{"id":76906,"date":"2024-08-04T12:14:22","date_gmt":"2024-08-04T10:14:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76906"},"modified":"2024-08-04T12:14:22","modified_gmt":"2024-08-04T10:14:22","slug":"zufluss-nicht-ausgezahlter-tantiemen-bei-beherrschendem-gesellschafter-geschaeftsfuehrer-bfh-urteil-vom-05-juni-2024-vi-r-20-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zufluss-nicht-ausgezahlter-tantiemen-bei-beherrschendem-gesellschafter-geschaeftsfuehrer-bfh-urteil-vom-05-juni-2024-vi-r-20-22\/","title":{"rendered":"Zufluss nicht ausgezahlter Tantiemen bei beherrschendem Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer &#8211; BFH-Urteil vom 05. Juni 2024, VI R 20\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.050624.VIR20.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG \u00a7 11 Abs 1, EStG \u00a7 38a Abs 1, BGB \u00a7 133, BGB \u00a7 157, EStG VZ 2015 , EStG VZ 2016 , EStG VZ 2017 , KStG \u00a7 8 Abs 3 S 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 30. Juni 2022, Az: 12 K 58\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Einem beherrschenden Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer flie\u00dfen Einnahmen aus Tantiemeforderungen gegen seine Kapitalgesellschaft bereits bei F\u00e4lligkeit zu (Best\u00e4tigung der st\u00e4ndigen Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p>2. F\u00e4llig wird der Tantiemeanspruch mit der Feststellung des Jahresabschlusses, sofern die Vertragsparteien nicht zivilrechtlich wirksam und fremd\u00fcblich eine andere F\u00e4lligkeit im Anstellungsvertrag vereinbart haben.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Tantiemeforderungen, die in den festgestellten Jahresabschl\u00fcssen nicht ausgewiesen sind, flie\u00dfen dem beherrschenden Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nicht zu, auch wenn eine dahingehende Verbindlichkeit nach den Grunds\u00e4tzen ordnungsgem\u00e4\u00dfer Buchf\u00fchrung in den (festgestellten) Jahresabschl\u00fcssen h\u00e4tte gebildet werden m\u00fcssen (a.A. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 12.05.2014, BStBl I 2014, 860).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 30.06.2022 &#8211; 12 K 58\/20 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>I. Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) ist alleiniger Gesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH. Nach \u00a7&nbsp;3 des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrervertrags erh\u00e4lt der Kl\u00e4ger f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit ein monatliches Bruttogehalt in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac. Des Weiteren ist ihm darin eine Tantieme in H\u00f6he von 20&nbsp;% des Jahresgewinns zugesagt, die einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung zu zahlen und der H\u00f6he nach auf maximal 30&nbsp;% der Festverg\u00fctung begrenzt ist.<\/li><li>Die vereinbarten Tantiemen wurden dem Kl\u00e4ger in den Streitjahren (2015 bis 2017) weder ausgezahlt noch hat die GmbH in den Jahresabschl\u00fcssen entsprechende Passivposten gebildet.<\/li><li>In den Einkommensteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Streitjahre gab der Kl\u00e4ger Einnahmen aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit ohne Tantiemen an. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) veranlagte ihn zun\u00e4chst erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df.<\/li><li>Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung bei der GmbH ging das FA sodann davon aus, dass auch die nicht ausgezahlten Tantiemen jeweils in der vereinbarten H\u00f6he von 20&nbsp;% des Gewinns des Vorjahres vom Kl\u00e4ger als Arbeitslohn zu versteuern seien, und \u00e4nderte die Einkommensteuerfestsetzungen f\u00fcr die Streitj\u00e4hre insoweit als es den Arbeitslohn des Kl\u00e4gers in 2015 um \u2026&nbsp;\u20ac, in 2016 um \u2026&nbsp;\u20ac und in 2017 um \u2026&nbsp;\u20ac erh\u00f6hte. Denn bei einem Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer g\u00e4lten Tantiemen zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung als zugeflossen. Ob sie tats\u00e4chlich ausgezahlt worden seien, sei unerheblich, da es der Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer selbst in der Hand habe, sich die Tantiemen auszahlen zu lassen.