{"id":76995,"date":"2024-08-04T12:57:09","date_gmt":"2024-08-04T10:57:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76995"},"modified":"2024-08-04T12:57:09","modified_gmt":"2024-08-04T10:57:09","slug":"grunderwerbsteuer-bei-grundstueckserwerb-im-umlegungsverfahren-bfh-urteil-vom-15-mai-2024-ii-r-4-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/grunderwerbsteuer-bei-grundstueckserwerb-im-umlegungsverfahren-bfh-urteil-vom-15-mai-2024-ii-r-4-22\/","title":{"rendered":"Grunderwerbsteuer bei Grundst\u00fcckserwerb im Umlegungsverfahren &#8211; BFH-Urteil vom 15. Mai 2024, II R 4\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.150524.IIR4.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GrEStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 3 S 2 Buchst b, GrEStG \u00a7 4 Nr 1, BBauG \u00a7 45, BBauG \u00a7\u00a7 45ff, BGB \u00a7 783, BGB \u00a7\u00a7 783ff<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Hessisches Finanzgericht , 22. Oktober 2020, Az: 5 K 1676\/15<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Der Eigentumserwerb an Grundst\u00fccken durch einen interkommunalen Zweckverband im Rahmen einer Umlegung ist nicht von der <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Steuerrechner\/Grunderwerbsteuer.html\">Grunderwerbsteuer<\/a> befreit, wenn der Zweckverband nicht als Eigent\u00fcmer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundst\u00fccks am Umlegungsverfahren teilgenommen hat.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Der Grundst\u00fcckserwerb des Zweckverbandes ist auch nicht aufgrund einer interpolierenden Zusammenschau der Befreiungstatbest\u00e4nde von \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b i.V.m. \u00a7 4 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes steuerfrei zu stellen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 22.10.2020 &#8211; 5 K 1676\/15 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist ein durch drei Kommunen gebildeter Zweckverband in der Rechtsform einer K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts. Zu seinen satzungsm\u00e4\u00dfigen Aufgaben geh\u00f6rt es, ein k\u00fcnftiges Gewerbegebiet mit einer Gr\u00f6\u00dfe von etwa 24&nbsp;ha zu planen und zu erschlie\u00dfen sowie die hierf\u00fcr notwendigen Grundst\u00fccke zu erwerben und zu vermarkten. Eigent\u00fcmer der im Planungsgebiet gelegenen Grundst\u00fccke waren ganz \u00fcberwiegend Privatpersonen. Den am Zweckverband beteiligten Gemeinden geh\u00f6rten circa&nbsp;3,5&nbsp;ha der Gesamtfl\u00e4che. Der Kl\u00e4ger selbst hatte vor der sp\u00e4ter erfolgten Umlegung kein Grundst\u00fcckseigentum im Zweckverbandsgebiet.<\/li><li>Im Jahr 2013 leitete der Kl\u00e4ger ein Umlegungsverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;45&nbsp;ff. des Baugesetzbuchs (BauGB) ein, in das die Gemeinden und die Privateigent\u00fcmer ihre Grundst\u00fccke einbrachten. Am 16.12.2013 stellte er einen Umlegungsplan mit dem in Aussicht genommenen neuen Zuschnitt der eingebrachten Grundst\u00fccke auf. Mit Inkrafttreten des Umlegungsplans am 25.01.2014 wurde dem Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;72 BauGB das Eigentum an einer Grundst\u00fccksfl\u00e4che von insgesamt 23,93&nbsp;ha im Umlegungsgebiet zugewiesen. Die fr\u00fcheren Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer erhielten zum Ausgleich f\u00fcr den Verlust ihres Eigentums entsprechende Ausgleichszahlungen im Sinne des \u00a7&nbsp;59 Abs.&nbsp;2 und 4 BauGB.<\/li><li>Nachdem der Kl\u00e4ger dem zun\u00e4chst zust\u00e4ndigen Finanzamt den Umlegungsplan \u00fcbersandt hatte, setzte dieses mit Bescheid vom 27.05.2014 Grunderwerbsteuer in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac fest. Als Bemessungsgrundlage legte es die vom Kl\u00e4ger geleisteten Ausgleichszahlungen zugrunde. Hierbei ging es von einem gezahlten Betrag in H\u00f6he von insgesamt &#8230;&nbsp;\u20ac aus.