{"id":76980,"date":"2024-08-04T12:51:57","date_gmt":"2024-08-04T10:51:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76980"},"modified":"2024-08-04T12:51:57","modified_gmt":"2024-08-04T10:51:57","slug":"erfordernis-eines-aenderungsantrags-zur-vermeidung-widerstreitender-steuerfestsetzung-bei-organschaft-auch-bei-anfechtung-des-steuerbescheides-durch-die-organgesellschaft-bfh-beschluss-vom-18-juli","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/erfordernis-eines-aenderungsantrags-zur-vermeidung-widerstreitender-steuerfestsetzung-bei-organschaft-auch-bei-anfechtung-des-steuerbescheides-durch-die-organgesellschaft-bfh-beschluss-vom-18-juli\/","title":{"rendered":"Erfordernis eines \u00c4nderungsantrags zur Vermeidung widerstreitender Steuerfestsetzung bei Organschaft auch bei Anfechtung des Steuerbescheides durch die Organgesellschaft &#8211; BFH-Beschluss vom 18. Juli 2024, V S 6\/23 (AdV)"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:BA.180724.VS6.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 2 Abs 2 Nr 2, AO \u00a7 164 Abs 2, AO \u00a7 176 Abs 1 S 1 Nr 3<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Sind die Voraussetzungen einer Organschaft im Sinne von \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes mit einer KG als Organgesellschaft aufgrund ge\u00e4nderter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) erf\u00fcllt, setzt die Aufhebung einer gegen\u00fcber der KG ergangenen Steuerfestsetzung voraus, dass der Organtr\u00e4ger zur Vermeidung eines widerspr\u00fcchlichen Verhaltens in Bezug auf \u00a7 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung einen Antrag auf \u00c4nderung der f\u00fcr ihn vorliegenden Steuerfestsetzung stellt. Dies gilt auch im Rechtsbehelfsverfahren der KG gegen die ihr gegen\u00fcber ergangene Steuerfestsetzung (Anschluss an BFH-Urteil vom 16.03.2023 &#8211; V R 14\/21 (V R 45\/19), BFHE 280, 89).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Antrag wird abgelehnt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Unternehmensgegenstand der Kl\u00e4gerin, Revisionsbeklagten und Antragstellerin (Antragstellerin), einer GmbH &amp; Co. KG, ist der Handel sowie das Erwerben, Verwalten und Vermieten von Ger\u00e4ten aller Art. Gesellschafter der Antragstellerin waren im Jahr 2016 (Streitjahr) als Komplement\u00e4rin die BVB-GmbH, die ab 17.10.2016 als TLVB-GmbH firmierte und als einzige Kommanditistin die JB-GmbH Co. KG (JB-KG).<\/li><li>Alleingesellschafter der BVB-GmbH (TLVB-GmbH) war BS, der neben BJ und MB auch einzelvertretungsberechtigter Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer dieser GmbH war.<\/li><li>Mit Vertrag vom 26.02.2016 ver\u00e4u\u00dferten die Kommanditisten der JB-KG ihre Gesellschaftsanteile an die BS-GmbH. Zudem beschloss die Gesellschafterversammlung der JB-KG am 27.02.2016, dass deren Komplement\u00e4r-GmbH aus der JB-KG austritt, so dass das Verm\u00f6gen der JB-KG im Wege der Anwachsung auf die BS-GmbH \u00fcberging. Die Gesellschafterversammlung der BS-GmbH beschloss am 13.10.2016 die Umfirmierung in TL-GmbH. Gesellschafter der BS-GmbH\/TL-GmbH waren im Streitjahr BS mit einer Beteiligung am Stammkapital von 90&nbsp;% sowie BJ und MB mit einer Beteiligung von jeweils 5&nbsp;%. Einzelvertretungsberechtigte Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der TL-GmbH waren BJ und MB. Im Jahr 2017 wurde das Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen der TL-GmbH er\u00f6ffnet.