{"id":76928,"date":"2024-08-04T12:30:32","date_gmt":"2024-08-04T10:30:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76928"},"modified":"2024-08-04T12:30:32","modified_gmt":"2024-08-04T10:30:32","slug":"revisionseinlegung-durch-das-fa-per-brief-mit-eingang-beim-bfh-nach-dem-31-12-2021-bfh-beschluss-vom-03-juli-2024-viii-r-2-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/revisionseinlegung-durch-das-fa-per-brief-mit-eingang-beim-bfh-nach-dem-31-12-2021-bfh-beschluss-vom-03-juli-2024-viii-r-2-22\/","title":{"rendered":"Revisionseinlegung durch das FA per Brief mit Eingang beim BFH nach dem 31.12.2021 &#8211; BFH-Beschluss vom 03. Juli 2024, VIII R 2\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.030724.VIIIR2.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 52d, FGO \u00a7 55 Abs 1, FGO \u00a7 55 Abs 2, FGO \u00a7 56 Abs 1, FGO \u00a7 56 Abs 2, FGO \u00a7 120 Abs 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt , 07. Dezember 2021, Az: 1 K 539\/21<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Ein Hinweis auf die f\u00fcr bestimmte Vertretungsberechtigte geltende Verpflichtung, ein Rechtsmittel und dessen Begr\u00fcndung an den Bundesfinanzhof (BFH) nach dem 31.12.2021 ausschlie\u00dflich als elektronisches Dokument zu \u00fcbermitteln (\u00a7 52d der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011), z\u00e4hlt nicht zu den zwingend vorgeschriebenen Angaben einer Rechtsbehelfsbelehrung in einem Urteil des Finanzgerichts.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Die Angabe der Hausanschrift des BFH sowie dessen Postanschrift und Telefax-Anschluss kann ein fachkundiger Beteiligter nicht dahin verstehen, dass er das Rechtsmittel abweichend von den gesetzlichen Anforderungen des \u00a7 52d FGO auch postalisch beim BFH einlegen und begr\u00fcnden darf.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Zwischenurteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 07.12.2021 &#8211; 1 K 539\/21 wird als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Das Finanzgericht (FG) entschied mit einem Zwischengerichtsbescheid vom 07.12.2021 hinsichtlich der vom Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) wegen Einkommensteuer 2017 erhobenen Klage, dass ein Einspruch des Kl\u00e4gers gegen den angefochtenen Einkommensteuerbescheid zwar versp\u00e4tet eingelegt worden, aber dem Kl\u00e4ger die Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;110 der Abgabenordnung zu gew\u00e4hren sei. Es lie\u00df im Zwischengerichtsbescheid die Revision gegen seine Entscheidung zu.<\/li><li>In der Rechtsbehelfsbelehrung des Zwischengerichtsbescheids hei\u00dft es zur Einlegung der Revision auszugsweise:&#8220;Die Revision ist bei dem Bundesfinanzhof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollst\u00e4ndigen Gerichtsbescheides schriftlich einzulegen. Die Revisionsschrift muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Ihr soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Gerichtsbescheides beigef\u00fcgt werden. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollst\u00e4ndigen Gerichtsbescheides zu begr\u00fcnden. Auch die Begr\u00fcndung ist bei dem Bundesfinanzhof mit Sitz in M\u00fcnchen einzureichen. (\u2026)Der Bundesfinanzhof hat die Anschrift: Ismaninger&nbsp;Stra\u00dfe&nbsp;109, 81675&nbsp;M\u00fcnchen sowie den Telefax-Anschluss: 089\/9231-201.&#8220;<\/li><li>Der Zwischengerichtsbescheid wurde dem Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) nach dem unterzeichneten Empfangsbekenntnis am 10.12.2021 zugestellt<em>.