<\/li><li>Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 193 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden statt. Vereinbarte, aber nicht ausgezahlte Tantiemen fl\u00f6ssen auch einem beherrschenden Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nicht zu, wenn bei der Gesellschaft keine entsprechende Verbindlichkeit passiviert worden sei und sich die Tantiemen deshalb weder in den Streitjahren noch in sp\u00e4teren Zeitr\u00e4umen mindernd auf das Einkommen der Gesellschaft ausgewirkt h\u00e4tten.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Es beantragt,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>II. Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Der Senat kann auf der Grundlage der tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG nicht beurteilen, ob die dem Kl\u00e4ger nicht ausgezahlten Tantiemen in den Streitjahren als Einnahmen aus nichtselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit anzusetzen sind.<\/li><li>1. Tantiemen geh\u00f6ren zum steuerpflichtigen Arbeitslohn (\u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes \u2011\u2011EStG\u2011\u2011). Ihre Besteuerung setzt allerdings voraus, dass sie als sonstiger Bezug dem Arbeitnehmer nach \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4, \u00a7&nbsp;38a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG zugeflossen sind.<\/li><li>a) Nach st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung tritt der Zufluss mit der Erlangung der wirtschaftlichen Verf\u00fcgungsmacht ein (z.B. Senatsurteil vom 28.04.2020&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;44\/17, BFHE 269, 7, BStBl II 2021, 392, Rz&nbsp;24, m.w.N.). Das ist in der Regel der Zeitpunkt des Eintritts des Leistungserfolgs. Geldbetr\u00e4ge flie\u00dfen danach zu, wenn sie dem Empf\u00e4nger bar ausbezahlt oder einem Konto des Empf\u00e4ngers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden (z.B. Senatsurteil vom 22.02.2018&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;17\/16, BFHE 260, 532, BStBl II 2019, 496, Rz&nbsp;27&nbsp;f., m.w.N.).<\/li><li>b) Der Bundesfinanzhof (BFH) geht zudem in st\u00e4ndiger Rechtsprechung davon aus, dass bei beherrschenden Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern ein Zufluss von Einnahmen auch ohne Zahlung oder Gutschrift vorliegen kann. Danach flie\u00dft dem alleinigen oder jedenfalls beherrschenden Gesellschafter eine eindeutige und unbestrittene Forderung gegen &#8222;seine&#8220; Kapitalgesellschaft bereits mit deren F\u00e4lligkeit zu. Denn ein beherrschender Gesellschafter hat es regelm\u00e4\u00dfig in der Hand, sich geschuldete Betr\u00e4ge auszahlen zu lassen, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und f\u00e4llig ist. Allerdings werden von dieser Zuflussfiktion nur Gehaltsbetr\u00e4ge und sonstige Verg\u00fctungen erfasst, die die Kapitalgesellschaft den sie beherrschenden Gesellschaftern schuldet und die sich bei der Ermittlung des Einkommens der Kapitalgesellschaft ausgewirkt haben (Senatsurteile vom 12.07.2021&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;3\/19, Rz&nbsp;11 und vom 28.04.2020&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;44\/17, BFHE 269, 7, BStBl II 2021, 392, Rz&nbsp;25, jeweils m.w.N.; a.A. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen \u2011\u2011BMF\u2011\u2011 vom 12.05.2014, BStBl I 2014, 860). F\u00e4llig wird der Anspruch auf Tantiemen erst mit der Feststellung des Jahresabschlusses, sofern die Vertragsparteien nicht zivilrechtlich wirksam und fremd\u00fcblich eine andere F\u00e4lligkeit im Anstellungsvertrag vereinbaren (Senatsurteil vom 28.04.2020&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;44\/17, BFHE 269, 7, BStBl II 2021, 392, Rz&nbsp;25).<\/li><li>c) \u00dcberdies kann der Verzicht des Gesellschafters auf seinen Verg\u00fctungsanspruch zum Zufluss des Forderungswerts f\u00fchren, soweit mit ihm eine verdeckte Einlage erbracht wird (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 09.06.1997&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;1\/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307).