{"id":76972,"date":"2024-08-04T12:49:11","date_gmt":"2024-08-04T10:49:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76972"},"modified":"2024-08-04T12:49:11","modified_gmt":"2024-08-04T10:49:11","slug":"vorlaeufigkeitsvermerk-zur-gewinnerzielungsabsicht-bei-einer-nebenberuflichen-anwaltstaetigkeit-bfh-beschluss-vom-17-juli-2024-viii-b-48-23","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vorlaeufigkeitsvermerk-zur-gewinnerzielungsabsicht-bei-einer-nebenberuflichen-anwaltstaetigkeit-bfh-beschluss-vom-17-juli-2024-viii-b-48-23\/","title":{"rendered":"Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk zur Gewinnerzielungsabsicht bei einer nebenberuflichen Anwaltst\u00e4tigkeit &#8211; BFH-Beschluss vom 17. Juli 2024, VIII B 48\/23"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.170724.VIIIB48.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 165 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 102, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, EStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG \u00a7 18 Abs 1 Nr 1, EStG \u00a7 18 Abs 4 S 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 21. April 2023, Az: 14 K 1263\/21 E<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Bei der nebenberuflichen Anwaltst\u00e4tigkeit einer Syndikusrechtsanw\u00e4ltin in eigener Kanzlei darf aufgrund einer dauerhaften Verlustsituation ein Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk gem\u00e4\u00df \u00a7 165 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung hinsichtlich einer ungewissen <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Liebhaberei.html\">Gewinnerzielungsabsicht<\/a> jedenfalls dann ergehen, wenn die Art und Weise der Betriebsf\u00fchrung der Kanzlei unklar ist. Weitere Umst\u00e4nde des Einzelfalls, die den grunds\u00e4tzlich bestehenden Anscheinsbeweis f\u00fcr eine Gewinnerzielungsabsicht der nebenberuflichen anwaltlichen T\u00e4tigkeit in der eigenen Kanzlei ersch\u00fcttern, m\u00fcssen nicht festgestellt werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 21.04.2023 &#8211; 14 K 1263\/21 E wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin) ist unbegr\u00fcndet. Die Voraussetzungen der geltend gemachten Zulassungsgr\u00fcnde gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht erf\u00fcllt.<\/li><li>1. Die Revision ist nicht wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO zuzulassen.<\/li><li>a) Die Kl\u00e4gerin wirft folgende Rechtsfragen auf, die sie f\u00fcr grunds\u00e4tzlich bedeutsam h\u00e4lt:Kann bei einer Syndikusrechtsanw\u00e4ltin, die im Nebenberuf Rechtsanw\u00e4ltin ist, die T\u00e4tigkeiten sich mithin erg\u00e4nzen, eine Gewinnerzielungsabsicht fehlen?K\u00f6nnen durch den Einnahmen vorgelagerte Auszahlungen entstehende Verluste, die erst nach einem in der Zukunft zu erlassenden Kostenfestsetzungsbeschluss zu Einzahlungen f\u00fchren, zu einem f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Gewinnerzielungsabsicht relevanten Verlust f\u00fchren?<\/li><li>b) F\u00fcr beide Rechtsfragen ist eine grunds\u00e4tzliche Bedeutung jedoch zu verneinen. Die erste Rechtsfrage ist nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Die zweite Rechtsfrage ist ebenfalls nicht entscheidungserheblich und w\u00e4re damit in einem Revisionsverfahren nicht kl\u00e4rungsf\u00e4hig.<\/li><li>aa) Gegenstand des Rechtsstreits ist nur, ob das Finanzgericht (FG) es zutreffend nicht beanstandet hat, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) die Einkommensteuerfestsetzung f\u00fcr das Jahr 2016 (Streitjahr) wegen einer tats\u00e4chlichen Ungewissheit im Hinblick auf die Gewinnerzielungsabsicht der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;165 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) f\u00fcr vorl\u00e4ufig erkl\u00e4rt hat. Ob eine Gewinnerzielungsabsicht im Streitjahr \u00fcberhaupt vorliegt, hat das FG ausdr\u00fccklich nicht entschieden (S.&nbsp;13 des FG-Urteils).