{"id":76924,"date":"2024-08-04T12:29:18","date_gmt":"2024-08-04T10:29:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76924"},"modified":"2024-08-04T12:29:18","modified_gmt":"2024-08-04T10:29:18","slug":"untersagung-der-unerlaubten-hilfeleistung-in-steuersachen-bfh-urteil-vom-16-april-2024-vii-r-22-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/untersagung-der-unerlaubten-hilfeleistung-in-steuersachen-bfh-urteil-vom-16-april-2024-vii-r-22-21\/","title":{"rendered":"Untersagung der unerlaubten Hilfeleistung in Steuersachen &#8211; BFH-Urteil vom 16. April 2024, VII R 22\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.160424.VIIR22.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 80 Abs 7, AO \u00a7 80 Abs 10, AO \u00a7 152 Abs 1, AO \u00a7 227, StBerG \u00a7 2 Abs 1, StBerG \u00a7 5 Abs 1, StBerG \u00a7 6 Nr 4, GG Art 12 Abs 1, GG Art 20 Abs 3, FGO \u00a7 100 Abs 1 S 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Th\u00fcringer Finanzgericht , 20. Mai 2021, Az: 3 K 266\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. \u00a7 6 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) ist entsprechend seinem Wortlaut und unter Ber\u00fccksichtigung der mit der Vorschrift verfolgten Zielsetzung und Entstehungsgeschichte eng auszulegen und auf die gesetzlich beschriebenen T\u00e4tigkeiten zu beschr\u00e4nken.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Vorschrift kann nicht auf die Hilfeleistung in einem selbst\u00e4ndigen Verwaltungsverfahren einer Finanzbeh\u00f6rde angewandt werden, und zwar selbst dann nicht, wenn das Verwaltungsverfahren mit einer gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Nr. 4 StBerG zul\u00e4ssigen T\u00e4tigkeit im Zusammenhang steht (hier Antrag auf Erlass im Sinne von \u00a7 227 der Abgabenordnung im Zusammenhang mit einer Lohnsteuer-Anmeldung).<\/p>\n\n\n\n<p>3. Nach Vollziehung eines Verwaltungsakts fehlt f\u00fcr eine Leistungsklage im Sinne von \u00a7 100 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung in der Regel das erforderliche Rechtsschutzbed\u00fcrfnis, da die gem\u00e4\u00df Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes an Gesetz und Recht gebundene Verwaltungsbeh\u00f6rde von sich aus die sich aus der Aufhebung ihres bereits vollzogenen Verwaltungsakts ergebenden Konsequenzen ziehen wird.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Th\u00fcringer Finanzgerichts vom 20.05.2021 &#8211; 3 K 266\/20 wird mit der Ma\u00dfgabe als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen, dass die Klage hinsichtlich des Folgenbeseitigungsantrags bereits unzul\u00e4ssig ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten \u00fcber eine Zur\u00fcckweisung der Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) als Bevollm\u00e4chtigte nach \u00a7&nbsp;80 Abs.&nbsp;7 der Abgabenordnung (AO) und \u00fcber einen Folgenbeseitigungsantrag.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin ist ein inl\u00e4ndisches selbst\u00e4ndiges Buchf\u00fchrungsb\u00fcro in der Rechtsform der UG (haftungsbeschr\u00e4nkt). Sie f\u00fchrt Arbeiten im Sinne des \u00a7&nbsp;6 Nr.&nbsp;3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) aus. F\u00fcr die Firma B-GmbH ist sie seit circa 20&nbsp;Jahren als Lohnbuchhaltungsb\u00fcro t\u00e4tig.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) setzte gegen die B-GmbH einen Versp\u00e4tungszuschlag zur Lohnsteuer-Anmeldung f\u00fcr September 2019 in H\u00f6he von 180&nbsp;\u20ac fest. Daraufhin wandte sich die Kl\u00e4gerin als Vertreterin der B-GmbH mit Schreiben vom 11.12.2019 an das FA und erkl\u00e4rte, die Lohnsteuer-Anmeldung f\u00fcr September 2019 sei urlaubsbedingt leider zu sp\u00e4t abgegeben worden. W\u00f6rtlich f\u00fchrte sie aus: &#8222;Da dies aber ein einmaliges Versehen war, bitten wir den Versp\u00e4tungszuschlag zu erlassen.&#8220;<\/li><li>Das FA verstand dieses Schreiben als einen Erlassantrag und betrachtete die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin insoweit als eine unbefugte gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige Hilfeleistung in Steuersachen.<\/li><li>Mit Verwaltungsakt vom 19.12.2019 wies das FA die Kl\u00e4gerin \u2011\u2011unter Bezugnahme auf den Antrag auf Erlass eines Versp\u00e4tungszuschlags\u2011\u2011 als Bevollm\u00e4chtigte gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;80 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 AO mit Wirkung f\u00fcr alle anh\u00e4ngigen und zuk\u00fcnftigen Verwaltungsverfahren der B-GmbH im Zust\u00e4ndigkeitsbereich des FA zur\u00fcck, da sie unbefugt Hilfe in Steuersachen geleistet habe. Zudem teilte das FA der Kl\u00e4gerin mit, dass gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;80 Abs.&nbsp;10 AO alle Verfahrenshandlungen, die sie trotz Zur\u00fcckweisung k\u00fcnftig f\u00fcr die B-GmbH vornehme, ohne steuerliche Wirkung blieben. Dem Verwaltungsakt war ein Merkblatt \u00fcber die T\u00e4tigkeiten im Bereich der selbst\u00e4ndigen Buchf\u00fchrungshilfe beigef\u00fcgt. Darin waren Ausnahmen vom Verbot der Hilfeleistung in Steuersachen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6 Nr.&nbsp;3 und 4 StBerG erl\u00e4utert. Weiter war ausgef\u00fchrt: &#8222;Nicht zul\u00e4ssig sind mit der Buchf\u00fchrung zusammenh\u00e4ngende Beratungen der Mandanten oder deren Vertretung gegen\u00fcber den Finanzbeh\u00f6rden.&#8220;<\/li><li>Mit Schreiben vom 19.12.2019 gab das FA auch der B-GmbH die Zur\u00fcckweisung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;80 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 AO bekannt und f\u00fcgte dasselbe Merkblatt bei, das sie der Kl\u00e4gerin gesandt hatte. Das FA f\u00fchrte aus, nach seinen Feststellungen habe die B-GmbH die Kl\u00e4gerin &#8222;mit der Erledigung Ihrer Steuersachen (Antrag auf Erlass eines Versp\u00e4tungszuschlags) beauftragt&#8220;. Weiter erkl\u00e4rte das FA, dass &#8222;alles&#8220;, was die Kl\u00e4gerin im Rahmen der Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten der B-GmbH bei den Finanzbeh\u00f6rden vorbringe, nach \u00a7&nbsp;80 Abs.