{"id":76959,"date":"2024-08-04T12:43:16","date_gmt":"2024-08-04T10:43:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76959"},"modified":"2024-08-04T12:43:16","modified_gmt":"2024-08-04T10:43:16","slug":"rueckstellung-fuer-altersfreizeit-bfh-urteil-vom-05-juni-2024-iv-r-22-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/rueckstellung-fuer-altersfreizeit-bfh-urteil-vom-05-juni-2024-iv-r-22-22\/","title":{"rendered":"R\u00fcckstellung f\u00fcr Altersfreizeit &#8211; BFH-Urteil vom 05. Juni 2024, IV R 22\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.050624.IVR22.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IV. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 5 Abs 1 S 1, EStG \u00a7 6 Abs 1 Nr 3a, HGB \u00a7 249 Abs 1 S 1, EStG VZ 2016<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 10. November 2021, Az: 12 K 2486\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gew\u00e4hrung von Altersfreizeit (von zwei Tagen pro Jahr der Betriebszugeh\u00f6rigkeit), die unter den Bedingungen einer mindestens zehnj\u00e4hrigen Betriebszugeh\u00f6rigkeit des Arbeitsnehmers sowie der Vollendung dessen 60. Lebensjahres steht, ist eine R\u00fcckstellung f\u00fcr ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 10.11.2021 &#8211; 12 K 2486\/20 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist die steuerliche Ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higkeit einer R\u00fcckstellung f\u00fcr Altersfreizeit.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin), eine Personengesellschaft in der Rechtsform der OHG, betreibt eine \u2026<\/li><li>Nach dem einheitlichen Manteltarifvertrag f\u00fcr \u2026 vom xx.xx.1995 (EMTV) mit Zusatzvereinbarung vom xx.xx.2004 (zu \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;7 EMTV) stand den Arbeitnehmern der Kl\u00e4gerin zus\u00e4tzliche bezahlte Freizeit von zwei Arbeitstagen je vollem Jahr ihrer Betriebszugeh\u00f6rigkeit zu, soweit sie dem Betrieb mindestens zehn Jahre ununterbrochen zugeh\u00f6rig waren und das 60.&nbsp;Lebensjahr vollendet hatten. Die Regelung hatte verk\u00fcrzt folgenden Wortlaut:&#8220;Arbeitnehmer, die nach einer mindestens 10-j\u00e4hrigen ununterbrochenen Betriebszugeh\u00f6rigkeit das 60.&nbsp;Lebensjahr vollendet haben, erhalten eine zus\u00e4tzliche bezahlte Freizeit von 2&nbsp;Arbeitstagen je vollem Jahr ihrer Betriebszugeh\u00f6rigkeit. Bei Berechnung der Dauer der Betriebszugeh\u00f6rigkeit werden Zeiten, die vor Vollendung des 25.&nbsp;Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht ber\u00fccksichtigt. Ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig sind nur die tats\u00e4chlich zusammenh\u00e4ngenden Jahre der Betriebszugeh\u00f6rigkeit des Arbeitnehmers bis zum Bezug der gesetzlichen Altersrente. Die dem Arbeitnehmer zustehenden Freizeittage sind am Ende des laufenden Arbeitsverh\u00e4ltnisses und nur vor Eintritt in die gesetzliche Altersrente zu gew\u00e4hren. Das gilt auch, wenn die Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente nach Arbeitslosigkeit im Anschluss an das bisherige Arbeitsverh\u00e4ltnis erfolgt. Die dem Arbeitnehmer zustehenden Freizeittage sind in natura zu gew\u00e4hren und zu nehmen. Nicht genommene Freizeittage verfallen, ein Abgeltungsanspruch besteht nicht.&#8220;<\/li><li>Vor diesem Hintergrund passivierte die Kl\u00e4gerin in der Steuerbilanz zum 31.12.2016 eine R\u00fcckstellung f\u00fcr Altersfreizeit in H\u00f6he von 337.900&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Hingegen vertrat das Finanzamt&nbsp;A im Rahmen einer steuerlichen Au\u00dfenpr\u00fcfung f\u00fcr die Jahre 2013 bis 2016 unter Hinweis auf das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts (FG) vom 15.10.1987&nbsp;&#8211; VI&nbsp;59\/85 sowie das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11.11.1999 (BStBl I 1999, 959, Rz&nbsp;5) die Auffassung, dass die Voraussetzungen f\u00fcr die Bildung einer R\u00fcckstellung f\u00fcr ungewisse Verbindlichkeiten nicht erf\u00fcllt seien. Insbesondere liege kein Erf\u00fcllungsr\u00fcckstand seitens der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber ihren Arbeitnehmern vor, da diese keine Mehrleistungen erbracht h\u00e4tten, wie beispielsweise in der Ansparphase im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung.<\/li><li>Auf der Grundlage der Pr\u00fcfungsfeststellungen erlie\u00df das Finanzamt&nbsp;B am 03.09.2019 einen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) ge\u00e4nderten Bescheid f\u00fcr 2016 \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheid). Darin erh\u00f6hte es den laufenden Gesamthandsgewinn der Kl\u00e4gerin um 337.900&nbsp;\u20ac. Der Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung wurde aufgehoben.<\/li><li>Den dagegen gerichteten Einspruch der Kl\u00e4gerin wies das Finanzamt&nbsp;C mit Einspruchsentscheidung vom 02.10.2020 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus, es fehle an der Verursachung der ungewissen Verbindlichkeit in der Vergangenheit (vor dem Bilanzstichtag). Die zwischen den Vertragsparteien getroffene Vereinbarung gelte nicht Vergangenes ab, sondern kn\u00fcpfe nur an Vergangenes an. Dies reiche f\u00fcr die R\u00fcckstellungsbildung nicht aus. Die wesentliche wirtschaftliche Verursachung liege in der Zukunft (Vollendung des 60.