<\/li><li>Gegen den Bescheid vom 27.05.2014 erhob der Kl\u00e4ger nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage. Im Laufe des Klageverfahrens erlie\u00df der zwischenzeitlich zust\u00e4ndig gewordene Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) am 17.06.2020 einen ge\u00e4nderten Grunderwerbsteuerbescheid, mit dem die Grunderwerbsteuer auf &#8230;&nbsp;\u20ac herabsetzt wurde. Dies beruhte darauf, dass das FA den Grundst\u00fcckserwerb von den Gemeinden nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 des Grunderwerbsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (GrEStG) von der Steuer freistellte und hinsichtlich des Grundst\u00fcckserwerbs von den Privateigent\u00fcmern von geringeren Ausgleichszahlungen des Kl\u00e4gers als Bemessungsgrundlage ausging.<\/li><li>Die von dem Kl\u00e4ger gegen den \u00c4nderungsbescheid vom 17.06.2020 fortgef\u00fchrte Klage wies das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 22.10.2020 ab. Die Gr\u00fcnde sind in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 1563 mitgeteilt.<\/li><li>Mit der hiergegen erhobenen Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Er macht geltend, die Regelung des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b GrEStG sei \u00fcber ihren Wortlaut hinaus anzuwenden, da er das Umlegungsverfahren stellvertretend f\u00fcr die Gemeinden als Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer gef\u00fchrt habe. Eine vollst\u00e4ndige Steuerbefreiung ergebe sich jedenfalls bei einer wertenden Zusammenschau von \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b i.V.m. \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 GrEStG, da es sich bei dem Grundst\u00fcckserwerb des Kl\u00e4gers im Umlegungsverfahren lediglich um einen abgek\u00fcrzten Leistungsweg handele. Die Gemeinden h\u00e4tten ihre Grundst\u00fccke auch bereits vor Beginn des Umlegungsverfahrens auf den Kl\u00e4ger \u00fcbertragen oder aber die weiteren Grundst\u00fccke im Rahmen der Umlegung selbst erwerben k\u00f6nnen, um sie anschlie\u00dfend an den Kl\u00e4ger zu \u00fcbertragen. In beiden F\u00e4llen w\u00e4re der Grundst\u00fcckserwerb des Kl\u00e4gers von der Grunderwerbsteuer befreit gewesen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und den Grunderwerbsteuerbescheid vom 17.06.2020 dahin abzu\u00e4ndern, dass die Grunderwerbsteuer auf 0&nbsp;\u20ac herabgesetzt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das FG hat zu Recht entschieden, dass der im Wege der Umlegung erfolgte Grundst\u00fcckserwerb des Kl\u00e4gers der Grunderwerbsteuer unterliegt (hierzu 1.) und eine Steuerbefreiung weder aufgrund von \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b GrEStG (hierzu 2. und 3.) noch aufgrund von \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 GrEStG (hierzu 4.) noch aufgrund einer wertenden Zusammenschau von \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b i.V.m. \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 GrEStG in Betracht kommt (hierzu 5.).<\/li><li>1. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass der mit Inkrafttreten des Umlegungsplans gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;72 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BauGB kraft Gesetzes bewirkte Grundst\u00fcckserwerb des Kl\u00e4gers nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegt.