{"id":76982,"date":"2024-08-04T12:52:22","date_gmt":"2024-08-04T10:52:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76982"},"modified":"2024-08-04T12:52:22","modified_gmt":"2024-08-04T10:52:22","slug":"bekanntgabe-an-bevollmaechtigten-einer-zwischenzeitlich-im-handelsregister-geloeschten-gmbh-bfh-beschluss-vom-18-juli-2024-v-b-68-23","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bekanntgabe-an-bevollmaechtigten-einer-zwischenzeitlich-im-handelsregister-geloeschten-gmbh-bfh-beschluss-vom-18-juli-2024-v-b-68-23\/","title":{"rendered":"Bekanntgabe an Bevollm\u00e4chtigten einer zwischenzeitlich im Handelsregister gel\u00f6schten GmbH &#8211; BFH-Beschluss vom 18. Juli 2024, V B 68\/23"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.180724.VB68.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 122 Abs 1, AO \u00a7 218 Abs 2 S 1, AEAO \u00a7 122 Nr 2.8.3.2., FGO \u00a7 40 Abs 2, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, FGO \u00a7 119 Nr 6, FGO \u00a7 105 Abs 2 Nr 5, AO \u00a7 241 Abs 1 Nr 7, AO \u00a7 244<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend S\u00e4chsisches Finanzgericht , 17. Oktober 2023, Az: 6 K 817\/21<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Die Neubestellung eines Liquidators ist zur Bekanntgabe eines Bescheides nicht erforderlich, wenn eine gel\u00f6schte Kapitalgesellschaft durch einen Bevollm\u00e4chtigten vertreten wird, der bereits vor L\u00f6schung bestellt wurde und dessen Bevollm\u00e4chtigung die Entgegennahme von Entscheidungen der Finanzbeh\u00f6rde umfasst. Eine vor L\u00f6schung erteilte Vollmacht wirkt insoweit fort (vgl. Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu \u00a7 122 Nr. 2.8.3.2.).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des S\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 17.10.2023 &#8211; 6 K 817\/21 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das S\u00e4chsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Beschwerdeverfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Im April 1997 lehnte das Amtsgericht A die Er\u00f6ffnung des Verfahrens der Gesamtvollstreckung \u00fcber das Verm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin) mangels Masse ab. Im November 2011 wurde die Kl\u00e4gerin im Handelsregister wegen Verm\u00f6genslosigkeit gel\u00f6scht. Ein vom fr\u00fcheren Liquidator der Kl\u00e4gerin beantragter Nachtragsliquidator wurde nicht bestellt.<\/li><li>Der fr\u00fchere Liquidator der Kl\u00e4gerin hatte sich im Januar 1996 f\u00fcr Steuerschulden der Kl\u00e4gerin verb\u00fcrgt. Die f\u00fcr die Vollstreckung beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde erwirkte im September 2000 beim Amtsgericht B hinsichtlich der B\u00fcrgschaft einen \u2011\u2011rechtskr\u00e4ftigen\u2011\u2011 Vollstreckungsbescheid und lie\u00df auf dieser Grundlage im Juli 2010 und im Juni 2011 Zwangssicherungshypotheken im Grundbuch auf Grundst\u00fccken des fr\u00fcheren Liquidators der Kl\u00e4gerin eintragen.