<\/li><li>aa) Eine verdeckte Einlage liegt nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH vor, wenn ein Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person der Gesellschaft einen einlagef\u00e4higen Verm\u00f6gensvorteil zuwendet, ohne dass der Gesellschafter hierf\u00fcr neue Gesellschaftsanteile erh\u00e4lt, und wenn diese Zuwendung ihre Ursache im Gesellschaftsverh\u00e4ltnis hat. Letztere Voraussetzung ist gegeben, wenn ein Nichtgesellschafter der Gesellschaft den Verm\u00f6gensvorteil bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht einger\u00e4umt h\u00e4tte (Senatsurteil vom 15.05.2013&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;24\/12, BFHE 241, 287, BStBl II 2014, 495, Rz&nbsp;15, m.w.N.).<\/li><li>bb) Als verdeckte Einlage sind nur Wirtschaftsg\u00fcter geeignet, die das Verm\u00f6gen der Kapitalgesellschaft vermehrt haben, sei es durch den Ansatz oder die Erh\u00f6hung eines Aktivpostens, sei es durch den Wegfall oder die Verminderung eines Passivpostens. Ob als Voraussetzung f\u00fcr eine verdeckte Einlage das Verm\u00f6gen der Kapitalgesellschaft durch den Ansatz oder die Erh\u00f6hung eines Aktivpostens oder durch den Wegfall oder die Verminderung eines Passivpostens vermehrt ist, bestimmt sich nach Bilanzrecht. Insofern ist ma\u00dfgeblich, inwieweit Bilanzposten in eine Bilanz h\u00e4tten eingestellt werden m\u00fcssen, die zum Zeitpunkt des Verzichts erstellt worden w\u00e4re (vgl. Senatsurteile vom 15.05.2013&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;24\/12, BFHE 241, 287, BStBl II 2014, 495, Rz&nbsp;16 und vom 15.06.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;6\/13, BFHE 254, 134, BStBl II 2016, 903, Rz&nbsp;15).<\/li><li>2. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist das FG zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kl\u00e4ger die Tantiemen in den Streitjahren nicht zugeflossen sind.<\/li><li>Ein Zufluss der Tantiemen kann vorliegend nicht auf die Rechtsprechung des BFH, nach der bei beherrschenden Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern ein Zufluss von Einnahmen auch ohne Zahlung oder Gutschrift bereits fr\u00fcher (bei F\u00e4lligkeit) vorliegen kann (sogenannte Zuflussfiktion), gest\u00fctzt werden. Denn die Tantiemeanspr\u00fcche waren in den Streitjahren jedenfalls (noch) nicht f\u00e4llig.<\/li><li>a) Zwischen den Beteiligten steht nicht in Streit, dass der Kl\u00e4ger im Streitfall alleiniger und beherrschender Gesellschafter der GmbH war und ihm ausweislich seines Gesch\u00e4ftsf\u00fchrervertrags im Streitjahr 2015 ein Tantiemeanspruch in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac, im Streitjahr 2016 in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac und im Streitjahr 2017 in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac zustand.<\/li><li>b) Nach den f\u00fcr den Senat bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) hat die GmbH die Tantiemeforderungen des Kl\u00e4gers in ihren Jahresabschl\u00fcssen nicht als Verbindlichkeit abgebildet. Diese Jahresabschl\u00fcsse hat die Gesellschafterversammlung der GmbH entsprechend (unver\u00e4ndert) festgestellt. Folglich waren die streitigen Tantiemeanspr\u00fcche nicht f\u00e4llig. Ob die dahingehenden Verbindlichkeiten nach den Grunds\u00e4tzen der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Buchf\u00fchrung h\u00e4tten passiviert werden m\u00fcssen, ist insoweit unerheblich (a.A. BMF-Schreiben vom 12.05.2014, BStBl I 2014, 860). Denn ein dahingehender Pflichtenversto\u00df vermag die F\u00e4lligkeit einer im festgestellten Jahresabschluss nicht enthaltenen Tantiemeforderung nicht zu begr\u00fcnden. Deshalb ist insoweit auch ohne Bedeutung, ob die fehlende Passivierung einer Verbindlichkeit einem Buchungsfehler geschuldet war, oder ob eine Bilanzierung aus anderen Gr\u00fcnden von vornherein nicht in Betracht kam, etwa weil die Tantiemezusage vor der Entstehung der darin vereinbarten Tantiemeanspr\u00fcche einvernehmlich aufgehoben worden ist.<\/li><li>3. Die Feststellungen des FG reichen allerdings nicht aus, um entscheiden zu k\u00f6nnen, ob dem Kl\u00e4ger die Forderungswerte der Tantiemeanspr\u00fcche zugeflossen sind, weil er durch einen Verzicht auf seine Tantiemeanspr\u00fcche eine verdeckte Einlage in die GmbH erbracht hat.