<\/li><li>Aufgrund eines Vertrages vom 12.06.2016 erwarb die Antragstellerin von der BS-GmbH, der sp\u00e4teren TL-GmbH, Fahrzeuge zu einem Gesamtkaufpreis in H\u00f6he von 4.061.720,31&nbsp;\u20ac zuz\u00fcglich Umsatzsteuer in H\u00f6he von 771.726,86&nbsp;\u20ac, zahlbar in 28 gleichen j\u00e4hrlichen Raten. Hier\u00fcber erteilte die BS-GmbH der Antragstellerin eine Rechnung vom 13.06.2016, die Umsatzsteuer in H\u00f6he von 771.726,86&nbsp;\u20ac auswies.<\/li><li>In ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung f\u00fcr das zweite Kalendervierteljahr 2016 erkl\u00e4rte die Antragstellerin Ums\u00e4tze aus dem Verkauf von zwei Fahrzeugen und machte als Vorsteuer nur den in der Rechnung vom 12.06.2016 ausgewiesenen Vorsteuerbetrag geltend, was zu einem \u00dcberschuss zu ihren Gunsten f\u00fchrte. Im Anschluss an eine Umsatzsteuersonderpr\u00fcfung erlie\u00df der Beklagte, Revisionskl\u00e4ger und Antragsgegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) einen Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid f\u00fcr das zweite Kalendervierteljahr 2016, in dem er die Umsatzsteuer auf 16.150&nbsp;\u20ac festsetzte. Den geltend gemachten Vorsteuerabzug erkannte das FA nicht an, weil das zugrunde liegende Rechtsgesch\u00e4ft rechtsmissbr\u00e4uchlich zustande gekommen sei. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 23.01.2017 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Mit dem Umsatzsteuer-Jahresbescheid 2016 vom 06.10.2017 sch\u00e4tzte das FA die Bemessungsgrundlage f\u00fcr regelbesteuerte Ums\u00e4tze der Antragstellerin auf 450.000&nbsp;\u20ac und setzte demgem\u00e4\u00df Umsatzsteuer in H\u00f6he von 85.500&nbsp;\u20ac fest. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin Einspruch ein und gab zugleich eine Jahressteuererkl\u00e4rung ab, in der sie Ums\u00e4tze in H\u00f6he von 636.450&nbsp;\u20ac zum Regelsteuersatz erkl\u00e4rte und einen Vorsteuerbetrag in H\u00f6he von 771.726,86&nbsp;\u20ac geltend machte, was \u2011\u2011bei einer Vorauszahlung in H\u00f6he von 2,40&nbsp;\u20ac\u2011\u2011 zu einem verbleibenden \u00dcberschuss in H\u00f6he von 650.803,76&nbsp;\u20ac f\u00fchrte. Der Einspruch gegen den Umsatzsteuer-Jahresbescheid 2016 blieb ebenso erfolglos wie der gleichzeitig gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV), den das Finanzgericht (FG) mit Beschluss vom 02.01.2018 ablehnte, weil die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass die Fahrzeuge an sie geliefert worden seien.<\/li><li>W\u00e4hrend des gegen den Umsatzsteuer-Jahresbescheid 2016 gerichteten Klageverfahrens lud das FG den Insolvenzverwalter der TL-GmbH zu dem Verfahren bei. Nachdem der Insolvenzverwalter der TL-GmbH die Rechnung vom 13.06.2016 storniert hatte, machte die Antragstellerin unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union Finanzamt f\u00fcr K\u00f6rperschaften Berlin vom 15.04.2021&nbsp;&#8211; C-868\/19, EU:C:2021:285 geltend, der Umsatzsteuer-Jahresbescheid 2016 sei ersatzlos aufzuheben, da zwischen ihr als Organgesellschaft und der TL-GmbH als Organtr\u00e4gerin im Streitjahr eine Organschaft bestanden habe.