{"id":76990,"date":"2024-08-04T12:54:51","date_gmt":"2024-08-04T10:54:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76990"},"modified":"2024-08-04T12:54:51","modified_gmt":"2024-08-04T10:54:51","slug":"kraftfahrzeugsteuer-als-masseverbindlichkeit-bfh-urteil-vom-11-april-2024-iv-r-18-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/kraftfahrzeugsteuer-als-masseverbindlichkeit-bfh-urteil-vom-11-april-2024-iv-r-18-21\/","title":{"rendered":"Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit &#8211; BFH-Urteil vom 11. April 2024, IV R 18\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.110424.IVR18.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IV. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>InsO \u00a7 35 Abs 1, InsO \u00a7 55 Abs 1 Nr 1, InsO \u00a7 98 Abs 1a, InsO \u00a7 148 Abs 1, KraftStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 1, KraftStG \u00a7 5 Abs 1 Nr 1, AO \u00a7 34 Abs 1, AO \u00a7 88, StVG \u00a7 32 Abs 2 Nr 2, StVG \u00a7 33 Abs 1 Nr 2 Buchst a, StVG \u00a7 35 Abs 1 Nr 15, StVG \u00a7 36b, FGO \u00a7 76 Abs 1, FGO \u00a7 79 Abs 1 S 2 Nr 2, FGO \u00a7 96, InsO \u00a7 97 Abs 1 S 1, ZPO \u00a7 802l Abs 1 S 1 Nr 3, AO \u00a7 34 Abs 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 22. Juni 2021, Az: 8 K 8013\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Hauptzollamt tr\u00e4gt die Feststellungslast f\u00fcr das Vorliegen der Massezugeh\u00f6rigkeit, wenn es gegen einen Insolvenzverwalter Kraftfahrzeugsteuer f\u00fcr ein auf den Insolvenzschuldner zugelassenes Fahrzeug festsetzt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 22.06.2021 &#8211; 8 K 8013\/20 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<p>A.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob Kraftfahrzeugsteuer zu Recht als Masseverbindlichkeit im Sinne von \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Insolvenzordnung (InsO) festgesetzt worden ist.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen der A-GmbH (Insolvenzschuldnerin). Die 2012 gegr\u00fcndete Insolvenzschuldnerin betrieb einen Einzelhandel mit und eine Vermietung von Personenkraftwagen. Herr D war ab ihrer Gr\u00fcndung einer von mehreren, seit dem 11.04.2017 dann alleiniger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Insolvenzschuldnerin.<\/li><li>Mit Beschluss vom xx.04.2018 wurde das Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen der Insolvenzschuldnerin er\u00f6ffnet und der Kl\u00e4ger zum Insolvenzverwalter bestellt. Die 23&nbsp;Fahrzeuge, f\u00fcr die die streitige Kraftfahrzeugsteuer festgesetzt wurde, waren zum Zeitpunkt der Insolvenzer\u00f6ffnung auf die Insolvenzschuldnerin als Halterin zugelassen.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Hauptzollamt \u2011\u2011HZA\u2011\u2011) setzte f\u00fcr diese 23&nbsp;Fahrzeuge mit Bescheiden vom 11.05.2018 gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger die j\u00e4hrliche Kraftfahrzeugsteuer f\u00fcr die Zeit ab dem xx.04.2018 fest. Der Kl\u00e4ger legte hiergegen jeweils Einspruch ein mit der Begr\u00fcndung, dass die Fahrzeuge nicht in seinem Besitz und ihm die Besitz- und Eigentumsverh\u00e4ltnisse an den Fahrzeugen unbekannt seien. Er legte eine Auskunft des D vor, wonach dieser f\u00fcr die meisten Fahrzeuge vom Vorliegen eines Diebstahls oder einer Unterschlagung ausging. Am zz.05.2018 zeigte der Kl\u00e4ger gegen\u00fcber dem Insolvenzgericht die Masseunzul\u00e4nglichkeit an.<\/li><li>Das HZA erlie\u00df daraufhin am 25.06.2018 zum einen unter den bisher f\u00fcr die 23&nbsp;Fahrzeuge im Insolvenzverfahren vergebenen Steuernummern ge\u00e4nderte Kraftfahrzeugsteuerbescheide, mit denen es die j\u00e4hrliche Steuer anteilig f\u00fcr den Zeitraum vom xx.04.2018 bis zum yy.05.2018 als Altmasseverbindlichkeit festsetzte. Zum anderen setzte das HZA f\u00fcr dieselben 23&nbsp;Fahrzeuge gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger jeweils mit einem auf den 25.06.2018 datierten Kraftfahrzeugsteuerbescheid unter einer neuen Steuernummer eine j\u00e4hrliche Steuer f\u00fcr die Zeit ab dem zz.05.2018 als Neumasseverbindlichkeit fest.<\/li><li>Im Ergebnis ergab sich f\u00fcr die 23 betroffenen Fahrzeuge aus den genannten Bescheiden eine Kraftfahrzeugsteuerbelastung aus Altmasse- und Neumasseverbindlichkeiten wie folgt:Fahrzeug&nbsp;&nbsp;&nbsp;(amtliches Kennzeichen)&nbsp;&nbsp;&nbsp;Kraftfahrzeugsteuer&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;(Altmasseverbindlichkeit)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Kraftfahrzeugsteuer&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;(Neumasseverbindlichkeit)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026<\/li><li>Der Kl\u00e4ger legte auch gegen die Bescheide \u00fcber die als Neumasseverbindlichkeit festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer jeweils Einspruch ein.