{"id":77000,"date":"2024-09-08T11:42:35","date_gmt":"2024-09-08T09:42:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77000"},"modified":"2024-09-08T11:42:35","modified_gmt":"2024-09-08T09:42:35","slug":"korrektur-eines-zerlegungsbescheids-bei-nachtraeglich-bekannt-gewordener-tatsache-bfh-urteil-vom-15-mai-2024-iv-r-22-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/korrektur-eines-zerlegungsbescheids-bei-nachtraeglich-bekannt-gewordener-tatsache-bfh-urteil-vom-15-mai-2024-iv-r-22-21\/","title":{"rendered":"Korrektur eines Zerlegungsbescheids bei nachtr\u00e4glich bekannt gewordener Tatsache &#8211; BFH-Urteil vom 15. Mai 2024, IV R 22\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 15.05.2024 IV R 21\/21<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.150524.IVR22.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IV. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 173 Abs 1, AO \u00a7 185, AO \u00a7 184 Abs 1 S 3, AO \u00a7 12 S 1, GewStG \u00a7 28 Abs 1, GewStG \u00a7 28 Abs 2 S 1 Nr 2, GewStG \u00a7 29 Abs 1 Nr 1, GewStG \u00a7 29 Abs 2, GewStG \u00a7 33 Abs 1, GewStG \u00a7 33 Abs 2, GewStG VZ 2010<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 19. Juni 2020, Az: 3 K 2050\/17 G<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Die \u00c4nderung eines Zerlegungsbescheids nach \u00a7 173 Abs. 1 der Abgabenordnung aufgrund nachtr\u00e4glich bekannt gewordener Tatsachen ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass dem Finanzamt bei der urspr\u00fcnglichen Zerlegung gegebenenfalls ein Rechtsfehler unterlaufen ist, wenn die nachtr\u00e4glich bekannt gewordene Tatsache ungeachtet des unterlaufenen Rechtsfehlers bedeutsam ist (Best\u00e4tigung der Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 19.06.2020 &#8211; 3 K 2050\/17 G wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<p>A.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine GmbH &amp; Co. KG, betreibt eine Rohrleitung (Pipeline) zum Transport von G\u00fctern. Das Rohrleitungsnetz f\u00fchrt unter anderem durch die Bundesrepublik Deutschland (Deutschland). Gesch\u00e4ftsleitung und Verwaltung der Kl\u00e4gerin befanden sich zun\u00e4chst in F-Stadt und von 200x bis 201y in A-Stadt (Beigeladene zu 1.). Dort besch\u00e4ftigte die Kl\u00e4gerin im Jahr 2010 (Streitjahr) neben dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer circa 9,5&nbsp;Mitarbeiter. Diese betreuten neben der Kl\u00e4gerin auch Rohrfernleitungsanlagen dritter Unternehmen. In E-Stadt (Beigeladene zu 5.), D-Stadt (Beigeladene zu 4.), B-Stadt (Beigeladene zu 2.) und C-Stadt (Beigeladene zu 3.) befinden sich oberirdische Absperrarmaturen zur Einspeisung und Abgabe von G\u00fctern. In B-Stadt befindet sich zudem eine \u2026-Station.<\/li><li>Die \u00dcberwachung und Steuerung der Pipeline und der Absperrarmaturen erfolgt durch die Betriebszentrale in Z (Ausland). Kunden der Kl\u00e4gerin sind ausschlie\u00dflich die an die Rohrleitung angeschlossenen Unternehmen. Bei diesen handelt es sich sowohl um Einspeiser als auch um Abnehmer. Daneben existieren Anschl\u00fcsse unter anderem in \u2026 . Die Kl\u00e4gerin ist Eigent\u00fcmerin des in Deutschland verlaufenden Teils der Rohrleitung. Das Eigentum reicht bis zur ersten Schwei\u00dfnaht nach ihrer Absperrarmatur. Danach steht der weitere Teil der Rohrleitung mitsamt der betrieblichen Vorrichtungen im Eigentum des jeweils Angeschlossenen.<\/li><li>Hinsichtlich der Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags der Kl\u00e4gerin bestand eine Vereinbarung vom 22.06.1992 zwischen der Kl\u00e4gerin, den Beigeladenen zu 2. bis 5. und F-Stadt. Diese war zun\u00e4chst bis zum 31.12.1997 befristet und verl\u00e4ngerte sich danach automatisch um jeweils ein weiteres Kalenderjahr. Diese Vereinbarung sah vor, dass zun\u00e4chst 25&nbsp;% des Steuermessbetrags zu gleichen Anteilen auf die an der Zerlegung beteiligten Gemeinden zerlegt wurden. Die \u00fcbrigen 75&nbsp;% des Steuermessbetrags wurden auf die an der Zerlegung beteiligten Gemeinden nach der anteiligen Menge an \u2026 zerlegt, die in dem in der jeweiligen Gemeinde gelegenen Betriebsteil eingespeist und\/oder entnommen wurde. Die Beigeladene zu 1. hat dieser Vereinbarung nie zugestimmt.<\/li><li>In der am 23.08.2011 eingereichten Erkl\u00e4rung f\u00fcr die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags f\u00fcr das Streitjahr nahm die Kl\u00e4gerin die Zerlegung auf der Grundlage der Vereinbarung vom 22.06.1992 vor. Wegen der Verlegung des Sitzes der Kl\u00e4gerin von F-Stadt nach A-Stadt wurde in der Erkl\u00e4rung anstelle von F-Stadt die A-Stadt (Beigeladene zu 1.) angef\u00fchrt. Mit Bescheid \u00fcber die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags f\u00fcr 2010 (Zerlegungsbescheid 2010) vom 16.01.2012, der keinen Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung enthielt, nahm der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) die Zerlegung des Steuermessbetrags erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df vor.<\/li><li>F\u00fcr die Jahre 2010 bis 2012 fand bei der Kl\u00e4gerin im Jahr 2014 eine steuerliche Au\u00dfenpr\u00fcfung statt. Der Kl\u00e4gerin wurde mit Schreiben vom 10.04.2014 mitgeteilt, die Beigeladene zu 1. mache von ihrem Recht auf Teilnahme an der Au\u00dfenpr\u00fcfung nach \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;3 des Finanzverwaltungsgesetzes Gebrauch. Ein Rechtsmittel gegen die Teilnahme legte die Kl\u00e4gerin nicht ein. Der Pr\u00fcfer kam im Betriebspr\u00fcfungsbericht vom 16.03.2016 zu dem Ergebnis, dass die Beigeladene zu 1. der Vereinbarung vom 22.06.1992 nie zugestimmt habe und auch nicht als Rechtsnachfolgerin von F-Stadt angesehen werden k\u00f6nne. Er vertrat die Auffassung, dass der Beigeladenen zu 1. der Steuermessbetrag zu 100&nbsp;% zustehe, da nur bei der auf ihrem Gemeindegebiet befindlichen Gesch\u00e4ftsleitung\/Verwaltung Arbeitnehmer der Kl\u00e4gerin t\u00e4tig gewesen seien. Dem folgend \u00e4nderte das FA die Zerlegung 2010 mit Bescheid vom 23.06.2016. Ausweislich dieses Bescheides erfolgte die \u00c4nderung nach \u00a7&nbsp;129 i.V.m. \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO). Hiergegen legten sowohl die Kl\u00e4gerin als auch die Beigeladenen zu 2. bis 5. Einspr\u00fcche ein. Die Beigeladene zu 1. wurde im Einspruchsverfahren der Kl\u00e4gerin hinzugezogen, ebenso zu den einzelnen Einspr\u00fcchen der \u00fcbrigen Beteiligten. Mit Einspruchsentscheidung vom 17.07.2017 wies das FA den Einspruch der Kl\u00e4gerin als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck<em>.<\/em><\/li><li>Hiergegen erhob die Kl\u00e4gerin Klage. W\u00e4hrend des Klageverfahrens hob das FA \u2011\u2011ohne inhaltliche \u00c4nderungen\u2011\u2011 den Nachpr\u00fcfungsvorbehalt mit Bescheid vom 20.12.2017 auf<em>. <\/em>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Die zul\u00e4ssige Klage sei unbegr\u00fcndet. Das FA sei zutreffend vom Zerlegungsma\u00dfstab des \u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) ausgegangen. Die Kl\u00e4gerin habe mit der Pipeline eine mehrgemeindliche Betriebsst\u00e4tte unterhalten, die sich auf das Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 2. bis 5. erstreckt habe. Daneben habe sie eine weitere Betriebsst\u00e4tte auf dem Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 1. unterhalten. