{"id":76909,"date":"2024-08-04T12:20:07","date_gmt":"2024-08-04T10:20:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76909"},"modified":"2024-08-04T12:20:07","modified_gmt":"2024-08-04T10:20:07","slug":"spartenrechnung-im-sinne-des-%c2%a7-8-abs-9-des-koerperschaftsteuergesetzes-kstg-bfh-urteil-vom-14-maerz-2024-v-r-51-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/spartenrechnung-im-sinne-des-%c2%a7-8-abs-9-des-koerperschaftsteuergesetzes-kstg-bfh-urteil-vom-14-maerz-2024-v-r-51-20\/","title":{"rendered":"Spartenrechnung im Sinne des \u00a7 8 Abs. 9 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) &#8211; BFH-Urteil vom 14. M\u00e4rz 2024, V R 51\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.140324.VR51.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>KStG \u00a7 4 Abs 3, KStG \u00a7 4 Abs 6 S 1, KStG \u00a7 8 Abs 3 S 2, KStG \u00a7 8 Abs 7, KStG \u00a7 8 Abs 9, FGO \u00a7 40 Abs 2, GewStG \u00a7 7 S 5, GewStG \u00a7 10a S 9, EStG \u00a7 10d Abs 4 S 4, GG Art 3 Abs 1, AEUV Art 267, KStG VZ 2010 , KStG VZ 2011 , GewStG VZ 2010 , GewStG VZ 2011<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Hessisches Finanzgericht , 06. April 2020, Az: 4 K 1112\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Der K\u00f6rperschaftsteuerfestsetzung kommt gem\u00e4\u00df \u00a7 10d Abs. 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes i.V.m. \u00a7 8 Abs. 9 Satz 8 Halbsatz 2 KStG Bindungswirkung zu. Auf \u00a7 8 Abs. 9 Satz 8 Halbsatz 1 KStG beruhende Feststellungsbescheide sind daher hinsichtlich der H\u00f6he des verbleibenden negativen Gesamtbetrags der Eink\u00fcnfte und dessen Zuordnung zu den Sparten im Sinne des \u00a7 8 Abs. 9 Satz 1 und 3 Halbsatz 1 KStG einer gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung auf ihre materielle Richtigkeit hin entzogen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Gleichartigkeit im Sinne von \u00a7 8 Abs. 9 Satz 3 Halbsatz 1 KStG ist t\u00e4tigkeitsbezogen auszulegen, so dass die Voraussetzungen von \u00a7 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und 3 KStG ohne Bedeutung sind.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 06.04.2020 &#8211; 4 K 1112\/18 aufgehoben, soweit der Klage wegen K\u00f6rperschaftsteuer 2010 und 2011, gesonderter Feststellung der verbleibenden Verlustvortr\u00e4ge zur K\u00f6rperschaftsteuer zum 31.12.2011 in den F\u00e4llen des \u00a7 8 Abs. 9 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes, Gewerbesteuermessbetr\u00e4gen 2010 und 2011 sowie gesonderter Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2011 stattgegeben wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird insoweit abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Zwischen der Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4gerin), einer GmbH, deren Alleingesellschafterin eine Stadt ist, und der A-GmbH, an der die Kl\u00e4gerin etwa 95&nbsp;% der Anteile hielt und deren Unternehmensgegenstand die Bef\u00f6rderung von Personen und Gegenst\u00e4nden mit Kraftfahrzeugen und Bahnen war, bestand seit 2001 ein Gewinnabf\u00fchrungsvertrag und eine k\u00f6rperschaftsteuerrechtliche Organschaft. Zudem war die Kl\u00e4gerin \u2011\u2011neben weiteren Beteiligungen\u2011\u2011 mit \u00fcber 50&nbsp;% an der im Bereich der Versorgung mit Elektrizit\u00e4t, Gas, Wasser und Fernw\u00e4rme t\u00e4tigen B-AG beteiligt. Dar\u00fcber hinaus erzielte die Kl\u00e4gerin in den Jahren 2010 und 2011 (Streitjahre) unter anderem Erl\u00f6se aus der Vermietung von gepachteten und eigenen Immobilien.<\/li><li>Nach der Einf\u00fchrung der &#8222;Spartenrechnung&#8220; durch das Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794) bildete die Kl\u00e4gerin zum Beginn des Jahres 2009 f\u00fcr die Ermittlung des Gesamtbetrags der Eink\u00fcnfte die Sparte &#8222;Verkehr und Versorgung&#8220; (Sparte&nbsp;1) sowie die Sparte &#8222;Immobilienwirtschaft&#8220; (Sparte&nbsp;2). Der Sparte&nbsp;1 waren aus Sicht der Kl\u00e4gerin \u2011\u2011neben weiteren Beteiligungen\u2011\u2011 das ihr im Rahmen der Organschaft zugerechnete Einkommen der A-GmbH sowie die von der B-AG bezogenen Dividenden zuzuordnen. Mit Wirkung ab 01.01.2010 begr\u00fcndete die Kl\u00e4gerin durch den Abschluss eines Gewinnabf\u00fchrungsvertrags eine k\u00f6rperschaftsteuerrechtliche Organschaft mit der B-AG.<\/li><li>Im Anschluss an eine Au\u00dfenpr\u00fcfung ging das zu diesem Zeitpunkt f\u00fcr die Besteuerung der Kl\u00e4gerin zust\u00e4ndige Finanzamt A (FA&nbsp;A) davon aus, dass im Jahr 2009 neben der &#8222;Immobilienwirtschaft&#8220; (Sparte&nbsp;2) als weitere Sparte nur die Sparte &#8222;Verkehr&#8220; (Sparte&nbsp;1) bestanden habe. Die Begr\u00fcndung der Organschaft zwischen der Kl\u00e4gerin und der B-AG im Jahr 2010 habe zur Bildung einer neuen, die Bereiche &#8222;Verkehr und Versorgung&#8220; umfassenden Sparte (Sparte&nbsp;3) gef\u00fchrt, da die T\u00e4tigkeit der Organgesellschaft nicht gleichartig im Sinne des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;3 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) mit einer bereits bestehenden Sparte der Organtr\u00e4gerin sei. Die Verlustvortr\u00e4ge aus der Sparte&nbsp;1 seien einzufrieren und k\u00f6nnten erst dann aufleben, wenn wieder nur noch eine Sparte &#8222;Verkehr&#8220; bestehe. In der Folge erlie\u00df das FA&nbsp;A entsprechende \u00c4nderungsbescheide f\u00fcr die Jahre 2009 bis 2011, gegen welche die Kl\u00e4gerin ohne Erfolg Einspruch einlegte.<\/li><li>Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 1526 ver\u00f6ffentlichten Urteil \u00fcberwiegend statt. Zwar sei die Klage gegen die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;2 und \u00a7&nbsp;28 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 KStG unzul\u00e4ssig. Im \u00dcbrigen best\u00fcnden jedoch keine Bedenken gegen die Zul\u00e4ssigkeit. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der isolierten Anfechtung der Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes f\u00fcr das Jahr 2009, deren Zul\u00e4ssigkeit der Umstand, dass der Bescheid \u00fcber den auf 0&nbsp;\u20ac lautenden Gewerbesteuermessbetrag f\u00fcr 2009 nicht angefochten worden sei, nicht entgegen stehe, sowie f\u00fcr die Anfechtung der jeweils auf 0&nbsp;\u20ac lautenden K\u00f6rperschaftsteuerbescheide f\u00fcr 2009 und 2011.<\/li><li>Soweit die Klage zul\u00e4ssig sei, sei sie begr\u00fcndet. Die Verlustvortr\u00e4ge zum 31.12.2009 seien nicht einzufrieren und k\u00f6nnten in der Folgezeit mit Gewinnen aus der Organschaft mit der B-AG verrechnet werden. Es sei davon auszugehen, dass bereits mit Beginn der Spartenrechnung im Jahre 2009 durchgehend eine Sparte bestanden habe, die sowohl &#8222;Verkehr&#8220; als auch &#8222;Versorgung&#8220; betroffen habe. Die Begr\u00fcndung der Organschaft mit der B-AG im Jahr 2010 habe zwar zur Aufnahme einer Versorgungst\u00e4tigkeit durch die Kl\u00e4gerin gef\u00fchrt. Dies habe jedoch gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;1 KStG nicht zur Begr\u00fcndung einer neuen Sparte gef\u00fchrt, da bereits eine zwingend zusammenzufassende Sparte &#8222;Verkehr und Versorgung&#8220; existiert habe. Zu den &#8222;gleichartigen T\u00e4tigkeiten&#8220; im Sinne des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;3 KStG seien die nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;6 KStG zusammenfassbaren Fallgestaltungen zumindest dann zu z\u00e4hlen, wenn die Zusammenfassung der T\u00e4tigkeiten zwingend sei, was sich aus einer \u00fcber den Wortlaut der Vorschrift hinausgehenden und an der Systematik, der Historie und dem Sinn und Zweck orientierten Auslegung ergebe. Die Zusammenfassung der T\u00e4tigkeiten &#8222;Verkehr&#8220; und &#8222;Versorgung&#8220; stelle im Rahmen der Spartenrechnung kein Wahlrecht dar, sondern sei nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 KStG, der vorsehe, dass zusammenfassbare T\u00e4tigkeiten jeweils eine einheitliche Sparte bildeten, verbindlich.