<\/li><li>bb) Hinsichtlich der ersten aufgeworfenen Frage ist gekl\u00e4rt, dass auch eine ungewisse Gewinnerzielungsabsicht zu einem Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk f\u00fchren kann (Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 25.10.1989&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;109\/87, BFHE 159, 128, BStBl II 1990, 278, unter 2.b); weiter ist gekl\u00e4rt, dass auch bei hauptberuflichen Anw\u00e4lten eine Gewinnerzielungsabsicht nicht unwiderlegbar zu vermuten ist (BFH-Urteil vom 14.12.2004&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;6\/02, BFHE 208, 557, BStBl II 2005, 392; s.a. BFH-Beschl\u00fcsse vom 19.08.2004&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;9\/04, juris; vom 25.05.2012&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;233\/11, BFH\/NV 2012, 1453, Rz&nbsp;9; vom 03.02.2015&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;37\/14, BFH\/NV 2015, 857, Rz&nbsp;10; vom 18.04.2013&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;135\/12, BFH\/NV 2013, 1556, Rz&nbsp;5). Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt keine durchgreifenden Gesichtspunkte daf\u00fcr vor, warum diese Grunds\u00e4tze bei einer nebenberuflich t\u00e4tigen Anw\u00e4ltin, die hauptberuflich als Syndikusrechtsanw\u00e4ltin t\u00e4tig ist, nicht zur Anwendung kommen sollten. Zudem ist im Streitfall nicht endg\u00fcltig zu entscheiden, ob die Kl\u00e4gerin mit Gewinnerzielungsabsicht bezogen auf ihre freiberufliche anwaltliche T\u00e4tigkeit gehandelt hat, sondern nur, ob der Einkommensteuerbescheid des Streitjahrs wegen des beigef\u00fcgten Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk zur Frage der Gewinnerzielungsabsicht rechtm\u00e4\u00dfig ist.<\/li><li>cc) Die zweite aufgeworfene Rechtsfrage ist im Streitfall ebenfalls nicht kl\u00e4rungsf\u00e4hig. Ob die Betriebsf\u00fchrung der Kl\u00e4gerin und die Verauslagung von Gerichtskosten im Rahmen der nebenberuflichen anwaltlichen T\u00e4tigkeit der Annahme der Gewinnerzielungsabsicht im Streitfall entgegenstehen (vgl. BFH-Beschluss vom 03.02.2015&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;37\/14, BFH\/NV 2015, 857, Rz&nbsp;10), ist wie schon gesagt nicht entscheidungserheblich. Im Streitfall ist nur zu entscheiden, ob der Einkommensteuerbescheid des Streitjahrs wegen des beigef\u00fcgten Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk zur Frage der Gewinnerzielungsabsicht rechtm\u00e4\u00dfig ist.<\/li><li>2. Die Revision ist nicht wegen einer Divergenz des FG-Urteils zu den durch die Kl\u00e4gerin benannten vermeintlichen Divergenzentscheidungen zuzulassen.<\/li><li>a) Die Zulassung der Revision wegen Divergenz gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO setzt voraus, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem festgestellten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als unter anderem der BFH oder ein anderes FG. Das FG muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den tragenden Rechtsausf\u00fchrungen in der Divergenzentscheidung nicht \u00fcbereinstimmt. Eine Abweichung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO kann nicht nur vorliegen, wenn das FG ausdr\u00fccklich einen abstrakten Rechtssatz abweichend von einem solchen Rechtssatz des BFH formuliert. Es gen\u00fcgt, wenn das FG in fallbezogenen Rechtsausf\u00fchrungen abweicht und sich dies aus den Entscheidungsgr\u00fcnden hinreichend deutlich genug ergibt (BFH-Beschl\u00fcsse vom 21.03.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;129\/18, BFH\/NV 2019, 812, Rz&nbsp;8; vom 19.05.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;126\/19, BFH\/NV 2020, 1264, Rz&nbsp;10). Eine Zulassung der Revision wegen Divergenz nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO kommt nicht in Betracht, wenn das FG ersichtlich von der Rechtsauffassung des BFH ausgegangen ist und sie seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, diese aber aus Sicht des Beschwerdef\u00fchrers falsch angewendet hat (BFH-Beschluss vom 03.07.