<\/li><li>a) Der Grunderwerbsteuer unterliegt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 GrEStG der \u00dcbergang des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf \u00dcbereignung begr\u00fcndendes Rechtsgesch\u00e4ft vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedarf. Ein grunderwerbsteuerbarer Vorgang in diesem Sinne ist auch der Erwerb des Eigentums an einem Grundst\u00fcck im Rahmen eines Umlegungsverfahrens nach \u00a7\u00a7&nbsp;45&nbsp;ff. BauGB, soweit die einem Beteiligten zugeteilten Grundst\u00fccke nicht mit den ihm schon bisher geh\u00f6renden Grundst\u00fccken fl\u00e4chen- und deckungsgleich sind (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 29.10.1997&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;36\/95, BFHE 183, 269, BStBl II 1998, 27 und vom 28.07.1999&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;25\/98, BFHE 190, 225, BStBl II 2000, 206). Zwar tritt die neue im Umlegungsplan zugewiesene Grundst\u00fccksfl\u00e4che als Surrogat an die Stelle des alten Grundst\u00fccks mit der Folge, dass sich das Eigentum an dem neu zugeteilten Grundst\u00fcck ungebrochen fortsetzt. Gleichwohl liegt darin ein die Steuer ausl\u00f6sender Rechtstr\u00e4gerwechsel im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne, da sich das Eigentum nunmehr auf einen anderen abgegrenzten Teil der Erdoberfl\u00e4che bezieht, sodass es im Hinblick auf ein (tats\u00e4chliches) Grundst\u00fcck zu einem Wechsel der eigentumsm\u00e4\u00dfigen Zuordnung kommt. An einem grunderwerbsteuerbaren Rechtsvorgang fehlt es lediglich dann, wenn und soweit das Zuteilungsgrundst\u00fcck mit dem Einwurfgrundst\u00fcck identisch, das hei\u00dft fl\u00e4chen- und deckungsgleich ist, da in einem solchen Fall auch grunderwerbsteuerrechtlich kein Rechtstr\u00e4gerwechsel hinsichtlich eines Grundst\u00fccks stattgefunden hat (vgl. BFH-Urteile vom 29.10.1997&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;36\/95, BFHE 183, 269, BStBl II 1998, 27, unter II. und vom 28.07.1999&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;25\/98, BFHE 190, 225, BStBl II 2000, 206, unter II.1.).<\/li><li>b) Ausgehend hiervon hat das FG die Steuerbarkeit des Grundst\u00fcckserwerbs des Kl\u00e4gers gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 GrEStG zu Recht bejaht. Der Kl\u00e4ger hat mit der Bekanntmachung des Umlegungsplans kraft Gesetzes gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;72 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BauGB Eigentum an den ihm zugeteilten Grundst\u00fccken erlangt, ohne dass ein Rechtsgesch\u00e4ft, das einen \u00dcbereignungsanspruch begr\u00fcndet, vorausgegangen ist, und ohne dass es einer Auflassung bedurft hat. Dieser Vorgang f\u00fchrte zu einem Rechtstr\u00e4gerwechsel im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne. Der Kl\u00e4ger hat von vorneherein kein Einwurfgrundst\u00fcck in die Umlegungsmasse eingebracht. Daher k\u00f6nnen die von ihm erworbenen Grundst\u00fccke nicht mit ihm bereits vor Durchf\u00fchrung des Umlegungsverfahrens geh\u00f6renden Grundst\u00fccken fl\u00e4chen- und deckungsgleich gewesen sein.<\/li><li>2. Das FG hat auch zu Recht entschieden, dass der Eigentumserwerb des Kl\u00e4gers nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b GrEStG von der Besteuerung ausgenommen ist.<\/li><li>a) Nach dieser Vorschrift ist der nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 GrEStG steuerbare \u00dcbergang des Eigentums im Umlegungsverfahren nach dem Bundesbaugesetz in seiner jeweils geltenden Fassung von der Grunderwerbsteuer ausgenommen, wenn der neue Eigent\u00fcmer in diesem Verfahren als Eigent\u00fcmer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundst\u00fccks Beteiligter ist.<\/li><li>b) Die nach dem ausdr\u00fccklichen Wortlaut der Vorschrift f\u00fcr eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer erforderliche Voraussetzung, dass der Erwerber an dem Umlegungsverfahren als Eigent\u00fcmer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundst\u00fccks teilgenommen haben muss, ist im Streitfall nicht erf\u00fcllt. Dabei kann dahinstehen, ob der Kl\u00e4ger angesichts seiner \u00dcbernahme planerischer Aufgaben von den Gemeinden gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;205 Abs.