{"id":76936,"date":"2024-08-04T12:33:07","date_gmt":"2024-08-04T10:33:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76936"},"modified":"2024-08-04T12:33:07","modified_gmt":"2024-08-04T10:33:07","slug":"klagebefugnis-der-inlaendischen-feststellungsbeteiligten-einer-auslaendischen-personengesellschaft-bei-streit-ueber-die-auslegung-und-anerkennung-der-gewinnverteilungsabrede-bfh-urteil-vom-16-april","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/klagebefugnis-der-inlaendischen-feststellungsbeteiligten-einer-auslaendischen-personengesellschaft-bei-streit-ueber-die-auslegung-und-anerkennung-der-gewinnverteilungsabrede-bfh-urteil-vom-16-april\/","title":{"rendered":"Klagebefugnis der inl\u00e4ndischen Feststellungsbeteiligten einer ausl\u00e4ndischen Personengesellschaft bei Streit \u00fcber die Auslegung und Anerkennung der Gewinnverteilungsabrede &#8211; BFH-Urteil vom 16. April 2024, VIII R 3\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.160424.VIIIR3.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 48 Abs 1 Nr 1, FGO \u00a7 48 Abs 1 Nr 4, FGO \u00a7 60 Abs 3, FGO \u00a7 123 Abs 1 S 2, AO \u00a7 39 Abs 2 Nr 2, AO \u00a7 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a, EStG \u00a7 18 Abs 1 Nr 4, EStG \u00a7 18 Abs 1 Nr 4, EStG \u00a7 20, EStG \u00a7 20, EStG VZ 2006 , EStG VZ 2007 , EStG VZ 2010<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 17. November 2020, Az: 12 K 2334\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Eine Klagebefugnis der inl\u00e4ndischen Feststellungsbeteiligten einer ausl\u00e4ndischen (Fonds-)Personengesellschaft gem\u00e4\u00df \u00a7 48 Abs. 1 Nr. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist gegeben, wenn \u00fcber die Auslegung und steuerrechtliche Anerkennung der Gewinnverteilungsabrede Streit besteht.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Klagebefugnis der Gesellschafter entf\u00e4llt auch nicht deshalb zugunsten einer alleinigen Klagebefugnis der Gesellschaft gem\u00e4\u00df \u00a7 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO, weil das Finanzamt aus der Nichtanerkennung der Gewinnverteilungsabrede den Schluss zieht, dass kapital-disproportionale Gewinnanteile aus einem Carried Interest auf Ebene der Fondsgesellschaft als T\u00e4tigkeitsverg\u00fctungen und Aufwendungen der Gesellschaft zu behandeln sind und dies in der Ermittlung der festzustellenden Eink\u00fcnfte auf der Gesellschaftsebene ber\u00fccksichtigt wird.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 17.11.2020 &#8211; 12 K 2334\/18 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht M\u00fcnchen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist die X, eine Limited Partnership nach dem Recht der Cayman Islands. Gesellschaftszweck der Kl\u00e4gerin ist die Investition in Beteilungen an au\u00dferb\u00f6rslichen Unternehmen mit der Absicht, hieraus Zinsen, Dividenden und Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne zu erzielen. Gesellschafter sind der ausl\u00e4ndische General Partner und die beschr\u00e4nkt haftenden Limited Partner (Investoren). In den Jahren 2006, 2007 und 2010 (Streitjahre) gab es ungef\u00e4hr 100&nbsp;Investoren, von denen 15&nbsp;Gesellschafter im Inland ans\u00e4ssig waren. Zu diesen geh\u00f6rten sowohl Kapitalgesellschaften als auch nat\u00fcrliche Personen, die die Beteiligung an der Kl\u00e4gerin entweder im Betriebsverm\u00f6gen oder im Privatverm\u00f6gen hielten.<\/li><li>General Partner der Kl\u00e4gerin war die Z&nbsp;L.P. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) waren die Initiatoren der Fondsstruktur \u00fcber den General Partner an der Kl\u00e4gerin beteiligt. An der Z&nbsp;L.P. waren die Q&nbsp;LLC und die Y&nbsp;L.P. beteiligt. Die Geldeinlage der Initiatoren in die Kl\u00e4gerin \u00fcber den General Partner wurde \u00fcber die Q&nbsp;LLC, die immateriellen Beitr\u00e4ge der Initiatoren wurden \u00fcber die Y&nbsp;L.P. geb\u00fcndelt.<\/li><li>Die Limited Partner (Investoren) und der General Partner hatten Einlagen in die Kl\u00e4gerin geleistet, aus denen Kapitalanlagen und Beteiligungen von der Kl\u00e4gerin erworben wurden.<\/li><li>Die Einlageverpflichtungen der Anleger und des General Partners waren in Art.&nbsp;3 des Gesellschaftsvertrags der Kl\u00e4gerin geregelt. Der General Partner verpflichtete sich, eine Beteiligung von 0,1&nbsp;% der Gesamteinlagen zu einem bestimmten Stichtag und eine Mindesteinlage in H\u00f6he von \u2026&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac zu leisten (Art.&nbsp;3.2 des Gesellschaftsvertrags der Kl\u00e4gerin). Das Er\u00f6ffnungs-Kapitalkonto eines jeden Gesellschafters entsprach dessen Kapitaleinlage (Art.&nbsp;5.1 des Gesellschaftsvertrags).<\/li><li>Die Ergebnisverteilung auf Ebene der Kl\u00e4gerin, die nach Art.&nbsp;5.2 des Gesellschaftsvertrags durch Gutschriften und Belastungen auf den Kapitalkonten sowie im Fall von Auszahlungen durch eine Minderung der Kapitalkonten der Gesellschafter (Art.&nbsp;5.4 des Gesellschaftsvertrags) umzusetzen war, ergab sich aus Art.&nbsp;5.2.2 des Gesellschaftsvertrags:<\/li><li>(1) Einnahmen und Ertr\u00e4ge aus sogenannten kurzfristigen Anlagen waren dem Kapitalkonto eines jeden Gesellschafters gutzuschreiben; Verluste, Abz\u00fcge und Aufwendungen den Kapitalkonten zu belasten. Die Gutschriften und Belastungen waren zu 0,1&nbsp;% auf dem Kapitalkonto des General Partners und zu 99,9&nbsp;% auf den Kapitalkonten der \u00fcbrigen Gesellschafter zu erfassen.<\/li><li>(2) Realisierte Kapitalertr\u00e4ge aus anderen als den kurzfristigen Anlagen (sogenannte Realised Capital Gains), waren nach Art.&nbsp;5.2.2 Buchst.&nbsp;a zun\u00e4chst an alle Gesellschafter entsprechend ihrer Kapitalanteile anteilig zu verteilen, bis die Gesellschafter (im Wesentlichen die Limited Partner) aus den Betr\u00e4gen, die ihnen zu diesem Zeitpunkt und zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt gutgeschrieben und nicht wegen \u00fcberh\u00f6hter fr\u00fcherer Gewinnzuweisungen nachtr\u00e4glich gemindert worden waren, eine sogenannte Vorzugsrendite auf ihre Einlage erzielt hatten. Die Vorzugsrendite war ein im Gesellschaftsvertrag der Kl\u00e4gerin definierter Verzinsungsbetrag, der vom Beginn der Gesellschaft bis zum Tag der Ergebnisverteilung taggenau zu berechnen war.