{"id":76978,"date":"2024-08-04T12:51:30","date_gmt":"2024-08-04T10:51:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76978"},"modified":"2024-08-04T12:51:30","modified_gmt":"2024-08-04T10:51:30","slug":"prozessfuehrungsbefugnis-eines-insolvenzverwalters-im-verfahren-ueber-einen-duldungsbescheid-bfh-beschluss-vom-03-juli-2024-vii-b-23-23","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/prozessfuehrungsbefugnis-eines-insolvenzverwalters-im-verfahren-ueber-einen-duldungsbescheid-bfh-beschluss-vom-03-juli-2024-vii-b-23-23\/","title":{"rendered":"Prozessf\u00fchrungsbefugnis eines Insolvenzverwalters im Verfahren \u00fcber einen Duldungsbescheid &#8211; BFH-Beschluss vom 03. Juli 2024, VII B 23\/23"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.030724.VIIB23.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 191 Abs 1, AnfG \u00a7 16, AnfG \u00a7 17 Abs 1, InsO \u00a7 130, ZPO \u00a7 250, ZPO \u00a7 295 Abs 1, InsO \u00a7 80 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 28. Dezember 2022, Az: 15 K 202\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Wird w\u00e4hrend eines anh\u00e4ngigen finanzgerichtlichen Verfahrens \u00fcber einen durch Duldungsbescheid geltend gemachten Anfechtungsanspruch das Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen des Schuldners er\u00f6ffnet, so wird das Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 17 Abs. 1 Satz 1 des Anfechtungsgesetzes (AnfG) unterbrochen. Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, das Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 17 Abs. 1 Satz 2 AnfG aufzunehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Das gilt auch dann, wenn die Finanzbeh\u00f6rde als Insolvenzgl\u00e4ubigerin bereits vor der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund ihres Anfechtungsanspruchs eine Sicherung erlangt hat.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde des Insolvenzverwalters wird der Beschluss des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 28.12.2022 &#8211; 15 K 202\/19 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten \u00fcber die Frage, ob das Finanzgericht (FG) den Beteiligten und Beschwerdef\u00fchrer als Insolvenzverwalter \u00fcber das Verm\u00f6gen des G \u2011\u2011Insolvenzverwalter\u2011\u2011 zu Recht aus dem Prozess gewiesen hat, nachdem er dessen Rechtsstreit aufgenommen hatte.<\/li><li>Mit Duldungsbescheid vom 22.12.2017 nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) die Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;191 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) f\u00fcr Steuerr\u00fcckst\u00e4nde des G in Anspruch, weil G der Kl\u00e4gerin in den Jahren 2013 und 2014 mehrere Bank\u00fcberweisungen ohne Rechtsgrund zugewandt haben soll. Das FA focht diese Zahlungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 des Anfechtungsgesetzes (AnfG) in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac an und erkl\u00e4rte, die Kl\u00e4gerin habe die Vollstreckung in das \u00fcbertragene Eigentum zu dulden. Mit Teilaufhebungsbescheid vom 18.03.2019 setzte das FA den Betrag der Inanspruchnahme auf \u2026&nbsp;\u20ac herab. Nach Ergehen der Einspruchsentscheidung vom 18.09.2019 erhob die Kl\u00e4gerin am 25.09.2019 Klage vor dem FG gegen den Duldungsbescheid. Die Klage ist beim FG noch anh\u00e4ngig.<\/li><li>Am xx.xx.2019, also kurz nach Erhebung der Klage, trug das Amtsgericht&nbsp;X (AG) auf Antrag des FA zugunsten des Landes&nbsp;Y eine Sicherungshypothek in das Grundbuch in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac ein. Das betroffene Grundst\u00fcck stand im Alleineigentum der Kl\u00e4gerin. Die Eintragung bezog sich auf den Duldungsbescheid vom 22.12.2017 und den Teilaufhebungsbescheid vom 18.03.2019.