{"id":77002,"date":"2024-09-08T11:43:09","date_gmt":"2024-09-08T09:43:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77002"},"modified":"2024-09-08T11:43:09","modified_gmt":"2024-09-08T09:43:09","slug":"zerlegung-des-gewerbesteuermessbetrags-bei-einer-einzel-und-einer-mehrgemeindlichen-betriebsstaette-zur-bindungswirkung-einer-einigung-im-sinne-des-%c2%a7-33-abs-2-gewstg-bfh-urteil-vom-15-mai","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zerlegung-des-gewerbesteuermessbetrags-bei-einer-einzel-und-einer-mehrgemeindlichen-betriebsstaette-zur-bindungswirkung-einer-einigung-im-sinne-des-%c2%a7-33-abs-2-gewstg-bfh-urteil-vom-15-mai\/","title":{"rendered":"Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags bei einer einzel- und einer mehrgemeindlichen Betriebsst\u00e4tte &#8211; zur Bindungswirkung einer Einigung im Sinne des \u00a7 33 Abs. 2 GewStG &#8211; BFH-Urteil vom 15. Mai 2024, IV R 21\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.150524.IVR21.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IV. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GewStG \u00a7 28 Abs 1, GewStG \u00a7 28 Abs 2 S 1 Nr 2, GewStG \u00a7 29 Abs 1 Nr 1, GewStG \u00a7 29 Abs 2, GewStG \u00a7 33 Abs 1, GewStG \u00a7 33 Abs 2, AO \u00a7 12 S 1, GG Art 28 Abs 2, GewStG VZ 2015<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 19. Juni 2020, Az: 3 K 3280\/17 G<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Ist der Gewerbesteuermessbetrag zwischen einer einzelgemeindlichen Betriebsst\u00e4tte und einer mehrgemeindlichen Betriebsst\u00e4tte (Rohrleitungsnetz) nach dem Regelma\u00dfstab der Arbeitsl\u00f6hne nach \u00a7 29 Abs. 1 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zu zerlegen, steht der mehrgemeindlichen Betriebsst\u00e4tte ohne dort besch\u00e4ftigte Arbeitnehmer kein Zerlegungsanteil zu.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Eine Einigung im Sinne des \u00a7 33 Abs. 2 GewStG kann nur dann Bindungswirkung entfalten, wenn an dieser Vereinbarung der Steuerpflichtige und alle Gemeinden mit Betriebsst\u00e4tten beteiligt sind, die nach \u00a7 28 GewStG einen Zerlegungsanteil beanspruchen k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 19.06.2020 &#8211; 3 K 3280\/17 G aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<p>A.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine GmbH &amp; Co. KG, betreibt eine Rohrleitung (Pipeline) zum Transport von G\u00fctern. Das Rohrleitungsnetz f\u00fchrt unter anderem durch die Bundesrepublik Deutschland (Deutschland). Gesch\u00e4ftsleitung und Verwaltung der Kl\u00e4gerin befanden sich zun\u00e4chst in F-Stadt und von 200x bis 201y in A-Stadt (Beigeladene zu 1.). Dort besch\u00e4ftigte die Kl\u00e4gerin im Jahr 2015 (Streitjahr) neben dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer circa&nbsp;9,5&nbsp;Mitarbeiter. Diese betreuten neben der Kl\u00e4gerin auch Rohrfernleitungsanlagen dritter Unternehmen. In E-Stadt (Beigeladene zu 5.), D-Stadt (Beigeladene zu 4.), B-Stadt (Beigeladene zu 2.) und C-Stadt (Beigeladene zu 3.) befinden sich oberirdische Absperrarmaturen zur Einspeisung und Abgabe von G\u00fctern. In B-Stadt befindet sich zudem eine \u2026-Station.<\/li><li>Die \u00dcberwachung und Steuerung der Pipeline und der Absperrarmaturen erfolgt durch die Betriebszentrale in Z (Ausland). Kunden der Kl\u00e4gerin sind ausschlie\u00dflich die an die Rohrleitung angeschlossenen Unternehmen. Bei diesen handelt es sich sowohl um Einspeiser als auch um Abnehmer. Daneben existieren Anschl\u00fcsse unter anderem in \u2026 . Die Kl\u00e4gerin ist Eigent\u00fcmerin des in Deutschland verlaufenden Teils der Rohrleitung. Das Eigentum reicht bis zur ersten Schwei\u00dfnaht nach ihrer Absperrarmatur. Danach steht der weitere Teil der Rohrleitung mitsamt der betrieblichen Vorrichtungen im Eigentum des jeweils Angeschlossenen.<\/li><li>Hinsichtlich der Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags der Kl\u00e4gerin bestand eine Vereinbarung vom 22.06.1992 zwischen der Kl\u00e4gerin, den Beigeladenen zu 2. bis 5. und F-Stadt. Diese war zun\u00e4chst bis zum 31.12.1997 befristet und verl\u00e4ngerte sich danach automatisch um jeweils ein weiteres Kalenderjahr. Diese Vereinbarung sah vor, dass zun\u00e4chst 25&nbsp;% des Steuermessbetrags zu gleichen Anteilen auf die an der Zerlegung beteiligten Gemeinden zerlegt wurden. Die \u00fcbrigen 75&nbsp;% des Steuermessbetrags wurden auf die an der Zerlegung beteiligten Gemeinden nach der anteiligen Menge an \u2026 zerlegt, die in dem in der jeweiligen Gemeinde gelegenen Betriebsteil eingespeist und\/oder entnommen wurde. Die Beigeladene zu 1. hat dieser Vereinbarung nie zugestimmt.<\/li><li>In der Erkl\u00e4rung f\u00fcr die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags f\u00fcr das Streitjahr nahm die Kl\u00e4gerin die Zerlegung auf der Grundlage der Vereinbarung vom 22.06.1992 vor. Wegen der Verlegung des Sitzes der Kl\u00e4gerin von F-Stadt nach A-Stadt wurde in der Erkl\u00e4rung anstelle von F-Stadt die A-Stadt (Beigeladene zu 1.) angef\u00fchrt.<\/li><li>Das Finanzamt X (FA&nbsp;X) teilte mit \u2011\u2011unter Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung stehendem\u2011\u2011 Bescheid \u00fcber die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags f\u00fcr 2015 (Zerlegungsbescheid 2015) vom 14.03.2017 den Steuermessbetrag \u2011\u2011abweichend von der Erkl\u00e4rung\u2011\u2011 zu 100&nbsp;% der Beigeladenen zu 1. und zu 0&nbsp;% den Beigeladenen zu 2. bis 5. zu. Als Zerlegungsma\u00dfstab wurde dabei das Verh\u00e4ltnis der Arbeitsl\u00f6hne herangezogen. Hiergegen richtete sich der Einspruch der Kl\u00e4gerin vom 05.04.2017, \u00fcber den bisher nicht entschieden wurde.<\/li><li>Mit ihrer gegen den Zerlegungsbescheid 2015 gerichteten Klage begehrte die Kl\u00e4gerin, die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags auf Grundlage der von ihr abgegebenen Erkl\u00e4rung vorzunehmen.