{"id":76992,"date":"2024-08-04T12:56:26","date_gmt":"2024-08-04T10:56:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76992"},"modified":"2024-08-04T12:56:26","modified_gmt":"2024-08-04T10:56:26","slug":"steuerbefreiung-beim-grundstueckserwerb-aus-anlass-des-uebergangs-von-oeffentlich-rechtlichen-aufgaben-bfh-urteil-vom-28-februar-2024-ii-r-45-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/steuerbefreiung-beim-grundstueckserwerb-aus-anlass-des-uebergangs-von-oeffentlich-rechtlichen-aufgaben-bfh-urteil-vom-28-februar-2024-ii-r-45-21\/","title":{"rendered":"Steuerbefreiung beim Grundst\u00fcckserwerb aus Anlass des \u00dcbergangs von \u00f6ffentlich-rechtlichen Aufgaben &#8211; BFH-Urteil vom 28. Februar 2024, II R 45\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.280224.IIR45.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GrEStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 1, GrEStG \u00a7 4 Nr 1, GrEStG \u00a7 2 Abs 2 Nr 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern , 25. August 2021, Az: 3 K 435\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Erwerb eines Grundst\u00fccks durch eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts erfolgt nicht aus Anlass des \u00dcbergangs von \u00f6ffentlich-rechtlichen Aufgaben, wenn bei der \u00fcbertragenden juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts zu keinem Zeitpunkt die \u00f6ffentlich-rechtliche Aufgabe und das Eigentum an dem Grundst\u00fcck zusammengefallen sind.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 25.08.2021 &#8211; 3 K 435\/17 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist ein Studierendenwerk mit Sitz in A in der Form einer Anstalt des \u00f6ffentlichen Rechts. Sie wurde durch die Vorl\u00e4ufige Satzung des Studentenwerkes vom 08.03.1991 und das Studentenwerksgesetz vom 23.02.1993 (Gesetz- und Verordnungsblatt f\u00fcr das Land Mecklenburg-Vorpommern 1993, 165) \u2011\u2011StudWG 1993\u2011\u2011 errichtet. Seither obliegt ihr die Aufgabe der Errichtung und Bewirtschaftung von Einrichtungen f\u00fcr das studentische Wohnen (\u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Nr.\u00a02 der Vorl\u00e4ufigen Satzung des Studentenwerkes vom 08.03.1991, \u00a7\u00a02 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 Nr.\u00a02 StudWG 1993, \u00a7\u00a02 Abs.\u00a02 Nr.\u00a02 der Satzung des Studentenwerkes\u00a0A vom 11.01.2001\u00a0\u2026).<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin bewirtschaftet unter anderem ein Studierendenwohnheim in der XY\u00a0Stra\u00dfe in A. Zur Zeit der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) stand das Grundst\u00fcck im Eigentum des Volkes. Rechtstr\u00e4ger war der Rat der Stadt\u00a0A. Seit dem Jahr 1971 wurde das Grundst\u00fcck \u00fcberwiegend als Studierendenwohnheim genutzt. Nachdem am xx.xx.1991 zun\u00e4chst die Stadt\u00a0A als Eigent\u00fcmerin in das Grundbuch eingetragen worden war, wurde das Grundst\u00fcck im Jahr 2003 nach Art.\u00a022 Abs.\u00a01 Satz\u00a07 i.V.m. Art.\u00a021 Abs.\u00a03 Halbsatz\u00a01 des Einigungsvertrags vom 31.08.1990 (BGBl II 1990, 889) auf die Universit\u00e4t der Stadt\u00a0A (Universit\u00e4t) \u00fcbertragen. Diese bestellte mit notarieller Urkunde vom xx.xx.2011 ein Erbbaurecht zugunsten der Kl\u00e4gerin an dem Grundst\u00fcck. Die Bestellung des Erbbaurechts erfolgte zum Zweck der Errichtung und des Betreibens von Studierendenwohnheimen und mit diesen im Zusammenhang stehenden Nebeneinrichtungen im Rahmen der gesetzlichen Aufgabe der Kl\u00e4gerin.