<\/em><\/li><li>Am 05.01.2022 ging beim Bundesfinanzhof (BFH) postalisch ein Schreiben des FA ein, das auf den 28.12.2021 datiert war und mit dem die Revision gegen den Zwischengerichtsbescheid eingelegt wurde.<\/li><li>Mit Schreiben der Senatsvorsitzenden vom 17.01.2022 wurde das FA darauf hingewiesen, dass schriftlich einzureichende Antr\u00e4ge und Erkl\u00e4rungen seit dem 01.01.2022 als elektronisches Dokument zu \u00fcbermitteln seien und der Schriftsatz zur Einlegung der Revision vom 28.12.2021, eingegangen am 05.01.2022, diesen Anforderungen nicht gen\u00fcge. Das FA wurde auf \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;3 und 4 sowie \u00a7&nbsp;56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen.<\/li><li>Das FA \u00fcbersandte daraufhin am 20.01.2022 elektronisch ein Schreiben zur Einlegung der Revision.<\/li><li>Mit einem weiteren elektronisch \u00fcbermittelten Schreiben vom 25.01.2022 teilte das FA mit, der Schriftsatz \u00fcber die Einlegung der Revision vom 28.12.2021 sei noch am gleichen Tag auf dem Postweg versandt worden, da zu diesem Zeitpunkt noch keine Pflicht zur \u00dcbermittlung im elektronischen Rechtsverkehr bestanden habe. Unabh\u00e4ngig davon sei das FA zum Zeitpunkt der Absendung der Revisionsschrift technisch auch noch nicht in die Lage versetzt worden, Schrifts\u00e4tze elektronisch an den BFH zu \u00fcbermitteln. Die technischen M\u00f6glichkeiten h\u00e4tten den Finanz\u00e4mtern in Sachsen-Anhalt erst ab dem 04.01.2022 zur Verf\u00fcgung gestanden. Zum Nachweis legte das FA ein Schreiben des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.12.2021 an alle Finanz\u00e4mter vor. Daher sei die rechtzeitige \u00dcbersendung des Schriftsatzes zur Einlegung der Revision beabsichtigt gewesen.<\/li><li>Bei einer Absendung am 28.12.2021 habe das FA davon ausgehen k\u00f6nnen, dass der Schriftsatz dem BFH noch vor Inkrafttreten der Vorschrift des \u00a7&nbsp;52d FGO am 01.01.2022 zugehen werde. \u00dcber den au\u00dferhalb eines \u00fcblichen Postlaufs liegenden tats\u00e4chlichen Zugang des Schriftsatzes beim BFH am 05.01.2022 habe das FA erst nach Ablauf der Revisionsfrist Kenntnis erhalten und den Schriftsatz zur Einlegung der Revision umgehend am 20.01.2022 nochmals elektronisch \u00fcbermittelt.<\/li><li>Dem FA sei jedenfalls Wiedereinsetzung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;56 FGO in die vers\u00e4umte Frist zur Einlegung der Revision zu gew\u00e4hren. Es sei schuldlos daran gehindert gewesen, den Schriftsatz innerhalb der Frist zur Einlegung der Revision elektronisch zu \u00fcbermitteln. Der Schriftsatz sei am 28.12.2021 (einem Werktag) so rechtzeitig zur Post gegeben worden, dass \u00fcblicherweise am folgenden, sp\u00e4testens jedoch am drittfolgenden Werktag im Bundesgebiet mit dem Zugang auf dem Postweg am 31.12.2021 habe gerechnet werden k\u00f6nnen. Die Versp\u00e4tung beruhe auf einer Verz\u00f6gerung bei der Briefbef\u00f6rderung, die das FA nicht zu vertreten habe. Zur Glaubhaftmachung der Absendung des Schreibens zur Einlegung der Revision am 28.12.2021 legte das FA eine Kopie des Schreibens vor, auf dem unter anderem steht: &#8222;abgesandt&#8220;: und dahinter handschriftlich &#8222;28.12.2021 mit Kopien Gerichtsbescheid&#8220; samt einem Namenszeichen zur Unterschrift.<\/li><li>Der dem BFH vorliegende Umschlag, in dem der Schriftsatz des FA vom 28.12.2021 am 05.01.2022 beim BFH eingegangen ist, tr\u00e4gt den Poststempel vom 03.01.2022.