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit Urteil vom 19.06.2020&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;3280\/17&nbsp;G ab. Die zul\u00e4ssige Klage sei unbegr\u00fcndet. Das FA&nbsp;X sei zutreffend vom Zerlegungsma\u00dfstab des \u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) ausgegangen. Die Kl\u00e4gerin habe mit der Pipeline eine mehrgemeindliche Betriebsst\u00e4tte unterhalten, die sich auf das Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 2. bis 5. erstreckt habe. Daneben habe sie eine weitere Betriebsst\u00e4tte auf dem Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 1. unterhalten. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin habe es sich hierbei nicht insgesamt um eine einheitliche mehrgemeindliche Betriebsst\u00e4tte im Sinne des \u00a7&nbsp;30 GewStG gehandelt. Es fehle jegliche r\u00e4umliche Verbindung zwischen der Pipeline und der Betriebsst\u00e4tte auf dem Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 1. Zwar k\u00f6nne der r\u00e4umliche Zusammenhang gegen\u00fcber einer besonders engen wirtschaftlichen, technischen und organisatorischen Verbindung in den Hintergrund treten. Diese zu Elektrizit\u00e4tsunternehmen ergangene Rechtsprechung sei aber nicht auf den Streitfall \u00fcbertragbar. Dies k\u00f6nne allerdings dahinstehen, weil auch keine besonders enge wirtschaftliche, technische und organisatorische Verbindung zwischen der Pipeline und der Betriebsst\u00e4tte im Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 1. bestehe, welche die fehlende r\u00e4umliche Verbindung aufwiegen k\u00f6nne. Denn die in der Betriebsst\u00e4tte auf dem Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 1. t\u00e4tigen Mitarbeiter erbr\u00e4chten in etwa zur H\u00e4lfte (ihrer Arbeitszeit) Dienstleistungen gegen\u00fcber Drittunternehmen, die vom Betrieb der Pipeline unabh\u00e4ngig seien. Danach sei gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;29 GewStG der Beigeladenen zu 1. der gesamte Steuermessbetrag zuzurechnen, weil sich in deren Gemeindegebiet die einzige Betriebsst\u00e4tte befunden habe, in der Arbeitsl\u00f6hne gezahlt worden seien. Eine vom Regelma\u00dfstab des \u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 GewStG abweichende Zerlegung nach \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;1 GewStG sei nicht veranlasst. Denn der Umstand, dass die Beigeladenen zu 2. bis 5. mangels Anfalls von Arbeitsl\u00f6hnen auf ihrem Gemeindegebiet jeweils nur mit Zerlegungsanteilen von 0&nbsp;\u20ac zu beteiligen seien, f\u00fchre nicht zu einer offenbaren Unbilligkeit des nach \u00a7&nbsp;29 GewStG vorgegebenen Aufteilungsma\u00dfstabs. Ebenso scheide eine Zerlegung nach \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;2 GewStG aus, weil die Beigeladene zu 1. der Vereinbarung vom 22.06.1992 nicht zugestimmt habe.<\/li><li>Hiergegen richtet sich die Revision der Kl\u00e4gerin. W\u00e4hrend des Revisionsverfahrens hat das Finanzamt Y (FA) am 13.06.2022 einen nach \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) ge\u00e4nderten Zerlegungsbescheid 2015 erlassen. Dieser Bescheid zerlegt zwar einen h\u00f6heren Steuermessbetrag (\u2026&nbsp;\u20ac), rechnet diesen aber \u2011\u2011wie bisher\u2011\u2011 allein der Beigeladenen zu 1. zu.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin r\u00fcgt mit ihrer Revision eine Verletzung materiellen Bundesrechts.<\/li><li>Sie beantragt,<br \/>das Urteil des FG D\u00fcsseldorf vom 19.06.2020&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;3280\/17&nbsp;G aufzuheben und den Zerlegungsbescheid 2015 vom 13.06.2022 dahingehend zu \u00e4ndern, dass der Beigeladenen zu 1. (A-Stadt) ein Anteil in H\u00f6he von 5&nbsp;%, der Beigeladenen zu 2. (B-Stadt) ein Anteil in H\u00f6he von 13,2713&nbsp;%, der Beigeladenen zu 3. (C-Stadt) ein Anteil in H\u00f6he von 9,1592&nbsp;%, der Beigeladenen zu 4. (D-Stadt) ein Anteil in H\u00f6he von 53,8299&nbsp;% und der Beigeladen zu 5. (E-Stadt) ein Anteil in H\u00f6he von 18,7397&nbsp;% des Gewerbesteuermessbetrags zugeteilt werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Beigeladenen haben keine Antr\u00e4ge gestellt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<p>B.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Das FA ist in den anh\u00e4ngigen Rechtsstreit eingetreten (dazu I.). Der erkennende Senat konnte trotz Nichterscheinens der Beigeladenen zu 3. zur m\u00fcndlichen Verhandlung entscheiden (dazu II.). Das angegriffene FG-Urteil ist zwar aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden aufzuheben, weil es einen Zerlegungsbescheid betrifft, der nicht mehr Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist (dazu III.). In der Sache hat die Revision aber keinen Erfolg, weil die Klage gegen den Zerlegungsbescheid 2015 vom 13.06.2022 unbegr\u00fcndet und daher erneut abzuweisen ist (dazu IV.).<\/li><li>I. Das FA ist w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens infolge eines gesetzlichen Beteiligtenwechsels an die Stelle des im FG-Verfahren beklagten FA&nbsp;X getreten.<\/li><li>1. Ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel auf der Beklagtenseite erfolgt insbesondere dann, wenn eine andere Finanzbeh\u00f6rde einen \u00c4nderungsbescheid erl\u00e4sst und dieser gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des anh\u00e4ngigen Verfahrens wird. In diesem Fall tritt die Finanzbeh\u00f6rde, die den \u00c4nderungsbescheid erlassen hat, ohne Verfahrensunterbrechung auf der Beklagtenseite in den anh\u00e4ngigen Rechtsstreit ein (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 03.04.2008&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;54\/04, BFHE 220, 495, BStBl II 2008, 742, unter II.1.c, m.w.N.). Nach \u00a7&nbsp;68 Satz&nbsp;1 FGO wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens, wenn der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ge\u00e4ndert oder ersetzt wird. Diese Vorschrift ist nach ihrem Sinn und Zweck \u2011\u2011so wie hier\u2011\u2011 auch im Fall einer Unt\u00e4tigkeitsklage nach \u00a7&nbsp;46 Abs.