<\/li><li>Hiergegen hat sich das FA&nbsp;A mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gest\u00fctzten Revision gewandt. Die Auslegung des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;1 KStG durch das FG widerspreche der Normsystematik. Es gehe um eine auf einer typisierenden Betrachtungsweise beruhenden steuerliche Privilegierung von Dauerverlustgesch\u00e4ften, die durch eine typisierende Beschr\u00e4nkung bei der Verlustnutzung begrenzt werde. Der Umkehrschluss zu \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 KStG zeige die fehlende Gleichartigkeit der von \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 KStG erfassten Fallgruppen. Auch aus der Gesetzgebungshistorie ergebe sich keine Notwendigkeit einer erweiternden Auslegung. Vielmehr spreche der grunds\u00e4tzlich andere Ansatz des vom Finanzausschuss des Bundestags eingebrachten Gesetzentwurfs daf\u00fcr, dass auch eine Abkehr von der im urspr\u00fcnglichen Regierungsentwurf bei der Verlustnutzung vorgenommenen undifferenzierten Betrachtung der verschiedenen Tatbest\u00e4nde des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;6 KStG habe erfolgen sollen. Im Hinblick auf das im Gesetzgebungsverfahren verfolgte Ziel, Betriebe gewerblicher Art (BgA) und Eigengesellschaften bei der Verlustnutzung gleichzustellen, sei es nicht nachvollziehbar, im Rahmen des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;1 KStG die Gleichartigkeit anders als bei \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 KStG zu verstehen. Die Auslegung des FG w\u00fcrde unter Ber\u00fccksichtigung von \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;8 KStG im Ergebnis zu einer Besserstellung der Eigengesellschaften f\u00fchren.<\/li><li>W\u00e4hrend des Revisionsverfahrens ist infolge einer Neuorganisation der Finanzbeh\u00f6rden der nunmehrige Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt B \u2011\u2011FA&nbsp;B\u2011\u2011) f\u00fcr die Besteuerung der Kl\u00e4gerin zust\u00e4ndig geworden. Das Verfahren betreffend K\u00f6rperschaftsteuer 2009, gesonderter Feststellung zur K\u00f6rperschaftsteuer 2010 und 2011, gesonderter Feststellung der verbleibenden Verlustvortr\u00e4ge zur K\u00f6rperschaftsteuer zum 31.12.2009 und 31.12.2010 in den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 KStG, gesonderter Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2009 und 31.12.2010 sowie Zerlegung der Gewerbesteuermessbetr\u00e4ge 2010 und 2011 hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 12.03.2024&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;51\/20 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;73 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgetrennt. Es wird unter dem Aktenzeichen V&nbsp;R&nbsp;2\/24 fortgef\u00fchrt.<\/li><li>Das FA&nbsp;B beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des FG aufzuheben, soweit der Klage wegen K\u00f6rperschaftsteuer 2010 und 2011, gesonderter Feststellung der verbleibenden Verlustvortr\u00e4ge zur K\u00f6rperschaftsteuer zum 31.12.2011 in den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 KStG, Gewerbesteuermessbetr\u00e4gen 2010 und 2011 sowie gesonderter Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2011 stattgegeben wurde, und die Klage insoweit abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>\u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;7 bis 9 KStG diene dazu, negative Folgen f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Sektor abzuschw\u00e4chen. Die bisherigen Verwaltungsgrunds\u00e4tze h\u00e4tten gesetzlich verankert werden sollen, so dass es sich um eine sogenannte &#8222;Altbeihilfe&#8220; handele. An der Verrechnung von Gewinnen aus dem Bereich der Versorgung mit Verlusten aus dem Bereich Verkehr habe festgehalten werden sollen, was auch die zwingende Zusammenfassung von Verkehrs- und Versorgungst\u00e4tigkeit zeige. Gleichzeitig sei der Gesetzgeber um eine rechtsformneutrale Verankerung des Querverbundes bem\u00fcht gewesen. Die Verhinderung der Verlustnutzung widerspreche systematischen Besteuerungsgrunds\u00e4tzen. Aus der Auffassung des FA&nbsp;B folge, dass im Streitfall keine Konstellation m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, in der s\u00e4mtliche angefallenen Verluste aus der Verkehrst\u00e4tigkeit zur Verrechnung mit Gewinnen des Versorgungsbereichs in sp\u00e4teren Veranlagungszeitr\u00e4umen zur Verf\u00fcgung gestanden h\u00e4tten. F\u00fcr Kapitalgesellschaften fehle das Wahlrecht zur (Nicht-)Zusammenfassung von Verkehrs- und Versorgungst\u00e4tigkeit. Daher m\u00fcsse davon ausgegangen werden, dass eine Sparte &#8222;Verkehr und Versorgung&#8220; auch dann bestehe, wenn (zeitweise) nur eine der beiden T\u00e4tigkeiten ausge\u00fcbt werde.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Das FA&nbsp;B ist mit Wirkung zum 01.10.2022 aufgrund eines Organisationsaktes der Finanzverwaltung in die Zust\u00e4ndigkeit und hierdurch im Wege des gesetzlichen Beteiligtenwechsels in die Beteiligtenstellung des FA&nbsp;A eingetreten (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 27.11.2019&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;40\/19 (I&nbsp;R&nbsp;14\/16), BFHE 268, 1; BFH-Beschl\u00fcsse vom 31.08.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;146\/15, BFH\/NV 2016, 1756; vom 02.04.2014&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;21\/13, BFH\/NV 2014, 1216).<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA&nbsp;B ist hinsichtlich der Bescheide zur gesonderten Feststellung der verbleibenden Verlustvortr\u00e4ge zur K\u00f6rperschaftsteuer zum 31.12.2011 in den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 KStG und zur gesonderten Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2011 begr\u00fcndet. Das Urteil des FG ist insoweit aufzuheben und die Klage abzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO).<\/li><li>1. In Bezug auf den Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung der verbleibenden Verlustvortr\u00e4ge in den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 KStG zum 31.12.2011 hat das FG au\u00dfer Acht gelassen, dass \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;8 Halbsatz&nbsp;2 KStG i.V.m. \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) eine inhaltliche Bindung des Feststellungsbescheids im Sinne des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;8 Halbsatz&nbsp;1 KStG an die K\u00f6rperschaftsteuerfestsetzung des Veranlagungszeitraums bewirkt und zwar insoweit, als im K\u00f6rperschaftsteuerbescheid 2011 der Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte f\u00fcr jede sich nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;1 und 3 Halbsatz&nbsp;1 KStG ergebende Sparte getrennt ermittelt wird (\u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;2 KStG).<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;8 Halbsatz&nbsp;1 KStG ist der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende negative Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte einer Sparte gesondert festzustellen. Zugleich gilt \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;4 EStG entsprechend (\u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;8 Halbsatz&nbsp;2 KStG). F\u00fcr das Verh\u00e4ltnis zwischen K\u00f6rperschaftsteuerbescheid und dem Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur K\u00f6rperschaftsteuer ist durch die Rechtsprechung des BFH bereits entschieden, dass \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;4 EStG eine inhaltliche Bindung des Verlustfeststellungsbescheids des jeweiligen Veranlagungszeitraums an den K\u00f6rperschaftsteuerbescheid bewirkt. Eine eigenst\u00e4ndige Pr\u00fcfung der betreffenden Besteuerungsgrundlagen findet im Rahmen der Verlustfeststellung grunds\u00e4tzlich nicht mehr statt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 07.12.