{"id":76976,"date":"2024-08-04T12:51:01","date_gmt":"2024-08-04T10:51:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76976"},"modified":"2024-08-04T12:51:01","modified_gmt":"2024-08-04T10:51:01","slug":"zur-tarifierung-von-bezuegen-fuer-kirschkernkissen-bfh-urteil-vom-16-april-2024-vii-r-11-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-tarifierung-von-bezuegen-fuer-kirschkernkissen-bfh-urteil-vom-16-april-2024-vii-r-11-21\/","title":{"rendered":"Zur Tarifierung von Bez\u00fcgen f\u00fcr Kirschkernkissen &#8211; BFH-Urteil vom 16. April 2024, VII R 11\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.160424.VIIR11.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>KN Pos 6307 UPos 9010, KN Pos 9404 UPos 9090, KN Pos 9503, KN Abschn 11 Anm 1 Buchst s, KN Abschn 11 Anm 1 Buchst t, KN AllgVorschr 1, KN AllgVorschr 3, EUV 2015\/1754<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG Hamburg, 01. September 2020, Az: 4 K 19\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Bez\u00fcge f\u00fcr Kirschkernkissen, die aus zwei Stofflagen, die an drei Seiten zusammengen\u00e4ht sind, und einer d\u00fcnnen Schaumstoffpolsterung dazwischen bestehen und die \u00fcber eine \u00d6ffnung mit Klettverschluss zur Aufnahme eines Kirschkernkissens verf\u00fcgen, sind in die Pos. 6307 der Kombinierten Nomenklatur (KN) einzureihen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Die Waren werden nicht gem\u00e4\u00df Anm. 1 Buchst. s und t zu Abschn. XI KN aus diesem Abschnitt ausgewiesen, wenn sie weder vorrangig zur Verwendung als Bettausstattung im Sinne der Pos. 9404 KN noch zur Verwendung als Spielzeug im Sinne der Pos. 9503 KN bestimmt sind.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 01.09.2020 &#8211; 4 K 19\/17 aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 01.09.2020 &#8211; 4 K 19\/17 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Beklagte, Revisionskl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Hauptzollamt \u2011\u2011HZA\u2011\u2011) reihte mit den sieben verbindlichen Zolltarifausk\u00fcnften (vZTAe) \u2026 vom 18.03.2016 Bez\u00fcge f\u00fcr Kirschkernkissen als andere konfektionierte Waren aus Spinnstoffen, aus Gewirken, in die Unterpos.&nbsp;6307&nbsp;90&nbsp;10 der Kombinierten Nomenklatur (KN) ein.<\/li><li>Bei den Waren handelt es sich jeweils um einen Bezug in Form eines flachen, ann\u00e4hernd runden, stilisierten Tierkopfes mit maximalen Abmessungen von 21-30,5&nbsp;cm&nbsp;x&nbsp;20-20,5&nbsp;cm. Die Bez\u00fcge bestehen aus zwei Stofflagen, die an drei Seiten zusammengen\u00e4ht sind. Die \u00e4u\u00dfere Lage besteht aus verschiedenen einfarbigen Pl\u00fcschgewirken aus 100&nbsp;% Polyester. Auf der Unterseite dieses Stoffes ist eine Schaumstoffpolsterung mit einer Dicke von 1-1,5&nbsp;mm aufgeklebt. Die innere Lage bildet ein einfacher Futterstoff. An der oberen Seite der Waren befindet sich eine 15-17&nbsp;cm breite \u00d6ffnung mit Klettverschluss, die der Aufnahme eines mit Kirschkernen gef\u00fcllten W\u00e4rmekissens dient. Die Bez\u00fcge haben jeweils die Form eines C-, D-, E-, F-, G-, H- beziehungsweise J-Kopfes.<\/li><li>Nachdem das Einspruchsverfahren erfolglos geblieben war, erhob die Kl\u00e4gerin, Revisionsbeklagte und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) Klage und begehrte vor dem Finanzgericht (FG) die Einreihung der Waren in die Unterpos.&nbsp;9503&nbsp;00&nbsp;49&nbsp;90 des Integrierten Tarifs der Europ\u00e4ischen Union (TARIC), hilfsweise in die TARIC-Unterpos.&nbsp;9503&nbsp;00&nbsp;99&nbsp;90 und weiter hilfsweise in die Unterpos.&nbsp;9404&nbsp;90&nbsp;90 KN.<\/li><li>Das FG gab der Klage im zweiten Hilfsantrag statt, verpflichtete das HZA, der Kl\u00e4gerin vZTAe zu erteilen, in denen die Waren in die Unterpos.&nbsp;9404&nbsp;90&nbsp;90 KN eingereiht werden, und wies die Klage im \u00dcbrigen ab. Es handele sich bei den Waren nicht um Spielzeug der Pos.