<\/li><li>Wegen der Bestellung des Erbbaurechts setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) mit Bescheid vom 30.11.2016 <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Steuerrechner\/Grunderwerbsteuer.html\">Grunderwerbsteuer <\/a>in H\u00f6he von \u2026\u00a0\u20ac gegen die Kl\u00e4gerin fest.<\/li><li>Mit dem gegen den Grunderwerbsteuerbescheid gerichteten Einspruch machte die Kl\u00e4gerin geltend, ihr Erwerb sei nach \u00a7\u00a04 Nr.\u00a01 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) von der Besteuerung ausgenommen.<\/li><li>Das FA erlie\u00df am 18.08.2017 einen ge\u00e4nderten Grunderwerbsteuerbescheid und setzte die Steuer \u2011\u2011aus nicht streitgegenst\u00e4ndlichen Gr\u00fcnden\u2011\u2011 auf \u2026\u00a0\u20ac herab. Den Einspruch wies es mit Einspruchsentscheidung vom 16.10.2017 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Im anschlie\u00dfenden Klageverfahren ist die Kl\u00e4gerin mit richterlichen Hinweisen vom 18.09.2020 und 16.02.2021 aufgefordert worden, Unterlagen vorzulegen, die die Bewirtschaftung des Studierendenwohnheims durch die Universit\u00e4t belegen. Nach \u00dcbersendung der Unterlagen hat die Kl\u00e4gerin das Gericht mit Schriftsatz vom 11.05.2021 um einen Hinweis gebeten, sollte es diesen Nachweis als nicht erbracht ansehen.<\/li><li>Die Klage wurde vom Finanzgericht (FG) abgewiesen. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 851 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit ihrer Revision macht die Kl\u00e4gerin die Verletzung von \u00a7\u00a04 Nr.\u00a01 Alternative\u00a01 GrEStG, einen Versto\u00df gegen Denkgesetze bei der Auslegung zweier vom Ministerrat der DDR erlassener Regelwerke durch das FG sowie Verfahrensverst\u00f6\u00dfe geltend.<\/li><li>Nach Ansicht der Kl\u00e4gerin verlangt \u00a7\u00a04 Nr.\u00a01 GrEStG keinen zeitlichen Gleichklang zwischen Aufgabenerf\u00fcllung und Rechtstr\u00e4gerschaft an dem Grundst\u00fcck. Die zeitliche Abfolge sei f\u00fcr die Anwendung des \u00a7\u00a04 Nr.\u00a01 GrEStG nicht entscheidend. Es komme vielmehr darauf an, dass eine \u00f6ffentlich-rechtliche Aufgabe von einer juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts auf eine andere \u00fcbergehe und diesem \u00dcbergang eine Grundst\u00fccks\u00fcbertragung folge, die ihrem Sinn nach mit dem Aufgaben\u00fcbergang zusammenh\u00e4nge. Dies sei im Streitfall gegeben. Die Befreiung von der Grunderwerbsteuer entspreche auch der gesetzgeberischen Zielsetzung, die staatliche Selbstbesteuerung einzugrenzen.<\/li><li>Zur Begr\u00fcndung der geltend gemachten Verfahrensverst\u00f6\u00dfe tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin vor, sie habe um einen gerichtlichen Hinweis f\u00fcr den Fall gebeten, dass das FG die Bewirtschaftung des Studierendenwohnheims durch die Universit\u00e4t als nicht nachgewiesen erachten sollte. F\u00fcr diesen Fall habe sie weitere Beweisangebote angek\u00fcndigt. Das Gericht habe keinen entsprechenden Hinweis erteilt, im Urteil aber ausgef\u00fchrt, die Kl\u00e4gerin habe keine Unterlagen vorgelegt, aus denen ersichtlich sei, dass das Grundst\u00fcck der Universit\u00e4t zur eigenen Verwaltung und Aufgabenerf\u00fcllung \u00fcberlassen worden sei. Damit habe das FG gegen seine Sachaufkl\u00e4rungspflicht nach \u00a7\u00a076 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sowie gegen seine Hinweispflicht nach \u00a7\u00a076 Abs.