&nbsp;4 BauGB als Beteiligter des Umlegungsverfahrens im Sinne des \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 BauGB angesehen werden kann, denn jedenfalls hat er nicht als Eigent\u00fcmer eines Grundst\u00fccks am Umlegungsverfahren teilgenommen. Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundst\u00fccke geh\u00f6rten vor Durchf\u00fchrung der Umlegung entweder den Privateigent\u00fcmern oder den Gemeinden. Der Umstand, dass die an dem Kl\u00e4ger beteiligten Gemeinden selbst Grundst\u00fccke in das Umlegungsverfahren eingebracht haben, f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis. Der Kl\u00e4ger ist als K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts ein eigenst\u00e4ndiges Rechtssubjekt und daher auch in grunderwerbsteuerrechtlicher Hinsicht als selbst\u00e4ndiger Rechtstr\u00e4ger zu betrachten. F\u00fcr eine Zurechnung der im Eigentum der Gemeinden stehenden Grundst\u00fccke an den Kl\u00e4ger fehlt es an einer Rechtsgrundlage.<\/li><li>3. Wie das FG zu Recht entschieden hat, ist \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b GrEStG nicht in dem von dem Kl\u00e4ger begehrten Sinne erweiternd auszulegen.<\/li><li>a) Eine erweiternde Auslegung gegen den Wortlaut des Gesetzes wird von der Rechtsprechung des BFH nur dann f\u00fcr zul\u00e4ssig erachtet, wenn aufgrund des unklaren Wortlauts der Vorschrift eine Regelungsl\u00fccke anzunehmen ist und eine wortgetreue Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis f\u00fchren w\u00fcrde, das vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 22.07.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;32\/18, BFHE 270, 266, BStBl II 2021, 167, Rz&nbsp;45, m.w.N.). Dass eine gesetzliche Regelung rechtspolitisch als verbesserungsw\u00fcrdig anzusehen ist (&#8222;rechtspolitischer Fehler&#8220;), reicht hingegen nicht aus. Die Unvollst\u00e4ndigkeit muss sich vielmehr aus dem gesetzesimmanenten Zweck ergeben (BFH-Urteil vom 08.06.2021&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;2\/19, BFHE 273, 560, BStBl II 2022, 384, m.w.N.). Die Gesetzesl\u00fccke ist in einem solchen Fall in einer dem Gesetzeszweck, der Entstehungsgeschichte und der Gesetzessystematik entsprechenden Weise durch Analogie, teleologische Extension oder Reduktion zu schlie\u00dfen (BFH-Urteil vom 29.11.2017&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;14\/16, BFHE 260, 372, BStBl II 2018, 362, Rz&nbsp;16&nbsp;f.).<\/li><li>b) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben kommt eine erweiternde Anwendung der Steuerbefreiung des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b GrEStG auf F\u00e4lle, in denen ein neuer Eigent\u00fcmer nicht als Eigent\u00fcmer von im Umlegungsgebiet gelegenen Grundst\u00fccken am Umlegungsverfahren beteiligt war, nicht in Betracht.<\/li><li>Der Zweck des Umlegungsverfahrens nach \u00a7\u00a7&nbsp;45&nbsp;ff. BauGB, welches seinem Wesen nach ein f\u00f6rmliches und zwangsweises Grundst\u00fcckstauschverfahren darstellt, besteht darin, f\u00fcr erforderliche st\u00e4dtebauliche Neu- und Umstrukturierungen ein \u00f6ffentlich-rechtliches Instrumentarium bereitzustellen, um die Grundst\u00fccks- und Eigentumsverh\u00e4ltnisse notfalls durch hoheitlichen Zwang umzugestalten (BFH-Urteil vom 07.09.2011&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;68\/09, BFH\/NV 2012, 62, Rz&nbsp;22). Zwar r\u00e4umt das Baugesetzbuch dem Grundsatz des wertgleichen Tauschs keine so beherrschende Stellung ein, dass eine Steuerbefreiung f\u00fcr nach dem Baugesetzbuch erfolgende Grundst\u00fccks\u00fcbertragungen auf wert- oder fl\u00e4chengleiche Zuteilungen oder auf Grundst\u00fcckszuteilungen bis zur H\u00f6he des jeweiligen Sollanspruchs (\u00a7&nbsp;57 Satz&nbsp;1 und 2 BauGB) beschr\u00e4nkt ist (vgl. BFH-Urteil vom 28.07.1999&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;25\/98, BFHE 190, 225, BStBl II 2000, 206, unter II.3.; anders noch BFH-Urteil vom 01.08.1990&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;6\/88, BFHE 162, 146, BStBl II 1990, 1034, unter II.; vgl. nunmehr auch \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b GrEStG n.F.). Die M\u00f6glichkeit, im Umlegungsverfahren Grundst\u00fccke auch gegen teilweise Geldleistung (also auch ohne gleichwertige Grundst\u00fcckshingabe) zu erhalten, l\u00e4sst die grunds\u00e4tzliche Rechtsnatur des Umlegungsverfahrens als gesetzliches Tauschverfahren nach dem Surrogationsprinzip jedoch unber\u00fchrt.