<\/li><li>Ebenfalls w\u00e4hrend des anh\u00e4ngigen Klageverfahrens er\u00f6ffnete das AG durch Beschluss vom xx.xx.2021 das Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen des G. Zum Insolvenzverwalter bestellte es den Beschwerdef\u00fchrer.<\/li><li>Nachdem das FG von dem Insolvenzverfahren Kenntnis erlangt hatte, bat es den Insolvenzverwalter mit gerichtlicher Verf\u00fcgung vom 01.07.2022 um Mitteilung, ob er das Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AnfG anstelle des FA aufnehmen wolle. Dieser erkl\u00e4rte die Aufnahme des Rechtsstreits anstelle des FA. Das FG sandte die Aufnahmeerkl\u00e4rung den Beteiligten zur Kenntnisnahme zu, ohne sie f\u00f6rmlich zuzustellen. Weiterhin nahm es am 13.09.2022 im Wege des Beteiligtenwechsels den Insolvenzverwalter als Kl\u00e4ger und die bisherige Kl\u00e4gerin als Beklagte in das Gerichtsregister auf; das FA trug es als Beteiligten aus.<\/li><li>Nachdem dem zust\u00e4ndigen Berichterstatter des FG die vorhandene Sicherungshypothek aufgefallen war, wies er den Insolvenzverwalter mit gerichtlicher Verf\u00fcgung vom 04.11.2022 auf die sich daraus nach seiner Auffassung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;2 AnfG ergebenden Konsequenzen f\u00fcr die Beteiligtenrollen hin und gab ihm Gelegenheit, entweder die Eintragung der Sicherungshypothek im Wege der Insolvenzanfechtung anzugreifen (\u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;2 AnfG i.V.m. \u00a7&nbsp;130 der Insolvenzordnung \u2011\u2011InsO\u2011\u2011) oder seine Erkl\u00e4rung \u00fcber die Aufnahme des Rechtsstreits zur\u00fcckzunehmen. Der Insolvenzverwalter erkl\u00e4rte, \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;2 AnfG sei nicht einschl\u00e4gig. Seine Erkl\u00e4rung \u00fcber die Aufnahme des Rechtsstreits nahm er nicht zur\u00fcck.<\/li><li>Mit dem streitgegenst\u00e4ndlichen Beschluss vom 28.12.2022 wies das FG den Insolvenzverwalter aus dem Prozess. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus, der Insolvenzverwalter sei nach Ma\u00dfgabe des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AnfG nicht prozessf\u00fchrungsbefugt. Aufgrund der zugunsten des FA eingetragenen Sicherungshypothek sei er nicht berechtigt, den Anfechtungsanspruch zu verfolgen. Der pers\u00f6nliche Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 AnfG sei er\u00f6ffnet. Denn das FA sei im Verh\u00e4ltnis zu G zum Zeitpunkt der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens Gl\u00e4ubiger von Steuerforderungen und somit Insolvenzgl\u00e4ubiger gewesen. Der vom FA im Wege der Einzelgl\u00e4ubigeranfechtung geltend gemachte Anspruch betreffe auch Verm\u00f6gen, das vom Insolvenzbeschlag erfasst werde, n\u00e4mlich das von G auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragene Kontoguthaben. Jedoch sei die vorliegende Fallkonstellation von \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;2 AnfG umfasst. Der Gl\u00e4ubiger (das FA) habe gegen\u00fcber dem Anfechtungsgegner (der Kl\u00e4gerin) eine Sicherheit hinsichtlich seines Wertersatzanspruchs erlangt. Es bestehe kein Grund, diesen Fall anders zu beurteilen, als wenn sich das Sicherungsrecht unmittelbar auf den anfechtbar weggegebenen Verm\u00f6gensgegenstand bezogen h\u00e4tte. Weil \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;2 AnfG vorliegend anwendbar sei, hindere die vom FA