{"id":76986,"date":"2024-08-04T12:53:21","date_gmt":"2024-08-04T10:53:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76986"},"modified":"2024-08-04T12:53:21","modified_gmt":"2024-08-04T10:53:21","slug":"kraftfahrzeugsteuer-als-masseverbindlichkeit-bfh-urteil-vom-11-april-2024-iv-r-16-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/kraftfahrzeugsteuer-als-masseverbindlichkeit-bfh-urteil-vom-11-april-2024-iv-r-16-21\/","title":{"rendered":"Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit &#8211; BFH-Urteil vom 11. April 2024, IV R 16\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.04.2024\u00a0\u00a0IV R 18\/21<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.110424.IVR16.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IV. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>InsO \u00a7 35 Abs 1, InsO \u00a7 55 Abs 1 Nr 1, KraftStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 1, KraftStG \u00a7 5 Abs 1 Nr 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 22. Juni 2021, Az: 8 K 8232\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Das Hauptzollamt tr\u00e4gt die Feststellungslast f\u00fcr das Vorliegen der Massezugeh\u00f6rigkeit, wenn es gegen einen Insolvenzverwalter Kraftfahrzeugsteuer f\u00fcr ein auf den Insolvenzschuldner zugelassenes Fahrzeug festsetzt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Tenor des Urteils des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 22.06.2021 &#8211; 8 K 8232\/19 wird dahingehend berichtigt, dass hinsichtlich des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen \u20261 der ge\u00e4nderte Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 30.05.2019 ebenfalls aufgehoben wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 22.06.2021 &#8211; 8 K 8232\/19 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob Kraftfahrzeugsteuer zu Recht als Masseverbindlichkeit im Sinne von \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Insolvenzordnung (InsO) festgesetzt worden ist.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) ist Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen der X-GmbH (Insolvenzschuldnerin).<\/li><li>Am 27.12.2018 wurde das Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen der Insolvenzschuldnerin er\u00f6ffnet und der Kl\u00e4ger zum Insolvenzverwalter bestellt.<\/li><li>Jeweils mit Bescheiden vom 12.03.2019 setzte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Hauptzollamt \u2011\u2011HZA\u2011\u2011) f\u00fcr die Zeit ab dem 27.12.2018 die j\u00e4hrliche Kraftfahrzeugsteuer f\u00fcr drei zum Zeitpunkt der Insolvenzer\u00f6ffnung auf die Insolvenzschuldnerin zugelassene Fahrzeuge, einen Zentralachsanh\u00e4nger mit dem amtlichen Kennzeichen&nbsp;\u20268 auf 74&nbsp;\u20ac sowie zwei Wohnwagenanh\u00e4nger mit den amtlichen Kennzeichen&nbsp;\u20261 auf 44&nbsp;\u20ac und \u20265 auf 59&nbsp;\u20ac, gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger als Masseverbindlichkeit fest.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger legte gegen diese Bescheide jeweils Einspruch ein. Die Kraftfahrzeugsteuer sei keine Masseverbindlichkeit, da nicht feststehe, dass die drei Fahrzeuge im Eigentum der Insolvenzschuldnerin st\u00fcnden. Die Eigentumsverh\u00e4ltnisse seien bisher ungekl\u00e4rt.<\/li><li>Das HZA setzte w\u00e4hrend des Einspruchsverfahrens mit \u00c4nderungsbescheiden vom 26.04.2019 f\u00fcr das Fahrzeug&nbsp;\u20265 sowie vom 30.05.2019 f\u00fcr das Fahrzeug&nbsp;\u20261 die Kraftfahrzeugsteuer auf jeweils 18&nbsp;\u20ac herab. Der ge\u00e4nderten Festsetzung lagen eine Entstempelung des Kennzeichens sowie eine Ummeldung zugrunde.<\/li><li>Das HZA wies mit Einspruchsentscheidungen vom 23.10.2019 die Einspr\u00fcche des Kl\u00e4gers als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Die Insolvenzschuldnerin sei als Halterin der Fahrzeuge eingetragen. Der Kl\u00e4ger trage daher die Feststellungslast daf\u00fcr, dass diese Fahrzeuge nicht zur Insolvenzmasse geh\u00f6rten.