<\/li><li>Dem FA wurde mit Schreiben vom 27.01.2022 auf seinen Antrag hin eine Fristverl\u00e4ngerung f\u00fcr die Begr\u00fcndung der Revision um einen Monat gew\u00e4hrt. In dem Schreiben wurde ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, dass der Fristverl\u00e4ngerung keine Aussage hinsichtlich der Wahrung der Einlegungsfrist entnommen werden k\u00f6nne.<\/li><li>Nach \u00dcbermittlung der Revisionsbegr\u00fcndung hat das FA beantragt,<br \/>den Zwischengerichtsbescheid des FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 07.12.2021&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;539\/21 aufzuheben.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger hat keinen ausdr\u00fccklichen Antrag gestellt. Er beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unzul\u00e4ssig und durch Beschluss ohne m\u00fcndliche Verhandlung zu verwerfen (\u00a7&nbsp;124 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO).<\/li><li>1. Das FA hat die Frist zur Einlegung der Revision vers\u00e4umt.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO ist die Revision beim BFH innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollst\u00e4ndigen Urteils schriftlich einzulegen. Diese Frist hat das FA durch den am 20.01.2022 elektronisch \u00fcbermittelten und beim BFH eingegangenen Schriftsatz nicht gewahrt. Dieser Schriftsatz hatte zwar die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;52d Abs.&nbsp;1 FGO erforderliche Form. Die einmonatige Frist zur Einlegung der Revision gegen das dem FA am 10.12.2021 zugestellte FG-Urteil war aber mit Ablauf des 10.01.2022 abgelaufen (vgl. \u00a7&nbsp;53 Abs.&nbsp;2 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2 der Zivilprozessordnung \u2011\u2011ZPO\u2011\u2011 sowie \u00a7&nbsp;54 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;222 Abs.&nbsp;1 ZPO, \u00a7 187 Abs&nbsp;1 und \u00a7&nbsp;188 Abs.&nbsp;2 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs).<\/li><li>b) Der am 05.01.2022 beim BFH per Post eingegangene und auf den 28.12.2021 datierte Schriftsatz des FA hat die Frist zur Einlegung der Revision ebenfalls nicht gewahrt. Dieser Schriftsatz gen\u00fcgt nicht den gesetzlichen Formvorgaben.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;1 FGO sind vorbereitende Schrifts\u00e4tze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Antr\u00e4ge und Erkl\u00e4rungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Beh\u00f6rde oder durch eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu \u00fcbermitteln. Die Vorschrift ist nach Art.&nbsp;26 Abs.&nbsp;7 des Gesetzes zur F\u00f6rderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 (BGBl I 2013, 3786) am 01.01.2022 in Kraft getreten. Das elektronische Dokument muss gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FGO mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren \u00dcbermittlungsweg eingereicht werden. Ein sicherer \u00dcbermittlungsweg ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 FGO der \u00dcbermittlungsweg zwischen einem nach Durchf\u00fchrung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Beh\u00f6rde oder einer juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts (BFH-Beschluss vom 15.05.2024&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;26\/22, juris, Rz&nbsp;14).<\/li><li>bb) Der am 05.01.2022 beim BFH eingegangene Schriftsatz ist jedoch nicht als elektronisches Dokument gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FGO \u00fcbersandt worden, sondern postalisch. Der Versto\u00df gegen \u00a7&nbsp;52d FGO f\u00fchrt zur Unwirksamkeit der Prozesshandlung; sie gilt als nicht vorgenommen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, BFH-Beschluss vom 15.05.2024&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;26\/22, juris, Rz&nbsp;17, m.w.N.).