&nbsp;1 FGO trotz Fehlens einer Einspruchsentscheidung entsprechend anwendbar (gleicher Ansicht FG M\u00fcnchen, Urteil vom 23.02.2010&nbsp;&#8211; 13&nbsp;K&nbsp;3272\/07, unter II.1.2.). \u00a7&nbsp;68 FGO dient der Prozess\u00f6konomie und der Verfahrensvereinfachung. Die Regelung soll den Beteiligten weitere \u2011\u2011au\u00dfergerichtliche und gerichtliche\u2011\u2011 Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren gegen \u00c4nderungsbescheide ersparen, indem der mit dem \u00e4ndernden oder ersetzenden Bescheid verbundene Verfahrensgegenstand in den bereits anh\u00e4ngigen Rechtsstreit aufgenommen wird (Schallmoser in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;68 FGO Rz&nbsp;9).<\/li><li>2. So verh\u00e4lt es sich im Streitfall. Das FA hat w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens den urspr\u00fcnglich angefochtenen Zerlegungsbescheid 2015 vom 14.03.2017 mit Bescheid vom 13.06.2022 ge\u00e4ndert. Unerheblich ist, dass (bisher) keine Einspruchsentscheidung ergangen ist. Die Klage war trotz Fehlens eines abgeschlossenen Vorverfahrens nach \u00a7&nbsp;46 Abs.&nbsp;1 FGO zul\u00e4ssig. Damit ist der ge\u00e4nderte Zerlegungsbescheid 2015 vom 13.06.2022 nach \u00a7&nbsp;68 Satz&nbsp;1 FGO Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens und das FA Revisionsbeklagter geworden.<\/li><li>II. Der erkennende Senat konnte trotz Nichterscheinens der Beigeladenen zu 3. zur m\u00fcndlichen Verhandlung entscheiden. Die Beigeladene zu 3. ist rechtzeitig zur m\u00fcndlichen Verhandlung geladen und auf die M\u00f6glichkeit einer Entscheidung auch ohne Erscheinen eines Beteiligten zur Verhandlung (\u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;91 Abs.&nbsp;2 FGO) hingewiesen worden.<\/li><li>III. Das angegriffene Urteil ist aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden aufzuheben, weil es einen nicht mehr existierenden Zerlegungsbescheid betrifft. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist \u2011\u2011wie vorstehend ausgef\u00fchrt (dazu B.I.2.)\u2011\u2011 der w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens ergangene Zerlegungsbescheid 2015 vom 13.06.2022. Damit liegt dem FG-Urteil ein nicht mehr existierender Bescheid zugrunde mit der Folge, dass das FG-Urteil keinen Bestand haben kann (z.B. BFH-Urteil vom 22.07.2010&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;29\/07, BFHE 230, 215, BStBl II 2011, 511, Rz&nbsp;16, m.w.N.).<\/li><li>IV. Der erkennende Senat entscheidet aufgrund seiner Befugnis aus den \u00a7\u00a7&nbsp;121 und 100 FGO auf der Grundlage der verfahrensfehlerfrei zustande gekommenen und damit nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO weiterhin bindenden tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO in der Sache, da der \u00c4nderungsbescheid hinsichtlich des streitigen Sachverhalts keine \u00c4nderungen enth\u00e4lt und die Sache spruchreif ist (z.B. BFH-Urteil vom 28.11.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;28\/19, BFHE 266, 305, BStBl II 2023, 750, Rz&nbsp;23, m.w.N.). Die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Verletzung des \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO durch das FG, weil es bei der Pr\u00fcfung, ob eine mehrgemeindliche Betriebsst\u00e4tte vorliegt, den Vortrag der Kl\u00e4gerin zur Art der von den Mitarbeitern am Gesch\u00e4ftsleitungs-\/Verwaltungssitz ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeiten qualitativ nicht gew\u00fcrdigt habe, liegt nicht vor. Denn dieses Vorbringen ist aus der ma\u00dfgeblichen Sicht des FG nicht entscheidungserheblich gewesen. Ebenso greift die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Sachaufkl\u00e4rungsr\u00fcge, wonach das FG bei der Pr\u00fcfung des \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GewStG von Amts wegen weiter h\u00e4tte aufkl\u00e4ren m\u00fcssen, welche Gefahren beziehungsweise Lasten aus der mehrgemeindlichen Betriebsst\u00e4tte f\u00fcr die Beigeladenen zu 2. bis 5. h\u00e4tten resultieren k\u00f6nnen, nicht durch. Von einer weiteren Begr\u00fcndung wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;6 FGO insoweit abgesehen.<\/li><li>In der Sache hat die Revision der Kl\u00e4gerin keinen Erfolg.<\/li><li>Die Klage gegen den Zerlegungsbescheid 2015 vom 13.06.2022 ist erneut abzuweisen. Im Rahmen der durchzuf\u00fchrenden Zerlegung (dazu 1.) stellen sowohl der Gesch\u00e4ftsleitungs-\/Verwaltungssitz als auch das Rohrleitungsnetz jeweils eine eigenst\u00e4ndige Betriebsst\u00e4tte, nicht eine einheitliche mehrgemeindliche Betriebsst\u00e4tte dar (dazu 2.). Der Steuermessbetrag ist daher in voller H\u00f6he der Beigeladenen zu 1. zuzuteilen, weil als Zerlegungsma\u00dfstab nur die Arbeitsl\u00f6hne nach \u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 GewStG und nicht die in \u00a7&nbsp;30 GewStG genannten Kriterien heranzuziehen sind (dazu 3.). Eine vom Zerlegungsma\u00dfstab des \u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 GewStG abweichende Zerlegung nach \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GewStG infolge eines offenbar unbilligen Ergebnisses kommt nicht in Betracht (dazu 4.). Schlie\u00dflich scheidet auch eine abweichende Zerlegung nach \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;2 GewStG aus (dazu 5.).<\/li><li>1. Das FA&nbsp;X hat zu Recht ein Zerlegungsverfahren durchgef\u00fchrt, und zwar unabh\u00e4ngig von der Frage, ob die Gesch\u00e4ftsleitung\/Verwaltung auf dem Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 1. und das sich \u00fcber die Gemeindegebiete der Beigeladenen zu 2. bis 5. erstreckende Rohrleitungsnetz eine einheitliche mehrgemeindliche Betriebsst\u00e4tte oder zwei Betriebsst\u00e4tten bilden. Denn entweder sind die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;28 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GewStG oder die des \u00a7&nbsp;28 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG gegeben.<\/li><li>2. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin und der Beigeladenen zu 4. bilden der Gesch\u00e4ftsleitungs-\/Verwaltungssitz und das Rohrleitungsnetz keine einheitliche mehrgemeindliche Betriebsst\u00e4tte, sondern zwei Betriebsst\u00e4tten.<\/li><li>a) Was unter einer Betriebsst\u00e4tte zu verstehen ist, ergibt sich \u2011\u2011auch f\u00fcr gewerbesteuerrechtliche Zwecke\u2011\u2011 aus \u00a7&nbsp;12 AO, weil das Gewerbesteuergesetz und insbesondere die \u00a7\u00a7&nbsp;28, 30 GewStG keine eigene Definition enthalten (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 13.09.2000&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;174\/96, BFHE 194, 222, BStBl II 2001, 734; BFH-Beschluss vom 18.02.2021&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;8\/19, BFHE 272, 75, BStBl II 2021, 627). Eine mehrgemeindliche Betriebsst\u00e4tte liegt nach den von der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grunds\u00e4tzen vor, wenn zwischen den Betriebsanlagen, Gesch\u00e4ftseinrichtungen oder Teilen von ihnen ein r\u00e4umlicher sowie betrieblicher, das hei\u00dft organisatorischer, technischer und wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Diese Merkmale m\u00fcssen grunds\u00e4tzlich kumulativ erf\u00fcllt sein (vgl. zum Ganzen z.B. BFH-Urteil vom 16.12.2009&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;56\/08, BFHE 228, 356, BStBl II 2010, 492, unter B.II.2.a, m.w.N.). Allerdings kann f\u00fcr bestimmte Unternehmen der r\u00e4umliche Zusammenhang bei einer besonders engen wirtschaftlichen, technischen und organisatorischen Verbindung in den Hintergrund treten. Dies ist f\u00fcr Unternehmen der Elektrizit\u00e4tsversorgung h\u00f6chstrichterlich anerkannt (BFH-Urteil vom 16.11.1965&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;249\/62&nbsp;U, BFHE 84, 108, BStBl III 1966, 40; f\u00fcr Unternehmen der Mineral\u00f6lwirtschaft vgl. BFH-Urteile vom 12.10.1977&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;227\/75, BFHE 124, 65, BStBl II 1978, 160, unter IV.A.1.; vom 26.02.1992&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;58\/91, BFH\/NV 1992, 766, unter II.; vom 16.12.2009&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;56\/08, BFHE 228, 356, BStBl II 2010, 492, unter B.II.2.c). Zu beachten bleibt, dass die Anwendung der Ausnahmevorschrift des \u00a7&nbsp;30 GewStG (Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsst\u00e4tten) anstelle der Grundnorm des \u00a7&nbsp;29 GewStG nicht zum Regelfall f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Zerlegung werden darf (BFH-Urteil vom 16.12.2009&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;56\/08, BFHE 228, 356, BStBl II 2010, 492, unter B.II.2.c). Vor diesem Hintergrund ist bei fehlender r\u00e4umlicher Verbindung an das Vorliegen eines besonders engen betrieblichen Zusammenhangs zwischen den Betriebsanlagen beziehungsweise Gesch\u00e4ftseinrichtungen ein eher strenger Ma\u00dfstab anzulegen. Die Feststellung, ob und gegebenenfalls welche einzelnen Betriebsteile aufgrund der genannten Kriterien ein einheitliches Ganzes darstellen, obliegt dem FG (z.B. BFH-Urteile vom 26.02.1992&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;58\/91, BFH\/NV 1992, 766, unter II.; vom 16.12.2009&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;56\/08, BFHE 228, 356, BStBl II 2010, 492, unter B.II.2.a).<\/li><li>b) Danach liegen im Streitfall zwei selbst\u00e4ndige Betriebsst\u00e4tten im Sinne des \u00a7&nbsp;12 AO vor.<\/li><li>aa) Der inl\u00e4ndische Teil des Rohrleitungsnetzes (Pipeline) stellt eine Betriebsst\u00e4tte im Sinne des \u00a7&nbsp;12 Satz&nbsp;1 AO dar. Diese Anlage f\u00e4llt zwar nicht bereits unter den Katalog der Regelbeispiele nach \u00a7&nbsp;12 Satz&nbsp;2 AO. Sie erf\u00fcllt aber die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;12 Satz&nbsp;1 AO erforderlichen Voraussetzungen, wonach die Annahme einer Betriebsst\u00e4tte eine Gesch\u00e4ftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfl\u00e4che voraussetzt, die von einer gewissen Dauer ist, der T\u00e4tigkeit des Unternehmens dient und \u00fcber die der Steuerpflichtige eine nicht nur vor\u00fcbergehende Verf\u00fcgungsmacht hat (z.B. BFH-Urteile vom 05.11.2014&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;30\/11, BFHE 248, 81, BStBl II 2015, 601, Rz&nbsp;28, m.w.N.; vom 18.09.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;3\/19, Rz&nbsp;30; BFH-Beschluss vom 18.02.2021&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;8\/19, BFHE 272, 75, BStBl II 2021, 627, Rz&nbsp;18).<\/li><li>(1) Das Rohrleitungsnetz stellt eine feste Gesch\u00e4ftseinrichtung dar, und zwar auch dann, wenn die Rohrleitungen unterirdisch verlaufen. Der Begriff der Betriebsst\u00e4tte erfordert keinen sichtbaren Bezug der Gesch\u00e4ftseinrichtung oder Anlage zur Erdoberfl\u00e4che (BFH-Urteil vom 30.10.1996&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;12\/92, BFHE 181, 356, BStBl II 1997, 12, unter II.1.a&nbsp;bb).<\/li><li>(2) Das Rohrleitungsnetz ist auch von gewisser Dauer. Dies ergibt sich bereits aus der Art der Gesch\u00e4ftseinrichtung (Pipeline), die auf langfristigen Gebrauch f\u00fcr betriebliche Zwecke angelegt ist.<\/li><li>(3) Die inl\u00e4ndische Rohrleitung dient auch der T\u00e4tigkeit des Unternehmens der Kl\u00e4gerin.<\/li><li>Hierf\u00fcr reicht schon die Durchleitung (Transport) des \u2026 aus (z.B. BFH-Urteil vom 30.10.1996&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;12\/92, BFHE 181, 356, BStBl II 1997, 12, unter II.1.a&nbsp;dd; vgl. auch FG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 19.01.2017&nbsp;&#8211; 14&nbsp;K&nbsp;2779\/14&nbsp;G, unter III.2.a; Sarrazin in Lenski\/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, \u00a7&nbsp;28 Rz&nbsp;29). Denn der Transport von \u2026 durch die Pipeline stellt ein dem Unternehmenszweck der Kl\u00e4gerin dienendes T\u00e4tigwerden dar. Das gilt selbst dann, wenn der inl\u00e4ndische Teil der Pipeline ein f\u00fcr sich allein nicht funktionst\u00fcchtiger Teil einer Gesamtanlage ist, der ma\u00dfgeblich durch im Ausland befindliche Einrichtungen gesteuert wird (BFH-Urteil vom 30.10.1996&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;12\/92, BFHE 181, 356, BStBl II 1997, 12, unter II.1.a&nbsp;aa und dd).