{"id":76894,"date":"2024-06-30T12:34:13","date_gmt":"2024-06-30T10:34:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76894"},"modified":"2024-06-30T12:34:13","modified_gmt":"2024-06-30T10:34:13","slug":"in-camera-verfahren-%c2%a7-86-abs-1-der-finanzgerichtsordnung-fgo-bei-umsatzsteuersatzermaessigung-bfh-beschluss-vom-29-mai-2024-v-s-15-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/in-camera-verfahren-%c2%a7-86-abs-1-der-finanzgerichtsordnung-fgo-bei-umsatzsteuersatzermaessigung-bfh-beschluss-vom-29-mai-2024-v-s-15-22\/","title":{"rendered":"&#8222;in camera&#8220;-Verfahren (\u00a7 86 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;) bei Umsatzsteuersatzerm\u00e4\u00dfigung &#8211; BFH-Beschluss vom 29. Mai 2024, V S 15\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.290524.VS15.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 86 Abs 1, FGO \u00a7 86 Abs 3 S 1, UStG \u00a7 12 Abs 2 Nr 8 Buchst a, AO \u00a7 30 Abs 4 Nr 1, AO \u00a7 65, AO \u00a7\u00a7 65ff, UStAE Abschn 12.9 Abs 13 S 5, UStG VZ 2013<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend BFH , 15. November 2023, Az: V S 15\/22<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Der bei einer Konkurrentenklage beigeladene Steuerpflichtige ist Dritter im Sinne des \u00a7 86 Abs. 1 FGO, wobei die Offenbarung durch das Steuergeheimnis gesch\u00fctzter Daten im Rahmen von \u00a7 30 Abs. 4 Nr. 1 der Abgabenordnung zul\u00e4ssig ist, wenn dabei das Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsprinzip gewahrt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Bei einer Konkurrentenklage gegen die Steuersatzerm\u00e4\u00dfigung der Ums\u00e4tze eines gemeinn\u00fctzigen Steuerpflichtigen sind Akten nach \u00a7 86 Abs. 1 FGO nur insoweit vorzulegen, als \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes eine drittsch\u00fctzende Wirkung \u2011\u2011wie etwa in Bezug auf das Vorliegen eines Zweckbetriebs oder die in Satz 3 dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen\u2011\u2011 zukommt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Es wird festgestellt, dass die Weigerung des Beklagten, weitere Aktenbestandteile vorzulegen, insoweit rechtswidrig ist, als aus den Unterlagen, die das beigeladene Finanzministerium dem Senat \u00fcbersandt hat, die nachfolgend aufgef\u00fchrten, vom Finanzgericht angeforderten Unterlagen dem Finanzgericht zu \u00fcbersenden sind, wobei die Unterlagen im nachfolgend bezeichneten Umfang zu schw\u00e4rzen sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Im \u00dcbrigen ist der Antrag der Kl\u00e4gerin unbegr\u00fcndet.<\/p>\n\n\n\n<p>Aus der Akte XXX sind XXX zu \u00fcbersenden, wobei folgende Schw\u00e4rzungen vorzunehmen sind: XXX<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Im Rahmen einer Konkurrentenklage ist streitig, ob die Beigeladene zu&nbsp;1. f\u00fcr ihre Ums\u00e4tze im Jahr 2013 (Streitjahr) zu Recht den erm\u00e4\u00dfigten Umsatzsteuersatz f\u00fcr Leistungen, die im Rahmen eines von ihr angenommenen Zweckbetriebs gemeinn\u00fctziger K\u00f6rperschaften ausgef\u00fchrt werden, angewendet hat. Die Kl\u00e4gerin und Antragstellerin (Kl\u00e4gerin) macht dabei geltend, der Beklagte und Antragsgegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) sei verpflichtet, dem Finanzgericht (FG) die von diesem angeforderten Teile der Steuerakten der Beigeladenen zu&nbsp;1. vorzulegen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin erbrachte im Streitjahr W\u00e4scherei-Dienstleistungen aller Art, darunter auch spezifische Dienstleistungen gegen\u00fcber Gro\u00dfkunden (vor allem an Krankenh\u00e4user, Reha-Kliniken und Altenheime).<\/li><li>Zweck der Beigeladenen zu&nbsp;1. war nach ihrem Gesellschaftsvertrag die \u2026 Hilfe f\u00fcr behinderte Menschen \u2026 Gesellschaftsvertraglich sollte dieser Zweck insbesondere \u2026 durch \u2026 Angebote f\u00fcr die in \u00a7&nbsp;53 der Abgabenordnung (AO) genannten Personen innerhalb eines Integrationsprojekts gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;132 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in der im Streitjahr geltenden Fassung (SGB&nbsp;IX a.F.; heute gleichlautend zum Inklusionsbetrieb \u00a7&nbsp;215 Abs.&nbsp;1 SGB&nbsp;IX) \u2026 verwirklicht werden. Die Beigeladene zu&nbsp;1. betrieb im Rahmen dieses Integrationsprojektes eine W\u00e4scherei, die umf\u00e4ngliche textile Dienstleistungen mit Spezialisierung auf den Gesundheitssektor erbrachte.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragte am 17.05.2013 beim FA, die Ums\u00e4tze der Beigeladenen zu&nbsp;1. im Voranmeldungszeitraum Januar 2013 nicht mit dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz f\u00fcr Zweckbetriebe (\u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;a des Umsatzsteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres \u2011\u2011UStG\u2011\u2011), sondern mit dem allgemeinen Steuersatz zu besteuern. Das FA lehnte den Antrag am 07.03.2014 als unzul\u00e4ssig ab. Den dagegen gerichteten Einspruch vom 09.04.2014 in Form einer Sprungklage, der das FA nicht zugestimmt hatte, wies das FA \u2011\u2011nach der im September 2014 erfolgten Hinzuziehung der Beigeladenen zu&nbsp;1.