&nbsp;10 AO ohne Wirkung bleibe. Zudem wies es auf die M\u00f6glichkeit hin, einen Versto\u00df gegen das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbu\u00dfe zu ahnden. Abschlie\u00dfend bat es die B-GmbH, im &#8222;eigenen Interesse&#8220; die Kl\u00e4gerin nicht mehr zu beauftragen.<\/li><li>Aufgrund eines von der Kl\u00e4gerin eingelegten Einspruchs vom 16.01.2020 teilte das FA der Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 04.02.2020 mit, &#8222;dass die Zur\u00fcckweisung vom 19.12.2019 insoweit aufzuheben ist, als diese sich nicht ausschlie\u00dflich auf den Erlassantrag vom 11.12.2019 bezieht&#8220;. Im \u00dcbrigen wies das FA den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 24.04.2020 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Dagegen erhob die Kl\u00e4gerin Klage vor dem Finanzgericht (FG), mit der sie eine Aufhebung des Verwaltungsakts vom 19.12.2019 in Gestalt des Schreibens vom 04.02.2020 und der Einspruchsentscheidung begehrte. Zudem begehrte sie, das FA zu verurteilen, der B-GmbH mitzuteilen, dass die dieser gegen\u00fcber aufgestellten Aussagen zur\u00fcckgenommen werden.<\/li><li>W\u00e4hrend des Klageverfahrens wandte sich das FA mit Schreiben vom 11.11.2020 an die B-GmbH und stellte ausdr\u00fccklich klar, dass sich die Zur\u00fcckweisung der Kl\u00e4gerin als Bevollm\u00e4chtigte lediglich auf den Antrag vom 11.12.2019 auf Erlass des Versp\u00e4tungszuschlags bezogen habe. Bereits aus dem damals \u00fcbersandten Merkblatt sei hervorgegangen, dass das Buchf\u00fchrungsb\u00fcro weiterhin laufende Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle buchen, die Lohnbuchhaltung \u00fcbernehmen sowie die Lohnsteuer-Anmeldungen erstellen d\u00fcrfe. Die vom Buchf\u00fchrungsb\u00fcro \u2011\u2011der Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 erstellten Lohnsteuer-Anmeldungen w\u00fcrden selbstverst\u00e4ndlich weiterhin vom FA entgegengenommen und bearbeitet. Einer weiteren Beauftragung stehe insoweit nichts entgegen.<\/li><li>Das FG wies die Klage mit Urteil vom 20.05.2021 ab. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus, die Kl\u00e4gerin habe mit ihrem Schreiben vom 11.12.2019 einen Antrag auf Erlass des Versp\u00e4tungszuschlags zur Lohnsteuer-Anmeldung gestellt. Sie k\u00f6nne sich nicht darauf berufen, keinen f\u00f6rmlichen Antrag, sondern lediglich eine &#8222;Bitte&#8220; formuliert zu haben. Es sei offenkundig, dass die Kl\u00e4gerin mit der Formulierung einer &#8222;Bitte&#8220; einen f\u00f6rmlichen Erlassantrag gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;227 AO gestellt habe, da das Schreiben auf die Herbeif\u00fchrung einer konkreten Rechtsfolge abgezielt habe. Dass es sich um einen Antrag gehandelt habe, ergebe sich auch daraus, dass die Kl\u00e4gerin selbst mit Schriftsatz vom 09.07.2020 vorgetragen habe, es passe nicht, wenn der Buchhalter nicht berechtigt sein solle, &#8222;einen Antrag auf Erlass eines Versp\u00e4tungszuschlag f\u00fcr eine Lohnsteueranmeldung&#8220; zu stellen. Die Kl\u00e4gerin gehe demnach selbst von einer Antragstellung aus. Jedoch habe es der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6 Nr.&nbsp;4 StBerG an der erforderlichen Befugnis gefehlt, diesen Antrag zu stellen. Denn ein Erlassantrag stelle auf sachliche oder pers\u00f6nliche Billigkeitsgr\u00fcnde ab, die die Kl\u00e4gerin im Rahmen ihrer Buchf\u00fchrungst\u00e4tigkeiten f\u00fcr die B-GmbH nicht ohne weiteres habe absch\u00e4tzen k\u00f6nnen. Dies solle im Interesse der Allgemeinheit und der Steuerpflichtigen anderen Personen als einem ausgebildeten steuerlichen Berater nicht \u00fcberlassen werden. Darauf, dass es sich im Einzelfall um einen einfach gelagerten Fall gehandelt habe, komme es im Steuerberatungsrecht nicht an. Auch eine analoge Anwendung des \u00a7&nbsp;6 Nr.&nbsp;4 StBerG auf einfach gelagerte T\u00e4tigkeiten im Zusammenhang mit Lohnsteuer-Anmeldungen komme nicht in Betracht. Die Stellung des Erlassantrags sei weiterhin nicht kraft Sachzusammenhangs als blo\u00dfe Nebent\u00e4tigkeit zur Lohnsteuer-Anmeldung von \u00a7&nbsp;6 Nr.&nbsp;4 StBerG erfasst. Das FA habe die Kl\u00e4gerin daher zu Recht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;80 Abs.&nbsp;7 AO als Bevollm\u00e4chtigte zur\u00fcckgewiesen.<\/li><li>Der Kl\u00e4gerin stehe auch kein Folgenbeseitigungsanspruch zu. Das FA habe gegen\u00fcber der B-GmbH hinreichend deutlich gemacht, dass sich die Zur\u00fcckweisung lediglich auf den Antrag vom 11.12.2019 auf Erlass des Versp\u00e4tungszuschlags bezogen habe. Wenngleich das Schreiben vom 19.12.2019 \u2011\u2011unter Ber\u00fccksichtigung des beigef\u00fcgten Merkblatts\u2011\u2011 wenigstens missverst\u00e4ndlich gewesen sei, habe sich diese Einschr\u00e4nkung aus dem Schreiben vom 11.11.2020 und aus dem Umstand ergeben, dass das FA die von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die B-GmbH erstellten Lohnsteuer-Anmeldungen beanstandungslos entgegengenommen und bearbeitet habe. Ein rechtswidriger Zustand habe jedenfalls nicht fortgedauert.<\/li><li>Mit ihrer Revision verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Zur Begr\u00fcndung tr\u00e4gt sie vor, das FG habe das Schreiben vom 11.12.2019 unzutreffend als einen Antrag auf Erlass des Versp\u00e4tungszuschlags ausgelegt. Das Schreiben sei nach seinem Wortlaut als &#8222;Bitte&#8220; formuliert. Eine Bitte sei kein Antrag. Ein Bittsteller erwarte nicht eine positive Reaktion, sondern rechne damit, dass gegebenenfalls auf die Bitte nicht einmal reagiert werde. Ein Antrag m\u00fcsse demgegen\u00fcber von der Beh\u00f6rde beantwortet werden. Schon mangels Antragstellung beim FA liege eine unerlaubte gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige Hilfe in Steuersachen nicht vor.