<\/li><li>(4) Im Streitfall kann auch dahinstehen, ob eine mehrgemeindliche Betriebsst\u00e4tte nur zwischen solchen Anlagen bestehen kann, die zus\u00e4tzlich die in \u00a7&nbsp;28 Abs.&nbsp;2 GewStG genannten Merkmale erf\u00fcllen. Danach w\u00e4re zum Beispiel eine mehrgemeindliche Betriebsst\u00e4tte bei Anlagen, die der Weiterleitung fester, fl\u00fcssiger oder gasf\u00f6rmiger Stoffe sowie elektrischer Energie dienen, nur zwischen solchen Gemeinden m\u00f6glich, in denen diese Stoffe beziehungsweise die Energie abgegeben werden (\u00a7&nbsp;28 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 GewStG; so BFH-Urteil vom 12.10.1977&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;226\/75, BFHE 123, 500, BStBl II 1978, 111, unter 2., zur alten Rechtslage nach \u00a7&nbsp;16 des Steueranpassungsgesetzes 1934). Denn im Streitfall befanden sich auf dem Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 2. bis 5. oberirdische Absperrarmaturen, an denen \u2026 (auch) an Kunden abgegeben wurde. Danach bildet das durch die unterirdischen Rohrleitungen verbundene Netz (vgl. dazu BFH-Urteil vom 12.10.1977&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;226\/75, BFHE 123, 500, BStBl II 1978, 111, unter 2.b) jedenfalls eine mehrgemeindliche Betriebsst\u00e4tte zwischen den Beigeladenen zu 2. bis 5.<\/li><li>Aber auch dann, wenn man diejenigen Gemeinden, auf deren Gebiet sich nur Anlagen befinden, die der Weiterleitung (dem Transport) fester, fl\u00fcssiger oder gasf\u00f6rmiger Stoffe sowie elektrischer Energie dienen, als Teil der mehrgemeindlichen Betriebsst\u00e4tte beurteilen wollte, w\u00e4ren diese Gemeinden gleichwohl nach \u00a7&nbsp;28 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 GewStG nicht bei der Zerlegung zu ber\u00fccksichtigen (gleicher Ansicht FG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 19.01.2017&nbsp;&#8211; 14&nbsp;K&nbsp;2779\/14&nbsp;G, unter III.2.b; G\u00fcroff in Glanegger\/G\u00fcroff, GewStG, 11.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;28 Rz&nbsp;6; anderer Ansicht Sarrazin in Lenski\/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, \u00a7&nbsp;28 Rz&nbsp;31; Leister in Wendt\/Suchanek\/M\u00f6llmann\/Heinemann, GewStG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;28 Rz&nbsp;50).<\/li><li>(5) Der sinngem\u00e4\u00dfe Einwand der Kl\u00e4gerin, wonach eine lediglich im Boden verlegte und mit Anschl\u00fcssen versehene Rohrleitung \u2011\u2011ohne einen zus\u00e4tzlichen Impuls (von au\u00dfen)\u2011\u2011 f\u00fcr sich nicht der T\u00e4tigkeit eines Unternehmens dienen k\u00f6nne, greift nicht durch. Es ist schon unklar, ob hiermit gemeint ist, dass bei der Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Transport des \u2026 kein Impuls erforderlich sei. Es wird auch nicht dargelegt, weshalb dieser Umstand rechtlich das Vorliegen einer Betriebsst\u00e4tte im Sinne des \u00a7&nbsp;12 Satz&nbsp;1 AO ausschlie\u00dfen soll.<\/li><li>bb) Unstreitig stellt \u2011\u2011bei isolierter Betrachtung\u2011\u2011 der auf dem Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 1. befindliche Gesch\u00e4ftsleitungs-\/Verwaltungssitz eine Betriebsst\u00e4tte im Sinne des \u00a7&nbsp;12 AO dar. Da dies zwischen den Beteiligten nicht in Streit steht, sieht der erkennende Senat insoweit von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>cc) Diese beiden Betriebsst\u00e4tten der Kl\u00e4gerin \u2011\u2011der inl\u00e4ndische Teil des Rohrleitungsnetzes und der Gesch\u00e4ftsleitungs-\/Verwaltungssitz\u2011\u2011 stellen keine einheitliche mehrgemeindliche Betriebsst\u00e4tte dar.<\/li><li>Die tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung des FG, wonach es jedenfalls an einem besonders engen betrieblichen, das hei\u00dft wirtschaftlichen, technischen und organisatorischen Zusammenhang zwischen den vorbezeichneten Betriebsst\u00e4tten fehlt, ist m\u00f6glich und l\u00e4sst keinen Versto\u00df gegen Denkgesetze oder Erfahrungss\u00e4tze erkennen; sie ist damit f\u00fcr den erkennenden Senat bindend (z.B. BFH-Urteil vom 26.07.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;22\/20, BFHE 281, 32, BStBl II 2023, 1091, Rz&nbsp;25). Diese W\u00fcrdigung bleibt f\u00fcr den erkennenden Senat trotz der Aufhebung des FG-Urteils bindend, weil das finanzgerichtliche Verfahren nicht an einem Verfahrensmangel leidet (dazu oben B.IV.).<\/li><li>(1) Nach den f\u00fcr den erkennenden Senat bindenden Feststellungen des FG (vgl. \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) sind der Gesch\u00e4ftsleitungs-\/Verwaltungssitz und das Rohrleitungsnetz weder durch die Erdoberfl\u00e4che noch durch ober- oder unterirdische betriebliche Anlagen r\u00e4umlich miteinander verbunden.<\/li><li>(2) Zudem durfte das FG mangels eines besonders engen wirtschaftlichen, technischen und organisatorischen Zusammenhangs rechtsfehlerfrei dahinstehen lassen, ob die f\u00fcr bestimmte Unternehmen bejahte M\u00f6glichkeit eingreift, den r\u00e4umlichen Zusammenhang in den Hintergrund treten zu lassen.