\u2011\u2011 mit Einspruchsentscheidung vom 20.06.2016 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage vor dem FG begehrt die Kl\u00e4gerin weiterhin, die Ums\u00e4tze der Beigeladenen zu&nbsp;1. dem allgemeinen Steuersatz zu unterwerfen. Dabei erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin &#8222;klarstellend&#8220;, die Klage richte sich gegen die Jahresfestsetzung 2013. Das FG hat die Beigeladene zu&nbsp;1. nach \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beigeladen.<\/li><li>Im Rahmen der Konkurrentenklage streiten die Beteiligten \u00fcber den Umfang der Aktenvorlage durch das FA. In seiner Klageerwiderung machte das FA geltend, die Kl\u00e4gerin habe ihre Klagebefugnis nicht substantiiert dargelegt. Ihrem Vortrag sei nicht zu entnehmen, dass sie durch eine rechtswidrig zu geringe Besteuerung der Beigeladenen zu&nbsp;1. in ihrem Recht auf Teilnahme an einem steuerrechtlich nicht (rechtswidrig) zu ihrem Nachteil verf\u00e4lschten Wettbewerb beeintr\u00e4chtigt sei. In dieser Konstellation m\u00fcsse das FA f\u00fcr die Wahrung des Steuergeheimnisses sorgen und daher sicherstellen, dass die Kl\u00e4gerin nicht \u00fcber ihr Akteneinsichtsrecht Kenntnis von Vorg\u00e4ngen der Beigeladenen zu&nbsp;1. erhalte, die dem Steuergeheimnis unterl\u00e4gen. Die \u00dcbersendung von Akten sei daher auf die nicht dem Steuergeheimnis unterfallenden Vorg\u00e4nge aus dem Vorverfahren beschr\u00e4nkt.<\/li><li>Hierauf forderte das FG das FA auf, umgehend die Verwaltungsvorg\u00e4nge zu \u00fcbersenden, die das Verwaltungs- und Einspruchsverfahren f\u00fcr den streitgegenst\u00e4ndlichen Antrag betreffen. Dem kam das FA insoweit nach, als es &#8222;die nicht dem Steuergeheimnis unterliegenden Verwaltungsvorg\u00e4nge betreffend den streitbefangenen Konkurrentenantrag einschlie\u00dflich des vorangegangenen Konkurrentenauskunftsverfahrens&#8220; an das FG \u00fcbersandte. Die Kl\u00e4gerin nahm Einsicht in die \u00fcbersandten Akten und beanstandete danach, dass die Verfahrensakten unvollst\u00e4ndig seien. Hierauf \u00fcbersandte das FA zwar weitere Teile der Akten, hielt aber an seiner Ansicht fest, dass eine dar\u00fcber hinausgehende Akten\u00fcbersendung im Hinblick auf das Steuergeheimnis unzul\u00e4ssig sei. S\u00e4mtliche weiteren Schriftst\u00fccke enthielten Verh\u00e4ltnisse der Beigeladenen zu&nbsp;1. oder Dritter, die durch das Steuergeheimnis gesch\u00fctzt seien. Die Kl\u00e4gerin beanstandete wiederum die ihrer Ansicht nach rechtswidrige Zur\u00fcckbehaltung von Aktenbestandteilen und beantragte erneut beim FG, alle bisher enthefteten und vorgehaltenen Unterlagen der Verfahrensakte vom FA anzufordern, insbesondere die in ihrem Schriftsatz im Einzelnen bezeichneten Aktenseiten.<\/li><li>Im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 16.12.2021&nbsp;&#8211; V&nbsp;S&nbsp;16\/20, mit dem der Senat einen nach \u00a7&nbsp;86 Abs.&nbsp;3 FGO gestellten Feststellungsantrag als unzul\u00e4ssig ansah, forderte das FG mit dem streitgegenst\u00e4ndlichen Beschluss das FA letztlich auf, die vollst\u00e4ndigen Umsatzsteuerakten der Beigeladenen zu&nbsp;1. f\u00fcr den Besteuerungszeitraum 2013 sowie alle zu den vom FA gef\u00fchrten sonstigen Steuerakten der Beigeladenen zu&nbsp;1. gelangten Unterlagen, die die Anwendung des erm\u00e4\u00dfigten Umsatzsteuersatzes nach \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;a UStG im Streitjahr betreffen, vorzulegen. Die Kl\u00e4gerin habe ihre Klagebefugnis substantiiert dargelegt. Die Vorlage der angeforderten Akten sei entscheidungserheblich, da es darauf ankomme, &#8222;ob der Umsatzsteuerjahresbescheid 2013 den Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid f\u00fcr Januar 2013 gem. \u00a7&nbsp;365 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 AO ersetzt hat, ob der Umsatzsteuerjahresbescheid 2013 unter dem Gesichtspunkt der Festsetzungsfrist ab\u00e4nderbar ist, ob die Voraussetzungen f\u00fcr eine \u00c4nderung nach den Vorschriften der AO vorliegen und schlie\u00dflich \u2011\u2011wenn es darauf ankommt\u2011\u2011 ob die Voraussetzungen f\u00fcr die Anwendung des erm\u00e4\u00dfigten Umsatzsteuersatzes auf die Ums\u00e4tze der Beigeladenen [zu&nbsp;1.] gegeben sind&#8220;.<\/li><li>Das FA lehnte die Vorlage weiterer Aktenbestandteile unter Berufung auf das Steuergeheimnis ab. Nachfolgend wies das FG die Beteiligten darauf hin, es bestehe weiterhin aus den Gr\u00fcnden seines streitgegenst\u00e4ndlichen Beschlusses auf der Vorlage der angeforderten Aktenteile.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragte beim FG, gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;86 Abs.