<\/li><li>Selbst wenn sie aber einen Antrag beim FA gestellt h\u00e4tte, w\u00e4re diese T\u00e4tigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6 Nr.&nbsp;4 StBerG erlaubt. Denn \u00a7&nbsp;6 Nr.&nbsp;4 StBerG erlaube nicht nur die Fertigung der Lohnabrechnungen und Lohnsteuer-Anmeldungen, sondern auch deren Berichtigung, Erg\u00e4nzung oder R\u00fccknahme. Dies ergebe sich aus dem Sachzusammenhang. Dasselbe m\u00fcsse auch f\u00fcr einen Erlassantrag gelten, der als erlaubte &#8222;Annext\u00e4tigkeit&#8220; zu betrachten sei. Dabei gehe das FG fehl in der Annahme, es komme im Steuerberatungsrecht nicht darauf an, dass es sich im Einzelfall um einen einfach gelagerten Fall handele. Hierdurch habe das FG den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit verkannt. Die Betrachtung des FG sei zu formal und beachte nicht, dass ein einfacher (Bagatell-)Fall als ein solcher zu behandeln sei. Weiter habe das FG nicht ber\u00fccksichtigt, dass der Gesetzgeber zahlreiche Vorschriften zur elektronischen Datenverarbeitung vorsehe, um die Kommunikation zwischen Steuerpflichtigen und Finanzbeh\u00f6rden zu vereinfachen. Dazu passe es nicht, wenn dem Buchhalter die monatliche Lohnabrechnung erlaubt sei und er auch die Lohnsteuer anmelden d\u00fcrfe, jedoch nicht berechtigt sein solle, einen Antrag auf Erlass eines Versp\u00e4tungszuschlags f\u00fcr die Lohnsteuer-Anmeldung zu stellen.<\/li><li>Ihr \u2011\u2011der Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 stehe auch ein Folgenbeseitigungsanspruch zu. Dieser sei durch das Schreiben des FA vom 11.11.2020 nicht erledigt. Dieses Schreiben enthalte keine unmissverst\u00e4ndliche Erkl\u00e4rung, dass sie f\u00fcr die B-GmbH keine unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen geleistet habe. Es stelle auch keine R\u00fccknahme oder Abkehr von dem Schreiben vom 19.12.2019 dar. Sie habe weiterhin einen Anspruch auf Rehabilitation. Zudem sei die Androhung der Einleitung eines Bu\u00dfgeldverfahrens vom FA nicht zur\u00fcckgenommen worden.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,&nbsp;&nbsp;1.&nbsp;die Vorentscheidung und den Verwaltungsakt vom 19.12.2019 in Gestalt des Schreibens vom 04.02.2020 und der Einspruchsentscheidung vom 24.04.2020 aufzuheben,&nbsp;&nbsp;2.&nbsp;das FA zu verurteilen, der B-GmbH mitzuteilen,&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;a) dass das Schreiben des FA vom 19.12.2019 gegenstandslos ist und nicht mehr an der Behauptung festgehalten wird, dass die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die B-GmbH unbefugt gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige Hilfeleistung in Steuersachen geleistet habe,&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;b) die Aufforderung an die B-GmbH, die Kl\u00e4gerin nicht mehr zu beauftragen, zur\u00fcckgenommen wird,&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;c) die Androhung der Einleitung eines Bu\u00dfgeldverfahrens bei weiterer Beauftragung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckgenommen wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Nach seiner Auffassung waren die Voraussetzungen f\u00fcr eine Zur\u00fcckweisung eines Bevollm\u00e4chtigten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;80 Abs.&nbsp;7 AO erf\u00fcllt. Die Kl\u00e4gerin habe mit ihrem Antrag vom 11.12.2019 die ihr nach \u00a7&nbsp;6 Nr.&nbsp;4 StBerG erlaubten T\u00e4tigkeiten \u00fcberschritten. Ein Erlassantrag stelle, wie das FG zutreffend erkannt habe, auf sachliche und pers\u00f6nliche Billigkeitsgr\u00fcnde ab, welche die Kl\u00e4gerin als selbst\u00e4ndiges Buchf\u00fchrungsb\u00fcro f\u00fcr deren Mandantin nicht ohne weiteres habe absch\u00e4tzen k\u00f6nnen. Diese T\u00e4tigkeit solle im Interesse der Allgemeinheit und der Steuerpflichtigen anderen Personen als einem ausgebildeten steuerlichen Berater nicht \u00fcberlassen werden. Dies stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH).<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist mit der Ma\u00dfgabe unbegr\u00fcndet, dass die Klage hinsichtlich des Folgenbeseitigungsantrags bereits unzul\u00e4ssig ist. Daher ist die Revision zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011; vgl. BFH-Urteil vom 11.05.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;3\/19, Rz&nbsp;35).<\/li><li>1. Die Revision ist mit ihrem Antrag, das FA zu verurteilen, der B-GmbH die von der Kl\u00e4gerin n\u00e4her bezeichneten Mitteilungen zu machen (Folgenbeseitigungsantrag), unbegr\u00fcndet.<\/li><li>a) Die Vorentscheidung ist nicht deshalb aufzuheben, weil das FG die Klage hinsichtlich des Folgenbeseitigungsantrags als zul\u00e4ssig angesehen und lediglich einen diesbez\u00fcglichen Anspruch der Kl\u00e4gerin in der Sache abgelehnt hat. Zwar verletzt ein FG-Urteil Bundesrecht (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 FGO), soweit es eine unzul\u00e4ssige Klage als unbegr\u00fcndet abweist (BFH-Beschluss vom 15.11.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;48\/15, Rz&nbsp;8). Das Urteil hat aber Bestand, weil insoweit der Urteilstenor \u2011\u2011hier die Abweisung der Klage\u2011\u2011 richtig ist; die Revision ist insoweit nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;4 FGO zur\u00fcckzuweisen (BFH-Beschluss vom 15.11.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;48\/15, Rz&nbsp;8; BFH-Urteil vom 07.05.2013&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;17\/09, Rz&nbsp;11, m.w.N.; Senatsurteil vom 11.12.2012&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;69\/11, Rz&nbsp;13).