<\/li><li>(3) Nach der Zuteilung der Vorzugsrendite waren aus dem Gewinn auf der zweiten Stufe 80&nbsp;% des verbleibenden Gewinns dem Kapitalkonto des General Partners und 20&nbsp;% den Kapitalkonten aller Gesellschafter anteilig gutzuschreiben. Die h\u00f6here Ergebniszuweisung an den General Partner war nur vorzunehmen, wenn die vorherigen Zuweisungen realisierter Ertr\u00e4ge aus den langfristigen Anlagen unter Einbeziehung der anstehenden Zuweisung f\u00fcr das Gesch\u00e4ftsjahr, das hei\u00dft der Gutschriften auf dem Kapitalkonto des General Partners unter Ber\u00fccksichtigung etwaiger in der Vergangenheit r\u00fcckg\u00e4ngig gemachter Gutschriften, einen Betrag in H\u00f6he von 30&nbsp;% der realisierten Ertr\u00e4ge seit Beginn der Gesellschaft nicht \u00fcberstieg.<\/li><li>(4) Von einem danach noch verteilbaren Gewinn waren 30&nbsp;% dem Kapitalkonto des General Partners und 70&nbsp;% den Kapitalkonten aller Gesellschafter entsprechend ihrer Kapitaleinlagen anteilig gutzuschreiben.<\/li><li>(5) Verluste waren nach Art.&nbsp;5.2.3 Buchst.&nbsp;a des Gesellschaftsvertrags zun\u00e4chst in H\u00f6he von 30&nbsp;% dem Kapitalkonto des General Partners und in H\u00f6he von 70&nbsp;% den Kapitalkonten aller Gesellschafter anteilig entsprechend der Kapitaleinlagen zu belasten, soweit es sich um Verluste im Zusammenhang mit zuvor realisierten und gutgeschriebenen Ertr\u00e4gen aus nicht kurzfristigen Anlagen handelte. Auf der n\u00e4chsten Stufe waren 80&nbsp;% der Verluste dem Kapitalkonto des General Partners und 20&nbsp;% anteilig den Kapitalkonten aller Gesellschafter zu belasten, soweit ihnen zuvor realisierte Ertr\u00e4ge aus den langfristigen Anlagen gutgeschrieben worden waren. Auf der weiteren Stufe wurden Verluste allen Gesellschaftern anteilig belastet, soweit zuvor realisierte Ertr\u00e4ge langfristigen Anlagen gutgeschrieben worden waren. Schlie\u00dflich waren noch zuzuweisende Verluste allen Gesellschaftern anteilig entsprechend der Kapitalkonten zu belasten. Sollten durch die Verlustzuweisungen die Kapitalkonten der Limited Partner (Investoren) negativ werden, waren die Verluste dem Kapitalkonto des General Partners vollst\u00e4ndig zuzuweisen.<\/li><li>(6) Als Carried Interest war der Anteil des General Partners an den realisierten Kapitalertr\u00e4gen und den realisierten Kapitalertr\u00e4gen aus l\u00e4ngerfristigen Anlagen definiert, die ihm nach den Regelungen in Art.&nbsp;5.2.2 Buchst.&nbsp;b, 5.2.2 Buchst.&nbsp;c, 5.2.3 Buchst.&nbsp;a und 5.2.3 Buchst.&nbsp;b des Gesellschaftsvertrags zugewiesen wurden. Diese Betr\u00e4ge waren einem besonderen Carried-Interest-Kapitalkonto des General Partners gutzuschreiben. Daneben konnte der General Partner einen Ergebnisvorab aus bestimmten Investitionen erhalten (Art.&nbsp;5.2.6 und 5.7 des Gesellschaftsvertrags).<\/li><li>(7) Auszahlungen von den Kapitalkonten an die Gesellschafter durften nach Art.&nbsp;5.3 des Gesellschaftsvertrags aus den realisierten und gutgeschriebenen Kapitalertr\u00e4gen aus langfristigen Anlagen geleistet werden. Sollte eine Auszahlung f\u00fcr den General Partner zu einem negativen Carried-Interest-Kapitalkonto f\u00fchren oder ein solches erh\u00f6hen, war sie insoweit unzul\u00e4ssig (Art.&nbsp;5.3.1 des Gesellschaftsvertrags). Auszahlungen von gutgeschriebenen Nettoertr\u00e4gen aus kurzfristigen Anlagen waren zul\u00e4ssig; ebenso die Auskehrung von Kapital, das die Kl\u00e4gerin aus den Investments zur\u00fcckerhalten hatte (Art.&nbsp;5.3.2 des Gesellschaftsvertrags).<\/li><li>Die Aufl\u00f6sung und Abwicklung der Kl\u00e4gerin war in Art.&nbsp;12 des Gesellschaftsvertrags geregelt und an den Eintritt bestimmter Ereignisse gekn\u00fcpft. Nach Art.&nbsp;12.3 des Gesellschaftsvertrags hatte der General Partner die Kl\u00e4gerin hinsichtlich der Verm\u00f6genswerte und Schulden abzuwickeln. Ein etwaiger Liquidationserl\u00f6s war nach Befriedigung der Gl\u00e4ubiger der Kl\u00e4gerin auf den General Partner und die Limited Partner gestuft zu verteilen (Art.&nbsp;12.2 und 12.3 des Gesellschaftsvertrags).<\/li><li>Dem General Partner und den Limited Partnern wurden in den Streitjahren nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrags Gewinne unter Ber\u00fccksichtigung des Carried Interest zugewiesen und auf den Kapitalkonten gutgeschrieben.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin wurde f\u00fcr die Streitjahre vom Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) als verm\u00f6gensverwaltende ausl\u00e4ndische Personengesellschaft und aufgrund der Beteiligungen inl\u00e4ndischer Kapitalgesellschaften und inl\u00e4ndischer betrieblicher Anleger als sogenannte Zebragesellschaft eingestuft. F\u00fcr die Streitjahre wurden f\u00fcr die inl\u00e4ndischen unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Anleger gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;179 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2, \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a der Abgabenordnung (AO) als Feststellungsbeteiligte Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen und aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften gesondert und einheitlich festgestellt.<\/li><li>In den Feststellungserkl\u00e4rungen f\u00fcr die Streitjahre erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin diejenigen Kapitalertr\u00e4ge, die sich nach Abzug des jeweiligen Ergebnisanteils des General Partners einschlie\u00dflich eines Carried Interest f\u00fcr die inl\u00e4ndischen Feststellungsbeteiligten als Limited Partner ergaben. In den Feststellungserkl\u00e4rungen f\u00fcr die Streitjahre 2006 und 2007 wurden die Kapitalertr\u00e4ge nach ausl\u00e4ndischen Zinseinnahmen, Dividenden, Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnen und -verlusten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;23 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitzeitraum geltenden Fassung (EStG) und den damit im Zusammenhang stehenden und den allgemein angefallenen Werbungskosten aufgegliedert und entsprechend der Kapitalanteile an die Feststellungsbeteiligten verteilt. F\u00fcr das Streitjahr 2010 wurden nicht steuerbare Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne aus unverzinslichen Wandeldarlehen, weitere Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz 1 Nr.