erlangte Sicherungshypothek den Insolvenzverwalter an der erfolgreichen Geltendmachung eines Anspruchs auf R\u00fcckgew\u00e4hr beziehungsweise Wertersatz des von G weggegebenen Verm\u00f6gens zur Insolvenzmasse. Zwar regele \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;2 AnfG nach seinem Wortlaut nur das Verh\u00e4ltnis zwischen Insolvenzverwalter und Einzelgl\u00e4ubiger (hier FA) und schr\u00e4nke die M\u00f6glichkeit der Insolvenzanfechtung auf \u00a7&nbsp;130 InsO ein. Aus diesem Regelungsgehalt folge aber zugleich, dass auch der Anfechtungsschuldner (hier die Kl\u00e4gerin) insoweit vor einem Zugriff durch den Insolvenzverwalter gesch\u00fctzt sei. Andernfalls k\u00e4me es zu einer nicht zu rechtfertigenden doppelten Inanspruchnahme des Anfechtungsschuldners (Urteil des Bundesgerichtshofs \u2011\u2011BGH\u2011\u2011 vom 15.11.2012&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;173\/09, Rz&nbsp;18 und 19). Folglich k\u00f6nne der Insolvenzverwalter, nachdem die Sicherungshypothek rechtzeitig vor der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens eingetragen worden sei, hinsichtlich des weggegebenen Verm\u00f6gens nicht nochmals gegen die Kl\u00e4gerin vorgehen. Es bestehe kein Recht zugunsten der Insolvenzmasse, zu dessen Geltendmachung der Insolvenzverwalter berufen sein k\u00f6nnte. Damit sei das Verfahren durch die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens nicht nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AnfG unterbrochen worden und der Insolvenzverwalter nicht nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AnfG zu dessen Aufnahme befugt gewesen.<\/li><li>Der vom Insolvenzverwalter mit Schriftsatz vom 10.01.2023 eingelegten Beschwerde half das FG mit Beschluss vom 19.01.2023 nicht ab.<\/li><li>Der Insolvenzverwalter begr\u00fcndet seine Beschwerde damit, bei dem durch die Sicherungshypothek belasteten Grundverm\u00f6gen handle es sich um schuldnerfremdes Verm\u00f6gen. \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;2 AnfG i.V.m. \u00a7&nbsp;130 InsO sei nicht anwendbar. Es fehle an der Zuordnung des Grundverm\u00f6gens zum haftenden Verm\u00f6gen des Schuldners, dessen Weggabe oder dessen Belastung mittels insolvenzrechtlicher Anfechtung zu sanktionieren w\u00e4re. Die Sicherheit beziehe sich hier auf das Verm\u00f6gen eines Dritten. Nach der Rechtsprechung komme es dagegen auf eine Sicherung des anfechtenden Gl\u00e4ubigers an dem Zur\u00fcckzugew\u00e4hrenden an (BGH-Urteil vom 15.11.2012&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;173\/09, Rz&nbsp;18, mit Hinweis auf die Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen). Auch im Schrifttum werde darauf abgestellt, dass \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;2 AnfG nur eingreife, soweit die Sicherheit die Insolvenzgl\u00e4ubiger benachteiligt habe (M\u00fcKoAnfG\/Weinland, AnfG \u00a7&nbsp;16 Rz&nbsp;23, (2.&nbsp;Aufl. 2022)). Das FG habe bei seiner Auslegung der \u00a7\u00a7&nbsp;16&nbsp;ff. AnfG zudem nicht beachtet, dass die Verdr\u00e4ngung der Einzelgl\u00e4ubigeranfechtung auf dem Vorrang der Gleichbehandlung aller Insolvenzgl\u00e4ubiger beruhe. Dieser Vorrang entfalle nur bei insolvenzfester Sicherung beziehungsweise Befriedigung zu Lasten des schuldnerischen Verm\u00f6gens. Eine solche Sicherung habe das FA aber nicht erlangt, sondern lediglich eine Sicherung f\u00fcr den von ihm verfolgten Anspruch zu Lasten des Verm\u00f6gens eines Dritten.<\/li><li>Der Insolvenzverwalter beantragt,<br \/>den FG-Beschluss vom 28.12.2022&nbsp;&#8211; 15&nbsp;K&nbsp;202\/19 aufzuheben.