<\/li><li>Der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin beantragte mit Schreiben vom 11.04.2020 beim FA die Erteilung eines Abrechnungsbescheides f\u00fcr s\u00e4mtliche Steuerschulden der Kl\u00e4gerin, &#8222;vertr.d.d. [fr\u00fcheren] Liquidator&#8220;, sowie die Herausgabe der &#8222;Originalb\u00fcrgschaft&#8220;. Dem Antrag war eine Vollmacht vom 03.09.2011 beigef\u00fcgt, die der fr\u00fchere Liquidator der Kl\u00e4gerin als deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer unterzeichnet hatte und die unter anderem auch die Entgegennahme von Zustellungen, Ladungen und sonstigen Mitteilungen umfasste. Das FA lehnte den Erlass eines Abrechnungsbescheides mit Bescheid vom 21.07.2021 ab, da nicht die Kl\u00e4gerin als Steuerschuldnerin, sondern der fr\u00fchere Liquidator der Kl\u00e4gerin als B\u00fcrge den Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheides f\u00fcr s\u00e4mtliche Steuerschulden der Kl\u00e4gerin gestellt habe. Die Vollmacht werde durch den Liquidationszweck beschr\u00e4nkt, die Liquidation der Kl\u00e4gerin sei indes wegen ihrer L\u00f6schung im Handelsregister und mangels Bestellung eines Nachtragsliquidators abgeschlossen. Es liege auch keine \u00f6ffentlich-rechtliche Streitigkeit \u00fcber eine Abgabenangelegenheit vor, da der fr\u00fchere Liquidator als B\u00fcrge Einwendungen gegen seine Inanspruchnahme erhebe, f\u00fcr die der Zivilrechtsweg gegeben sei.<\/li><li>Die hiergegen von der Kl\u00e4gerin, &#8222;vertr.d.d. [fr\u00fcheren] Liquidator&#8220;, erhobene Sprungklage, der das FA zustimmte, wies das Finanzgericht (FG) als unzul\u00e4ssig ab, da der Kl\u00e4gerin ein Rechtsschutzinteresse f\u00fcr den Erlass eines Abrechnungsbescheides fehle. Verfahrensrechtlich setze der Erlass eines Abrechnungsbescheides voraus, dass ein solcher im Fall eines Obsiegens gegen\u00fcber der im Handelsregister gel\u00f6schten Kl\u00e4gerin, die mangels Nachtragsliquidation \u00fcber keinen gesetzlichen Vertreter verf\u00fcge, erlassen werden k\u00f6nne, was nicht m\u00f6glich sei. Es sei auch nicht ersichtlich, aus welchen Gr\u00fcnden sich ein Steuerrechtsverh\u00e4ltnis der Kl\u00e4gerin zum FA ergeben sollte, und es bestehe \u2011\u2011wegen der L\u00f6schung der verm\u00f6genslosen und nicht unternehmerisch t\u00e4tigen Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 kein (umsatz-)steuerrechtliches Verh\u00e4ltnis der Kl\u00e4gerin zum FA mehr, so dass die Kl\u00e4gerin nicht beteiligtenf\u00e4hig sei. Die erteilte Prozessvollmacht betreffe nicht die Existenz eines Inhaltsadressaten. Die Kl\u00e4gerin habe danach kein schutzw\u00fcrdiges Interesse an der vorliegenden Verpflichtungsklage. Das Interesse des B\u00fcrgen im zivilrechtlichen Verfahren f\u00fchre zu keinem Rechtsschutzinteresse der Kl\u00e4gerin im finanzgerichtlichen Verfahren.<\/li><li>Hiergegen wendet sich die Kl\u00e4gerin mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das FG.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist begr\u00fcndet. Die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Verfahrensm\u00e4ngel im Sinne von \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen vor.<\/li><li>1. Das FG hat ein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis in verfahrensfehlerhafter Weise verneint.<\/li><li>a) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt ein Verfahrensmangel vor, wenn \u00fcber eine zul\u00e4ssige Klage nicht in der Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden wird. Dabei gen\u00fcgt es f\u00fcr die formgerechte Geltendmachung von Verfahrensm\u00e4ngeln, wenn in der Beschwerdebegr\u00fcndung die Tatsachen vorgetragen werden, die den Verfahrensmangel ergeben; die verletzte Vorschrift des Verfahrensrechts muss hingegen nicht zwingend ausdr\u00fccklich bezeichnet werden (BFH-Beschluss vom 30.08.2023&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;58\/23, BFH\/NV 2023, 1327, Rz&nbsp;10 und 11).