&nbsp;9503 KN. Die Waren seien nicht im Wesentlichen zur Unterhaltung bestimmt, sondern dienten in erster Linie der Aufnahme eines Kirschkernkissens oder dem Betten des Kopfes. Ausgehend von der Warenbeschreibung sei die Unterhaltungsfunktion der Waren gegen\u00fcber der Funktion als H\u00fclle f\u00fcr ein W\u00e4rmekissen und als kuscheliges Polster als nachrangig zu betrachten. Die Waren wiesen Eigenschaften auf, die sie von einem Spiel- oder Kuscheltier erheblich unterschieden. So h\u00e4tten die Waren keinen K\u00f6rper und keine Extremit\u00e4ten. Das Pl\u00fcschgewirke lasse sich leicht zusammendr\u00fccken, sodass der Eindruck entstehe, es handele sich bei den Waren um fast leere H\u00fcllen, weshalb sie \u2011\u2011anders als dies bei einem Kuscheltier der Fall sei\u2011\u2011 nicht als lebendiges Gegen\u00fcber wahrgenommen werden k\u00f6nnten. Die kindgerechte Aufmachung diene vorrangig dazu, Kindern die Anwendung eines W\u00e4rmekissens schmackhaft zu machen.<\/li><li>Die Waren seien als der Bettausstattung \u00e4hnliche Waren in die Unterpos.&nbsp;9404&nbsp;90&nbsp;90 KN einzureihen. Sie h\u00e4tten die Funktion eines sehr d\u00fcnnen Kopfkissens und seien gepolstert. Eine Mindestdicke sei f\u00fcr eine Polsterung im Sinne der Pos.&nbsp;9404 KN nicht erforderlich. Auch aus der Begr\u00fcndung der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;1020\/2003 der Kommission vom 13.06.2003 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011ABlEU\u2011\u2011 2003, Nr.&nbsp;L&nbsp;147, 10) ergebe sich keine Mindestdicke. Kissenbez\u00fcge seien auch nicht generell von der Pos.&nbsp;9404 KN ausgeschlossen.<\/li><li>Das HZA begr\u00fcndet seine Revision wie folgt: Das FG habe die KN entgegen der bisherigen h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung ausgelegt und damit gegen Bundesrecht versto\u00dfen. Die streitbefangenen W\u00e4rmekissen-Bez\u00fcge h\u00e4tten die Aufgabe, eine den Bettausstattungen \u00e4hnliche Ware (Kirschkernkissen) zu umh\u00fcllen. Au\u00dferdem dienten sie dazu, den Benutzer vor \u00dcberhitzungen beziehungsweise Verbrennungen zu sch\u00fctzen. Der ihnen innewohnende Verwendungszweck bestehe somit nicht darin, einen K\u00f6rper oder ein K\u00f6rperteil zu betten. Die unter der Erl\u00e4uterung zum Harmonisierten System (ErlHS) 13.0 zu Pos.&nbsp;9404 nur beispielhaft aufgef\u00fchrten Kopfkissen-, Federbett-, Steppdeckenbez\u00fcge und die unter ErlHS&nbsp;14.0 zu Pos.&nbsp;9404 genannten Kissenbez\u00fcge h\u00e4tten nur Stellvertreterfunktion f\u00fcr eine Reihe von Bez\u00fcgen, die nicht zwangsl\u00e4ufig in eine der beiden vorgenannten Positionen eingereiht w\u00fcrden. Weiterhin sei es unerheblich, ob es sich um einen gepolsterten oder ungepolsterten Bezug handele. Die Waren k\u00f6nnten aufgrund ihres Verwendungszwecks weder als Bettw\u00e4sche in die Pos.&nbsp;6302 KN noch als Zierkissenbezug f\u00fcr die Innenausstattung in die Pos.&nbsp;6304 KN eingereiht werden und seien daher der Pos.&nbsp;6307 KN zuzuweisen.<\/li><li>Das HZA beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben, soweit der Klage stattgegeben wurde, und die Klage auch insoweit abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision des HZA zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Dar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin ihrerseits Revision eingelegt undbeantragt,die Vorentscheidung, soweit die Klage abgewiesen wurde, und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und das HZA zu verpflichten, ihr sieben vZTAe mit Wirkung vom 18.03.2016 zu erteilen, mit denen die sieben Waren jeweils in die TARIC-Unterpos.&nbsp;9503&nbsp;00&nbsp;49&nbsp;90 (Tiere oder nicht menschliche Wesen darstellendes Spielzeug ohne F\u00fcllmaterial),hilfsweise in die TARIC-Unterpos.&nbsp;9503&nbsp;00&nbsp;99&nbsp;90 (anderes Spielzeug) eingereiht werden.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt weiter hilfsweise,die Vorentscheidung, soweit die Klage abgewiesen wurde, und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und das HZA zu verpflichten, ihr sieben vZTAe mit Wirkung vom 18.03.2016 zu erteilen, die \u00fcber den 01.05.2016 hinaus nur das HZA binden und mit denen die sieben Waren jeweils in die Unterpos.