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin habe es sich hierbei nicht insgesamt um eine einheitliche mehrgemeindliche Betriebsst\u00e4tte im Sinne des \u00a7&nbsp;30 GewStG gehandelt. Es fehle jegliche r\u00e4umliche Verbindung zwischen der Pipeline und der Betriebsst\u00e4tte auf dem Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 1. Zwar k\u00f6nne der r\u00e4umliche Zusammenhang gegen\u00fcber einer besonders engen wirtschaftlichen, technischen und organisatorischen Verbindung in den Hintergrund treten. Diese zu Elektrizit\u00e4tsunternehmen ergangene Rechtsprechung sei aber nicht auf den Streitfall \u00fcbertragbar. Dies k\u00f6nne allerdings dahinstehen, weil auch keine besonders enge wirtschaftliche, technische und organisatorische Verbindung zwischen der Pipeline und der Betriebsst\u00e4tte im Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 1. bestehe, welche die fehlende r\u00e4umliche Verbindung aufwiegen k\u00f6nne. Denn die in der Betriebsst\u00e4tte auf dem Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 1. t\u00e4tigen Mitarbeiter erbr\u00e4chten in etwa zur H\u00e4lfte (ihrer Arbeitszeit) Dienstleistungen gegen\u00fcber Drittunternehmen, die vom Betrieb der Pipeline unabh\u00e4ngig seien. Danach sei gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;29 GewStG der Beigeladenen zu 1. der gesamte Steuermessbetrag zuzurechnen, weil sich in deren Gemeindegebiet die einzige Betriebsst\u00e4tte befunden habe, in der Arbeitsl\u00f6hne gezahlt worden seien. Eine vom Regelma\u00dfstab des \u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 GewStG abweichende Zerlegung nach \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;1 GewStG sei nicht veranlasst. Denn der Umstand, dass die Beigeladenen zu 2. bis 5. mangels Anfalls von Arbeitsl\u00f6hnen auf ihrem Gemeindegebiet jeweils nur mit Zerlegungsanteilen von 0&nbsp;\u20ac zu beteiligen seien, f\u00fchre nicht zu einer offenbaren Unbilligkeit des nach \u00a7&nbsp;29 GewStG vorgegebenen Aufteilungsma\u00dfstabs. Ebenso scheide eine Zerlegung nach \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;2 GewStG aus, weil die Beigeladene zu 1. der Vereinbarung vom 22.06.1992 nicht zugestimmt habe.<\/li><li>Das FA sei befugt gewesen, den \u00c4nderungsbescheid vom 23.06.2016 zu erlassen. Der \u00c4nderungsbescheid k\u00f6nne zwar nicht auf \u00a7&nbsp;129 i.V.m. \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 AO gest\u00fctzt werden. Denn die unterlassene Aufnahme des Nachpr\u00fcfungsvorbehalts in den Zerlegungserstbescheid 2010 vom 16.01.2012 habe keine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des \u00a7&nbsp;129 AO begr\u00fcndet. So best\u00fcnden im Streitfall keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Sachbearbeiter den Nachpr\u00fcfungsvorbehalt habe aufnehmen wollen. Die \u00c4nderung sei aber nach \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 AO zul\u00e4ssig gewesen. Bei der Korrektur von Zerlegungsbescheiden komme es wegen der Besonderheiten dieses Verfahrens auf Fragen des Verschuldens nicht an. Der Umstand, dass die Beigeladene zu 1. der Vereinbarung vom 22.06.1992 nicht zugestimmt habe, sei eine nachtr\u00e4glich bekannt gewordene Tatsache. Dem FA sei dies nach Aktenlage und nach dem Betriebspr\u00fcfungsbericht vom 16.03.2016 erstmals im Rahmen der im Jahr 2014 begonnenen Betriebspr\u00fcfung f\u00fcr die Jahre 2010 bis 2012 durch einen Antrag der Beigeladenen zu 1. bekannt geworden. Ebenso f\u00fchre die Teilnahme einer Bediensteten der Beigeladenen zu 1. zu keinem Verwertungsverbot. Schlie\u00dflich sei im Jahr 2016 die Zerlegung 2010 auch noch nicht festsetzungsverj\u00e4hrt gewesen, weil im Jahr 2014 mit dem Beginn der Au\u00dfenpr\u00fcfung eine Ablaufhemmung (\u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;4 AO) eingetreten sei. Die Anordnung der Pr\u00fcfung der Gewerbesteuer \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 umfasse auch die Pr\u00fcfung deren Zerlegung.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin r\u00fcgt mit ihrer Revision eine Verletzung materiellen Bundesrechts.<\/li><li>Sie beantragt,<br \/>das Urteil des FG D\u00fcsseldorf vom 19.06.2020&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;2050\/17&nbsp;G aufzuheben und den Zerlegungsbescheid 2010 vom 20.12.2017 dahingehend zu \u00e4ndern, dass der Beigeladenen zu 1. (A-Stadt) ein Anteil in H\u00f6he von 5&nbsp;%, der Beigeladenen zu 2. (B-Stadt) ein Anteil in H\u00f6he von 15,688&nbsp;%, der Beigeladenen zu 3. (C-Stadt) ein Anteil in H\u00f6he von 9,845&nbsp;%, der Beigeladenen zu 4. (D-Stadt) ein Anteil in H\u00f6he von 45,320&nbsp;% und der Beigeladenen zu 5. (E-Stadt) ein Anteil in H\u00f6he von 24,148&nbsp;% des Gewerbesteuermessbetrags zugeteilt werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Beigeladenen haben keine Antr\u00e4ge gestellt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<p>B.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>Der erkennende Senat konnte trotz Nichterscheinens der Beigeladenen zu 3. zur m\u00fcndlichen Verhandlung entscheiden (dazu I.). Das FG hat zutreffend entschieden, dass das FA den bestandskr\u00e4ftigen Zerlegungsbescheid 2010 vom 16.01.2012 nach \u00a7&nbsp;185 i.V.m. \u00a7&nbsp;184 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3, \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 AO \u00e4ndern konnte (dazu II.) und dass im Zeitpunkt des Erlasses des Zerlegungsbescheids 2010 vom 23.06.2016 noch keine Festsetzungsverj\u00e4hrung eingetreten war (dazu III.). Ebenso hat das FA zu Recht den Steuermessbetrag allein der Beigeladenen zu 1. zugeteilt (dazu IV.).<\/li><li>I. Der erkennende Senat konnte trotz Nichterscheinens der Beigeladenen zu 3. zur m\u00fcndlichen Verhandlung entscheiden. Die Beigeladene zu 3. ist rechtzeitig zur m\u00fcndlichen Verhandlung geladen und auf die M\u00f6glichkeit einer Entscheidung auch ohne Erscheinen eines Beteiligten zur Verhandlung (\u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;91 Abs.&nbsp;2 FGO) hingewiesen worden.<\/li><li>II. Das FG hat zu Recht eine \u00c4nderungsbefugnis des FA nach \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 AO bejaht.<\/li><li>Es kann daher dahinstehen, ob das FA auch nach \u00a7&nbsp;185 i.V.m. \u00a7&nbsp;184 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3, \u00a7&nbsp;129, \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 AO infolge einer unterlassenen \u00dcbernahme des Vorbehaltsvermerks in den Zerlegungsbescheid 2010 vom 16.01.2012 berechtigt war, die erfolgte Korrektur vorzunehmen und den Nachpr\u00fcfungsvorbehalt mit Bescheid vom 20.12.2017 aufzuheben. Denn die Angabe einer gegebenenfalls unzutreffenden Korrekturvorschrift im ge\u00e4nderten Zerlegungsbescheid 2010 vom 23.06.2016 w\u00e4re rechtlich unerheblich.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;185 i.V.m. \u00a7&nbsp;184 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 AO ist die \u00c4nderungsvorschrift des \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 AO auf Zerlegungsbescheide sinngem\u00e4\u00df anzuwenden.<\/li><li>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu \u00e4ndern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachtr\u00e4glich bekannt werden, die zu einer h\u00f6heren Steuer f\u00fchren (Nr.&nbsp;1), oder soweit Tatsachen oder Beweismittel nachtr\u00e4glich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer f\u00fchren und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachtr\u00e4glich bekannt werden (Nr.&nbsp;2).