{"id":76984,"date":"2024-08-04T12:52:46","date_gmt":"2024-08-04T10:52:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76984"},"modified":"2024-08-04T12:52:46","modified_gmt":"2024-08-04T10:52:46","slug":"unmittelbarkeit-der-beweisaufnahme-bfh-beschluss-vom-22-juli-2024-v-b-38-23","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/unmittelbarkeit-der-beweisaufnahme-bfh-beschluss-vom-22-juli-2024-v-b-38-23\/","title":{"rendered":"Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme &#8211; BFH-Beschluss vom 22. Juli 2024, V B 38\/23"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.220724.VB38.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 81 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 116 Abs 6, FGO \u00a7 155, ZPO \u00a7 295<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 02. Mai 2023, Az: 5 K 5035\/21<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Das Finanzgericht verst\u00f6\u00dft gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, wenn im Urteil nicht zum Ausdruck kommt, dass der unterschiedliche Beweiswert von Urkunden- und Zeugenbeweis gesehen und bei der Urteilsfindung ber\u00fccksichtigt wurde (Anschluss an Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 27.11.2018 &#8211; V B 72\/18, BFH\/NV 2019, 202).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde des Kl\u00e4gers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 02.05.2023 &#8211; 5 K 5035\/21 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Beschwerdeverfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) bezog in 2015 (Streitjahr) Leistungen zur Renovierung und Modernisierung eines von ihm betriebenen Hotels. Er machte den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen mehrerer Unternehmer geltend, zu denen auch der Einzelunternehmer&nbsp;P geh\u00f6rte.<\/li><li>Nach Durchf\u00fchrung einer Au\u00dfenpr\u00fcfung sch\u00e4tzte der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) Ums\u00e4tze hinzu und versagte den Vorsteuerabzug durch den ge\u00e4nderten Umsatzsteuerjahresbescheid vom 04.08.2020. Den dagegen eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 16.02.2021 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Hiergegen erhob der Kl\u00e4ger Klage. Das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 23.02.2023 in der Besetzung mit den ehrenamtlichen Richtern&nbsp;A und B eine Beweiserhebung durch Einvernahme der Zeugen&nbsp;P und K durch. Das FG schloss die m\u00fcndliche Verhandlung und verk\u00fcndete den Beschluss, eine Entscheidung zuzustellen.<\/li><li>Das FA \u00e4nderte am 19.04.2023 den Umsatzsteuerbescheid 2015 und minderte die vom FA vorgenommenen Hinzusch\u00e4tzungen der Ums\u00e4tze. Der \u00c4nderungsbescheid wurde gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Klageverfahrens.<\/li><li>In einer zweiten m\u00fcndlichen Verhandlung vom 02.05.2023, an der an Stelle der ehrenamtlichen Richter&nbsp;A und B, die ehrenamtlichen Richter&nbsp;C und D teilnahmen, wurden die Protokolle der Zeugenvernehmungen von P und K verlesen.<\/li><li>In seinem aufgrund der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 02.05.2023 ergangenen Urteil gab das FG der Klage hinsichtlich noch vorhandenen Hinzusch\u00e4tzungen statt, weil es die Zeugenaussagen des K als glaubhaft ansah. Die Klage gegen die Versagung des Vorsteuerabzugs aus den Rechnungen des P sah das FG als unbegr\u00fcndet an. In diesem Zusammenhang verwies das FG darauf, dass es Beweis erhoben habe durch die Vernehmung des Zeugen&nbsp;P und des Zeugen&nbsp;K (FG-Urteil S.