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;86\/18, BFH\/NV 2019, 1130, Rz&nbsp;4).<\/li><li>b) Auf der Grundlage dieses Ma\u00dfstabs vermag der Senat keine Divergenz der Vorentscheidung zu den angef\u00fchrten vermeintlichen Divergenzentscheidungen zu erkennen, soweit das FG sich zu den Voraussetzungen der Gewinnerzielungsabsicht f\u00fcr eine anwaltliche T\u00e4tigkeit ge\u00e4u\u00dfert hat.<\/li><li>aa) Nach der Kl\u00e4gerin hat das FG den Rechtssatz aufgestellt, f\u00fcr die Annahme, dass die Gewinnerzielungsabsicht bei einer nebenberuflich in eigener Kanzlei t\u00e4tigen Syndikusrechtsanw\u00e4ltin im Sinne des \u00a7&nbsp;165 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO ungewiss sei, bed\u00fcrfe es neben den dauerhaft negativen Eink\u00fcnften keiner Feststellung weiterer Umst\u00e4nde, um den Anscheinsbeweis f\u00fcr die Gewinnerzielungsabsicht zu ersch\u00fcttern. Hierin liege eine Abweichung des FG von den BFH-Entscheidungen vom 25.10.1989&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;109\/87 (BFHE 159, 128, BStBl II 1990, 278) und vom 19.08.2004&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;9\/04 (juris). Dies trifft jedoch nicht zu.<\/li><li>Das FG hat sich auf Seite&nbsp;10&nbsp;folgende der Vorentscheidung f\u00fcr die Frage, ob die Gewinnerzielungsabsicht der Kl\u00e4gerin ungewiss sei, darauf gest\u00fctzt, dass Fragen des FA nach der konkreten Struktur der selbst\u00e4ndig ausge\u00fcbten anwaltlichen Nebent\u00e4tigkeit (etwa nach dem zeitlichen Umfang) offengeblieben seien; zudem sei die weitere Entwicklung der Gewinn-\/Verlustsituation dieser T\u00e4tigkeit und der Reaktionen der Kl\u00e4gerin auf die Verluste in der n\u00e4heren Zukunft abzuwarten; hingegen sei nicht abschlie\u00dfend zu entscheiden, ob die Kl\u00e4gerin ohne Gewinnerzielungsabsicht im Streitjahr gehandelt habe und ob insofern der von ihrer nebenberuflichen T\u00e4tigkeit als Rechtsanw\u00e4ltin in eigener Kanzlei ausgehende Anscheinsbeweis f\u00fcr das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht entkr\u00e4ftet worden sei.<\/li><li>In dieser Begr\u00fcndung des FG liegt keine Abweichung vom BFH-Urteil vom 25.10.1989&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;109\/87 (BFHE 159, 128, BStBl II 1990, 278) in einem diese Entscheidung tragenden Rechtssatz. Der BFH hat im Urteil vom 25.10.1989&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;109\/87 (BFHE 159, 128, BStBl II 1990, 278, unter 2.b [Rz&nbsp;26, 27]) f\u00fcr die Annahme einer Unsicherheit im Sinne des \u00a7&nbsp;165 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO \u2011\u2011ebenso wie das FG\u2011\u2011 tragend ausgef\u00fchrt, dass Dauer und Umfang der Verlusterzielung zusammen mit der Reaktion des Steuerpflichtigen auf eine solche Entwicklung ein wesentliches Kriterium f\u00fcr die Gesamtbeurteilung der Gewinnerzielungsabsicht seien, sodass auch der Beurteilungszeitraum f\u00fcr die Pr\u00fcfung des Merkmals entsprechend ausgedehnt werden m\u00fcsse. Dem BFH-Urteil vom 25.10.1989&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;109\/87 (BFHE 159, 128, BStBl II 1990, 278) ist hingegen kein tragender Rechtssatz des Inhalts zu entnehmen, dass bei einem Rechtsanwalt die Ungewissheit des Vorliegens einer Gewinnerzielungsabsicht im Sinne des \u00a7&nbsp;165 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO erst angenommen werden d\u00fcrfe, wenn zu der Verlustsituation weitere Umst\u00e4nde des Einzelfalls hinzutreten, die den Anscheinsbeweis f\u00fcr eine grunds\u00e4tzlich anzunehmende Gewinnerzielungsabsicht ersch\u00fcttern.<\/li><li>Der Senat h\u00e4lt im \u00dcbrigen die vom FG neben der Verlustsituation herangezogenen Umst\u00e4nde, dass die Art und Weise der Betriebsf\u00fchrung in der nebenberuflichen Kanzlei nicht aufgekl\u00e4rt sei, f\u00fcr ausreichend, um den Anscheinsbeweis f\u00fcr die Gewinnerzielungsabsicht zu ersch\u00fcttern.