<\/li><li>Die sinngem\u00e4\u00dfe Anwendung dieser Vorschrift erfordert, die Besonderheiten des Zerlegungsverfahrens zu ber\u00fccksichtigen. Denn die Erh\u00f6hung des Zerlegungsanteils zu Gunsten der einen Gemeinde f\u00fchrt zur Minderung des Zerlegungsanteils bei einer oder mehreren anderen Gemeinde(n). Eine Differenzierung zwischen der \u00c4nderung zu Ungunsten (Nr.&nbsp;1) und der \u00c4nderung zu Gunsten (Nr.&nbsp;2) ist daher nicht vorzunehmen, so dass jede nachtr\u00e4glich bekannt gewordene Tatsache oder jedes nachtr\u00e4glich bekannt gewordene Beweismittel eine Korrektur des Zerlegungsbescheids rechtfertigt, wenn sich die Anteile an der Zerlegung \u00e4ndern, und zwar ohne R\u00fccksicht auf ein Verschulden des Steuerpflichtigen (Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 24.03.1992&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;33\/90, BFHE 168, 350, BStBl II 1992, 869, unter 2.c&nbsp;dd und ee; von&nbsp;Groll in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler \u2011\u2011HHSp\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;173 AO Rz&nbsp;157). Es kommt auch nicht darauf an, ob das FA seiner Ermittlungspflicht ausreichend nachgekommen ist. Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal f\u00fcr eine \u00c4nderung nach \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO zu Lasten des Steuerpflichtigen ist zwar, dass \u2011\u2011abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben\u2011\u2011 das nachtr\u00e4gliche Bekanntwerden einer Tatsache oder eines Beweismittels nicht auf einer Verletzung der der Finanzbeh\u00f6rde obliegenden Ermittlungspflicht beruht, sofern der Steuerpflichtige seinerseits seiner Mitwirkungspflicht voll gen\u00fcgt hat (so bereits z.B. BFH-Urteil vom 11.11.1987&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;108\/85, BFHE 151, 333, BStBl II 1988, 115, unter II.2.; vgl. auch BFH-Urteil vom 25.01.2017&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;70\/15, BFHE 257, 66, BStBl II 2017, 780, Rz&nbsp;14, m.w.N.). Da jedoch in Zerlegungsf\u00e4llen eine Unterscheidung nach den Tatbest\u00e4nden in \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 und Nr.&nbsp;2 AO nicht sachgerecht ist, scheidet auch die M\u00f6glichkeit aus, Ermittlungsm\u00e4ngel des FA als Hinderungsgrund f\u00fcr eine \u00c4nderung zu Lasten des Steuerpflichtigen zu ber\u00fccksichtigen (BFH-Urteil vom 12.05.1992&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;45\/90, BFH\/NV 1993, 191, unter II.2.d&nbsp;dd; Boeker in HHSp, \u00a7&nbsp;185 AO Rz&nbsp;18).<\/li><li>2. Dies vorausgeschickt, war das FA nach \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 AO befugt, den bestandskr\u00e4ftigen Zerlegungsbescheid 2010 vom 16.01.2012 zu \u00e4ndern.<\/li><li>a) Die fehlende Zustimmung (Mitwirkung) der Beigeladenen zu 1. zur Einigung vom 22.06.1992 ist eine nachtr\u00e4glich bekannt gewordene Tatsache.<\/li><li>aa) Tatsache im Sinne des \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 AO ist jeder Lebenssachverhalt, der Merkmal oder Teilst\u00fcck eines gesetzlichen Tatbestands sein kann, also Zust\u00e4nde, Vorg\u00e4nge, Beziehungen, Eigenschaften materieller oder immaterieller Art (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 19.02.2013&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;24\/12, BFHE 240, 265, BStBl II 2013, 484, Rz&nbsp;9, m.w.N.). Nicht unter den Tatsachenbegriff fallen dagegen Schlussfolgerungen aller Art, rechtliche W\u00fcrdigungen und Bewertungen, Rechtsansichten und juristische Subsumtionen, bei denen aufgrund von Tatsachen anhand gesetzlicher Vorschriften ein bestimmter Schluss gezogen wird (z.B. BFH-Urteil vom 27.01.2011&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;90\/07, BFHE 232, 485, BStBl II 2011, 543, Rz&nbsp;28, m.w.N.). Nachtr\u00e4glich werden Tatsachen oder Beweismittel bekannt, wenn deren Kenntnis nach dem Zeitpunkt erlangt wird, in dem die Willensbildung \u00fcber die Steuerfestsetzung abgeschlossen ist. Grunds\u00e4tzlich kommt es dabei auf den Wissensstand der zur Bearbeitung des Steuerfalls berufenen Dienststelle an, wobei aktenkundige Tatsachen stets als bekannt gelten (z.B. BFH-Urteil vom 08.07.2015&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;51\/14, BFHE 250, 322, BStBl II 2017, 13, Rz&nbsp;14, m.w.N.).<\/li><li>bb) Die fehlende Zustimmung der Beigeladenen zu 1. zur Einigung im Sinne des \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;2 GewStG ist eine Tatsache, welche den Zerlegungsma\u00dfstab nach \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;2 GewStG ausschlie\u00dft (vgl. dazu nachfolgend B.II.2.b&nbsp;bb&nbsp;(1)) und damit Merkmal eines gesetzlichen Tatbestands sein kann. Diese Tatsache war dem FA im Zeitpunkt des Erlasses des Zerlegungsbescheids 2010 vom 16.01.2012 nicht bekannt. Das FG hat f\u00fcr den erkennenden Senat bindend festgestellt (vgl. \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO), dass das FA die fehlende Mitwirkung der Beigeladenen zu 1. weder den eingereichten Zerlegungserkl\u00e4rungen noch den eingereichten Lageberichten entnehmen konnte.<\/li><li>Der von der Kl\u00e4gerin diesbez\u00fcglich erhobene Einwand, wonach das FG mangels W\u00fcrdigung aller Beweismittel gegen \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO versto\u00dfen habe, weil es die Einsch\u00e4tzung des Pr\u00fcfers zur \u00c4nderungsm\u00f6glichkeit nach \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 AO mit einem Verweis auf den Lagebericht zur\u00fcckgewiesen habe, greift nicht durch. Das FG hat in seinem Urteil die vom Pr\u00fcfer in der E-Mail vom 08.07.2014 zum Ausdruck gebrachte Auffassung, wonach er (der Pr\u00fcfer) &#8222;z.&nbsp;Zt. gro\u00dfe Bedenken [habe], eine steuerliche Bewertung in Form des angewandten Zerlegungsma\u00dfstabes \u00fcber die Anwendung des \u00a7&nbsp;173 AO durch einen m\u00f6glicherweise sachgerechteren neuen Zerlegungsma\u00dfstab zu ersetzen, zumal alle relevanten Tatsachen (im Lagebericht dargestellt) dem FA \u2026 bei der Veranlagung bekannt \u2026&#8220; gewesen seien, rechtsfehlerfrei gew\u00fcrdigt. Als bekannt gelten diejenigen Tatsachen, die aktenkundig sind. Danach kommt es unter anderem darauf an, ob dem FA das Fehlen der Zustimmung aus dem Akteninhalt bekannt war. Dies hat das FG zutreffend verneint. Hingegen handelt es sich bei der vorbezeichneten Aussage des Pr\u00fcfers um eine rechtliche Einsch\u00e4tzung, die keinen Einfluss auf den tats\u00e4chlichen Akteninhalt hat. Abgesehen davon l\u00e4sst sich dem Betriebspr\u00fcfungsbericht vom 16.03.2016 entnehmen, dass die Wirtschaftspr\u00fcfer den erstmals zum Jahresabschluss 2011 eingereichten Pr\u00fcfungsbericht (mit Lagebericht 2011) erst am 27.03.2012 unterzeichnet haben. Danach konnte dem FA im Zeitpunkt des Erlasses des Zerlegungsbescheids 2010 vom 16.01.2012 der Inhalt des Lageberichts 2011 ohnehin nicht bekannt sein.<\/li><li>b) Ebenso ist das FG in seinem Urteil (stillschweigend) zu Recht davon ausgegangen, dass die fehlende Zustimmung der Beigeladenen zu 1. rechtserheblich gewesen ist.<\/li><li>aa) Ein Bescheid darf wegen nachtr\u00e4glich bekannt gewordener Tatsachen oder Beweismittel nur dann aufgehoben oder ge\u00e4ndert werden, wenn die Finanzbeh\u00f6rde bei rechtzeitiger Kenntnis des wahren Sachverhalts in der urspr\u00fcnglichen Veranlagung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einem anderen Ergebnis gelangt w\u00e4re (z.B. BFH-Urteil vom 25.01.2017&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;70\/15, BFHE 257, 66, BStBl II 2017, 780, Rz&nbsp;12; vom 22.09.