{"id":77004,"date":"2024-09-08T11:44:15","date_gmt":"2024-09-08T09:44:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77004"},"modified":"2024-09-08T11:44:15","modified_gmt":"2024-09-08T09:44:15","slug":"darlehensverzicht-uebergangsvorschrift-begruendung-der-rueckzahlungsforderung-bfh-urteil-vom-18-juni-2024-viii-r-25-23","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/darlehensverzicht-uebergangsvorschrift-begruendung-der-rueckzahlungsforderung-bfh-urteil-vom-18-juni-2024-viii-r-25-23\/","title":{"rendered":"Darlehensverzicht &#8211; \u00dcbergangsvorschrift &#8211; Begr\u00fcndung der R\u00fcckzahlungsforderung &#8211; BFH-Urteil vom 18. Juni 2024, VIII R 25\/23"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.180624.VIIIR25.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 52 Abs 28 S 15, EStG \u00a7 52 Abs 28 S 16, EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 7, EStG \u00a7 20 Abs 2 S 1 Nr 7, HGB \u00a7 355, EStG VZ 2018<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 12. Juni 2023, Az: 7 K 7115\/21<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Der vertragliche R\u00fcckzahlungsanspruch des Darlehensgebers als sonstige Kapitalforderung wird gem\u00e4\u00df \u00a7 52 Abs. 28 Satz 16 des Einkommensteuergesetzes mit dem wirksamen Zustandekommen des Darlehensvertrags &#8222;begr\u00fcndet&#8220;.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.06.2023 &#8211; 7 K 7115\/21 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sind Eheleute und werden f\u00fcr das Jahr 2018 (Streitjahr) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Mit Vertrag vom 01.08.2006 verpachtete die Kl\u00e4gerin der Q&nbsp;Ltd. das ihr geh\u00f6rende und mit einem Hotelgeb\u00e4ude bebaute Grundst\u00fcck X-Stra\u00dfe&nbsp;1 sowie einen Personenkraftwagen. Der Kl\u00e4ger war Director der Q&nbsp;Ltd. mit Sitz in London und Zweigniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland. Seit 2011 war der Kl\u00e4ger auch Alleingesellschafter der Q&nbsp;Ltd. Die Q&nbsp;Ltd. wurde im Jahr 2019 aufgel\u00f6st und die Zweigniederlassung aufgehoben.<\/li><li>Am 01.01.2008 gew\u00e4hrte die Kl\u00e4gerin der Q&nbsp;Ltd. ein Darlehen \u00fcber maximal 150.000&nbsp;\u20ac, r\u00fcckzahlbar zum Ende des Vertrags. Die Q&nbsp;Ltd. sollte berechtigt sein, das Darlehen jederzeit bis zur maximalen H\u00f6he abzurufen oder zu tilgen. Die Zinsen wurden j\u00e4hrlich ermittelt und am Ende des Jahres dem Darlehen zugeschlagen. R\u00fcckzahlungen sollten vorrangig auf die Zinsen verrechnet werden. Die Entwicklung des Darlehenskontos ergibt sich aus den Jahreskontoausz\u00fcgen 2008 bis 2018.<\/li><li>Mit Aufl\u00f6sungsvereinbarung vom 31.12.2018 verzichtete die Kl\u00e4gerin zum 31.12.2018 vollst\u00e4ndig auf die R\u00fcckzahlung des Darlehens. Das Darlehen valutierte am 31.12.2018 mit 111.865,11&nbsp;\u20ac.<\/li><li>In ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr machten die Kl\u00e4ger den Darlehensverzicht als der tariflichen Einkommensteuer unterliegenden Verlust in voller H\u00f6he bei den Eink\u00fcnften der Kl\u00e4gerin aus Kapitalverm\u00f6gen geltend. Die Q&nbsp;Ltd. habe bereits im Vorjahr einen Verlust von 54.000&nbsp;\u20ac erzielt, der das Eigenkapital der Gesellschaft \u00fcberstiegen habe. Ohne den Darlehensverzicht h\u00e4tte der Verlust der Q&nbsp;Ltd. im Streitjahr 59.000&nbsp;\u20ac betragen.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) erkannte den Verlust aus dem Darlehensverzicht im Einkommensteuerbescheid vom 03.11.2020 nicht an. \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Art.&nbsp;1 des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.08.2007 \u2011\u2011UntStRefG 2008\u2011\u2011 (BGBl I 2007, 1912) sei erstmals anwendbar auf Kapitalforderungen, die nach dem 31.12.2008 begr\u00fcndet worden seien. Die Kapitalforderung, auf die die Kl\u00e4gerin verzichtet habe, sei aber mit Abschluss des Darlehensvertrags am 01.01.2008 begr\u00fcndet worden.