<\/li><li>Die hiergegen vom Kl\u00e4ger erhobene Klage war erfolgreich. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hob mit Urteil vom 22.06.2021&nbsp;&#8211; 8&nbsp;K&nbsp;8232\/19 die Kraftfahrzeugsteuerbescheide f\u00fcr die drei Fahrzeuge auf. Die Kraftfahrzeugsteuer sei nicht als Masseverbindlichkeit im Sinne von \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 InsO gegen den Kl\u00e4ger festzusetzen. Das HZA habe nicht nachweisen k\u00f6nnen, dass die Fahrzeuge im Eigentum der Insolvenzschuldnerin st\u00fcnden und damit zur Insolvenzmasse geh\u00f6rten.<\/li><li>Mit seiner Revision r\u00fcgt das HZA die Verletzung materiellen Rechts. Die f\u00fcr die Fahrzeuge entstandene Kraftfahrzeugsteuer sei zutreffend gegen den Kl\u00e4ger als Masseverbindlichkeit festgesetzt worden. Das FG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die nicht gekl\u00e4rten Eigentumsverh\u00e4ltnisse zu den drei Fahrzeugen zu Lasten des HZA gingen. Der Kl\u00e4ger trage als Insolvenzverwalter die Darlegungs- und Feststellungslast daf\u00fcr, dass die auf die Insolvenzschuldnerin zugelassenen Fahrzeuge nicht zur Insolvenzmasse geh\u00f6rten. Der Kl\u00e4ger habe als Insolvenzverwalter seine Pflichten zur Aufkl\u00e4rung des Umfangs der Insolvenzmasse nicht erf\u00fcllt. Es d\u00fcrfe zudem bei einem mutma\u00dflich unkooperativen Schuldner, hier der Insolvenzschuldnerin, in der Insolvenz nicht darauf abgestellt werden, ob der Insolvenzverwalter seine zivilrechtlichen Pflichten erf\u00fclle.<\/li><li>Das HZA beantragt,<br \/>das Urteil des FG vom 22.06.2021&nbsp;&#8211; 8&nbsp;K&nbsp;8232\/19 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Beteiligten haben auf die Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung verzichtet.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Tenor der Vorentscheidung ist wegen einer offenbaren Unrichtigkeit nach \u00a7&nbsp;107 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dahingehend zu berichtigen, dass hinsichtlich des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen&nbsp;\u20261 auch der \u00c4nderungsbescheid vom 30.05.2019 aufgehoben wird.<\/li><li>Das FG hat in den Tenor des angefochtenen Urteils den \u00c4nderungsbescheid vom 30.05.2019, anders als den \u00c4nderungsbescheid vom 26.04.2019 hinsichtlich des Fahrzeugs&nbsp;\u20265, nicht als aufzuhebenden Bescheid aufgenommen, w\u00e4hrend es sowohl im Tatbestand beide w\u00e4hrend des laufenden Einspruchsverfahrens ergangenen \u00c4nderungsbescheide benannte (S.&nbsp;3, Abs.&nbsp;4 des FG-Urteils) und auch in den Entscheidungsgr\u00fcnden die mit Bescheid vom 30.05.2019 f\u00fcr das Fahrzeug&nbsp;\u20261 auf 18&nbsp;\u20ac festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer als streitgegenst\u00e4ndlich ansah (S.&nbsp;7 des FG-Urteils, unter II.) und offenkundig in gleicher Weise beseitigen wollte. Eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des \u00a7&nbsp;107 FGO liegt demnach vor. Der Senat ist f\u00fcr diese Berichtigung zust\u00e4ndig (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 18.04.2023&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;35\/19, BFHE 281, 198, BStBl II 2024, 193, Rz&nbsp;25; vom 08.01.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;37\/17, Rz&nbsp;14; vom 28.11.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;56\/16, BFHE 263, 401, BStBl II 2020, 104, Rz&nbsp;8).<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO). Das FG ist aus revisionsrechtlicher Sicht fehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen f\u00fcr die Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit nach \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 InsO gegen den Kl\u00e4ger als Insolvenzverwalter (hierzu unter 1.) im Streitfall nicht vorlagen (hierzu unter 2.).