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Beschwerde zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Zur Begr\u00fcndung verweist das FA auf die Gr\u00fcnde in dem FG-Beschluss vom 28.12.2022&nbsp;&#8211; 15&nbsp;K&nbsp;202\/19.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist begr\u00fcndet und die Vorentscheidung aufzuheben. Das FG war nicht befugt, den Insolvenzverwalter aus dem Prozess zu weisen, weil dieser f\u00fcr die Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs prozessf\u00fchrungsbefugt ist.<\/li><li>1. Das anh\u00e4ngige Verfahren wurde gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AnfG unterbrochen und vom Insolvenzverwalter gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AnfG wirksam aufgenommen.<\/li><li>a) Vor Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen des G war der Duldungsbescheid vom 22.12.2017 in Gestalt des Teilaufhebungsbescheids vom 18.03.2019 und der Einspruchsentscheidung vom 18.09.2019 streitgegenst\u00e4ndlich, mit dem das FA einen Anfechtungsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 AnfG gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin geltend gemacht hatte. Infolge der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens ist der Insolvenzverwalter gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AnfG berechtigt, den vom FA erhobenen Anfechtungsanspruch zu verfolgen.<\/li><li>Denn mit Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens ist der Einzelgl\u00e4ubigeranfechtungsanspruch aus \u00a7&nbsp;11 AnfG erloschen, der Anfechtungsanspruch geh\u00f6rt nunmehr zur Insolvenzmasse (Senatsbeschluss vom 24.07.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;65\/19, BFHE 265, 20, BStBl II 2020, 367, Rz&nbsp;10). Der Insolvenzverwalter ist nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AnfG berechtigt, die von den Insolvenzgl\u00e4ubigern erhobenen Anfechtungsanspr\u00fcche zu verfolgen, wenn \u00fcber das Verm\u00f6gen des Schuldners das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet wird (Senatsbeschl\u00fcsse vom 24.07.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;65\/19, BFHE 265, 20, BStBl II 2020, 367, Rz&nbsp;10 und vom 30.08.2010&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;83\/10, Rz&nbsp;8; Senatsurteile vom 18.09.2012&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;14\/11, BFHE 238, 505, BStBl II 2013, 128, Rz&nbsp;18 und vom 29.03.1994&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;120\/92, BFHE 174, 295, BStBl II 1995, 225, unter 2.b der Gr\u00fcnde zu \u00a7&nbsp;13 AnfG a.F.).<\/li><li>b) Das finanzgerichtliche Verfahren wurde gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AnfG unterbrochen.<\/li><li>Ist das Verfahren \u00fcber den Anfechtungsanspruch im Zeitpunkt der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens noch rechtsh\u00e4ngig, so wird es gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AnfG unterbrochen. Im Streitfall hat das AG w\u00e4hrend des anh\u00e4ngigen finanzgerichtlichen Klageverfahrens durch Beschluss vom xx.xx.2021 das Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen des G er\u00f6ffnet. Da das anh\u00e4ngige Verfahren der Kl\u00e4gerin gegen den Duldungsbescheid des FA den Bestand der der Sicherungshypothek zugrunde liegenden Forderung betrifft, f\u00fchrte die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens zur Unterbrechung des Verfahrens gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AnfG.