<\/li><li>Mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 873 ver\u00f6ffentlichten Urteil gab das FG der Klage statt und hob den Umsatzsteuer-Jahresbescheid 2016 auf, da die Antragstellerin Organgesellschaft der TL-GmbH als Organtr\u00e4gerin gewesen sei. Die Antragstellerin sei wirtschaftlich in die TL-GmbH eingegliedert gewesen, da sie im Streitjahr &#8222;im Rahmen des Handels mit den Fahrzeugen&nbsp;\/ der Ver\u00e4u\u00dferung der Fahrzeuge&#8220; eingebunden gewesen und damit im Rahmen des &#8222;Gesamtunternehmens&#8220; in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der TL-GmbH wirtschaftlich t\u00e4tig geworden sei. Auch die Voraussetzungen der finanziellen und organisatorischen Eingliederung l\u00e4gen vor. Gegen das FG-Urteil wendet sich das FA mit seiner Revision (V&nbsp;R&nbsp;5\/23), \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/li><li>W\u00e4hrend des Revisionsverfahrens beantragte die Antragstellerin beim Bundesfinanzhof (BFH) die AdV des Umsatzsteuer-Jahresbescheides 2016, die zuvor das FA nach Erlass des FG-Urteils erneut abgelehnt hatte. Der AdV-Antrag sei im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Klagestattgabe durch das FG auch als \u00c4nderungsantrag im Sinne von \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zul\u00e4ssig und AdV zu gew\u00e4hren. Das BFH-Urteil vom 16.03.2023&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;14\/21 (V&nbsp;R&nbsp;45\/19) (BFHE 280, 89), wonach f\u00fcr die Aufhebung eines Steuerbescheides, der gegen\u00fcber einer unerkannten Organgesellschaft ergangen sei, zus\u00e4tzlich der Organtr\u00e4ger seinerseits einen Antrag auf \u00c4nderung seines Umsatzsteuerbescheides stellen m\u00fcsse, sei im Streitfall nicht einschl\u00e4gig, da der gegen\u00fcber der Antragstellerin ergangene Umsatzsteuer-Jahresbescheid 2016 nicht formell bestandskr\u00e4ftig geworden sei. Man k\u00f6nne in dieser Konstellation nicht verlangen, dass der Organtr\u00e4ger die Steuern &#8222;(quasi freiwillig) \u00fcbernehme&#8220;. Die AdV sei ab F\u00e4lligkeit der Steuerschuld zu gew\u00e4hren, da der f\u00fcr die Feststellung der Organschaft notwendige Sachverhalt von Anfang an unstreitig gewesen sei. Auf eine Sicherheitsleistung k\u00f6nne im Hinblick auf die Erfolgsaussichten der Hauptsache verzichtet werden, zumal die Antragstellerin seit Jahren keinen operativen Gesch\u00e4ftsbetrieb mehr unterhalte.<\/li><li>W\u00e4hrend des beim BFH anh\u00e4ngigen AdV-Verfahrens setzte das FA die Vollziehung des Umsatzsteuer-Jahresbescheides 2016 in H\u00f6he von 81.068,53&nbsp;\u20ac ohne Sicherheitsleistung ab F\u00e4lligkeit unter Vorbehalt des Widerrufs aus. Die Antragstellerin wendet sich, ohne einen gesonderten Antrag unter Ber\u00fccksichtigung der Vollziehungsaussetzung zu stellen, nunmehr nur noch gegen den im Aussetzungsbescheid enthaltenen Widerrufsvorbehalt.<\/li><li>Das FA hat sich im Nachgang zur Vollziehungsaussetzung nicht ge\u00e4u\u00dfert.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Antrag hat keinen Erfolg. Der zul\u00e4ssige Antrag ist unbegr\u00fcndet.<\/li><li>1. Der Antrag ist zul\u00e4ssig.