<\/li><li>Wegen zwischenzeitlich erfolgter Abmeldung einiger Fahrzeuge \u00e4nderte das HZA die am 25.06.2018 als Neumasseverbindlichkeit festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer f\u00fcr die Fahrzeuge mit dem Kennzeichen \u20266 mit Bescheid vom 06.07.2018 auf 17&nbsp;\u20ac, mit den Kennzeichen \u20261 und \u20262 mit Bescheiden vom 08.10.2018 auf 129&nbsp;\u20ac beziehungsweise 73&nbsp;\u20ac und mit dem Kennzeichen \u20268 mit Bescheid vom 15.11.2018 auf 206&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Mit Einspruchsentscheidungen vom 13.12.2019 wies das HZA die Einspr\u00fcche des Kl\u00e4gers gegen die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Die Insolvenzschuldnerin sei als Halterin der Fahrzeuge eingetragen. Der Kl\u00e4ger trage daher die Feststellungslast daf\u00fcr, dass diese Fahrzeuge nicht zur Insolvenzmasse geh\u00f6rten. Entsprechende Nachweise habe der Kl\u00e4ger f\u00fcr die 23&nbsp;Fahrzeuge jedoch nicht erbracht.<\/li><li>Nach Ergehen der Einspruchsentscheidungen erlie\u00df das HZA wegen weiterer zwischenzeitlich erfolgter Abmeldungen f\u00fcr die beiden Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen \u202676 und \u202606 hinsichtlich der am 25.06.2018 als Neumasseverbindlichkeit festgesetzten Kraftfahrzeugsteuer am 19.12.2019 \u00c4nderungsbescheide, mit denen es die Steuer auf 222&nbsp;\u20ac beziehungsweise 127&nbsp;\u20ac festsetzte.<\/li><li>Die gegen die Kraftfahrzeugsteuer-Festsetzungen gerichteten Klagen verband das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg zu einem Klageverfahren und wies diese Klage mit Urteil vom 22.06.2021&nbsp;&#8211; 8&nbsp;K&nbsp;8013\/20 als unbegr\u00fcndet ab. Das HZA habe zu Recht f\u00fcr die 23&nbsp;Fahrzeuge Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit im Sinne des \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 InsO festgesetzt. Hierf\u00fcr sei ma\u00dfgebend, dass das Fahrzeug, f\u00fcr das die Steuer festgesetzt werde, Teil der Insolvenzmasse sei. Diese Voraussetzung sei erf\u00fcllt. Der Kl\u00e4ger habe nicht nachweisen k\u00f6nnen, dass die Kraftfahrzeuge nicht zur Masse geh\u00f6rten. Zwar habe das HZA keine Ermittlungen zum Sachverhalt angestellt und sich allein auf die Zulassung und die Haltereigenschaft berufen, obwohl das HZA grunds\u00e4tzlich die Feststellungslast f\u00fcr steuererh\u00f6hende Tatsachen trage. Allerdings h\u00e4tte es wegen der Beweisn\u00e4he des Kl\u00e4gers allein diesem oblegen, zureichende Anhaltspunkte gegen eine Masseeigenschaft vorzutragen. Dem sei der Kl\u00e4ger weder nach insolvenzrechtlichen noch nach steuerrechtlichen Ma\u00dfst\u00e4ben nachgekommen.<\/li><li>Hiergegen richtet sich die Revision des Kl\u00e4gers, mit der er eine Verletzung materiellen Bundesrechts r\u00fcgt.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 22.06.2021&nbsp;&#8211; 8&nbsp;K&nbsp;8013\/20, die Einspruchsentscheidungen vom 13.12.2019 sowie die Kraftfahrzeugsteuerbescheide f\u00fcr die Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen \u2026 vom 11.05.2018, jeweils ge\u00e4ndert mit Bescheiden vom 25.06.2018 (betreffend die Altmasse), und die Bescheide vom 25.06.2018 (betreffend die Neumasse), Letztere f\u00fcr das Fahrzeug mit dem Kennzeichen \u20266 ge\u00e4ndert mit Bescheid vom 06.07.2018, f\u00fcr die Fahrzeuge mit den Kennzeichen \u20261 und \u20262 ge\u00e4ndert mit Bescheiden vom 08.10.2018, f\u00fcr das Fahrzeug mit dem Kennzeichen \u20268 ge\u00e4ndert mit Bescheid vom 15.11.2018 und f\u00fcr die Fahrzeuge mit den Kennzeichen \u202676 und \u202606 ge\u00e4ndert mit Bescheiden vom 19.12.2019, aufzuheben.<\/li><li>Das HZA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<p>B.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung der Vorentscheidung (hierzu unter I.) und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG (hierzu unter II.).<\/li><li>I. Die Vorentscheidung ist aufzuheben. Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen f\u00fcr die Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit nach \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 InsO gegen den Kl\u00e4ger als Insolvenzverwalter (hierzu unter 2.) bei Anwendung der Regeln \u00fcber die Feststellungslast (hierzu unter 3.), die nur nachrangig anzuwenden sind (hierzu unter 4.), im vorliegenden Fall zu Lasten des Kl\u00e4gers als erf\u00fcllt anzusehen sind (hierzu unter 5.).<\/li><li>1. Gegenstand des Verfahrens sind die Kraftfahrzeugsteuer-Festsetzungen f\u00fcr alle 23&nbsp;Fahrzeuge, das hei\u00dft auch die am 19.12.2019 und damit erst nach Bekanntgabe der jeweiligen Einspruchsentscheidung, aber noch vor Erhebung der jeweiligen Klage ergangenen \u00c4nderungsbescheide. Denn auch insoweit gilt \u00a7&nbsp;68 Satz&nbsp;1 FGO, demzufolge ein nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ge\u00e4nderter Verwaltungsakt Gegenstand des (sp\u00e4teren) Klageverfahrens wird (vgl. Krumm in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;68 FGO Rz&nbsp;16; Gr\u00e4ber\/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;68 Rz&nbsp;55&nbsp;f.; Paetsch in Gosch, FGO \u00a7&nbsp;68 Rz&nbsp;37).