{"id":77006,"date":"2024-09-08T11:44:56","date_gmt":"2024-09-08T09:44:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77006"},"modified":"2024-09-08T11:44:56","modified_gmt":"2024-09-08T09:44:56","slug":"koerperschaftsteuererhoehung-durch-auszahlungen-an-die-mitglieder-infolge-der-herabsetzung-des-genossenschaftlichen-geschaeftsanteilswerts-bfh-urteil-vom-08-mai-2024-i-r-37-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/koerperschaftsteuererhoehung-durch-auszahlungen-an-die-mitglieder-infolge-der-herabsetzung-des-genossenschaftlichen-geschaeftsanteilswerts-bfh-urteil-vom-08-mai-2024-i-r-37-21\/","title":{"rendered":"K\u00f6rperschaftsteuererh\u00f6hung durch Auszahlungen an die Mitglieder infolge der Herabsetzung des genossenschaftlichen Gesch\u00e4ftsanteilswerts &#8211; BFH-Urteil vom 08. Mai 2024, I R 37\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.080524.IR37.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>KStG \u00a7 38 Abs 1, KStG \u00a7 38 Abs 2, KStG VZ 2018<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG N\u00fcrnberg, 23. M\u00e4rz 2021, Az: 1 K 382\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Auszahlungen an die Mitglieder einer Genossenschaft infolge der Herabsetzung des Gesch\u00e4ftsanteilswerts sind eine &#8222;Leistung&#8220; im Sinne von \u00a7 38 Abs. 1 und 2 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes, die zu einer K\u00f6rperschaftsteuererh\u00f6hung f\u00fchren kann.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts N\u00fcrnberg vom 23.03.2021 &#8211; 1 K 382\/20 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist eine nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;14 Buchst.&nbsp;c des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes in der f\u00fcr das Jahr 2018 (Streitjahr) geltenden Fassung (KStG) von der K\u00f6rperschaftsteuer befreite eingetragene Genossenschaft, die als Molkerei Milch und Milchprodukte vermarktet. An ihr waren im Streitjahr etwa \u2026&nbsp;Landwirte beteiligt, die in Abh\u00e4ngigkeit von der gelieferten Menge Genossenschaftsanteile gezeichnet hatten. Die Anzahl der zu zeichnenden Genossenschaftsanteile wurde in einem 3-Jahres-Rhythmus an die vom Landwirt gelieferten Mengen angepasst.<\/li><li>Mit Schreiben vom 29.07.2008 hatte die Kl\u00e4gerin einen Antrag zur Weiteranwendung des \u00a7&nbsp;38 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes in der am 27.12.2007 geltenden Fassung gestellt. Dadurch kam es bei ihr nicht zu einer aussch\u00fcttungsunabh\u00e4ngigen Festsetzung des K\u00f6rperschaftsteuererh\u00f6hungsbetrags gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;38 Abs.&nbsp;5 und 6 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) vom 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150, BStBl I 2008, 218).<\/li><li>Die Generalversammlung der Kl\u00e4gerin beschloss am xx.xx.2017 im Wege der Satzungs\u00e4nderung die Herabsetzung des Werts je Gesch\u00e4ftsanteil der Genossenschaftsmitglieder von 75&nbsp;\u20ac auf 1&nbsp;\u20ac. Die Eintragung ins Genossenschaftsregister erfolgte am xx.xx.2017.<\/li><li>Der Gesamtbetrag der Herabsetzung des Gesch\u00e4ftsanteilswerts betrug \u2026&nbsp;\u20ac und wurde zum 31.12.2017 als Verbindlichkeit gegen\u00fcber den Genossenschaftsmitgliedern in der Bilanz der Kl\u00e4gerin erfasst. Im M\u00e4rz 2018 erfolgte nach Ablauf der sechsmonatigen Gl\u00e4ubigerschutzfrist nach \u00a7&nbsp;22 Abs.