<\/li><li>a) Das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis f\u00fcr den AdV-Antrag ist nicht dadurch entfallen, dass das FA w\u00e4hrend des gerichtlichen AdV-Verfahrens AdV &#8222;ab F\u00e4lligkeit&#8220; unter dem Vorbehalt des &#8222;nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen&#8220; auszu\u00fcbenden Widerrufs bewilligt hat. Eine von der Finanzbeh\u00f6rde w\u00e4hrend des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens gew\u00e4hrte, unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gestellte AdV erledigt nicht das an das Gericht herangetragene Anliegen des Steuerpflichtigen, vor einer Vollziehung unabh\u00e4ngig von dem Standpunkt der Verwaltungsbeh\u00f6rde gesch\u00fctzt zu sein, wenn der Steuerpflichtige \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 deutlich macht, dass er an seinem Begehren festh\u00e4lt (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 11.06.2010&nbsp;&#8211; IV&nbsp;S&nbsp;1\/10, BFH\/NV 2010, 1851, Rz&nbsp;12; vom 23.07.2002&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;209\/01, BFH\/NV 2002, 1487, unter II.1.). Dies gilt auch, wenn \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 der Widerruf nicht ausdr\u00fccklich &#8222;jederzeit&#8220; vorbehalten ist. Denn es steht stets im gerichtlich nur eingeschr\u00e4nkt \u00fcberpr\u00fcfbaren (Entschlie\u00dfungs-)Ermessen des FA, ob es von einem Widerrufsvorbehalt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;131 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) Gebrauch macht, so dass die Antragstellerin auch im Streitfall durch eine gerichtlich angeordnete AdV eine weitergehende Rechtsposition erlangen w\u00fcrde.<\/li><li>b) Der Zul\u00e4ssigkeit des Antrags steht auch nicht der die AdV ablehnende Beschluss des FG vom 02.01.2018 entgegen. Da nach \u00a7&nbsp;69 FGO die AdV f\u00fcr jeden Verfahrensabschnitt gesondert zu pr\u00fcfen ist und das FG im Regelfall lediglich \u00fcber die AdV bis zum Ergehen seiner Entscheidung im Klageverfahren zu befinden hat (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11.01.2012&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;171\/11, BFH\/NV 2012, 756, Rz&nbsp;7), handelt es sich vorliegend unter Ber\u00fccksichtigung der vom FA bereits ab F\u00e4lligkeit gew\u00e4hrten Vollziehungsaussetzung nicht um die Wiederholung des fr\u00fcheren Antrags auf AdV im Sinne des \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;6 FGO (vgl. hierzu allgemein BFH-Beschluss vom 03.05.2012&nbsp;&#8211; V&nbsp;S&nbsp;13\/12, BFH\/NV 2012, 1485, Rz&nbsp;13), sondern um einen erstmaligen Antrag, der nunmehr darauf gerichtet ist, den mit der Vollziehungsaussetzung verbundenen Widerrufsvorbehalt aufzuheben. Damit liegt unter Ber\u00fccksichtigung der hier vorliegenden Besonderheiten ein Antrag nach \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 FGO im jetzigen Verfahrensabschnitt der Revision vor dem BFH vor (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 16.08.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;S&nbsp;4\/21&nbsp;(AdV), BFHE 276, 456, BStBl II 2023, 419, Rz&nbsp;17). Auf die Frage, ob vorliegend auch die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;2 FGO zu bejahen sein k\u00f6nnten und die hierauf bezogenen Zul\u00e4ssigkeits\u00fcberlegungen der Antragstellerin, denen allerdings entgegensteht, dass der BFH in einem der Klage stattgebenden Urteil des FG in Bezug auf zur\u00fcckliegende Zeitr\u00e4ume (vor diesem Urteil) keine ver\u00e4nderten Umst\u00e4nde im Sinne des \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;2 FGO gesehen hat (BFH-Beschluss vom 05.07.2011&nbsp;&#8211; IV&nbsp;S&nbsp;11\/10, BFH\/NV 2011, 1894, Rz&nbsp;18), kommt es daher nicht an.