&nbsp;Lebensjahres des Arbeitnehmers).<\/li><li>W\u00e4hrend des nachfolgenden Klageverfahrens kam es zu einem Zust\u00e4ndigkeitswechsel vom Finanzamt&nbsp;C zum Finanzamt&nbsp;D. Der (neue) Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) erlie\u00df am 27.07.2021 einen aus nicht streitgegenst\u00e4ndlichen Gr\u00fcnden nach \u00a7&nbsp;172 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO ge\u00e4nderten Gewinnfeststellungsbescheid f\u00fcr 2016.<\/li><li>Mit Urteil vom 10.11.2021&nbsp;&#8211; 12&nbsp;K&nbsp;2486\/20 \u00e4nderte das FG K\u00f6ln den Gewinnfeststellungsbescheid f\u00fcr 2016 antragsgem\u00e4\u00df dahin, dass der laufende Gesamthandsgewinn der Kl\u00e4gerin um 349.000&nbsp;\u20ac reduziert wurde. Dies begr\u00fcndete es wie folgt:<\/li><li>Die Klage sei zul\u00e4ssig. Die Erweiterung des Klageantrags (von 337.900&nbsp;\u20ac auf 349.000&nbsp;\u20ac) stelle keine von den Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;67 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abh\u00e4ngige Klage\u00e4nderung dar. Ein Erf\u00fcllungsr\u00fcckstand liege vor. Zwar sei einzur\u00e4umen, dass der Anspruch auf Altersfreizeit noch von sich k\u00fcnftig realisierenden Bedingungen abh\u00e4ngig sei. Erst eine Betriebszugeh\u00f6rigkeit von mehr als zehn Jahren und das \u00dcberschreiten der Altersgrenze von 60&nbsp;Jahren l\u00f6sten die Verpflichtung zur Gew\u00e4hrung der Altersfreizeit aus. Habe der Arbeitgeber aber schon Jahre zuvor Leistungen f\u00fcr den zeitlich nachfolgenden Eintritt dieser Voraussetzungen rechtsverbindlich zugesagt und sei die Zusage an die vergangene Dienstzeit und an die Betriebstreue des einzelnen Arbeitnehmers gebunden, l\u00e4gen die Dinge anders. Unter solchen Umst\u00e4nden unterscheide sich eine derartige Zusage nicht von einer sonstigen dienstzeitabh\u00e4ngigen Jubil\u00e4umsverpflichtung. Hier wie dort orientiere sich die Zuwendung an der bisherigen Betriebszugeh\u00f6rigkeit und verkn\u00fcpfe das zuk\u00fcnftige Ereignis mit den anteilig in der Vergangenheit erbrachten Diensten des einzelnen Arbeitnehmers (so zum Firmenjubil\u00e4um Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 29.11.2000&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;31\/00, BFHE 194, 76, BStBl II 2004, 41). Infolgedessen werde ein entsprechender Erf\u00fcllungsr\u00fcckstand aufgebaut, der die Bildung einer Verbindlichkeitsr\u00fcckstellung rechtfertige. \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;4a und \u00a7&nbsp;6a des Einkommensteuergesetzes (EStG) seien nicht einschl\u00e4gig.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt das FA (sinngem\u00e4\u00df) die Verletzung von (materiellem) Bundesrecht (\u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 EStG i.V.m. \u00a7&nbsp;249 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Handelsgesetzbuchs \u2011\u2011HGB\u2011\u2011). Ein Erf\u00fcllungsr\u00fcckstand liege nicht vor, so dass keine R\u00fcckstellung f\u00fcr ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden k\u00f6nne. Es fehle an der erforderlichen Verursachung in der Vergangenheit. Ein Erf\u00fcllungsr\u00fcckstand sei etwa gegeben, wenn der Arbeitnehmer w\u00f6chentlich eine Stunde mehr arbeite und im Gegenzug fr\u00fcher in den Ruhestand gehen k\u00f6nne. So liege der Streitfall aber nicht. Nach dem BFH-Urteil vom 02.10.1997&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;82\/96 (BFHE 184, 422, BStBl II 1998, 205) gelte f\u00fcr Arbeitsverh\u00e4ltnisse die Vermutung, dass Leistung und Gegenleistung ausgeglichen seien und ein Verpflichtungs\u00fcberhang auch nicht durch verpflichtende Sozialleistungen entstehe.<\/li><li>Mit der tarifvertraglichen Regelung, nach der dem Arbeitnehmer f\u00fcr jedes volle Jahr der Betriebszugeh\u00f6rigkeit zwei Tage Altersfreizeit ab dem Zeitpunkt der Erf\u00fcllung der Voraussetzungen (mindestens zehnj\u00e4hrige ununterbrochene Betriebszugeh\u00f6rigkeit, Vollendung des 60.&nbsp;Lebensjahres) zust\u00fcnden, werde nichts Vergangenes abgegolten. Die Gew\u00e4hrung von Altersfreizeit kn\u00fcpfe nur an Vergangenes an, was f\u00fcr eine R\u00fcckstellungsbildung nicht ausreiche. Es liege kein Aufwand der Vergangenheit vor, der zum Bilanzstichtag als R\u00fcckstellung zu passivieren sei. Die Arbeitnehmer m\u00fcssten f\u00fcr zus\u00e4tzliche Freizeittage keine Mehrarbeit leisten. Die zus\u00e4tzliche Altersfreizeit stelle sich dementsprechend nicht als Entgelt f\u00fcr in der Vergangenheit erbrachte Arbeitsleistung dar. Ein solches Entgelt liege nur vor, wenn der Arbeitgeber die zus\u00e4tzliche Freistellung im Alter in Aussicht stelle, um bereits in fr\u00fcheren Jahren eine zus\u00e4tzliche Leistung des Arbeitnehmers zu erhalten. Demgegen\u00fcber sei es nicht m\u00f6glich, aus dem vorliegenden Vertrag eine Abgeltung von in der Vergangenheit erbrachter Arbeitsleistung abzuleiten. So profitiere etwa ein 58-j\u00e4hriger Arbeitnehmer, der seit 30&nbsp;Jahren im Betrieb arbeite, nicht von der Altersfreizeit, wenn der Betrieb eingestellt und das Arbeitsverh\u00e4ltnis beendet werde. Von einer Abgeltung von Vergangenem k\u00f6nne nur ausgegangen werden, wenn der Arbeitnehmer zumindest einen anteiligen Anspruch auf Freizeit habe.