<\/li><li>b) Der von der Kl\u00e4gerin mit ihrer Klage gestellte Folgenbeseitigungsantrag ist unzul\u00e4ssig. Es fehlt das erforderliche Rechtsschutzbed\u00fcrfnis.<\/li><li>aa) Die Kl\u00e4gerin macht einen Folgenbeseitigungsanspruch als Erg\u00e4nzung zu der Anfechtung des Verwaltungsakts vom 19.12.2019 in Gestalt des Schreibens vom 04.02.2020 und der Einspruchsentscheidung vom 24.04.2020 geltend. Damit erg\u00e4nzt sie eine Anfechtungsklage mit einer Leistungsklage, weil der angefochtene Verwaltungsakt insoweit bereits vollzogen war. Das FA hatte die Zur\u00fcckweisung des Bevollm\u00e4chtigten bereits dem Vollmachtgeber \u2011\u2011der B-GmbH\u2011\u2011 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;80 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 AO bekannt gegeben.<\/li><li>Soweit der Verwaltungsakt schon vollzogen ist, kann das Gericht zwar gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbeh\u00f6rde die Vollziehung r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen hat. F\u00fcr eine \u2011\u2011neben der die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts erstrebenden Anfechtungsklage\u2011\u2011 zus\u00e4tzliche Leistungsklage fehlt es im Streitfall allerdings an dem erforderlichen Rechtsschutzbed\u00fcrfnis. Ein solches besteht in der Regel nicht, da die gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;3 des Grundgesetzes (GG) an Gesetz und Recht gebundene Verwaltungsbeh\u00f6rde von sich aus die sich aus der Aufhebung ihres bereits vollzogenen Verwaltungsakts ergebenden Konsequenzen ziehen wird (Senatsurteil vom 16.07.1980&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;24\/77, BFHE 131, 158, BStBl II 1980, 632, letzter Absatz der Gr\u00fcnde; vgl. auch Senatsbeschluss vom 23.01.2004&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;131\/03, BFH\/NV 2004, 794; Rauda in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler \u2011\u2011HHSp\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;100 FGO Rz&nbsp;153; Gr\u00e4ber\/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;100 Rz&nbsp;71). F\u00fcr den Ausspruch eines zus\u00e4tzlichen Folgenbeseitigungsanspruchs m\u00fcsste die Kl\u00e4gerin vielmehr konkret darlegen, weshalb nicht damit zu rechnen sei, dass die Finanzbeh\u00f6rde ein stattgebendes Urteil befolgen und eine gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;80 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 AO erfolgte Mitteilung zur\u00fcckziehen w\u00fcrde. Denn aus der aus \u00a7&nbsp;80 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 AO folgenden Pflicht des FA, die Zur\u00fcckweisung nach \u00a7&nbsp;80 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 AO auch dem Vollmachtgeber bekannt zu geben, folgt die Pflicht des FA als actus contrarius, diesem auch eine Aufhebung der Zur\u00fcckweisung bekannt zu geben. Aus welchen Gr\u00fcnden im Streitfall davon auszugehen sein k\u00f6nnte, dass das FA dieser Pflicht nicht nachkommen w\u00fcrde, hat die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt.<\/li><li>bb) Abgesehen davon, dass die Klage hinsichtlich des Folgenbeseitigungsanspruchs von vornherein unzul\u00e4ssig war, h\u00e4tte sich dieses Klagebegehren zumindest insoweit erledigt, als das FA mit dem an die B-GmbH gerichteten Schreiben vom 11.11.2020 die Folgen der Zur\u00fcckweisung teilweise beseitigt hat.<\/li><li>Das FA ist mit seinem an die B-GmbH gerichteten Schreiben vom 19.12.2019 m\u00f6glicherweise insofern \u00fcber die gesetzlich vorgesehene Bekanntgabe gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;80 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 AO hinausgegangen, als es die Zur\u00fcckweisung der Kl\u00e4gerin als Bevollm\u00e4chtigte und die damit verbundenen Folgen nicht eindeutig auf den Antrag vom 11.12.2019 auf Erlass des Versp\u00e4tungszuschlags zur Lohnsteuer-Anmeldung beschr\u00e4nkt hat. Vielmehr f\u00fchrte das FA aus, dass &#8222;alles&#8220;, was die Kl\u00e4gerin im Rahmen der Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten der B-GmbH bei den Finanzbeh\u00f6rden vorbringe, nach \u00a7&nbsp;80 Abs.&nbsp;10 AO ohne Wirkung bleibe und ein Versto\u00df mit einer Geldbu\u00dfe zu ahnden sei. Hierzu hat das FG festgestellt, die Ausf\u00fchrungen des FA seien \u2011\u2011auch unter Ber\u00fccksichtigung des beigef\u00fcgten Merkblatts\u2011\u2011 wenigstens missverst\u00e4ndlich gewesen. Jedoch hat das FA durch sein Schreiben vom 11.11.2020 klargestellt, dass sich die Zur\u00fcckweisung lediglich auf den Antrag auf Erlass des Versp\u00e4tungszuschlags zur Lohnsteuer-Anmeldung bezogen hat. Durch diese Klarstellung ist ein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis der Kl\u00e4gerin im Hinblick auf eine Folgenbeseitigung insoweit entfallen, als das FA zuvor eine Zur\u00fcckweisung \u00fcber den Erlassantrag hinaus ausgesprochen hatte (vgl. zum Entfallen des Rechtsschutzbed\u00fcrfnisses nach Erledigung BFH-Beschluss vom 28.03.2007&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;118\/05, BFH\/NV 2007, 1336, unter II. der Gr\u00fcnde).<\/li><li>2. Die Revision ist hinsichtlich des Anfechtungsantrags unbegr\u00fcndet. Der angefochtene Verwaltungsakt vom 19.12.2019 in Gestalt des Schreibens vom 04.02.2020 und der Einspruchsentscheidung vom 24.04.2020 ist rechtm\u00e4\u00dfig. Das FA hat die Kl\u00e4gerin aufgrund ihrer streitgegenst\u00e4ndlichen T\u00e4tigkeit zu Recht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;80 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 AO zur\u00fcckgewiesen.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;80 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO kann sich ein Beteiligter durch einen Bevollm\u00e4chtigten vertreten lassen.