<\/li><li>2. Es bestehen \u2011\u2011auch unter Ber\u00fccksichtigung des klagestattgebenden Urteils des FG\u2011\u2011 keine ernstlichen Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes nach \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO. Kann die Antragstellerin somit bereits dem Grunde nach keine AdV beanspruchen, steht ihr auch kein Anspruch auf AdV ohne Widerrufsvorbehalt zu.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO ist die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel im Sinne von \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO liegen dann vor, wenn bei summarischer Pr\u00fcfung des angefochtenen Bescheides neben f\u00fcr seine Rechtm\u00e4\u00dfigkeit sprechenden Umst\u00e4nden gewichtige Gr\u00fcnde zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 01.03.2024&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;34\/23&nbsp;(AdV), BStBl II 2024, 323, BFH\/NV 2024, 548, Rz&nbsp;11; vom 06.05.2022&nbsp;&#8211; V&nbsp;S&nbsp;7\/21&nbsp;(AdV), BFH\/NV 2022, 1067, Rz&nbsp;9; vom 23.05.2022&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;4\/22&nbsp;(AdV), BFHE 276, 535, Rz&nbsp;28). Die Entscheidung hier\u00fcber ergeht bei der im Verfahren \u00fcber die AdV gebotenen summarischen Pr\u00fcfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (BFH-Beschl\u00fcsse vom 06.05.2022&nbsp;&#8211; V&nbsp;S&nbsp;7\/21&nbsp;(AdV), BFH\/NV 2022, 1067, Rz&nbsp;9; vom 23.05.2022&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;4\/22&nbsp;(AdV), BFHE 276, 535, Rz&nbsp;28; vom 07.09.2011&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;157\/10, BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590, Rz&nbsp;12).<\/li><li>b) Ist der angegriffene Steuerbescheid \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 bereits Gegenstand eines anh\u00e4ngigen Revisionsverfahrens, bestehen ernstliche Zweifel, wenn unter Ber\u00fccksichtigung der im Revisionsverfahren bestehenden Pr\u00fcfungsm\u00f6glichkeiten ernstlich mit der Aufhebung oder \u00c4nderung des angefochtenen Steuerbescheides zu rechnen ist. Bei einem vermutlichen Durcherkennen des BFH ist daher auf die Erfolgsaussichten des Revisionsverfahrens, bei voraussichtlicher Zur\u00fcckverweisung auf die Erfolgsaussichten des dann fortgesetzten Klageverfahrens abzustellen (BFH-Beschl\u00fcsse vom 06.05.2022&nbsp;&#8211; V&nbsp;S&nbsp;7\/21&nbsp;(AdV), BFH\/NV 2022, 1067, Rz&nbsp;9; vom 19.03.2014&nbsp;&#8211; III&nbsp;S&nbsp;22\/13, BFH\/NV 2014, 856, Rz&nbsp;17; vom 24.11.1995&nbsp;&#8211; VII&nbsp;S&nbsp;21\/95, BFH\/NV 1996, 420). Im Fall einer Zur\u00fcckverweisung bestehen ernstliche Zweifel allerdings auch dann, wenn sich aufgrund der bisherigen Feststellungen des FG nicht absehen l\u00e4sst, ob die Klage letztlich Erfolg haben wird (BFH-Beschl\u00fcsse vom 18.02.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;S&nbsp;19\/14, BFH\/NV 2015, 866, Rz&nbsp;27; vom 19.03.2014&nbsp;&#8211; III&nbsp;S&nbsp;22\/13, BFH\/NV 2014, 856, Rz&nbsp;17; vom 11.08.2000&nbsp;&#8211; I&nbsp;S&nbsp;5\/00, BFH\/NV 2001, 314, unter II.2.), der Ausgang des Rechtsstreits also als offen bezeichnet werden kann (BFH-Beschluss vom 04.02.1997&nbsp;&#8211; VII&nbsp;S&nbsp;29\/96, BFH\/NV 1997, 588, unter II.).