<\/li><li>Wie das Nieders\u00e4chsische FG im Urteil vom 15.10.1987&nbsp;&#8211; VI&nbsp;59\/85 zutreffend ausf\u00fchre, k\u00f6nne aufgrund der Ausgeglichenheit von Leistung und Gegenleistung im Hinblick auf die Vergangenheit nicht von einer Leistung des Arbeitnehmers ausgegangen werden. An dieser Argumentation \u00e4ndere sich \u2011\u2011entgegen der Ansicht der Vorinstanz\u2011\u2011 nichts dadurch, dass die Vereinbarung nicht auf die Branchen-, sondern auf die Betriebszugeh\u00f6rigkeit der Arbeitnehmer abstelle. Dies werde insbesondere anhand des historischen Kontexts der Regelung des Manteltarifvertrags deutlich. Diese sei von der Arbeitsmarktlage motiviert gewesen und habe dazu gedient, den Arbeitsmarkt zu entlasten und die Jugendarbeitslosigkeit zu verringern. Arbeitsmarktpolitisch verhindere die Zehn-Jahres-Frist eine ungerechtfertigte Nutzung durch Branchenfremde. Diese Beweggr\u00fcnde d\u00fcrften noch immer ausschlaggebend sein, so dass der Entgeltcharakter der zus\u00e4tzlichen Altersfreizeit abzulehnen sei.<\/li><li>Der Streitfall sei auch nicht mit R\u00fcckstellungen wegen Jubil\u00e4umsverpflichtungen zu vergleichen. Bei Jubil\u00e4umszuwendungen gehe es um eine eigenst\u00e4ndig neben dem Arbeitslohn geleistete Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Die Verpflichtung betreffe gerade nicht die Bewertung von Leistung und Gegenleistung aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis, sondern resultiere aus der Betriebszugeh\u00f6rigkeit und damit aus der Vergangenheit. Im Gegensatz dazu w\u00fcrden im Fall der Freizeitleistung nur zuk\u00fcnftige Leistungen ber\u00fchrt, da die Kl\u00e4gerin im Jahr der Freizeitgew\u00e4hrung keine zus\u00e4tzliche Leistung zu erbringen habe. Die Auswirkungen auf Seiten der Kl\u00e4gerin l\u00e4gen ausschlie\u00dflich in einer gegebenenfalls geringeren Produktivit\u00e4t im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Freizeit, so dass sie wirtschaftlich in der Zukunft l\u00e4gen. Das Nieders\u00e4chsische FG f\u00fchre zu Recht aus, dass es an der wirtschaftlichen Verursachung in der Vergangenheit fehle, wenn dem Arbeitnehmer nichts vorenthalten worden sei, worauf er unter Ber\u00fccksichtigung der arbeitsvertraglichen Leistungsbewertung in der Vergangenheit einen individuellen Anspruch gehabt habe. Dadurch unterscheide sich der Streitfall zudem wesentlich von der R\u00fcckstellung wegen r\u00fcckst\u00e4ndigen Urlaubs (BFH-Urteil vom 26.06.1980&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;35\/74, BFHE 130, 533, BStBl II 1980, 506). Diese W\u00fcrdigung nehme die Vorinstanz gerade nicht vor, indem sie die Altersfreizeitzusage mit der Jubil\u00e4umsverpflichtung gleichsetze. Dabei \u00fcbersehe das FG, dass es sich bei Jubil\u00e4umszuwendungen um zus\u00e4tzliche, neben dem Arbeitslohn stehende Zahlungen handele. Anders als bei Jubil\u00e4umsr\u00fcckstellungen l\u00e4gen im Streitfall keine konkretisierenden Vorleistungen vor. Daf\u00fcr reiche die Nichtaus\u00fcbung des K\u00fcndigungsrechts \u2011\u2011mangels vertraglicher Grundlage\u2011\u2011 nicht aus. Eine Abgeltung von Vergangenem impliziere, dass bei vorzeitiger Beendigung zumindest ein anteiliger Anspruch entstehe.<\/li><li>Im Urteil vom 02.10.1997&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;82\/96 (BFHE 184, 422, BStBl II 1998, 205) zur R\u00fcckstellung f\u00fcr den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld kn\u00fcpfe auch der BFH an diese Grunds\u00e4tze an. Die Beurteilung der arbeits- und sozialrechtlichen Folgelasten eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses, zu denen der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ebenso wie die Altersfreizeitverpflichtung geh\u00f6rten, k\u00f6nne einheitlichen Erw\u00e4gungen folgen, da jeweils die Frage nach der Ausgeglichenheit der Leistung und des nicht vorliegenden Verpflichtungs\u00fcberhangs zentral f\u00fcr die Annahme eines Erf\u00fcllungsr\u00fcckstands sei. Nach diesen Erw\u00e4gungen entstehe in den F\u00e4llen mangelnder Mehrarbeit zur Gew\u00e4hrung zus\u00e4tzlicher Leistungen kein Erf\u00fcllungsr\u00fcckstand.<\/li><li>Schlie\u00dflich l\u00e4gen die Voraussetzungen f\u00fcr eine R\u00fcckstellung f\u00fcr drohende Verluste nicht vor; es fehle an einem Verpflichtungs\u00fcberschuss.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das Urteil des FG K\u00f6ln vom 10.11.2021&nbsp;&#8211; 12&nbsp;K&nbsp;2486\/20 aufzuheben und die Klage als unbegr\u00fcndet abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Entgegen der Ansicht des FA liege ein in der Vergangenheit verursachter Erf\u00fcllungsr\u00fcckstand des Arbeitgebers vor. Der Arbeitnehmer erdiene den Freizeitanspruch ratierlich durch seine Arbeitsleistung und Betriebstreue auf Basis eines in der Zusatzvereinbarung zum Manteltarifvertrag klar definierten zeitlichen Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnisses. Die Inanspruchnahme der Freizeittage sei erst zum Ende der T\u00e4tigkeit m\u00f6glich, so dass in der Zwischenzeit ein Erf\u00fcllungsr\u00fcckstand bestehe.