<\/li><li>2. Auch Kraftfahrzeugsteuer kann als Masseverbindlichkeit nach \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 InsO gegen den Insolvenzverwalter als Steuerschuldner festzusetzen sein.<\/li><li>a) Mit Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens geht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;80 Abs.&nbsp;1 InsO das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse geh\u00f6rende Verm\u00f6gen (\u00a7&nbsp;35 InsO) zu verwalten, auf den Insolvenzverwalter \u00fcber, der als Verm\u00f6gensverwalter gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;3 i.V.m. Abs.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) die steuerlichen Pflichten des Insolvenzschuldners zu erf\u00fcllen hat, soweit seine Verwaltung reicht (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 10.02.2015&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;23\/14, BFHE 249, 202, BStBl II 2017, 367, Rz&nbsp;39; vom 11.04.2018&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;39\/16, Rz&nbsp;23; BFH-Beschluss vom 08.09.2009&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;63\/09, BFH\/NV 2010, 68, unter II.2.b, zur Kraftfahrzeugsteuer).<\/li><li>Im Zeitpunkt der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens bereits begr\u00fcndete Steueranspr\u00fcche sind zur Insolvenztabelle anzumelden. Sp\u00e4ter begr\u00fcndete Steueranspr\u00fcche sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 InsO Masseverbindlichkeiten (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16.07.2015&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;32\/13, BFHE 251, 102, BStBl II 2016, 251, Rz&nbsp;19). Alle sonstigen Anspr\u00fcche sind insolvenzfrei (BFH-Urteil vom 14.12.2022&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;9\/20, BFHE 279, 491, BStBl II 2024, 227, Rz&nbsp;35).<\/li><li>Der Insolvenzverwalter ist als Verm\u00f6gensverwalter Steuerpflichtiger und damit richtiger Bekanntgabe- und Inhaltsadressat von Steuerbescheiden, mit denen eine Finanzbeh\u00f6rde bestehende Masseverbindlichkeiten geltend macht. Demgegen\u00fcber sind Steuerforderungen, die sich nicht gegen die Insolvenzmasse, sondern gegen das insolvenzfreie Verm\u00f6gen des Insolvenzschuldners richten, gegen den Insolvenzschuldner selbst festzusetzen (BFH-Urteile vom 13.04.2011&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;49\/09, BFHE 234, 97, BStBl II 2011, 944, Rz&nbsp;10; vom 08.09.2011&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;54\/10, BFHE 235, 1, BStBl II 2012, 149, Rz&nbsp;9; vom 01.08.2012&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;28\/11, BFHE 238, 319, BStBl II 2013, 131, Rz&nbsp;14; vom 10.02.2015&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;23\/14, BFHE 249, 202, BStBl II 2017, 367, Rz&nbsp;39; vom 11.04.2018&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;39\/16, Rz&nbsp;23).<\/li><li>b) Zu den Masseverbindlichkeiten geh\u00f6ren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 InsO auch die Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begr\u00fcndet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu geh\u00f6ren.<\/li><li>Die nach der Insolvenzer\u00f6ffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer ist als Abgabenforderung nach \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 InsO den &#8222;in anderer Weise&#8220; durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Masse begr\u00fcndeten Verbindlichkeiten zuzuordnen, soweit sie die Insolvenzmasse betrifft. Dies ist der Fall, wenn die erst nach Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens begr\u00fcndete Abgabenforderung selbst einen Bezug zur Insolvenzmasse aufweist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2009&nbsp;&#8211; 8&nbsp;C&nbsp;9.09; BFH-Urteile vom 13.04.2011&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;49\/09, BFHE 234, 97, BStBl II 2011, 944, Rz&nbsp;13; vom 01.08.2012&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;28\/11, BFHE 238, 319, BStBl II 2013, 131, Rz&nbsp;16).<\/li><li>aa) Im Streitfall liegen zwar nach Insolvenzer\u00f6ffnung entstandene Verbindlichkeiten vor. Denn Steuergegenstand der Kraftfahrzeugsteuer ist nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) das Halten von inl\u00e4ndischen Fahrzeugen zum Verkehr auf \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen (BFH-Urteil vom 08.09.2011&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;54\/10, BFHE 235, 1, BStBl II 2012, 149, Rz&nbsp;13). Die Steuerpflicht dauert gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 KraftStG bei einem inl\u00e4ndischen Fahrzeug \u2011\u2011auch im Falle der Insolvenz des Halters\u2011\u2011 so lange an, wie das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist (BFH-Urteil vom 21.03.