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;76\/14, BFHE 256, 314, BStBl II 2017, 704, Rz&nbsp;14; vom 10.12.2019&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;58\/17, BFHE 271, 514, BStBl II 2021, 945, Rz&nbsp;10 und vom 04.05.2022&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;25\/19, BFH\/NV 2022, 1313, Rz&nbsp;25). Ebenso bewirkt die nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;8 Halbsatz&nbsp;2 KStG (auch) anwendbare Regelung des \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;4 EStG eine inhaltliche Bindung des Feststellungsbescheids im Sinne des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;8 Halbsatz&nbsp;1 KStG an die Besteuerungsgrundlagen, wie sie dem K\u00f6rperschaftsteuerbescheid des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss sich die Feststellung bezieht, zugrunde gelegt worden sind (vgl. Gosch in Gosch, KStG, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;8 Rz&nbsp;1044k; Streck\/Schwedhelm\/Olbing, KStG, 10.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;8 Rz&nbsp;530; Kr\u00e4mer in D\u00f6tsch\/Pung\/M\u00f6hlenbrock, Kommentar zum KStG, \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 Rz&nbsp;28c; kritisch B\u00fcrstinghaus in Herrmann\/Heuer\/Raupach \u2011\u2011HHR\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;8 KStG Rz&nbsp;633).<\/li><li>b) Diese Bindungswirkung schlie\u00dft die Zuordnung von T\u00e4tigkeiten zu einer Sparte nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;1 und&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;1 KStG, die der nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;2 KStG getrennten Ermittlung des Gesamtbetrags der Eink\u00fcnfte je Sparte zwingend vorausgeht, ein. Insoweit handelt es sich um Besteuerungsgrundlagen (\u00a7&nbsp;157 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung), die der K\u00f6rperschaftsteuerfestsetzung zugrunde liegen.<\/li><li>Hieran \u00e4ndert auch der Umstand nichts, dass das FA&nbsp;A in dem K\u00f6rperschaftsteuerbescheid f\u00fcr 2011 den Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte f\u00fcr die sich nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;1 und 3 Halbsatz&nbsp;1 KStG ergebenden Sparten nicht im Sinne des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;2 KStG getrennt ausgewiesen hat, sondern lediglich auf die &#8222;Summe der negativen Gesamtbetr\u00e4ge der Eink\u00fcnfte aus den einzelnen Sparten i.S.d. \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1&nbsp;&#8211;&nbsp;3 KStG&#8220; abgestellt hat. Im \u00dcbrigen verweist der K\u00f6rperschaftsteuerbescheid auf den Betriebspr\u00fcfungsbericht vom 08.01.2018, in dessen Anlage&nbsp;7 der Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte f\u00fcr jede sich ergebende &#8222;Spalte&#8220; (Sparte) getrennt berechnet wurde.<\/li><li>c) Dies gilt auch unter Ber\u00fccksichtigung der im Streitfall zwischen der Kl\u00e4gerin sowie der A-GmbH und der B-AG bestehenden Organschaften. Denn \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 KStG ist bei Dauerverlustgesch\u00e4ften einer Organgesellschaft auf Ebene des Organtr\u00e4gers anzuwenden (\u00a7&nbsp;15 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 KStG; vgl. BFH-Urteil vom 16.12.2020&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;41\/17, BFHE 271, 521, BStBl II 2021, 872, Rz&nbsp;16).<\/li><li>d) Danach hat das FG zwar zu Recht die Klage gegen den Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung der verbleibenden Verlustvortr\u00e4ge in den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 KStG zum 31.12.2011 als zul\u00e4ssig angesehen. Es hat aber rechtsfehlerhaft die Bindungswirkung der K\u00f6rperschaftsteuerfestsetzung au\u00dfer Acht gelassen und entgegen dieser Bindungswirkung die auf \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;8 Halbsatz&nbsp;1 KStG beruhenden Feststellungsbescheide insoweit auf ihre materielle Richtigkeit hin \u00fcberpr\u00fcft (vgl. zu Grundlagen- und Folgebescheiden allgemein BFH-Urteil vom 27.06.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;13\/16, BFHE 262, 340, BStBl II 2019, 632, Rz&nbsp;20).<\/li><li>2. Vergleichbares gilt \u2011\u2011was das FG ebenfalls unber\u00fccksichtigt gelassen hat\u2011\u2011 f\u00fcr die Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2011. Aufgrund der in \u00a7&nbsp;10a Satz&nbsp;9 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) angeordneten entsprechenden Anwendung von \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;8 KStG ist nach dessen zweiten Halbsatz die Regelung des \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;4 EStG \u2011\u2011wiederum entsprechend\u2011\u2011 anzuwenden im Verh\u00e4ltnis des Gewerbesteuermessbescheids, in dem f\u00fcr jede sich nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;1 und 3 Halbsatz&nbsp;1 KStG ergebende Sparte der Gewerbeertrag getrennt zu ermitteln ist (\u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;5 GewStG i.V.m. \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;3 KStG), auf der einen Seite zum Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des verbleibenden negativen Gewerbeertrags einer Sparte (\u00a7&nbsp;10a Satz&nbsp;9 GewStG i.V.m. \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;8 Halbsatz&nbsp;1 KStG) auf der anderen Seite. Damit sind auch die Feststellungen des Gewerbeverlustes nicht auf die materielle Richtigkeit der hierin vorgenommenen Zuordnung der Fehlbetr\u00e4ge zu den Sparten hin zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">IV.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA&nbsp;B ist auch bez\u00fcglich der Festsetzung der K\u00f6rperschaftsteuer und des Gewerbesteuermessbetrags f\u00fcr 2010 und 2011 begr\u00fcndet. Unter Aufhebung des FG-Urteils ist die Klage auch insoweit abzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO). Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass T\u00e4tigkeiten, die nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 und 3 KStG zusammenfassbar sind, zugleich &#8222;gleichartig&#8220; im Sinne des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;1 KStG sind und in der bereits vorhandenen Sparte gemeinsam fortgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen.<\/li><li>1. Grundlage der &#8222;Spartenrechnung&#8220; ist \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 KStG, dessen Satz&nbsp;1 bis 3 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;5 GewStG auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrags entsprechend anzuwenden sind. Nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;1 KStG sind bei Kapitalgesellschaften, bei denen \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 KStG zur Anwendung kommt, die einzelnen T\u00e4tigkeiten der Gesellschaft nach verschiedenen Sparten zuzuordnen. Dabei sind T\u00e4tigkeiten, die als Dauerverlustgesch\u00e4fte Ausfluss einer T\u00e4tigkeit sind, die bei juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb geh\u00f6ren, jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen (Nr.&nbsp;1), sind T\u00e4tigkeiten, die nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 KStG zusammenfassbar sind oder aus den \u00fcbrigen, nicht in Nummer&nbsp;1 bezeichneten Dauerverlustgesch\u00e4ften stammen, jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen, wobei zusammenfassbare T\u00e4tigkeiten jeweils eine einheitliche Sparte bilden (Nr.&nbsp;2), und sind alle \u00fcbrigen T\u00e4tigkeiten einer einheitlichen Sparte zuzuordnen (Nr.&nbsp;3).<\/li><li>Der von \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;1 KStG in Bezug genommene \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 KStG sieht vor, dass bei Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des \u00f6ffentlichen Rechts entf\u00e4llt und nachweislich ausschlie\u00dflich diese Gesellschafter die Verluste aus Dauerverlustgesch\u00e4ften tragen, die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung (vGA) im Sinne des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 KStG nicht bereits deshalb zu ziehen sind, weil sie ein Dauerverlustgesch\u00e4ft aus\u00fcben.<\/li><li>Ein Dauerverlustgesch\u00e4ft liegt nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 KStG vor, soweit aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gr\u00fcnden eine wirtschaftliche Bet\u00e4tigung ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird oder in den F\u00e4llen von \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 KStG das Gesch\u00e4ft Ausfluss einer T\u00e4tigkeit ist, die bei juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb geh\u00f6rt.