&nbsp;9404&nbsp;90&nbsp;90 KN eingereiht werden,h\u00f6chsthilfsweise,die Vorentscheidung, soweit die Klage abgewiesen wurde, und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und das HZA zu verpflichten, ihr sieben vZTA mit Wirkung vom 18.03.2016 zu erteilen, die \u00fcber den 01.05.2016 hinaus nur das HZA binden und mit denen die sieben Waren jeweils in die Unterpos.&nbsp;6307&nbsp;90&nbsp;10&nbsp;00 KN eingereiht werden.<\/li><li>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin kann der Vorentscheidung nicht entnommen werden, aus welchen konkreten objektiven Eigenschaften der Waren das FG schlie\u00dfe, dass diese unbedingt zur Aufnahme eines Kirschkernkissens bestimmt seien. Nach ihrer Ansicht sind die Waren als &#8222;anderes Spielzeug&#8220; in die Pos.&nbsp;9503 KN einzureihen, weil sie im Wesentlichen zur Unterhaltung f\u00fcr Personen (Kinder oder Erwachsene) bestimmt seien. Das FG sei rechtsfehlerhaft von der Verwendung als Bezug f\u00fcr ein W\u00e4rmekissen ausgegangen. Die Aufnahme eines Kirschkernkissens beziehungsweise eines W\u00e4rmekissens entnehme das FG allein den Produktinformationen, die nicht die objektiven Eigenschaften der Waren seien. Weiterhin habe das FG zur Bestimmung der vierstelligen Position allein auf den Wortlaut der Pos.&nbsp;9503 KN &#8222;anderes Spielzeug&#8220; abstellen und diesen nicht auf die erst im n\u00e4chsten Schritt zu pr\u00fcfende Unterpos.&nbsp;9503&nbsp;00&nbsp;41 KN &#8222;Spielzeug, Tiere oder nicht menschliche Wesen darstellend&#8220; reduzieren d\u00fcrfen. Die Farben der Waren, ihre menschlichen Gesichtsz\u00fcge und ihre weiche und kuschelige Beschaffenheit l\u00fcden insbesondere Kinder zum Spielen ein und dienten im Wesentlichen zu ihrer Unterhaltung. Selbst wenn die W\u00e4rmefunktion zu ber\u00fccksichtigen w\u00e4re, dienten die Waren dennoch im Wesentlichen zur Unterhaltung. Jedenfalls spreche eine W\u00e4rmefunktion nicht f\u00fcr irgendeine Position des Harmonisierten Systems, da auf diesen Verwendungszweck in keiner Position ausdr\u00fccklich Bezug genommen werde. F\u00fcr die Beurteilung, ob die W\u00e4rme der Unterhaltung oder einem anderen Zweck diene, sei auf die Verbrauchersicht abzustellen. Weder der Wortlaut der Positionen und Anmerkungen noch die Erl\u00e4uterungen f\u00fcr &#8222;anderes Spielzeug&#8220; im Sinne der Pos.&nbsp;9503 KN forderten einen K\u00f6rper, Extremit\u00e4ten oder eine Haptik. Entscheidend sei allein, ob ein Unterhaltungswert gegeben sei.<\/li><li>Hilfsweise seien die Waren in die Pos.&nbsp;9404 KN einzureihen. Die Waren seien mit und ohne Innenkissen zum Betten bestimmt. Die Polsterung oder F\u00fcllung von Waren der Pos.&nbsp;9404 KN m\u00fcssten keine Mindestdicke aufweisen. Daher reiche eine Mehrlagigkeit aus, um ein den Bettausstattungen \u00e4hnliches Erzeugnis in die Pos.&nbsp;9404 KN einzureihen. Dies werde durch die Zus\u00e4tzliche Anm.&nbsp;1 zu Kap.&nbsp;94 KN best\u00e4tigt.<\/li><li>F\u00fcr den Fall, dass eine Einreihung in die Pos.&nbsp;9503 KN abgelehnt werde, begehre sie die Erteilung nur einseitig bindender vZTAe. Gegebenenfalls sei dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) die Frage vorzulegen, ob Art.&nbsp;252 der Delegierten Verordnung (EU) 2015\/2446 der Kommission vom 28.07.2015 zur Erg\u00e4nzung der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;952\/2013 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Pr\u00e4zisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union \u2011\u2011UZK-DA\u2011\u2011 (ABlEU 2015, Nr.&nbsp;L&nbsp;343, 1) g\u00fcltig ist. Diese Vorschrift, die ab dem 01.05.2016 die beiderseitige Bindungswirkung einer vZTA anordne, sei unionsrechtswidrig, weil sie nicht von der Erm\u00e4chtigungsgrundlage des Art.&nbsp;36 des Zollkodex der Union (UZK) gedeckt sei. Zudem versto\u00dfe Art.&nbsp;252 UZK-DA gegen das Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art.&nbsp;47 der Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union (ABlEU 2012, Nr.&nbsp;C&nbsp;326, 391), weil er bereits bestehende beg\u00fcnstigende Entscheidungen in belastende Entscheidungen umwandle.<\/li><li>Hinsichtlich ihrer Hilfsantr\u00e4ge liege keine unzul\u00e4ssige Klage\u00e4nderung vor, weil sie von Anfang an einseitig bindende vZTAe begehrt habe.