<\/li><li>bb) Eine Divergenz zum BFH-Beschluss vom 19.08.2004&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;9\/04 (juris) ist ebenfalls nicht erkennbar. Das FG hat sich in der Vorentscheidung darauf gest\u00fctzt, dass eine Rechtsanwaltst\u00e4tigkeit nicht per se mit Gewinnerzielungsabsicht ausge\u00fcbt werde. Dies entspricht den Rechtsgrunds\u00e4tzen, die der BFH in dem zitierten Beschluss als gekl\u00e4rt angesehen hat. Es kann insofern offenbleiben, ob der BFH-Beschluss vom 19.08.2004&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;9\/04 (juris), der zu einer Nichtzulassungsbeschwerde ergangen ist, \u00fcberhaupt als Divergenzentscheidung in Betracht kommt.<\/li><li>cc) Soweit die Kl\u00e4gerin ausf\u00fchrt, der BFH-Beschluss vom 19.08.2004&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;9\/04 (juris) verweise auf den BFH-Beschluss vom 28.11.2002&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;12-14\/00 (Neue Juristische Wochenschrift 2003, 2479) und das dort zitierte BFH-Urteil vom 22.04.1998&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;10\/97 (BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663) und dass das FG von tragenden Rechtss\u00e4tzen dieser Entscheidungen abweiche, ist dem nicht zu folgen.<\/li><li>Nach dem BFH-Urteil vom 22.04.1998&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;10\/97 (BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663) k\u00f6nne \u2011\u2011so die Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 auch bei einer verlustbringenden T\u00e4tigkeit als Rechtsanwalt die Gewinnerzielungsabsicht erst dann verneint werden, wenn aus weiteren Anzeichen die Feststellung m\u00f6glich sei, dass die T\u00e4tigkeit nur aus im Bereich der Lebensf\u00fchrung liegenden pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnden oder Neigungen ausge\u00fcbt werde.<\/li><li>Das FG ist jedoch hiervon nicht abgewichen. Denn jene Entscheidungen sind \u2011\u2011wie auch der BFH-Beschluss vom 19.08.2004&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;9\/04 (juris)\u2011\u2011 zu Streitf\u00e4llen ergangen, in denen das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht abschlie\u00dfend zu beurteilen war. Das FG hat im Streitfall mangels Entscheidungserheblichkeit jedoch ausdr\u00fccklich offengelassen, ob dies bei der Kl\u00e4gerin anzunehmen ist. Es hat lediglich tragend zu den Voraussetzungen in \u00a7&nbsp;165 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO entschieden, dass auch bei einem Rechtsanwalt die Gewinnerzielungsabsicht fehlen und damit ungewiss im Sinne der Regelung sein k\u00f6nne.<\/li><li>dd) Aus demselben Grund fehlt es auch an der behaupteten Abweichung der Vorentscheidung vom BFH-Urteil vom 14.12.2004&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;6\/02 (BFHE 208, 557, BStBl II 2005, 392) und vom BFH-Beschluss vom 18.04.2013&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;135\/12 (BFH\/NV 2013, 1556). Das FG ist von keinem tragenden Rechtssatz dieser Entscheidungen abgewichen.<\/li><li>Im BFH-Urteil vom 14.12.2004&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;6\/02 (BFHE 208, 557, BStBl II 2005, 392) war abschlie\u00dfend zu beurteilen, ob die Gewinnerzielungsabsicht eines Rechtsanwalts fehlte. Der XI.&nbsp;Senat des BFH hat dort dargelegt, unter welchen Voraussetzungen dies der Fall sein kann. Im BFH-Beschluss vom 18.04.2013&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;135\/12 (BFH\/NV 2013, 1556) der eine Nichtzulassungsbeschwerde betraf, hat der Senat eine Divergenz der dortigen FG-Entscheidung zu vermeintlichen Divergenzentscheidungen verneint. Er hat es nicht beanstandet, dass die dortige Vorinstanz dem Motiv einer Steuerersparnis durch die Verrechnung von Verlusten der Anwaltskanzlei mit anderen positiven Eink\u00fcnften und den Umstand, ob eine Kanzlei nach ihrer konkreten Betriebsf\u00fchrung geeignet sei, nachhaltig Gewinn zu erzielen, bei seiner Pr\u00fcfung der Gewinnerzielungsabsicht herangezogen habe.