<\/li><li>Nach den bindenden Feststellungen des FG sind die am Gesch\u00e4ftsleitungs-\/Verwaltungssitz der Kl\u00e4gerin besch\u00e4ftigten Mitarbeiter zu rund 50&nbsp;% ihrer Arbeitszeit f\u00fcr Drittunternehmen t\u00e4tig geworden. Bereits hieraus durfte das FG ohne Versto\u00df gegen Denkgesetze oder Erfahrungss\u00e4tze schlussfolgern, dass ein besonders enger wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Zusammenhang gefehlt hat. So rechtfertigt der Umstand, dass die Mitarbeiter der Betriebsst\u00e4tte auf dem Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 1. in quantitativer Hinsicht in einem erheblichen Umfang f\u00fcr Dritte t\u00e4tig geworden sind, in vertretbarer Weise die vorbezeichnete Schlussfolgerung. Denn diese &#8222;Fremdt\u00e4tigkeiten&#8220; stehen in keinem Zusammenhang mit dem Betrieb, der Verwaltung und der Unterhaltung des Rohrleitungsnetzes der Kl\u00e4gerin. Bei dieser Sachlage ist es \u2011\u2011entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 auch unerheblich, dass das FG die von den Mitarbeitern f\u00fcr das Rohrleitungsnetz der Kl\u00e4gerin ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeiten nicht qualitativ gew\u00fcrdigt hat. Selbst wenn diese T\u00e4tigkeiten f\u00fcr den Betrieb und die Unterhaltung des Rohrleitungsnetzes notwendig gewesen sein sollten, bleibt die vom FG gezogene Schlussfolgerung \u2011\u2011insbesondere unter Ber\u00fccksichtigung des dem \u00a7&nbsp;30 GewStG zugrundeliegenden engen Normverst\u00e4ndnisses\u2011\u2011 vertretbar. Im \u00dcbrigen wird dieses Ergebnis \u2011\u2011ohne dass es hierauf noch ank\u00e4me\u2011\u2011 dadurch gest\u00fctzt, dass nach den Feststellungen des FG die \u00dcberwachung und Steuerung der \u2026-Pipeline sowie der Absperrarmaturen durch die Betriebszentrale im Ausland erfolgt ist. Danach wurden zentrale technische Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb des Rohrleitungsnetzes nicht am Gesch\u00e4ftsleitungs-\/Verwaltungssitz ausge\u00fcbt.<\/li><li>3. Der Steuermessbetrag war nach \u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 GewStG insgesamt der Beigeladenen zu 1. zuzuteilen.<\/li><li>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 GewStG ist Zerlegungsma\u00dfstab das Verh\u00e4ltnis, in dem die Summe der Arbeitsl\u00f6hne, die an die bei allen Betriebsst\u00e4tten besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind, zu den Arbeitsl\u00f6hnen steht, die an die bei den Betriebsst\u00e4tten der einzelnen Gemeinden besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind. Nach \u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;2 GewStG sind bei der Zerlegung die Arbeitsl\u00f6hne anzusetzen, die in den Betriebsst\u00e4tten der beteiligten Gemeinden (\u00a7&nbsp;28 GewStG) w\u00e4hrend des Erhebungszeitraums (\u00a7&nbsp;14 GewStG) erzielt oder gezahlt worden sind.<\/li><li>a) Danach steht der Beigeladenen zu 1. der gesamte Steuermessbetrag zu, weil sich auf dem Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 1. die einzige Betriebsst\u00e4tte befunden hat, in der Arbeitsl\u00f6hne gezahlt worden sind.<\/li><li>b) \u00a7&nbsp;28 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 GewStG f\u00fchrt \u2011\u2011entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 zu keinem abweichenden Ergebnis. Dieser Vorschrift l\u00e4sst sich nicht entnehmen, dass Gemeinden, in denen der transportierte Stoff \u2026 abgegeben wird, stets ein Anteil am Steuermessbetrag zuzuteilen ist. Die Norm regelt keine Zerlegungsberechtigung, sondern einen Zerlegungsausschluss f\u00fcr Gemeinden, in denen sich lediglich Anlagen befinden, die der Weiterleitung der Stoffe dienen. Dies \u00e4ndert jedoch nichts daran, dass ein Steuerpflichtiger, der neben der mehrgemeindlichen Betriebsst\u00e4tte noch eine einzelgemeindliche Betriebsst\u00e4tte in einer anderen Gemeinde unterh\u00e4lt, den Steuermessbetrag zun\u00e4chst nach \u00a7&nbsp;29 GewStG auf die einzel- und die mehrgemeindliche Betriebsst\u00e4tte zerlegen muss. Greift der Regelzerlegungsma\u00dfstab der Arbeitsl\u00f6hne nach \u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 GewStG ein, f\u00fchrt dies dazu, dass (mehrgemeindliche) Betriebsst\u00e4tten ohne dort besch\u00e4ftigte Arbeitnehmer keinen Zerlegungsanteil erhalten (vgl. Sarrazin in Lenski\/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, \u00a7&nbsp;28 Rz&nbsp;29).<\/li><li>Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 14.12.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;2\/21 (BStBl II 2024, 481, Rz&nbsp;58&nbsp;f.). In dieser Entscheidung hat der erkennende Senat ausgef\u00fchrt, aus \u00a7&nbsp;28 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 GewStG lasse sich folgern, dass der Gesetzgeber bei der Zerlegung die Gemeinden ber\u00fccksichtigt wissen wolle, in denen eine Abgabe (und keine blo\u00dfe Weiterleitung) derartiger Stoffe erfolge. Diese Aussage bezieht sich aber nur auf die Zerlegung des Steuermessbetrags, der einer mehrgemeindlichen Betriebsst\u00e4tte zuzuteilen ist. F\u00fcr diese Zerlegung kann die Abgabemenge ein nach \u00a7&nbsp;30 GewStG heranzuziehendes geeignetes sachliches Zerlegungskriterium sein. Im Streitfall steht der mehrgemeindlichen Betriebsst\u00e4tte hingegen kein Steuermessbetrag zu.<\/li><li>4. Eine vom Zerlegungsma\u00dfstab des \u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 GewStG abweichende Zerlegung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GewStG kommt nicht in Betracht.<\/li><li>Nach dieser Vorschrift ist der Steuermessbetrag unter der Voraussetzung, dass die Zerlegung nach den \u00a7\u00a7&nbsp;28 bis 31 GewStG zu einem offenbar unbilligen Ergebnis f\u00fchrt, nach einem Ma\u00dfstab zu zerlegen, der die tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse besser ber\u00fccksichtigt.<\/li><li>a) Dies kommt nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn eine eindeutige Unbilligkeit von erheblichem Gewicht vorliegt. Eine solche liegt vor, wenn aufgrund der atypischen Umst\u00e4nde des Einzelfalls die sich aus dem groben Ma\u00dfstab des \u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 GewStG allgemein ergebende Unbilligkeit offensichtlich \u00fcbertroffen wird (z.B. BFH-Urteil vom 25.11.2009&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;18\/08, BFH\/NV 2010, 941, unter II.5.a, m.w.N.). Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige in der Betriebsst\u00e4tte, die nach Art und Umfang von erheblicher Bedeutung ist, auf Dauer und ausschlie\u00dflich Leiharbeitnehmer (in wesentlicher Zahl) einsetzt, anstatt \u2011\u2011wie sonst im Allgemeinen \u00fcblich\u2011\u2011 die eingesetzten Arbeitskr\u00e4fte selbst zu besch\u00e4ftigen, und dadurch der Gemeinde, in der diese Betriebsst\u00e4tte unterhalten wird, das Gewerbesteueraufkommen aus dieser Betriebsst\u00e4tte vollst\u00e4ndig entgeht (BFH-Urteil vom 26.02.1992&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;16\/90, BFH\/NV 1992, 836, unter II.2.). Eine Unbilligkeit im Sinne des \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GewStG kommt auch dann in Betracht, wenn durch das Vorhandensein einer Betriebsst\u00e4tte einer Gemeinde andere Lasten als Arbeitnehmerfolgekosten entstehen und diese finanziellen Lasten ins Gewicht fallen und atypisch sind (BFH-Urteil vom 26.08.1987&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;376\/83, BFHE 151, 452, BStBl II 1988, 201, unter II.B.1.). Hingegen f\u00fchrt allein der Umstand, dass in bestimmten Betriebsst\u00e4tten keine Arbeitsl\u00f6hne angefallen sind und deshalb auf diese nur Zerlegungsanteile von 0&nbsp;\u20ac entfallen, nicht zur offenbaren Unbilligkeit des von \u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 GewStG vorgegebenen Aufteilungsma\u00dfstabs (z.B. BFH-Urteil vom 25.11.2009&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;18\/08, BFH\/NV 2010, 941, unter II.5.a, m.w.N.).<\/li><li>b) Nach Anwendung dieser Ma\u00dfst\u00e4be ist im Streitfall keine Unbilligkeit im Sinne des \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GewStG gegeben.<\/li><li>Nach den f\u00fcr den erkennenden Senat weiterhin bindenden tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG (vgl. \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) hatten im Streitfall die Beigeladenen zu 2. bis 5. infolge der auf ihren Gemeindegebieten befindlichen Betriebsst\u00e4tte keine besonders gewichtigen und atypischen Lasten zu tragen. Das FG durfte den Vortrag der Kl\u00e4gerin, wonach die Abgabestellen f\u00fcr die st\u00e4dtische Infrastruktur ein latentes Risiko darstellen, dahingehend w\u00fcrdigen, dass besonders gewichtige und atypische Lasten mangels Darlegung nicht vorhanden waren. Die von der Kl\u00e4gerin diesbez\u00fcglich erhobene Sachaufkl\u00e4rungsr\u00fcge greift nicht durch (dazu oben B.IV.). Lediglich erg\u00e4nzend weist der erkennende Senat darauf hin, dass die Beigeladenen zu 2., 4. und 5. in der m\u00fcndlichen Verhandlung auf Nachfrage besonders gewichtige und atypische \u2011\u2011durch das Vorhandensein der Abgabestellen entstandene\u2011\u2011 Lasten f\u00fcr die betroffenen Gemeinden nicht n\u00e4her bezeichnen konnten. Soweit die Kl\u00e4gerin im Revisionsverfahren das Vorbringen hierzu weiter substantiiert hat, liegt im \u00dcbrigen neuer Tatsachenvortrag vor, der im Revisionsverfahren nicht mehr ber\u00fccksichtigt werden kann.<\/li><li>c) Abweichendes ergibt sich auch nicht aus den weiteren Einw\u00e4nden der Kl\u00e4gerin.<\/li><li>aa) Der Einwand, das vom FG gefundene Ergebnis widerspreche der st\u00e4ndigen Rechtsprechung, wonach Zerlegungen nicht (ausschlie\u00dflich) nach Arbeitsl\u00f6hnen erfolgen, greift nicht durch. So lagen den von der Kl\u00e4gerin zur Best\u00e4tigung ihrer Auffassung zitierten BFH-Urteilen vom 16.11.1965&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;249\/62&nbsp;U (BFHE 84, 108, BStBl III 1966, 40) und vom 20.02.1974&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;179\/72 (BFHE 112, 183, BStBl II 1974, 427) bereits andere Sachverhalte zugrunde. Denn in diesen Verfahren war jeweils eine mehrgemeindliche Betriebsst\u00e4tte gegeben, so dass die Zerlegung nach Ma\u00dfgabe des \u00a7&nbsp;30 GewStG zu erfolgen hatte. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem BFH-Beschluss vom 18.02.2021&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;8\/19 (BFHE 272, 75, BStBl II 2021, 627), weil in diesem Verfahren \u00fcberhaupt keine Zerlegung durchzuf\u00fchren war.<\/li><li>bb) Ebenso ist der in \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GewStG verwendete Begriff der Unbilligkeit mit Blick auf die verfassungsrechtlich garantierte kommunale Finanzhoheit (Art.&nbsp;28 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3, Art.&nbsp;106 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;2 des Grundgesetzes \u2011\u2011GG\u2011\u2011) nicht dahingehend (verfassungskonform) auszulegen, dass den Beigeladenen zu 2. bis 5. gleichwohl ein Anteil am Steuermessbetrag zuzuteilen ist. Denn es ist schon nicht erkennbar, dass die hier vorgenommene Auslegung des Begriffs der Unbilligkeit im Sinne des \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GewStG in unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Weise in die kommunale Finanzhoheit der Beigeladenen zu 2. bis 5. eingreifen und damit zu einem verfassungswidrigen Ergebnis f\u00fchren k\u00f6nnte.<\/li><li>(1) Die kommunale Finanzhoheit nach Art.&nbsp;28 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 GG umfasst das Recht zu eigenverantwortlicher Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft. Zu ihr geh\u00f6rt unter anderem die Steuer- und Abgabenhoheit, die den Gemeinden erlaubt, ihre Einwohner aus eigenem Recht zu den aus der Aufgabenerf\u00fcllung resultierenden Lasten heranzuziehen. Art.&nbsp;106 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;2 GG, der den Gemeinden das Recht zusichert, die Hebes\u00e4tze der Realsteuern \u2011\u2011nach heutigem Normtext: der Grundsteuer und der Gewerbesteuer\u2011\u2011 im Rahmen der Gesetze festzusetzen, verst\u00e4rkt bereichsbezogen den Inhalt der kommunalen Finanzautonomie (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts \u2011\u2011BVerfG\u2011\u2011 vom 27.01.2010&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;2185\/04, 2&nbsp;BvR&nbsp;2189\/04, BVerfGE 125, 141, Rz&nbsp;67&nbsp;f.). Auch wenn noch nicht gekl\u00e4rt ist, ob eine angemessene Finanzausstattung oder jedenfalls eine finanzielle Mindestausstattung Teil der kommunalen Finanzhoheit ist (BVerfG-Beschluss vom 07.07.2020&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;696\/12, BVerfGE 155, 310, Rz&nbsp;55), ist jedoch der effektive Gew\u00e4hrleistungsbereich kommunaler Selbstverwaltung im Allgemeinen und der Finanzhoheit im Besonderen in unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Weise eingeschr\u00e4nkt, wenn die Kommunen ihre eigenen Aufgaben nicht mehr wahrnehmen und mangels finanziellen Spielraums Priorit\u00e4tsentscheidungen bez\u00fcglich der Aufgabenwahrnehmung nicht mehr treffen k\u00f6nnen (BVerfG-Beschluss vom 07.07.2020&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;696\/12, BVerfGE 155, 310, Rz&nbsp;54).