf\u00e4higkeit gewertet werden.<\/li><\/ul><\/li><li><strong>Vertrauensschutz und R\u00fcckwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 GG)<\/strong>:<ul><li>Es k\u00f6nnte argumentiert werden, dass die pl\u00f6tzliche Einf\u00fchrung der Verlustverrechnungsbeschr\u00e4nkung f\u00fcr Steuerpflichtige, die vor Inkrafttreten der Regelung Termingesch\u00e4fte abgeschlossen haben, das Vertrauen in die bestehende Rechtslage verletzt. Dies w\u00fcrde einen Versto\u00df gegen das R\u00fcckwirkungsverbot darstellen.<\/li><\/ul><\/li><li><strong>Eigentumsgarantie (Art. 14 GG)<\/strong>:<ul><li>Die Beschr\u00e4nkung der Verlustverrechnung k\u00f6nnte als Eingriff in die Eigentumsgarantie angesehen werden, da sie die wirtschaftlichen Ertr\u00e4ge aus Termingesch\u00e4ften und damit das Verm\u00f6gen der Steuerpflichtigen beeintr\u00e4chtigt.<\/li><\/ul><\/li><\/ol>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Rechtsprechung und Literaturmeinungen<\/h4>\n\n\n\n<p>In der Rechtsprechung und Literatur sind unterschiedliche Auffassungen zur Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit dieser Regelung vertreten. Einige wesentliche Positionen umfassen:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li><strong>Pro-Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit<\/strong>:<ul><li>Bef\u00fcrworter argumentieren, dass die Verlustverrechnungsbeschr\u00e4nkung fiskalische Ziele verfolgt, indem sie die Steuerausf\u00e4lle aus hochspekulativen Gesch\u00e4ften begrenzt. Dies k\u00f6nne als ein legitimes Ziel im Rahmen der steuerlichen Gesetzgebung angesehen werden.<\/li><li>Zudem wird argumentiert, dass Termingesch\u00e4fte ein hohes Verlustrisiko bergen, welches nicht in gleicher Weise wie andere Eink\u00fcnfte zu behandeln sei.<\/li><\/ul><\/li><li><strong>Contra-Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit<\/strong>:<ul><li>Kritiker f\u00fchren an, dass die Regelung eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darstellt und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verst\u00f6\u00dft.<\/li><li>Es wird auch der Standpunkt vertreten, dass die Beschr\u00e4nkung das Vertrauen der Steuerpflichtigen in die Best\u00e4ndigkeit der Rechtsordnung verletzt und somit verfassungswidrig sei.<\/li><li>Die Einschr\u00e4nkung k\u00f6nnte als unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Eingriff in das Eigentumsrecht bewertet werden, da sie die wirtschaftlichen Handlungsfreiheiten der Steuerpflichtigen unangemessen einschr\u00e4nkt.<\/li><\/ul><\/li><\/ol>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Aktuelle Entwicklungen<\/h4>\n\n\n\n<p>Die Diskussion um die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Verlustverrechnungsbeschr\u00e4nkung f\u00fcr Termingesch\u00e4fte ist weiterhin im Fluss. Der Bundesfinanzhof (BFH) und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) k\u00f6nnten zuk\u00fcnftig entscheidende Urteile f\u00e4llen, die Klarheit in dieser Frage schaffen.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Fazit<\/h4>\n\n\n\n<p>Die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Verlustverrechnungsbeschr\u00e4nkung f\u00fcr Termingesch\u00e4fte ist umstritten. W\u00e4hrend fiskalische und risikobezogene Argumente f\u00fcr die Regelung sprechen, bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Gleichbehandlung, des Vertrauensschutzes und der Eigentumsgarantie. Eine abschlie\u00dfende Kl\u00e4rung durch die h\u00f6chsten deutschen Gerichte bleibt abzuwarten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:BA.070624.VIIIB113.23.0 BFH VIII. Senat Hintergrund Im vorliegenden Beschluss hat der Bundesfinanzhof (BFH) \u00fcber die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Verlustverrechnungsbeschr\u00e4nkung f\u00fcr Termingesch\u00e4fte gem\u00e4\u00df \u00a7 20 Abs. 6 Satz 5 Einkommensteuergesetz (EStG) entschieden. Die Beschwerde des Finanzamts (FA) gegen den Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (FG) wurde als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen. Zusammenfassung: Sachverhalt Die Antragsteller erzielten im Streitjahr 2021 Gewinne und &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/verfassungsmaessigkeit-der-verlustverrechnungsbeschraenkung-fuer-termingeschaefte-bfh-beschluss-vom-07-juni-2024-viii-b-113-23-adv\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Verlustverrechnungsbeschr\u00e4nkung f\u00fcr Termingesch\u00e4fte &#8211; BFH-Beschluss vom 07. 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