&nbsp;3 FGO vom Bundesfinanzhof (BFH) feststellen zu lassen, dass die Weigerung des FA, weitere Aktenbestandteile vorzulegen, rechtswidrig ist. Der Antrag sei zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Die Weigerung des FA, die zur\u00fcckbehaltenen Aktenbestandteile vorzulegen, sei rechtswidrig, da der geltend gemachte Weigerungsgrund (Schutz des Steuergeheimnisses) nicht vorl\u00e4ge. Die Beigeladene zu&nbsp;1. sei kein &#8222;Dritter&#8220; im Sinne des \u00a7&nbsp;86 Abs.&nbsp;1 FGO, sondern Beteiligte des Verfahrens, so dass der vorgetragene Weigerungsgrund nicht eingreifen k\u00f6nne. Es sei auch nicht erkennbar, dass der zur\u00fcckbehaltene Aktenbestand in keinem Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren st\u00fcnde. Die Akten\u00fcbersendung stelle auch keine &#8222;unbefugte&#8220; Offenbarung gesch\u00fctzter Verh\u00e4ltnisse Dritter dar, weil die Mitteilung steuerrechtlicher Verh\u00e4ltnisse eines anderen in einem Konkurrentenstreit nach \u00a7&nbsp;30 Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 AO zul\u00e4ssig sei.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>im Hinblick auf die vom FG angeforderten Akten festzustellen, dass die Weigerung des FA vom 11.08.2022, weitere Aktenbestandteile vorzulegen, rechtswidrig ist.<\/li><li>Das FA hat sich im vorliegenden Verfahren nach \u00a7&nbsp;86 Abs.&nbsp;3 FGO nicht ge\u00e4u\u00dfert.<\/li><li>Die Beigeladene zu&nbsp;1. ist der Ansicht, das FA verweigere zu Recht die weitere Aktenvorlage. Sie sei &#8222;Dritter&#8220; im Sinne des \u00a7&nbsp;86 Abs.&nbsp;1 FGO, da Verh\u00e4ltnisse betroffen seien, die in keiner Beziehung zum finanzgerichtlichen Verfahren st\u00fcnden. Ihr Interesse an der Geheimhaltung \u00fcberwiege das schutzw\u00fcrdige Interesse der Kl\u00e4gerin, da die angeforderten Aktenbestandteile f\u00fcr die Entscheidung nicht erforderlich seien und die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe, insbesondere offensichtlich unzul\u00e4ssig sei.<\/li><li>Das vom beschlie\u00dfenden Senat mit Beschluss vom 15.11.2023&nbsp;&#8211; V&nbsp;S&nbsp;15\/22 beigeladene Finanzministerium hat als oberste Aufsichtsbeh\u00f6rde des FA dem BFH Akten \u00fcbersandt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Feststellungsantrag der Kl\u00e4gerin, der aus den im Beiladungsbeschluss des Senats vom 15.11.2023&nbsp;&#8211; V&nbsp;S&nbsp;15\/22 genannten Gr\u00fcnden zul\u00e4ssig ist, ist teilweise begr\u00fcndet. Die Weigerung des FA, weitere Unterlagen aus den Steuerakten der Beigeladenen zu&nbsp;1. vorzulegen, ist im Umfang der nach dem Tenor zu \u00fcbersendenden Unterlagen rechtswidrig. Im Streitfall bezieht sich das Verlangen des FG, bestimmte Unterlagen aus den Steuerakten der Beigeladenen zu&nbsp;1. im Rahmen der Konkurrentenklage vorzulegen, auf diese \u2011\u2011im Tenor bezeichneten\u2011\u2011 Unterlagen, die f\u00fcr die Pr\u00fcfung von verfahrensrechtlichen \u00c4nderungsnormen und von Vorschriften mit drittsch\u00fctzendem Charakter von Bedeutung sind. Soweit die im Tenor bezeichneten Unterlagen durch das Steuergeheimnis gesch\u00fctzte Verh\u00e4ltnisse der Beigeladenen zu&nbsp;1. enthalten, sind diese Unterlagen im Umfang des Tenors zu schw\u00e4rzen, so dass der Antrag der Kl\u00e4gerin insoweit unbegr\u00fcndet ist.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;86 Abs.&nbsp;1 FGO besteht die Verpflichtung zur Vorlage von Urkunden und Akten und zur Erteilung von Ausk\u00fcnften, soweit nicht durch das Steuergeheimnis (\u00a7&nbsp;30 AO) gesch\u00fctzte Verh\u00e4ltnisse Dritter unbefugt offenbart werden. Auf Antrag eines Beteiligten stellt der BFH in den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;86 Abs.&nbsp;1 und 2 FGO gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;86 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FGO ohne m\u00fcndliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die hier vorliegende Verweigerung der Vorlage der Urkunden und Akten rechtm\u00e4\u00dfig ist. Das nach \u00a7&nbsp;86 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;4 FGO beigeladene Finanzministerium hat als oberste Aufsichtsbeh\u00f6rde auf Aufforderung des Senats gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;86 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO Dokumente und Akten vorgelegt.<\/li><li>2. Der bei einer Konkurrentenklage beigeladene Steuerpflichtige ist Dritter im Sinne des \u00a7&nbsp;86 Abs.&nbsp;1 FGO, wobei die Offenbarung durch das Steuergeheimnis gesch\u00fctzter Daten im Rahmen von \u00a7&nbsp;30 Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 AO zul\u00e4ssig und damit befugt ist, wenn dabei das Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsprinzip gewahrt wird.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;30 Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 AO ist die Offenbarung durch das Steuergeheimnis (\u00a7&nbsp;30 Abs.