<\/li><li>(2) Im Streitfall bestehen keine Anhaltspunkte f\u00fcr derartige Einschr\u00e4nkungen. Dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin l\u00e4sst sich nicht entnehmen, dass die finanziellen Spielr\u00e4ume der Beigeladenen zu 2. bis 5. in derart unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Weise betroffen waren<em>.<\/em><\/li><li>5. Schlie\u00dflich scheidet auch eine abweichende Zerlegung nach \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;2 GewStG aus. Die Einigung vom 22.06.1992 entfaltet keine Bindungswirkung.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;2 GewStG ist f\u00fcr den Fall, dass sich die Gemeinden mit dem Steuerschuldner \u00fcber die Zerlegung einigen, der Steuermessbetrag nach Ma\u00dfgabe der Einigung zu zerlegen. Diese Vorschrift gibt den an der Zerlegung Beteiligten das uneingeschr\u00e4nkte Recht, abweichend von den gesetzlichen Vorgaben \u2011\u2011auch vom Regelfall der Zerlegung nach Arbeitsl\u00f6hnen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 GewStG (anderer Ansicht Brandis\/Heuermann\/Baldauf, \u00a7&nbsp;33 GewStG Rz&nbsp;10)\u2011\u2011 einen eigenen Zerlegungsma\u00dfstab zu vereinbaren (Schulze in Lenski\/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, \u00a7&nbsp;33 Rz&nbsp;23, m.w.N.).<\/li><li>\u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;2 GewStG setzt zwar die Zul\u00e4ssigkeit einer derartigen Vereinbarung voraus, regelt aber keine Einzelheiten. Die Rechtsnatur dieser Einigung ist noch nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 20.04.1999&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;13\/97, BFHE 188, 536, BStBl II 1999, 542, unter II.B.; Schulze in Lenski\/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, \u00a7&nbsp;33 Rz&nbsp;26; Brandis\/Heuermann\/Baldauf, \u00a7&nbsp;33 GewStG Rz&nbsp;11). Unabh\u00e4ngig hiervon l\u00e4sst sich jedoch \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;2 GewStG entnehmen, dass an dieser Einigung neben dem Steuerpflichtigen die Gemeinden mit Betriebsst\u00e4tten mitwirken m\u00fcssen (gleicher Ansicht Schulze in Lenski\/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, \u00a7&nbsp;33 Rz&nbsp;24; Brandis\/Heuermann\/Baldauf, \u00a7&nbsp;33 GewStG Rz&nbsp;12). Auch wenn \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;2 GewStG allgemein die &#8222;Gemeinden&#8220; nennt, k\u00f6nnen hiermit nur diejenigen gemeint sein, die einen Zerlegungsanteil beanspruchen k\u00f6nnen. Dies ergibt sich aus \u00a7&nbsp;186 Nr.&nbsp;2 AO i.V.m. \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;28 GewStG. Denn eine Zerlegung setzt nach \u00a7&nbsp;33 GewStG allgemein voraus, dass in der Gemeinde, die einen Zerlegungsanteil beansprucht, eine Betriebsst\u00e4tte vorhanden ist. Danach kann eine Einigung im Sinne des \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;2 GewStG nur dann Bindungswirkung entfalten, wenn an dieser Vereinbarung der Steuerpflichtige und alle Gemeinden mit Betriebsst\u00e4tten, die nach \u00a7&nbsp;28 GewStG einen Zerlegungsanteil beanspruchen k\u00f6nnen, beteiligt sind. Eine Mitwirkung des FA sieht das Gesetz nicht vor.<\/li><li>b) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben lag f\u00fcr das Streitjahr keine wirksame Einigung nach \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;2 GewStG vor, die Bindungswirkung h\u00e4tte entfalten k\u00f6nnen. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Beigeladene zu 1. der Vereinbarung vom 22.06.1992 zu keinem Zeitpunkt zugestimmt und damit hieran nicht mitgewirkt hat. Bereits diese fehlende Mitwirkung der Beigeladenen zu 1. f\u00fchrt dazu, dass die Bindungswirkung der Einigung entf\u00e4llt und der vereinbarte Zerlegungsma\u00dfstab nicht zur Anwendung kommen kann. Infolge dieser fehlenden Mitwirkung ist es auch nicht m\u00f6glich, einen Beteiligtenwechsel in der Form anzunehmen, dass die Beigeladene zu 1. an die Stelle von F-Stadt getreten ist.<\/li><li>V. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO. Etwaige au\u00dfergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht aus Billigkeitsgr\u00fcnden zu erstatten (\u00a7&nbsp;139 Abs.&nbsp;4 FGO). Diese haben keine Sachantr\u00e4ge gestellt oder anderweitig das Verfahren wesentlich gef\u00f6rdert.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.150524.IVR21.21.0 BFH IV. Senat GewStG \u00a7 28 Abs 1, GewStG \u00a7 28 Abs 2 S 1 Nr 2, GewStG \u00a7 29 Abs 1 Nr 1, GewStG \u00a7 29 Abs 2, GewStG \u00a7 33 Abs 1, GewStG \u00a7 33 Abs 2, AO \u00a7 12 S 1, GG Art 28 Abs 2, GewStG VZ 2015 vorgehend FG &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zerlegung-des-gewerbesteuermessbetrags-bei-einer-einzel-und-einer-mehrgemeindlichen-betriebsstaette-zur-bindungswirkung-einer-einigung-im-sinne-des-%c2%a7-33-abs-2-gewstg-bfh-urteil-vom-15-mai\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags bei einer einzel- und einer mehrgemeindlichen Betriebsst\u00e4tte &#8211; zur Bindungswirkung einer Einigung im Sinne des \u00a7 33 Abs. 2 GewStG &#8211; BFH-Urteil vom 15. Mai 2024, IV R 21\/21<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-77002","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/77002","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=77002"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/77002\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=77002"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=77002"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=77002"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}