<\/li><li>Soweit ein Bevollm\u00e4chtigter gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, ist er gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;80 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 AO mit Wirkung f\u00fcr alle anh\u00e4ngigen und k\u00fcnftigen Verwaltungsverfahren des Vollmachtgebers im Zust\u00e4ndigkeitsbereich der Finanzbeh\u00f6rde zur\u00fcckzuweisen. Die Zur\u00fcckweisung ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;80 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 AO dem Vollmachtgeber und dem Bevollm\u00e4chtigten bekannt zu geben. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;80 Abs.&nbsp;10 AO sind Verfahrenshandlungen, die ein Bevollm\u00e4chtigter vornimmt, nachdem ihm die Zur\u00fcckweisung bekannt gegeben worden ist, unwirksam.<\/li><li>b) Die Kl\u00e4gerin hat gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig Hilfe in Steuersachen geleistet.<\/li><li>aa) Die Kl\u00e4gerin leistete Hilfe in Steuersachen.<\/li><li>Ob jemand zur gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, richtet sich nach dem Steuerberatungsgesetz, das nach seinem \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 unter anderem auf die Hilfeleistung in Angelegenheiten anzuwenden ist, die durch Bundesrecht geregelte Steuern und Verg\u00fctungen betreffen, soweit diese durch Bundesfinanzbeh\u00f6rden oder durch Landesfinanzbeh\u00f6rden verwaltet werden (vgl. BFH-Urteil vom 07.06.2017&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;22\/15, BFHE 258, 380, BStBl II 2017, 973, Rz&nbsp;11). Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 StBerG umfasst die Hilfeleistung in Steuersachen auch die Hilfeleistung bei der F\u00fchrung von B\u00fcchern und Aufzeichnungen sowie bei der Aufstellung von Abschl\u00fcssen, die f\u00fcr die Besteuerung von Bedeutung sind.<\/li><li>Im Streitfall stellt die Hilfeleistung der Kl\u00e4gerin sowohl bei der Lohnbuchf\u00fchrung (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 StBerG) als auch bei der Lohnsteuer-Anmeldung und einem eventuellen Antrag auf Erlass im Sinne von \u00a7&nbsp;227 AO im Zusammenhang mit einer Lohnsteuer-Anmeldung (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 StBerG) eine Hilfeleistung in Steuersachen dar.<\/li><li>bb) Diese Hilfe leistete die Kl\u00e4gerin gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig.<\/li><li>Die Hilfeleistung in Steuersachen erfolgt gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig, wenn der Leistende ausdr\u00fccklich oder erkennbar die Absicht verfolgt, die T\u00e4tigkeit in gleicher Art zu wiederholen und zu einem wiederkehrenden oder dauernden Bestandteil seiner selbst\u00e4ndigen Besch\u00e4ftigung zu machen; selbst\u00e4ndig handelt, wer sich nach eigenem Willen und in eigener Verantwortung, unabh\u00e4ngig von den Weisungen einer \u00fcbergeordneten Person bet\u00e4tigt (BFH-Urteil vom 07.06.2017&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;22\/15, BFHE 258, 380, BStBl II 2017, 973, Rz&nbsp;12).<\/li><li>Nach den Feststellungen des FG stellte die (Lohn-)Buchf\u00fchrung einen dauernden Bestandteil der selbst\u00e4ndigen Besch\u00e4ftigung der Kl\u00e4gerin als selbst\u00e4ndiges Buchf\u00fchrungsb\u00fcro dar. F\u00fcr die B-GmbH war die Kl\u00e4gerin seit 20&nbsp;Jahren gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig t\u00e4tig.<\/li><li>cc) Die Kl\u00e4gerin hat auch dadurch gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig Hilfe in Steuersachen geleistet, dass sie f\u00fcr die B-GmbH mit Schreiben vom 11.12.2019 einen Antrag auf Erlass des Versp\u00e4tungszuschlags zur Lohnsteuer-Anmeldung f\u00fcr September 2019 gestellt hat. Mit diesem Schreiben hat sie nach den bindenden Feststellungen des FG nicht lediglich eine &#8222;Bitte&#8220; ge\u00e4u\u00dfert.<\/li><li>(1) Die Auslegung von Willenserkl\u00e4rungen geh\u00f6rt zum Bereich der tats\u00e4chlichen Feststellungen und bindet den BFH gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO, wenn sie den Grunds\u00e4tzen der \u00a7\u00a7&nbsp;133, 157 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungss\u00e4tze verst\u00f6\u00dft, das hei\u00dft jedenfalls m\u00f6glich ist. Das Revisionsgericht pr\u00fcft somit lediglich, ob das FG die gesetzlichen Auslegungsregeln sowie die Denkgesetze und Erfahrungss\u00e4tze beachtet und die f\u00fcr die Vertragsauslegung bedeutsamen Begleitumst\u00e4nde erforscht und rechtlich zutreffend gew\u00fcrdigt hat (Senatsurteil vom 29.08.2023&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;1\/23, Rz&nbsp;28, m.w.N.).<\/li><li>(2) Das FG hat festgestellt, die Kl\u00e4gerin habe mit ihrem Schreiben vom 11.12.2019 einen Antrag auf Erlass des Versp\u00e4tungszuschlags zur Lohnsteuer-Anmeldung gestellt und nicht lediglich eine &#8222;Bitte&#8220; formuliert. Diese Auslegung entspricht den Grunds\u00e4tzen der \u00a7\u00a7&nbsp;133, 157 BGB und verst\u00f6\u00dft nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungss\u00e4tze. Das FG hat erkannt, dass das Schreiben vom 11.12.2019 auslegungsbed\u00fcrftig ist, weil es nach seinem Wortlaut und Zweck keinen eindeutigen Inhalt hatte. Denn mit einer &#8222;Bitte&#8220; h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin \u2011\u2011wie sie selbst vortr\u00e4gt\u2011\u2011 eine positive Reaktion nicht erwarten und ihr Ziel eines Erlasses nicht erreichen k\u00f6nnen. Ausgehend davon, wie die Erkl\u00e4rung vom Empf\u00e4nger nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert verstanden werden musste (vgl. Senatsurteil vom 29.08.2023&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;1\/23, Rz&nbsp;26), erscheint es jedenfalls m\u00f6glich und vertretbar, das Schreiben vom 11.12.2019 als Antrag auf Erlass des Versp\u00e4tungszuschlags auszulegen.<\/li><li>c) Die Kl\u00e4gerin war jedoch nicht befugt, im Rahmen ihrer gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Hilfe in Steuersachen einen Antrag auf Erlass des Versp\u00e4tungszuschlags zur Lohnsteuer-Anmeldung zu stellen.