<\/li><li>Das HZA beantragt hierzu,<br \/>die Revision der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das FG sei berechtigt gewesen, zur Konkretisierung der Art der Waren auf die Produktinformationen der Kl\u00e4gerin zur verkaufsfertigen Ware zur\u00fcckzugreifen. Es sei unzutreffend, dass das FG allein gepr\u00fcft habe, ob es sich bei den strittigen Waren um Spiel- und Kuscheltiere und nicht um ein sonstiges anderes Spielzeug handele. Die Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin zu einem m\u00f6glichen, sich aus der W\u00e4rmefunktion ergebenden zus\u00e4tzlichen Unterhaltungswert gingen ins Leere, da die W\u00e4rme von den W\u00e4rmekissen ausgehe, mit denen die streitgegenst\u00e4ndlichen Bez\u00fcge noch nicht best\u00fcckt seien. Die streitbefangenen W\u00e4rmekissenbez\u00fcge dienten dazu, ein \u2011\u2011\u00fcblicherweise zuvor erhitztes\u2011\u2011 Kirschkernkissen aufzunehmen und Nutzer bei der Behandlung von kalten K\u00f6rperstellen, bei Bauchschmerzen, bei Darmtr\u00e4gheit\/Bl\u00e4hungen oder bei einer Erk\u00e4ltung vor \u00dcberhitzungen beziehungsweise Verbrennungen am K\u00f6rper zu sch\u00fctzen. Die Bez\u00fcge dienten deshalb nicht dazu, wie ein d\u00fcnnes Kissen als Unterlage zum Betten eines K\u00f6rperteils oder wie eine d\u00fcnne Decke zum Zudecken\/Bedecken in einem Bett verwendet zu werden. Die W\u00e4rmekissenbez\u00fcge w\u00fcrden somit allein schon aufgrund ihrer Funktion nicht vom Kreis der in der Pos.&nbsp;9404 KN genannten Waren erfasst.<\/li><li>In den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin zur begehrten Erteilung nur einseitig bindender vZTAe im Falle der Ablehnung einer Einreihung als Spielzeug der Pos.&nbsp;9503 KN sei eine \u00c4nderung des Klagebegehrens zu sehen, was mit \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unvereinbar sei.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des HZA ist begr\u00fcndet. Die Vorentscheidung verletzt Bundesrecht (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO) und ist daher aufzuheben, soweit der Klage stattgegeben wurde. Die Klage ist auch insoweit abzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO). Die streitgegenst\u00e4ndlichen Waren sind in die Unterpos.&nbsp;6307&nbsp;90&nbsp;10 KN einzureihen.<\/li><li>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des EuGH, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat, ist das entscheidende Kriterium f\u00fcr die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen der KN und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind, und nach den Allgemeinen Vorschriften f\u00fcr die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur \u2011\u2011AV\u2011\u2011 (EuGH-Urteil GROFA u.a. vom 22.03.2017&nbsp;&#8211; C-435\/15 und C-666\/15, EU:C:2017:232; vgl. auch Senatsurteil vom 18.02.2020&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;15\/18, Rz&nbsp;15).<\/li><li>Daneben gibt es Erl\u00e4uterungen und Einreihungsavise, die ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel f\u00fcr die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen sind (vgl. EuGH-Urteil GROFA u.a. vom 22.03.2017&nbsp;&#8211; C-435\/15 und C-666\/15, EU:C:2017:232 und Senatsurteil vom 18.02.2020&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;15\/18, Rz&nbsp;16). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erl\u00e4uterungen auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (Senatsurteil vom 08.11.2016&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;9\/15, BFHE 256, 286, Rz&nbsp;10). Entscheidend ist dabei, ob sich der Verwendungszweck in den objektiven Eigenschaften und Merkmalen der Ware niedergeschlagen hat (vgl. Senatsurteile vom 15.01.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;16\/17, Rz&nbsp;12 und vom 18.02.2020&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;15\/18, Rz&nbsp;16).