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;30\/18, BFHE 264, 106, Rz&nbsp;12; Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, \u00a7&nbsp;5 KraftStG Rz&nbsp;26).<\/li><li>bb) Die nach Insolvenzer\u00f6ffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer weist aber nur dann einen Bezug zur Insolvenzmasse auf und ist Masseverbindlichkeit im Sinne von \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 InsO, wenn das Fahrzeug, f\u00fcr dessen Halten die Kraftfahrzeugsteuer geschuldet wird, Teil der Insolvenzmasse ist und der Verwaltungs- und Verf\u00fcgungsbefugnis des Insolvenzverwalters unterliegt (BFH-Urteil vom 01.08.2012&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;28\/11, BFHE 238, 319, BStBl II 2013, 131, Rz&nbsp;16). Denn der Insolvenzverwalter kann dann \u00fcber die Art und Weise der Verwendung oder Verwertung des Fahrzeugs bestimmen und gegebenenfalls verhindern, dass weiterhin Kraftfahrzeugsteuer entsteht, indem er das Fahrzeug ver\u00e4u\u00dfert oder au\u00dfer Betrieb setzt und der Zulassungsbeh\u00f6rde dies anzeigt (BFH-Urteil vom 13.04.2011&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;49\/09, BFHE 234, 97, BStBl II 2011, 944, Rz&nbsp;15, mit Hinweis auf \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;4 und Abs.&nbsp;5 KraftStG, \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;4, \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung \u2011\u2011FZV\u2011\u2011 in der f\u00fcr den Streitzeitraum g\u00fcltigen Fassung). Ma\u00dfgebend ist danach, ob das Fahrzeug (tats\u00e4chlich\/k\u00f6rperlich) Teil der Insolvenzmasse ist (BFH-Urteile vom 13.04.2011&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;49\/09, BFHE 234, 97, BStBl II 2011, 944, Rz&nbsp;15; vom 08.09.2011&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;54\/10, BFHE 235, 1, BStBl II 2012, 149, Rz&nbsp;14; vom 01.08.2012&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;28\/11, BFHE 238, 319, BStBl II 2013, 131, Rz&nbsp;16; vom 21.03.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;30\/18, BFHE 264, 106, Rz&nbsp;13).<\/li><li>(1) Zur Insolvenzmasse wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;35 Abs.&nbsp;1 InsO das gesamte Verm\u00f6gen gerechnet, das dem Schuldner zur Zeit der Er\u00f6ffnung des Verfahrens geh\u00f6rt und das er w\u00e4hrend des Verfahrens erlangt. Die Insolvenzmasse umfasst die Soll- und die Istmasse. W\u00e4hrend die Sollmasse die Summe einzelner geldwerter (k\u00f6rperlicher und unk\u00f6rperlicher) Rechtsgegenst\u00e4nde darstellt, die von Rechts wegen vom Insolvenzbeschlag erfasst und den Gl\u00e4ubigern haftungsrechtlich zugewiesen sind, umfasst die Istmasse alle Gegenst\u00e4nde, die der Insolvenzverwalter tats\u00e4chlich in Besitz nimmt (BFH-Urteil vom 21.03.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;30\/18, BFHE 264, 106, Rz&nbsp;14; s.a. M\u00fcller in Jaeger, Insolvenzordnung, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;35 Rz&nbsp;7; Uhlenbruck\/Hirte\/Pra\u00df, Insolvenzordnung, 15.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;35 Rz&nbsp;46&nbsp;ff.).<\/li><li>Der Sollmasse und der Istmasse gemeinsam ist das Verm\u00f6genswert-Erfordernis. Denn nach dem Sinn und Zweck des \u00a7&nbsp;35 InsO wird den Insolvenzgl\u00e4ubigern nur der Teil des Verm\u00f6gens des Schuldners zugewiesen, der f\u00fcr dessen Schulden haftet, also Zugriffsobjekt in der Zwangsvollstreckung ist. Zwar spielt die Verwertbarkeit des Gegenstands f\u00fcr die Feststellung der Massezugeh\u00f6rigkeit keine Rolle. Dementsprechend k\u00f6nnen auch wertlose Gegenst\u00e4nde als Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde zur Insolvenzmasse geh\u00f6ren. Ist der Gegenstand hingegen verbraucht oder ver\u00e4u\u00dfert, so ist er dem Gl\u00e4ubigerzugriff \u2011\u2011vorbehaltlich der Gl\u00e4ubigeranfechtung\u2011\u2011 entzogen. Dasselbe gilt, wenn die Sache vollst\u00e4ndig zerst\u00f6rt und nicht mehr existent ist, da sie dann keine Haftungsfunktion mehr erf\u00fcllen kann. Deshalb f\u00e4llt ein Fahrzeug, das bereits vor Insolvenzer\u00f6ffnung untergegangen ist, nicht unter den Insolvenzbeschlag gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;35 Abs.&nbsp;1 InsO (BFH-Urteil vom 21.03.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;30\/18, BFHE 264, 106, Rz&nbsp;14&nbsp;f.).<\/li><li>(2) Allein aus der Haltereigenschaft f\u00fcr ein Fahrzeug entsteht kein Bezug der Kraftfahrzeugsteuer zur Insolvenzmasse. Die Rechtsposition des Halters eines Kraftfahrzeugs ist kein geldwertes Recht oder Gut und damit kein &#8222;Verm\u00f6gen&#8220; im Sinne des \u00a7&nbsp;35 InsO (BFH-Urteil vom 13.04.2011&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;49\/09, BFHE 234, 97, BStBl II 2011, 944, Rz&nbsp;19).