&nbsp;7 EStG, Dividenden gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG und Zinsen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG erkl\u00e4rt.<\/li><li>Das FA erlie\u00df zun\u00e4chst erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df gesonderte und einheitliche Feststellungsbescheide f\u00fcr alle Streitjahre unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung (\u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 AO), die in der Folgezeit vor Durchf\u00fchrung einer Au\u00dfenpr\u00fcfung teilweise ge\u00e4ndert wurden. Zuletzt erging f\u00fcr das Streitjahr 2006 ein Feststellungbescheid vom 07.03.2013, f\u00fcr das Streitjahr 2007 vom 10.10.2013 und f\u00fcr das Streitjahr 2010 ein Bescheid vom 10.10.2013.<\/li><li>Bei einer Au\u00dfenpr\u00fcfung f\u00fcr die Streitjahre gelangte die Pr\u00fcferin zu dem Ergebnis, der Carried Interest des General Partners sei in allen Streitjahren nicht als Gewinnanteil, sondern als T\u00e4tigkeitsverg\u00fctung einzuordnen, die die Limited Partner dem General Partner im Rahmen eines abgek\u00fcrzten Zahlungswegs \u00fcber die Gewinnverteilung gezahlt h\u00e4tten. Die T\u00e4tigkeitsverg\u00fctungen des General Partners seien als Werbungskosten der Limited Partner in den Streitjahren 2006 und 2007 in H\u00f6he von 10&nbsp;% der ausl\u00e4ndischen Dividenden und Zinsen zu sch\u00e4tzen. F\u00fcr das Streitjahr 2010 scheide ein Werbungskostenabzug gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;9 EStG aufgrund der T\u00e4tigkeitsverg\u00fctung aus. Das FA schloss sich dieser Rechtsauffassung an und erlie\u00df am 24.04.2015 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 AO ge\u00e4nderte Feststellungsbescheide f\u00fcr die Streitjahre mit den folgenden ge\u00e4nderten Feststellungen:<strong>2006<\/strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<strong>Vor der Au\u00dfenpr\u00fcfung<\/strong><strong>Nach der Au\u00dfenpr\u00fcfung<\/strong>Ausl\u00e4ndische Zinsen und andere Ertr\u00e4ge ohne Dividenden19.178,00&nbsp;\u20ac19.178,00&nbsp;\u20acAusl\u00e4ndische Dividenden278.314,00&nbsp;\u20ac412.678,00&nbsp;\u20acWerbungskosten zu den ausl\u00e4ndischen Dividenden13.287,00&nbsp;\u20ac41.267,80&nbsp;\u20acWerbungskosten zu ausl\u00e4ndischen Zinsen und anderen Ertr\u00e4gen ohne Dividenden916,00&nbsp;\u20ac1.917,80&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Eink\u00fcnfte aus \u00a7&nbsp;23 EStG.\/. 201.690,00&nbsp;\u20ac.\/. 299.062,00&nbsp;\u20ac&nbsp;<strong>2007<\/strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<strong>Vor der Au\u00dfenpr\u00fcfung<\/strong><strong>Nach der Au\u00dfenpr\u00fcfung<\/strong>Ausl\u00e4ndische Zinsen und andere Ertr\u00e4ge ohne Dividenden54.284,00&nbsp;\u20ac59.960,00&nbsp;\u20acAusl\u00e4ndische Dividenden0,00&nbsp;\u20ac0,00&nbsp;\u20acWerbungskosten zu den ausl\u00e4ndischen Dividenden0,00&nbsp;\u20ac0,00&nbsp;\u20acWerbungskosten zu ausl\u00e4ndischen Zinsen und anderen Ertr\u00e4gen ohne Dividenden5.428,00&nbsp;\u20ac5.996,00&nbsp;\u20ac&nbsp;<strong>2010<\/strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<strong>Vor der Au\u00dfenpr\u00fcfung<\/strong><strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;Nach der Au\u00dfenpr\u00fcfung<\/strong>Kapitalertr\u00e4ge im Sinne des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG ohne Steuerabzug3.183.274,00&nbsp;\u20ac5.603.818,00&nbsp;\u20acZusammensetzung des Mehrbetrags der Kapitalertr\u00e4ge nach BP&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2.420.544,00&nbsp;\u20acAusl\u00e4ndische Dividenden&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;973.253,00&nbsp;\u20acSonstige Zinsen (\u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;1.320.662,00&nbsp;\u20acGewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung einer Darlehensforderung (\u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;7 EStG)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;126.629,00&nbsp;\u20ac<\/li><li>Der Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung wurde in den ge\u00e4nderten Feststellungsbescheiden f\u00fcr die Streitjahre jeweils aufgehoben.<\/li><li>Der anschlie\u00dfende Einspruch der Kl\u00e4gerin hatte keinen Erfolg. In der Einspruchsentscheidung hielt das FA daran fest, dass dem General Partner unter Anwendung der Auslegungsgrunds\u00e4tze des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 16.12.2003 (BStBl I 2004, 40, Tz.&nbsp;24) im Wege der Gewinnverteilung der Carried Interest als T\u00e4tigkeitsverg\u00fctung gezahlt worden sei. Jedenfalls seien die Eink\u00fcnfte aus der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 AO dem General Partner und den Limited Partnern nach der kapitalm\u00e4\u00dfigen Beteiligung zuzurechnen.<\/li><li>Das FG lud im nachfolgenden Klageverfahren die aus der Kl\u00e4gerin ausgeschiedenen Gesellschafter der Streitjahre und die Rechtsnachfolger der verstorbenen Gesellschafterin A gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Klageverfahren bei.<\/li><li>Das FG gab der Klage statt. Die Begr\u00fcndung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 755 wiedergegeben.<\/li><li>Hiergegen richtet sich die Revision des FA. Es r\u00fcgt die Verletzung materiellen Bundesrechts in Gestalt des \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 AO und des \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das Urteil des FG M\u00fcnchen vom 17.11.2020&nbsp;&#8211; 12&nbsp;K&nbsp;2334\/18 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Beigeladene zu 3. hat keinen Antrag gestellt.<\/li><li>Das dem Verfahren beigetretene BMF hat keinen Antrag gestellt. Es st\u00fctzt die Argumentation des FA.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Senat kann im Streitfall entscheiden, obwohl die Beigeladenen zu 1., zu 2. und zu 4. bis 7. nicht zur m\u00fcndlichen Verhandlung erschienen sind. Die Beigeladenen sind ordnungsgem\u00e4\u00df geladen worden. Die Ladungen der nicht erschienenen Beigeladenen enthielten jeweils den Zusatz, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;121 i.V.m. \u00a7&nbsp;91 Abs.&nbsp;2 FGO auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.