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;1\/14, BFHE 255, 244, BStBl II 2017, 171, m.w.N.). Denn nur dann ist die Unkenntnis der sp\u00e4ter bekannt gewordenen Tatsache f\u00fcr die urspr\u00fcngliche Veranlagung urs\u00e4chlich gewesen. Ma\u00dfgebend f\u00fcr diese Kausalit\u00e4tspr\u00fcfung ist grunds\u00e4tzlich der Zeitpunkt, in dem die Willensbildung des FA \u00fcber die Steuerfestsetzung abgeschlossen wird (BFH-Urteil vom 22.04.2010&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;40\/08, BFHE 229, 57, BStBl II 2010, 951, Rz&nbsp;12). Bezogen auf die Zerlegung ist daher zu fordern, dass die Finanzbeh\u00f6rde bei rechtzeitiger Kenntnis des wahren Sachverhalts in der urspr\u00fcnglichen Zerlegung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anders entschieden h\u00e4tte. Wie die Finanzbeh\u00f6rde bei Kenntnis bestimmter Tatsachen und Beweismittel einen Sachverhalt im urspr\u00fcnglichen Bescheid gew\u00fcrdigt h\u00e4tte, ist im Einzelfall aufgrund des Gesetzes, wie es nach der damaligen Rechtsprechung des BFH ausgelegt wurde, und der die Finanzbeh\u00f6rden bindenden Verwaltungsanweisungen zu beurteilen, die im Zeitpunkt des urspr\u00fcnglichen Bescheiderlasses durch das FA gegolten haben (BFH-Urteil vom 27.01.2011&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;90\/07, BFHE 232, 485, BStBl II 2011, 543, Rz&nbsp;30, m.w.N.).<\/li><li>bb) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben.<\/li><li>(1) Nach \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;2 GewStG ist f\u00fcr den Fall, dass sich die Gemeinden mit dem Steuerschuldner \u00fcber die Zerlegung einigen, der Steuermessbetrag nach Ma\u00dfgabe der Einigung zu zerlegen.<\/li><li>Diese Vorschrift gibt den an der Zerlegung Beteiligten das uneingeschr\u00e4nkte Recht, abweichend von den gesetzlichen Vorgaben \u2011\u2011auch vom Regelfall der Zerlegung nach Arbeitsl\u00f6hnen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 GewStG (anderer Ansicht Brandis\/Heuermann\/Baldauf, \u00a7&nbsp;33 GewStG Rz&nbsp;10)\u2011\u2011 einen eigenen Zerlegungsma\u00dfstab zu vereinbaren (Schulze in Lenski\/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, \u00a7&nbsp;33 Rz&nbsp;23, m.w.N.). \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;2 GewStG setzt zwar die Zul\u00e4ssigkeit einer derartigen Vereinbarung voraus, regelt aber keine Einzelheiten. Die Rechtsnatur dieser Einigung ist noch nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 20.04.1999&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;13\/97, BFHE 188, 536, BStBl II 1999, 542, unter II.B.; Schulze in Lenski\/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, \u00a7&nbsp;33 Rz&nbsp;26; Brandis\/Heuermann\/Baldauf, \u00a7&nbsp;33 GewStG Rz&nbsp;11). Unabh\u00e4ngig hiervon l\u00e4sst sich jedoch \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;2 GewStG entnehmen, dass an dieser Einigung neben dem Steuerpflichtigen die Gemeinden mit Betriebsst\u00e4tten mitwirken m\u00fcssen (gleicher Ansicht Schulze in Lenski\/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, \u00a7&nbsp;33 Rz&nbsp;24; Brandis\/Heuermann\/Baldauf, \u00a7&nbsp;33 GewStG Rz&nbsp;12). Auch wenn \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;2 GewStG allgemein die &#8222;Gemeinden&#8220; nennt, k\u00f6nnen hiermit nur diejenigen gemeint sein, die einen Zerlegungsanteil beanspruchen k\u00f6nnen. Dies ergibt sich aus \u00a7&nbsp;186 Nr.&nbsp;2 AO i.V.m. \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;28 GewStG. Denn eine Zerlegung setzt nach \u00a7&nbsp;33 GewStG allgemein voraus, dass in der Gemeinde, die einen Zerlegungsanteil beansprucht, eine Betriebsst\u00e4tte vorhanden ist. Danach kann eine Einigung im Sinne des \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;2 GewStG nur dann Bindungswirkung entfalten, wenn an dieser Vereinbarung der Steuerpflichtige und alle Gemeinden mit Betriebsst\u00e4tten, die nach \u00a7&nbsp;28 GewStG einen Zerlegungsanteil beanspruchen k\u00f6nnen, beteiligt sind. Eine Mitwirkung des FA sieht das Gesetz nicht vor.<\/li><li>(2) Danach w\u00e4re das FA bei rechtzeitiger Kenntnis des wahren Sachverhalts in der urspr\u00fcnglichen Zerlegung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einem anderen Ergebnis gelangt. Denn es lag f\u00fcr das Streitjahr keine wirksame Einigung nach \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;2 GewStG vor, die Bindungswirkung h\u00e4tte entfalten k\u00f6nnen.<\/li><li>Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Beigeladene zu 1. der Vereinbarung vom 22.06.1992 zu keinem Zeitpunkt zugestimmt und damit hieran nicht mitgewirkt hat. Bereits diese fehlende Mitwirkung der Beigeladenen zu 1. als Gemeinde, die einen Zerlegungsanteil beanspruchen kann (dazu ausf\u00fchrlich unter B.IV.2.b), f\u00fchrt dazu, dass die Bindungswirkung der Einigung entf\u00e4llt und der vereinbarte Zerlegungsma\u00dfstab nicht zur Anwendung kommen kann. Mangels Mitwirkung der Beigeladenen zu 1. ist es auch nicht m\u00f6glich, einen Beteiligtenwechsel in der Form anzunehmen, dass die Beigeladene zu 1. an die Stelle von F-Stadt getreten ist.<\/li><li>cc) Die hiergegen erhobenen Einw\u00e4nde der Kl\u00e4gerin greifen nicht durch.<\/li><li>(1) F\u00fcr die Beurteilung der Rechtserheblichkeit ist die bisher noch nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rte Rechtsnatur der Einigung ohne Bedeutung.<\/li><li>Nach Meinung der Kl\u00e4gerin fehlte es an der Rechtserheblichkeit im Sinne des \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 AO, wenn sich die Bindungswirkung der im Jahr 1992 getroffenen Einigung ohnehin nicht mittels einer Zustimmung der Beigeladenen zu 1. auf dieselbe h\u00e4tte erstrecken lassen und daher bereits die vom FA im Jahr 2012 getroffene urspr\u00fcngliche Zerlegungsentscheidung bei Annahme des unterstellten (unzutreffenden) Sachverhalts rechtswidrig gewesen w\u00e4re.<\/li><li>Entgegen der Vorstellung der Kl\u00e4gerin ist f\u00fcr die Beurteilung der Rechtserheblichkeit jedoch ma\u00dfgeblich, ob das FA bei rechtzeitiger Kenntnis des wahren Sachverhalts \u2011\u2011hier der fehlenden Zustimmung der Beigeladenen zu 1. zur Einigung aus dem Jahr 1992\u2011\u2011 in der urspr\u00fcnglichen Zerlegung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anders entschieden h\u00e4tte. Entscheidend ist, ob die nachtr\u00e4glich bekannt gewordene Tatsache \u2011\u2011ungeachtet eines bei der urspr\u00fcnglichen Zerlegung gegebenenfalls unterlaufenen Rechtsfehlers\u2011\u2011 bedeutsam ist (vgl. BFH-Urteil vom 07.06.1989&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;13\/86, BFHE 157, 220, BStBl II 1989, 694). Das ist hier der Fall, weil der Einigung \u2011\u2011unabh\u00e4ngig von ihrer Rechtsnatur\u2011\u2011 aufgrund der fehlenden Beteiligung der Beigeladenen zu 1. keine Bindungswirkung zukommen kann. Es ist daher unerheblich, ob die Einigung im Sinne des \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;2 GewStG als ein \u00f6ffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne der \u00a7\u00a7&nbsp;54&nbsp;ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) oder als eine Vereinbarung sui generis zu werten ist. Aber auch bei Qualifizierung der Einigung als tats\u00e4chliche Verst\u00e4ndigung (zur tats\u00e4chlichen Verst\u00e4ndigung z.B. Klein\/R\u00fcsken, AO, 17.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;162 Rz&nbsp;45&nbsp;ff.) \u2011\u2011was eher fernliegt\u2011\u2011 h\u00e4tte die Beigeladene zu 1. mitwirken m\u00fcssen. Denn alle Gemeinden mit Betriebsst\u00e4tten, die einen Zerlegungsanteil beanspruchen k\u00f6nnen, m\u00fcssen an einer Einigung im Sinne des \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;2 GewStG mitwirken.