\u00a02 FGO versto\u00dfen. Das Urteil beruhe auf diesen Rechtsverletzungen, da das FG in seiner Begr\u00fcndung ausf\u00fchre, die Errichtung und Bewirtschaftung von Studierendenwohnheimen sei zu keinem Zeitpunkt Aufgabe der Universit\u00e4t gewesen. Dass die Universit\u00e4t das Studierendenwohnheim bis zur Gr\u00fcndung der Kl\u00e4gerin tats\u00e4chlich verwaltet habe, ergebe sich aus den der Revision beigef\u00fcgten Unterlagen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und den Grunderwerbsteuerbescheid vom 18.08.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.10.2017 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Grunderwerbsteuer auf \u2026\u00a0\u20ac festgesetzt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO). Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Bestellung des Erbbaurechts zugunsten der Kl\u00e4gerin ein steuerbarer Vorgang (unter 1.) und nicht nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 Alternative&nbsp;1 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen (unter 2.) ist. Das Urteil des FG beruht auch nicht auf Verfahrensverst\u00f6\u00dfen (unter 3.).<\/li><li>1. Der notariell beurkundete Vertrag vom xx.xx.2011 \u00fcber die Bestellung eines Erbbaurechts zugunsten der Kl\u00e4gerin ist ein nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 GrEStG steuerbarer Vorgang. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 GrEStG unterliegen der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgesch\u00e4ft, das den Anspruch auf \u00dcbereignung eines Grundst\u00fccks begr\u00fcndet. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 GrEStG stehen Erbbaurechte den Grundst\u00fccken gleich, sodass auch deren Bestellung der Grunderwerbsteuer unterliegt (Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 28.11.1967&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;37\/66, BFHE 91, 191, BStBl II 1968, 223, unter II.1.d).<\/li><li>2. Der Erwerb des Erbbaurechts durch die Kl\u00e4gerin von der Universit\u00e4t ist nicht nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 Alternative&nbsp;1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Die Bestellung des Erbbaurechts erfolgte nicht aus Anlass des \u00dcbergangs einer \u00f6ffentlich-rechtlichen Aufgabe von der Universit\u00e4t auf die Kl\u00e4gerin.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 Alternative&nbsp;1 GrEStG ist von der Besteuerung der Erwerb eines Grundst\u00fccks durch eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts ausgenommen, wenn das Grundst\u00fcck aus Anlass des \u00dcbergangs von \u00f6ffentlich-rechtlichen Aufgaben von der einen auf die andere juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts \u00fcbergeht und nicht \u00fcberwiegend einem Betrieb gewerblicher Art dient. Die Vorschrift findet auch auf die erstmalige Bestellung eines Erbbaurechts Anwendung, da diese dem Erwerb eines Grundst\u00fccks gleichsteht (s. hierzu unter II.1.).<\/li><li>b) Die Regelung beg\u00fcnstigt den Grundst\u00fcckserwerb zwischen juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts aus Anlass des \u00dcbergangs von \u00f6ffentlich-rechtlichen Aufgaben. Nach ihrem Wortlaut und Sinn und Zweck soll sie den Wechsel des Tr\u00e4gers einer (\u00f6ffentlich-rechtlichen) Aufgabe von der Belastung mit Grunderwerbsteuer freihalten, sofern mit diesem Tr\u00e4gerwechsel auch ein (rechtsgesch\u00e4ftlicher oder gesetzlicher) \u00dcbergang des Eigentums an Grundst\u00fccken verbunden ist (vgl. BFH-Urteile vom 17.05.1989&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;98\/86, BFH\/NV 1990, 263, unter II. und vom 01.09.2011&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;16\/10, BFHE 235, 182, BStBl II 2012, 148, Rz&nbsp;12). Die Regelung bezweckt hingegen nicht, eine Besteuerung der \u00f6ffentlichen Hand generell zu begrenzen und den Steuerzugriff nur zur Sicherung der Wettbewerbsneutralit\u00e4t zuzulassen. Eine Steuerbefreiung gew\u00e4hrt \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 GrEStG vielmehr nur, wenn \u2011\u2011neben weiteren Voraussetzungen\u2011\u2011 der Grundst\u00fcckserwerb aus Anlass eines Aufgaben\u00fcbergangs von der einen juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts auf die andere erfolgt.