<\/li><li>Das FG hat das BFH-Urteil vom 14.12.2004&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;6\/02 (BFHE 208, 557, BStBl II 2005, 392) und den BFH-Beschluss vom 18.04.2013&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;135\/12 (BFH\/NV 2013, 1556) jedoch in der Vorentscheidung nur insoweit herangezogen, als es dargelegt hat, dass ein durch die anwaltliche T\u00e4tigkeit begr\u00fcndeter Anscheinsbeweis f\u00fcr eine Gewinnerzielungsabsicht ersch\u00fcttert sein k\u00f6nne, diese Frage im Streitfall aber nicht zu entscheiden sei. Denn es gehe im Streitfall nur um die Frage, ob der Einkommensteuerbescheid des Streitjahrs mit dem beigef\u00fcgten Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;165 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO rechtm\u00e4\u00dfig sei. Von tragenden Rechtsgrunds\u00e4tzen dieser Entscheidungen, nach welchen Kriterien, das Fehlen oder Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht zu pr\u00fcfen sei, ist das FG nicht abgewichen. Es hat sich hierzu in der Vorentscheidung nicht tragend ge\u00e4u\u00dfert.<\/li><li>ee) Soweit die Kl\u00e4gerin dem FG-Urteil einen von den vorzitierten BFH-Entscheidungen abweichenden tragenden Rechtssatz des Inhalts entnimmt, ein Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk wegen einer ungewissen Gewinnerzielungsabsicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;165 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO d\u00fcrfe bei einer seit 22&nbsp;Jahren ausge\u00fcbten Rechtsanwaltst\u00e4tigkeit nicht ergehen, legt sie eine m\u00f6gliche Divergenz nicht dar. Sie macht insoweit nur eine aus ihrer Sicht fehlerhafte Anwendung der Rechtss\u00e4tze aus den vermeintlichen Divergenzentscheidungen durch das FG im Streitfall geltend.<\/li><li>c) Ebenso vermag der Senat keine Abweichungen der Vorentscheidung von den benannten vermeintlichen Divergenzentscheidungen zu erkennen, soweit das FG zu den Voraussetzungen der Beif\u00fcgung des Vorl\u00e4ufigkeitsvermerks gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;165 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO entschieden hat.<\/li><li>aa) Die Kl\u00e4gerin begr\u00fcndet das Vorliegen einer Divergenz insoweit (ab S.&nbsp;20 der Beschwerdebegr\u00fcndung) damit, dass im Streitfall nicht ungewiss gewesen sei, ob sie \u00fcber eine Gewinnerzielungsabsicht verf\u00fcgt und dass das FG einen unbefristeten Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk zur Pr\u00fcfung der Gewinnerzielungsabsicht zu Unrecht als zul\u00e4ssig angesehen habe. Hiermit legt sie jedoch schon im Ansatz keine Divergenz dar. Sie stellt keine tragenden Rechtss\u00e4tze des FG-Urteils und anderer konkreter BFH-Entscheidungen gegen\u00fcber. Im Kern macht sie geltend, dass das FG die Grunds\u00e4tze der von ihr zitierten BFH-Urteile im Streitfall fehlerhaft angewendet habe. Zudem ist das Vorbringen auch teilweise unschl\u00fcssig. Das FG hat den Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk nur f\u00fcr den Zeitraum des Streitjahrs bis zum Erlass der Einspruchsentscheidung f\u00fcr das Streitjahr im Jahr 2021 und nicht unbefristet als zul\u00e4ssig angesehen (S.&nbsp;11 des FG-Urteils).<\/li><li>bb) Soweit die Kl\u00e4gerin im Zusammenhang mit den Voraussetzungen f\u00fcr die Beif\u00fcgung eines Vorl\u00e4ufigkeitsvermerks zur Gewinnerzielungsabsicht ihr Vorbringen vertieft, das FG sei von der Rechtsprechung des BFH abgewichen, indem es bei einem Rechtsanwalt die Beif\u00fcgung eines Vorl\u00e4ufigkeitsvermerks aufgrund einer ungewissen Gewinnerzielungsabsicht ohne eine Ersch\u00fctterung des Anscheinsbeweises f\u00fcr eine solche Absicht durch weitere Umst\u00e4nde des Streitfalls als rechtm\u00e4\u00dfig angesehen habe, ist keine Divergenz ersichtlich (s. schon unter 2.b&nbsp;aa). Auch insoweit r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin im Stile einer Revisionsbegr\u00fcndung die