<\/li><li>c) Die Frist zur Einlegung der Revision betr\u00e4gt im Streitfall auch nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;2 FGO ausnahmsweise ein Jahr. Die Rechtsbehelfsbelehrung im Zwischengerichtsbescheid zur Einlegung und Begr\u00fcndung der Revision ist nicht im Sinne des \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 FGO unrichtig, da sie weder in wesentlichen Aussagen unzutreffend noch derart unvollst\u00e4ndig oder missverst\u00e4ndlich gefasst ist, dass hierdurch \u2011\u2011bei objektiver Betrachtung\u2011\u2011 die M\u00f6glichkeit zur Fristwahrung gef\u00e4hrdet erscheint.<\/li><li>Der Senat schlie\u00dft sich der Rechtsprechung des VII.&nbsp;Senats und des VI.&nbsp;Senats des BFH an, dass ein Hinweis auf die f\u00fcr bestimmte Vertretungsberechtigte geltende Verpflichtung, ein Rechtsmittel und dessen Begr\u00fcndung an den BFH seit dem 01.01.2022 ausschlie\u00dflich als elektronisches Dokument \u00fcbermitteln zu m\u00fcssen (\u00a7&nbsp;52d FGO), nicht zu den zwingend vorgeschriebenen Angaben einer Rechtsbehelfsbelehrung z\u00e4hlt (BFH-Beschl\u00fcsse vom 15.05.2024&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;26\/22, juris, Rz&nbsp;21; vom 02.02.2024&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;13\/23, BFH\/NV 2024, 412, Rz&nbsp;9, zur Nichtzulassungsbeschwerde). Die Erg\u00e4nzung der Hausanschrift um die Postanschrift und den Telefax-Anschluss des BFH in der Rechtsbehelfsbelehrung kann ein fachkundiger Beteiligter nicht dahin verstehen, dass er das Rechtsmittel abweichend von den gesetzlichen Anforderungen des \u00a7&nbsp;52d FGO auch postalisch oder per Telefax beim BFH einlegen und begr\u00fcnden darf (BFH-Beschl\u00fcsse vom 15.05.2024&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;26\/22, juris, Rz&nbsp;21; vom 02.02.2024&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;13\/23, BFH\/NV 2024, 412, Rz&nbsp;9, zur Nichtzulassungsbeschwerde). Auch diese W\u00fcrdigung teilt der erkennende Senat.<\/li><li>Auf dieser Grundlage war die Rechtsbehelfsbelehrung im Zwischengerichtsbescheid des FG nicht deshalb unrichtig oder unvollst\u00e4ndig, weil sie die Pflicht zur elektronischen \u00dcbermittlung des Schriftsatzes zur Einlegung der Revision ab dem 01.01.2022 nicht erw\u00e4hnt hat. Bei der Zustellung des Zwischengerichtsbescheids am 10.12.2021 bestand diese Pflicht noch nicht und es verblieb gen\u00fcgend Zeit f\u00fcr eine Revisionseinlegung in anderer Weise. Ebenso war die Rechtsbehelfsbelehrung im Zwischengerichtsbescheid dahingehend zutreffend, dass sie die Postanschrift, die Hausanschrift und den Telefax-Anschluss des BFH angegeben hat. Denn ab der Zustellung des Gerichtsbescheids h\u00e4tte die Revision im Zeitraum vom 10.12.2021 bis einschlie\u00dflich zum 31.12.2021 auch noch postalisch oder per Telefax eingelegt werden k\u00f6nnen.<\/li><li>2. Dem FA kann keine Wiedereinsetzung in die vers\u00e4umte Frist zur Einlegung der Revision gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;56 FGO gew\u00e4hrt werden.<\/li><li>a) Einem Verfahrensbeteiligten, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren (\u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;1 FGO). Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; innerhalb dieser Frist muss die vers\u00e4umte Rechtshandlung nachgeholt werden (\u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 und 3 FGO). Ob der Beteiligte die Frist schuldlos vers\u00e4umt hat, richtet sich nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalles und den pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnissen des Beteiligten. Nach der Rechtsprechung des BFH schlie\u00dft jedes Verschulden \u2011\u2011auch einfache Fahrl\u00e4ssigkeit\u2011\u2011 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Nach \u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO sind die Tatsachen zur Begr\u00fcndung eines solchen Begehrens bei der Antragstellung oder im Verfahren \u00fcber den Antrag substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 24.05.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;34\/21, BFHE 280, 408, Rz&nbsp;12, m.w.N.).<\/li><li>b) Bei der Beurteilung, ob eine Beh\u00f6rde sich die Vers\u00e4umung einer gesetzlichen Frist als schuldhaft anrechnen lassen muss, gelten grunds\u00e4tzlich die gleichen Ma\u00dfst\u00e4be, wie sie die Rechtsprechung f\u00fcr das Verschulden von Angeh\u00f6rigen der rechts- und steuerberatenden Berufe entwickelt hat; das bedeutet auch, dass das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder Bevollm\u00e4chtigten dem eigenen Verschulden des FA gleichsteht (BFH-Beschluss vom 24.05.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;34\/21, BFHE 280, 408, Rz&nbsp;13, m.w.N.).<\/li><li>aa) In formeller Hinsicht setzt die Gew\u00e4hrung der Wiedereinsetzung danach voraus, dass das FA unter anderem vortr\u00e4gt, welche Ma\u00dfnahmen zur \u00dcberwachung von Fristen im Amtsbetrieb getroffen sind. Dabei ist zu beachten, dass \u2011\u2011ebenso wie ein berufsst\u00e4ndischer Prozessbevollm\u00e4chtigter\u2011\u2011 auch der Vorsteher des FA beziehungsweise der zust\u00e4ndige Referent, Sachgebietsleiter oder Sachbearbeiter verpflichtet sind, ein Fristenkontrollbuch oder einen elektronischen Fristenkalender zu f\u00fchren, in dem unter anderem die Frist f\u00fcr die Revisionseinlegung und -begr\u00fcndung zu vermerken ist. Das FA muss in diesem Zusammenhang vortragen, wie und durch welche Besch\u00e4ftigten in seinem Amt Fristsachen gehandhabt werden, zumal wenn ihre Erledigung an Fristen gebunden ist, die nicht zu den \u00fcblichen, h\u00e4ufig vorkommenden und einfach zu berechnenden Fristen \u2011\u2011wie die Frist zur Revisionseinlegung\u2011\u2011 geh\u00f6ren. Das FA muss mithin vorbringen, wer die Fristen berechnet sowie durch wen und welche Ma\u00dfnahmen gew\u00e4hrleistet ist, dass die Fristen notiert und kontrolliert werden. Weiter muss es darlegen, wann und wie die in der Sachbearbeitung von Rechtsbehelfen und Fristsachen eingesetzten Besch\u00e4ftigten entsprechend belehrt werden und wie die Einhaltung dieser Belehrungen \u00fcberwacht wird (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 11.05.2010&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;24\/08, BFH\/NV 2010, 1834, Rz&nbsp;14; vom 24.05.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;34\/21, BFHE 280, 408, Rz&nbsp;14&nbsp;f., m.w.N.; zum Verlust des Schreibens auf dem Postweg BFH-Beschluss vom 14.12.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;6\/21, BFH\/NV 2022, 332, Rz&nbsp;14&nbsp;f.).<\/li><li>bb) In materieller Hinsicht d\u00fcrfen B\u00fcrger und Finanzbeh\u00f6rden bei einer rechtzeitigen Aufgabe eines Schreibens zur Post darauf vertrauen, dass die von der Post nach ihren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen f\u00fcr den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten auch eingehalten werden. Ist dies nicht der Fall, so darf ihnen das, da sie darauf keinen Einfluss haben, im Rahmen der Wiedereinsetzung nicht als Verschulden zur Last gelegt werden (BFH-Urteil vom 28.10.2008&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;36\/04, BFHE 223, 166, BStBl II 2009, 190, unter B.2. [Rz&nbsp;31]).