&nbsp;1 AO) gesch\u00fctzter Daten unter anderem zul\u00e4ssig, soweit sie der Durchf\u00fchrung eines gerichtlichen Verfahrens in Steuersachen dient. Danach ist auch die Offenbarung gesch\u00fctzter Daten eines Beigeladenen bei einer Konkurrentenklage eines Dritten (hier der Kl\u00e4gerin) gegen die Nichtbesteuerung oder zu niedrige Besteuerung eines beigeladenen Steuerpflichtigen (hier der Beigeladenen zu&nbsp;1.) zul\u00e4ssig (BFH-Urteil vom 15.10.1997&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;10\/92, BFHE 184, 212, BStBl II 1998, 63, unter II.B.4.d). Das nach Ma\u00dfgabe von \u00a7&nbsp;30 Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 AO bei einer Konkurrentenklage zugunsten des Steuerpflichtigen gew\u00e4hrleistete Schutzniveau ist dabei auch im Verfahren nach \u00a7&nbsp;86 FGO \u2011\u2011und zwar bereits im Rahmen von \u00a7&nbsp;86 Abs.&nbsp;1 FGO und nicht erst bei Anwendung von \u00a7&nbsp;86 Abs.&nbsp;2 FGO\u2011\u2011 zu beachten. Denn hierdurch wird gew\u00e4hrleistet, dass das Steuergeheimnis auch vorliegend nur im Umfang eines unmittelbaren funktionalen Zusammenhangs zwischen Offenbarung und Verfahrensdurchf\u00fchrung, der aus dem Dienen im Sinne von \u00a7&nbsp;30 Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 AO abzuleiten ist, durchbrochen wird (so bereits BFH-Urteil vom 10.02.1987&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;77\/84, BFHE 149, 387, BStBl II 1987, 545, unter B.II.1. und dem folgend BFH-Beschluss vom 07.07.2008&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;9\/07, BFH\/NV 2008, 1811, unter II.1.a sowie BFH-Urteil vom 23.01.2020&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;9\/18, BFHE 268, 112, BStBl II 2020, 436, Rz&nbsp;31), wobei die Offenbarung gesch\u00fctzter Daten zudem verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sein muss (BFH-Beschluss vom 07.07.2008&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;9\/07, BFH\/NV 2008, 1811, unter II.1.a und BFH-Urteil vom 23.01.2020&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;9\/18, BFHE 268, 112, BStBl II 2020, 436, Rz&nbsp;31).<\/li><li>Ist somit auch der zur Konkurrentenklage beigeladene Steuerpflichtige als Dritter im Sinne von \u00a7&nbsp;86 Abs.&nbsp;1 FGO anzusehen, kommt es nicht in Betracht, den Schutz des \u00a7&nbsp;30 AO nur denjenigen Personen zuzubilligen, bei denen es sich nicht um die Beteiligten nach \u00a7&nbsp;57 FGO handelt. Daher k\u00f6nnte sich der Senat einer demgegen\u00fcber vertretenen Auffassung nicht anschlie\u00dfen, nach der die am Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;57 FGO Beteiligten nicht als Dritte im Sinne von \u00a7&nbsp;86 Abs.&nbsp;1 FGO anzusehen sind und ein Schutz des Steuergeheimnisses zugunsten des Dritten nur dann in Betracht kommt, wenn es sich \u2011\u2011unabh\u00e4ngig von einem unmittelbaren funktionalen Zusammenhang\u2011\u2011 lediglich um steuerrechtliche Verh\u00e4ltnisse handelt, die in keiner Beziehung zum Gegenstand des Rechtsstreits stehen (FG Hamburg, Beschluss vom 04.12.1975&nbsp;&#8211; III&nbsp;106\/74, Entscheidungen der Finanzgerichte 1976, 301 und ebenso Schallmoser in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;86 FGO Rz&nbsp;33; Krumm in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;86 FGO Rz&nbsp;8), falls sich hieraus \u2011\u2011f\u00fcr den dort allerdings nicht angesprochenen Fall der Konkurrentenklage\u2011\u2011 Abweichendes ergeben sollte.<\/li><li>b) Unerheblich ist, dass der in \u00a7&nbsp;86 Abs.&nbsp;1 FGO verwendete Begriff der &#8222;Verh\u00e4ltnisse Dritter&#8220; insoweit von \u00a7&nbsp;30 Abs.&nbsp;2 AO abweicht, als \u00a7&nbsp;30 Abs.&nbsp;2 AO den Begriff &#8222;personenbezogene Daten eines anderen&#8220; verwendet und die vom Steuergeheimnis gesch\u00fctzten personenbezogenen Daten (\u00a7&nbsp;30 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 AO) und die fremden Betriebs- oder Gesch\u00e4ftsgeheimnisse (\u00a7&nbsp;30 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 AO) zusammen als &#8222;gesch\u00fctzte Daten&#8220; legal definiert. Hieraus ergibt sich f\u00fcr den durch \u00a7&nbsp;86 Abs.&nbsp;1 FGO gew\u00e4hrleisteten Schutz keine Abweichung. Die Neufassung des \u00a7&nbsp;30 Abs.&nbsp;2 AO durch Art.&nbsp;17 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;a des Gesetzes zur \u00c4nderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.07.2017 (BGBl I 2017, 2541), die den zuvor in \u00a7&nbsp;30 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 AO verwendeten Begriff &#8222;Verh\u00e4ltnisse eines anderen&#8220; durch den Begriff &#8222;personenbezogene Daten eines anderen&#8220; ersetzte und die Legaldefinition der &#8222;gesch\u00fctzten Daten&#8220; einf\u00fcgte, erfolgte insoweit ohne inhaltliche \u00c4nderung (BTDrucks 18\/12611, S.&nbsp;81).