<\/li><li>Nach erfolglosem Einspruchsverfahren haben die Kl\u00e4ger Klage erhoben. Zur Begr\u00fcndung der Klage haben sie im Wesentlichen vorgetragen, die Kapitalforderung, auf deren R\u00fcckzahlung die Kl\u00e4gerin verzichtet habe, sei erst 2014 entstanden. Bei dem Vertrag zwischen der Kl\u00e4gerin und der Q&nbsp;Ltd. handele es sich um ein Kontokorrent. Im Kontokorrent w\u00fcrden die wechselseitigen Forderungen durch Verrechnung erl\u00f6schen. Im Jahr 2014 sei es im Kontokorrent zu einer \u00dcbertilgung gekommen. Die gesamte danach entstandene Forderung sei deshalb eine neue Forderung, die nicht bereits vor dem 01.01.2009 begr\u00fcndet gewesen sei. Der Verlust aus dem Forderungsverzicht sei daher steuerbar. Er unterliege auch der tariflichen Einkommensteuer, denn die Kl\u00e4gerin sei eine dem Anteilseigner nahestehende Person (\u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Satz&nbsp;2 EStG).<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben (Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 1682).<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Bundesrechts (\u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;28 Satz&nbsp;16 EStG).<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 12.06.2023&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;7115\/21 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat den Verzicht auf die Darlehensr\u00fcckzahlung zu Unrecht als steuerbar erachtet.<\/li><li>1. Dem angefochtenen Urteil liegt die Annahme zugrunde, &#8222;begr\u00fcndet&#8220; im Sinne der \u00dcbergangsregel (\u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;28 Satz&nbsp;16 EStG) sei eine Kapitalforderung erst, wenn sie entstanden sei. Bei einem Kontokorrent entstehe die R\u00fcckzahlungsforderung des Darlehensgebers erst mit der Inanspruchnahme des Darlehens durch den Darlehensnehmer. Werde die Forderung im Kontokorrent vollst\u00e4ndig getilgt, bestehe sie nicht mehr. Durch erneute Inanspruchnahme des Kreditrahmens entstehe eine neue Forderung. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben habe die Kl\u00e4gerin die R\u00fcckzahlungsforderung erst im Jahr 2014 und danach erworben, denn es sei im Jahr 2014 vor\u00fcbergehend zu einer vollst\u00e4ndigen Tilgung des Darlehens gekommen.<\/li><li>Auf den Vertragsschluss k\u00f6nne dagegen nicht abgestellt werden. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehe nur eine Forderung des Darlehensnehmers gegen den Darlehensgeber, aber keine Verpflichtung des Darlehensnehmers zur R\u00fcckzahlung.<\/li><li>2. Diese Ausf\u00fchrungen halten revisionsrechtlicher Nachpr\u00fcfung nicht stand.<\/li><li>a) Nach der Rechtsprechung des Senats f\u00fchrt der endg\u00fcltige Ausfall einer Kapitalforderung im Sinne des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG in der privaten Verm\u00f6genssph\u00e4re nach Einf\u00fchrung der Abgeltungsteuer grunds\u00e4tzlich zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7, Satz&nbsp;2, Abs.&nbsp;4 EStG (Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 24.10.2017&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;13\/15, BFHE 259, 535, BStBl II 2020, 831). Auch der Forderungsverzicht f\u00fchrt in H\u00f6he des nicht werthaltigen Teils der Forderung im Verzichtszeitpunkt zu einem gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7, Satz&nbsp;2, Abs.&nbsp;4 EStG steuerbaren Abtretungsverlust (BFH-Urteil vom 06.08.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;18\/16, BFHE 265, 531, BStBl II 2020, 833).<\/li><li>b) Der Anwendungsbereich des durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 neu eingef\u00fchrten Ver\u00e4u\u00dferungstatbestands in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG ist im Streitfall jedoch nicht er\u00f6ffnet.