<\/li><li>b) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO ist die (Anfechtungs- oder Verpflichtungs-)Klage nur zul\u00e4ssig, wenn der Kl\u00e4ger geltend macht, durch den Verwaltungsakt (oder dessen Unterlassung) in seinen Rechten verletzt zu sein. Nach st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung ist die Klagebefugnis gegeben, wenn es nach dem Klagevorbringen als zumindest m\u00f6glich erscheint, dass das Beh\u00f6rdenhandeln eigene subjektiv-\u00f6ffentliche Rechte des Kl\u00e4gers verletzt (M\u00f6glichkeitstheorie). Umgekehrt fehlt die Klagebefugnis, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Rechte bestehen oder ihm zustehen k\u00f6nnen (vgl. BFH-Urteil vom 25.09.2019&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;82\/17, BFHE 266, 516, BStBl II 2020, 229, Rz&nbsp;29; BFH-Beschluss vom 30.08.2023&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;58\/23, BFH\/NV 2023, 1327, Rz&nbsp;12). Zudem geh\u00f6rt zu den ungeschriebenen Sachentscheidungsvoraussetzungen einer jeden Anrufung des Gerichts das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis. Dieses fehlt unter anderem dann, wenn es f\u00fcr den Rechtsbehelfsf\u00fchrer einen verfahrensm\u00e4\u00dfig einfacheren und\/oder schnelleren Weg gibt, das angestrebte Rechtsschutzziel zu erreichen (BFH-Urteil vom 21.08.2018&nbsp;&#8211; X&nbsp;S&nbsp;23\/18, BFH\/NV 2019, 35, Rz&nbsp;12 und 13).<\/li><li>c) Danach hat das FG im Streitfall sowohl die das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis konkretisierende Klagebefugnis (vgl. BFH-Urteil vom 25.11.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;85\/13, BFHE 252, 217, BStBl II 2016, 479, Rz&nbsp;15) als auch das allgemeine Rechtsschutzbed\u00fcrfnis der Kl\u00e4gerin verfahrensfehlerhaft verneint. Die Klagebefugnis ergibt sich bereits aufgrund der durch Verwaltungsakt erfolgten Ablehnung der Erteilung eines Abrechnungsbescheides, der nach \u00a7&nbsp;218 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) bei Streitigkeiten, die die Verwirklichung von Anspr\u00fcchen aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis betreffen, zu erteilen ist. Dem liegt zugrunde, dass das steuerrechtliche Verh\u00e4ltnis zwischen der Kl\u00e4gerin und dem FA jedenfalls aufgrund eines Anspruchs auf Herausgabe der B\u00fcrgschaftsurkunde (vgl. auch Heuermann in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler \u2011\u2011HHSp\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;244 AO Rz&nbsp;22) noch nicht endg\u00fcltig abgewickelt ist und deshalb \u00fcber einen zwischen den Beteiligten bestehenden Streit \u00fcber das Bestehen einer Steuerschuld, f\u00fcr die die B\u00fcrgschaft als Sicherheit dient, zu entscheiden ist. Das angestrebte Rechtsschutzziel der Kl\u00e4gerin, Klarheit \u00fcber das Bestehen der f\u00fcr die B\u00fcrgschaft ma\u00dfgebenden Steuerschuld zu erreichen, l\u00e4sst sich auch nicht anders als durch den nach \u00a7&nbsp;218 Abs.&nbsp;2 AO f\u00fcr derartige Streitigkeiten vorgesehenen Abrechnungsbescheid auf einfachere oder schnellere Weise erreichen.<\/li><li>d) Soweit das FG in diesem Zusammenhang darauf verweist, ein etwaiger Abrechnungsbescheid k\u00f6nne verfahrensrechtlich nicht mehr gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin mangels Nachtragsliquidator erlassen werden, \u00fcbersieht es, dass die Neubestellung eines Liquidators zur Bekanntgabe eines Bescheides nicht erforderlich ist, wenn eine gel\u00f6schte Kapitalgesellschaft durch einen Bevollm\u00e4chtigten vertreten wird, der bereits vor L\u00f6schung bestellt wurde und dessen Bevollm\u00e4chtigung die Entgegennahme von Entscheidungen der Finanzbeh\u00f6rde umfasst. Eine vor L\u00f6schung erteilte Vollmacht wirkt insoweit fort (vgl. Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu \u00a7&nbsp;122 Nr.&nbsp;2.8.3.2.). Das FG geht nicht darauf ein, dass steuerrechtlich eine gel\u00f6schte GmbH als fortbestehend angesehen wird, solange sie noch steuerrechtliche Pflichten zu erf\u00fcllen hat oder gegen sie ergangene Steuerbescheide oder Haftungsbescheide angreift, und behauptet auf Seite&nbsp;5 seines Urteils blo\u00df floskelhaft, die Beteiligungsf\u00e4higkeit der Kl\u00e4gerin werde durch die L\u00f6schung nicht ber\u00fchrt, ohne sich weiter damit auseinanderzusetzen, dass eine erteilte Prozessvollmacht \u00fcber den Zeitpunkt der L\u00f6schung der GmbH und des Verlustes der gesetzlichen Vertretungsmacht ihres Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers fortdauert und dies (auch) f\u00fcr die Prozess- und Postulationsf\u00e4higkeit gen\u00fcgt (vgl. BFH-Urteil vom 27.04.2000&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;65\/98, BFHE 191, 494, BStBl II 2000, 500, unter III.1., III.2. und III.3.; vgl. auch BFH-Beschluss vom 15.02.2006&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;38\/05, BFH\/NV 2006, 1049, unter II.2.a).<\/li><li>e) Die Kl\u00e4gerin hat diesen Verfahrensfehler zwar unter der \u00dcberschrift der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r geltend gemacht. Sie hat aber alle Tatsachen vorgetragen, aus denen sich der Verfahrensfehler ergibt. Dies reicht f\u00fcr die Erf\u00fcllung der an eine Verfahrensr\u00fcge zu stellenden Darlegungsanforderungen noch aus.<\/li><li>2. Die Entscheidung des FG ist zudem verfahrensfehlerhaft nicht im Sinne des \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;6 FGO mit Gr\u00fcnden versehen.<\/li><li>a) Von einem Versto\u00df gegen das Begr\u00fcndungsgebot (\u00a7&nbsp;105 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;5 FGO) und damit vom Vorliegen eines Verfahrensmangels im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3, \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;6 FGO ist (nur) dann auszugehen, wenn den Beteiligten \u2011\u2011zumindest in Bezug auf einen der wesentlichen Streitpunkte\u2011\u2011 die M\u00f6glichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtm\u00e4\u00dfigkeit hin zu \u00fcberpr\u00fcfen. Dabei hat sich die Abgrenzung zwischen erheblichen und nicht wesentlichen Begr\u00fcndungsm\u00e4ngeln am Zweck der Urteilsbegr\u00fcndung zu orientieren, der darin besteht, f\u00fcr den Ausspruch der Urteilsformel den Nachweis der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit zu liefern (vgl. BFH-Beschluss vom 19.12.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;57\/16, BFH\/NV 2017, 599, Rz&nbsp;22). Ein Urteil enth\u00e4lt unter anderem dann keine hinreichenden Entscheidungsgr\u00fcnde, wenn das FG einen selbst\u00e4ndigen Anspruch oder ein selbst\u00e4ndiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen \u00fcbergeht oder einen bestimmten Sachverhaltskomplex \u00fcberhaupt nicht ber\u00fccksichtigt (BFH-Beschluss vom 10.01.2024&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;13\/22, BFH\/NV 2024, 401, Rz&nbsp;14). Unter selbst\u00e4ndigen Anspr\u00fcchen und selbst\u00e4ndigen Angriffs- und Verteidigungsmitteln sind dabei die eigenst\u00e4ndigen Klagegr\u00fcnde und solche Angriffs- und Verteidigungsmittel zu verstehen, die den vollst\u00e4ndigen Tatbestand einer mit selbst\u00e4ndiger Wirkung ausgestatteten Rechtsnorm bilden (BFH-Urteil vom 14.11.