<\/li><li>(3) Auch bei insolvenzfreien Fahrzeugen besteht der notwendige Bezug der Kraftfahrzeugsteuer zur Insolvenzmasse nicht. Denn die Verwaltungs- und Verf\u00fcgungsbefugnis des Insolvenzverwalters beschr\u00e4nkt sich auf die zur Masse geh\u00f6renden Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde. Der Insolvenzverwalter kann daher das Entstehen von Kraftfahrzeugsteuer f\u00fcr insolvenzfreie Kraftfahrzeuge nicht verhindern. Ebenso wenig ist Kraftfahrzeugsteuer allein deshalb als Masseverbindlichkeit zu beurteilen, weil das (insolvenzfreie) Fahrzeug f\u00fcr die Masse genutzt worden ist. Denn nach dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 InsO (&#8222;durch die Verwaltung &#8230; der Insolvenzmasse&#8220;) liegen Masseverbindlichkeiten nur vor, wenn ein Massegegenstand verwaltet wird und daraus eine (Steuer-)Verbindlichkeit resultiert (BFH-Urteil vom 13.04.2011&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;49\/09, BFHE 234, 97, BStBl II 2011, 944, Rz&nbsp;16, m.w.N.).<\/li><li>3. Die Feststellungslast f\u00fcr den erforderlichen Bezug einer Kraftfahrzeugsteuer-Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse tr\u00e4gt grunds\u00e4tzlich das HZA.<\/li><li>a) Eine Rechtsnorm darf nur angewendet werden, wenn feststeht, dass die tats\u00e4chlichen Voraussetzungen, an die die Rechtsnorm bestimmte Rechtsfolgen kn\u00fcpft, vorliegen. Die notwendige Folge ist, dass es f\u00fcr jeden Rechtsstreit, so auch f\u00fcr den Steuerprozess, eine objektive Beweislast (Feststellungslast) geben muss (vgl. BFH-Urteile vom 24.06.1976&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;101\/75, BFHE 119, 164, BStBl II 1976, 562, unter 2.; vom 19.08.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;30\/12, Rz&nbsp;29). Danach muss das Gericht den Rechtsstreit nach bestimmten Regeln zu Gunsten eines Beteiligten entscheiden, wenn nicht festzustellen ist, ob bestimmte rechtserhebliche Tatsachen gegeben sind (BFH-Urteil vom 24.06.1976&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;101\/75, BFHE 119, 164, BStBl II 1976, 562, unter 2.).<\/li><li>b) Im Allgemeinen gilt f\u00fcr den Steuerprozess, dass die Finanzbeh\u00f6rde die objektive Feststellungslast f\u00fcr die steuerbegr\u00fcndenden und -erh\u00f6henden Tatsachen tr\u00e4gt, w\u00e4hrend den Steuerpflichtigen die Feststellungslast f\u00fcr die steuerentlastenden und -mindernden Tatsachen trifft (z.B. BFH-Urteile vom 24.06.1976&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;101\/75, BFHE 119, 164, BStBl II 1976, 562, unter 2.; vom 11.07.2006&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;67\/04, BFHE 215, 86, BStBl II 2007, 553, unter II.2.b&nbsp;bb; vom 25.06.2021&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;31\/19, BFHE 275, 240, BStBl II 2022, 497, Rz&nbsp;25).<\/li><li>Danach tr\u00e4gt grunds\u00e4tzlich das HZA die Feststellungslast daf\u00fcr, dass die Voraussetzungen f\u00fcr die Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit nach \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 InsO vorliegen. Bei der Regelung des \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 InsO handelt es sich zwar weder um eine dem materiellen Steuerrecht zuzuordnende, den Steueranspruch begr\u00fcndende Norm, noch um eine Vorschrift, die eine Steuerbefreiung oder Steuererm\u00e4\u00dfigung regelt oder den Steueranspruch aufhebt oder einschr\u00e4nkt. Die Norm bestimmt jedoch, unter welchen Voraussetzungen eine Finanzbeh\u00f6rde berechtigt ist, einen Steueranspruch als Masseverbindlichkeit unmittelbar gegen den Insolvenzverwalter zu Lasten der Insolvenzmasse geltend zu machen. Die Norm ist danach \u2011\u2011zu Lasten der Finanzbeh\u00f6rde\u2011\u2011 nicht anzuwenden, wenn ihre Voraussetzungen nicht erf\u00fcllt sind. Lassen sich keine Tatsachen feststellen, die die gesetzlichen Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 InsO erf\u00fcllen, geht dies daher zu Lasten des vermeintlichen Massegl\u00e4ubigers, hier des HZA (vgl. Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 06.07.2006&nbsp;&#8211; 6&nbsp;U&nbsp;29\/06, unter I.2., zur grunds\u00e4tzlichen Darlegungs- und Beweislast eines Massegl\u00e4ubigers im Sinne von \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 InsO).<\/li><li>4. Die Anwendung der Regeln \u00fcber die Feststellungslast ist allerdings nicht das vorrangige Instrument richterlicher Entscheidungsfindung; es handelt sich vielmehr um eine &#8222;ultima ratio&#8220;, die regelm\u00e4\u00dfig erst zur Anwendung gelangt, wenn alle anderen M\u00f6glichkeiten der Beweisf\u00fchrung innerhalb der Untersuchungspflicht des FG ausgesch\u00f6pft sind (BFH-Urteile vom 15.02.1989&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;16\/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462; vom 23.03.2011&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;44\/09, BFHE 233, 297, BStBl II 2011, 884, Rz&nbsp;17; vom 02.07.