<\/li><li>c) Dieser Veranlassungszusammenhang fehlt jedenfalls dann, wenn die \u00f6ffentlich-rechtliche Aufgabe und das Eigentum an dem Grundst\u00fcck bei der juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts, die das Grundst\u00fcck \u00fcbertr\u00e4gt, zu keinem Zeitpunkt zusammengefallen sind. Das Tatbestandsmerkmal des \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 Alternative&nbsp;1 GrEStG &#8222;aus Anlass&#8220; setzt voraus, dass sich die \u00f6ffentlich-rechtliche Aufgabe und das Grundst\u00fcckseigentum vor deren \u00dcbergang auf die andere juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts einmal zeitgleich in der Hand der \u00fcbertragenden juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts befunden haben. Eine Grundst\u00fccks\u00fcbertragung kann nicht anl\u00e4sslich eines Aufgaben\u00fcbergangs im Sinne von \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 Alternative&nbsp;1 GrEStG stattfinden, wenn die \u00fcbertragende juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts niemals zugleich Inhaberin der \u00f6ffentlich-rechtlichen Aufgabe und der Eigentumsrechte an dem der Erf\u00fcllung dieser Aufgabe dienenden Grundst\u00fcck gewesen ist.<\/li><li>d) Nach diesen Grunds\u00e4tzen hat das FG zutreffend entschieden, dass die Voraussetzungen f\u00fcr eine Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 Alternative&nbsp;1 GrEStG bei der Bestellung des Erbbaurechts im Jahr 2011 nicht vorlagen. Die Universit\u00e4t hatte zu keinem Zeitpunkt zeitgleich das Eigentum an dem mit dem Studierendenwohnheim bebauten Grundst\u00fcck und die \u00f6ffentlich-rechtliche Aufgabe der Bewirtschaftung dieses Studierendenwohnheims inne. Die Kl\u00e4gerin bewirtschaftet das Studierendenwohnheim seit ihrer Gr\u00fcndung durch die Vorl\u00e4ufige Satzung des Studentenwerkes vom 08.03.1991. Ob die Universit\u00e4t vor dem 08.03.1991 mit der Aufgabe der Bewirtschaftung des Studierendenwohnheims betraut war, kann daher dahinstehen, da sie das Eigentum an dem streitgegenst\u00e4ndlichen Grundst\u00fcck erstmals im Jahr 2003 erworben hat. Die Erbbaurechtsbestellung im Jahr 2011 kann daher nicht aus Anlass der Aufgabenzuweisung an die Kl\u00e4gerin im Sinne des \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 Alternative&nbsp;1 GrEStG erfolgt sein.<\/li><li>e) Unerheblich f\u00fcr die Entscheidung des Rechtsstreits ist danach die Frage, ob der Universit\u00e4t durch die vom Ministerrat der DDR erlassenen Vorschriften die Aufgabe der Errichtung und Bewirtschaftung von Einrichtungen f\u00fcr das studentische Wohnen zugewiesen worden ist. Selbst wenn dies \u2011\u2011entgegen der Auslegung des FG, an die der BFH nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO gebunden ist (vgl. BFH-Urteile vom 04.07.1996&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;32\/95, BFH\/NV 1997, 317, unter II.2.d und vom 21.08.1996&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;85\/95, BFHE 181, 437, BStBl II 1997, 194, unter II.2.a)\u2011\u2011 der Fall gewesen w\u00e4re, hat die Universit\u00e4t das Eigentum an dem Grundst\u00fcck im Jahr 2003 erst zu einem Zeitpunkt erlangt, zu dem die Aufgabe der Bewirtschaftung des Studierendenwohnheims bereits \u2011\u2011seit dem Jahr 1991\u2011\u2011 bei der Kl\u00e4gerin lag.