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;32\/17, BFH\/NV 2019, 280, Rz&nbsp;22).<\/li><li>b) Danach hat das FG bei der Abweisung der Klage durch Prozessurteil mangels Rechtsschutzbed\u00fcrfnisses \u2011\u2011wie die Kl\u00e4gerin r\u00fcgt und hinreichend geltend macht\u2011\u2011 \u00fcbersehen, dass ein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides auf einem \u00f6ffentlich-rechtlichen Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen der Kl\u00e4gerin und dem FA beruhen kann, das aufgrund der Annahme der B\u00fcrgschaft des ehemaligen Liquidators der Kl\u00e4gerin als Sicherheitsleistung f\u00fcr die Steuerschulden der Kl\u00e4gerin bestand und aus dem die Kl\u00e4gerin die R\u00fcckgabe der B\u00fcrgschaftsurkunde verlangen kann, falls ihr gegen\u00fcber keine dadurch gesicherten Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis mehr bestehen. Dies hat die Kl\u00e4gerin als selbst\u00e4ndiges Angriffsmittel bereits mit ihrem Schreiben vom 11.04.2020 und im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht. Die Annahme einer B\u00fcrgschaft als Sicherheitsleistung nach \u00a7&nbsp;241 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7, \u00a7&nbsp;244 AO erfolgt im Verh\u00e4ltnis zwischen dem Sicherungsgeber, hier der Kl\u00e4gerin, und dem FA durch Verwaltungsakt, so dass zwischen diesen beiden eine \u00f6ffentlich-rechtliche Beziehung besteht (Heuermann in HHSp, \u00a7&nbsp;244 AO Rz&nbsp;22). Das FG hat sich \u2011\u2011trotz des Vorbringens der Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 hiermit \u00fcberhaupt nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich floskelhaft behauptet, es sei nicht ersichtlich, woraus sich ein Steuerrechtsverh\u00e4ltnis der Kl\u00e4gerin zum FA ergeben sollte, und dass &#8222;aufgrund der L\u00f6schung der (\u2026) Kl\u00e4gerin (\u2026) auch kein (umsatz-)steuerliches Verh\u00e4ltnis&#8220; zum FA mehr bestehe.<\/li><li>3. Der Senat h\u00e4lt es f\u00fcr sachgerecht, die Vorentscheidung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO aufzuheben und den Streitfall an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>4. Von einer weitergehenden Begr\u00fcndung wird nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO abgesehen.<\/li><li>5. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.180724.VB68.23.0 BFH V. Senat AO \u00a7 122 Abs 1, AO \u00a7 218 Abs 2 S 1, AEAO \u00a7 122 Nr 2.8.3.2., FGO \u00a7 40 Abs 2, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, FGO \u00a7 119 Nr 6, FGO \u00a7 105 Abs 2 Nr 5, AO \u00a7 241 Abs 1 Nr 7, AO \u00a7 244 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bekanntgabe-an-bevollmaechtigten-einer-zwischenzeitlich-im-handelsregister-geloeschten-gmbh-bfh-beschluss-vom-18-juli-2024-v-b-68-23\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Bekanntgabe an Bevollm\u00e4chtigten einer zwischenzeitlich im Handelsregister gel\u00f6schten GmbH &#8211; BFH-Beschluss vom 18. Juli 2024, V B 68\/23<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-76982","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/76982","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=76982"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/76982\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=76982"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=76982"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=76982"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}