<\/li><li>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 KStG, auf den \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 KStG Bezug nimmt, kann ein BgA mit einem oder mehreren anderen BgA zusammengefasst werden, wenn sie gleichartig sind (\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 KStG), zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht (\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 KStG) oder BgA im Sinne des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 KStG vorliegen (\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 KStG).<\/li><li>F\u00fcr jede sich hiernach ergebende Sparte ist der Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte getrennt zu ermitteln (\u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;2 KStG). Nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;1 KStG f\u00fchrt die Aufnahme einer weiteren, nicht gleichartigen T\u00e4tigkeit zu einer neuen, gesonderten Sparte, wobei Entsprechendes f\u00fcr die Aufgabe einer solchen T\u00e4tigkeit gilt (\u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;2 KStG). Ein negativer Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte einer Sparte darf gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;4 KStG nicht mit einem positiven Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte einer anderen Sparte ausgeglichen oder nach Ma\u00dfgabe des \u00a7&nbsp;10d EStG abgezogen werden. Er mindert jedoch nach Ma\u00dfgabe des \u00a7&nbsp;10d EStG die positiven Gesamtbetr\u00e4ge der Eink\u00fcnfte, die sich in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Veranlagungszeitr\u00e4umen f\u00fcr dieselbe Sparte ergeben (\u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;5 KStG).<\/li><li>2. Die Gleichartigkeit im Sinne von \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;1 KStG ist t\u00e4tigkeitsbezogen auszulegen, so dass die Voraussetzungen von \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 und 3 KStG ohne Bedeutung sind.<\/li><li>a) Bereits dem Wortlaut nach kommt es nicht in Betracht, den Begriff der &#8222;gleichartigen&#8220; \u2011\u2011und damit im Sinne einer t\u00e4tigkeitsbezogenen Auslegung &#8222;ihrer Art nach gleichen&#8220; (vgl. zur t\u00e4tigkeitsbezogenen Betrachtungsweise im Rahmen des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 KStG BFH-Urteil vom 16.12.2020&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;50\/17, BFHE 271, 528, BStBl II 2021, 443, Rz&nbsp;26)\u2011\u2011 T\u00e4tigkeiten dahingehend zu verstehen, dass er s\u00e4mtliche nach den Merkmalen des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 KStG zusammenfassbaren T\u00e4tigkeiten umfasst. Denn bei einem Verst\u00e4ndnis der Gleichartigkeit dahingehend, dass sie sich \u2011\u2011ohne weitere Voraussetzungen\u2011\u2011 auf alle nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 KStG zusammenfassbaren T\u00e4tigkeiten bezieht, h\u00e4tte der Gesetzgeber eine \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 KStG vergleichbare Formulierung w\u00e4hlen m\u00fcssen, die ihrem Wortlaut nach T\u00e4tigkeiten erfasst, die &#8222;nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 zusammenfassbar sind&#8220; (Bracksiek, Finanz-Rundschau \u2011\u2011FR\u2011\u2011 2009, 15, 21). Stattdessen greift \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;1 KStG mit dem dort verwendeten Begriff &#8222;gleichartig&#8220; lediglich die Formulierung des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 KStG auf.<\/li><li>Im \u00dcbrigen hat dem Wortlaut nach weder eine wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung im Sinne des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 KStG noch das Vorliegen von Betrieben im Sinne des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 i.V.m. \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 KStG, die der Versorgung der Bev\u00f6lkerung mit Wasser, Gas, Elektrizit\u00e4t oder W\u00e4rme, dem \u00f6ffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen, zwingend zur Folge, dass sich die durch die jeweiligen Betriebe ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeiten im Sinne einer t\u00e4tigkeitsbezogenen Gleichartigkeit decken.<\/li><li>b) Nach dem Gesetzeszusammenhang wird die t\u00e4tigkeitsbezogene Auslegung durch den Umstand gest\u00fctzt, dass \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;1 KStG &#8222;auf die einzelnen T\u00e4tigkeiten der Gesellschaft&#8220;, die den Sparten im Sinne des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 bis 3 KStG zuzuordnen sind, abstellt. Sofern die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 KStG vorliegen, ermittelt die Gesellschaft somit den Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte nicht mehr einheitlich, sondern t\u00e4tigkeitsbezogen getrennt nach verschiedenen Sparten. \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;1 KStG kn\u00fcpft hieran an und sieht f\u00fcr die Aufnahme von &#8222;nicht gleichartigen T\u00e4tigkeiten&#8220; die Bildung einer neuen, gesonderten Sparte vor.<\/li><li>Zudem w\u00e4re die gesonderte Anordnung in \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;1 KStG \u00fcber das Entstehen einer neuen, gesonderten Sparte im Fall der Aufnahme einer weiteren, nicht gleichartigen T\u00e4tigkeit bei einem Regelungsgleichlauf mit \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 KStG weitgehend entbehrlich. Nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 KStG zusammenfassbare T\u00e4tigkeiten w\u00fcrden dann bereits nach der allgemeinen Regelung des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 KStG eine einheitliche Sparte bilden. Der Anwendungsbereich von \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;1 KStG w\u00e4re danach auf die T\u00e4tigkeiten, die bei juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb geh\u00f6ren (\u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 KStG), sowie auf &#8222;alle \u00fcbrigen T\u00e4tigkeiten&#8220; im Sinne des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 KStG verengt. Da Erstere unabh\u00e4ngig von dem Zeitpunkt ihrer Aufnahme bereits nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 KStG jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen sind, k\u00e4me eine abweichende Rechtsfolge des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;1 KStG ausschlie\u00dflich f\u00fcr \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 KStG in Betracht. Diese Vorschrift sieht jedoch vor, &#8222;alle \u00fcbrigen T\u00e4tigkeiten&#8220; einer einheitlichen Sparte zuzuordnen, was dazu f\u00fchren k\u00f6nnte, dass im Fall der Aufnahme neuer &#8222;\u00fcbriger T\u00e4tigkeiten&#8220; die Sparte nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 KStG lediglich in ver\u00e4nderter Form weitergef\u00fchrt wird (so Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen \u2011\u2011BMF\u2011\u2011 vom 12.11.2009, BStBl I 2009, 1303, Rz&nbsp;74; ebenso Kr\u00e4mer in D\u00f6tsch\/Pung\/M\u00f6hlenbrock, Die K\u00f6rperschaftsteuer, \u00a7&nbsp;8 KStG Rz&nbsp;25; Brandis\/Heuermann\/Rengers, \u00a7&nbsp;8 KStG Rz&nbsp;1138).<\/li><li>c) Weiter ist \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;1 KStG nicht in Bezug auf nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 und 3 KStG zusammenfassbare T\u00e4tigkeiten erg\u00e4nzungsbed\u00fcrftig. Dies kommt nur im Rahmen einer Analogie oder teleologischen Extension in Betracht, f\u00fcr die es an der daf\u00fcr erforderlichen Regelungsl\u00fccke fehlt.<\/li><li>aa) Eine Regelungsl\u00fccke liegt vor, wenn ein bestimmter Sachbereich zwar gesetzlich geregelt ist, jedoch keine Vorschrift f\u00fcr F\u00e4lle enth\u00e4lt, die nach dem Grundgedanken und dem System des Gesetzes h\u00e4tten mitgeregelt werden m\u00fcssen (BFH-Urteil vom 26.09.2023&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;19\/21, BFHE 281, 514, BStBl II 2024, 43, Rz&nbsp;32). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Regelung \u2011\u2011was auch bei einem eindeutigen Gesetzeswortlaut der Fall sein kann (BFH-Urteil vom 11.02.2010&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;38\/08, BFHE 229, 385, BStBl II 2010, 873, Rz&nbsp;22)\u2011\u2011 gemessen an ihrem Zweck unvollst\u00e4ndig, das hei\u00dft erg\u00e4nzungsbed\u00fcrftig ist (BFH-Urteil vom 28.10.2020&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;29\/18, BFHE 271, 370, BStBl II 2021, 675, Rz&nbsp;33).<\/li><li>Zudem muss diese Regelungsl\u00fccke planwidrig sein, das hei\u00dft, der in Frage stehende Sachverhalt muss vom Gesetzgeber nur versehentlich nicht geregelt worden sein (BFH-Urteil vom 28.10.2020&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;29\/18, BFHE 271, 370, BStBl II 2021, 675, Rz&nbsp;34) und eine Erg\u00e4nzung darf nicht einer dem Gesetz gewollten Beschr\u00e4nkung auf bestimmte Tatbest\u00e4nde widersprechen (BFH-Urteil vom 10.04.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;80\/12, BFHE 241, 483, BStBl II 2013, 1004). Dass eine gesetzliche Regelung nur rechtspolitisch als verbesserungsbed\u00fcrftig anzusehen ist (&#8222;rechtspolitische Fehler&#8220;), reicht hingegen nicht aus (BFH-Urteil vom 11.02.2010&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;38\/08, BFHE 229, 385, BStBl II 2010, 873, Rz&nbsp;21).<\/li><li>bb) Bereits die Entstehungsgeschichte des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;6 KStG und des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 KStG, die zeitgleich durch das Jahressteuergesetz 2009 in das K\u00f6rperschaftsteuergesetz eingef\u00fcgt wurden, wie auch die Gesetzgebungsmotive sprechen f\u00fcr eine t\u00e4tigkeitsbezogene Auslegung und damit gegen einen Gleichlauf der Spartenzuordnung von neu aufgenommenen und bestehenden T\u00e4tigkeiten. Letzteres k\u00f6nnte daher allenfalls aus unbeachtlichen rechtspolitischen Gr\u00fcnden zu bef\u00fcrworten sein.<\/li><li>(1) Der Gesetzentwurf sah zun\u00e4chst nur die Zusammenfassung von gleichartigen BgA oder Betrieben im Sinne des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 KStG vor (vgl. \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 KStG i.d.F. des Gesetzentwurfs der Bundesregierung&nbsp;&#8211; Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2009 vom 02.09.2008, BTDrucks 16\/10189, S.&nbsp;19; vgl. auch Bracksiek, FR 2009, 15). Auch war zugleich vorgesehen, die damalige Fassung des \u00a7&nbsp;8c KStG in Abs.&nbsp;2 um eine Regelung zu erg\u00e4nzen, wonach bei Kapitalgesellschaften im Sinne des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 KStG Verluste aus T\u00e4tigkeiten, die nicht nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;6 KStG zusammengefasst werden k\u00f6nnen, und Verluste aus T\u00e4tigkeiten, die nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;6 KStG zusammengefasst werden k\u00f6nnen, jeweils nur mit positiven Eink\u00fcnften aus den entsprechenden T\u00e4tigkeiten verrechnet werden k\u00f6nnen sollten. Damit w\u00e4re die Verrechnung von Verlusten aus T\u00e4tigkeiten, die weder gleichartig noch solche im Sinne des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 KStG waren, auch bei Bestehen einer wechselseitigen technisch-wirtschaftlichen Verflechtung unabh\u00e4ngig von dem Zeitpunkt der Aufnahme der T\u00e4tigkeit ausgeschlossen gewesen.<\/li><li>Zwar ergeben sich aus diesem zun\u00e4chst vorgesehenen Regelungskonzept zur Eink\u00fcnfteermittlung f\u00fcr die Auslegung der \u2011\u2011hiervon ihrem Wortlaut nach abweichenden, ausschlie\u00dflich bei Aufnahme einer weiteren T\u00e4tigkeit anwendbaren und f\u00fcr den Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte ma\u00dfgeblichen\u2011\u2011 Vorschrift des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;1 KStG keine unmittelbaren R\u00fcckschl\u00fcsse. Jedoch erhielt \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;6 KStG im Gesetzgebungsverfahren auf Vorschlag des Finanzausschusses (vgl. Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 25.11.2008, BTDrucks 16\/11055, S.&nbsp;44) seine jetzige Fassung, das hei\u00dft, er erm\u00f6glichte nunmehr auch eine Zusammenfassung aufgrund wechselseitiger technisch-wirtschaftlicher Verflechtung. Wenn vor diesem Hintergrund in der \u2011\u2011ebenfalls auf Vorschlag des Finanzausschusses eingef\u00fchrten (vgl. Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 25.11.2008, BTDrucks 16\/11055, S.&nbsp;46&nbsp;f.)\u2011\u2011 Vorschrift des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;3 KStG ausschlie\u00dflich der Begriff &#8222;gleichartig&#8220; verwendet und nicht \u2011\u2011wie sowohl in den urspr\u00fcnglich vorgesehenen Regelungen zur Beschr\u00e4nkung der Verlustverrechnung als auch in dem ebenfalls auf Vorschlag des Finanzausschusses eingef\u00fchrten \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 KStG\u2011\u2011 auf eine Zusammenfassbarkeit nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;6 KStG abgestellt wurde, ist davon auszugehen, dass insoweit ein Gleichlauf zwischen \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;1 KStG auf der einen und \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 KStG sowie \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 KStG auf der anderen Seite nicht beabsichtigt war.<\/li><li>(2) Nach den gesetzgeberischen Motiven, wie sie sich aus dem Bericht des Finanzausschusses vom 27.11.2008 zum Gesetzentwurf des Jahressteuergesetzes 2009 der Bundesregierung (BTDrucks 16\/11108, S.&nbsp;27) ergeben, sollte durch die Sparteneinteilung des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;1 KStG und die Ma\u00dfgabe, dass f\u00fcr jede Sparte ein gesonderter Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte zu ermitteln ist &#8222;bzw. die Regelungen zum Verlustabzug des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;8 KStG entsprechend gelten&#8220; \u2011\u2011womit wohl die Regelungen des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;8 KStG und des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;4 KStG in Bezug genommen werden sollten\u2011\u2011, erreicht werden, dass bei einer Eigengesellschaft keine gr\u00f6\u00dferen M\u00f6glichkeiten der Ergebnisverrechnung eintreten k\u00f6nnen als bei der Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeiten in BgA.<\/li><li>Dem l\u00e4sst sich jedoch nicht entnehmen, dass \u2011\u2011positiv gewendet\u2011\u2011 ein Gleichlauf der M\u00f6glichkeiten der Verlustverrechnung von BgA auf der einen und Kapitalgesellschaften mit Dauerverlustgesch\u00e4ften auf der anderen Seite erreicht werden sollte. Vielmehr bestehen im Gegenteil bei Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeiten in BgA weitergehende M\u00f6glichkeiten zur Ergebnisverrechnung. So bilden \u2011\u2011im Unterschied zu dem f\u00fcr BgA grunds\u00e4tzlich bestehenden Wahlrecht (vgl. BFH-Beschluss vom 31.01.2024&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;43\/21, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt)\u2011\u2011 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 KStG die nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 KStG zusammenfassbaren T\u00e4tigkeiten eine einheitliche Sparte, wenn die Kapitalgesellschaft zumindest ein Dauerverlustgesch\u00e4ft im Sinne von \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 KStG betreibt. Der Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte ist \u2011\u2011mit der Folge der zwingenden Verrechnung von Gewinnen und Verlusten\u2011\u2011 f\u00fcr diese s\u00e4mtliche T\u00e4tigkeiten im Sinne des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 KStG umfassende einheitliche Sparte zu ermitteln, ohne dass der Steuerpflichtige durch die Aus\u00fcbung von Wahlrechten Einfluss auf den Zuschnitt der Sparte hat. Eine Ausweitung von \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;1 KStG auf s\u00e4mtliche im Sinne des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 KStG zusammenfassbaren T\u00e4tigkeiten w\u00fcrde den in \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 KStG angelegten Unterschied zu BgA auf die Aufnahme einer weiteren T\u00e4tigkeit erstrecken; ein Zusammenhang zu dem der Spartentrennung im Gesetzgebungsverfahren zugedachten Zweck l\u00e4sst sich nicht erkennen.