<\/li><li>(2) Die Frage nach der Rechtsnatur der Einigung ist auch nicht deshalb entscheidungserheblich, weil die Beigeladene zu 1. \u2011\u2011wie die Kl\u00e4gerin und auch die Beigeladene zu 4. meinen\u2011\u2011 ihre Zustimmung zur Einigung konkludent (stillschweigend) erteilt haben k\u00f6nnte, so dass das FA bei Kenntnis des wahren Sachverhalts im urspr\u00fcnglichen Zerlegungsbescheid nicht anders entschieden h\u00e4tte.<\/li><li>Entgegen der Meinung der Kl\u00e4gerin ist es nicht m\u00f6glich, in dem fehlenden Einspruch der Beigeladenen zu 1. gegen den urspr\u00fcnglichen Zerlegungsbescheid 2010 vom 16.01.2012 eine konkludente (stillschweigende) Zustimmung zur Einigung zu sehen, die gegen\u00fcber den anderen Betriebsst\u00e4ttengemeinden abgegeben worden w\u00e4re. Eine wirksame Einigung im Sinne des \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;2 GewStG setzt gerade keine Mitwirkung des FA voraus. Deshalb ist es nicht m\u00f6glich, aus einem Verhalten (Unterlassen) gegen\u00fcber dem FA auf ein Erkl\u00e4rungsverhalten gegen\u00fcber den \u00fcbrigen Beteiligten einer Einigung zu schlie\u00dfen. Im \u00dcbrigen ersch\u00f6pft sich die Rechtsfolge eines unterlassenen Einspruchs allein in der Bestandskraft des \u2011\u2011gegebenenfalls materiell fehlerhaften\u2011\u2011 Zerlegungsbescheids. Mangels einer Zustimmungserkl\u00e4rung der Beigeladenen zu 1. stellt sich auch nicht die Frage, ob das Schriftformerfordernis nach \u00a7&nbsp;57 VwVfG zu beachten gewesen w\u00e4re.<\/li><li>c) Zudem ist eine \u00c4nderung nicht nach Treu und Glauben ausgeschlossen. Da dieser Rechtsgrundsatz \u2011\u2011wie aufgezeigt (dazu oben B.II.1.)\u2011\u2011 aufgrund der Besonderheiten des Zerlegungsverfahrens nicht anwendbar ist, braucht der erkennende Senat die diesbez\u00fcglichen Einw\u00e4nde der Kl\u00e4gerin, wonach das FA seine Ermittlungspflichten verletzt habe, nicht zu pr\u00fcfen.<\/li><li>III. Ebenso war keine Festsetzungsverj\u00e4hrung eingetreten. Das FA hat bereits im Jahr 2014 und damit vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Au\u00dfenpr\u00fcfung begonnen, so dass deren Ablauf nach \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;4 AO gehemmt war. Es kann daher dahinstehen, ob auch der weitere Hemmungstatbestand des \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;3 AO erf\u00fcllt war.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;185, \u00a7&nbsp;184 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 AO gelten f\u00fcr den Zerlegungsbescheid die Vorschriften der Festsetzungsverj\u00e4hrung (\u00a7\u00a7&nbsp;169&nbsp;ff. AO) sinngem\u00e4\u00df.<\/li><li>Die regul\u00e4re vierj\u00e4hrige Festsetzungsfrist (vgl. \u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO) f\u00fcr den Erlass des Zerlegungsbescheids beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zerlegungserkl\u00e4rung (\u00a7&nbsp;14a GewStG) abgegeben wird, sp\u00e4testens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Gewerbesteuer entstanden ist (\u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO). Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Au\u00dfenpr\u00fcfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so l\u00e4uft die Festsetzungsfrist f\u00fcr die Steuern, auf die sich die Au\u00dfenpr\u00fcfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Au\u00dfenpr\u00fcfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Au\u00dfenpr\u00fcfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach \u00a7&nbsp;202 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 AO drei Monate verstrichen sind (\u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 AO). Umfasst eine Pr\u00fcfungsanordnung eine bestimmte Steuerart (vgl. \u00a7&nbsp;194 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO), so unterliegen alle f\u00fcr diese Steuerart ma\u00dfgebenden Verh\u00e4ltnisse der Pr\u00fcfung. Folglich umfasst eine lediglich die Gewerbesteuer betreffende Pr\u00fcfungsanordnung auch \u2011\u2011ohne dies ausdr\u00fccklich anzuordnen\u2011\u2011 die Pr\u00fcfung der Zerlegung der Gewerbesteuer nach \u00a7\u00a7&nbsp;28&nbsp;ff. GewStG (BFH-Urteil vom 13.05.1993&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;1\/91, BFHE 172, 97, BStBl II 1993, 828).<\/li><li>2. Danach ist der Zerlegungsbescheid 2010 vom 23.06.2016 nicht erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist erlassen worden.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin hat die Zerlegungserkl\u00e4rung 2010 im Jahr 2011 beim FA eingereicht. Damit endete die regul\u00e4re vierj\u00e4hrige Festsetzungsfrist mit Ablauf des 31.12.2015. Das FA hat jedoch bereits im Jahr 2014 mit einer Au\u00dfenpr\u00fcfung begonnen, so dass der Ablauf dieser Festsetzungsfrist nach \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;4 AO gehemmt war. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin hat sich diese Au\u00dfenpr\u00fcfung auch auf die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags 2010 erstreckt. Die in der Pr\u00fcfungsanordnung unter anderem angeordnete Pr\u00fcfung der Gewerbesteuer 2010 umfasst auch die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags 2010. Abweichendes ergibt sich nicht daraus, dass das FA in der Pr\u00fcfungsanordnung daneben auch die Pr\u00fcfung der Feststellung der vortragsf\u00e4higen Fehlbetr\u00e4ge (\u00a7&nbsp;10a GewStG) auf den 31.12.2010 angeordnet hat. Hieraus l\u00e4sst sich nicht ableiten, dass eine Pr\u00fcfung der Zerlegung nicht erfolgen sollte; eine derartige Einschr\u00e4nkung der Pr\u00fcfung h\u00e4tte angeordnet werden m\u00fcssen (\u00a7&nbsp;194 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Alternative&nbsp;3 AO). Umgekehrt war die zus\u00e4tzliche Anordnung der Pr\u00fcfung der festgestellten Fehlbetr\u00e4ge nach \u00a7&nbsp;10a GewStG mit Blick auf die bereits erfolgte Anordnung der Pr\u00fcfung der Gewerbesteuer \u00fcberfl\u00fcssig.<\/li><li>IV. Schlie\u00dflich hat das FA in dem ge\u00e4nderten Zerlegungsbescheid 2010 den Steuermessbetrag zutreffend in voller H\u00f6he der Beigeladenen zu 1. zugeteilt.<\/li><li>1. Es wurde zu Recht ein Zerlegungsverfahren durchgef\u00fchrt, und zwar unabh\u00e4ngig von der Frage, ob die Gesch\u00e4ftsleitung\/Verwaltung auf dem Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 1. und das sich \u00fcber die Gemeindegebiete der Beigeladenen zu 2. bis 5. erstreckende Rohrleitungsnetz eine einheitliche mehrgemeindliche Betriebsst\u00e4tte oder zwei Betriebsst\u00e4tten bilden. Denn entweder sind die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;28 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GewStG oder die des \u00a7&nbsp;28 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG gegeben.<\/li><li>2. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin sowie der Beigeladenen zu 4. bilden der Gesch\u00e4ftsleitungs-\/Verwaltungssitz und das Rohrleitungsnetz keine einheitliche mehrgemeindliche Betriebsst\u00e4tte, sondern zwei Betriebsst\u00e4tten.