&nbsp;7). Die Versagung des Vorsteuerabzugs begr\u00fcndete das FG damit, dass &#8222;nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu erkennen&#8220; gewesen sei, dass eine tats\u00e4chliche Leistungserbringung entsprechend der Leistungsbeschreibungen in den Rechnungen erfolgt sei. Der Zeuge&nbsp;P habe &#8222;in seiner Vernehmung durch den Senat&#8220; vielmehr angegeben, dass die abgerechneten Leistungen von ihm und seinem einzigen Arbeitnehmer gar nicht h\u00e4tten erbracht werden k\u00f6nnen. Der Kl\u00e4ger habe eigene Leute gehabt, die die sp\u00e4ter von ihm, dem Zeugen, abgerechneten Arbeiten ausgef\u00fchrt h\u00e4tten. Die ausgewiesenen Rechnungsbetr\u00e4ge habe er, der Zeuge, nicht vollst\u00e4ndig erhalten. Diese Aussage decke sich mit den Angaben, die der Zeuge anl\u00e4sslich der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht \u2026 in dem gegen ihn wegen Steuerhinterziehung gef\u00fchrten Strafverfahren gemacht habe. Ohne Erfolg verweise der Kl\u00e4ger auf die im Widerspruch zu diesen Angaben stehende Best\u00e4tigung des Zeugen&nbsp;P vom 05.02.2019, die gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger abgerechneten Arbeiten tats\u00e4chlich ausgef\u00fchrt zu haben. Der Senat verm\u00f6ge letztlich nicht aufzukl\u00e4ren, welche der sich widersprechenden Angaben des Zeugen der Wahrheit entsprechen. Dies gehe angesichts der Feststellungslast des Kl\u00e4gers f\u00fcr die ihm g\u00fcnstigen steuerlichen Tatsachen zu dessen Lasten (FG-Urteil S.&nbsp;10 und 11).<\/li><li>Hiergegen wendet sich der Kl\u00e4ger mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist begr\u00fcndet und f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zur\u00fcckverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO).<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;81 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO hat das Gericht den Beweis in der m\u00fcndlichen Verhandlung zu erheben.<\/li><li>a) Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verpflichtet das FG, Zeugen grunds\u00e4tzlich selbst zu h\u00f6ren, um sich nicht mit nur schriftlich \u00fcbermittelten Bekundungen derselben zu begn\u00fcgen. Das FG soll die Glaubhaftigkeit der Aussagen aufgrund des pers\u00f6nlichen Eindrucks von den Zeugen wie auch durch kritische Nachfrage \u00fcberpr\u00fcfen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 26.07.2010&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;198\/09, BFH\/NV 2010, 2096, Rz&nbsp;11).<\/li><li>b) \u00c4ndert sich die personelle Zusammensetzung des erkennenden Gerichts, darf eine fr\u00fchere Beweisaufnahme gleichwohl ohne Versto\u00df gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme im Wege der Protokollverlesung in das neue Verfahren eingef\u00fchrt werden. Dies setzt aber voraus, dass bei der Beweisw\u00fcrdigung nunmehr nur das ber\u00fccksichtigt wird, was auf der Wahrnehmung aller an der Entscheidung jetzt beteiligten Richter beruht oder aktenkundig ist und wozu die Beteiligten sich zu erkl\u00e4ren Gelegenheit hatten (BFH-Beschl\u00fcsse vom 30.04.2003&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;120\/02, BFH\/NV 2003, 1587; vom 07.02.2007&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;105\/06, BFH\/NV 2007, 962 und vom 16.12.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;114\/14, BFH\/NV 2015, 511, Rz&nbsp;11).<\/li><li>Auf dieser Grundlage verst\u00f6\u00dft das FG insbesondere dann gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, wenn im Urteil nicht zum Ausdruck kommt, dass der unterschiedliche Beweiswert von Urkunden- und Zeugenbeweis gesehen und bei der Urteilsfindung ber\u00fccksichtigt wurde (BFH-Beschl\u00fcsse vom 12.01.2016&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;111\/15, BFH\/NV 2016, 579, Rz&nbsp;7; vom 26.07.2010&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;198\/09, BFH\/NV 2010, 2096, Rz&nbsp;14; vom 27.11.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;72\/18, BFH\/NV 2019, 202, Rz&nbsp;7). Dies gilt auch im Fall eines Wechsels auf der Richterbank.