<\/li><li>aa) \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 ist f\u00fcr private Darlehens- und Gesellschafterforderungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;28 Satz&nbsp;16 EStG nur dann anwendbar, wenn die Forderung nach dem 31.12.2008 angeschafft oder begr\u00fcndet wurde. Denn nach dieser Regelung ist f\u00fcr Kapitalertr\u00e4ge aus Kapitalforderungen, die zum Zeitpunkt des vor dem 01.01.2009 erfolgten Erwerbs zwar Kapitalforderungen im Sinne des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG in der am 31.12.2008 anzuwendenden Fassung (EStG 2008), nicht aber Kapitalforderungen im Sinne des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG 2008 sind, \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG nicht anzuwenden (vgl. BFH-Urteile vom 09.07.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;9\/17, BFHE 265, 354, BStBl II 2021, 418; vom 14.01.2020&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;9\/18, BFHE 268, 61, BStBl II 2020, 490 und vom 18.07.2023&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;21\/21, BFHE 281, 472, BStBl II 2024, 169).<\/li><li>\u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;28 Satz&nbsp;15 und 16 EStG regeln in zeitlicher und sachlicher Hinsicht den \u00dcbergang zum neuen \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG. \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;28 Satz&nbsp;15 EStG bestimmt den zeitlichen Anwendungsbereich. Er definiert den Zeitpunkt (nach dem 31.12.2008) und das Ereignis (Zufluss des Kapitalertrags aus der Ver\u00e4u\u00dferung sonstiger Kapitalforderungen) f\u00fcr die Anwendung des neuen Rechts. Grunds\u00e4tzlich ist neues Recht anwendbar, wenn diese beiden Voraussetzungen erf\u00fcllt sind. \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;28 Satz&nbsp;16 EStG schr\u00e4nkt die Grundregel in sachlicher Hinsicht ein, indem er \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG f\u00fcr unanwendbar (&#8222;ist nicht anzuwenden&#8220;) bei der Ver\u00e4u\u00dferung bestimmter Kapitalforderungen erkl\u00e4rt. Das Kriterium f\u00fcr die Nichtanwendung ist der Zeitpunkt des &#8222;erfolgten Erwerbs&#8220; der ver\u00e4u\u00dferten Kapitalforderung.<\/li><li>Zwischen den Beteiligten ist zu Recht nicht streitig, dass der R\u00fcckzahlungsanspruch des Darlehensgebers, auf den die Kl\u00e4gerin verzichtet hat, eine Kapitalforderung im Sinne des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG ist und dass der Kapitalertrag aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Forderung nach dem 31.12.2008 zugeflossen ist. Die Kl\u00e4gerin hat am 31.12.2018 zum 31.12.2018 auf die R\u00fcckzahlung des Darlehens verzichtet. Damit ist ihr der &#8222;Ertrag&#8220; aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Kapitalforderung (Verzicht) mit Ablauf des 31.12.2018 im Sinne der \u00dcbergangsvorschrift &#8222;zugeflossen&#8220;. Streitig ist allein, ob die Forderung im Sinne von \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;28 Satz&nbsp;16 EStG vor dem 01.01.2009 angeschafft oder begr\u00fcndet war.<\/li><li>bb) Der vertragliche R\u00fcckzahlungsanspruch des Darlehensgebers ist im Sinne des \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;28 Satz&nbsp;16 EStG mit dem wirksamen Zustandekommen des Darlehensvertrags &#8222;begr\u00fcndet&#8220;.<\/li><li>Zivilrechtlich handelt es sich beim Darlehensr\u00fcckzahlungsanspruch um einen vertraglichen Anspruch, der durch zweiseitigen verpflichtenden Vertrag zustande kommt (sogenannte Konsensualtheorie). Davon ist auch der Gesetzgeber bei der Neuregelung des Schuldrechts ausgegangen (vgl. BTDrucks 14\/6040, S.&nbsp;252). Ob im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits von einer R\u00fcckzahlungsverpflichtung des Darlehensnehmers gesprochen werden kann (so z.B. M\u00fcKoBGB\/Berger, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;488 Rz&nbsp;43) oder ob eine R\u00fcckzahlungsverpflichtung zivilrechtlich erst nach Auszahlung der Darlehenssumme entsteht (so z.B. Staudinger\/Freitag (2015) BGB \u00a7&nbsp;488 Rz&nbsp;161; Jauernig\/Berger, BGB, 19.