<\/li><li>Die Revision ist aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden begr\u00fcndet. Das FG hat es unterlassen, neben den ausgeschiedenen Gesellschaftern der Kl\u00e4gerin auch die \u00fcbrigen inl\u00e4ndischen Gesellschafter (Feststellungsbeteiligten) gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;3 FGO notwendig beizuladen. Diese sind jeweils gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 FGO pers\u00f6nlich klagebefugt und haben nicht selbst Klage erhoben. Hierin liegt ein Versto\u00df gegen die Grundordnung des Verfahrens (unter II.1. bis 4.). Der Senat sieht von einer Nachholung der Beiladungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO ab (unter II.5.). Er hebt die Vorentscheidung des FG auf und verweist den Streitfall zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcck (unter II.6.).<\/li><li>1. Die Kl\u00e4gerin erzielte aus den get\u00e4tigten Anlagen in den Streitjahren Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 EStG (Dividenden, Zinsen) und im Streitjahr 2010 Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 EStG sowie im Streitjahr 2006 Ver\u00e4u\u00dferungsverluste aus sonstigen Eink\u00fcnften gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 EStG. Dies ist zwischen den Beteiligten hinsichtlich der einzelnen Kapitalanlagen unstreitig und bedarf keiner weiteren Vertiefung.<\/li><li>2. F\u00fcr die inl\u00e4ndischen Limited Partner wurden die Besteuerungsgrundlagen aus der Beteiligung an der Kl\u00e4gerin zu Recht gesondert und einheitlich festgestellt.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;179 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2, \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO in der f\u00fcr die Streitjahre jeweils geltenden Fassung werden einkommensteuerpflichtige Eink\u00fcnfte gesondert und einheitlich festgestellt, wenn an den Eink\u00fcnften mehrere Personen beteiligt und die Eink\u00fcnfte diesen Personen steuerrechtlich zuzurechnen sind. Da an der Kl\u00e4gerin mehrere unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtige Personen beteiligt sind, denen die im Inland einkommen- oder k\u00f6rperschaftsteuerpflichtigen Eink\u00fcnfte aus der Kl\u00e4gerin zuzurechnen sind, sind die Voraussetzungen f\u00fcr eine gesonderte und einheitliche Feststellung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;179 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO erf\u00fcllt. Unerheblich f\u00fcr die Feststellungspflicht ist, nach welchem Recht die Kl\u00e4gerin errichtet wurde und wo sich ihr Sitz und\/oder Ort der Gesch\u00e4ftsleitung befinden (Urteile des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 24.04.2007&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;33\/06, BFH\/NV 2007, 2236, unter II.1. und II.2 [Rz&nbsp;10 und 12]; vom 11.12.2018&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;11\/16, BFHE 263, 418, Rz&nbsp;23).<\/li><li>b) Kapitalertr\u00e4ge gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG und (im Streitjahr 2010) Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 i.V.m. Abs.&nbsp;4 EStG sind gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;179 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2, \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO gesondert und einheitlich festzustellen, wenn auf Ebene der verm\u00f6gensverwaltenden Gesellschaft eine gemeinschaftlich verwirklichte Fruchtziehung oder eine gemeinschaftliche Anschaffung und Ver\u00e4u\u00dferung der Kapitalanlage vorliegen und die auf Ebene der Gesellschaft erzielten laufenden Eink\u00fcnfte, Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne oder -verluste den Gesellschaftern zuzurechnen und auf die Gesellschafter zu verteilen sind (vgl. BFH-Urteile vom 20.11.2018&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;39\/15, BFHE 263, 112, BStBl II 2019, 239, Rz&nbsp;31, 35; vom 03.12.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;34\/16, BFHE 267, 232, BStBl II 2020, 836, Rz&nbsp;40). Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne oder -verluste aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 EStG werden gemeinschaftlich erzielt, wenn die Anschaffung und die Ver\u00e4u\u00dferung des Wirtschaftsguts von den Gesellschaftern jeweils gemeinschaftlich verwirklicht werden (BFH-Urteil vom 10.11.2015&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;10\/15, BFH\/NV 2016, 529, Rz&nbsp;18). Dies gilt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 und 7 i.V.m. \u00a7&nbsp;9 EStG entsprechend f\u00fcr die durch diese Eink\u00fcnfte jeweils veranlassten Werbungskosten und Ver\u00e4u\u00dferungskosten.<\/li><li>c) Dem steht nicht entgegen, dass einige inl\u00e4ndische Gesellschafter ihre Beteiligung an der Kl\u00e4gerin im Betriebsverm\u00f6gen halten. Die gemeinschaftlich erzielten Kapitalertr\u00e4ge, zugeh\u00f6rigen Werbungskosten und die gemeinschaftlich erzielten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne sind gleichwohl als solche gesondert und einheitlich festzustellen. Die einkommensteuerrechtliche Qualifizierung der Eink\u00fcnfte von Gesellschaftern einer Personengesellschaft h\u00e4ngt bei sogenannten Zebragesellschaften wie der Kl\u00e4gerin davon ab, welche Einkunftsart durch die T\u00e4tigkeit der Gesellschafter in ihrer Verbundenheit verwirklicht wird. Bei einem Gesellschafter, der betrieblich beteiligt ist, wandeln sich die ihm zuzurechnenden Beteiligungseink\u00fcnfte erst au\u00dferhalb der Eink\u00fcnftefeststellung in betriebliche Eink\u00fcnfte um (vgl. zum Ganzen Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 11.04.2005&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;2\/02, BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679, unter C.1., C.2. und C.3.a [Rz&nbsp;28, 29, 31]).<\/li><li>3. Ein Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen (\u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO) kann nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH eine Vielzahl selbst\u00e4ndiger Regelungen enthalten, die selbst\u00e4ndig angefochten werden und in Rechtskraft erwachsen k\u00f6nnen (vgl. BFH-Urteil vom 10.11.2015&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;10\/15, BFH\/NV 2016, 529, Rz&nbsp;12). Angefochten sind im Streitfall die nach der Au\u00dfenpr\u00fcfung ge\u00e4nderten Feststellungen zu den Eink\u00fcnften aus Zinsen, Dividenden und Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnen sowie aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften, soweit sie auf die inl\u00e4ndischen Feststellungsbeteiligten entfallen sowie die Werbungskosten der inl\u00e4ndischen Feststellungsbeteiligten in den Streitjahren 2006 und 2007. Das FG hat f\u00fcr die Anfechtung dieser verfahrensrechtlich eigenst\u00e4ndigen Feststellungen zu Recht die Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO als klagebefugt angesehen (s. unter II.3.a und b). Es hat jedoch nicht ber\u00fccksichtigt, dass auch s\u00e4mtliche inl\u00e4ndische Feststellungsbeteiligte, soweit sie nicht ausgeschieden und schon deshalb gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 FGO klagebefugt sind, gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 FGO klagebefugt sind (s. unter II.3.c).