<\/li><li>2. Danach hat das FG im Streitfall gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme versto\u00dfen, da es bei seiner Entscheidung aufgrund der m\u00fcndlichen Verhandlung am 02.05.2023 nicht erkannt hat, dass es sich bei der in dieser m\u00fcndlichen Verhandlung verlesenen Zeugenaussage des P nicht um einen Zeugenbeweis, sondern um einen Urkundenbeweis gehandelt hat. Zwar konnte es aufgrund des Wechsels in der Richterbank die vor diesem Wechsel durch Zeugenbeweis erlangten Beweisergebnisse ber\u00fccksichtigen. Dies konnte aber, wie vorstehend dargelegt, nur im Wege des Urkundenbeweises erfolgen, was dem FG im Ausgangspunkt auch pr\u00e4sent war, wie sich aus der Verlesung der Zeugenaussagen nach dem Wechsel auf der Richterbank in der zweiten m\u00fcndlichen Verhandlung ergibt. Das FG hat aber in seinem aufgrund dieser m\u00fcndlichen Verhandlung ergangenen Urteil die Ergebnisse der von der &#8222;alten&#8220; Richterbank durchgef\u00fchrten Zeugenvernehmung nicht als Urkundenbeweis, sondern als Zeugenbeweis gew\u00fcrdigt und damit den unterschiedlichen Beweiswert von Zeugen- und Urkundenbeweis verkannt, wie sich insbesondere daraus ergibt, dass das FG von einer Vernehmung des Zeugen durch den erkennenden Senat, nicht aber von einer Verlesung des Protokolls \u00fcber die Zeugenvernehmung ausging (FG-Urteil S.&nbsp;10).<\/li><li>H\u00e4tte das FG erkannt, dass seiner Beweisw\u00fcrdigung nicht ein Zeugen- und ein Urkundenbeweis zugrunde lag, sondern dass es sich aufgrund der Verlesung der Aussage des Zeugen&nbsp;P ebenfalls nur um einen Urkundenbeweis handelte und somit zwei sich widersprechende Urkunden vorlagen, h\u00e4tte es den Zeugen&nbsp;P in der Besetzung der ge\u00e4nderten Richterbank zur Vermeidung eines Versto\u00dfes gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nochmals als Zeugen vernehmen m\u00fcssen und keine Entscheidung nach Ma\u00dfgabe der Feststellungslast treffen d\u00fcrfen. Denn bei der W\u00fcrdigung sich widersprechender Aussagen ein und derselben Person kommt es auf den pers\u00f6nlichen Eindruck des Zeugen zur Beurteilung seiner Glaubw\u00fcrdigkeit und letztlich der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage an. Aus der verlesenen Zeugenaussage des P ergaben sich keine hinreichenden Angaben zur Glaubw\u00fcrdigkeit des P.<\/li><li>3. Der Kl\u00e4ger hat sein Recht, die Verletzung der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme als Verfahrensfehler zu r\u00fcgen, nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;155 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;295 der Zivilprozessordnung dadurch verloren, dass er diese R\u00fcge nicht schon in der m\u00fcndlichen Verhandlung, in der er durch den Prozessbevollm\u00e4chtigten vertreten war, erhoben hat. Denn es kann auch von einem f\u00fcrsorglichen und verantwortungsbewusst handelnden Prozessvertreter ohne \u00dcberspannung seiner Sorgfaltspflichten nicht verlangt werden, dass er in Voraussicht eines erst den schriftlichen Urteilsgr\u00fcnden zu entnehmenden Verfahrensfehlers des Gerichts auf die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme besteht (BFH-Beschluss vom 17.05.2005&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;162\/04, BFH\/NV 2005, 1613, unter II.3.).<\/li><li>4. Der Senat sieht es als sachgerecht an, gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO das Urteil des FG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>5. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.220724.VB38.23.0 BFH V. Senat FGO \u00a7 81 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 116 Abs 6, FGO \u00a7 155, ZPO \u00a7 295 vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 02. Mai 2023, Az: 5 K 5035\/21 Leits\u00e4tze NV: Das Finanzgericht verst\u00f6\u00dft gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, wenn im Urteil nicht zum Ausdruck kommt, dass der unterschiedliche &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/unmittelbarkeit-der-beweisaufnahme-bfh-beschluss-vom-22-juli-2024-v-b-38-23\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme &#8211; BFH-Beschluss vom 22. 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