<\/li><li>Zwar handelt es sich vorliegend nicht unmittelbar um ein Verfahren \u00fcber den Anfechtungsanspruch, sondern um ein Verfahren \u00fcber den Duldungsbescheid, mit dem wiederum ein Anfechtungsanspruch geltend gemacht wird. Allerdings gilt die Vorschrift des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 AnfG \u2011\u2011jedenfalls entsprechend\u2011\u2011 auch f\u00fcr den Rechtsstreit \u00fcber die Anfechtungsklage gegen einen Duldungsbescheid (Senatsbeschluss vom 24.07.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;65\/19, BFHE 265, 20, BStBl II 2020, 367, Rz&nbsp;10; Senatsurteil vom 18.09.2012&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;14\/11, BFHE 238, 505, BStBl II 2013, 128, Rz&nbsp;18).<\/li><li>c) Der Insolvenzverwalter hat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AnfG wirksam die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens erkl\u00e4rt und ist damit anstelle des FA in den Rechtsstreit eingetreten.<\/li><li>aa) Eine wirksame Aufnahmeerkl\u00e4rung des Insolvenzverwalters ist vorliegend gegeben. Zweifel ergeben sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass das FG den Beteiligten die Aufnahmeerkl\u00e4rung lediglich zur Kenntnisnahme zugesandt hat, ohne sie \u2011\u2011wie von \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. \u00a7&nbsp;250 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorgegeben\u2011\u2011 f\u00f6rmlich zuzustellen (\u00a7&nbsp;53 Abs.&nbsp;2 FGO). Denn da keiner der Beteiligten dieses Vers\u00e4umnis ger\u00fcgt hat, ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Beteiligten auf die Befolgung des \u00a7&nbsp;250 ZPO gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;295 Abs.&nbsp;1 ZPO verzichtet haben (vgl. M\u00fcKoZPO\/Stackmann, \u00a7&nbsp;250 Rz&nbsp;12).<\/li><li>bb) In der Folge hat das FG am 13.09.2022 zutreffend den Insolvenzverwalter im Wege des Beteiligtenwechsels als Kl\u00e4ger (\u00a7&nbsp;57 Nr.&nbsp;1 FGO) und die Kl\u00e4gerin, die Anfechtungsgegnerin, als Beklagte in das Gerichtsregister aufgenommen. Das FA ist zutreffend als Beteiligter ausgetragen worden.<\/li><li>Um die Anfechtungsanspr\u00fcche zu verfolgen, kann der Insolvenzverwalter das Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AnfG aufnehmen. Nimmt er das Verfahren auf, so tritt er im Wege des Beteiligtenwechsels in die Position des Kl\u00e4gers, der bisherige Anfechtungsgegner in die Position des Beklagten ein (Senatsurteil vom 18.09.2012&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;14\/11, BFHE 238, 505, BStBl II 2013, 128, Rz&nbsp;19&nbsp;ff.; Boeker in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler \u2011\u2011HHSp\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;191 AO Rz&nbsp;277). Der Klageantrag des Insolvenzverwalters richtet sich auf Herausgabe des betroffenen Gegenstandes an die Insolvenzmasse (Senatsbeschluss vom 24.07.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;65\/19, BFHE 265, 20, BStBl II 2020, 367, Rz&nbsp;11; Senatsurteil vom 18.09.2012&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;14\/11, BFHE 238, 505, BStBl II 2013, 128, Rz&nbsp;19 und 23; Boeker in HHSp, \u00a7&nbsp;191 AO Rz&nbsp;276, 277) beziehungsweise auf Wertersatz gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AnfG.<\/li><li>2. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass das FA bereits vor der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen des G aufgrund seines Anfechtungsanspruchs eine Sicherheit in Form einer Sicherungshypothek auf einem im Alleineigentum der Kl\u00e4gerin (Anfechtungsgegnerin) stehenden Grundst\u00fcck erlangt hat. Das FG hat \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;2 AnfG rechtsfehlerhaft angewendet und dem Insolvenzverwalter zu Unrecht die Prozessf\u00fchrungsbefugnis versagt.