<\/li><li>aa) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Satz&nbsp;1 StBerG (ab 01.08.2022: \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 StBerG) darf die Hilfeleistung in Steuersachen gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig nur von Personen und Vereinigungen ausge\u00fcbt werden, die hierzu befugt sind. Zur gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Hilfeleistung in Steuersachen sind die in \u00a7&nbsp;3 StBerG bezeichneten Personen befugt, zum Beispiel Steuerberater (\u00a7&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Variante&nbsp;1 StBerG). Aus \u00a7&nbsp;3a StBerG ergibt sich f\u00fcr bestimmte Personen und Vereinigungen eine Befugnis zur vor\u00fcbergehenden und gelegentlichen gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Hilfeleistung in Steuersachen, aus \u00a7&nbsp;4 StBerG eine Befugnis zu beschr\u00e4nkter Hilfeleistung in Steuersachen. Nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 StBerG in der im Streitfall bis zum 31.07.2022 anwendbaren Fassung d\u00fcrfen andere als die in den \u00a7\u00a7&nbsp;3, 3a und 4 StBerG bezeichneten Personen und Vereinigungen nicht gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig Rat in Steuersachen erteilen.<\/li><li>Eine Befugnis der Kl\u00e4gerin ergibt sich nicht aus \u00a7\u00a7&nbsp;3, 3a und 4 StBerG, weil sie als Buchf\u00fchrungsb\u00fcro nicht zu den in \u00a7\u00a7&nbsp;3, 3a und 4 StBerG bezeichneten Personen und Vereinigungen geh\u00f6rt.<\/li><li>bb) Die Kl\u00e4gerin kann f\u00fcr den beschriebenen Erlassantrag eine Ausnahme von dem Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen nicht aus \u00a7&nbsp;6 Nr.&nbsp;4 StBerG ableiten.<\/li><li>(1) Das Verbot des \u00a7&nbsp;5 StBerG gilt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6 Nr.&nbsp;4 StBerG nicht f\u00fcr das Buchen laufender Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese T\u00e4tigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlusspr\u00fcfung in einem kaufm\u00e4nnischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16&nbsp;Wochenstunden praktisch t\u00e4tig gewesen sind.<\/li><li>(2) \u00a7&nbsp;6 Nr.&nbsp;4 StBerG ist entsprechend seinem Wortlaut und unter Ber\u00fccksichtigung der mit der Vorschrift verfolgten Zielsetzung und Entstehungsgeschichte eng auszulegen und auf die gesetzlich beschriebenen T\u00e4tigkeiten zu beschr\u00e4nken. Die Vorschrift kann nicht auf die Hilfeleistung in einem selbst\u00e4ndigen Verwaltungsverfahren einer Finanzbeh\u00f6rde angewandt werden, und zwar selbst dann nicht, wenn das Verwaltungsverfahren mit einer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6 Nr.&nbsp;4 StBerG zul\u00e4ssigen T\u00e4tigkeit im Zusammenhang steht.<\/li><li>(a) Die genannte Vorschrift geht auf zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur\u00fcck. Mit Beschluss vom 18.06.1980&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;697\/77 (BVerfGE 54, 301, BStBl II 1980, 706) hat das BVerfG entschieden, dass das fr\u00fchere Buchf\u00fchrungsprivileg f\u00fcr steuerberatende Berufe mit Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 GG unvereinbar ist, soweit das gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige Kontieren von Belegen Personen untersagt wird, die eine kaufm\u00e4nnische Gehilfenpr\u00fcfung bestanden hatten. Dabei hat das BVerfG unterschieden zwischen einer Steuerberatung im Sinne einer Rechtsberatung in Steuersachen einerseits, wozu die Einrichtung der Buchf\u00fchrung mit einem Kontenplan und die Aufstellung des Jahresabschlusses z\u00e4hlen, und der Verbuchung der laufenden Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle andererseits, welche keine besonderen handels- und steuerrechtlichen Kenntnisse erfordert (BVerfG-Beschluss vom 18.06.1980&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;697\/77, BVerfGE 54, 301, BStBl II 1980, 706, unter B.II.3.a&nbsp;aa und bb der Gr\u00fcnde). Die letztgenannten T\u00e4tigkeiten d\u00fcrfen nicht den steuerberatenden Berufen vorbehalten bleiben.<\/li><li>Zudem hat das BVerfG mit Beschluss vom 27.01.1982&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;807\/80 (BVerfGE 59, 302, BStBl II 1982, 281) entschieden, dass das Buchf\u00fchrungsprivileg f\u00fcr steuerberatende Berufe auch hinsichtlich der laufenden Lohnbuchhaltung mit Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 GG unvereinbar ist.<\/li><li>(b) Als Reaktion auf diese Entscheidungen hat der Gesetzgeber \u00a7&nbsp;6 Nr.&nbsp;4 StBerG durch Art.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 des Vierten Gesetzes zur \u00c4nderung des Steuerberatungsgesetzes vom 09.06.1989 (BGBl I 1989, 1062) eingef\u00fchrt. Seine heutige Fassung hat die Vorschrift durch eine \u00c4nderung aufgrund von Art.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 des Gesetzes zur \u00c4nderung von Vorschriften \u00fcber die T\u00e4tigkeit der Steuerberater (7.&nbsp;StB\u00c4ndG) vom 24.06.2000 (BGBl I 2000, 874) erhalten. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung zu dem erstgenannten Gesetz war ausgef\u00fchrt, \u00a7&nbsp;6 Nr.&nbsp;4 trage den Beschl\u00fcssen des BVerfG vom 18.06.1980&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;697\/77 (BVerfGE 54, 301, BStBl II 1980, 706) und vom 27.01.1982&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;807\/80 (BVerfGE 59, 302, BStBl II 1982, 281) Rechnung (BTDrucks 11\/3915, S.