<\/li><li>3. Schlie\u00dflich f\u00fchren auch die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Verfahrensfehler der Verletzung der Sachaufkl\u00e4rungspflicht nach \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO sowie der Verletzung der Hinweispflicht nach \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;2 FGO nicht zum Erfolg der Revision, da diese \u2011\u2011selbst wenn sie vorliegen w\u00fcrden\u2011\u2011 f\u00fcr die Entscheidung des FG nicht entscheidungserheblich waren.<\/li><li>a) Zwar hat das FG die Kl\u00e4gerin mit richterlichen Hinweisen vom 18.09.2020 und 16.02.2021 aufgefordert, Nachweise zu der Frage vorzulegen, ob die Universit\u00e4t f\u00fcr die Bewirtschaftung der Studierendenwohnheime zust\u00e4ndig war. Diesbez\u00fcglich hatte die Kl\u00e4gerin um einen Hinweis gebeten, ob die von ihr vorgelegten Unterlagen zum Nachweis ausreichen. Das FG hat seine Entscheidung \u2011\u2011ohne eine weitere Sachaufkl\u00e4rung durchzuf\u00fchren oder einen Hinweis an die Kl\u00e4gerin zu erteilen\u2011\u2011 jedoch nicht allein darauf gest\u00fctzt, dass nach seiner Auffassung die von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Unterlagen nicht ausreichten, um nachzuweisen, dass das Grundst\u00fcck der Universit\u00e4t bereits zu DDR-Zeiten zur eigenen Verwaltung und eigenen Aufgabenerf\u00fcllung diente. Es hat seine Entscheidung vielmehr auch damit begr\u00fcndet, dass es an einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Aufgaben\u00fcbertragung und der \u00dcbertragung des f\u00fcr die Aufgabenerf\u00fcllung notwendigen Grundst\u00fccks nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 Alternative&nbsp;1 GrEStG bereits deshalb fehle, weil bei der Universit\u00e4t zu keinem Zeitpunkt Aufgabenerf\u00fcllung und Rechtstr\u00e4gerschaft an dem Grundst\u00fcck zusammengefallen seien.<\/li><li>b) Bei einer kumulativen Begr\u00fcndung mit selbst\u00e4ndig tragenden Begr\u00fcndungsstr\u00e4ngen ist das Urteil des FG nur aufzuheben, wenn sich der Verfahrensfehler auf jeden der tragenden Begr\u00fcndungsstr\u00e4nge auswirkt oder sich beide Begr\u00fcndungsstr\u00e4nge aus verschiedenen Gr\u00fcnden als verfahrens- oder rechtsfehlerhaft darstellen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 30.11.2016&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;41\/14, BFH\/NV 2017, 1180, Rz&nbsp;19, m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Begr\u00fcndung des FG, die Bestellung des Erbbaurechts zugunsten der Kl\u00e4gerin sei jedenfalls nicht aus Anlass eines Aufgaben\u00fcbergangs im Sinne des \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 Alternative&nbsp;1 GrEStG erfolgt, da die Aufgabenerf\u00fcllung hinsichtlich des Betriebs eines Studierendenwohnheims und die Rechtstr\u00e4gerschaft an dem Grundst\u00fcck bei der Universit\u00e4t niemals zeitgleich zusammengefallen seien, tr\u00e4gt die Entscheidung des FG selbst\u00e4ndig. Die geltend gemachten Verfahrensverst\u00f6\u00dfe wirken sich somit nicht auf diesen revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Begr\u00fcndungsstrang aus.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.280224.IIR45.21.0 BFH II. Senat GrEStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 1, GrEStG \u00a7 4 Nr 1, GrEStG \u00a7 2 Abs 2 Nr 1 vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern , 25. 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