&nbsp;2 des Genossenschaftsgesetzes (GenG) die tats\u00e4chliche Auszahlung der Herabsetzungsbetr\u00e4ge an die Genossenschaftsmitglieder. Dabei entfielen \u2026&nbsp;\u20ac auf die zum 31.12.2017 ausgeschiedenen und \u2026&nbsp;\u20ac auf die in der Genossenschaft verbliebenen Mitglieder.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) stellte unter anderem den Bestand des sogenannten EK&nbsp;02 zum 31.12.2017 mit \u2026&nbsp;\u20ac fest. Im Zuge einer Au\u00dfenpr\u00fcfung ging das FA davon aus, dass die Auszahlung an die Genossenschaftsmitglieder eine Leistung darstelle, die mit Wirkung im Auszahlungsjahr eine K\u00f6rperschaftsteuererh\u00f6hung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;38 Abs.&nbsp;1 und 2 KStG ausl\u00f6st. Den Betrag der K\u00f6rperschaftsteuererh\u00f6hung setzte das FA mit 452.870&nbsp;\u20ac an. Dieser Berechnung lag unter anderem ein aussch\u00fcttbarer Gewinn von \u2026&nbsp;\u20ac, ein auf die zum 31.12.2017 verbliebenen Genossenschaftsmitglieder entfallender Herabsetzungsbetrag von \u2026&nbsp;\u20ac, der Bestand des EK&nbsp;02 und der sich aus \u00a7&nbsp;38 Abs.&nbsp;2 KStG ergebende Faktor von 3\/7 zugrunde (\u2026). Den verbleibenden Bestand des EK&nbsp;02 stellte das FA mit \u2026&nbsp;\u20ac fest. Schlie\u00dflich setzte es die K\u00f6rperschaftsteuer f\u00fcr das Streitjahr auf \u2026&nbsp;\u20ac fest.<\/li><li>Gegen die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung ergangenen \u00c4nderungsbescheide vom 24.02.2020 erhob die Kl\u00e4gerin mit Zustimmung des FA Sprungklage (\u00a7&nbsp;45 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011) zum Finanzgericht (FG) N\u00fcrnberg. Das FG gab der Klage statt (Urteil vom 23.03.2021&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;382\/20, Entscheidungen der Finanzgerichte \u2011\u2011EFG\u2011\u2011 2022, 1056).<\/li><li>Gegen das FG-Urteil richtet sich die auf Verletzung materiellen Rechts gest\u00fctzte Revision des FA.<\/li><li>Es beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet, das Urteil der Vorinstanz ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO). Die streitgegenst\u00e4ndliche Zahlung der Kl\u00e4gerin an ihre Mitglieder l\u00f6st eine K\u00f6rperschaftsteuererh\u00f6hung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;38 Abs.&nbsp;2 KStG aus.<\/li><li>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;38 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 KStG erh\u00f6ht sich die K\u00f6rperschaftsteuer des Veranlagungszeitraums, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem die Leistungen erfolgen, um 3\/7 des Betrags der Leistungen, f\u00fcr die ein Teilbetrag aus dem Endbetrag im Sinne des Absatzes&nbsp;1 als verwendet gilt (K\u00f6rperschaftsteuererh\u00f6hung). Nach \u00a7&nbsp;38 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 KStG verringert sich der in Satz&nbsp;1 geregelte positive Endbetrag jeweils, soweit er als f\u00fcr Leistungen verwendet gilt. Er gilt nach Satz&nbsp;4 des \u00a7&nbsp;38 Abs&nbsp;1 KStG als verwendet, soweit die Summe der Leistungen, die die Gesellschaft im Wirtschaftsjahr erbracht hat, den um den Bestand des Satzes&nbsp;1 verminderten aussch\u00fcttbaren Gewinn (\u00a7&nbsp;27 KStG) \u00fcbersteigt. Nach Satz&nbsp;6 des \u00a7&nbsp;38 Abs.&nbsp;1 KStG stellt die R\u00fcckzahlung von Gesch\u00e4ftsguthaben an ausscheidende Mitglieder von Genossenschaften, soweit es sich dabei nicht um Nennkapital im Sinne des \u00a7&nbsp;28 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 KStG handelt, keine Leistung im Sinne der S\u00e4tze&nbsp;3 und 4 dar.