<\/li><li>1. Auch Kraftfahrzeugsteuer kann als Masseverbindlichkeit nach \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 InsO gegen den Insolvenzverwalter als Steuerschuldner festzusetzen sein.<\/li><li>a) Mit Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens geht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;80 Abs.&nbsp;1 InsO das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse geh\u00f6rende Verm\u00f6gen (\u00a7&nbsp;35 InsO) zu verwalten, auf den Insolvenzverwalter \u00fcber, der als Verm\u00f6gensverwalter gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;3 i.V.m. Abs.&nbsp;1 der Abgabenordnung die steuerlichen Pflichten des Insolvenzschuldners zu erf\u00fcllen hat, soweit seine Verwaltung reicht (vgl. BFH-Urteile vom 10.02.2015&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;23\/14, BFHE 249, 202, BStBl II 2017, 367, Rz&nbsp;39; vom 11.04.2018&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;39\/16, Rz&nbsp;23; BFH-Beschluss vom 08.09.2009&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;63\/09, BFH\/NV 2010, 68, unter II.2.b, zur Kraftfahrzeugsteuer).<\/li><li>Im Zeitpunkt der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens bereits begr\u00fcndete Steueranspr\u00fcche sind zur Insolvenztabelle anzumelden. Sp\u00e4ter begr\u00fcndete Steueranspr\u00fcche sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 InsO Masseverbindlichkeiten (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16.07.2015&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;32\/13, BFHE 251, 102, BStBl II 2016, 251, Rz&nbsp;19). Alle sonstigen Anspr\u00fcche sind insolvenzfrei (BFH-Urteil vom 14.12.2022&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;9\/20, BFHE 279, 491, BStBl II 2024, 227, Rz&nbsp;35).<\/li><li>Der Insolvenzverwalter ist als Verm\u00f6gensverwalter Steuerpflichtiger und damit richtiger Bekanntgabe- und Inhaltsadressat von Steuerbescheiden, mit denen eine Finanzbeh\u00f6rde bestehende Masseverbindlichkeiten geltend macht. Demgegen\u00fcber sind Steuerforderungen, die sich nicht gegen die Insolvenzmasse, sondern gegen das insolvenzfreie Verm\u00f6gen des Schuldners richten, gegen den Schuldner selbst festzusetzen (BFH-Urteile vom 13.04.2011&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;49\/09, BFHE 234, 97, BStBl II 2011, 944, Rz&nbsp;10; vom 08.09.2011&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;54\/10, BFHE 235, 1, BStBl II 2012, 149, Rz&nbsp;9; vom 01.08.2012&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;28\/11, BFHE 238, 319, BStBl II 2013, 131, Rz&nbsp;14; vom 10.02.2015&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;23\/14, BFHE 249, 202, BStBl II 2017, 367, Rz&nbsp;39; vom 11.04.2018&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;39\/16, Rz&nbsp;23).<\/li><li>b) Zu den Masseverbindlichkeiten geh\u00f6ren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 InsO auch die Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begr\u00fcndet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu geh\u00f6ren.<\/li><li>Die nach der Insolvenzer\u00f6ffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer ist als Abgabenforderung nach \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 InsO den &#8222;in anderer Weise&#8220; durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Masse begr\u00fcndeten Verbindlichkeiten zuzuordnen, soweit sie die Insolvenzmasse betrifft. Dies ist der Fall, wenn die erst nach Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens begr\u00fcndete Abgabenforderung selbst einen Bezug zur Insolvenzmasse aufweist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2009&nbsp;&#8211; 8&nbsp;C&nbsp;9.09; BFH-Urteile vom 13.04.2011&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;49\/09, BFHE 234, 97, BStBl II 2011, 944, Rz&nbsp;13; vom 01.08.2012&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;28\/11, BFHE 238, 319, BStBl II 2013, 131, Rz&nbsp;16).