<\/li><li>a) Die Beurteilung der Klagebefugnis richtet sich auch dann nach \u00a7&nbsp;48 FGO, wenn Eink\u00fcnfte nur f\u00fcr den Kreis der inl\u00e4ndischen Gesellschafter einer ausl\u00e4ndischen Personengesellschaft mit inl\u00e4ndischen und ausl\u00e4ndischen Gesellschaftern gesondert und einheitlich festgestellt werden. Es ist f\u00fcr die Anwendung der Vorschrift unerheblich, dass sich die Feststellung nur auf solche Personen bezieht, die der inl\u00e4ndischen Besteuerung unterliegen und nicht Personen umfasst, die an derselben ausl\u00e4ndischen Personengesellschaft beteiligt und nur im Ausland steuerpflichtig sind (vgl. BFH-Beschluss vom 11.09.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;79\/13, BFH\/NV 2014, 161, Rz&nbsp;12; BFH-Urteil vom 18.08.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;42\/14, BFH\/NV 2016, 164, Rz&nbsp;12).<\/li><li>b) F\u00fcr die Entscheidung des Streitfalls bedarf es keiner abschlie\u00dfenden Kl\u00e4rung, ob \u00a7&nbsp;48 FGO in der zum 01.01.2024 in Kraft getretenen Fassung des Kreditzweitmarktf\u00f6rderungsgesetzes vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr.&nbsp;411) anzuwenden ist (vgl. zur unmittelbaren Anwendung Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.09.1951&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;61\/51, BVerfGE 1, 4; BFH-Urteil vom 09.09.1993&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;14\/91, BFHE 173, 40, BStBl II 1994, 250, unter II.1.b [Rz&nbsp;12]) oder ob in entsprechender Anwendung der \u00dcbergangsvorschrift zu den Regelungen des Einspruchsverfahrens (Art.&nbsp;97 \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;4 des Einf\u00fchrungsgesetzes zur Abgabenordnung i.d.F. vom 22.12.2023) und wegen des Ergehens der angefochtenen Feststellungsbescheide vor dem 01.01.2024 noch die fr\u00fchere Fassung von \u00a7&nbsp;48 FGO anzuwenden ist (vgl. Rosenke in Hennigfeld\/Rosenke, eKomm Ab 31.01.2024, \u00a7&nbsp;48 FGO Rz&nbsp;2, m.w.N.). Im Streitfall ist eine Klagebefugnis der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO nach beiden Fassungen der Vorschrift gegeben.<\/li><li>Bei Anwendung der Neufassung ergibt sich eine Klagebefugnis der Kl\u00e4gerin als rechtsf\u00e4hige Au\u00dfenpersonengesellschaft aus \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;14a Abs.&nbsp;1 AO, da die H\u00f6he der auf Ebene der Kl\u00e4gerin gemeinschaftlich erzielten Einnahmen und get\u00e4tigten Ausgaben streitig ist. Nach \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Alternative&nbsp;1 FGO a.F. ist die Gesellschaft als Prozessstandschafterin klagebefugt, wenn Uneinigkeit \u00fcber die Qualifikation und\/oder die H\u00f6he der gemeinschaftlich erzielten Eink\u00fcnfte und\/oder deren Verteilung besteht (BFH-Urteile vom 28.07.2022&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;23\/19, BFH\/NV 2022, 1325, Rz&nbsp;20, 22, 23; vom 23.01.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;48\/16, BFH\/NV 2020, 695, Rz&nbsp;21 zur Klagebefugnis der Gesellschaft f\u00fcr s\u00e4mtliche Feststellungen). Dies gilt nach beiden Fassungen der Norm auch, wenn die im Inland unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtigen Eink\u00fcnfte aus der Beteiligung an einer ausl\u00e4ndischen Personengesellschaft erzielt und nach \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO einheitlich und gesondert festgestellt werden (BFH-Urteil vom 18.08.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;42\/14, BFH\/NV 2016, 164, Rz&nbsp;10, 12).<\/li><li>c) Neben den vom FG zu Recht beigeladenen ausgeschiedenen inl\u00e4ndischen Gesellschaftern (\u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 FGO a.F.) sind jedoch auch die \u00fcbrigen inl\u00e4ndischen Gesellschafter als Feststellungsbeteiligte gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;3 FGO zum Verfahren notwendig beizuladen. Sie sind jeweils gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 FGO a.F.\/n.F. klagebefugt. Die Alt- und die Neufassung der Norm sind insoweit wort- und inhaltsgleich.<\/li><li>Die Klagebefugnis eines Gesellschafters gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 FGO ist insbesondere dann er\u00f6ffnet, wenn er geltend macht, dass der Gewinn auf Ebene der Gesellschaft ganz oder teilweise anderen Gesellschaftern zuzurechnen sei (vgl. BFH-Urteile vom 28.07.2022&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;23\/19, BFH\/NV 2022, 1325, Rz&nbsp;23; vom 23.01.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;48\/16, BFH\/NV 2020, 695, Rz&nbsp;24; vom 28.09.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;17\/15, BFH\/NV 2018, 182, Rz&nbsp;29). Auch dies ist im vorliegenden Fall streitig.