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;488 BGB, Rz&nbsp;26; BeckOK BGB\/Rohe, 68.&nbsp;Ed. [01.11.2023], BGB \u00a7&nbsp;488 Rz&nbsp;34), bedarf hier keiner Entscheidung.<\/li><li>Zwar kn\u00fcpft \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;28 Satz&nbsp;16 EStG mit dem Begriff der &#8222;Kapitalforderung&#8220; an den Besteuerungstatbestand an (\u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG). \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;28 Satz&nbsp;16 EStG regelt aber \u2011\u2011wie dargelegt\u2011\u2011 nur den sachlichen Anwendungsbereich des neuen Steuertatbestands und beeinflusst dar\u00fcber hinaus nicht dessen Inhalt.<\/li><li>Aus der Verwendung des Begriffs der Kapitalforderung in der \u00dcbergangsvorschrift ist insbesondere nicht zu schlie\u00dfen, dass am 31.12.2008 bereits eine Kapitalforderung im Sinne eines Wirtschaftsguts vorhanden gewesen sein musste. Der Begriff der Kapitalforderung ist in erster Linie ein Tatbestandsmerkmal des materiellen Besteuerungstatbestands. Er muss im Rahmen der \u00dcbergangsvorschrift nicht gleichbedeutend ausgelegt werden. Vollzieht sich der &#8222;Erwerb&#8220; einer Kapitalforderung wie bei einem vertraglichen Darlehensr\u00fcckzahlungsanspruch in mehreren Schritten, die zeitlich auseinanderfallen k\u00f6nnen (Abschluss des Vertrags, Auszahlung des Darlehens), ergibt sich allein aus der begrifflichen Ankn\u00fcpfung an den materiellen Steuertatbestand nicht, dass bei der Anwendung der \u00dcbergangsvorschrift auf die Entstehung des Anspruchs (hier auf die Darlehensr\u00fcckzahlung) abgestellt werden muss, zumal auch der Besteuerungstatbestand nicht an die Entstehung der Forderung, sondern an deren Ver\u00e4u\u00dferung beziehungsweise Ausfall ankn\u00fcpft. Umgekehrt ergeben sich aus der Auslegung der \u00dcbergangsvorschrift keinerlei R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Auslegung der Besteuerungsnorm.<\/li><li>Der Wortlaut der \u00dcbergangsvorschrift ist offen. Der Gesetzgeber hat nicht auf den zivilrechtlich vorgepr\u00e4gten Begriff der Entstehung der Forderung abgestellt, sondern unspezifisch auf den &#8222;erfolgten Erwerb&#8220; der Forderung. Das schlie\u00dft den origin\u00e4ren und den derivativen Erwerb ein. Der BFH hat die Formulierung des Gesetzes deshalb dahin konkretisiert, dass die Forderung vor dem gesetzlichen Stichtag &#8222;angeschafft oder begr\u00fcndet&#8220; worden sein muss. Beide Formulierungen sind nicht zivilrechtlich zu verstehen und kn\u00fcpfen auch nicht an die Auslegung des Besteuerungstatbestands an.<\/li><li>Der Senat legt die \u00dcbergangsvorschrift unter Ber\u00fccksichtigung der bisherigen Interpretation durch den BFH dahin aus, dass es f\u00fcr den sachlichen Anwendungsbereich der Besteuerungsnorm auf den Zeitpunkt ankommt, in dem der Rechtsgrund f\u00fcr den Anspruch gelegt worden ist. Das ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, da es sich bei dem Darlehensr\u00fcckzahlungsanspruch um einen vertraglichen Anspruch handelt. Zu diesem Zeitpunkt ist auch der &#8222;Erwerb&#8220; des R\u00fcckzahlungsanspruchs erfolgt, denn der Darlehensnehmer verpflichtet sich bereits im Darlehensvertrag zur R\u00fcckzahlung des Darlehens.<\/li><li>Dieses Verst\u00e4ndnis erm\u00f6glicht die einfache und rechtssichere Anwendung der \u00dcbergangsvorschrift. Aus der Begr\u00fcndung zum Unternehmensteuerreformgesetz 2008 ergibt sich nichts anderes (vgl. BTDrucks 16\/4841, S.&nbsp;73). Hingegen w\u00fcrde die vom FG vertretene Auffassung unter Umst\u00e4nden \u2011\u2011wie schon das angefochtene Urteil zeigt\u2011\u2011 eine aufw\u00e4ndige Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts erfordern, um im Einzelfall das anwendbare Recht bestimmen zu k\u00f6nnen. Zumindest m\u00fcsste in jedem Fall der Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens ermittelt werden.