<\/li><li>a) Was unter einer Betriebsst\u00e4tte zu verstehen ist, ergibt sich \u2011\u2011auch f\u00fcr gewerbesteuerrechtliche Zwecke\u2011\u2011 aus \u00a7&nbsp;12 AO, weil das Gewerbesteuergesetz und insbesondere die \u00a7\u00a7&nbsp;28, 30 GewStG keine eigene Definition enthalten (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 13.09.2000&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;174\/96, BFHE 194, 222, BStBl II 2001, 734; BFH-Beschluss vom 18.02.2021&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;8\/19, BFHE 272, 75, BStBl II 2021, 627). Eine mehrgemeindliche Betriebsst\u00e4tte liegt nach den von der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grunds\u00e4tzen vor, wenn zwischen den Betriebsanlagen, Gesch\u00e4ftseinrichtungen oder Teilen von ihnen ein r\u00e4umlicher sowie betrieblicher, das hei\u00dft organisatorischer, technischer und wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Diese Merkmale m\u00fcssen grunds\u00e4tzlich kumulativ erf\u00fcllt sein (vgl. zum Ganzen z.B. BFH-Urteil vom 16.12.2009&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;56\/08, BFHE 228, 356, BStBl II 2010, 492, unter B.II.2.a, m.w.N.). Allerdings kann f\u00fcr bestimmte Unternehmen der r\u00e4umliche Zusammenhang bei einer besonders engen wirtschaftlichen, technischen und organisatorischen Verbindung in den Hintergrund treten. Dies ist f\u00fcr Unternehmen der Elektrizit\u00e4tsversorgung h\u00f6chstrichterlich anerkannt (BFH-Urteil vom 16.11.1965&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;249\/62&nbsp;U, BFHE 84, 108, BStBl III 1966, 40; f\u00fcr Unternehmen der Mineral\u00f6lwirtschaft vgl. BFH-Urteile vom 12.10.1977&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;227\/75, BFHE 124, 65, BStBl II 1978, 160, unter IV.A.1.; vom 26.02.1992&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;58\/91, BFH\/NV 1992, 766, unter II.; vom 16.12.2009&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;56\/08, BFHE 228, 356, BStBl II 2010, 492, unter B.II.2.c). Zu beachten bleibt, dass die Anwendung der Ausnahmevorschrift des \u00a7&nbsp;30 GewStG anstelle der Grundnorm des \u00a7&nbsp;29 GewStG nicht zum Regelfall f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Zerlegung werden darf (BFH-Urteil vom 16.12.2009&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;56\/08, BFHE 228, 356, BStBl II 2010, 492, unter B.II.2.c). Vor diesem Hintergrund ist bei fehlender r\u00e4umlicher Verbindung an das Vorliegen eines besonders engen betrieblichen Zusammenhangs zwischen den Betriebsanlagen beziehungsweise Gesch\u00e4ftseinrichtungen ein eher strenger Ma\u00dfstab anzulegen. Die Feststellung, ob und gegebenenfalls welche einzelnen Betriebsteile aufgrund der genannten Kriterien ein einheitliches Ganzes darstellen, obliegt dem FG (z.B. BFH-Urteile vom 26.02.1992&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;58\/91, BFH\/NV 1992, 766, unter II.; vom 16.12.2009&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;56\/08, BFHE 228, 356, BStBl II 2010, 492, unter B.II.2.a).<\/li><li>b) Danach liegen im Streitfall zwei selbst\u00e4ndige Betriebsst\u00e4tten im Sinne des \u00a7&nbsp;12 AO vor.<\/li><li>aa) Der inl\u00e4ndische Teil des Rohrleitungsnetzes (Pipeline) stellt eine Betriebsst\u00e4tte im Sinne des \u00a7&nbsp;12 Satz&nbsp;1 AO dar. Diese Anlage f\u00e4llt zwar nicht bereits unter den Katalog der Regelbeispiele nach \u00a7&nbsp;12 Satz&nbsp;2 AO. Sie erf\u00fcllt aber die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;12 Satz&nbsp;1 AO erforderlichen Voraussetzungen, wonach die Annahme einer Betriebsst\u00e4tte eine Gesch\u00e4ftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfl\u00e4che voraussetzt, die von einer gewissen Dauer ist, der T\u00e4tigkeit des Unternehmens dient und \u00fcber die der Steuerpflichtige eine nicht nur vor\u00fcbergehende Verf\u00fcgungsmacht hat (z.B. BFH-Urteile vom 05.11.2014&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;30\/11, BFHE 248, 81, BStBl II 2015, 601, Rz&nbsp;28, m.w.N.; vom 18.09.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;3\/19, Rz&nbsp;30; BFH-Beschluss vom 18.02.2021&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;8\/19, BFHE 272, 75, BStBl II 2021, 627, Rz&nbsp;18).<\/li><li>(1) Das Rohrleitungsnetz stellt eine feste Gesch\u00e4ftseinrichtung dar, und zwar auch dann, wenn die Rohrleitungen unterirdisch verlaufen. Der Begriff der Betriebsst\u00e4tte erfordert keinen sichtbaren Bezug der Gesch\u00e4ftseinrichtung oder Anlage zur Erdoberfl\u00e4che (BFH-Urteil vom 30.10.1996&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;12\/92, BFHE 181, 356, BStBl II 1997, 12, unter II.1.a&nbsp;bb).<\/li><li>(2) Das Rohrleitungsnetz ist auch von gewisser Dauer. Dies ergibt sich bereits aus der Art der Gesch\u00e4ftseinrichtung (Pipeline), die auf langfristigen Gebrauch f\u00fcr betriebliche Zwecke angelegt ist.<\/li><li>(3) Die inl\u00e4ndische Rohrleitung dient auch der T\u00e4tigkeit des Unternehmens der Kl\u00e4gerin.<\/li><li>Hierf\u00fcr reicht schon die Durchleitung (Transport) des \u2026 aus (BFH-Urteil vom 30.10.1996&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;12\/92, BFHE 181, 356, BStBl II 1997, 12, unter II.1.a&nbsp;dd; vgl. auch FG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 19.01.2017&nbsp;&#8211; 14&nbsp;K&nbsp;2779\/14&nbsp;G, unter III.2.a; Sarrazin in Lenski\/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, \u00a7&nbsp;28 Rz&nbsp;29). Denn der Transport von \u2026 durch die Pipeline stellt ein dem Unternehmenszweck der Kl\u00e4gerin dienendes T\u00e4tigwerden dar. Das gilt selbst dann, wenn der inl\u00e4ndische Teil der Pipeline ein f\u00fcr sich allein nicht funktionst\u00fcchtiger Teil einer Gesamtanlage ist, der ma\u00dfgeblich durch im Ausland befindliche Einrichtungen gesteuert wird (BFH-Urteil vom 30.10.1996&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;12\/92, BFHE 181, 356, BStBl II 1997, 12, unter II.1.a&nbsp;aa und dd).<\/li><li>(4) Im Streitfall kann auch dahinstehen, ob eine mehrgemeindliche Betriebsst\u00e4tte nur zwischen solchen Anlagen bestehen kann, welche zus\u00e4tzlich die in \u00a7&nbsp;28 Abs.&nbsp;2 GewStG genannten Merkmale erf\u00fcllen. Danach w\u00e4re zum Beispiel eine mehrgemeindliche Betriebsst\u00e4tte bei Anlagen, die der Weiterleitung fester, fl\u00fcssiger oder gasf\u00f6rmiger Stoffe sowie elektrischer Energie dienen, nur zwischen solchen Gemeinden m\u00f6glich, in denen diese Stoffe beziehungsweise die Energie abgegeben werden (\u00a7&nbsp;28 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 GewStG; so BFH-Urteil vom 12.10.1977&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;226\/75, BFHE 123, 500, BStBl II 1978, 111, unter 2., zur alten Rechtslage nach \u00a7&nbsp;16 des Steueranpassungsgesetzes 1934). Denn im Streitfall befanden sich auf dem Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 2. bis 5. oberirdische Absperrarmaturen, an denen \u2026 (auch) an Kunden abgegeben wurde. Danach bildet das durch die unterirdischen Rohrleitungen verbundene Netz (vgl. dazu BFH-Urteil vom 12.10.1977&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;226\/75, BFHE 123, 500, BStBl II 1978, 111, unter 2.b) jedenfalls eine mehrgemeindliche Betriebsst\u00e4tte zwischen den Beigeladenen zu 2. bis 5.<\/li><li>Aber auch dann, wenn man diejenigen Gemeinden, auf deren Gebiet sich nur Anlagen befinden, die der Weiterleitung (dem Transport) fester, fl\u00fcssiger oder gasf\u00f6rmiger Stoffe sowie elektrischer Energie dienen, als Teil der mehrgemeindlichen Betriebsst\u00e4tte beurteilen wollte, w\u00e4ren diese Gemeinden gleichwohl nach \u00a7&nbsp;28 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 GewStG nicht bei der Zerlegung zu ber\u00fccksichtigen (gleicher Ansicht FG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 19.01.2017&nbsp;&#8211; 14&nbsp;K&nbsp;2779\/14&nbsp;G, unter III.2.b; G\u00fcroff in Glanegger\/G\u00fcroff, GewStG, 11.