<\/li><li>Zu Unrecht gehe das FA davon aus, dass kein Erf\u00fcllungsr\u00fcckstand vorliege, da der Arbeitnehmer keine Mehrleistung erbringe. Im Fall der Altersfreizeitr\u00fcckstellung verpflichte sich der Arbeitgeber ex ante zu einer h\u00f6heren Gegenleistung, die er aufgrund der getroffenen F\u00e4lligkeitsabrede \u2011\u2011Inanspruchnahme unmittelbar vor Renteneintritt\u2011\u2011 erst zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt erbringe (Minderleistung des Arbeitgebers). Aufgrund der Zusatzvereinbarung erh\u00f6he sich der Verg\u00fctungsanspruch des Arbeitnehmers. Durch die laufende Arbeitsleistung werde der Schwebezustand insoweit beendet und der Arbeitgeber gerate in Erf\u00fcllungsr\u00fcckstand.<\/li><li>Die Altersfreizeitr\u00fcckstellung sei mit der Jubil\u00e4umsr\u00fcckstellung vergleichbar. Zu Unrecht argumentiere das FA, dass die zehnj\u00e4hrige Betriebszugeh\u00f6rigkeit sowie das Erreichen der Altersgrenze wesentliche Tatbestandsmerkmale f\u00fcr das Entstehen der Verpflichtung seien. Nach der BFH-Rechtsprechung zu Jubil\u00e4umsr\u00fcckstellungen sei eine solche Unterscheidung nicht erforderlich, vielmehr werde die Passivierungsf\u00e4higkeit (bereits vor Erreichen der erforderlichen Betriebszugeh\u00f6rigkeit) insgesamt bejaht, obwohl die zugrunde liegenden Verpflichtungen ebenfalls nur dann zu erf\u00fcllen seien, wenn der jeweilige Arbeitnehmer zum Jubil\u00e4um noch f\u00fcr das Unternehmen t\u00e4tig sei (BFH-Urteil vom 05.02.1987&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;81\/84, BFHE 149, 55, BStBl II 1987, 845). Auch bei der Jubil\u00e4umsverpflichtung habe der Arbeitnehmer bei Ausscheiden unmittelbar vor dem Stichtag keinerlei Anspr\u00fcche.<\/li><li>Wenn nach Ansicht der Betriebspr\u00fcfung nur an Vergangenes angekn\u00fcpft werde, stelle sich die Frage, welche (zuk\u00fcnftige) Leistung des Arbeitnehmers abgegolten werde. Als abzugeltende (vergangene) Leistung komme sowohl die erbrachte Arbeitsleistung als auch die Betriebstreue im Erdienenszeitraum in Betracht. Warum gerade bei einer Altersfreizeitr\u00fcckstellung ein K\u00fcndigungsverzicht erforderlich sein solle, bei der Jubil\u00e4umsr\u00fcckstellung hingegen nicht, sei nicht ersichtlich.<\/li><li>Das Urteil des Nieders\u00e4chsischen FG vom 15.10.1987&nbsp;&#8211; VI&nbsp;59\/85 betreffe einen anderen Sachverhalt. Eine Bindung an ein einzelnes Unternehmen und eine Abh\u00e4ngigkeit der Freizeittage von der konkreten Dauer der Unternehmens- oder Branchenzugeh\u00f6rigkeit habe nicht bestanden. Das Nieders\u00e4chsische FG habe die Passivierungsf\u00e4higkeit im Wesentlichen mit der Begr\u00fcndung verneint, dass kein Entgelt f\u00fcr eine vom Arbeitnehmer in der Vergangenheit erbrachte Leistung vorliege, da die zus\u00e4tzliche Leistung nicht von der Dauer der Betriebszugeh\u00f6rigkeit abh\u00e4ngig sei, wodurch der Konnex zur Arbeitsleistung fehle und auch eine Betriebstreue als Arbeitnehmerleistung ausscheide. Im Streitfall sei dies jedoch gerade der Fall, da die Anzahl der Freizeittage von der Betriebszugeh\u00f6rigkeit abh\u00e4nge und damit ein eindeutiger Bezug zu vergangenen Leistungen des Arbeitnehmers f\u00fcr den Arbeitgeber bestehe. Ebenso wenig k\u00f6nne die Argumentation, die zus\u00e4tzliche Freizeit werde zum Erhalt der Leistungsf\u00e4higkeit \u00e4lterer Arbeitnehmer gew\u00e4hrt und habe deshalb einen Bezug allein zur k\u00fcnftigen Arbeitsleistung, auf die vorliegende Regelung \u00fcbertragen werden, denn die Freizeit werde erst unmittelbar vor Renteneintritt gew\u00e4hrt. Es handele sich um eine F\u00e4lligkeitsabrede f\u00fcr die noch ausstehende Gegenleistung des Arbeitgebers.<\/li><li>Schlie\u00dflich stehe die sogenannte Ausgeglichenheitsvermutung f\u00fcr Arbeitsverh\u00e4ltnisse der Entstehung eines zu passivierenden Erf\u00fcllungsr\u00fcckstands nicht entgegen. Sie betreffe die Ausgeglichenheit von Leistung und Gegenleistung aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis insgesamt. Im Fall der Unausgeglichenheit zu Lasten des Arbeitgebers w\u00e4re nach den Grunds\u00e4tzen ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung eine Drohverlustr\u00fcckstellung zu bilden. Die Altersfreizeitregelung f\u00fchre jedoch nicht zu einer Unausgeglichenheit von Leistung und Gegenleistung, sondern lediglich zu einem tempor\u00e4ren Auseinanderfallen. Ein Erf\u00fcllungsr\u00fcckstand unterscheide sich gerade dadurch von einem Drohverlust, dass Ersterer durch eine k\u00fcnftige Mehrleistung der r\u00fcckst\u00e4ndigen Partei ausgeglichen werde, was vorliegend durch die sp\u00e4tere Freizeitgew\u00e4hrung der Fall sei. Hierin liege der zentrale Unterschied zur R\u00fcckstellung f\u00fcr den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, denn beim Eintritt in den Mutterschutz h\u00e4tten Arbeitnehmerin und Arbeitgeber ihre Leistungspflichten in gleichem Umfang erf\u00fcllt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO). Zu Recht hat das FG entschieden, dass f\u00fcr die Verpflichtung der Kl\u00e4gerin zur Gew\u00e4hrung von Altersfreizeit in der Steuerbilanz auf den 31.12.2016 eine \u2011\u2011der H\u00f6he nach unstreitige\u2011\u2011 R\u00fcckstellung f\u00fcr ungewisse Verbindlichkeiten zu passivieren ist.