<\/li><li>c) Im Rahmen der bei der Offenbarung gesch\u00fctzter Daten erforderlichen Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung ist bei einer Konkurrentenklage auch zu beachten, dass verschiedene Rechtsg\u00fcter betroffen sind, wie zum Beispiel das Grundrecht des Wettbewerbers auf effektiven Rechtsschutz durch Vorlage der Akten einerseits und das Recht des beigeladenen Steuerpflichtigen auf Berufsfreiheit (Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes \u2011\u2011GG\u2011\u2011) einschlie\u00dflich des dadurch gew\u00e4hrleisteten Schutzes der Betriebs- und Gesch\u00e4ftsgeheimnisse andererseits (vgl. hierzu den zu \u00a7&nbsp;99 der Verwaltungsgerichtsordnung ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts \u2011\u2011BVerfG\u2011\u2011 vom 14.03.2006&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2087\/03, 1&nbsp;BvR&nbsp;2111\/03, BVerfGE 115, 205, unter C.II.1.a). Des Weiteren ist zu ber\u00fccksichtigen, dass das Recht auf Wahrung des in \u00a7&nbsp;30 AO gesetzlich umschriebenen Steuergeheimnisses zwar als solches kein Grundrecht ist, die Geheimhaltung bestimmter steuerrechtlicher Angaben und Verh\u00e4ltnisse, deren Weitergabe einen Bezug auf den Steuerpflichtigen oder auf private Dritte erkennbar werden l\u00e4sst, aber durch eine Reihe grundrechtlicher Verb\u00fcrgungen, insbesondere durch Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 i.V.m. Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 und Art.&nbsp;14 GG, gegebenenfalls i.V.m. Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;3 GG geboten sein kann (zum Steuergeheimnis BVerfG-Urteil vom 17.07.1984&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvE&nbsp;11\/83, 2&nbsp;BvE&nbsp;15\/83, BVerfGE 67, 100, unter C.II.3.a). Letztlich ist dem Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsprinzip auch hier durch Abw\u00e4gung der verschiedenen kollidierenden Rechtsg\u00fcter Rechnung zu tragen, da \u00a7&nbsp;86 Abs.&nbsp;1 FGO keine L\u00f6sung des Konflikts durch Benennung des Ma\u00dfstabs und Bereitstellung von L\u00f6sungswegen vorzeichnet (vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 14.03.2006&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2087\/03, 1&nbsp;BvR&nbsp;2111\/03, BVerfGE 115, 205, unter C.II.1.a und C.II.2.c; BVerfG-Urteil vom 17.07.1984&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvE&nbsp;11\/83, 2&nbsp;BvE&nbsp;15\/83, BVerfGE 67, 100, unter C.II.3.a). Dabei ist einerseits das Rechtsschutzziel der Konkurrentenklage, mit der die Verletzung drittsch\u00fctzender Normen geltend gemacht wird, und andererseits das den beigeladenen Steuerpflichtigen sch\u00fctzende Steuergeheimnis, das eine Offenbarung nur in einem f\u00fcr die Konkurrentenklage erforderlichen Umfang erlaubt, zu beachten.<\/li><li>3. Im Streitfall sind nach dem FG-Beschluss die vollst\u00e4ndigen Umsatzsteuerakten der Beigeladenen zu&nbsp;1. f\u00fcr den Besteuerungszeitraum 2013 sowie alle zu den vom FA gef\u00fchrten sonstigen Steuerakten der Beigeladenen zu&nbsp;1. gelangten Unterlagen, die die Anwendung des erm\u00e4\u00dfigten Umsatzsteuersatzes nach \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;a UStG im Streitjahr betreffen, vorzulegen. Nach dem gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;30 Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 AO ma\u00dfgeblichen unmittelbaren funktionalen Zusammenhang zwischen Offenbarung und Verfahrensdurchf\u00fchrung sowie des dabei zu beachtenden Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsprinzips (s. oben II.2.a und II.2.c), der sich hieraus ergebenden Frage, welche Akten als entscheidungserheblich anzusehen sind, und unter Ber\u00fccksichtigung der Grenzen der dem FG insoweit zustehenden Einsch\u00e4tzungspr\u00e4rogative (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 16.04.2020&nbsp;&#8211; VII&nbsp;S&nbsp;35\/19, BFH\/NV 2020, 1076, Rz&nbsp;20), ist das auslegungsbed\u00fcrftige Vorlageverlangen des FG wie folgt zu pr\u00e4zisieren.<\/li><li>a) Verfahrensrechtlich sind die Unterlagen entscheidungserheblich, die f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Voraussetzungen der in Betracht kommenden Festsetzungs- und \u00c4nderungsvorschriften unter Ber\u00fccksichtigung einer Ablaufhemmung der Festsetzungsverj\u00e4hrung und der Ersetzung eines Verwaltungsakts im Einspruchsverfahren von Bedeutung sind.<\/li><li>Dies betrifft die Unterlagen, die eine Pr\u00fcfung der Voraussetzungen der Festsetzungs- und \u00c4nderungsvorschriften der \u00a7\u00a7&nbsp;168, 164 Abs.&nbsp;2 AO nebst der Regelung zur Ablaufhemmung der Festsetzungsverj\u00e4hrung (\u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;3a AO) unter Ber\u00fccksichtigung der f\u00fcr die Beigeladene zu&nbsp;1. geltenden Festsetzungsfrist (vgl. BFH-Urteil vom 12.02.