<\/li><li>c) Nach diesen Ma\u00dfgaben bestehen im vorliegenden Verfahren keine ernstlichen Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Umsatzsteuer-Jahresbescheides 2016, da bei der gebotenen summarischen Pr\u00fcfung nicht ernstlich mit dessen Aufhebung aufgrund des Vorliegens der vom FG angenommenen Organschaft zu rechnen ist und auch keine sonstigen Gr\u00fcnde erkennbar sind, die eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides begr\u00fcnden k\u00f6nnten.<\/li><li>aa) Sind die Voraussetzungen einer Organschaft im Sinne von \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) mit einer KG als Organgesellschaft entsprechend dem Urteil des FG aufgrund ge\u00e4nderter BFH-Rechtsprechung zu unterstellen, setzt die Aufhebung einer gegen\u00fcber der KG ergangenen Steuerfestsetzung zudem voraus, dass der Organtr\u00e4ger zur Vermeidung eines widerspr\u00fcchlichen Verhaltens in Bezug auf \u00a7&nbsp;176 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 AO einen Antrag auf \u00c4nderung der f\u00fcr ihn vorliegenden Steuerfestsetzung stellt (BFH-Urteil vom 16.03.2023&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;14\/21 (V&nbsp;R&nbsp;45\/19), BFHE 280, 89, Rz&nbsp;20). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin erfasst die so bezeichnete Aufhebung einer gegen\u00fcber der KG ergangenen Steuerfestsetzung nicht nur den Fall, dass die KG \u2011\u2011wie in der diesem BFH-Urteil zugrunde liegenden Fallgestaltung\u2011\u2011 einen \u00c4nderungsantrag nach \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 AO stellt, sondern auch den \u2011\u2011hier vorliegenden\u2011\u2011 Fall der Anfechtung einer Steuerfestsetzung. Im Hinblick darauf, dass Organtr\u00e4ger und Organgesellschaft nicht beanspruchen k\u00f6nnen, im selben Besteuerungszeitraum f\u00fcr den einen Unternehmensteil (zum Beispiel Organgesellschaft) auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung und f\u00fcr den anderen Unternehmensteil (zum Beispiel Organtr\u00e4ger) nach der ge\u00e4nderten Rechtsprechung besteuert zu werden, ist zwischen diesen beiden Verfahrenssituationen nicht zu unterscheiden, da die Frage einer bereits eingetretenen formellen Bestandskraft hierf\u00fcr unerheblich ist.<\/li><li>Soweit die Antragstellerin weiter darauf verweist, dass das &#8222;&#8218;Wehren&#8216; eines vermeintlichen Steuerpflichtigen gegen rechtswidrige Steuerbescheide (\u2026) rechtsstaatlich nicht davon abh\u00e4ngig sein kann, dass der (tats\u00e4chliche) Steuerschuldner die Steuern (quasi freiwillig) \u00fcbernimmt&#8220;, l\u00e4sst sie au\u00dfer Betracht, dass bei der von ihr bejahten Anwendung von \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 UStG nur ein Steuerrechtsverh\u00e4ltnis zum Organtr\u00e4ger als Steuerschuldner besteht und die Organgesellschaft Bestandteil dieses Steuerrechtsverh\u00e4ltnisses ist (BFH-Urteil vom 16.03.2023&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;14\/21 (V&nbsp;R&nbsp;45\/19), BFHE 280, 89, Rz&nbsp;23).