<\/li><li>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung geh\u00f6ren (soweit nicht im Einzelfall ausdr\u00fccklich etwas anderes geregelt ist) Beschreibungen in Verkaufs- oder Herstellerprospekten, Auftrags- oder Lieferunterlagen, Werbeaussagen und so weiter nicht zu den objektiven Merkmalen und Eigenschaften einer Ware, sondern lediglich zu den Umst\u00e4nden, aus denen (insbesondere bei Spezialanfertigungen, bei denen der Verwendungszweck nicht auf der Hand liegt) Anhaltspunkte f\u00fcr die Pr\u00fcfung und Ermittlung der objektiven Beschaffenheitsmerkmale gewonnen werden k\u00f6nnen (vgl. z.B. EuGH-Urteil Ikegami vom 17.03.2005&nbsp;&#8211; C-467\/03, EU:C:2005:182; Senatsurteile vom 23.10.2018&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;19\/17, BFHE 262, 478, m.w.N. und vom 27.02.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;1\/18, Rz&nbsp;9).<\/li><li>1. Die Waren sind unter Anwendung der AV&nbsp;1 und 6 in die Unterpos.&nbsp;6307&nbsp;90&nbsp;10 KN einzureihen.<\/li><li>a) Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Einreihung ist im Streitfall die KN i.d.F. der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2015\/1754 der Kommission vom 06.10.2015 zur \u00c4nderung des Anhangs&nbsp;I der Verordnung (EWG) Nr.&nbsp;2658\/87 des Rates \u00fcber die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif \u2011\u2011DVO&nbsp;2015\/1754\u2011\u2011 (ABlEU 2015, Nr.&nbsp;L&nbsp;285, 1), weil die Kl\u00e4gerin vZTAe mit Wirkung ab dem 18.03.2016 begehrt. Die DVO&nbsp;2015\/1754 ist gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;2 DVO&nbsp;2015\/1754 am 01.01.2016 in Kraft getreten.<\/li><li>b) Die Pos.&nbsp;6307 KN erfasst andere \u2011\u2011nicht in den Pos.&nbsp;6301 bis 6306 KN enthaltene\u2011\u2011 konfektionierte Spinnstoffwaren, einschlie\u00dflich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung. Nach Anm.&nbsp;1 zu Kap.&nbsp;63 KN geh\u00f6ren zu Teilkap.&nbsp;I, in dem die Pos.&nbsp;6307 KN zu finden ist, konfektionierte Waren aus Spinnstofferzeugnissen aller Art. In ErlHS&nbsp;02.0 zu Kap.&nbsp;63 werden als Spinnstofferzeugnisse Gewebe, Gewirke oder Gestricke, Filze und Vliesstoffe genannt.<\/li><li>c) Die hier zu beurteilenden Bez\u00fcge weisen die in der Pos.&nbsp;6307 KN genannten objektiven Beschaffenheitsmerkmale auf. Sie bestehen aus zwei Stofflagen, wobei die \u00e4u\u00dfere Lage aus Pl\u00fcschgewirken aus 100&nbsp;% Polyester und die innere Lage aus einem einfachen Futterstoff besteht. Die Waren sind zudem konfektioniert im Sinne der Anm.&nbsp;7 Buchst.&nbsp;f zu Abschn.&nbsp;XI KN, weil sie an drei Seiten durch N\u00e4hen zusammengef\u00fcgt sind.<\/li><li>Das FG hat die Schaumstoffpolsterung (Dicke 1-1,5&nbsp;mm) und den Klettverschluss im Ergebnis als lediglich untergeordnete Bestandteile angesehen, die auf die Einreihung keinen Einfluss haben (vgl. AV&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b). Auch wenn sich das FG nicht ausdr\u00fccklich mit der AV&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b auseinandergesetzt hat, hat es eine anderweitige Einreihung aufgrund der Schaumstoffpolsterung nicht in Betracht gezogen. Dies war von der Kl\u00e4gerin auch nicht beantragt worden. Zudem hat die Schaumstoffpolsterung nach den gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindenden Feststellungen des FG nur eine Dicke von 1-1,5&nbsp;mm, w\u00e4hrend die Waren durch die \u00fcbereinander gen\u00e4hten Lagen eine 2-3&nbsp;mm dicke Polsterung aufweisen. Das FG hat die Schaumstoffpolsterung auch nicht aufgrund ihrer Funktion als charakterbestimmend gewertet, weil es diese lediglich als &#8222;zus\u00e4tzliche(n) Polsterung&#8220; angesehen hat.<\/li><li>Die Abmessungen, die Farbe der Waren und ihre Gestaltung mit stilisierten Tierk\u00f6pfen sind f\u00fcr eine Einreihung in die Pos.&nbsp;6307 KN nicht von Bedeutung, weil diese Position diesbez\u00fcglich keine Vorgaben macht.<\/li><li>Die Waren werden auch nicht von anderen Positionen des Abschn.&nbsp;XI oder in anderen Kapiteln der KN erfasst (ErlHS&nbsp;01.0 zu Pos.&nbsp;6307).<\/li><li>d) Innerhalb der Pos.&nbsp;6307 KN geh\u00f6ren die Waren in die Unterpos.&nbsp;6307&nbsp;90&nbsp;10 KN (AV&nbsp;6), weil sie von keiner vorher genannten Unterposition erfasst werden. Die Unterpos.