<\/li><li>a) Es fehlt vorliegend an Feststellungen des FG, warum die Tantiemen nicht ausgezahlt beziehungsweise entsprechende Forderungen des Kl\u00e4gers nicht als Verbindlichkeiten passiviert worden sind. Anhaltspunkte daf\u00fcr ergeben sich auch nicht aus den Akten. Zwar l\u00e4sst sich diesen entnehmen, dass die Nichterfassung einer Verbindlichkeit in den Jahresabschl\u00fcssen (auch) darauf gr\u00fcndet, dass dem Steuerberater der GmbH der entsprechende Gesch\u00e4ftsf\u00fchrervertrag nicht vorgelegen und er deshalb \u2011\u2011auch im Rahmen der Bilanzbesprechung mit dem Kl\u00e4ger\u2011\u2011 keine Kenntnis von den Tantiemeanspr\u00fcchen gehabt hat. Weshalb die GmbH die dem Kl\u00e4ger vertraglich zugesagten Tantiemen in den Streitjahren nicht ausgezahlt hat, erkl\u00e4rt sich daraus jedoch nicht.<\/li><li>b) Insbesondere ist hieraus nicht zu erkennen, ob der Kl\u00e4ger einvernehmlich mit der GmbH die Tantiemezusage vor der Entstehung der Tantiemeanspr\u00fcche zum jeweiligen Jahresende aufgehoben hat, oder ob der Kl\u00e4ger auf die bereits entstandenen Tantiemeanspr\u00fcche verzichtet hat. Nur in letzterem Fall w\u00e4re eine verdeckte Einlage der Forderungswerte der Tantiemeanspr\u00fcche in die GmbH zu bejahen.<\/li><li>Der Umstand, dass (Gehalts-)Anspr\u00fcche dem Arbeitnehmer \u00fcber mehrere Jahre hinweg unver\u00e4ndert weder ausbezahlt noch in der Gewinnermittlung der GmbH als Aufwand erfasst wurden, kann zwar f\u00fcr eine konkludente Aufhebung der Anspr\u00fcche \u2011\u2011hier der Tantiemen\u2011\u2011 sprechen und damit gegen eine den Zufluss begr\u00fcndende verdeckte Einlage streiten (z.B. Senatsurteil vom 15.05.2013&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;24\/12, BFHE 241, 287, BStBl II 2014, 495, Rz&nbsp;23&nbsp;f., m.w.N.). Zwingend ist dies \u2011\u2011wie sich dem vorgenannten Senatsurteil entnehmen l\u00e4sst\u2011\u2011 jedoch nicht. Vielmehr ist entscheidend, ob das Verhalten der Beteiligten als ein dahingehendes planvolles Vorgehen zu w\u00fcrdigen ist. Denn nur dann l\u00e4sst sich die widerspruchslose Fortsetzung der T\u00e4tigkeit durch den Arbeitnehmer als Annahme der Vertrags\u00e4nderung nach einem \u00c4nderungsangebot des Arbeitgebers gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;133, 157 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs ansehen (Senatsurteil vom 15.05.2013&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;24\/12, BFHE 241, 287, BStBl II 2014, 495, Rz&nbsp;23, m.w.N.).<\/li><li>Andernfalls \u2011\u2011bei einem Verzicht auf bereits entstandene Tantiemeanspr\u00fcche\u2011\u2011 h\u00e4tte die GmbH zun\u00e4chst jeweils Verbindlichkeiten passivieren m\u00fcssen. Verzichtet der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer auf einen solchen bereits entstandenen Anspruch aus gesellschaftsrechtlichen Gr\u00fcnden, erbringt er insoweit, als seine Forderung im Zeitpunkt des Verzichts werthaltig ist, eine bei ihm zum Zufluss (\u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 EStG) f\u00fchrende verdeckte Einlage in die Kapitalgesellschaft. Dies gilt \u2011\u2011wie ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 auch dann, wenn die Gehaltsverbindlichkeit nicht passiviert worden ist. Denn insoweit ist nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH ma\u00dfgeblich, inwieweit Bilanzposten in eine Bilanz h\u00e4tten eingestellt werden m\u00fcssen, die zum Zeitpunkt des Verzichts erstellt worden w\u00e4re (z.B. Senatsurteile vom 15.05.2013&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;24\/12, BFHE 241, 287, BStBl II 2014, 495, Rz&nbsp;16 und vom 15.06.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;6\/13, BFHE 254, 134, BStBl II 2016, 903, Rz&nbsp;15).<\/li><li>4. Die Vorentscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden als zutreffend dar. Sie ist deshalb aufzuheben. Das FG wird im zweiten Rechtsgang festzustellen haben, ob und falls ja, wann der Kl\u00e4ger auf die in dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrervertrag vereinbarten Tantiemeanspr\u00fcche gegen\u00fcber der GmbH verzichtet hat.<\/li><li>5. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG folgt aus \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.050624.VIR20.22.0 BFH VI. Senat EStG \u00a7 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG \u00a7 11 Abs 1, EStG \u00a7 38a Abs 1, BGB \u00a7 133, BGB \u00a7 157, EStG VZ 2015 , EStG VZ 2016 , EStG VZ 2017 , KStG \u00a7 8 Abs 3 S 3 vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 30. 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