<\/li><li>bb) An dem danach erforderlichen Antrag des Insolvenzverwalters der als Organtr\u00e4gerin anzusehenden TL-GmbH fehlt es bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Pr\u00fcfung. Das FG hat die \u2011\u2011im Hinblick auf das erst nach seiner Entscheidung ver\u00f6ffentlichte BFH-Urteil vom 16.03.2023&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;14\/21 (V&nbsp;R&nbsp;45\/19) (BFHE 280, 89)\u2011\u2011 erforderlichen Feststellungen zur Antragstellung durch den Insolvenzverwalter der TL-GmbH \u2011\u2011ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt\u2011\u2011 nicht getroffen. Daher kann f\u00fcr den Fall, dass es im Hauptsacheverfahren zu einer Zur\u00fcckverweisung an das FG zur Pr\u00fcfung dieser Frage kommt, vom Vorliegen eines derartigen Antrags nur auf der Grundlage erst noch vom FG in einem zweiten Rechtsgang zu treffenden Feststellungen auszugehen sein.<\/li><li>Hierzu hat die Antragstellerin \u2011\u2011m\u00f6glicherweise im Hinblick auf die von ihr unzutreffend angenommene Unbeachtlichkeit des BFH-Urteils vom 16.03.2023&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;14\/21 (V&nbsp;R&nbsp;45\/19) (BFHE 280, 89) f\u00fcr das vorliegende Verfahren\u2011\u2011 nicht vorgetragen, dass ein solcher Antrag bereits gestellt wurde. Es ist f\u00fcr den Senat bei der gebotenen summarischen Pr\u00fcfung auch nicht anderweitig ersichtlich, dass ein derartiger Antrag gestellt wurde. Es kann zudem unentschieden bleiben, ob der Insolvenzverwalter der TL-GmbH \u2011\u2011unterstellt, dass dies ihm verfahrensrechtlich m\u00f6glich w\u00e4re\u2011\u2011 einen derartigen Antrag noch stellen wird, da nicht zu entscheiden ist, ob mit einer Antragstellung durch den Insolvenzverwalter zu rechnen sein k\u00f6nnte, falls sich dies f\u00fcr die Masse vorteilhaft auswirken sollte, oder ob hiergegen spricht, dass sich hierdurch im Umfang der Umsatzsteuerverbindlichkeiten der Antragstellerin die gegen die Masse gerichteten Insolvenzforderungen erh\u00f6hen. Dass der Ausgang des Rechtsstreits im Hinblick auf erst noch vom FG in einem zweiten Rechtsgang zu treffende Feststellungen als offen zu bezeichnen ist, gen\u00fcgt jedenfalls nach den Verh\u00e4ltnissen des Streitfalls nicht f\u00fcr eine Vollziehungsaussetzung, die zudem auch nicht von einer Prognoseentscheidung \u00fcber ein zuk\u00fcnftiges Verhalten abh\u00e4ngen kann.<\/li><li>d) Im Hinblick auf das derzeit nicht ersichtlich erf\u00fcllte Antragserfordernis kann offenbleiben, ob das FG bisher hinreichende Feststellungen zur wirtschaftlichen Eingliederung (BFH-Urteil vom 01.02.2022&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;23\/21, BFHE 276, 362, BStBl II 2023, 148, Leitsatz&nbsp;1) der Antragstellerin getroffen hat, woran angesichts der nicht n\u00e4her konkretisierten unternehmerischen T\u00e4tigkeit der TL-GmbH sowie der zwischen ihr und der Antragstellerin bestehenden wirtschaftlichen Beziehungen Zweifel bestehen k\u00f6nnten.<\/li><li>3. Die Vollziehung ist auch nicht wegen unbilliger H\u00e4rte (\u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO) auszusetzen. Sind Rechtm\u00e4\u00dfigkeitszweifel \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 fast ausgeschlossen, ist die AdV selbst dann zu versagen, wenn die Vollziehung eine unbillige H\u00e4rte zur Folge h\u00e4tte (BFH-Beschluss vom 15.06.2022&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;87\/21&nbsp;(AdV), BFH\/NV 2022, 1162, Rz&nbsp;50).<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:BA.180724.VS6.23.0 BFH V. 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