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;2 AnfG gilt \u00a7&nbsp;130 InsO entsprechend, wenn ein Insolvenzgl\u00e4ubiger bereits vor der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund seines Anfechtungsanspruchs Sicherung oder Befriedigung erlangt hat. Nach \u00a7&nbsp;130 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 InsO ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgl\u00e4ubiger eine Sicherung oder Befriedigung gew\u00e4hrt oder erm\u00f6glicht hat, anfechtbar, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunf\u00e4hig war und wenn der Gl\u00e4ubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunf\u00e4higkeit kannte.<\/li><li>aa) \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;2 AnfG f\u00fchrt dazu, dass der Insolvenzverwalter den Anfechtungsgl\u00e4ubiger, der vor Insolvenzer\u00f6ffnung aufgrund seines Anfechtungsanspruchs Sicherung oder Befriedigung erlangt hat, nur unter den Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;130 InsO auf R\u00fcckgew\u00e4hr des aus der Einzelanfechtung Erlangten zur Masse in Anspruch nehmen kann (Senatsbeschluss vom 26.02.2014&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;53\/13, Rz&nbsp;14). Andere Anfechtungsgr\u00fcnde sind nicht vorgesehen (M\u00fcKoAnfG\/Weinland, AnfG \u00a7&nbsp;16 Rz&nbsp;20 (2.&nbsp;Aufl. 2022); Boeker in HHSp, \u00a7&nbsp;191 AO Rz&nbsp;275; Haertlein in Kindl\/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4.&nbsp;Aufl., AnfG \u00a7&nbsp;16 Rz&nbsp;10; Thole, Neue Zeitschrift f\u00fcr Insolvenz- und Sanierungsrecht \u2011\u2011NZI\u2011\u2011 2017, 129). Dabei handelt es sich um einen Anspruch, den der Insolvenzverwalter gegen den Anfechtungsgl\u00e4ubiger \u2011\u2011hier das FA\u2011\u2011 geltend machen kann (vgl. Huber, AnfG, 12.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;16 Rz&nbsp;18).<\/li><li>Findet diese Inanspruchnahme allerdings \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 nicht statt, bedeutet dies, dass der auf das Anfechtungsgesetz gest\u00fctzte, nicht nach \u00a7&nbsp;130 InsO wirksam angefochtene Erwerb einer Sicherung des Anfechtungsgl\u00e4ubigers Bestand hat (Senatsbeschluss vom 26.02.2014&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;53\/13, Rz&nbsp;14, unter Verweis auf BGH-Urteil vom 15.11.2012&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;173\/09, Rz&nbsp;18). Daraus ergibt sich eine Privilegierung dieses Einzelgl\u00e4ubigers, die dem Normzweck des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;2 AnfG entspricht (M\u00fcKoAnfG\/Weinland, AnfG \u00a7&nbsp;16 Rz&nbsp;25 (2.&nbsp;Aufl. 2022); Huber, AnfG, 12.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;16 Rz&nbsp;16; Thole, NZI 2017, 129).<\/li><li>bb) Aus der auf \u00a7&nbsp;130 InsO beschr\u00e4nkten Inanspruchnahme des Anfechtungsgl\u00e4ubigers ergeben sich zudem Rechtsfolgen im Verh\u00e4ltnis zum Anfechtungsgegner, der Kl\u00e4gerin.<\/li><li>Der BGH hat \u2011\u2011f\u00fcr den Fall einer Befriedigung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;2 AnfG\u2011\u2011 entschieden, dass der Anfechtungsgegner, welcher den anfechtbar erlangten Vorteil an einen Gl\u00e4ubiger des Schuldners ausgekehrt hat, nicht erneut in Anspruch genommen werden kann. Der Anfechtungsgl\u00e4ubiger kann dann, wenn die Voraussetzungen der besonderen Insolvenzanfechtung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;130 InsO nicht vorliegen, den aus dem Verm\u00f6gen des Schuldners stammenden Verm\u00f6genswert endg\u00fcltig behalten. Ein sachlicher Grund f\u00fcr eine zus\u00e4tzliche Inanspruchnahme des Anfechtungsgegners liegt dann nicht mehr vor (vgl. BGH-Urteil vom 15.11.2012&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;173\/09, Rz&nbsp;19).