<\/li><li>Dementsprechend hat auch der X.&nbsp;Senat des BFH bei der Anwendung der \u00dcbergangsvorschrift ausdr\u00fccklich darauf abgestellt, dass die dort streitigen Darlehensforderungen &#8222;durch Vertr\u00e4ge&#8220; in den Jahren 2006 bis 2008 begr\u00fcndet worden seien (BFH-Urteil vom 09.07.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;9\/17, BFHE 265, 354, BStBl II 2021, 418, Rz&nbsp;46). Die Formulierung kann nur so verstanden werden, dass der X.&nbsp;Senat auf den Abschluss der schuldrechtlichen Vertr\u00e4ge abgestellt hat. H\u00e4tte er auf die Auszahlung der Darlehen abstellen wollen, w\u00e4re die Formulierung &#8222;durch Vertr\u00e4ge&#8220; nicht verst\u00e4ndlich. Der erkennende Senat schlie\u00dft sich der Entscheidung insoweit an.<\/li><li>3. Das FG ist von anderen Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgegangen. Sein Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist abzuweisen.<\/li><li>Das FG hat bindend (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) festgestellt, dass der Darlehensvertrag zwischen der Kl\u00e4gerin und der Q&nbsp;Ltd. vor dem 01.01.2009 wirksam zustande gekommen ist. Davon gehen auch die Beteiligten \u00fcbereinstimmend aus. Damit ist der R\u00fcckzahlungsanspruch der Kl\u00e4gerin als Darlehensgeberin vor dem 01.01.2009 im Sinne des \u00dcbergangsrechts &#8222;begr\u00fcndet&#8220; worden, weil sein Rechtsgrund zu diesem Zeitpunkt gelegt war.<\/li><li>Auf dieser Grundlage ist der Anspruch, auf den die Kl\u00e4gerin verzichtet hat, entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger, nicht erst 2014 (neu) entstanden. Der Rechtsgrund f\u00fcr den Anspruch ist der Vertrag vom 01.01.2008. Ein anderer Darlehensvertrag ist nicht abgeschlossen worden. Abweichendes behaupten auch die Kl\u00e4ger nicht. Unerheblich ist deshalb auch, ob die Q&nbsp;Ltd. als Darlehensnehmerin das Darlehen zwischenzeitlich vollst\u00e4ndig getilgt oder sogar \u00fcbertilgt hatte. Die Tilgung hat jedenfalls auch nach der Auffassung der Kl\u00e4ger nicht zum Erl\u00f6schen des Darlehensvertrags und zum Abschluss eines neuen Vertrags gef\u00fchrt, sondern die Q&nbsp;Ltd. als Darlehensnehmerin hat dasselbe Darlehen nach zwischenzeitlicher R\u00fcckf\u00fchrung erneut in Anspruch genommen. Damit wird im Sinne der \u00dcbergangsvorschrift in \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;28 Satz&nbsp;16 EStG keine neue Kapitalforderung nach dem 31.12.2008 &#8222;begr\u00fcndet&#8220;.<\/li><li>Ob etwas anderes gelten k\u00f6nnte, wenn es sich um ein Kontokorrent handeln w\u00fcrde, bedarf keiner Entscheidung. Die dahin gehende Annahme des FG ist rechtsfehlerhaft. Sie wird nicht von ausreichenden tats\u00e4chlichen Feststellungen getragen und bindet den BFH deshalb nicht (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO). Es fehlt im Darlehensvertrag eine Regelung \u00fcber die Verrechnung und Feststellung des laufenden Saldos in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden (vgl. \u00a7&nbsp;355 Abs.&nbsp;1 des Handelsgesetzbuchs \u2011\u2011HGB\u2011\u2011) oder eine abweichende Vereinbarung. Damit handelt es sich im Streitfall nicht um ein Kontokorrent, so dass auch \u00a7&nbsp;355 Abs.&nbsp;2 HGB nicht eingreifen kann. Das FG hat zudem keine Feststellungen dazu getroffen, dass die Parteien des Darlehensvertrags den Saldo des Kontos tats\u00e4chlich im Jahr 2014 (oder zu anderen Zeitpunkten) anerkannt und festgestellt haben.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.180624.VIIIR25.23.0 BFH VIII. Senat EStG \u00a7 52 Abs 28 S 15, EStG \u00a7 52 Abs 28 S 16, EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 7, EStG \u00a7 20 Abs 2 S 1 Nr 7, HGB \u00a7 355, EStG VZ 2018 vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 12. 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