<\/li><li>Zwischen den Beteiligten steht zu Recht nicht im Streit, dass, abgesehen vom Tatbestandsmerkmal &#8222;Leistung&#8220;, die \u00fcbrigen Voraussetzungen f\u00fcr den Ansatz einer K\u00f6rperschaftsteuererh\u00f6hung erf\u00fcllt sind. Denn die Kl\u00e4gerin verf\u00fcgte \u00fcber einen positiven Bestand an EK&nbsp;02 im Sinne des \u00a7&nbsp;38 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 KStG, der f\u00fcr die Auszahlung an die Mitglieder im Sinne des \u00a7&nbsp;38 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 KStG als verwendet galt, weil kein aussch\u00fcttbarer Gewinn vorhanden war. Auch greift die Sonderregelung zur R\u00fcckzahlung von Gesch\u00e4ftsguthaben an ausscheidende Genossenschaftsmitglieder gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;38 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;6 KStG nicht ein, weil sich der streitgegenst\u00e4ndliche Vorgang als R\u00fcckzahlung von Gesch\u00e4ftsguthaben an die in der Genossenschaft weiterhin verbliebenen Mitglieder infolge einer Herabsetzung des Gesch\u00e4ftsanteils im Sinne des \u00a7&nbsp;22 Abs.&nbsp;1 GenG darstellt. Zahlungen aufgrund einer Herabsetzung des Gesch\u00e4ftsanteils an Genossen, die Mitglieder der Genossenschaft bleiben, werden vom Wortlaut des \u00a7&nbsp;38 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;6 KStG nicht erfasst.<\/li><li>2. Die im M\u00e4rz 2018 vollzogene Auszahlung der Herabsetzungsbetr\u00e4ge an die Mitglieder der Genossenschaft ist eine &#8222;Leistung&#8220; im Sinne des \u00a7&nbsp;38 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 und 4, Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 KStG. Der davon abweichenden Rechtsauffassung der Kl\u00e4gerin und des FG ist nicht zu folgen.<\/li><li>a) Der in \u00a7&nbsp;38 Abs.&nbsp;1 und 2 KStG verwendete Leistungsbegriff erfasst bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch Zahlungsvorg\u00e4nge jeglicher Art (vgl. Duden, Onlinew\u00f6rterbuch, www.duden.de). Aber auch im juristischen Sprachgebrauch sind Zahlungen ohne Weiteres vom Begriff der Leistung umfasst. So wird dieser Begriff in der Rechtsprechung dahin definiert, dass alle Auskehrungen an den Gesellschafter gemeint sind, die ihre Ursache im Gesellschaftsverh\u00e4ltnis haben (Senatsbeschluss vom 06.06.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;38\/11, BFHE 241, 530, BStBl II 2014, 398). Anders als beispielsweise im Falle des von \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 KStG verwendeten Begriffs der Gewinnaussch\u00fcttung belegen damit der Wortlaut des \u00a7&nbsp;38 Abs.&nbsp;1 KStG und der systematische Zusammenhang mit Normen, die speziellere Leistungsbegriffe verwenden, die Geltung eines weiten Leistungsbegriffs.<\/li><li>b) Best\u00e4tigt wird dies durch die Entstehungsgeschichte des \u00a7&nbsp;38 Abs.&nbsp;1 KStG. Mit dem Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878, BStBl I 2007, 28) hat der Gesetzgeber die S\u00e4tze&nbsp;6 und 7 in den ersten Absatz des \u00a7&nbsp;38 KStG eingef\u00fcgt. Satz&nbsp;6 bestimmt, dass die R\u00fcckzahlung von Gesch\u00e4ftsguthaben an ausscheidende Mitglieder von Genossenschaften, soweit es sich dabei nicht um Nennkapital im Sinne des \u00a7&nbsp;28 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 KStG handelt, keine Leistung im Sinne der S\u00e4tze&nbsp;3 und 4 darstellt. In der Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs wird zur Einf\u00fchrung dieser erg\u00e4nzenden Regelung Folgendes ausgef\u00fchrt (BTDrucks 16\/2712, S.