&nbsp;6307&nbsp;90&nbsp;10 KN beinhaltet andere konfektionierte Waren als Scheuert\u00fccher, Wischt\u00fccher, Sp\u00fclt\u00fccher, Staubt\u00fccher und \u00e4hnliche Reinigungst\u00fccher und andere Waren als Schwimmwesten und Rettungsg\u00fcrtel, aus Gewirken oder Gestricken.<\/li><li>2. Die Waren werden nicht gem\u00e4\u00df Anm.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;s zu Abschn.&nbsp;XI KN aus diesem Abschnitt ausgewiesen.<\/li><li>a) Nach Anm.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;s zu Abschn.&nbsp;XI KN geh\u00f6ren Waren des Kap.&nbsp;94 (zum Beispiel M\u00f6bel, Bettausstattungen, Beleuchtungsk\u00f6rper) nicht zu Abschn.&nbsp;XI.<\/li><li>Die Pos.&nbsp;9404 KN erfasst unter anderem Bettausstattungen und den Bettausstattungen \u00e4hnliche Waren (zum Beispiel Auflegematratzen, Steppdecken, Deckbetten, Polster, Schlummerrollen und Kopfkissen, vgl. auch die Beispiele in ErlHS&nbsp;05.1 zu Pos.&nbsp;9404). Ausgehend vom Wortlaut der Pos.&nbsp;9404 KN und den darin genannten Beispielen handelt es sich hierbei um Waren, die zur Verwendung w\u00e4hrend des Liegens oder Schlafens geeignet oder bestimmt sind und die typischerweise im Bett verbleiben oder dort verwendet werden. Eine W\u00e4rmefunktion der Waren verlangt der Wortlaut der Pos.&nbsp;9404 KN demgegen\u00fcber nicht. Dies ergibt sich ferner daraus, dass zu Pos.&nbsp;9404 KN Waren geh\u00f6ren, die von sich aus keine W\u00e4rme abgeben, sowie Waren, die aufgrund ihres Materials nicht einmal ein w\u00e4rmendes Gef\u00fchl vermitteln k\u00f6nnen, wie zum Beispiel Sprungrahmen.<\/li><li>Die Waren der Pos.&nbsp;9404 KN m\u00fcssen nicht ausschlie\u00dflich dazu bestimmt sein, in einem Bett verwendet zu werden. Vielmehr reicht es aus, dass dies die wesentliche Zweckbestimmung ist (vgl. zur Pos.&nbsp;6108 KN &#8222;Schlafanz\u00fcge&#8220; EuGH-Urteil Neckermann Versand vom 09.08.1994&nbsp;&#8211; C-395\/93, EU:C:1994:318, unter 9. der Gr\u00fcnde).<\/li><li>Eine weitere Beschreibung der Waren, die von Pos.&nbsp;9404 KN erfasst werden, enthalten ErlHS&nbsp;03.0 und 05.1 zu Pos.&nbsp;9404, die nach der eingangs dargestellten Rechtsprechung zur Auslegung der Nomenklatur herangezogen werden k\u00f6nnen. Danach geh\u00f6ren Bettausstattungen und \u00e4hnliche Waren, gefedert, gepolstert oder mit Stoffen aller Art (Baumwolle, Wolle, Rosshaar, Daunen, synthetischen Fasern und so weiter) gef\u00fcllt oder aus Schaum-, Schwamm- oder Zellkautschuk oder Zellkunststoff, auch \u00fcberzogen mit Gewebe, Kunststoffen und so weiter, zum Beispiel Deckbetten oder Kopfkissen, in Pos.&nbsp;9404 KN. Eine bestimmte Dicke einer eventuellen Polsterung wird hierdurch nicht vorgegeben. Vielmehr ergibt sich aus dieser Aufz\u00e4hlung, dass unter die Pos.&nbsp;9404 KN auch Waren eingereiht werden, die \u00fcber keine Polsterung verf\u00fcgen.<\/li><li>Auch wenn mit der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2016\/1956 der Kommission vom 04.11.2016 zur \u00c4nderung des Anhangs&nbsp;I der Verordnung (EWG) Nr.&nbsp;2658\/87 des Rates \u00fcber die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABlEU 2016, Nr.&nbsp;L&nbsp;301, 5) mit Wirkung vom 29.11.2016 die Zus\u00e4tzliche Anm.&nbsp;1 zu Kap.&nbsp;94 KN eingef\u00fchrt wurde, wonach im Sinne der Pos.&nbsp;9404 die Formulierung &#8222;gepolstert oder mit F\u00fcllung aus Stoffen aller Art&#8220; Material jeder Dicke umfasst, ergibt sich daraus nicht, dass die Polsterung vor diesem Zeitpunkt \u2011\u2011und damit auch im Streitfall\u2011\u2011 eine bestimmte Mindestdicke aufweisen musste.<\/li><li>b) Die streitgegenst\u00e4ndlichen Waren sind nicht als Bettausstattung oder als den Bettausstattungen \u00e4hnliche Waren im Sinne der Pos.&nbsp;9404 KN anzusehen.<\/li><li>aa) Nach den gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindenden Feststellungen des FG verf\u00fcgen die Waren \u00fcber eine 15-17&nbsp;cm breite \u00d6ffnung mit Klettverschluss, die der Aufnahme eines mit Kirschkernen gef\u00fcllten W\u00e4rmekissens dient. Hinsichtlich des Verwendungszwecks hat das FG festgestellt, dass die Waren in erster Linie zur Aufnahme eines Kirschkernkissens oder dem Betten des Kopfes sowie als H\u00fclle f\u00fcr ein W\u00e4rmekissen und als kuscheliges Polster dienen. Die Waren sind demnach sogar vorrangig dazu bestimmt, den Kindern die Anwendung eines W\u00e4rmekissens schmackhaft zu machen. Weiterhin hat das FG eine W\u00e4rmefunktion der Waren festgestellt sowie aufgrund der Ma\u00dfe eine ideale Anwendbarkeit am Bauch, R\u00fccken oder den F\u00fc\u00dfen eines Kindes.