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;13\/18, BFHE 265, 333, BStBl II 2020, 89, Rz&nbsp;18). Vorrangig sind in jedem Fall eigene Bem\u00fchungen des FG zur Aufkl\u00e4rung des entscheidungserheblichen Sachverhalts (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO). Dabei sind die Beteiligten mit heranzuziehen (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO; vgl. BFH-Urteil vom 23.03.2011&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;44\/09, BFHE 233, 297, BStBl II 2011, 884, Rz&nbsp;18).<\/li><li>Bleiben die Bem\u00fchungen des Gerichts zur Sachaufkl\u00e4rung erfolglos, weil ein Beteiligter die ihm zumutbare Mitwirkung an der Sachaufkl\u00e4rung (vgl. \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 FGO) verweigert und damit seine Mitwirkungspflichten verletzt, so k\u00f6nnen sich die Ermittlungspflicht der Finanzbeh\u00f6rde und des FG sowie das Beweisma\u00df mindern. Die Finanzbeh\u00f6rde und das FG k\u00f6nnen sich damit begn\u00fcgen, zu einem geringeren Grad als nach \u00a7&nbsp;88 AO beziehungsweise \u00a7&nbsp;96 FGO geboten davon \u00fcberzeugt zu sein, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt; das Beweisma\u00df kann sich auf eine &#8222;gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche Wahrscheinlichkeit&#8220; verringern (BFH-Beschluss vom 07.05.2004&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;221\/02, BFH\/NV 2004, 1367, unter 1.d; BFH-Urteil vom 23.03.2011&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;44\/09, BFHE 233, 297, BStBl II 2011, 884, Rz&nbsp;19). Ber\u00fchren die verletzten abgabenrechtlichen Mitwirkungspflichten Tatsachen oder Beweismittel aus dem alleinigen Verantwortungsbereich des Steuerpflichtigen, kann das FG aus seinem Verhalten nachteilige Schl\u00fcsse ziehen. Es kann auch einen belastenden Sachverhalt im Rahmen der Beweisw\u00fcrdigung unterstellen, um zu vermeiden, dass demjenigen, der sich seinen Mitwirkungspflichten entzieht, daraus ein Vorteil entsteht. Als Kriterien f\u00fcr die Minderung der Sachaufkl\u00e4rungspflicht und des Beweisma\u00dfes sind die Schwere der Pflichtverletzung, die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit und Zumutbarkeit sowie das vorausgegangene Tun des Steuerpflichtigen und insbesondere die Beweisn\u00e4he heranzuziehen. Seine Verantwortung f\u00fcr die Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts ist umso gr\u00f6\u00dfer und die der Finanzbeh\u00f6rde und des FG umgekehrt umso geringer, je mehr Tatsachen und Beweismittel der von ihm beherrschten Informations- und T\u00e4tigkeitssph\u00e4re angeh\u00f6ren (BFH-Urteile vom 15.02.1989&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;16\/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462; vom 09.06.2005&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;75\/03, BFH\/NV 2005, 1765, unter 1.b). Zu Beweiserleichterungen bis hin zur Umkehr der Beweislast kann es f\u00fchren, wenn ein Prozessbeteiligter einen Gegenstand vernichtet oder vernichten l\u00e4sst, obwohl f\u00fcr ihn erkennbar ist, dass jenem eine Beweisfunktion zukommen kann, oder er dem Gegner auf sonstige Weise die Beweisf\u00fchrung schuldhaft unm\u00f6glich macht (schuldhafte Beweisvereitelung, vgl. BFH-Urteil vom 03.03.2004&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;17\/98, BFH\/NV 2004, 1237, unter II.4.; BFH-Beschluss vom 11.03.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;83\/14, Rz&nbsp;11).<\/li><li>Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht der Beteiligten kann im Allgemeinen allerdings erst dann angenommen werden, wenn ein Beteiligter auf ausdr\u00fcckliche Aufforderung des FG (\u00a7&nbsp;79 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 FGO) eine ihm m\u00f6gliche \u00c4u\u00dferung zu Tatsachen oder die Herausgabe von Unterlagen verweigert (BFH-Urteile vom 19.10.2011&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;65\/09, BFHE 235, 304, BStBl II 2012, 345, Rz&nbsp;60; vom 03.12.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;23\/16, Rz&nbsp;25).<\/li><li>5. Danach ist das Urteil des FG aufzuheben. Es hat in der Sache eine Entscheidung nach der Feststellungslast zu Lasten des Kl\u00e4gers getroffen, obwohl die Voraussetzungen f\u00fcr eine solche Entscheidung nicht vorlagen. Zwar ist das FG im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass das HZA die Feststellungslast f\u00fcr das Vorliegen der Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 InsO tr\u00e4gt. Rechtlich unzutreffend hat es jedoch im Weiteren angenommen, dass der Kl\u00e4ger aufgrund seiner Beweisn\u00e4he die Nichtzugeh\u00f6rigkeit der Fahrzeuge zur Insolvenzmasse nachweisen m\u00fcsse und dass ihm dieser Nachweis nicht gelungen sei.