<\/li><li>aa) Im Streitfall liegen zwar nach Insolvenzer\u00f6ffnung entstandene Verbindlichkeiten vor. Denn Steuergegenstand der Kraftfahrzeugsteuer ist nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) das Halten von inl\u00e4ndischen Fahrzeugen zum Verkehr auf \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen (BFH-Urteil vom 08.09.2011&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;54\/10, BFHE 235, 1, BStBl II 2012, 149, Rz&nbsp;13). Die Steuerpflicht dauert gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 KraftStG bei einem inl\u00e4ndischen Fahrzeug \u2011\u2011auch im Falle der Insolvenz des Halters\u2011\u2011 so lange an, wie das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist (BFH-Urteil vom 21.03.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;30\/18, BFHE 264, 106, Rz&nbsp;12; Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, \u00a7&nbsp;5 KraftStG Rz&nbsp;26).<\/li><li>bb) Die nach Insolvenzer\u00f6ffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer weist aber nur dann einen Bezug zur Insolvenzmasse auf und ist Masseverbindlichkeit im Sinne von \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 InsO, wenn das Fahrzeug, f\u00fcr dessen Halten die Kraftfahrzeugsteuer geschuldet wird, Teil der Insolvenzmasse ist und der Verwaltungs- und Verf\u00fcgungsbefugnis des Insolvenzverwalters unterliegt (BFH-Urteil vom 01.08.2012&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;28\/11, BFHE 238, 319, BStBl II 2013, 131, Rz&nbsp;16). Denn der Insolvenzverwalter kann dann \u00fcber die Art und Weise der Verwendung oder Verwertung des Fahrzeugs bestimmen und gegebenenfalls verhindern, dass weiterhin Kraftfahrzeugsteuer entsteht, indem er das Fahrzeug ver\u00e4u\u00dfert oder au\u00dfer Betrieb setzt und der Zulassungsbeh\u00f6rde dies anzeigt (BFH-Urteil vom 13.04.2011&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;49\/09, BFHE 234, 97, BStBl II 2011, 944, Rz&nbsp;15, mit Hinweis auf \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;4 und Abs.&nbsp;5 KraftStG, \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;4, \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in der f\u00fcr den Streitzeitraum g\u00fcltigen Fassung). Ma\u00dfgebend ist danach, ob das Fahrzeug (tats\u00e4chlich\/k\u00f6rperlich) Teil der Insolvenzmasse ist (BFH-Urteile vom 13.04.2011&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;49\/09, BFHE 234, 97, BStBl II 2011, 944, Rz&nbsp;15; vom 08.09.2011&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;54\/10, BFHE 235, 1, BStBl II 2012, 149, Rz&nbsp;14; vom 01.08.2012&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;28\/11, BFHE 238, 319, BStBl II 2013, 131, Rz&nbsp;16; vom 21.03.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;30\/18, BFHE 264, 106, Rz&nbsp;13).<\/li><li>(1) Zur Insolvenzmasse wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;35 Abs.&nbsp;1 InsO das gesamte Verm\u00f6gen gerechnet, das dem Schuldner zur Zeit der Er\u00f6ffnung des Verfahrens geh\u00f6rt und das er w\u00e4hrend des Verfahrens erlangt. Die Insolvenzmasse umfasst die Soll- und die Istmasse. W\u00e4hrend die Sollmasse die Summe einzelner geldwerter (k\u00f6rperlicher und unk\u00f6rperlicher) Rechtsgegenst\u00e4nde darstellt, die von Rechts wegen vom Insolvenzbeschlag erfasst und den Gl\u00e4ubigern haftungsrechtlich zugewiesen sind, umfasst die Istmasse alle Gegenst\u00e4nde, die der Insolvenzverwalter tats\u00e4chlich in Besitz nimmt (BFH-Urteil vom 21.03.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;30\/18, BFHE 264, 106, Rz&nbsp;14; s.a. M\u00fcller in Jaeger, Insolvenzordnung, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;35 Rz&nbsp;7; Uhlenbruck\/Hirte\/Pra\u00df, Insolvenzordnung, 15.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;35 Rz&nbsp;46&nbsp;ff.).