&nbsp;17). Dementsprechend werde das Buchen laufender Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen von Lohnsteuer-Anmeldungen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen ausgenommen, soweit diese T\u00e4tigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht w\u00fcrden, die \u00fcber eine ausreichende Ausbildung und berufliche Erfahrung verf\u00fcgten. Weiter war im Gesetzentwurf ausgef\u00fchrt, da auch das Fertigen der laufenden Lohnsteuer-Anmeldungen im Allgemeinen keine schwierigen rechtlichen Wertungen verlange, werde diese T\u00e4tigkeit vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen ausgenommen. Mit dem BVerfG sei davon auszugehen, dass die zur laufenden Lohnabrechnung befugten Personen in der Lage seien, bei schwierigen Steuerrechtsfragen einen qualifizierten steuerlichen Berater hinzuzuziehen und ihm die Beratung in diesen Sachen zu \u00fcberlassen. Die Durchf\u00fchrung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs im Betrieb und die Vorbereitung anderer Steueranmeldungen als der Lohnsteuer-Anmeldung w\u00fcrden dagegen von dieser Vorschrift nicht erfasst (BTDrucks 11\/3915, S.&nbsp;18).<\/li><li>(c) Nach Ma\u00dfgabe der zitierten Rechtsprechung des BVerfG ist zu unterscheiden zwischen der Steuerberatung einerseits, die einem grunds\u00e4tzlichen Verbot der unbefugten Hilfeleistung unterliegt, und den von diesem Verbot auszunehmenden T\u00e4tigkeiten andererseits, die keine besonderen handels- und steuerrechtlichen Kenntnisse erfordern und bei denen qualit\u00e4tssichernde Vorgaben nicht oder nur eingeschr\u00e4nkt geboten erscheinen (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs \u2011\u2011BGH\u2011\u2011 vom 28.03.2023&nbsp;&#8211; II&nbsp;ZB&nbsp;11\/22, Rz&nbsp;49; BGH-Urteil vom 02.05.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;11\/18, Rz&nbsp;19&nbsp;ff.). Daraus ergibt sich ein Verh\u00e4ltnis von Regel und Ausnahme, welches auch im Gesetzgebungsverfahren f\u00fcr das Vierte Gesetz zur \u00c4nderung des Steuerberatungsgesetzes beschrieben worden ist (BTDrucks 11\/3915, S.&nbsp;17 und 18). Diese Entstehungsgeschichte l\u00e4sst eine enge Wortlautauslegung des \u00a7&nbsp;6 Nr.&nbsp;4 StBerG geboten erscheinen.<\/li><li>(d) Ausgehend hiervon hat der erkennende Senat bereits in einer fr\u00fcheren Entscheidung eine erweiternde Anwendung der oben dargelegten Rechtsgrunds\u00e4tze des BVerfG auf die Hilfeleistung bei der Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen abgelehnt (Senatsurteil vom 01.03.1983&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;27\/82, BFHE 138, 129, BStBl II 1983, 318, unter B.I.2.c der Gr\u00fcnde). Weiter hat der erkennende Senat aus den zitierten Entscheidungen des BVerfG gefolgert, dass das Verbot der unbefugten Hilfeleistung bei der F\u00fchrung steuerlich bedeutsamer B\u00fccher und Aufzeichnungen, soweit dessen Unvereinbarkeit mit Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 GG nicht ausdr\u00fccklich festgestellt worden sei, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei (Senatsurteil vom 12.01.1988&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;60\/86, BFHE 152, 393, BStBl II 1988, 380, unter II.1. der Gr\u00fcnde).<\/li><li>Der II.&nbsp;Senat des BFH hat diese Rechtsprechung fortgef\u00fchrt und entschieden, dass die Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen vom Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;6 Nr.&nbsp;4 StBerG auch dann nicht erfasst sei, wenn das verwendete Buchf\u00fchrungsprogramm es erm\u00f6gliche, die Umsatzsteuervoranmeldungen aufgrund der Buchf\u00fchrung automatisch zu erstellen (BFH-Urteil vom 07.06.2017&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;22\/15, BFHE 258, 380, BStBl II 2017, 973, Rz&nbsp;21). Dabei hat sich der II.&nbsp;Senat des BFH ma\u00dfgeblich von der Erw\u00e4gung leiten lassen, dass das Fertigen einer Umsatzsteuervoranmeldung kein blo\u00dfes mechanisches Rechenwerk darstelle, sondern ein eigenverantwortliches und sachkundiges T\u00e4tigwerden erfordere. Dass der Gesetzgeber diese T\u00e4tigkeit den Personen vorbehalte, die aufgrund einer sachgerechten Vorbildung zur Hilfeleistung in Steuersachen zugelassen seien, sei kein Eingriff in die Berufsfreiheit, der weitergehe, als es die sie legitimierenden \u00f6ffentlichen Interessen erforderten. Der erkennende Senat hat diese Rechtsprechung mit Beschluss vom 23.11.2020&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;37\/20 (nicht ver\u00f6ffentlicht) best\u00e4tigt.<\/li><li>(e) Unter Ber\u00fccksichtigung dieser am Ausnahmecharakter des \u00a7&nbsp;6 Nr.&nbsp;4 StBerG orientierten engen Auslegung kann die Vorschrift nicht auf die Hilfeleistung in einem selbst\u00e4ndigen Verwaltungsverfahren einer Finanzbeh\u00f6rde angewandt werden, und zwar selbst dann nicht, wenn das Verwaltungsverfahren mit einer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6 Nr.&nbsp;4 StBerG zul\u00e4ssigen T\u00e4tigkeit im Zusammenhang steht. Denn die Hilfeleistung in einem solchen Verfahren ist vom Wortlaut des \u00a7&nbsp;6 Nr.&nbsp;4 StBerG nicht erfasst. Diese Vorschrift benennt lediglich bestimmte T\u00e4tigkeiten, und zwar das Buchen laufender Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen. Die damit im Zusammenhang stehenden T\u00e4tigkeiten sind nicht eingeschlossen.<\/li><li>Eine Ausdehnung des \u00a7&nbsp;6 Nr.&nbsp;4 StBerG auf die Hilfeleistung in einem selbst\u00e4ndigen Verwaltungsverfahren einer Finanzbeh\u00f6rde kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil diese T\u00e4tigkeit nach der vom BVerfG vorgenommenen Einordnung zu denjenigen T\u00e4tigkeiten z\u00e4hlt, die als Steuerberatung dem grunds\u00e4tzlichen Verbot der unbefugten Hilfeleistung unterliegen. Es handelt sich nicht \u2011\u2011im Sinne eines Ausnahmefalls\u2011\u2011 um eine T\u00e4tigkeit, die keine besonderen handels- und steuerrechtlichen Kenntnisse erfordert und bei der qualit\u00e4tssichernde Vorgaben nicht oder nur eingeschr\u00e4nkt geboten erscheinen w\u00fcrden. Die Hilfeleistung in einem selbst\u00e4ndigen Verwaltungsverfahren setzt vielmehr vertiefte verfahrensrechtliche Kenntnisse voraus, beginnend etwa mit der Frage, welches Rechtsmittel oder welcher Antrag im Einzelfall statthaft ist. Ebenso muss der Verfahrensvertreter abzusch\u00e4tzen verm\u00f6gen, ob der statthafte Rechtsbehelf oder Antrag nach den Tatbestandsvoraussetzungen der einschl\u00e4gigen Norm in der Sache erfolgversprechend sein k\u00f6nnte, und er muss imstande sein, das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen gegen\u00fcber der Beh\u00f6rde anhand des Sachverhalts darzulegen. Dies erfordert vertiefte verfahrensrechtliche und je nach Gegenstand auch materiell-rechtliche Kenntnisse. Der Umstand, dass das Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit einer nach \u00a7&nbsp;6 Nr.