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;42\/14, BFH\/NV 2015, 945, Rz&nbsp;25) erm\u00f6glichen. Hierbei handelt es sich um diejenigen Unterlagen aus den Steuerakten der Beigeladenen zu&nbsp;1., anhand derer das FG pr\u00fcfen kann, ob (erstens) die Beigeladene zu&nbsp;1. eine Umsatzsteuervoranmeldung f\u00fcr Januar 2013 eingereicht hat, die nach \u00a7&nbsp;168 AO einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gleichstand, ob (zweitens) die Beigeladene zu&nbsp;1. erst im Einspruchsverfahren gegen die abgelehnte \u00c4nderung des Umsatzsteuervorauszahlungsbescheids eine als Vorbehaltsfestsetzung wirkende Umsatzsteuerjahreserkl\u00e4rung einreichte, die nach \u00a7&nbsp;365 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 AO zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens wurde (vgl. BFH-Urteil vom 03.11.2011&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;32\/10, BFHE 236, 228, BStBl II 2012, 525, Leitsatz), und ob (drittens) der Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung bestehen blieb, so dass der \u2011\u2011von der Kl\u00e4gerin schon \u00fcbermittelte\u2011\u2011 Umsatzsteuerbescheid 2013 vom 24.11.2017, mit dem der Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung aufgehoben wurde, gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;68 Satz&nbsp;1 FGO zum Gegenstand des Klageverfahrens vor dem FG wurde.<\/li><li>b) Materiell-rechtlich sind bei einer Konkurrentenklage gegen die Steuersatzerm\u00e4\u00dfigung der Ums\u00e4tze eines gemeinn\u00fctzigen Steuerpflichtigen Akten nach \u00a7&nbsp;86 Abs.&nbsp;1 FGO nur insoweit vorzulegen, als \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;a UStG eine drittsch\u00fctzende Wirkung \u2011\u2011wie etwa in Bezug auf das Vorliegen eines Zweckbetriebs oder die in Satz&nbsp;3 dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen\u2011\u2011 zukommt. Von einer Beschr\u00e4nkung der Vorlagepflicht in Bezug auf Vorschriften mit drittsch\u00fctzender Wirkung ist auch das FG in seinem Beschluss ausgegangen. Dabei ist wie folgt zu unterscheiden:<\/li><li>aa) Soweit \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;1 UStG auf die \u00a7\u00a7&nbsp;51 bis 63 AO verweist, k\u00f6nnen Dritte aus diesen Vorschriften der Abgabenordnung keine eigenen Rechte herleiten. Es handelt sich nicht um Vorschriften, die Wettbewerber sch\u00fctzen, wie der BFH im Zusammenhang mit \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 Satz&nbsp;1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) und \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) bereits entschieden hat (BFH-Urteil vom 15.10.1997&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;10\/92, BFHE 184, 212, BStBl II 1998, 63, unter II.B.3.) und was ebenso f\u00fcr deren Anwendung auf der Grundlage von \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;1 UStG gilt.<\/li><li>bb) Drittsch\u00fctzenden Charakter haben demgegen\u00fcber die Regelungen zu den Zweckbetrieben (\u00a7\u00a7&nbsp;65 bis 68 AO) und damit vorliegend zu den Voraussetzungen eines Integrationsprojekts im Sinne von \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;1 und 2 UStG i.V.m. \u00a7&nbsp;68 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;c AO i.d.F. des Gesetzes zur F\u00f6rderung der Ausbildung und Besch\u00e4ftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.2004 (BGBl I 2004, 606) \u2011\u2011a.F.\u2011\u2011.<\/li><li>(1) Soweit \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;1 und 2 UStG auf die \u00a7\u00a7&nbsp;64 bis 68 AO verweist, handelt es sich um Normen, die Wettbewerber und somit Dritte sch\u00fctzen k\u00f6nnen (ebenso zu \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 Satz&nbsp;1 KStG und \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 GewStG BFH-Urteil vom 15.10.1997&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;10\/92, BFHE 184, 212, BStBl II 1998, 63, unter II.B.4.a bis c; vgl. auch BFH-Urteil vom 26.01.2012&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;4\/11, BFHE 236, 481, BStBl II 2012, 541, Rz&nbsp;17 und 18). Ein Wettbewerber kann daher in einer Konkurrentenstreitsache geltend machen, dass die Finanzbeh\u00f6rde die Zweckbetriebseigenschaft zu Unrecht bejaht hat.<\/li><li>(2) Hat die Zweckbetriebseigenschaft drittsch\u00fctzenden Charakter, ist f\u00fcr ein Integrationsprojekt im Sinne des \u00a7&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 SGB&nbsp;IX a.F. (heute gleichlautend zum Inklusionsbetrieb \u00a7&nbsp;215 Abs.&nbsp;1 SGB&nbsp;IX) als Zweckbetrieb im Sinne des \u00a7&nbsp;68 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;c AO a.F. ma\u00dfgeblich, ob mindestens 40&nbsp;% der Besch\u00e4ftigten besonders betroffene schwerbehinderte Menschen im Sinne des \u00a7&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 SGB&nbsp;IX a.F. sind. Zu dieser den Streitfall betreffenden Frage hat der BFH bereits entschieden, dass es f\u00fcr die Berechnung der f\u00fcr den Zweckbetrieb erforderlichen Besch\u00e4ftigungsquote auf das Verh\u00e4ltnis der in dem Integrationsprojekt besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer mit und ohne Schwerbehinderung ankommt. Arbeitnehmer\u00e4hnlich besch\u00e4ftigte behinderte Menschen in Werkst\u00e4tten f\u00fcr Behinderte sind f\u00fcr die Quotenermittlung dann zu ber\u00fccksichtigen, wenn sie in einem Arbeitsverh\u00e4ltnis mit dem Betreiber des Integrationsprojektes stehen. Ist das nicht der Fall, k\u00f6nnen sie ber\u00fccksichtigt werden, wenn zwischen ihrem Arbeitgeber und dem Betreiber des Integrationsprojekts eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft besteht (BFH-Urteil vom 27.02.2020&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;10\/18, BFH\/NV 2020, 1246, Rz&nbsp;14, 15, 21 bis 23).