<\/li><li>Der Sollmasse und der Istmasse gemeinsam ist das Verm\u00f6genswert-Erfordernis. Denn nach dem Sinn und Zweck des \u00a7&nbsp;35 InsO wird den Insolvenzgl\u00e4ubigern nur der Teil des Verm\u00f6gens des Schuldners zugewiesen, der f\u00fcr dessen Schulden haftet, also Zugriffsobjekt in der Zwangsvollstreckung ist. Zwar spielt die Verwertbarkeit des Gegenstands f\u00fcr die Feststellung der Massezugeh\u00f6rigkeit keine Rolle. Dementsprechend k\u00f6nnen auch wertlose Gegenst\u00e4nde als Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde zur Insolvenzmasse geh\u00f6ren. Ist der Gegenstand hingegen verbraucht oder ver\u00e4u\u00dfert, so ist er dem Gl\u00e4ubigerzugriff \u2011\u2011vorbehaltlich der Gl\u00e4ubigeranfechtung\u2011\u2011 entzogen. Dasselbe gilt, wenn die Sache vollst\u00e4ndig zerst\u00f6rt und nicht mehr existent ist, da sie dann keine Haftungsfunktion mehr erf\u00fcllen kann. Deshalb f\u00e4llt ein Fahrzeug, das bereits vor Insolvenzer\u00f6ffnung untergegangen ist, nicht unter den Insolvenzbeschlag gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;35 Abs.&nbsp;1 InsO (BFH-Urteil vom 21.03.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;30\/18, BFHE 264, 106, Rz&nbsp;14).<\/li><li>(2) Allein aus der Haltereigenschaft f\u00fcr ein Fahrzeug entsteht kein Bezug der Kraftfahrzeugsteuer zur Insolvenzmasse. Die Rechtsposition des Halters eines Kraftfahrzeugs ist kein geldwertes Recht oder Gut und damit kein &#8222;Verm\u00f6gen&#8220; im Sinne des \u00a7&nbsp;35 InsO (BFH-Urteil vom 13.04.2011&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;49\/09, BFHE 234, 97, BStBl II 2011, 944, Rz&nbsp;19).<\/li><li>(3) Auch bei insolvenzfreien Fahrzeugen besteht der notwendige Bezug der Kraftfahrzeugsteuer zur Insolvenzmasse nicht. Denn die Verwaltungs- und Verf\u00fcgungsbefugnis des Insolvenzverwalters beschr\u00e4nkt sich auf die zur Masse geh\u00f6renden Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde. Der Insolvenzverwalter kann daher das Entstehen von Kraftfahrzeugsteuer f\u00fcr insolvenzfreie Kraftfahrzeuge nicht verhindern. Ebenso wenig ist Kraftfahrzeugsteuer allein deshalb als Masseverbindlichkeit zu beurteilen, weil das (insolvenzfreie) Fahrzeug f\u00fcr die Masse genutzt worden ist. Denn nach dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 InsO (&#8222;durch die Verwaltung &#8230; der Insolvenzmasse&#8220;) liegen Masseverbindlichkeiten nur vor, wenn ein Massegegenstand verwaltet wird und daraus eine (Steuer-)Verbindlichkeit resultiert (BFH-Urteil vom 13.04.2011&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;49\/09, BFHE 234, 97, BStBl II 2011, 944, Rz&nbsp;16&nbsp;f., m.w.N.).<\/li><li>2. Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist die Entscheidung des FG, dass f\u00fcr die drei Fahrzeuge die Voraussetzungen f\u00fcr die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit im Sinne von \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 InsO gegen den Kl\u00e4ger nicht vorlagen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das FG war nach der W\u00fcrdigung des von ihm festgestellten Sachverhalts nicht davon \u00fcberzeugt, dass die Fahrzeuge der Insolvenzschuldnerin geh\u00f6rten; die Eigentumsverh\u00e4ltnisse an den drei Fahrzeugen seien nicht aufkl\u00e4rbar (hierzu unter a). Der Senat ist an diese tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung gebunden (hierzu unter b). Die Nichtaufkl\u00e4rbarkeit der Eigentumsverh\u00e4ltnisse geht zu Lasten des HZA (hierzu unter c).<\/li><li>a) Das FG hat entschieden, dass nicht festgestellt, sondern nur vermutet werden k\u00f6nne, dass die drei Fahrzeuge bei beziehungsweise nach Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens im Eigentum der Insolvenzschuldnerin standen. Hinsichtlich des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen&nbsp;\u20261 spreche zwar der am 22.05.2019 erfolgte Halterwechsel daf\u00fcr, dass das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt zumindest noch existent gewesen sei. Es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass f\u00fcr ein nicht mehr existentes Fahrzeug ein Halterwechsel beantragt werde. Allerdings bedeuteten allein die Existenz des Fahrzeugs und die (vormalige) Haltereigenschaft der Insolvenzschuldnerin nicht, dass diese auch Eigent\u00fcmerin des Fahrzeugs (gewesen) sei. Denn es bestehe auch die M\u00f6glichkeit, dass das Fahrzeug im Dritteigentum gestanden und danach nicht zur Insolvenzmasse der Insolvenzschuldnerin geh\u00f6rt habe.