<\/li><li>Der Rechtsstreit betrifft nicht nur die Frage, wie sich eine Behandlung des Carried Interest als T\u00e4tigkeitsverg\u00fctung oder als Gewinnanteil auf die H\u00f6he der festzustellenden Eink\u00fcnfte auswirkt. Streitig ist ebenfalls, ob die Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag der Kl\u00e4gerin als kapital-disproportionale Gewinnverteilungsabrede oder als Vereinbarung einer T\u00e4tigkeitsverg\u00fctung auszulegen ist, sowie, ob eine solche Gewinnverteilungsabrede steuerrechtlich nicht anzuerkennen ist, weil die Zurechnung der Eink\u00fcnfte gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 AO zwingend nach Kapitalanteilen zu erfolgen habe oder ob aus \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG abzuleiten sein soll, dass ein Carried Interest f\u00fcr die Limited Partner und die Initiatoren auf der Fondsebene steuerrechtlich als verdeckte T\u00e4tigkeitsverg\u00fctung zu behandeln ist. Diese Streitfragen betreffen die Gewinnverteilung und Eink\u00fcnftezurechnung und sind nicht nur Vorfragen, die allein die Eink\u00fcnfteermittlung auf Ebene der Kl\u00e4gerin betreffen. F\u00fcr einen Streit \u00fcber die Gewinnverteilung und Zurechnung der Eink\u00fcnfte sind jedoch auch die inl\u00e4ndischen Feststellungsbeteiligten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 FGO klagebefugt. Sie sind durch die streitige steuerrechtliche Anerkennung der Gewinnverteilungsabrede und die daraus folgende streitige Zurechnung der Eink\u00fcnfte aus der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO in ihren Rechten ber\u00fchrt. Dies wird unmittelbar daraus deutlich, dass die Beurteilung des Carried Interest als T\u00e4tigkeitsverg\u00fctung durch das FA zur steuerlichen Zurechnung eines erh\u00f6hten Gewinnanteils an die einzelnen inl\u00e4ndischen Feststellungsbeteiligten gef\u00fchrt hat, der ihnen nach der auf Ebene der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrten Ergebnisverteilung in dieser H\u00f6he tats\u00e4chlich nicht zugewiesen worden ist.<\/li><li>Es ist f\u00fcr die Annahme der Klagebefugnis aller inl\u00e4ndischen Feststellungsbeteiligten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 FGO unerheblich, dass der General Partner und die \u00fcbrigen ausl\u00e4ndischen Gesellschafter der Kl\u00e4gerin keine Feststellungsbeteiligten sind. \u00a7&nbsp;48 FGO (einschlie\u00dflich \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 FGO) ist uneingeschr\u00e4nkt auch dann anzuwenden, wenn eine gesonderte und einheitliche Feststellung im Streit steht, in der die Eink\u00fcnfte einer ausl\u00e4ndischen Personengesellschaft nur f\u00fcr die Feststellungsbeteiligten mit inl\u00e4ndischen einkommensteuer- und k\u00f6rperschaftsteuerlichen Eink\u00fcnften gesondert und einheitlich festgestellt werden (BFH-Beschluss vom 11.09.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;79\/13, BFH\/NV 2014, 161, Rz&nbsp;12; BFH-Urteil vom 18.08.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;42\/14, BFH\/NV 2016, 164, Rz&nbsp;12).<\/li><li>4. Nach \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FGO sind Dritte notwendig beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverh\u00e4ltnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegen\u00fcber nur einheitlich ergehen kann. Wird die Klage \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 nicht von allen nach \u00a7&nbsp;48 FGO Klagebefugten erhoben, m\u00fcssen die \u00fcbrigen Klagebefugten mit Ausnahme solcher, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von dem Ausgang des Rechtsstreits betroffen sein k\u00f6nnen, zum Verfahren notwendig beigeladen werden. Eine unterbliebene notwendige Beiladung \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 stellt einen vom Revisionsgericht von Amts wegen zu pr\u00fcfenden Versto\u00df gegen die Grundordnung des Verfahrens dar (vgl. BFH-Urteil vom 10.09.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;14\/18, BFHE 270, 363, BStBl II 2021, 367, Rz&nbsp;20).<\/li><li>5. Der Senat \u00fcbt das ihm nach \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO einger\u00e4umte Ermessen dahingehend aus, die erforderlichen notwendigen Beiladungen nicht selbst nachzuholen. Wegen des Beiladungsmangels ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>\u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO er\u00f6ffnet dem BFH zwar die M\u00f6glichkeit, eine notwendige Beiladung im Revisionsverfahren nachzuholen. Im Streitfall ist aber die Zur\u00fcckverweisung des Streitfalls an das FG zweckm\u00e4\u00dfig und ermessensgerecht. Daf\u00fcr spricht entscheidend, dass die inl\u00e4ndischen Feststellungsbeteiligten, die nicht aus der Kl\u00e4gerin ausgeschieden sind, weder im Einspruchs- noch im Klageverfahren die M\u00f6glichkeit hatten, sich als Verfahrensbeteiligte in tats\u00e4chlicher und rechtlicher Hinsicht zu \u00e4u\u00dfern (vgl. BFH-Urteil vom 10.09.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;14\/18, BFHE 270, 363, BStBl II 2021, 367, Rz&nbsp;24). Es sind zwischen den Beteiligten nicht nur Rechtsfragen streitig, die bei Nachholung der Beiladungen im Revisionsverfahren abschlie\u00dfend beantwortet werden k\u00f6nnen. Das FG hat neben einer Auslegung des Gesellschaftsvertrags auch erneut die Frage zu w\u00fcrdigen, ob die Gewinnverteilungsabrede der Kl\u00e4gerin nach den unter II.6. dargelegten Kriterien steuerrechtlich anzuerkennen ist.<\/li><li>6. Zur Verfahrensbeschleunigung im zweiten Rechtsgang weist der Senat ohne Bindungswirkung f\u00fcr das FG auf Folgendes hin.<\/li><li>a) Soweit streitig ist, ob die gesellschaftsvertragliche Vereinbarung als Gewinnverteilungsabrede oder als Vereinbarung einer verdeckten T\u00e4tigkeitsverg\u00fctung einzuordnen ist, h\u00e4lt der Senat daran fest, dass ein gewichtiges Indiz die tats\u00e4chliche Handhabung der Vereinbarung bei der Gesellschaft ist. Eine schuldrechtliche T\u00e4tigkeitsverg\u00fctung kann zwar auch im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. Hiervon ist allerdings grunds\u00e4tzlich nur auszugehen, wenn die Verg\u00fctung nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags als (handelsrechtliche) Ausgabe zu behandeln und auch zu zahlen ist, wenn kein Gewinn erwirtschaftet wird. Fehlt es an einer derartigen unmissverst\u00e4ndlichen Vereinbarung, liegt \u2011\u2011im Zweifel\u2011\u2011 eine Gewinnverteilungsabrede vor (BFH-Urteile vom 11.12.2018&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;11\/16, BFHE 263, 418, Rz&nbsp;55 mit Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 14.05.2002&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;30\/98, BFHE 199, 181, BStBl II 2002, 741; zustimmend Lauer\/D\u00fcrr, Die Unternehmensbesteuerung \u2011\u2011Ubg\u2011\u2011 2023, 435 (440)). Hiervon ist auch das FG im ersten Rechtsgang ausgegangen.<\/li><li>b) Gelangt das FG im zweiten Rechtsgang erneut zu dem Ergebnis, dass die Vereinbarungen auf Ebene der Kl\u00e4gerin eine Gewinnverteilungsabrede enthalten, ist anhand der folgenden Kriterien weiter zu pr\u00fcfen, ob diese steuerrechtlich anzuerkennen ist.