&nbsp;72&nbsp;f.):&#8220;In der \u00dcbergangszeit vom Anrechnungsverfahren zum Halbeink\u00fcnfteverfahren kann jede Leistung einer K\u00f6rperschaft, einschlie\u00dflich der R\u00fcckzahlung von Nennkapital und der R\u00fcckgew\u00e4hr von Einlagen, eine K\u00f6rperschaftsteuererh\u00f6hung ausl\u00f6sen, wenn f\u00fcr die Leistung EK&nbsp;02 als verwendet gilt. Die R\u00fcckzahlung von Gesch\u00e4ftsguthaben an ausscheidende Mitglieder von Genossenschaften wird von den Regelungen zur Nachversteuerung des EK&nbsp;02 ausgenommen, es sei denn, es wird Nennkapital zur\u00fcckgezahlt, das aus R\u00fccklagen gebildet worden ist. Die Ausnahmeregelung tr\u00e4gt der Besonderheit Rechnung, dass Genossenschaften anders als Kapitalgesellschaften \u00fcber ein variables Kapital verf\u00fcgen, das sich durch den Beitritt und das Ausscheiden von Mitgliedern ver\u00e4ndert. Aufgrund dieser Besonderheit kann es durch das Ausscheiden von Mitgliedern zu einer K\u00f6rperschaftsteuererh\u00f6hung kommen. Im Gegensatz dazu ver\u00e4ndert sich das gezeichnete Kapital einer Kapitalgesellschaft durch einen Gesellschafterwechsel nicht. Von der Nachversteuerung waren in besonderem Ma\u00dfe Wohnungsgenossenschaften betroffen, die systembedingt \u00fcber hohe Best\u00e4nde an EK&nbsp;02 verf\u00fcgen.&#8220;<\/li><li>Diese Begr\u00fcndung zeigt zum einen, dass der Gesetzgeber des Jahressteuergesetzes 2007 mit der &#8222;Weiterverwendung&#8220; des weiten Leistungsbegriffs die R\u00fcckzahlung von Nennkapital und die R\u00fcckgew\u00e4hr von Einlagen als tatbestandsausl\u00f6send qualifiziert hat. Auch wenn sich in den Materialien zum Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz vom 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3858, BStBl I 2002, 35), mit dem terminologische Unsch\u00e4rfen beseitigt werden sollten (vgl. BRDrucks 638\/01, S.&nbsp;64), keine hinreichenden Belege f\u00fcr das gesetzgeberische Verst\u00e4ndnis des Leistungsbegriffs finden lassen, spricht die Entstehungsgeschichte des Jahressteuergesetzes 2007 daf\u00fcr, dass der Gesetzgeber mit der angeordneten Fortgeltung der Regelungen in \u00a7&nbsp;38 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 und 4 KStG die Anwendung eines weiten Leistungsbegriffs, der die R\u00fcckzahlung von Nennkapital einschlie\u00dft, in seinen Willen aufgenommen hat.<\/li><li>Zum anderen verdeutlicht die Einf\u00fcgung der genossenschaftsspezifischen Sonderregelung des \u00a7&nbsp;38 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;6 KStG, dass das von der Vorinstanz der Sache nach angezogene &#8222;argumentum a minore ad maius&#8220; nicht zul\u00e4ssig ist. Das FG misst dieser Sonderregelung lediglich klarstellenden Charakter bei. Die Vorschrift verdeutliche &#8222;im Kleinen&#8220; (Nennkapitalr\u00fcckzahlungen an ausscheidende Genossen sind keine Leistungen), was auch &#8222;im Gro\u00dfen&#8220; gelte, n\u00e4mlich Nennkapitalr\u00fcckzahlungen allgemein vom Leistungsbegriff des \u00a7&nbsp;38 Abs.&nbsp;1 KStG auszunehmen. Dem ist nicht zu folgen. Die Entstehungsgeschichte (unter Ber\u00fccksichtigung der Rechtsauffassung des Bundesministeriums der Finanzen \u2011\u2011BMF\u2011\u2011 in dem im Gesetzgebungsverfahren bekannten Schreiben vom 06.11.2003, BStBl I 2003, 575, Rz&nbsp;44) und die systematische Stellung des \u00a7&nbsp;38 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;6 KStG (gerade auch im Zusammenhang mit dem Anwendungsausschluss in \u00a7&nbsp;38 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;7 KStG) lassen nur den gegenteiligen Schluss zu: Der (\u00c4nderungs-)Gesetzgeber ging im Allgemeinen davon aus, dass Nennkapitalr\u00fcckzahlungen den Leistungsbegriff erf\u00fcllen. Nur in dem besonderen Fall, dass Mitglieder gegen R\u00fcckzahlung ihrer Gesch\u00e4ftsguthaben aus einer Genossenschaft austreten, ist davon eine Ausnahme zu machen. \u00a7&nbsp;38 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;6 KStG hat damit einen konstitutiven Charakter (z.B. Witt in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;38 KStG Rz&nbsp;23 und 30; Falk, EFG 2022, 1060).