<\/li><li>1. Bedenken gegen die Zul\u00e4ssigkeit der Klage bestehen nicht. Insbesondere hat das FG in der Erweiterung des Klageantrags zutreffend keine Klage\u00e4nderung im Sinne des \u00a7&nbsp;67 FGO gesehen (z.B. BFH-Urteil vom 29.09.2022&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;20\/19, BFHE 278, 301, BStBl II 2023, 435, Rz&nbsp;26&nbsp;f.).<\/li><li>2. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;249 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 HGB sind in der Handelsbilanz R\u00fcckstellungen f\u00fcr ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Das handelsrechtliche Passivierungsgebot f\u00fcr R\u00fcckstellungen f\u00fcr Verbindlichkeiten geh\u00f6rt zu den Grunds\u00e4tzen ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung und gilt nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG auch f\u00fcr die Steuerbilanz.<\/li><li>a) Voraussetzung f\u00fcr die Bildung einer R\u00fcckstellung f\u00fcr ungewisse Verbindlichkeiten ist das Bestehen einer nur ihrer H\u00f6he nach ungewissen Verbindlichkeit oder die hinreichende Wahrscheinlichkeit des k\u00fcnftigen Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde nach \u2011\u2011deren H\u00f6he zudem ungewiss sein kann\u2011\u2011 sowie ihre wirtschaftliche Verursachung in der Zeit vor dem Bilanzstichtag. Als weitere Voraussetzung muss der Schuldner ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen (z.B. BFH-Urteile vom 09.03.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;24\/19, BFHE 280, 118, BStBl II 2023, 698, Rz&nbsp;19, m.w.N.; vom 26.07.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;22\/20, BFHE 281, 32, BStBl II 2023, 1091, Rz&nbsp;35).<\/li><li>b) Anspr\u00fcche und Verbindlichkeiten aus einem schwebenden Gesch\u00e4ft d\u00fcrfen in der Bilanz grunds\u00e4tzlich nicht ber\u00fccksichtigt werden, weil w\u00e4hrend des Schwebezustands die (widerlegbare) Vermutung besteht, dass sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag wertm\u00e4\u00dfig ausgleichen. Ein Bilanzausweis ist nur geboten, wenn und soweit das Gleichgewicht solcher Vertragsbeziehungen durch Vorleistungen oder Erf\u00fcllungsr\u00fcckst\u00e4nde eines Vertragspartners gest\u00f6rt ist (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 23.06.1997&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;2\/93, BFHE 183, 199, BStBl II 1997, 735, unter B.I.3. [Rz&nbsp;37], m.w.N.; ferner BFH-Urteil vom 14.04.2022&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;32\/19, BFHE 275, 543, BStBl II 2022, 832, Rz&nbsp;27). Diese Bilanzierungsgrunds\u00e4tze gelten nicht nur f\u00fcr gegenseitige Vertr\u00e4ge, die auf einen einmaligen Leistungsaustausch gerichtet sind, sondern auch f\u00fcr Dauerschuldverh\u00e4ltnisse (z.B. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 23.06.1997&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;2\/93, BFHE 183, 199, BStBl II 1997, 735, unter B.I.3. [Rz&nbsp;38], m.w.N.; BFH-Urteil vom 26.07.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;22\/20, BFHE 281, 32, BStBl II 2023, 1091, Rz&nbsp;36) und damit auch f\u00fcr Arbeitsverh\u00e4ltnisse.<\/li><li>Der \u2011\u2011gesetzlich nicht definierte\u2011\u2011 Begriff des Erf\u00fcllungsr\u00fcckstands bildet Verpflichtungen zur Erbringung von \u2011\u2011seitens des Vertragspartners durch dessen erbrachte Vorleistung erdienten und am Bilanzstichtag r\u00fcckst\u00e4ndigen\u2011\u2011 Gegenleistungen im synallagmatischen und zeitlichen Rahmen eines Dauerschuldverh\u00e4ltnisses ab (BFH-Urteil vom 30.11.2005&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;110\/04, BFHE 212, 83, BStBl II 2007, 251, unter II.3.d [Rz&nbsp;43]; Tiedchen in Anzinger\/Oser\/Schlotter, Rechnungslegung und Pr\u00fcfung der Unternehmen, 7.&nbsp;Aufl., HGB \u00a7&nbsp;249 Rz&nbsp;143). Der Verpflichtete muss sich mit seinen Leistungen gegen\u00fcber dem Vertragspartner im R\u00fcckstand befinden, also weniger geleistet haben, als er nach dem Vertrag f\u00fcr die bis dahin vom Vertragspartner erbrachte Leistung insgesamt zu leisten h\u00e4tte (BFH-Urteile vom 05.04.2006&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;43\/05, BFHE 213, 332, BStBl II 2006, 593, unter II.3. [Rz&nbsp;16]; vom 25.05.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;17\/15, BFHE 254, 228, BStBl II 2016, 930, Rz&nbsp;14).<\/li><li>Die Frage nach dem Vorliegen eines Erf\u00fcllungsr\u00fcckstands ist nicht ausschlie\u00dflich nach b\u00fcrgerlichem Recht zu beurteilen. Ausreichend ist vielmehr eine an den wirtschaftlichen Gegebenheiten orientierte Betrachtung. Auch davon ausgehend setzt das Vorliegen eines Erf\u00fcllungsr\u00fcckstands jedoch voraus, dass mit der nach dem Vertrag geschuldeten zuk\u00fcnftigen Leistung nicht nur an Vergangenes angekn\u00fcpft, sondern Vergangenes abgegolten wird. Da die Erf\u00fcllung sich im Sinne einer &#8222;Abgeltung&#8220; als zus\u00e4tzliches, lediglich wegen der besonderen Umst\u00e4nde des Einzelfalls noch nicht entrichtetes Entgelt f\u00fcr eine bereits fr\u00fcher erbrachte Vorleistung darstellen muss, ist eine Verkn\u00fcpfung in dem Sinne zu fordern, dass die r\u00fcckst\u00e4ndige Gegenleistung der erbrachten Vorleistung synallagmatisch zweckgerichtet und bei zeitbezogenen Leistungen auch zeitlich zuordenbar ist. Die Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzungen obliegt im jeweiligen Einzelfall dem FG als Tatsacheninstanz (BFH-Urteile vom 05.04.2006&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;43\/05, BFHE 213, 332, BStBl II 2006, 593, unter II.4. [Rz&nbsp;18]; vom 25.05.