<\/li><li>Die Nichtaufkl\u00e4rbarkeit des Sachverhalts im Hinblick auf die Eigentumsverh\u00e4ltnisse an den drei Fahrzeugen liege auch nicht darin begr\u00fcndet, dass der Kl\u00e4ger als Insolvenzverwalter seinen Ermittlungspflichten hinsichtlich der Masse nicht nachgekommen sei. Dieser habe vielmehr hinreichend dargelegt, welche einzelnen Ma\u00dfnahmen er ergriffen habe, um die Eigentumsverh\u00e4ltnisse an den drei Fahrzeugen aufzukl\u00e4ren. Der Kl\u00e4ger habe Erkundigungen bei ehemaligen und gegenw\u00e4rtigen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Insolvenzschuldnerin eingeholt, die jedoch im Ergebnis unergiebig geblieben seien. In Ansehung des zu erwartenden Aufwands f\u00fcr weitere Ermittlungsma\u00dfnahmen und deren geringer Erfolgsaussichten sei der Kl\u00e4ger auch nicht verpflichtet gewesen, weitere Ermittlungsma\u00dfnahmen zu ergreifen.<\/li><li>b) Diese tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung des FG ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist f\u00fcr den Senat nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindend, da dagegen keine erfolgreichen Verfahrensr\u00fcgen erhoben worden sind und sie, wenn auch nicht zwingend, jedoch zumindest m\u00f6glich ist. Sie verst\u00f6\u00dft nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungss\u00e4tze und hat keine wesentlichen Umst\u00e4nde vernachl\u00e4ssigt (z.B. BFH-Urteile vom 15.06.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;6\/20, Rz&nbsp;35; vom 01.09.2022&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;13\/20, BFHE 277, 423, BStBl II 2024, 121, Rz&nbsp;37).<\/li><li>Es ist jedenfalls m\u00f6glich, dass die drei Fahrzeuge nicht der Insolvenzschuldnerin geh\u00f6rten. Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass allein aus der Existenz eines Fahrzeugs, f\u00fcr das die Insolvenzschuldnerin als Halterin eingetragen ist, nicht ihr Eigentum geschlussfolgert werden kann. Dieses Fahrzeug kann ebenso, worauf das FG zutreffend hingewiesen hat, im Eigentum eines Dritten gestanden haben, zum Beispiel aufgrund der \u00dcberlassung des Fahrzeugs im Rahmen eines Leasingverh\u00e4ltnisses.<\/li><li>Das FG war auch nicht gehalten, eine Reduzierung des Beweisma\u00dfes f\u00fcr die Annahme, dass die drei Fahrzeuge der Insolvenzschuldnerin geh\u00f6rten, in Betracht zu ziehen. Zwar hat ein FG \u2011\u2011insbesondere vor einer Anwendung der Regeln \u00fcber die Feststellungslast\u2011\u2011 zu erw\u00e4gen, ob das im konkreten Einzelfall f\u00fcr die richterliche \u00dcberzeugungsbildung erforderliche, aber auch ausreichende Beweisma\u00df gegen\u00fcber dem Regelbeweisma\u00df zu reduzieren ist, wenn die gerichtlichen Versuche zur Sachaufkl\u00e4rung erfolglos bleiben, weil ein Beteiligter, der \u00fcber eine besondere Beweisn\u00e4he verf\u00fcgt, die ihm zumutbare Mitwirkung an der Sachaufkl\u00e4rung (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 FGO) verweigert. Das Beweisma\u00df kann sich dann auf eine &#8222;gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche Wahrscheinlichkeit&#8220; verringern (BFH-Urteil vom 23.03.2011&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;44\/09, BFHE 233, 297, BStBl II 2011, 884, Rz&nbsp;19; BFH-Beschluss vom 07.05.2004&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;221\/02, BFH\/NV 2004, 1367, unter 1.d). Das FG ist jedoch davon ausgegangen, dass der Kl\u00e4ger seine ihm obliegenden Mitwirkungspflichten erf\u00fcllt habe, indem er \u2011\u2011wenn auch vergeblich\u2011\u2011 Ermittlungsma\u00dfnahmen zur Insolvenzmasse durchgef\u00fchrt habe und das Ergreifen weiterer Ma\u00dfnahmen auch im Hinblick auf die damit verbundenen Erfolgsaussichten nicht von ihm zu erwarten gewesen sei.