<\/li><li>F\u00fcr die steuerrechtliche Anerkennung einer Gewinnverteilungsabrede ist erforderlich, dass sie im Gesellschaftsverh\u00e4ltnis begr\u00fcndet ist und einem Fremdvergleich standh\u00e4lt (vgl. BFH-Urteil vom 31.03.1992&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;245\/87, BFHE 168, 248, BStBl II 1992, 890, unter 1. [Rz&nbsp;16]). Grunds\u00e4tzlich steht es den Gesellschaftern einer Personengesellschaft frei, ihre Rechtsverh\u00e4ltnisse und besonders die Verteilung des Gewinns so zu regeln, wie es ihnen richtig zu sein scheint, wenn diese Bedingungen im nat\u00fcrlichen Interessengegensatz ausgehandelt worden sind; eine solche fremd\u00fcbliche Gewinnverteilung ist in der Regel auch angemessen (BFH-Urteil vom 15.11.1967&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;139\/67, BFHE 90, 399, BStBl II 1968, 152, unter B.I.1., B.I.1.b, B.I.4., B.I.5. [Rz&nbsp;27,&nbsp;37&nbsp;ff., 43&nbsp;ff., 48&nbsp;ff. zum Arbeitseinsatz als Kriterium). Etwas anderes gilt, wenn f\u00fcr die Gewinnverteilung nicht allein die Verh\u00e4ltnisse der Gesellschafter in der Gesellschaft und insbesondere ihre Beitr\u00e4ge zum Gesellschaftszweck ma\u00dfgebend sind, sondern wenn die Verteilung von anderen Beziehungen zwischen den Gesellschaftern beeinflusst ist, die ihre Grundlage nicht im Gesellschaftsverh\u00e4ltnis haben. Der Einfluss, den diese anderen Beziehungen auf die Gewinnverteilung nehmen, muss korrigiert werden, denn insoweit handelt es sich um die Verwendung bereits erzielter Eink\u00fcnfte, die die Zurechnung des erzielten Einkommens nicht beeinflussen kann. Ein Korrekturbed\u00fcrfnis f\u00fcr die zivilrechtlich vereinbarte Gewinnverteilung besteht auch, wenn zwischen den Gesellschaftern wirtschaftliche Beziehungen au\u00dferhalb des Gesellschaftsverh\u00e4ltnisses bestehen und diese auf die Gewinnverteilung Einfluss gewinnen (BFH-Urteil vom 23.08.1990&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;71\/89, BFHE 162, 401, BStBl II 1991, 172, unter 1. [Rz&nbsp;7, 8]). Auch hieran hat sich das FG in der Vorentscheidung im Grundsatz orientiert.<\/li><li>c) Ist eine zivilrechtlich wirksame Gewinnverteilungsabrede nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben steuerrechtlich anzuerkennen, ist sie der Eink\u00fcnftezurechnung zugrunde zu legen (vgl. BFH-Urteile vom 25.09.2018&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;35\/17, BFHE 262, 418, BStBl II 2019, 167, Rz&nbsp;17; vom 23.08.1990&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;71\/89, BFHE 162, 401, BStBl II 1991, 172, unter 1. [Rz&nbsp;6]). Eine von der Gewinnverteilungsregel abweichende Zurechnung der Einnahmen und Werbungskosten anhand der Kapitalanteile in \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 AO kommt bei verm\u00f6gensverwaltenden Personengesellschaften oder Zebragesellschaften wie der Kl\u00e4gerin nicht in Betracht, wenn die Gesellschafter eine von diesem Ma\u00dfstab abweichende, steuerrechtlich anzuerkennende Vereinbarung zur Eink\u00fcnftezurechnung getroffen haben (BFH-Urteile vom 20.01.2009&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;18\/07, BFH\/NV 2009, 1247, unter II.3.a [Rz&nbsp;15], m.w.N.; vom 23.11.2004&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;59\/01, BFHE 208, 203, BStBl II 2005, 454, unter II.1. [Rz&nbsp;14&nbsp;ff.]; zustimmend Lauer\/D\u00fcrr, Ubg 2023, 435 (440); Birnbaum\/Escher, Deutsches Steuerrecht \u2011\u2011DStR\u2011\u2011 2014, 1413 (1417); Baumgartner, DStR 2021, 1858 (1862)).<\/li><li>d) Eine Behandlung des Carried Interest als T\u00e4tigkeitsverg\u00fctung anstatt als Gewinnanteil auf Ebene der Kl\u00e4gerin als Fondsgesellschaft, die den Initiatoren im Rahmen eines abgek\u00fcrzten Zahlungswegs \u00fcber die Gewinnverteilung gezahlt wird, l\u00e4sst sich auch nicht aus \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG ableiten.<\/li><li>aa) Das BMF legt in Tz.&nbsp;24 des Schreibens vom 16.12.2003 (BStBl I 2004, 40) dar, dass der erh\u00f6hte Gewinnanteil ein voll steuerpflichtiges Entgelt f\u00fcr die Dienstleistungen sei, die die mittelbar oder unmittelbar an der Fondsgesellschaft beteiligten Initiatoren zugunsten der Mitgesellschafter erbringen. Die Investoren einer Fondsgesellschaft w\u00fcrden den Initiatoren \u00fcber die erh\u00f6hte Gewinnbeteiligung innerhalb der Gesellschaft einen Teil ihrer Dividenden und Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6se im Wege eines Gewinnverzichts \u00fcberlassen, was an der Qualit\u00e4t der Verg\u00fctung als Entgelt f\u00fcr eine erbrachte Dienstleistung aber nichts \u00e4ndere.<\/li><li>bb) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG sind Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit solche, die ein Beteiligter an einer verm\u00f6gensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Verg\u00fctung f\u00fcr Leistungen zur F\u00f6rderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Verg\u00fctung unter der Voraussetzung einger\u00e4umt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollst\u00e4ndig zur\u00fcckerhalten haben; \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 EStG ist nicht anzuwenden. Die Eink\u00fcnfte sind gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;40a EStG anteilig steuerbefreit (zur Beschr\u00e4nkung auf Verg\u00fctungen im Sinne der Regelung aus verm\u00f6gensverwaltenden Fondsgesellschaften vgl. BFH-Urteil vom 11.12.2018&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;11\/16, BFHE 263, 418, Rz&nbsp;44&nbsp;ff.).<\/li><li>cc) Aus dem Wortlaut von \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG (insbesondere dem gesetzlichen Merkmal der &#8222;Verg\u00fctung&#8220;) ergibt sich nicht, dass die kapital-disproportionale Ergebniszuweisung (der Carried Interest) aus der Fondspersonengesellschaft ankn\u00fcpfend an das BMF-Schreiben vom 16.12.2003 (BStBl I 2004, 40, Tz.