<\/li><li>d) Die vom Senat vorgenommene Auslegung des Begriffs &#8222;gleichartig&#8220; in \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;1 KStG entspricht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz in Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes.<\/li><li>aa) Es f\u00fchrt zu keiner ungerechtfertigten Ungleichbehandlung, dass nicht gleichartige T\u00e4tigkeiten in einer neuen Sparte zu erfassen sind und deshalb nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;4 KStG eine Verlustverrechnungsbeschr\u00e4nkung eintritt.<\/li><li>Denn das Unterhalten eines strukturell dauerdefizit\u00e4ren kommunalen Eigenbetriebes in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft ohne Verlustausgleich und gegebenenfalls ohne angemessenen Gewinnaufschlag durch die Gesellschafterin (Tr\u00e4gerk\u00f6rperschaft) f\u00fchrt regelm\u00e4\u00dfig zur Annahme einer vGA im Sinne des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 KStG und damit \u2011\u2011als Folge der au\u00dferbilanziellen Hinzurechnung\u2011\u2011 zu einer steuerlichen Unbeachtlichkeit von durch die Kapitalgesellschaft erwirtschafteten Verlusten (BFH-Urteile vom 22.08.2007&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;32\/06, BFHE 218, 523, BStBl II 2007, 961; vom 13.03.2019&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;66\/16, BFH\/NV 2019, 1360). Daher handelt es sich bei \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2, Satz&nbsp;2 KStG \u2011\u2011wonach die Rechtsfolgen einer vGA im Sinne des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 KStG bei Kapitalgesellschaften nicht bereits deshalb zu ziehen sind, weil sie ein Dauerverlustgesch\u00e4ft (das vorliegt, soweit aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gr\u00fcnden eine wirtschaftliche Bet\u00e4tigung ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird) aus\u00fcben\u2011\u2011 und der hieraus folgenden M\u00f6glichkeit zur Verrechnung der Ergebnisse von Dauerverlustgesch\u00e4ften mit deren anderer T\u00e4tigkeiten um eine steuerliche Beg\u00fcnstigung der \u00f6ffentlichen Daseinsvorsorge (vgl. BTDrucks 16\/10189, S.&nbsp;69). Da der Gesetzgeber in der Entscheidung dar\u00fcber, welche Sachverhalte oder Unternehmenszweige er durch solche steuerliche F\u00f6rderungs- und Lenkungsnormen beg\u00fcnstigen m\u00f6chte, \u2011\u2011unter Beachtung des unionsrechtlichen Regelungsrahmens\u2011\u2011 weitgehend frei ist (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20.04.2004&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;905\/00, 1&nbsp;BvR&nbsp;1748\/99, BVerfGE 110, 274; BFH-Urteil vom 28.10.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;65\/13, BFHE 253, 39, BStBl II 2016, 414) und es sich bei der Gleichartigkeit, die nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;1 KStG bei der Aufnahme einer weiteren T\u00e4tigkeit f\u00fcr deren Spartenzuordnung \u2011\u2011und damit f\u00fcr die M\u00f6glichkeit der Ergebnisverrechnung\u2011\u2011 entscheidend ist, um einen jedenfalls nicht unsachlichen oder willk\u00fcrlichen Differenzierungsgrund handelt, hat der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum aus der Sicht des erkennenden Senats nicht \u00fcberschritten.<\/li><li>bb) Weiter besteht zwischen den M\u00f6glichkeiten zur Verlustverrechnung bei der Aufnahme einer weiteren T\u00e4tigkeit durch eine Kapitalgesellschaft im Sinne des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 KStG und den f\u00fcr BgA bestehenden Regelungen keine zu beanstandende Ungleichbehandlung. So ordnet \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;1 KStG bei der Zusammenfassung von BgA im Sinne des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;6 KStG die Anwendung von \u00a7&nbsp;10d EStG auf den sich durch die Zusammenfassung ergebenden BgA an, w\u00e4hrend nicht ausgeglichene negative Eink\u00fcnfte der einzelnen BgA aus der Zeit vor der Zusammenfassung nicht beim zusammengefassten BgA abgezogen werden k\u00f6nnen (\u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;2 KStG) und ein R\u00fccktrag von Verlusten des zusammengefassten BgA auf die einzelnen BgA vor Zusammenfassung unzul\u00e4ssig ist (\u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;3 KStG). Ein bei einem BgA vor der Zusammenfassung festgestellter Verlustvortrag kann gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;4 KStG nach Ma\u00dfgabe des \u00a7&nbsp;10d EStG vom Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte abgezogen werden, den dieser BgA nach Beendigung der Zusammenfassung erzielt. Die Einschr\u00e4nkungen des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;2 bis 4 KStG gelten allerdings nicht, wenn gleichartige BgA zusammengefasst oder getrennt werden. In der Folge sind bei der Aufnahme einer gleichartigen T\u00e4tigkeit in der Form eines BgA und dessen Zusammenfassung mit bestehenden BgA negative Eink\u00fcnfte der einzelnen BgA aus der Zeit vor der Zusammenfassung ohne Einschr\u00e4nkungen nach Ma\u00dfgabe des \u00a7&nbsp;10d EStG abzugsf\u00e4hig. Eben diese Rechtsfolge wird f\u00fcr Kapitalgesellschaften, f\u00fcr die \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 KStG zur Anwendung kommt, durch \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;1 KStG angeordnet, der lediglich nicht gleichartige T\u00e4tigkeiten einer neuen, gesonderten Sparte zuordnet, wohingegen gleichartige T\u00e4tigkeiten einer einheitlichen Sparte mit der Folge zuzuordnen sind, dass \u00a7&nbsp;10d EStG gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;5 KStG f\u00fcr diese Sparte insgesamt Anwendung findet.<\/li><li>cc) Eine unzul\u00e4ssige Ungleichbehandlung folgt schlie\u00dflich auch nicht aus dem f\u00fcr juristische Personen des \u00f6ffentlichen Rechts \u2011\u2011bei Erf\u00fcllen der Anforderungen des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;6 KStG\u2011\u2011 grunds\u00e4tzlich bestehenden Wahlrecht zur Zusammenfassung mehrerer BgA und den hieraus folgenden M\u00f6glichkeiten zur Ergebnisverrechnung (s. oben IV.2.c&nbsp;bb&nbsp;(2)), da es juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts frei steht, sich unmittelbar \u2011\u2011das hei\u00dft mit einem BgA im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;6 i.V.m. \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 KStG\u2011\u2011 oder in privatrechtlicher Form wirtschaftlich zu bet\u00e4tigen (vgl. BFH-Urteil vom 12.01.2011&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;112\/09, BFH\/NV 2011, 1194).<\/li><li>e) Damit sieht sich der erkennende Senat in \u00dcbereinstimmung mit der \u00fcberwiegend im Schrifttum vertretenen Auffassung (Bracksiek, FR 2009, 15, 21; HHR\/B\u00fcrstinghaus, \u00a7&nbsp;8 KStG Rz&nbsp;622; Gosch in Gosch, KStG, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;8 Rz&nbsp;1044f; Klein\/M\u00fcller\/D\u00f6pper in M\u00f6ssner\/Oellerich\/Valta, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, 5.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;8 Rz&nbsp;2911; Kr\u00e4mer in D\u00f6tsch\/Pung\/M\u00f6hlenbrock, Kommentar zum KStG, \u00a7&nbsp;8 Rz&nbsp;20; Lehmann in Frotscher\/Dr\u00fcen, KStG\/GewStG\/UmwStG, \u00a7&nbsp;8 KStG Rz&nbsp;662; Paetsch in R\u00f6dder\/Herlinghaus\/Neumann, KStG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;8 Rz&nbsp;1893 und 1894; Schiffers, Deutsche Steuer-Zeitung \u2011\u2011DStZ\u2011\u2011 2020, 323, 331; anders BeckOK KStG\/Micker, 19.&nbsp;Ed. [15.11.2023], \u00a7&nbsp;8 Rz&nbsp;1861; Tepfer\/Lochocki, Die Unternehmensbesteuerung 2022, 513, 523; Streck\/Schwedhelm\/Olbing, KStG, 10.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;8 Rz&nbsp;529; nicht eindeutig Brandis\/Heuermann\/Rengers, \u00a7&nbsp;8 KStG Rz&nbsp;1138; lediglich referierend Bott\/Hamacher\/Schober\/Schulz in Bott\/Walter, KStG, \u00a7&nbsp;8 Rz&nbsp;1589.1). Sofern im \u00dcbrigen dem in Rz&nbsp;79 des BMF-Schreibens vom 12.11.2009 (BStBl I 2009, 1303) gebildeten Beispiel zur &#8222;neue[n] Sparte &#8218;Stromversorgung\/Verkehrsbetrieb\/Wasserversorgung'&#8220; ein anderes Verst\u00e4ndnis zugrunde liegen sollte, schlie\u00dft sich der erkennende Senat dem nicht an.