<\/li><li>Soweit das FG davon ausgeht, dass die Waren aufgrund der Polsterung auch die Funktion eines sehr d\u00fcnnen Kopfkissens haben und dem Betten des Kopfes eines Kleinkindes oder eines K\u00f6rperteils dienen, hat es diese Funktion gegen\u00fcber der W\u00e4rmefunktion als lediglich nachrangig bewertet. Auch die geringe Dicke der Waren spricht daf\u00fcr, dass die Waren prim\u00e4r zur Abgabe von W\u00e4rme zum Beispiel f\u00fcr die Behandlung von Schmerzen verwendet werden.<\/li><li>Im Ergebnis dienen die Waren damit in erster Linie als Bezug f\u00fcr ein als W\u00e4rmequelle eingesetztes Kirschkernkissen, w\u00e4hrend die Funktion als Bettausstattung zweitrangig ist.<\/li><li>Die Entscheidung, ob ein Hauptverwendungszweck erkennbar ist, ist als Tatsachenw\u00fcrdigung regelm\u00e4\u00dfig einer revisionsrechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung nicht zug\u00e4nglich (vgl. Senatsbeschluss vom 12.03.2008&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;137\/07, BFH\/NV 2008, 1554 zur Erkennbarkeit spezifischer Zubeh\u00f6reigenschaften; Senatsurteil vom 28.02.2023&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;21\/20, Rz&nbsp;33), sodass der erkennende Senat an die diesbez\u00fcglichen Feststellungen des FG gebunden ist. Die Ermittlung des Verwendungszwecks durch das FG ist auch nicht zu beanstanden, weil es hierbei ma\u00dfgeblich auf die objektiven Eigenschaften der Waren abgestellt und die Produktinformationen der Kl\u00e4gerin entsprechend der oben dargestellten Rechtsprechung allenfalls erg\u00e4nzend herangezogen hat.<\/li><li>bb) Ausgehend von den Feststellungen des FG zur Funktion beziehungsweise zum Verwendungszweck der streitgegenst\u00e4ndlichen Waren kommt eine Einreihung in die Pos.&nbsp;9404 KN im Ergebnis nicht in Betracht.<\/li><li>Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erl\u00e4uterungen auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (Senatsurteile vom 08.11.2016&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;9\/15, BFHE 256, 286; vom 30.06.2020&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;40\/18, Rz&nbsp;12 und vom 29.11.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;36\/20, Rz&nbsp;27).<\/li><li>Dementsprechend scheidet eine Einreihung in die Pos.&nbsp;9404 KN aus, weil die Waren ausgehend von den Feststellungen des FG vorrangig zur Aufnahme eines als W\u00e4rmequelle dienenden Kirschkernkissens bestimmt sind und dieser Verwendungszweck in der Pos.&nbsp;9404 KN nicht beschrieben wird.<\/li><li>Zwar sind die Waren nach den Feststellungen des FG auch als Bezug f\u00fcr ein Kopfkissen oder zum Bedecken eines K\u00f6rperteils geeignet, sodass unter diesem Gesichtspunkt eine Einreihung als Bettausstattung oder den Bettausstattungen im Sinne der Pos.&nbsp;9404 KN \u00e4hnliche Waren grunds\u00e4tzlich in Betracht gezogen werden k\u00f6nnte. Allerdings ist der Verwendungszweck als Bettausstattung nach den Feststellungen des FG nur nachrangig, sodass er nicht f\u00fcr die Tarifierung ausschlaggebend ist.<\/li><li>Wie die Tarifierung einer Ware mit mehreren Funktionen vorzunehmen ist, wenn \u2011\u2011wie vorliegend\u2011\u2011 die Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der KN dazu keine Vorgaben machen, ist im Zolltarif zwar nicht exakt geregelt. Unabh\u00e4ngig davon, ob man in solchen F\u00e4llen die Hauptfunktion nach AV&nbsp;1 f\u00fcr das ma\u00dfgebliche Kriterium erachtet oder die Hauptfunktion gem\u00e4\u00df AV&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b als charakterbestimmend ansieht, f\u00fchrt dies jedoch in jedem Fall dazu, dass die Hauptfunktion f\u00fcr die Einreihung ma\u00dfgeblich ist und die Einreihung nicht nach einer untergeordneten Funktion erfolgen darf.