<\/li><li>Mit dieser Annahme verst\u00f6\u00dft das FG weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungss\u00e4tze. Das HZA meint zwar, der Kl\u00e4ger h\u00e4tte noch weitere Ermittlungen anstellen m\u00fcssen; diese Auffassung erscheint jedoch in Ansehung der bereits ergriffenen und vom FG festgestellten Ermittlungsma\u00dfnahmen keinesfalls zwingend, zumal das FG auch in nicht zu beanstandender Weise die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit und Zumutbarkeit weiterer Ermittlungsma\u00dfnahmen ber\u00fccksichtigt hat (zu diesen Kriterien f\u00fcr die Sachaufkl\u00e4rungspflicht des Steuerpflichtigen z.B. BFH-Urteil vom 06.06.2007&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;17\/06, BFHE 217, 398, BStBl II 2008, 46, unter II.1.a [Rz&nbsp;17]).<\/li><li>Das FG hat im Rahmen der Pr\u00fcfung von Mitwirkungspflichtverletzungen richtigerweise nicht zus\u00e4tzlich auf das Verhalten der Insolvenzschuldnerin beziehungsweise des f\u00fcr diese handelnden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers abgestellt. Deren Verhalten ist dem Kl\u00e4ger nicht zuzurechnen, insbesondere ist die Insolvenzschuldnerin, die von der Verm\u00f6gensverwaltung ausgeschlossen ist, insoweit nicht f\u00fcr den Kl\u00e4ger, dem allein nach \u00a7&nbsp;80 Abs.&nbsp;1 InsO die Verwaltungs- und Verf\u00fcgungsbefugnis \u00fcber das Verm\u00f6gen der Insolvenzschuldnerin zusteht, t\u00e4tig.<\/li><li>Dem steht auch der Einwand des HZA nicht entgegen, dass es einem unkooperativen Insolvenzschuldner nicht zugutekommen d\u00fcrfe, wenn der Insolvenzverwalter seine ihm in dieser Funktion obliegenden zivilrechtlichen Pflichten erf\u00fclle. Dabei \u00fcbersieht das HZA, dass die Nichtinanspruchnahme der Masse nicht der \u2011\u2011aus Sicht des HZA unkooperativen\u2011\u2011 Insolvenzschuldnerin, sondern den anderen Massegl\u00e4ubigern zugutek\u00e4me, und damit, wenn auch nur nach Ma\u00dfgabe einer eventuellen Insolvenzquote, auch dem HZA selbst. Zudem ist es dem HZA unbenommen, die entstandene Kraftfahrzeugsteuer gegen\u00fcber dem insolvenzfreien Verm\u00f6gen und damit unmittelbar gegen die Insolvenzschuldnerin selbst geltend zu machen.<\/li><li>c) Die Nichtaufkl\u00e4rbarkeit der Eigentumsverh\u00e4ltnisse hinsichtlich der drei Fahrzeuge geht zu Lasten des HZA. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass das HZA und nicht der Kl\u00e4ger als Insolvenzverwalter die Feststellungslast f\u00fcr das Vorliegen der Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 InsO und damit auch hinsichtlich der Voraussetzung tr\u00e4gt, dass die drei auf die Insolvenzschuldnerin zugelassenen Fahrzeuge Teil der Insolvenzmasse sind (s. hierzu BFH-Urteil vom 11.04.2024&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;18\/21, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, unter B.I.3.).<\/li><li>3. Der Senat entscheidet mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung durch Urteil (\u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.04.2024\u00a0\u00a0IV R 18\/21 ECLI:DE:BFH:2024:U.110424.IVR16.21.0 BFH IV. Senat InsO \u00a7 35 Abs 1, InsO \u00a7 55 Abs 1 Nr 1, KraftStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 1, KraftStG \u00a7 5 Abs 1 Nr 1 vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 22. Juni 2021, Az: 8 K 8232\/19 Leits\u00e4tze NV: Das Hauptzollamt tr\u00e4gt &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/kraftfahrzeugsteuer-als-masseverbindlichkeit-bfh-urteil-vom-11-april-2024-iv-r-16-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit &#8211; BFH-Urteil vom 11. 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