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;28 Rz&nbsp;6; anderer Ansicht Sarrazin in Lenski\/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, \u00a7&nbsp;28 Rz&nbsp;31; Leister in Wendt\/Suchanek\/M\u00f6llmann\/Heinemann, GewStG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;28 Rz&nbsp;50).<\/li><li>(5) Der sinngem\u00e4\u00dfe Einwand der Kl\u00e4gerin, wonach eine lediglich im Boden verlegte und mit Anschl\u00fcssen versehene Rohrleitung \u2011\u2011ohne einen zus\u00e4tzlichen Impuls (von au\u00dfen)\u2011\u2011 f\u00fcr sich nicht der T\u00e4tigkeit eines Unternehmens dienen k\u00f6nne, greift nicht durch. Es ist schon unklar, ob hiermit gemeint ist, dass bei der Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Transport des \u2026 kein Impuls erforderlich sei. Es wird auch nicht dargelegt, weshalb dieser Umstand rechtlich das Vorliegen einer Betriebsst\u00e4tte im Sinne des \u00a7&nbsp;12 Satz&nbsp;1 AO ausschlie\u00dfen soll.<\/li><li>bb) Unstreitig stellt \u2011\u2011bei isolierter Betrachtung\u2011\u2011 der auf dem Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 1. befindliche Gesch\u00e4ftsleitungs-\/Verwaltungssitz eine Betriebsst\u00e4tte im Sinne des \u00a7&nbsp;12 AO dar. Da dies zwischen den Beteiligten nicht in Streit steht, sieht der erkennende Senat insoweit von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>cc) Diese beiden Betriebsst\u00e4tten der Kl\u00e4gerin \u2011\u2011der inl\u00e4ndische Teil des Rohrleitungsnetzes und der Gesch\u00e4ftsleitungs-\/Verwaltungssitz\u2011\u2011 stellen keine einheitliche mehrgemeindliche Betriebsst\u00e4tte dar.<\/li><li>Die tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung des FG, wonach es jedenfalls an einem besonders engen betrieblichen, das hei\u00dft wirtschaftlichen, technischen und organisatorischen Zusammenhang zwischen den vorbezeichneten Betriebsst\u00e4tten fehlt, ist m\u00f6glich und l\u00e4sst keinen Versto\u00df gegen Denkgesetze oder Erfahrungss\u00e4tze erkennen; sie ist damit f\u00fcr den erkennenden Senat bindend (z.B. BFH-Urteil vom 26.07.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;22\/20, BFHE 281, 32, BStBl II 2023, 1091, Rz&nbsp;25). Die dagegen erhobene Verfahrensr\u00fcge ist nicht erfolgreich.<\/li><li>(1) Nach den f\u00fcr den erkennenden Senat bindenden Feststellungen des FG (vgl. \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) sind der Gesch\u00e4ftsleitungs-\/Verwaltungssitz und das Rohrleitungsnetz weder durch die Erdoberfl\u00e4che noch durch ober- oder unterirdische betriebliche Anlagen r\u00e4umlich miteinander verbunden.<\/li><li>(2) Zudem durfte das FG mangels eines besonders engen wirtschaftlichen, technischen und organisatorischen Zusammenhangs rechtsfehlerfrei dahinstehen lassen, ob die f\u00fcr bestimmte Unternehmen bejahte M\u00f6glichkeit eingreift, den r\u00e4umliche Zusammenhang in den Hintergrund treten zu lassen.<\/li><li>Nach den bindenden Feststellungen des FG sind die am Gesch\u00e4ftsleitungs-\/Verwaltungssitz der Kl\u00e4gerin besch\u00e4ftigten Mitarbeiter zu rund 50&nbsp;% ihrer Arbeitszeit f\u00fcr Drittunternehmen t\u00e4tig geworden. Bereits hieraus durfte das FG ohne Versto\u00df gegen Denkgesetze oder Erfahrungss\u00e4tze schlussfolgern, dass ein besonders enger wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Zusammenhang gefehlt hat. So rechtfertigt der Umstand, dass die Mitarbeiter der Betriebsst\u00e4tte auf dem Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 1. in quantitativer Hinsicht in einem erheblichen Umfang f\u00fcr Dritte t\u00e4tig geworden sind, in vertretbarer Weise die vorbezeichnete Schlussfolgerung. Denn diese &#8222;Fremdt\u00e4tigkeiten&#8220; stehen in keinem Zusammenhang mit dem Betrieb, der Verwaltung und dem Unterhalt des Rohrleitungsnetzes der Kl\u00e4gerin. Bei dieser Sachlage ist es \u2011\u2011entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 auch unerheblich, dass das FG die von den Mitarbeitern f\u00fcr das Rohleitungsnetz der Kl\u00e4gerin ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeiten nicht qualitativ gew\u00fcrdigt hat. Selbst wenn diese T\u00e4tigkeiten f\u00fcr den Betrieb und die Unterhaltung des Rohrleitungsnetzes notwendig gewesen sein sollten, bleibt die vom FG gezogene Schlussfolgerung \u2011\u2011insbesondere unter Ber\u00fccksichtigung des dem \u00a7&nbsp;30 GewStG zugrundeliegenden engen Normverst\u00e4ndnisses\u2011\u2011 vertretbar. Im \u00dcbrigen wird dieses Ergebnis \u2011\u2011ohne dass es hierauf noch ank\u00e4me\u2011\u2011 dadurch gest\u00fctzt, dass nach den Feststellungen des FG die \u00dcberwachung und Steuerung der Pipeline sowie der Absperrarmaturen durch die Betriebszentrale im Ausland erfolgt ist. Danach wurden zentrale technische Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb des Rohrleitungsnetzes nicht am Gesch\u00e4ftsleitungs-\/Verwaltungssitz ausge\u00fcbt.<\/li><li>(3) Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Verfahrensfehler, wonach das FG gegen \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO versto\u00dfen habe, weil es nicht den Vortrag der Kl\u00e4gerin zur Art der von den Mitarbeitern im Gesch\u00e4ftsleitungs-\/Verwaltungssitz ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeit qualitativ gew\u00fcrdigt habe, liegt nicht vor. Denn dieses Vorbringen ist aus der ma\u00dfgeblichen Sicht des FG nicht entscheidungserheblich gewesen.<\/li><li>3. Der Steuermessbetrag war nach \u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 GewStG insgesamt der Beigeladenen zu 1. zuzuteilen.<\/li><li>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 GewStG ist Zerlegungsma\u00dfstab das Verh\u00e4ltnis, in dem die Summe der Arbeitsl\u00f6hne, die an die bei allen Betriebsst\u00e4tten besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind, zu den Arbeitsl\u00f6hnen steht, die an die bei den Betriebsst\u00e4tten der einzelnen Gemeinden besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind. Nach \u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;2 GewStG sind bei der Zerlegung die Arbeitsl\u00f6hne anzusetzen, die in den Betriebsst\u00e4tten der beteiligten Gemeinden (\u00a7&nbsp;28 GewStG) w\u00e4hrend des Erhebungszeitraums (\u00a7&nbsp;14 GewStG) erzielt oder gezahlt worden sind.<\/li><li>a) Danach steht der Beigeladenen zu 1. der gesamte Steuermessbetrag zu, weil sich auf dem Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 1. die einzige Betriebsst\u00e4tte befunden hat, in der Arbeitsl\u00f6hne gezahlt worden sind.<\/li><li>b) \u00a7&nbsp;28 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 GewStG f\u00fchrt \u2011\u2011entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 zu keinem abweichenden Ergebnis. Dieser Vorschrift l\u00e4sst sich nicht entnehmen, dass Gemeinden, in denen der transportierte Stoff \u2026 abgegeben wird, stets ein Anteil am Steuermessbetrag zuzuteilen ist. Sie regelt keine Zerlegungsberechtigung, sondern einen Zerlegungsausschluss f\u00fcr Gemeinden, in denen sich lediglich Anlagen befinden, die der Weiterleitung der Stoffe dienen. Dies \u00e4ndert jedoch nichts daran, dass ein Steuerpflichtiger, der neben der mehrgemeindlichen Betriebsst\u00e4tte noch eine einzelgemeindliche Betriebsst\u00e4tte in einer anderen Gemeinde unterh\u00e4lt, den Steuermessbetrag zun\u00e4chst nach \u00a7&nbsp;29 GewStG auf die einzel- und die mehrgemeindliche Betriebsst\u00e4tte zerlegen muss. Greift der Regelzerlegungsma\u00dfstab der Arbeitsl\u00f6hne nach \u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 GewStG ein, f\u00fchrt dies dazu, dass (mehrgemeindliche) Betriebsst\u00e4tten ohne dort besch\u00e4ftigte Arbeitnehmer keinen Zerlegungsanteil erhalten (vgl. Sarrazin in Lenski\/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, \u00a7&nbsp;28 Rz&nbsp;29).