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;17\/15, BFHE 254, 228, BStBl II 2016, 930, Rz&nbsp;15&nbsp;f.).<\/li><li>Besteht ein Erf\u00fcllungsr\u00fcckstand und ist dessen H\u00f6he sicher, ist dem durch Ausweis einer Verbindlichkeit Rechnung zu tragen. Ist die noch zu erf\u00fcllende Leistung der H\u00f6he nach ungewiss, ist eine R\u00fcckstellung zu bilden (BFH-Urteil vom 25.05.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;17\/15, BFHE 254, 228, BStBl II 2016, 930, Rz&nbsp;17; Tiedchen in Anzinger\/Oser\/Schlotter, Rechnungslegung und Pr\u00fcfung der Unternehmen, 7.&nbsp;Aufl., HGB \u00a7&nbsp;249 Rz&nbsp;142).<\/li><li>c) Der H\u00f6he nach sind R\u00fcckstellungen f\u00fcr Sachleistungsverpflichtungen wie f\u00fcr einen Erf\u00fcllungsr\u00fcckstand nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;6, \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3a Buchst.&nbsp;b EStG mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten, sofern die handelsrechtliche Bewertung nicht zu einem niedrigeren Wert f\u00fchrt (BFH-Urteil vom 11.10.2012&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;66\/11, BFHE 239, 315, BStBl II 2013, 676, Rz&nbsp;14; zur Rechtslage nach Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25.05.2009 \u2011\u2011BGBl I 2009, 1102\u2011\u2011 im Jahr 2009 s. BFH-Urteil vom 09.03.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;24\/19, BFHE 280, 118, BStBl II 2023, 698, Rz&nbsp;23&nbsp;f.). Handelsrechtlicher Bewertungsma\u00dfstab ist nach \u00a7&nbsp;253 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 HGB der nach vern\u00fcnftiger kaufm\u00e4nnischer Beurteilung notwendige Erf\u00fcllungsbetrag (vgl. BFH-Urteile vom 11.10.2012&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;66\/11, BFHE 239, 315, BStBl II 2013, 676, Rz&nbsp;15&nbsp;ff.; vom 26.07.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;22\/20, BFHE 281, 32, BStBl II 2023, 1091, Rz&nbsp;38).<\/li><li>3. In Anwendung dieser Grunds\u00e4tze hat das FG die R\u00fcckstellung wegen Altersfreizeit dem Grunde und der H\u00f6he nach zu Recht anerkannt. Die Revision des FA hat daher keinen Erfolg.<\/li><li>a) Im Streitfall besteht eine \u2011\u2011nur der H\u00f6he nach ungewisse\u2011\u2011 Verbindlichkeit der Kl\u00e4gerin auf Gew\u00e4hrung von Altersfreizeit, soweit die betroffenen Arbeitnehmer bereits das Merkmal der mindestens zehnj\u00e4hrigen Betriebszugeh\u00f6rigkeit erf\u00fcllt und das 60.&nbsp;Lebensjahr vollendet haben. Die Verbindlichkeit beruht auf der (bindenden) Regelung des Manteltarifvertrags (\u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;7 EMTV). Auch f\u00fcr eine erst in der Zukunft entstehende Verbindlichkeit muss eine R\u00fcckstellung gebildet werden (BFH-Urteile vom 05.02.1987&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;81\/84, BFHE 149, 55, BStBl II 1987, 845, unter 1.b [Rz&nbsp;17], zur R\u00fcckstellung f\u00fcr Zuwendungen aus Anlass eines Arbeitnehmerjubil\u00e4ums; vom 29.11.2000&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;31\/00, BFHE 194, 76, BStBl II 2004, 41, unter II.2.a [Rz&nbsp;13], zur R\u00fcckstellung f\u00fcr Zuwendungen aus Anlass eines Firmenjubil\u00e4ums).<\/li><li>Soweit die beiden vorgenannten Bedingungen noch nicht erf\u00fcllt sind, ist das k\u00fcnftige Entstehen einer Verbindlichkeit auf Gew\u00e4hrung von Altersfreizeit dem Grunde nach hinreichend wahrscheinlich. Denn es sprechen mehr Gr\u00fcnde f\u00fcr als gegen das Entstehen der Verbindlichkeit (vgl. BFH-Urteil vom 30.11.2005&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;110\/04, BFHE 212, 83, BStBl II 2007, 251, unter II.2.a [Rz&nbsp;30], zu R\u00fcckstellungen f\u00fcr Lohnfortzahlungen bei Altersteilzeit). Davon ist das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgegangen. Der Fluktuation der Belegschaft wird bei der Bestimmung der R\u00fcckstellungsh\u00f6he Rechnung getragen. Dies ist zwischen den Beteiligten letztlich nicht streitig.<\/li><li>b) Entgegen der Ansicht des FA ist die wirtschaftliche Verursachung der zur\u00fcckgestellten (ungewissen) Verbindlichkeit in der Zeit vor dem Bilanzstichtag (31.12.2016) gegeben. Ein Erf\u00fcllungsr\u00fcckstand liegt nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden W\u00fcrdigung des FG vor (zustimmend Weppler in St\u00f6ckler\/Karst, Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung, Aktuelles I\/2023, Rz&nbsp;10).<\/li><li>aa) Der Anspruch der Arbeitnehmer (als Sachleistungsverpflichtete) ist durch ihre Arbeitsleistung \u2011\u2011zum Teil aufschiebend bedingt durch eine mindestens zehnj\u00e4hrige Betriebszugeh\u00f6rigkeit und die Vollendung des 60.