<\/li><li>Wie insbesondere die Regelung in \u00a7&nbsp;59 Abs.&nbsp;1 BauGB zeigt, erfolgen die Zuteilungen aus der Umlegungsmasse grunds\u00e4tzlich nur an die im Umlegungsverfahren beteiligten Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer, die im Austausch f\u00fcr die von ihnen eingebrachten Grundst\u00fccke neue Grundst\u00fccksfl\u00e4chen erhalten, an denen sich ihr Eigentum \u2011\u2011entsprechend dem Surrogationsgedanken\u2011\u2011 ohne inhaltliche \u00c4nderung fortsetzt. Zuteilungen aus der Umlegungsmasse an au\u00dfenstehende Dritte, die nicht nach \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 BauGB am Umlegungsverfahren beteiligt sind, sind dagegen nicht vorgesehen (vgl. Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 31.07.2003&nbsp;&#8211; 16&nbsp;U&nbsp;(Baul)&nbsp;8\/02, Neue Zeitschrift f\u00fcr Verwaltungsrecht&nbsp;&#8211; Rechtsprechungs-Report 2004, 16, unter II. und III.).<\/li><li>An den Charakter der Umlegung als Grundst\u00fcckstauschverfahren, das f\u00fcr die am Verfahren beteiligten Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer zu einer Eigentumsumformung f\u00fchrt, kn\u00fcpft ersichtlich auch die Vorschrift in \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b GrEStG an, indem sie regelt, dass zur Gew\u00e4hrung der Steuerbefreiung der neue Eigent\u00fcmer im Verfahren als Eigent\u00fcmer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundst\u00fccks beteiligt sein muss. Dieser f\u00fcr die Ausnahme von der Besteuerung wesentliche Umstand entfiele, wenn das Eigentum im Umlegungsverfahren steuerfrei auf einen Rechtstr\u00e4ger \u00fcbergehen k\u00f6nnte, der \u2011\u2011wie der Kl\u00e4ger\u2011\u2011 nicht zuvor Eigent\u00fcmer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundst\u00fccks war. Insofern f\u00fchrt, wie das FG zu Recht entschieden hat, die wortgetreue Auslegung der Vorschrift nicht zu einem sinnwidrigen Ergebnis, das vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein kann, sondern vielmehr entspricht dieses gerade den vom Gesetzgeber beabsichtigten Zielen. Geht n\u00e4mlich das Eigentum im Umlegungsverfahren auf einen Rechtstr\u00e4ger \u00fcber, der nicht zuvor Eigent\u00fcmer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundst\u00fccks war, wird dem Surrogationsprinzip nicht entsprochen, sodass auch die Rechtfertigung f\u00fcr die Ausnahme von der Besteuerung entf\u00e4llt. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Gesetzgeber die M\u00f6glichkeit der Durchf\u00fchrung eines Umlegungsverfahrens durch einen interkommunalen Zweckverband nicht gesehen und bei Kenntnis der L\u00fccke gegebenenfalls eine entsprechende Steuerbefreiung f\u00fcr solche F\u00e4lle normiert h\u00e4tte, liegen nicht vor.<\/li><li>4. Das FG hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass auch eine Steuerbefreiung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 GrEStG ausscheidet.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 GrEStG ist der Erwerb eines Grundst\u00fccks durch eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts von der Besteuerung ausgenommen, wenn das Grundst\u00fcck aus Anlass des \u00dcbergangs von \u00f6ffentlich-rechtlichen Aufgaben oder aus Anlass von Grenz\u00e4nderungen von der einen auf die andere juristische Person \u00fcbergeht und nicht \u00fcberwiegend einem Betrieb gewerblicher Art dient. Die Steuerbefreiung kommt nur in Betracht, wenn sowohl der Grundst\u00fccksver\u00e4u\u00dferer als auch der Grundst\u00fcckserwerber eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts sind (vgl. BFH-Urteil vom 27.11.