<\/li><li>Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 14.12.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;2\/21 (BStBl II 2024, 481, Rz&nbsp;58&nbsp;f.). In dieser Entscheidung hat der erkennende Senat ausgef\u00fchrt, aus \u00a7&nbsp;28 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 GewStG lasse sich folgern, dass der Gesetzgeber bei der Zerlegung die Gemeinden ber\u00fccksichtigt wissen wolle, in denen eine Abgabe (und keine blo\u00dfe Weiterleitung) derartiger Stoffe erfolge. Diese Aussage bezieht sich aber nur auf die Zerlegung des Steuermessbetrags, der einer mehrgemeindlichen Betriebsst\u00e4tte zuzuteilen ist. F\u00fcr diese Zerlegung kann die Abgabemenge ein nach \u00a7&nbsp;30 GewStG heranzuziehendes geeignetes sachliches Zerlegungskriterium sein. Im Streitfall steht der mehrgemeindlichen Betriebsst\u00e4tte hingegen kein Steuermessbetrag zu.<\/li><li>4. Das FG ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass eine vom Zerlegungsma\u00dfstab des \u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 GewStG abweichende Zerlegung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GewStG nicht in Betracht kommt.<\/li><li>Nach dieser Vorschrift ist der Steuermessbetrag unter der Voraussetzung, dass die Zerlegung nach den \u00a7\u00a7&nbsp;28 bis 31 GewStG zu einem offenbar unbilligen Ergebnis f\u00fchrt, nach einem Ma\u00dfstab zu zerlegen, der die tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse besser ber\u00fccksichtigt.<\/li><li>a) Dies kommt nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn eine eindeutige Unbilligkeit von erheblichem Gewicht vorliegt. Eine solche liegt vor, wenn aufgrund der atypischen Umst\u00e4nde des Einzelfalls die sich aus dem groben Ma\u00dfstab des \u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 GewStG allgemein ergebende Unbilligkeit offensichtlich \u00fcbertroffen wird (z.B. BFH-Urteil vom 25.11.2009&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;18\/08, BFH\/NV 2010, 941, unter II.5.a, m.w.N.). Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige in der Betriebsst\u00e4tte, die nach Art und Umfang von erheblicher Bedeutung ist, auf Dauer und ausschlie\u00dflich Leiharbeitnehmer (in wesentlicher Zahl) einsetzt, anstatt \u2011\u2011wie sonst im Allgemeinen \u00fcblich\u2011\u2011 die eingesetzten Arbeitskr\u00e4fte selbst zu besch\u00e4ftigen, und dadurch der Gemeinde, in der diese Betriebsst\u00e4tte unterhalten wird, das Gewerbesteueraufkommen aus dieser Betriebsst\u00e4tte vollst\u00e4ndig entgeht (BFH-Urteil vom 26.02.1992&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;16\/90, BFH\/NV 1992, 836, unter II.2.). Eine Unbilligkeit im Sinne des \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GewStG kommt auch dann in Betracht, wenn durch das Vorhandensein einer Betriebsst\u00e4tte einer Gemeinde andere Lasten als Arbeitnehmerfolgekosten entstehen und diese finanziellen Lasten ins Gewicht fallen und atypisch sind (BFH-Urteil vom 26.08.1987&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;376\/83, BFHE 151, 452, BStBl II 1988, 201, unter II.B.1.). Hingegen f\u00fchrt allein der Umstand, dass in bestimmten Betriebsst\u00e4tten keine Arbeitsl\u00f6hne angefallen sind und deshalb auf diese nur Zerlegungsanteile von 0&nbsp;\u20ac entfallen, nicht zur offenbaren Unbilligkeit des von \u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 GewStG vorgegebenen Aufteilungsma\u00dfstabs (z.B. BFH-Urteil vom 25.11.2009&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;18\/08, BFH\/NV 2010, 941, unter II.5.a, m.w.N.).<\/li><li>b) Danach hat das FG zu Recht eine Unbilligkeit im Sinne des \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GewStG verneint.<\/li><li>Nach den f\u00fcr den erkennenden Senat bindenden tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG (vgl. \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) hatten im Streitfall die Beigeladenen zu 2. bis 5. infolge der auf ihren Gemeindegebieten befindlichen Betriebsst\u00e4tten keine besonders gewichtigen und atypischen Lasten zu tragen. Das FG durfte den Vortrag der Kl\u00e4gerin, wonach die Abgabestellen f\u00fcr die st\u00e4dtische Infrastruktur ein latentes Risiko darstellen, dahingehend w\u00fcrdigen, dass besonders gewichtige und atypische Lasten mangels Darlegung nicht vorhanden waren. Die von der Kl\u00e4gerin diesbez\u00fcglich erhobene Sachaufkl\u00e4rungsr\u00fcge, wonach das FG von Amts wegen weiter h\u00e4tte aufkl\u00e4ren m\u00fcssen, welche Gefahren beziehungsweise Lasten aus der mehrgemeindlichen Betriebsst\u00e4tte f\u00fcr die Beigeladenen zu 2. bis 5. h\u00e4tten resultieren k\u00f6nnen, greift nicht durch. Von einer Begr\u00fcndung wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;6 FGO insoweit abgesehen. Lediglich erg\u00e4nzend weist der erkennende Senat darauf hin, dass die Beigeladenen zu 2., 4. und 5. in der m\u00fcndlichen Verhandlung auf Nachfrage besonders gewichtige und atypische \u2011\u2011durch das Vorhandensein der Abgabestellen entstandene\u2011\u2011 Lasten nicht n\u00e4her bezeichnen konnten. Soweit die Kl\u00e4gerin im Revisionsverfahren das Vorbringen hierzu weiter substantiiert hat, liegt im \u00dcbrigen neuer Tatsachenvortrag vor, der im Revisionsverfahren nicht mehr ber\u00fccksichtigt werden kann.<\/li><li>c) Ebenso greift der Einwand der Kl\u00e4gerin nicht durch, das vom FG gefundene Ergebnis widerspreche der st\u00e4ndigen Rechtsprechung, wonach Zerlegungen nicht (ausschlie\u00dflich) nach Arbeitsl\u00f6hnen erfolgen. So lagen den von der Kl\u00e4gerin zur Best\u00e4tigung ihrer Auffassung zitierten BFH-Urteilen vom 16.11.1965&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;249\/62&nbsp;U (BFHE 84, 108, BStBl III 1966, 40) und vom 20.02.1974&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;179\/72 (BFHE 112, 183, BStBl II 1974, 427) bereits andere Sachverhalte zugrunde. Denn in diesen Verfahren war jeweils eine mehrgemeindliche Betriebsst\u00e4tte gegeben, so dass die Zerlegung nach Ma\u00dfgabe des \u00a7&nbsp;30 GewStG zu erfolgen hatte. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem BFH-Beschluss vom 18.02.2021&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;8\/19 (BFHE 272, 75, BStBl II 2021, 627), weil in diesem Verfahren \u00fcberhaupt keine Zerlegung durchzuf\u00fchren war.<\/li><li>5. Schlie\u00dflich scheidet auch eine abweichende Zerlegung nach \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;2 GewStG aus. Die Einigung vom 22.06.1992 entfaltet \u2011\u2011wie vorstehend ausgef\u00fchrt (dazu oben B.II.2.b&nbsp;bb)\u2011\u2011 keine Bindungswirkung.<\/li><li>V. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO. Etwaige au\u00dfergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht aus Billigkeitsgr\u00fcnden zu erstatten (\u00a7&nbsp;139 Abs.&nbsp;4 FGO). Diese haben keine Sachantr\u00e4ge gestellt oder anderweitig das Verfahren wesentlich gef\u00f6rdert.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 15.05.2024 IV R 21\/21 ECLI:DE:BFH:2024:U.150524.IVR22.21.0 BFH IV. 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