<\/li><li>Allerdings hatte der Einzelgl\u00e4ubiger in dem vom BGH entschiedenen Fall eine Befriedigung erlangt, in der vorliegenden Konstellation hingegen lediglich eine Sicherheit. Der Anfechtungsgegner (hier die Kl\u00e4gerin) hat den anfechtbar erlangten Vorteil nicht an den Einzelgl\u00e4ubiger (das FA) ausgekehrt. Zu einer doppelten Inanspruchnahme des Anfechtungsgegners, von der sich der BGH in der genannten Entscheidung ma\u00dfgeblich hat leiten lassen, kann es in dieser Konstellation nicht kommen. Denn w\u00e4hrend des laufenden Insolvenzverfahrens ist \u2011\u2011wie dargelegt\u2011\u2011 der Einzelgl\u00e4ubigeranfechtungsanspruch aus \u00a7&nbsp;11 AnfG erloschen (Senatsbeschluss vom 24.07.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;65\/19, BFHE 265, 20, BStBl II 2020, 367, Rz&nbsp;10). Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens k\u00f6nnte der Anfechtungsgegner im Falle eines Obsiegens des Insolvenzverwalters und einer anschlie\u00dfenden Befriedigung desselben dies gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 AnfG dem Einzelgl\u00e4ubiger entgegenhalten.<\/li><li>Dabei ist weiter zu ber\u00fccksichtigen, dass die Sicherungshypothek streng akzessorisch am Bestehen der gesicherten Forderung h\u00e4ngt (Gr\u00fcneberg\/Herrler, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 83.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;1184 Rz&nbsp;1&nbsp;ff.). Folglich kann aus ihr nicht vorgegangen werden, solange die Forderung nicht rechtsverbindlich festgestellt ist; der Einzelgl\u00e4ubiger kann keine Vollstreckung betreiben.<\/li><li>b) Ob \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;2 AnfG den Einzelgl\u00e4ubiger m\u00f6glicherweise nur dann sch\u00fctzt, wenn er aus der Sicherheit vorgeht, und eine Unterbrechung des Verfahrens in diesem Fall nicht eintritt, ist im Streitfall damit nicht zu entscheiden.<\/li><li>c) Gleicherma\u00dfen kann im Ergebnis dahinstehen, ob \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;2 AnfG die vorliegende Konstellation \u00fcberhaupt erfasst. Dies hat der Insolvenzverwalter vor dem FG in Frage gestellt, weil die Sicherungshypothek nicht zu Lasten des Insolvenzschuldners eingetragen wurde und er als Insolvenzverwalter daher keine M\u00f6glichkeit habe, gegen die Eintragung der Sicherungshypothek vorzugehen.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.030724.VIIB23.23.0 BFH VII. Senat AO \u00a7 191 Abs 1, AnfG \u00a7 16, AnfG \u00a7 17 Abs 1, InsO \u00a7 130, ZPO \u00a7 250, ZPO \u00a7 295 Abs 1, InsO \u00a7 80 Abs 1 vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 28. Dezember 2022, Az: 15 K 202\/19 Leits\u00e4tze 1. NV: Wird w\u00e4hrend eines anh\u00e4ngigen finanzgerichtlichen Verfahrens \u00fcber einen &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/prozessfuehrungsbefugnis-eines-insolvenzverwalters-im-verfahren-ueber-einen-duldungsbescheid-bfh-beschluss-vom-03-juli-2024-vii-b-23-23\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Prozessf\u00fchrungsbefugnis eines Insolvenzverwalters im Verfahren \u00fcber einen Duldungsbescheid &#8211; BFH-Beschluss vom 03. 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