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;40\/16, BFHE 267, 519, BStBl II 2020, 233). Daran fehlt es im Streitfall schon deswegen, weil es vorliegend nur noch um die Steuerbefreiung des Grundst\u00fcckserwerbs des Kl\u00e4gers von den Privateigent\u00fcmern geht. Im \u00c4nderungsbescheid vom 17.06.2020, der dem angefochtenen FG-Urteil nach \u00a7&nbsp;68 Satz&nbsp;1 FGO zugrunde liegt, wurde die Steuerbefreiung des \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 GrEStG hinsichtlich des Grundst\u00fcckserwerbs von den Gemeinden bereits gew\u00e4hrt, sodass ein Grundst\u00fcckserwerb von einer juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts nicht (mehr) streitig ist.<\/li><li>5. Ebenfalls zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass der Grundst\u00fcckserwerb des Kl\u00e4gers nicht aufgrund einer Zusammenschau der Befreiungstatbest\u00e4nde von \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b i.V.m. \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 GrEStG steuerfrei zu stellen ist.<\/li><li>a) In der Rechtsprechung des BFH ist anerkannt, dass auch in den F\u00e4llen, in denen der Erwerbsvorgang f\u00fcr sich genommen keinen Befreiungstatbestand erf\u00fcllt, gleichwohl die Zusammenschau mehrerer Befreiungsvorschriften oder die mehrfache Anwendung derselben Befreiungsvorschrift eine Steuerbefreiung im Wege der Zusammenschau er\u00f6ffnen kann, die im Wortlaut der Einzelvorschriften, je f\u00fcr sich allein betrachtet, nicht zum Ausdruck kommt. Die Zusammenschau kommt insbesondere dann in Betracht, wenn sich der tats\u00e4chlich verwirklichte Grundst\u00fcckserwerb als abgek\u00fcrzter Leistungsweg darstellt und die unterbliebenen Zwischenerwerbe, wenn sie durchgef\u00fchrt worden w\u00e4ren, ebenfalls steuerfrei w\u00e4ren. Modell des abgek\u00fcrzten Leistungswegs ist das Dreiecksverh\u00e4ltnis der Anweisung (\u00a7\u00a7&nbsp;783&nbsp;ff. des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs \u2011\u2011BGB\u2011\u2011), in dem der Anweisende den Angewiesenen veranlasst, eine Leistung nicht an ihn, den Anweisenden, sondern an einen Dritten, den Anweisungsempf\u00e4nger, zu erbringen.<\/li><li>In einem solchen Fall bestehen Rechtsbeziehungen einerseits zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen im sogenannten Deckungsverh\u00e4ltnis (\u00a7&nbsp;787 BGB), andererseits zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempf\u00e4nger im sogenannten Valutaverh\u00e4ltnis (\u00a7&nbsp;788 BGB), w\u00e4hrend im Verh\u00e4ltnis zwischen dem Angewiesenen und dem Anweisungsempf\u00e4nger zwar die Leistung tats\u00e4chlich erbracht wird, jedoch kein Grundverh\u00e4ltnis, das hei\u00dft kein eigener Rechtsgrund, besteht (BFH-Urteil vom 25.08.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;30\/18, BFHE 270, 553, BStBl II 2021, 322, Rz&nbsp;24, m.w.N.).<\/li><li>Dieser Auslegungsmethode der interpolierenden Betrachtung sind allerdings Schranken gesetzt. So darf diese stets nur an einen real verwirklichten, nicht aber an einen fiktiven Sachverhalt ankn\u00fcpfen. Sie darf auch nicht zu einer Erweiterung des Anwendungsbereichs einer Befreiungsvorschrift \u00fcber ihren Zweck hinaus f\u00fchren. Des Weiteren darf kein Gestaltungsmissbrauch im Sinne des \u00a7&nbsp;42 der Abgabenordnung vorliegen (BFH-Urteile vom 28.04.1970&nbsp;&#8211; II&nbsp;109\/65, BFHE 99, 250, BStBl II 1970, 600; vom 07.11.2018&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;38\/15, BFHE 263, 459, BStBl II 2019, 325 und vom 10.05.2023&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;24\/21, BFHE 281, 149, BStBl II 2023, 1060).