<\/li><li>cc) Auch \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;3 UStG ist eine drittsch\u00fctzende Vorschrift, da sie die Steuersatzerm\u00e4\u00dfigung \u00fcber das Vorliegen eines Zweckbetriebs hinaus an weitere Voraussetzungen kn\u00fcpft.<\/li><li>(1) Nach \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;3 Alternative&nbsp;1 UStG gilt der erm\u00e4\u00dfigte Steuersatz f\u00fcr Leistungen von Zweckbetrieben nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zus\u00e4tzlicher Einnahmen durch die Ausf\u00fchrung von Ums\u00e4tzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgef\u00fchrt werden.<\/li><li>Dem liegt zugrunde, dass der erm\u00e4\u00dfigte Steuersatz nicht dazu dient, Wettbewerber, die dem Regelsteuersatz unterliegen, mit Hilfe des Zweckbetriebs aus dem Wettbewerb zu verdr\u00e4ngen (vgl. BFH-Urteil vom 05.04.2023&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;14\/22, BFHE 280, 348, Rz&nbsp;26 und 27). Demgem\u00e4\u00df kommt es auch darauf an, ob der Zweckbetrieb seine Leistungen an nicht zum (vollen) Vorsteuerabzug berechtigte Empf\u00e4nger erbringt und diese aufgrund der Anwendung der Steuersatzerm\u00e4\u00dfigung die steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaft und nicht den regelsatzbesteuerten Wettbewerber beauftragen. Die Steuersatzerm\u00e4\u00dfigung w\u00e4re danach bereits dann zu verneinen, wenn der erm\u00e4\u00dfigte Steuersatz als Werbemittel zur Anbahnung von Gesch\u00e4ftsverbindungen zu nicht vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempf\u00e4ngern genutzt wird oder Leistungen fast ausschlie\u00dflich gegen\u00fcber nicht (voll) vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempf\u00e4ngern erbracht werden (vgl. Abschn.&nbsp;12.9 Abs.&nbsp;13 Satz&nbsp;4 zweiter und dritter Spiegelstrich des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses \u2011\u2011UStAE\u2011\u2011). Allerdings ist \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;3 Alternative&nbsp;1 UStG keine &#8222;Steuervorteilsberechnung&#8220; zu entnehmen, wie sie Abschn.&nbsp;12.9 Abs.&nbsp;13 Satz&nbsp;5 bis&nbsp;7 UStAE als Vereinfachungsregelung vorsieht. Diese Verwaltungsregelung stellt darauf ab, ob ein Steuervorteil, der sich aus der Steuersatzdifferenz ergibt, den Betrag \u00fcbersteigt, den die Einrichtung nach Abzug von Drittzuwendungen im Rahmen der Besch\u00e4ftigung aller besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen zus\u00e4tzlich aufwendet. Es handelt sich somit um eine norminterpretierende Verwaltungsanweisung, die die Gerichte nicht bindet (vgl. allgemein BFH-Urteil vom 07.07.2021&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;40\/19, BFHE 273, 322, BStBl II 2021, 864, Rz&nbsp;30) und demgem\u00e4\u00df nur insoweit entscheidungserheblich sein kann, als es um die Frage geht, ob das FA einen den Aufwandsbetrag \u00fcbersteigenden Steuervorteil bejaht oder verneint hat.<\/li><li>(2) Im Hinblick auf \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Satz&nbsp;3 Alternative&nbsp;2 UStG ist f\u00fcr das Verlangen des FG, Unterlagen aus den Steuerakten der Beigeladenen zu&nbsp;1. vorzulegen, zu ber\u00fccksichtigen, dass die Finanzverwaltung eine Anwendung der zweiten Alternative des \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Satz&nbsp;3 UStG auf Zweckbetriebe nach \u00a7&nbsp;68 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;c AO a.F. bislang abgelehnt hat (vgl. Abschn.&nbsp;12.9 Abs.&nbsp;13 UStAE zum heutigen Inklusionsbetrieb nach \u00a7&nbsp;215 Abs.&nbsp;1 SGB&nbsp;IX; vgl. auch BTDrucks 16\/2712, S.&nbsp;75) und demgem\u00e4\u00df die Bejahung der Steuersatzerm\u00e4\u00dfigung durch das FA im Streitfall auf dieser Grundlage nur auf der ersten Alternative des \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Satz&nbsp;3 UStG beruhen kann.<\/li><li>4. Danach sind im Streitfall aus den vom beigeladenen Finanzministerium \u00fcbersandten Akten und Aktenbestandteilen grunds\u00e4tzlich die Unterlagen, die Daten zur Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung f\u00fcr Januar 2013 und zur Umsatzsteuerjahreserkl\u00e4rung 2013 als Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung enthalten, vorzulegen. Gleiches gilt f\u00fcr den Bericht \u00fcber die Umsatzsteuer-Sonderpr\u00fcfung bei der Beigeladenen zu&nbsp;1. f\u00fcr das Jahr 2013, der die Pr\u00fcfung der Voraussetzungen eines Integrationsbetriebs als Zweckbetrieb im Sinne des \u00a7&nbsp;68 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;c AO a.F. zum Gegenstand hat. Insoweit ist der Antrag der Kl\u00e4gerin begr\u00fcndet. Sofern diese Unterlagen in den \u00fcbersandten Akten und Aktenbestandteilen mehrfach und inhaltsgleich enthalten sind, beschr\u00e4nkt sich die Vorlage auf eine Fassung der Unterlagen.