&nbsp;24) in eine verdeckte schuldrechtliche T\u00e4tigkeitsverg\u00fctung des Carried Interest-Berechtigten umqualifiziert wird. Vielmehr kn\u00fcpft die Norm mit den Merkmalen der &#8222;Verg\u00fctung&#8220;, die einem &#8222;Beteiligten&#8220; f\u00fcr &#8222;Leistungen zur F\u00f6rderung des Gemeinschaftszwecks&#8220; der verm\u00f6gensverwaltenden Gesellschaft gew\u00e4hrt werden, daran an, dass der Carried Interest ein Gewinnanteil ist, mit dem materielle und immaterielle Gesellschafterbeitr\u00e4ge des Carried Interest-Berechtigten als Gesellschafter honoriert werden (vgl. statt vieler Lauer\/D\u00fcrr, Ubg 2023, 435 (437), m.w.N.). Diesen Gewinnanteil ordnet \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG f\u00fcr den Carried Interest\u2013Berechtigten den Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit zu. Der Gesetzeswortlaut enth\u00e4lt erst recht keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass der Carried Interest auf Ebene der Fondsgesellschaft f\u00fcr die Gewinnverteilung als Gewinnverzicht der Mitgesellschafter und f\u00fcr die Eink\u00fcnfteermittlung auf Ebene der Fondspersonengesellschaft als schuldrechtliche T\u00e4tigkeitsverg\u00fctung und nicht als Gewinnanteil des Carried Interest-Berechtigten zu behandeln ist.<\/li><li>dd) Dass \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG nur auf Ebene des Carried Interest-Berechtigten oder einer Carry-Holder-Gesellschaft Wirkung entfaltet und keine Bedeutung f\u00fcr die Gewinnverteilung und Eink\u00fcnfteermittlung auf Ebene der Fondsgesellschaft hat (BFH-Urteil vom 11.12.2018&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;11\/16, BFHE 263, 418, Rz&nbsp;50), ergibt sich auch aus dem Normzweck und der systematischen Verortung in \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG statt in den Regelungen zur Eink\u00fcnfteermittlung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 i.V.m. Abs.&nbsp;4 oder \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 i.V.m. Abs.&nbsp;3 EStG.<\/li><li>aaa) Mit der Einf\u00fchrung des \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG wollte der Gesetzgeber Besteuerungsl\u00fccken schlie\u00dfen, die vor Geltung der umfassenden Wertzuwachsbesteuerung von Kapitalanlagen (\u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 und 7 EStG ab 2009) aufgrund der eingeschr\u00e4nkten Besteuerung privater Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz 1 Nr.&nbsp;2, Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 EStG entstehen konnten. Die Steuerbarkeit der Gewinne aus der Fondsgesellschaft f\u00fcr den Carried Interest-Berechtigten wurde dadurch gesichert, dass die auf Ebene der Fondspersonengesellschaft erzielten Kapitaleink\u00fcnfte sowie steuerbaren und nicht steuerbaren sonstigen Eink\u00fcnfte \u00fcber die kapital-disproportionale Gewinnzuweisung beim Carried Interest\u2013Berechtigten gesetzlich umqualifiziert und den selbst\u00e4ndigen Eink\u00fcnften zugewiesen wurden (vgl. eingehend BFH-Urteil vom 11.12.2018&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;11\/16, BFHE 263, 418, Rz&nbsp;48&nbsp;ff.). Einer Umqualifizierung des erh\u00f6hten Gewinnanteils in eine schuldrechtliche T\u00e4tigkeitsverg\u00fctung bedurfte es zur Schlie\u00dfung der Besteuerungsl\u00fccke nicht.<\/li><li>bbb) \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG soll zudem der spezifischen liquidit\u00e4tsbezogenen Ergebnisverteilung in verm\u00f6gensverwaltenden Fondspersonengesellschaften im Bereich der Wagniskapitalanlagen steuerlich Rechnung tragen. Die Ergebnisverteilung auf der Fondsebene (sogenannter waterfall) ist dadurch gekennzeichnet, dass die Investoren ihre Einlagen samt einer Verzinsung (Vorzugsrendite) zur\u00fcckerhalten und die Initiatoren einen Gewinnanteil erhalten, der nicht ihrer kapitalm\u00e4\u00dfigen Beteiligung, aber dem wirtschaftlichen Gehalt ihres gesamten (materiellen und immateriellen) Gesellschafterbeitrags entspricht. Die Umqualifizierung des kapital-disproportionalen Gewinnanteils in Eink\u00fcnfte des Carried Interest-Berechtigten aus selbst\u00e4ndiger Arbeit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG vermeidet Schwierigkeiten bei der Ermittlung und Einkunftsartenzuordnung des Gewinnanteils. Ohne die Regelung w\u00e4re jeweils zu ermitteln, in welchem Umfang sich der erh\u00f6hte Gewinnanteil aus den auf der Fondsebene erzielten Eink\u00fcnften (\u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1, Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;23 EStG) desselben Jahres zusammensetzt oder ob er (gegebenenfalls ausschlie\u00dflich) aus der Fondsliquidit\u00e4t gespeist wird (s. im Einzelnen zu diesem Normzweck T\u00f6ben\/Schrepp, DStR 2019, 526 (529) mit Hinweis auf BTDrucks 15\/3336, 7; Lauer\/D\u00fcrr, Ubg 2023, 435 (443, 445); Baumgartner, DStR 2021, 1858 (1862); BeckOK EStG\/Levedag, 18.&nbsp;Ed. [15.03.2024], EStG \u00a7&nbsp;18 Rz&nbsp;509, 513).<\/li><li>ee) \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG ist danach keiner Auslegung zug\u00e4nglich, die die in Tz.&nbsp;24 des BMF-Schreibens vom 16.12.2003 (BStBl I 2004, 40) enthaltene Sichtweise st\u00fctzt. Weder wird der erh\u00f6hte Gewinnanteil \u00fcberhaupt in eine schuldrechtliche T\u00e4tigkeitsverg\u00fctung umqualifiziert noch l\u00e4sst sich aus dem Gesetzeswortlaut und Normzweck ableiten, dass die Regelung in die Gewinnverteilung und Eink\u00fcnfteermittlung der Fondsgesellschaft hineinwirkt und auf dieser Ebene ein der Einkommensverwendung zuzurechnender Gewinnverzicht der Investoren stattfindet. Der Carried Interest\u2013Berechtigte und die Investoren erzielen auf der Fondsebene vielmehr die ihnen im Rahmen der Gewinnverteilung zugewiesenen Betr\u00e4ge und Eink\u00fcnfte (\u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1, Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;23 EStG); Werbungskosten und Ver\u00e4u\u00dferungskosten der Investoren k\u00f6nnen aufgrund des Carried Interest nicht entstehen (vgl. Lauer\/D\u00fcrr, Ubg 2023, 435 (441)).<\/li><li>7. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.160424.VIIIR3.21.0 BFH VIII. Senat FGO \u00a7 48 Abs 1 Nr 1, FGO \u00a7 48 Abs 1 Nr 4, FGO \u00a7 60 Abs 3, FGO \u00a7 123 Abs 1 S 2, AO \u00a7 39 Abs 2 Nr 2, AO \u00a7 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a, EStG \u00a7 18 Abs 1 Nr 4, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/klagebefugnis-der-inlaendischen-feststellungsbeteiligten-einer-auslaendischen-personengesellschaft-bei-streit-ueber-die-auslegung-und-anerkennung-der-gewinnverteilungsabrede-bfh-urteil-vom-16-april\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Klagebefugnis der inl\u00e4ndischen Feststellungsbeteiligten einer ausl\u00e4ndischen Personengesellschaft bei Streit \u00fcber die Auslegung und Anerkennung der Gewinnverteilungsabrede &#8211; BFH-Urteil vom 16. 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