&nbsp;Lebensjahres\u2011\u2011 entstanden und damit erdient beziehungsweise &#8222;realisiert&#8220; (vgl. Tiedchen in Anzinger\/Oser\/Schlotter, Rechnungslegung und Pr\u00fcfung der Unternehmen, 7.&nbsp;Aufl., HGB \u00a7&nbsp;249 Rz&nbsp;144). Die Altersfreizeit gilt vergangene Arbeitsleistung ab und ist dieser synallagmatisch zweckgerichtet und zeitlich zuordenbar (vgl. dazu BFH-Urteile vom 05.04.2006&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;43\/05, BFHE 213, 332, BStBl II 2006, 593, unter II.4. [Rz&nbsp;18]; vom 25.05.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;17\/15, BFHE 254, 228, BStBl II 2016, 930, Rz&nbsp;16). Dies gilt jedenfalls bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (dazu BFH-Urteil vom 25.05.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;17\/15, BFHE 254, 228, BStBl II 2016, 930, Rz&nbsp;23; Sievert in Prinz\/Kanzler, Handbuch Bilanzsteuerrecht, 4.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;6203). Durch die Ankn\u00fcpfung an die Dauer der Betriebszugeh\u00f6rigkeit handelt sich bei der Altersfreizeit um ein Entgelt f\u00fcr w\u00e4hrend dieser Zeit erbrachte Arbeitsleistungen sowie f\u00fcr die Nichtaus\u00fcbung des K\u00fcndigungsrechts (BFH-Urteil vom 05.02.1987&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;81\/84, BFHE 149, 55, BStBl II 1987, 845, unter 1.c [Rz&nbsp;19], zur R\u00fcckstellung f\u00fcr Zuwendungen aus Anlass eines Arbeitnehmerjubil\u00e4ums). Die Arbeitnehmer haben dadurch eine Vorleistung erbracht. Hingegen muss die Kl\u00e4gerin ihre Gegenleistung in Gestalt der Altersfreizeit noch erbringen. Sie hat am Bilanzstichtag weniger geleistet, als sie nach dem Arbeitsvertrag und den Bestimmungen des Manteltarifvertrags zu leisten verpflichtet ist. Insofern befindet sie sich in einem Erf\u00fcllungsr\u00fcckstand. Die entsprechende W\u00fcrdigung des FG ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und bindet den BFH (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO). Ein Versto\u00df gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungss\u00e4tze (vgl. BFH-Urteil vom 05.09.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;24\/20, BFHE 281, 374, Rz&nbsp;34) ist nicht ersichtlich.<\/li><li>bb) Der auf diese Weise entstandene Erf\u00fcllungsr\u00fcckstand wird sukzessive mit jedem abgelaufenen Jahr der Betriebszugeh\u00f6rigkeit der Arbeitnehmer aufgebaut (vgl. Lieb, Betriebs-Berater 2022, 2994; Prinz, Unternehmensteuern und Bilanzen \u2011\u2011StuB\u2011\u2011 2022, 11, 13; Oser\/Wirtz, StuB 2023, 105, 106). Denn die Arbeitnehmer erhalten zwei Arbeitstage Altersfreizeit f\u00fcr jedes volle Jahr ihrer Betriebszugeh\u00f6rigkeit (nach Vollendung des 25.&nbsp;Lebensjahres). Werden die Voraussetzungen f\u00fcr die Verpflichtung kontinuierlich aufgebaut, kommt es f\u00fcr die R\u00fcckstellungsbildung nicht darauf an, ob der die Verpflichtung ausl\u00f6sende Tatbestand im Wesentlichen bereits vor dem Bilanzstichtag erf\u00fcllt ist. Vielmehr muss die R\u00fcckstellung kontinuierlich gebildet werden (vgl. BFH-Urteil vom 05.02.1987&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;81\/84, BFHE 149, 55, BStBl II 1987, 845, unter 1.c [Rz&nbsp;20], zur R\u00fcckstellung f\u00fcr Zuwendungen aus Anlass eines Arbeitnehmerjubil\u00e4ums; Oser\/Wirtz, StuB 2023, 105, 106). Dementsprechend steht es der R\u00fcckstellungsbildung hier nicht entgegen, wenn die Mindestbetriebszugeh\u00f6rigkeit und\/oder die Altersgrenze im Hinblick auf einzelne Arbeitnehmer noch nicht erreicht sind.<\/li><li>Vor diesem Hintergrund f\u00fchrt auch der Einwand des FA, ein Arbeitnehmer, der seit 30&nbsp;Jahren im Betrieb der Kl\u00e4gerin arbeite, profitiere vor Vollendung des 60.&nbsp;Lebensjahres nicht von der Altersfreizeit, wenn der Betrieb eingestellt und das Arbeitsverh\u00e4ltnis beendet werde, nicht zu einer anderen Beurteilung. Auf die zivilrechtliche Beurteilung kommt es im Rahmen der anzustellenden wirtschaftlichen Betrachtung nicht an. Im \u00dcbrigen hat die Kl\u00e4gerin in diesem Zusammenhang zu Recht auf den Grundsatz der Unternehmensfortf\u00fchrung (\u00a7&nbsp;252 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 HGB) hingewiesen. Dieser gilt auch f\u00fcr die steuerliche Gewinnermittlung (\u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG), und zwar sowohl f\u00fcr die Bewertung als auch f\u00fcr die Bilanzierung dem Grunde nach (BFH-Urteil vom 27.06.2001&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;45\/97, BFHE 196, 216, BStBl II 2003, 121, unter II.3.c [Rz&nbsp;24], zur R\u00fcckstellung f\u00fcr sogenannte Anpassungsverpflichtung; Tiedchen in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;5 EStG Rz&nbsp;366; wohl anders \u2011\u2011ohne weitere Begr\u00fcndung\u2011\u2011 BFH-Urteil vom 05.04.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;30\/15, BFHE 257, 403, BStBl II 2017, 900, Rz&nbsp;32, zur R\u00fcckstellung f\u00fcr Zusatzbeitr\u00e4ge zur Handwerkskammer; zustimmend BeckOK&nbsp;EStG\/Meinert, 18.&nbsp;Ed. [15.03.2024], EStG \u00a7&nbsp;5 Rz&nbsp;626; Meyering\/Gr\u00f6ne in Anzinger\/Oser\/Schlotter, Rechnungslegung und Pr\u00fcfung der Unternehmen, 7.