<\/li><li>Allerdings ist die Aktenvorlage zur Wahrung des Steuergeheimnisses (\u00a7&nbsp;30 AO) und der dabei \u2011\u2011wie vorstehend ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 gebotenen Ber\u00fccksichtigung des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsprinzips im Umfang des Tenors zu beschr\u00e4nken sowie der darauf bezogene weitergehende Antrag der Kl\u00e4gerin insoweit abzulehnen. Denn die Vorlage von entscheidungserheblichen Akten ist im Streitfall insoweit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, als hierdurch Betriebs- oder Gesch\u00e4ftsgeheimnisse des Steuerpflichtigen (hier der Beigeladenen zu&nbsp;1.) offenbart werden, die der Konkurrent (hier die Kl\u00e4gerin) bei seiner wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit verwerten kann, ohne dass es auf diese Angaben f\u00fcr die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung ankommt. Daher sind die dem Grunde nach vorzulegenden Unterlagen aus den Steuerakten der Beigeladenen zu&nbsp;1. im Umfang eines zu ihren Gunsten zu bejahenden Schutzbed\u00fcrfnisses zu schw\u00e4rzen. Dies gilt insbesondere f\u00fcr umsatz- oder aufwandsbezogene Angaben wie etwa die Berechnungsgrundlagen, die nach der Verwaltungsauffassung der Berechnung eines Steuervorteils zugrunde zu legen sind, nicht aber f\u00fcr den im Gegensatz hierzu offenzulegenden Umstand, ob das FA einen Steuervorteil bejaht oder verneint hat (s. oben II.3.b&nbsp;cc&nbsp;(1)). Erforderlich, nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und daher offenbarungspflichtig ist im \u00dcbrigen die Offenbarung von Angaben zur Besch\u00e4ftigungsquote nach \u00a7&nbsp;68 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;c AO a.F. und dabei insbesondere zu der Frage, wie viele Arbeitnehmer mit und ohne Schwerbehinderung in dem Integrationsprojekt besch\u00e4ftigt waren und ob diese auch in dem erforderlichen Arbeitsverh\u00e4ltnis mit dem Betreiber des Integrationsprojektes standen (s. oben II.3.b&nbsp;bb&nbsp;(2)).<\/li><li>Sprechen im \u00dcbrigen naheliegende Gr\u00fcnde, wie im Beiladungsbeschluss des Senats ausgef\u00fchrt, daf\u00fcr, dass die Klage des Konkurrenten gegen eine Steuerfestsetzung des Steuerpflichtigen zul\u00e4ssig ist, was aber noch anhand der angeforderten Akten zu \u00fcberpr\u00fcfen ist (s. oben II.3.a), kommt es jedenfalls nach den Verh\u00e4ltnissen des Streitfalls, in dem das FG bereits seit der Klageerhebung im Jahr 2016 eine Vorlage der aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Akten anmahnt, nicht in Betracht, die Aktenvorlage zun\u00e4chst auf Unterlagen zur Verfahrensfrage zu beschr\u00e4nken und erst nach Bejahung der Zul\u00e4ssigkeit durch das FG aufgrund eines weiteren Aktenvorlageverlangens die das materielle Recht betreffenden Unterlagen zur Verf\u00fcgung zu stellen. Nach Ma\u00dfgabe des Grundsatzurteils des BFH vom 15.10.1997&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;10\/92 (BFHE 184, 212, BStBl II 1998, 63) bestehen \u2011\u2011auch unter Ber\u00fccksichtigung des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsprinzips\u2011\u2011 keinerlei Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass insoweit ein \u00fcberwiegendes Interesse der Beigeladenen zu&nbsp;1. an der Geheimhaltung bestehen k\u00f6nnte oder die angeforderten Aktenbestandteile f\u00fcr die Entscheidung des FG als nicht erforderlich anzusehen sein k\u00f6nnten.<\/li><li>5. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (BFH-Beschl\u00fcsse vom 14.11.2006&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;156\/06, BFH\/NV 2007, 473, unter II.6.; vom 16.01.2013&nbsp;&#8211; III&nbsp;S&nbsp;38\/11, BFH\/NV 2013, 701, Rz&nbsp;30 und vom 25.02.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;60\/12, BFHE 244, 234, BStBl II 2014, 478, Rz&nbsp;9). Soweit der VII.&nbsp;Senat des BFH in seinem Beschluss vom 03.06.2015&nbsp;&#8211; VII&nbsp;S&nbsp;11\/15 (BFH\/NV 2015, 1100) eine Kostenentscheidung f\u00fcr den Fall eines erfolglosen Antrags nach \u00a7&nbsp;86 Abs.&nbsp;3 FGO noch f\u00fcr erforderlich gehalten hat, hat er hieran nicht mehr festgehalten (BFH-Beschluss vom 16.04.2020&nbsp;&#8211; VII&nbsp;S&nbsp;35\/19, BFH\/NV 2020, 1076, Rz&nbsp;22) und ist danach eine Anfrage entbehrlich, da im Streitfall der Antrag \u2011\u2011teilweise\u2011\u2011 erfolglos ist.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.290524.VS15.22.0 BFH V. Senat FGO \u00a7 86 Abs 1, FGO \u00a7 86 Abs 3 S 1, UStG \u00a7 12 Abs 2 Nr 8 Buchst a, AO \u00a7 30 Abs 4 Nr 1, AO \u00a7 65, AO \u00a7\u00a7 65ff, UStAE Abschn 12.9 Abs 13 S 5, UStG VZ 2013 vorgehend BFH , 15. 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