<\/li><li>a) Eine abweichende Verteilung der Feststellungslast folgt im Streitfall jedoch weder aus einer besonderen Beweisn\u00e4he des Kl\u00e4gers noch aus dessen steuerlichen und insolvenzrechtlichen Pflichten beziehungsweise aus einer etwaigen Verletzung dieser Pflichten. Denn in diesen F\u00e4llen bliebe die Verteilung der Feststellungslast grunds\u00e4tzlich unber\u00fchrt; das FG h\u00e4tte lediglich zu erw\u00e4gen, ob im konkreten Einzelfall das f\u00fcr die richterliche \u00dcberzeugungsbildung erforderliche, aber auch ausreichende Beweisma\u00df gegen\u00fcber dem Regelbeweisma\u00df zu reduzieren w\u00e4re. Das Beweisma\u00df kann sich dann auf eine &#8222;gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche Wahrscheinlichkeit&#8220; verringern (dazu oben unter B.I.4.). Das FG hat in seiner Entscheidung jedoch nicht darauf abgestellt, dass es unter Anwendung eines geringeren Beweisma\u00dfes davon \u00fcberzeugt sei, dass die 23&nbsp;Fahrzeuge Teil der Insolvenzmasse gewesen seien, sondern darauf, dass der Kl\u00e4ger das Gegenteil nicht zur \u00dcberzeugung des Gerichts dargelegt (und bewiesen) habe. Eine Entscheidung nach der Feststellungslast h\u00e4tte das FG jedoch \u00fcberhaupt erst im Fall der fehlenden weiteren Aufkl\u00e4rbarkeit des Sachverhalts treffen d\u00fcrfen. Entsprechende Feststellungen des FG fehlen allerdings.<\/li><li>b) Eine Umkehr der Beweislast kann zwar auch im Fall einer schuldhaften Beweisvereitelung anzunehmen sein. Ein entsprechendes Verhalten des Kl\u00e4gers hat das FG jedoch nicht festgestellt. Ein unkooperatives Verhalten des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Insolvenzschuldnerin w\u00e4re dem Kl\u00e4ger jedenfalls nicht zuzurechnen. Dem steht der Einwand des HZA nicht entgegen, dass es einem unkooperativen Insolvenzschuldner nicht zugutekommen d\u00fcrfe, wenn der Insolvenzverwalter seine ihm in dieser Funktion obliegenden zivilrechtlichen Pflichten erf\u00fclle. Dabei \u00fcbersieht das HZA, dass die Nichtinanspruchnahme der Masse nicht unmittelbar der vermeintlich unkooperativen Insolvenzschuldnerin, sondern den Gl\u00e4ubigern zugutek\u00e4me, und damit, wenn auch nur nach Ma\u00dfgabe einer eventuellen Insolvenzquote, im vorliegenden Fall auch dem HZA selbst. Hinzu kommt, dass das HZA die entstandene Kraftfahrzeugsteuer weiterhin gegen\u00fcber dem insolvenzfreien Verm\u00f6gen und damit unmittelbar gegen die Insolvenzschuldnerin selbst geltend machen kann.<\/li><li>c) Entgegen der Auffassung des HZA begr\u00fcndet auch die Haltereigenschaft der Insolvenzschuldnerin keine (widerlegbare) Vermutung daf\u00fcr, dass ihr die auf sie zugelassenen Fahrzeuge geh\u00f6rten und diese damit Teil der Insolvenzmasse seien. Denn das Fahrzeugregister gibt nur Auskunft \u00fcber die Person des Halters des Fahrzeugs sowie \u00fcber bestimmte Fahrzeugdaten (\u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a des Stra\u00dfenverkehrsgesetzes \u2011\u2011StVG\u2011\u2011). Halter eines Fahrzeugs ist aus verkehrsrechtlicher Sicht diejenige Person, auf die das Fahrzeug zugelassen und die als Halter eingetragen ist. Auf die Eigentumsverh\u00e4ltnisse kommt es dabei nicht an. Wird das Fahrzeug \u2011\u2011wie zum Beispiel im Rahmen eines Leasingverh\u00e4ltnisses\u2011\u2011 vom Eigent\u00fcmer an eine andere Person l\u00e4ngerfristig ohne die gleichzeitige \u00dcbertragung des Eigentums zur Nutzung \u00fcberlassen, fallen das zivilrechtliche Eigentum und die verkehrsrechtliche Haltereigenschaft regelm\u00e4\u00dfig auseinander. Allein aus der Haltereigenschaft eines Insolvenzschuldners kann danach nicht darauf geschlossen werden, dass er auch Eigent\u00fcmer des Fahrzeugs ist und dieses zur Insolvenzmasse geh\u00f6rt.<\/li><li>II. Die Sache ist nicht spruchreif.<\/li><li>1. Auf Grundlage der bisherigen Feststellungen des FG kann der Senat nicht selbst entscheiden, ob die Voraussetzungen f\u00fcr die Zugeh\u00f6rigkeit der Kraftfahrzeugsteuer-Verbindlichkeiten zur Insolvenzmasse nach \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 InsO vorliegen. Erst nach den gebotenen Sachverhaltsermittlungen durch das FG, gegebenenfalls unter Heranziehung der Beteiligten, kann auch festgestellt werden, ob die Voraussetzungen f\u00fcr eine Entscheidung auf Grundlage eines geringeren Beweisma\u00dfes gegeben sind, oder ob schlie\u00dflich nach Ma\u00dfgabe der Feststellungslast zu Lasten des HZA eine Massezugeh\u00f6rigkeit zu verneinen ist.