<\/li><li>3. Im Streitfall ist das Urteil des FG danach auch hinsichtlich der K\u00f6rperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide 2010 und 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>a) Zwar ist die Klage insoweit zul\u00e4ssig, insbesondere die gegen den K\u00f6rperschaftsteuerbescheid 2011 gerichtete Klage, auch wenn dieser Bescheid die K\u00f6rperschaftsteuer auf 0&nbsp;\u20ac festsetzte (sogenannter Nullbescheid). Aufgrund der aus \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;8 Halbsatz&nbsp;2 KStG i.V.m. \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;4 EStG folgenden Bindungswirkung des K\u00f6rperschaftsteuerbescheids (s. oben III.1.) ist ein Steuerpflichtiger auch durch einen Nullbescheid beschwert, wenn bei der Festsetzung der K\u00f6rperschaftsteuer ein aus seiner Sicht zu hoher Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte infolge eines nicht ber\u00fccksichtigten negativen Gesamtbetrags der Eink\u00fcnfte einer Sparte oder infolge der Zuordnung von T\u00e4tigkeiten zu einer anderen Sparte im jeweiligen Veranlagungszeitraum zugrunde gelegt worden ist.<\/li><li>b) Die Klage ist indes unbegr\u00fcndet. Die Begr\u00fcndung der Organschaft zwischen der Kl\u00e4gerin und der B-AG im Jahr 2010 f\u00fchrt zu einer von der Sparte&nbsp;1 des Jahres 2009 abweichenden, gesonderten Sparte, da keine im Sinne des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;1 KStG gleichartigen T\u00e4tigkeiten vorliegen. Ob die durch die B-AG ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit und die durch die A-GmbH unver\u00e4ndert ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit in den Jahren 2010 und 2011 gesonderten Sparten oder \u2011\u2011wie vom FA&nbsp;A angenommen\u2011\u2011 einer einheitlichen Sparte&nbsp;3 zuzuordnen sind, kann dahingestellt bleiben, da eine Verb\u00f6serung zulasten der Kl\u00e4gerin im gerichtlichen Verfahren nicht in Betracht kommt.<\/li><li>aa) \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 KStG ist auf die Ermittlung des Einkommens und des Gewerbeertrags der Kl\u00e4gerin anzuwenden. Nach \u00a7&nbsp;15 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 KStG ist \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 KStG im Fall einer Organschaft bei der Organgesellschaft nicht anzuwenden. Vielmehr ist in F\u00e4llen, in denen in dem dem Organtr\u00e4ger zugerechneten Einkommen das Einkommen einer Kapitalgesellschaft enthalten ist, auf die \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 KStG anzuwenden ist, \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 KStG (erst) bei der Ermittlung des Einkommens des Organtr\u00e4gers zu ber\u00fccksichtigen (\u00a7&nbsp;15 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 KStG; vgl. auch BFH-Urteil vom 16.12.2020&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;41\/17, BFHE 271, 521, BStBl II 2021, 872, Rz&nbsp;14). Diese Anforderungen sind im Streitfall erf\u00fcllt.<\/li><li>\u00a7&nbsp;15 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 KStG ist bereits dann anzuwenden, wenn wenigstens eine Organgesellschaft ein Dauerverlustgesch\u00e4ft unterh\u00e4lt (Frotscher in Frotscher\/Dr\u00fcen, KStG\/GewStG\/UmwStG, \u00a7&nbsp;15 KStG Rz&nbsp;146). Dies ist im Streitfall f\u00fcr die A-GmbH als Organgesellschaft der Kl\u00e4gerin der Fall, da es sich bei deren T\u00e4tigkeit um ein Dauerverlustgesch\u00e4ft handelt, das die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 KStG erf\u00fcllt. Ein ordentlicher und gewissenhafter Gesch\u00e4ftsleiter w\u00e4re nicht bereit gewesen, Leistungen zu erbringen, die an sich dem Alleingesellschafter obliegen (hier: Verkehrst\u00e4tigkeit als kommunale Daseinsvorsorge), und daf\u00fcr auf Dauer Verluste hinzunehmen, die bei dem Gesellschafter zu einem Vorteil in Gestalt der Ersparnis von Aufwendungen f\u00fchren.<\/li><li>Da es sich um ein gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 KStG beg\u00fcnstigtes Dauerverlustgesch\u00e4ft aus verkehrspolitischen Gr\u00fcnden handelt, sind die Rechtsfolgen einer vGA gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 KStG nicht zu ziehen. Zudem erf\u00fcllt die Kl\u00e4gerin als Organtr\u00e4gerin \u2011\u2011wie f\u00fcr die Anwendung von \u00a7&nbsp;15 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 KStG erforderlich (BFH-Urteil vom 16.12.2020&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;41\/17, BFHE 271, 521, BStBl II 2021, 872, Rz&nbsp;21; ebenso Kr\u00e4mer\/Pung in D\u00f6tsch\/Pung\/M\u00f6hlenbrock, Kommentar zum KStG, \u00a7&nbsp;15 Rz&nbsp;99d; anders R\u00f6dder\/Liekenbrock in R\u00f6dder\/Herlinghaus\/Neumann, KStG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;15 Rz&nbsp;147; Heurung\/Seidel, Betriebs-Berater \u2011\u2011BB\u2011\u2011 2009, 1786, 1789; Schiffers, DStZ 2018, 417, 427; vgl. auch Oberfinanzdirektion Karlsruhe, Verf\u00fcgung vom 19.07.2018, Der Betrieb \u2011\u2011DB\u2011\u2011 2018, 1953, 1955)\u2011\u2011 auf Grundlage der tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG die Voraussetzungen einer Kapitalgesellschaft im Sinne des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 KStG. Ihre alleinige Anteilseignerin ist die Stadt, die letztlich die Verluste aus der Verkehrst\u00e4tigkeit getragen hat, wof\u00fcr ausreicht, dass sich die aufgrund der von der Kl\u00e4gerin erzielten Erl\u00f6se aus der Vermietung von gepachteten und eigenen Immobilien m\u00f6glichen Dividendeneinnahmen der Stadt gemindert haben (vgl. BFH-Urteile vom 16.12.2020&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;41\/17, BFHE 271, 521, BStBl II 2021, 872 und vom 11.12.2018&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;44\/15, BFHE 263, 407, BStBl II 2021, 347).<\/li><li>bb) Bei Anwendung von \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 KStG ist das der Kl\u00e4gerin f\u00fcr 2010 und 2011 zuzurechnende Einkommen der B-AG nicht der vom FA&nbsp;A gebildeten Sparte&nbsp;1 zuzuordnen, da es auf Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen an der f\u00fcr \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;1 KStG erforderlichen t\u00e4tigkeitsbezogenen Gleichartigkeit (s. oben IV.2.) in Bezug auf die hier vorliegenden Verkehrs- und Versorgungsbetriebe fehlt. Daher beeinflusst \u2011\u2011wie sich aus \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;4 und 5 KStG (i.V.m. \u00a7&nbsp;10a Satz&nbsp;9 GewStG) ergibt\u2011\u2011 der sich bis einschlie\u00dflich des Jahres 2009 f\u00fcr die T\u00e4tigkeit der A-GmbH ergebende negative Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte nicht die Ergebnisse der Jahre 2010 und 2011 aus der T\u00e4tigkeit der B-AG.<\/li><li>(1) Verkehrs- und Versorgungsbetriebe sind nicht bereits f\u00fcr sich genommen gleichartig im Sinne von \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;1 KStG. Zwar hat der BFH vor Einf\u00fchrung des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 KStG durch das Jahressteuergesetz 2009 entschieden, dass Verkehrsbetriebe als auch Betriebe zur Versorgung der Bev\u00f6lkerung mit Wasser, Gas, Elektrizit\u00e4t oder W\u00e4rme (Versorgungsbetriebe im engeren Sinne) Grundbed\u00fcrfnisse der Bev\u00f6lkerung zu tragbaren Bedingungen erf\u00fcllen sollen und daher wegen gleichartiger Ziele vergleichbar sind (BFH-Urteil vom 08.11.1989&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;187\/85, BFHE 159, 52, BStBl II 1990, 242, unter II.B.3. und 4.). Dies l\u00e4sst sich jedoch nicht auf die nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 KStG bestehende Rechtslage mit der dort vorgesehenen \u2011\u2011und ansonsten obsoleten\u2011\u2011 Unterscheidung zwischen einer Zusammenfassung wegen Gleichartigkeit (\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 KStG) und einer Zusammenfassung von Versorgungs-, Verkehrs- und Hafenbetrieben (\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 i.V.m. \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 KStG) \u00fcbertragen (ebenso BMF-Schreiben vom 12.11.2009, BStBl I 2009, 1303, Rz&nbsp;4 Satz&nbsp;2; Paetsch in R\u00f6dder\/Herlinghaus\/Neumann, KStG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;4 Rz&nbsp;129; Bracksiek, FR 2009, 15, 16; anders H\u00f6lzer, DB 2021, 2378). Gleiches gilt f\u00fcr \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;1 KStG, der, wie vorstehend ausgef\u00fchrt (s. oben IV.2.), mit dem Abstellen auf eine (nicht) gleichartige T\u00e4tigkeit ausschlie\u00dflich \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 KStG in Bezug nimmt.