<\/li><li>3. Die Waren sind auch nicht gem\u00e4\u00df Anm.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;t zu Abschn.&nbsp;XI KN aus diesem Abschnitt ausgeschlossen.<\/li><li>Nach dieser Anmerkung geh\u00f6ren Waren des Kap.&nbsp;95 nicht zu Abschn.&nbsp;XI KN. In Kap.&nbsp;95 KN sind Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportger\u00e4te sowie Teile davon und Zubeh\u00f6r einzureihen. Zu Kap.&nbsp;95 KN geh\u00f6ren nach ErlHS&nbsp;01.0 zu Kap.&nbsp;95 Spielzeug und Spiele jeder Art zur Unterhaltung f\u00fcr Kinder und zur Zerstreuung f\u00fcr Erwachsene. Spielzeuge in Form von Tieren oder nichtmenschlichen Wesen werden als Beispiele von Waren der Pos.&nbsp;9503 KN genannt (ErlHS&nbsp;21.0 zu Pos.&nbsp;9503). In Anm.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;v zu Kap.&nbsp;95 KN wird wiederum darauf hingewiesen, dass Bettw\u00e4sche nicht zu diesem Kapitel geh\u00f6rt.<\/li><li>Nach den gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindenden Feststellungen des FG dienen die streitgegenst\u00e4ndlichen Waren nicht in erster Linie der Unterhaltung, sondern dazu, ein w\u00e4rmendes Kirschkernkissen oder \u00c4hnliches aufzunehmen. Die Unterhaltungsfunktion ist demnach nicht einreihungsentscheidend, weil das FG diese eindeutig als nachrangig angesehen hat.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist nicht begr\u00fcndet und daher gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>1. Die Revision der Kl\u00e4gerin ist im Hauptantrag, mit dem sie eine Einreihung in die TARIC-Unterpos.&nbsp;9503&nbsp;00&nbsp;49&nbsp;90 begehrt, sowie im ersten Hilfsantrag, mit dem sie eine Einreihung in die TARIC-Unterpos.&nbsp;9503&nbsp;00&nbsp;99&nbsp;90 erreichen m\u00f6chte, unbegr\u00fcndet, weil es sich bei den streitgegenst\u00e4ndlichen Waren nicht um Spielzeug im Sinne der Pos.&nbsp;9503 KN handelt (siehe oben).<\/li><li>2. Auch der Antrag der Kl\u00e4gerin, das HZA zu verpflichten, ihr vZTAe zu erteilen, in denen die Waren in die Unterpos.&nbsp;9404&nbsp;90&nbsp;90 KN eingereiht werden, die aber \u00fcber den 01.05.2016 hinaus nur das HZA binden, hat keinen Erfolg.<\/li><li>a) Soweit die Kl\u00e4gerin entgegen Art.&nbsp;252 Satz&nbsp;2 UZK-DA auch \u00fcber den 01.05.2016 hinaus eine nur einseitige Bindungswirkung der vZTAe begehrt, handelt es sich um eine gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO im Revisionsverfahren unzul\u00e4ssige Klage\u00e4nderung. Auch wenn die streitgegenst\u00e4ndlichen vZTAe noch unter Geltung des Zollkodex (ZK) mit zun\u00e4chst nur einseitiger Bindungswirkung erteilt worden waren (vgl. Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 ZK), trat kraft Gesetzes mit der Anwendbarkeit des UZK eine beidseitige Bindungswirkung ein. Der Antrag der Kl\u00e4gerin, weiterhin an der einseitigen Bindungswirkung festzuhalten, enth\u00e4lt somit einen neuen rechtlichen Gesichtspunkt und liefe auf eine Nichtanwendbarkeit von Art.&nbsp;252 Satz&nbsp;2 UZK-DA hinaus. Diesbez\u00fcglich hatte die Kl\u00e4gerin in der ersten Instanz keinen Antrag gestellt.<\/li><li>b) Im \u00dcbrigen scheidet eine Einreihung in die Pos.&nbsp;9404 KN und damit auch in die Unterpos.&nbsp;9404&nbsp;90&nbsp;90 KN aus (siehe oben).<\/li><li>3. Der Hilfsantrag, der Kl\u00e4gerin vZTAe zu erteilen, mit denen die Waren in die Unterpos.&nbsp;6307&nbsp;90&nbsp;10&nbsp;00 KN eingereiht werden, die aber \u00fcber den 01.05.2016 hinaus nur einseitig bindend sind, beinhaltet ebenfalls eine gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO unzul\u00e4ssige Klage\u00e4nderung und f\u00fchrt daher im vorliegenden Revisionsverfahren nicht zum Erfolg.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">IV.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 und 2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.160424.VIIR11.21.0 BFH VII. Senat KN Pos 6307 UPos 9010, KN Pos 9404 UPos 9090, KN Pos 9503, KN Abschn 11 Anm 1 Buchst s, KN Abschn 11 Anm 1 Buchst t, KN AllgVorschr 1, KN AllgVorschr 3, EUV 2015\/1754 vorgehend FG Hamburg, 01. September 2020, Az: 4 K 19\/17 Leits\u00e4tze 1. 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