<\/li><li>2. Ohne Bindungswirkung f\u00fcr das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:<\/li><li>Beide Beteiligte sind zur Mitwirkung bei der Aufkl\u00e4rung der Frage verpflichtet, ob die 23&nbsp;Fahrzeuge im ma\u00dfgeblichen Besteuerungszeitraum existierten, ob sie im Eigentum der Insolvenzschuldnerin standen und ob der Kl\u00e4ger \u00fcber die Art und Weise der Verwendung oder Verwertung der Fahrzeuge bestimmen und gegebenenfalls verhindern konnte, dass weiterhin Kraftfahrzeugsteuer entsteht, indem er die Fahrzeuge ver\u00e4u\u00dfert oder au\u00dfer Betrieb setzt und der Zulassungsbeh\u00f6rde dies anzeigt (\u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;4 und Abs.&nbsp;5 KraftStG a.F. \u2011\u2011seit dem 12.06.2015: \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;4 KraftStG\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;4, \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 FZV a.F. \u2011\u2011seit dem 01.09.2023: \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;5, \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 FZV\u2011\u2011; vgl. BFH-Urteil vom 13.04.2011&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;49\/09, BFHE 234, 97, BStBl II 2011, 944, Rz&nbsp;15).<\/li><li>F\u00fcr den Kl\u00e4ger als Insolvenzverwalter ist seine Verpflichtung nach \u00a7&nbsp;148 Abs.&nbsp;1 InsO zu ber\u00fccksichtigen, Massegegenst\u00e4nde m\u00f6glichst l\u00fcckenlos aufzusp\u00fcren (vgl. M\u00fcKoInsO\/Jaff\u00e9, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;148 Rz&nbsp;2). Hierzu kann er von der Insolvenzschuldnerin die Herausgabe der in deren Gewahrsam befindlichen Sachen (\u00a7&nbsp;148 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 InsO), Auskunft \u00fcber alle das Verfahren betreffenden Verh\u00e4ltnisse (\u00a7&nbsp;97 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 InsO) sowie die Unterst\u00fctzung bei der Erf\u00fcllung seiner Aufgaben verlangen. Hierbei ist an Informationen aus Bankunterlagen der Insolvenzschuldnerin \u00fcber Zahlungen an etwaige Leasinggesellschaften oder Mahnungen solcher Firmen \u00fcber ausstehende Raten zu denken. Als Insolvenzverwalter hat der Kl\u00e4ger auch die M\u00f6glichkeit, Auskunft etwa aus dem Fahrzeugregister f\u00fcr Fahrzeuge zu erlangen, f\u00fcr die die Insolvenzschuldnerin als Halterin eingetragen ist (\u00a7&nbsp;35 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;15 StVG i.V.m. \u00a7&nbsp;802l Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 der Zivilprozessordnung f\u00fcr den Zeitpunkt der Er\u00f6ffnung des hiesigen Insolvenzverfahrens). Ab dem 01.11.2022 ist dies nach \u00a7&nbsp;98 Abs.&nbsp;1a InsO n.F., \u00a7&nbsp;35 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;20 StVG n.F. direkt ohne Zwischenschaltung eines Gerichtsvollziehers m\u00f6glich (vgl. zum Ganzen Hergenr\u00f6der, Deutsche Zeitschrift f\u00fcr Wirtschafts- und Insolvenzrecht 2022, 505). Zudem besteht f\u00fcr ihn grunds\u00e4tzlich die M\u00f6glichkeit, bei Vorliegen des Verdachts einer Straftat \u2011\u2011hier kommen etwa Diebstahl, Unterschlagung oder unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs (\u00a7\u00a7&nbsp;242, 246, 248b des Strafgesetzbuchs) in Betracht\u2011\u2011 eine Strafanzeige, gegebenenfalls auch gegen einen unbekannten T\u00e4ter, zu stellen und auf diesem Weg zumindest mittelbar \u00fcber die Strafermittlungsbeh\u00f6rden an der Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts \u00fcber den Verbleib der Fahrzeuge mitzuwirken (\u00a7&nbsp;36b StVG erlaubt die Daten\u00fcbermittlung aus dem Polizeilichen Informationssystem des Bundeskriminalamts an das Kraftfahrt-Bundesamt).<\/li><li>Auf der anderen Seite obliegt es dem HZA als zust\u00e4ndiger Finanzbeh\u00f6rde, den f\u00fcr die von ihm vorgenommenen Kraftfahrzeugsteuerfestsetzungen entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (\u00a7&nbsp;88 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO). Dies betrifft insbesondere die Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 InsO f\u00fcr die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit gegen den Kl\u00e4ger vorliegen. Hierzu kann das HZA im Rahmen der Gesetze sowohl Ausk\u00fcnfte von der als Halterin eingetragenen Insolvenzschuldnerin beziehungsweise ihren (ehemaligen) Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern sowie von anderen Beh\u00f6rden, insbesondere von der f\u00fcr die Insolvenzschuldnerin als Halterin beziehungsweise f\u00fcr die auf diese zugelassenen Fahrzeuge zust\u00e4ndigen Fahrzeug-Zulassungsstelle einholen (\u00a7\u00a7&nbsp;93&nbsp;ff. AO).<\/li><li>Schlie\u00dflich hat das FG auch selbst die M\u00f6glichkeit, Ma\u00dfnahmen zur Aufkl\u00e4rung des entscheidungserheblichen Sachverhalts zu ergreifen und sich hierf\u00fcr zum Beispiel an fr\u00fchere Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Insolvenzschuldnerin oder an die Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle zu wenden, um Ausk\u00fcnfte einzuholen und diesen gegebenenfalls weiter nachzugehen.<\/li><li>III. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.110424.IVR18.21.0 BFH IV. 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