&nbsp;4 StBerG zul\u00e4ssigen T\u00e4tigkeit \u2011\u2011im Streitfall einer Lohnsteuer-Anmeldung\u2011\u2011 steht, vermag hieran nichts zu \u00e4ndern. Denn dies \u00e4ndert nichts am Erfordernis der vertieften verfahrensrechtlichen Kenntnisse des Vertreters.<\/li><li>(3) Nach Ma\u00dfgabe dieser Grunds\u00e4tze stellt die streitgegenst\u00e4ndliche T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin, die Stellung eines Antrags auf Erlass eines Versp\u00e4tungszuschlags zur Lohnsteuer-Anmeldung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;227 AO, keine gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6 Nr.&nbsp;4 StBerG zul\u00e4ssige T\u00e4tigkeit dar.<\/li><li>(a) Bei einem Erlassverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;227 AO handelt es sich um ein selbst\u00e4ndiges Verwaltungsverfahren, das von dem Steuerfestsetzungsverfahren abzugrenzen ist und zu einer Zweigleisigkeit der Verfahren f\u00fchrt (Senatsbeschluss vom 30.01.2007&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;337\/05, BFH\/NV 2007, 1323, unter II.1. der Gr\u00fcnde). Die Entscheidung \u00fcber den Erlass stellt eine gegen\u00fcber der Steuerfestsetzung selbst\u00e4ndige Regelung durch einen selbst\u00e4ndigen Verwaltungsakt dar (von Groll in HHSp, \u00a7&nbsp;227 AO Rz&nbsp;338 und 371; Koenig\/Kl\u00fcger, Abgabenordnung, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;227 Rz&nbsp;59; Oellerich in Gosch, AO \u00a7&nbsp;227 Rz&nbsp;105).<\/li><li>Zudem handelt es sich auch bei einem Verfahren wegen der Festsetzung eines Versp\u00e4tungszuschlags zur Lohnsteuer-Anmeldung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;152 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, Abs.&nbsp;8 AO um ein gegen\u00fcber der Steueranmeldung abzugrenzendes Verfahren. Die Festsetzung des Versp\u00e4tungszuschlags ist ein selbst\u00e4ndiger Verwaltungsakt (vgl. Schober in Gosch, AO \u00a7&nbsp;152 Rz&nbsp;135).<\/li><li>(b) Wegen der Selbst\u00e4ndigkeit sowohl des Verfahrens \u00fcber die Festsetzung des Versp\u00e4tungszuschlags zur Lohnsteuer-Anmeldung als auch des Antrags auf Erlass des Versp\u00e4tungszuschlags gegen\u00fcber der \u2011\u2011der Kl\u00e4gerin gestatteten\u2011\u2011 Lohnsteuer-Anmeldung war die Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6 Nr.&nbsp;4 StBerG nicht befugt, den Erlassantrag zu stellen. \u00a7&nbsp;6 Nr.&nbsp;4 StBerG kann \u2011\u2011wie beschrieben\u2011\u2011 nicht auf die Hilfeleistung in einem selbst\u00e4ndigen Verwaltungsverfahren einer Finanzbeh\u00f6rde angewandt werden (vgl. auch Raab in Kuhls, Kommentar zum StBerG, \u00a7&nbsp;6 Rz&nbsp;28 zum Stundungsantrag). Es handelt sich insoweit nicht um eine blo\u00dfe &#8222;Annext\u00e4tigkeit&#8220; zu dem Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen von \u00a7&nbsp;6 Nr.&nbsp;4 StBerG.<\/li><li>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin sind auch weder die Festsetzung des Versp\u00e4tungszuschlags noch das Verfahren \u00fcber den Erlass eines solchen Versp\u00e4tungszuschlags mit der Berichtigung, Erg\u00e4nzung oder R\u00fccknahme der Lohnsteuer-Anmeldung zu vergleichen. Dies folgt schon allein daraus, dass eine Lohnsteuer-Anmeldung stets berichtigungsf\u00e4hig ist, die Festsetzung eines Versp\u00e4tungszuschlags oder die Ablehnung eines Erlassantrags hingegen nach deren Bestandskraft grunds\u00e4tzlich nicht mehr \u00e4nderbar sind (vgl. Senatsurteil vom 17.03.1987&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;26\/84, BFH\/NV 1987, 620). Auch die von der Kl\u00e4gerin erw\u00e4hnten Vorschriften zur elektronischen Datenverarbeitung verm\u00f6gen daran nichts zu \u00e4ndern.<\/li><li>d) Das FA hat die Kl\u00e4gerin daher zu Recht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;80 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 AO mit Wirkung f\u00fcr alle anh\u00e4ngigen und k\u00fcnftigen Verwaltungsverfahren des Vollmachtgebers im Zust\u00e4ndigkeitsbereich der Finanzbeh\u00f6rde zur\u00fcckgewiesen. Dabei hat sie die Zur\u00fcckweisung auf den Antrag auf Erlass eines Versp\u00e4tungszuschlags beschr\u00e4nkt. Diese Beschr\u00e4nkung ergab sich jedenfalls aus dem an die Kl\u00e4gerin gerichteten Schreiben vom 04.02.2020.<\/li><li>Das FA hat zudem die Kl\u00e4gerin zutreffend auf die Regelung des \u00a7&nbsp;80 Abs.&nbsp;10 AO hingewiesen. Ebenso hat das FA folgerichtig gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;80 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 AO die Zur\u00fcckweisung dem Vollmachtgeber, der B-GmbH, bekannt gegeben.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.160424.VIIR22.21.0 BFH VII. Senat AO \u00a7 80 Abs 7, AO \u00a7 80 Abs 10, AO \u00a7 152 Abs 1, AO \u00a7 227, StBerG \u00a7 2 Abs 1, StBerG \u00a7 5 Abs 1, StBerG \u00a7 6 Nr 4, GG Art 12 Abs 1, GG Art 20 Abs 3, FGO \u00a7 100 Abs 1 S 2 vorgehend &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/untersagung-der-unerlaubten-hilfeleistung-in-steuersachen-bfh-urteil-vom-16-april-2024-vii-r-22-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Untersagung der unerlaubten Hilfeleistung in Steuersachen &#8211; BFH-Urteil vom 16. 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