<\/li><li>(2) Zudem fehlt es an einer Gleichartigkeit der T\u00e4tigkeiten gem\u00e4\u00df dem \u2011\u2011jedenfalls soweit wie hier gewerbliche T\u00e4tigkeiten in Rede stehen\u2011\u2011 auch f\u00fcr \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;1 KStG ma\u00dfgeblichen Begriffsverst\u00e4ndnis des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 KStG.<\/li><li>Danach sind T\u00e4tigkeiten &#8222;gleichartig&#8220;, wenn die gewerblichen Bet\u00e4tigungen im gleichen Gewerbezweig ausge\u00fcbt werden (BFH-Urteile vom 11.02.1997&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;161\/94, BFH\/NV 1997, 625; vom 04.09.2002&nbsp;&#8211; I&nbsp;R 42\/01, BFH\/NV 2003, 511). Hierf\u00fcr ist in erster Linie auf die gewerbliche Bet\u00e4tigung selbst und damit auf das \u00e4u\u00dfere Erscheinungsbild der jeweiligen T\u00e4tigkeit abzustellen und nicht auf die damit verfolgten Ziele (BFH-Urteil vom 15.03.2023&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;49\/20, BFH\/NV 2023, 962). Dar\u00fcber hinaus kann Gleichartigkeit auch vorliegen, wenn sich die gewerblichen Bet\u00e4tigungen zwar unterscheiden, aber einander erg\u00e4nzen. So k\u00f6nnen \u2011\u2011wenn eine hinreichende funktionelle Verbindung besteht\u2011\u2011 einander erg\u00e4nzende gewerbliche T\u00e4tigkeiten im Falle unterschiedlicher Produktions- und Vertriebsstufen vorliegen (BFH-Urteil vom 04.09.2002&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;42\/01, BFH\/NV 2003, 511).<\/li><li>Gemessen daran werden nach den f\u00fcr den Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindenden Feststellungen des FG die von der A-GmbH ([Bef\u00f6rderung von Personen und Gegenst\u00e4nden mit Kraftfahrzeugen und Bahnen]) und der B-AG ([T\u00e4tigkeiten im Elektrizit\u00e4ts- und Gasbereich, Wasser- und Fernw\u00e4rmeversorgung sowie Aktivit\u00e4ten im Beteiligungs- und Finanzbereich]) ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeiten weder im gleichen Gewerbezweig ausge\u00fcbt, noch sind Anhaltspunkte daf\u00fcr dargetan oder sonst ersichtlich, dass die verschiedenen T\u00e4tigkeiten in einer funktionellen Verbindung stehen und sich erg\u00e4nzen.<\/li><li>(3) Eine Gleichartigkeit folgt im Streitfall auch nicht aus dem Umstand, dass die Dividenden aus der Beteiligung an der B-AG im Streitjahr 2009 \u2011\u2011und damit vor Begr\u00fcndung der Organschaft\u2011\u2011 in die Ermittlung des Gesamtbetrags der Eink\u00fcnfte der Sparte&nbsp;1 einbezogen wurden. Ungeachtet der Frage, ob dies zu Recht erfolgte oder ob es sich bei dem Halten der Beteiligung nicht vielmehr um eine T\u00e4tigkeit im Sinne des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 KStG handelt, hat der f\u00fcr die B-AG ab dem Streitjahr 2010 anwendbare \u00a7&nbsp;15 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 KStG zur Folge, dass das von der B-AG als Organgesellschaft erzielte Einkommen der Kl\u00e4gerin als Organtr\u00e4gerin zugerechnet wird und dies mit dem Halten einer Beteiligung nicht vergleichbar ist.<\/li><li>(4) Abweichendes ergibt sich schlie\u00dflich auch nicht aus der vom FA&nbsp;A erteilten verbindlichen Auskunft vom 29.11.2010. Denn diese bezieht sich \u2011\u2011entsprechend der von der Kl\u00e4gerin zur Kl\u00e4rung gestellten Rechtsfrage und damit wie die Kl\u00e4gerin als Empf\u00e4ngerin nach den ihr bekannten Umst\u00e4nden deren materiellen Gehalt unter Ber\u00fccksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 12.08.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;45\/14, BFHE 251, 119)\u2011\u2011 ausschlie\u00dflich auf die Aufnahme der B-AG &#8222;in den steuerlichen Querverbund&#8220; und die M\u00f6glichkeit einer &#8222;Ergebnisverrechnung&#8220;, nicht aber auf die \u2011\u2011hier streitige\u2011\u2011 Frage des intertemporalen Verlustausgleichs.<\/li><li>cc) Auf dieser Grundlage kann zum einen dahinstehen, ob T\u00e4tigkeiten von Organgesellschaften, die \u2011\u2011wie m\u00f6glicherweise die B-AG\u2011\u2011 kein Dauerverlustgesch\u00e4ft im Sinne des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 KStG aus\u00fcben, in jedem Fall der einheitlichen Sparte des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 KStG zuzuordnen sind (so Kr\u00e4mer\/Pung in D\u00f6tsch\/Pung\/M\u00f6hlenbrock, Kommentar zum KStG, \u00a7&nbsp;15 Rz&nbsp;99c; vgl. auch Heurung\/Seidel, BB 2009, 1786, 1789), so dass im Streitfall eine Verrechnung mit dem unter \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 KStG fallenden Einkommen der A-GmbH von vornherein nicht in Betracht k\u00e4me. Zum anderen kann \u2011\u2011hierauf aufbauend\u2011\u2011 im Streitfall offen bleiben, ob die Rechtsfolge des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;1 KStG \u2011\u2011entgegen der im Einklang mit dem BMF-Schreiben vom 12.11.2009 (BStBl I 2009, 1303, Rz&nbsp;79) erfolgten Handhabung durch das FA&nbsp;A\u2011\u2011 dahingehend zu verstehen ist, dass die von der B-AG ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit einer gesonderten Sparte zuzuordnen ist, w\u00e4hrend die durch die A-GmbH unver\u00e4ndert ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit auch in den Jahren 2010 und 2011 weiterhin in die vom FA&nbsp;A gebildete Sparte&nbsp;1 f\u00e4llt. All dies bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, da eine \u00c4nderung der angefochtenen Bescheide, denen das FA&nbsp;A das Ergebnis aus einer einheitlichen Sparte&nbsp;3 zugrunde gelegt hat, in der die verlustbringende T\u00e4tigkeit der A-GmbH mit der gewinnbringenden T\u00e4tigkeit der B-AG saldiert wurde, zulasten der Kl\u00e4gerin wegen des gerichtlich zu beachtenden Verb\u00f6serungsverbots nicht in Betracht kommt.<\/li><li>4. Das gerichtliche Verb\u00f6serungsverbot f\u00fchrt \u2011\u2011hinsichtlich der Verluste des Verkehrsbetriebs der A-GmbH, die das FA&nbsp;A in den Streitjahren 2010 und 2011 zur Verrechnung mit Gewinnen aus der Versorgungst\u00e4tigkeit der B-AG zugelassen hat\u2011\u2011 auch dazu, dass kein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) zu richten ist. Denn selbst wenn der EuGH entscheiden sollte, dass \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;9 KStG dem beihilferechtlichen Durchf\u00fchrungsverbot gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;108 Abs.&nbsp;3 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union unterf\u00e4llt, d\u00fcrfte die Rechtsposition der Kl\u00e4gerin im Vergleich zur Rechtslage vor Klageerhebung nicht verschlechtert werden (vgl. BFH-Urteile vom 16.12.2020&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;41\/17, BFHE 271, 521, BStBl II 2021, 872; vom 15.07.2020&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;55\/17, BFH\/NV 2021, 545; BFH-Beschluss vom 23.09.2019&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;25\/17, BFH\/NV 2020, 522). Nationale Gerichte sind nicht verpflichtet, von Amts wegen eine Vorschrift des Unionsrechts anzuwenden, wenn dabei infolge einer derartigen Anwendung den im einschl\u00e4gigen nationalen Recht verankerten Grundsatz des Verbots der &#8222;reformatio in peius&#8220; durchbrochen werden m\u00fcsste (EuGH-Urteil Heemskerk und Schaap vom 25.11.2008&nbsp;&#8211; C-455\/06, EU:C:2008:650).<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">V.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.140324.VR51.20.0 BFH V. 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