<\/li><li>b) Eine Steuerbefreiung aufgrund einer Zusammenschau von \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b GrEStG und \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 GrEStG scheidet danach im Streitfall aus.<\/li><li>Der tats\u00e4chliche \u00dcbergang der Grundst\u00fccke sowohl von den Gemeinden als auch von den Privateigent\u00fcmern im Wege der Umlegung auf den Kl\u00e4ger stellt sich im Verh\u00e4ltnis zu der vom Kl\u00e4ger aufgezeigten Alternativgestaltung \u2011\u2011eine bereits vor Beginn des Umlegungsverfahrens durchgef\u00fchrte \u00dcbertragung der im Eigentum der Gemeinden befindlichen Grundst\u00fccke auf den Kl\u00e4ger, der sodann als Eigent\u00fcmer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundst\u00fccks die weiteren Grundst\u00fccke der Privateigent\u00fcmer h\u00e4tte erwerben k\u00f6nnen\u2011\u2011 nicht als abgek\u00fcrzter Weg dar. Es fehlt bereits an dem einem abgek\u00fcrzten Weg typischerweise zugrunde liegenden Dreiecksverh\u00e4ltnis. An dem Umlegungsverfahren haben zwar der Kl\u00e4ger, die jeweiligen Mitgliedsgemeinden und die privaten Dritten teilgenommen. Jedoch haben die Mitgliedsgemeinden (als m\u00f6gliche Angewiesene) nicht aufgrund einer Anweisung des Kl\u00e4gers (als m\u00f6glicher Anweisender) eine Leistung in Gestalt einer \u00dcbertragung der Grundst\u00fccke an die privaten Dritten (als m\u00f6gliche Anweisungsempf\u00e4nger) erbracht. Vielmehr haben sie die in ihrem Eigentum stehenden Grundst\u00fccke in eigenem Namen und auf eigene Rechnung in das Umlegungsverfahren eingebracht und sind die eingebrachten Grundst\u00fccke daraufhin unmittelbar kraft Gesetzes an den Kl\u00e4ger \u00fcbertragen worden (vgl. \u00a7&nbsp;72 Abs.&nbsp;1 BauGB).<\/li><li>Hinzu kommt, dass der vor Beginn des Umlegungsverfahrens unterbliebene Erwerb der zuvor im Eigentum der Gemeinden befindlichen Grundst\u00fccke durch den Kl\u00e4ger nicht einen Zwischenerwerb der im Eigentum der privaten Dritten stehenden Grundst\u00fccke beim Kl\u00e4ger bewirkt h\u00e4tte, sodass insoweit ebenfalls kein abgek\u00fcrzter Leistungsweg gegeben ist. Beide Erwerbsvorg\u00e4nge kn\u00fcpfen vielmehr an unterschiedliche Grundst\u00fccke an. Insofern liegt in der aufgezeigten Alternativgestaltung im Verh\u00e4ltnis zu der tats\u00e4chlich gew\u00e4hlten \u00dcbertragung kein &#8222;verl\u00e4ngerter Leistungsweg&#8220;, sondern vielmehr eine andere Sachverhaltsgestaltung, die f\u00fcr die Besteuerung grunds\u00e4tzlich au\u00dfer Betracht zu bleiben hat. Dies gilt auch f\u00fcr die weitere vom Kl\u00e4ger beschriebene M\u00f6glichkeit, dass nicht er, sondern die Gemeinden im Umlegungsverfahren das Eigentum an s\u00e4mtlichen Grundst\u00fccken h\u00e4tten erwerben und diese anschlie\u00dfend auf den Kl\u00e4ger steuerfrei h\u00e4tten \u00fcbertragen k\u00f6nnen. Denn diese beiden gedachten Erwerbsvorg\u00e4nge stellen ebenfalls einen fiktiven Sachverhalt dar. Tats\u00e4chlich wurde nicht dieser Weg und auch kein diesen abk\u00fcrzender Leistungsweg, sondern ein anderer Leistungsweg gew\u00e4hlt. Dessen Besteuerung kann nicht durch diejenige eines fiktiven Sachverhalts ersetzt werden (vgl. BFH-Urteile vom 23.02.2021&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;22\/19, BFHE 273, 190, BStBl II 2021, 636, Rz&nbsp;30 und vom 25.08.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;30\/18, BFHE 270, 553, BStBl II 2021, 322, Rz&nbsp;31).<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.150524.IIR4.22.0 BFH II. Senat GrEStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 3 S 2 Buchst b, GrEStG \u00a7 4 Nr 1, BBauG \u00a7 45, BBauG \u00a7\u00a7 45ff, BGB \u00a7 783, BGB \u00a7\u00a7 783ff vorgehend Hessisches Finanzgericht , 22. Oktober 2020, Az: 5 K 1676\/15 Leits\u00e4tze 1. 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