&nbsp;Aufl., HGB \u00a7&nbsp;252 Rz&nbsp;78). Dementsprechend sind alle Verpflichtungen, die bei der zum ma\u00dfgebenden Stichtag unterstellten unver\u00e4nderten Fortf\u00fchrung des Betriebs mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erf\u00fcllen sein werden, bilanziell zu ber\u00fccksichtigen, wenn der Erf\u00fcllung keine tats\u00e4chlichen oder rechtlichen Gegebenheiten entgegenstehen (BFH-Urteil vom 27.06.2001&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;45\/97, BFHE 196, 216, BStBl II 2003, 121, unter II.3.c [Rz&nbsp;24]). Das ist hier nicht der Fall.<\/li><li>cc) Das FG hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Zusage einer Altersfreizeit mit der Zusage von Zuwendungen aus Anlass eines Arbeitnehmer- oder Firmenjubil\u00e4ums (BFH-Urteile vom 05.02.1987&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;81\/84, BFHE 149, 55, BStBl II 1987, 845; vom 29.11.2000&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;31\/00, BFHE 194, 76, BStBl II 2004, 41) vergleichbar ist. In beiden F\u00e4llen kommt es ma\u00dfgebend auf die Dauer der Betriebszugeh\u00f6rigkeit des Arbeitnehmers an, so dass die zuk\u00fcnftige Leistung des Arbeitgebers mit den in der Vergangenheit erbrachten Diensten des Arbeitnehmers verkn\u00fcpft und auf Seiten des Arbeitgebers ein Erf\u00fcllungsr\u00fcckstand aufgebaut wird, der die Bildung einer R\u00fcckstellung gebietet.<\/li><li>dd) Insofern unterscheidet sich der Streitfall von dem Sachverhalt, der dem Urteil des Nieders\u00e4chsischen FG vom 15.10.1987&nbsp;&#8211; VI&nbsp;59\/85 zugrunde lag. Dort gew\u00e4hrte das Unternehmen Arbeitnehmern nach Vollendung des 60.&nbsp;Lebensjahres und unter der Voraussetzung einer mindestens zehnj\u00e4hrigen Branchenzugeh\u00f6rigkeit eine &#8222;Altersfreizeit&#8220; (in Gestalt von 28 zus\u00e4tzlichen Urlaubstagen pro Jahr). Das Nieders\u00e4chsische FG ging davon aus, dass eine R\u00fcckstellung weder unter dem Gesichtspunkt eines drohenden Verlusts aus schwebenden Gesch\u00e4ften noch unter dem der ungewissen Verbindlichkeit gebildet werden k\u00f6nne. Einen Erf\u00fcllungsr\u00fcckstand verneinte es mit dem Argument, die zus\u00e4tzliche Altersfreizeit stelle kein Entgelt f\u00fcr eine in der Vergangenheit erbrachte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers dar. Dabei verwies es insbesondere auf die fehlende Abh\u00e4ngigkeit der Dauer des zus\u00e4tzlichen Urlaubs von der Dauer des Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses und die Ankn\u00fcpfung an die Branchenzugeh\u00f6rigkeit der Arbeitnehmer.<\/li><li>In beiden Gesichtspunkten unterscheidet sich der dem Urteil des Nieders\u00e4chsischen FG zugrunde liegende Sachverhalt vom Streitfall. Vorliegend hing die Anzahl der Altersfreizeittage von der Dauer der Betriebszugeh\u00f6rigkeit ab. Zudem stand die Altersfreizeit unter der Bedingung einer mindestens zehnj\u00e4hrigen Zugeh\u00f6rigkeit zum Betrieb der Kl\u00e4gerin. Damit bestand der erforderliche Konnex zwischen der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und der Leistungspflicht des Arbeitsgebers (Oser\/Wirtz, StuB 2023, 105, 106). Bei der Altersfreizeit handelt es sich um Entgelt f\u00fcr erbrachte Arbeitsleistung.<\/li><li>Vor diesem Hintergrund ist der Hinweis des FA auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 07.11.1995&nbsp;&#8211; 9&nbsp;AZR&nbsp;799\/94, wonach der Anspruch auf Altersfreizeit im Jahr der Vollendung des 60.&nbsp;Lebensjahres f\u00fcr ein Jahr in voller H\u00f6he und nicht lediglich anteilig entsteht, nicht zielf\u00fchrend. Diese Entscheidung betrifft den einheitlichen Manteltarifvertrag f\u00fcr die Brauereien im Lande Nordrhein-Westfalen vom 08.\/09.10.1990 und damit wiederum eine nur an die Branchenzugeh\u00f6rigkeit gekoppelte Altersfreizeit.<\/li><li>4. Die R\u00fcckstellung wegen ungewisser Verbindlichkeiten in Gestalt eines Erf\u00fcllungsr\u00fcckstands wegen Altersfreizeit ist der H\u00f6he nach unstreitig. Insbesondere hat die Kl\u00e4gerin die gebotene Abzinsung der R\u00fcckstellung (\u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3a Buchst.&nbsp;e EStG) und den nach der Rechtsprechung erforderlichen Fluktuationsabschlag (BFH-Urteil vom 05.02.1987&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;81\/84, BFHE 149, 55, BStBl II 1987, 845, unter 3.b [Rz&nbsp;26]) ber\u00fccksichtigt. Der Senat sieht daher von weiteren Ausf\u00fchrungen zur Bewertung der R\u00fcckstellung ab.<\/li><li>5. Die Entscheidung ergeht nach \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 FGO mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.050624.IVR22.22.0 BFH IV. Senat EStG \u00a7 5 Abs 1 S 1, EStG \u00a7 6 Abs 1 Nr 3a, HGB \u00a7 249 Abs 1 S 1, EStG VZ 2016 vorgehend FG K\u00f6ln, 10. November 2021, Az: 12 K 2486\/20 Leits\u00e4tze F\u00fcr die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gew\u00e4hrung von Altersfreizeit (von zwei Tagen pro Jahr der Betriebszugeh\u00f6rigkeit), &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/rueckstellung-fuer-altersfreizeit-bfh-urteil-vom-05-juni-2024-iv-r-22-22\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">R\u00fcckstellung f\u00fcr Altersfreizeit &#8211; BFH-Urteil vom 05. 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