<\/li><li>cc) Im Streitfall ist zu beachten, dass dem FA durch das Schreiben des Finanzministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.12.2021 bekannt war, dass es technisch erst ab dem 04.01.2022 Schrifts\u00e4tze an den BFH elektronisch werde \u00fcbermitteln k\u00f6nnen. Es hat sich nach seinem eigenen Vorbringen dazu entschlossen, den Schriftsatz zur Revisionseinlegung postalisch zu \u00fcbermitteln und das Schreiben so rechtzeitig abzusenden, dass bei \u00fcblichen Postlaufzeiten ein Eingang beim BFH vor dem 01.01.2022 gew\u00e4hrleistet war. Das Vorbringen des FA wird diesen Darlegungsanforderungen nicht gerecht.<\/li><li>Das FA hat zu den Ma\u00dfnahmen der \u00dcberwachung des Laufs der im Streitfall besonders gelagerten Frist zur Revisionseinlegung und der ergriffenen Ma\u00dfnahmen f\u00fcr eine rechtzeitige Aufgabe des Schriftsatzes zur Revisionseinlegung zur Post innerhalb des FA nichts vorgetragen. Insbesondere fehlt ein Vortrag, welche Mitarbeiter f\u00fcr die \u00dcberwachung des besonderen Fristlaufs im Streitfall zust\u00e4ndig waren und ob diese hinreichend dar\u00fcber belehrt waren, wann das Schreiben zur Post zu geben war, um postalisch noch bis zum 31.12.2021 beim BFH eingehen zu k\u00f6nnen. Die Vorlage der Kopie des Schreibens vom 28.12.2021 mit dem handschriftlichen Absendevermerk am 28.12.2021 gen\u00fcgt nicht, um eine Aufgabe des Schreibens zur Post noch an diesem Tag glaubhaft zu machen. Denn es fehlt jeglicher erg\u00e4nzender Vortrag samt Glaubhaftmachung zur \u00dcbergabe des Schreibens an die Postausgangsstelle sowie zur L\u00f6schung der Frist zur Revisionseinlegung in der Fristenkontrolle des FA am 28.12.2021 aufgrund der Absendung des Schreibens an diesem Tag. Auch spricht der Briefumschlag, den das FA verwendet hat, nicht f\u00fcr eine Absendung des Schreibens noch am 28.12.2021. Dieser tr\u00e4gt einen elektronischen Poststempel vom 03.01.2022. Danach ist es mindestens ebenso gut m\u00f6glich, dass das Schreiben zwar am 28.12.2021 einen Absendevermerk erhalten hat, jedoch vom FA erst nach dem Jahreswechsel zur Post aufgegeben wurde.<\/li><li>dd) Da vom FA nicht dargelegt und glaubhaft gemacht worden ist, dass der Schriftsatz zur Einlegung der Revision am 28.12.2021 zur Post aufgegeben wurde und auch nicht feststellbar ist, wann dies geschehen ist, kommt die Gew\u00e4hrung der Wiedereinsetzung aufgrund einer unverschuldet langen Postlaufzeit nicht in Betracht.<\/li><li>ee) Weitere Umst\u00e4nde, aufgrund derer Wiedereinsetzung in die vers\u00e4umte Frist zur Einlegung der Revision zu gew\u00e4hren sein k\u00f6nnte, sind weder dargelegt noch glaubhaft gemacht worden.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.030724.VIIIR2.22.0 BFH VIII. Senat FGO \u00a7 52d, FGO \u00a7 55 Abs 1, FGO \u00a7 55 Abs 2, FGO \u00a7 56 Abs 1, FGO \u00a7 56 Abs 2, FGO \u00a7 120 Abs 2 vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt , 07. Dezember 2021, Az: 1 K 539\/21 Leits\u00e4tze 1. NV: Ein Hinweis auf die f\u00fcr bestimmte Vertretungsberechtigte &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/revisionseinlegung-durch-das-fa-per-brief-mit-eingang-beim-bfh-nach-dem-31-12-2021-bfh-beschluss-vom-03-juli-2024-viii-r-2-22\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Revisionseinlegung durch das FA per Brief mit Eingang beim BFH nach dem 31.12.2021 &#8211; BFH-Beschluss vom 03. 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