fehlerhafte Anwendung von zitierten BFH-Entscheidungen auf den Streitfall und eine unzutreffende tats\u00e4chliche und rechtliche W\u00fcrdigung dieser Frage durch das FA und das FG. Sie stellt aber keine tragenden abstrakten Rechtss\u00e4tze der Vorentscheidung heraus und stellt diesen auch keine abweichenden Rechtss\u00e4tze anderer Entscheidungen gegen\u00fcber. Aufgrund von vermeintlichen Rechtsfehlern des FG ist die Revision jedoch nicht zuzulassen. Die Kl\u00e4gerin macht auch ausschlie\u00dflich unbeachtliche Rechtsfehler des FG und keine ausreichenden Divergenzgr\u00fcnde geltend, soweit sie behauptet, das FG habe zu Unrecht einen Ermessensausfall des FA bei der Aufnahme des Vorl\u00e4ufigkeitsvermerks nicht beanstandet.<\/li><li>3. Auch soweit die Kl\u00e4gerin die Beschwerde auf Verfahrensm\u00e4ngel st\u00fctzt, ist die Revision nicht zuzulassen oder das FG-Urteil gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO aufzuheben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO).<\/li><li>a) Die R\u00fcge, das FG habe nicht ausf\u00fchrlicher \u2011\u2011in Auseinandersetzung mit einem Schriftsatz der Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 begr\u00fcndet, warum es die Revision nicht zugelassen habe, hat keinen Erfolg. Es handelt sich bei der Zulassung der Revision um eine Nebenentscheidung, auf der die angefochtene Entscheidung nicht beruhen kann, selbst wenn der Verfahrensmangel vorl\u00e4ge (vgl. BFH-Beschluss vom 03.02.1987&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;129\/86, BFHE 148, 489, BStBl II 1987, 305, unter II. [Rz&nbsp;8]; Gr\u00e4ber\/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;115 Rz&nbsp;94).<\/li><li>b) Soweit die Kl\u00e4gerin (ab S.&nbsp;30 der Beschwerdebegr\u00fcndung) geltend macht, das FG habe den Vortrag zu der Frage nicht ber\u00fccksichtigt, unter welchen Voraussetzungen ein Anscheinsbeweis f\u00fcr die Gewinnerzielungsabsicht bei einer anwaltlichen T\u00e4tigkeit als ersch\u00fcttert anzusehen sei, legt sie nicht dar, dass das FG-Urteil auf dem Verfahrensmangel beruhen k\u00f6nnte. Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r aus Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes i.V.m. \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO verpflichtet das FG zwar, die Ausf\u00fchrungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erw\u00e4gung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen, wenn es auf diesen Sachvortrag ankommt (sogenannte Beachtenspflicht, vgl. BFH-Beschluss vom 13.03.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;10\/23, BFH\/NV 2024, 539, Rz&nbsp;19). Ma\u00dfgeblich ist insoweit aber der materiell-rechtliche Standpunkt des FG. F\u00fcr das FG hing das Vorliegen einer Ungewissheit im Sinne des \u00a7&nbsp;165 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO f\u00fcr die Gewinnerzielungsabsicht im Streitfall aber gerade nicht davon ab, ob der Anscheinsbeweis f\u00fcr die Gewinnerzielungsabsicht ersch\u00fcttert war.<\/li><li>c) Ebenso ist kein Versto\u00df gegen den Anspruch auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs ersichtlich, soweit der Sachvortrag unber\u00fccksichtigt geblieben sein soll, dass die Verluste durch verauslagte Gerichtskosten (durchlaufende Posten) und Kosten der eigenen Inanspruchnahme als Rechtsanw\u00e4ltin aus anwaltlicher T\u00e4tigkeit entstammten (S.&nbsp;31 der Beschwerdebegr\u00fcndung). Auf diesen Gesichtspunkt kam es f\u00fcr das FG nicht an. Es hat ausdr\u00fccklich offengelassen, ob im Streitjahr eine Gewinnerzielungsabsicht bei der nebenberuflichen T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin in der eigenen Kanzlei zu bejahen sei.<\/li><li>4. Der Senat sieht von der Darstellung eines Tatbestands und einer weiteren Begr\u00fcndung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO ab.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.170724.VIIIB48.23.0 BFH VIII. 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