<\/li><li>c) Da die Regelungsabsichten des Gesetzgebers, wonach zwecks Sicherstellung der Nachversteuerung des EK&nbsp;02 grunds\u00e4tzlich auch Nennkapitalr\u00fcckzahlungen und die Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr eine K\u00f6rperschaftsteuererh\u00f6hung ausl\u00f6sen k\u00f6nnen, wovon (nur) beim Austritt von Mitgliedern einer Genossenschaft Ausnahmen zu machen sind, in den Gesetzesmaterialien und im Gesetzeswortlaut klar zum Ausdruck gekommen sind, ist f\u00fcr eine teleologische Reduktion oder eine rechtsformspezifische Interpretation des Leistungsbegriffs oder f\u00fcr eine analoge Anwendung des \u00a7&nbsp;38 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;6 KStG f\u00fcr den streitgegenst\u00e4ndlichen Fall der Zur\u00fcckzahlung von Gesch\u00e4ftsguthaben nach einem Herabsetzungsbeschluss im Sinne des \u00a7&nbsp;22 Abs.&nbsp;1 GenG kein Raum. Gegen eine analoge Anwendung des \u00a7&nbsp;38 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;6 KStG im Streitfall spricht zudem, dass der Gesetzgeber mit der Herausnahme des Austritts von Genossen eine Gleichbehandlung der Genossenschaft mit der GmbH bei der Frage der K\u00f6rperschaftsteuererh\u00f6hung angestrebt hat. Da sich bei Letzterer das Nennkapital durch einen Gesellschafterwechsel nicht \u00e4ndert, sollten auch Wechsel im Mitgliederbestand einer Genossenschaft keine nachteiligen Folgen nach sich ziehen. Dieser Gleichbehandlungsgesichtspunkt rechtfertigt es aber nicht, die sich ohne \u00c4nderung des Mitgliederbestands vollziehende Herabsetzung des Gesch\u00e4ftsanteils mittels analoger Anwendung des \u00a7&nbsp;38 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;6 KStG zu beg\u00fcnstigen.<\/li><li>d) An die in \u00a7&nbsp;38 KStG klar und eindeutig niedergelegten Vorgaben des Gesetzgebers ist der Senat gebunden. Er ist daher nicht befugt, eine tatbestandsm\u00e4\u00dfig ausgel\u00f6ste und vom FA entsprechend festgesetzte K\u00f6rperschaftsteuererh\u00f6hung mit Blick auf einen allgemeinen Grundsatz der &#8222;Nichtsteuerbarkeit&#8220; von Nennkapitalr\u00fcckzahlungen rechtlich zu beanstanden. Die dahingehenden Einwendungen der Kl\u00e4gerin, die auch von Teilen der Literatur geteilt werden (z.B. Bauschatz in Gosch, KStG, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;38 Rz&nbsp;36; Frotscher in Frotscher\/Dr\u00fcen, KStG\/GewStG\/UmwStG, \u00a7&nbsp;38 KStG Rz&nbsp;11; D\u00f6tsch in D\u00f6tsch\/Pung\/M\u00f6hlenbrock, Die K\u00f6rperschaftsteuer, \u00a7&nbsp;38 KStG Rz&nbsp;14a), rechtfertigen daher kein anderes Entscheidungsergebnis (Witt in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;38 KStG Rz&nbsp;23; Helios in Beck&#8217;sches Handbuch der Genossenschaft, 2009, \u00a7&nbsp;9 Rz&nbsp;134; Schmidt in Lademann, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, \u00a7&nbsp;38 Rz&nbsp;31; Lange in R\u00f6dder\/Herlinghaus\/Neumann, KStG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;38 Rz&nbsp;20; Brandis\/Heuermann\/Werning, \u00a7&nbsp;38 KStG Rz&nbsp;13; Falk, EFG 2022, 1060; wohl auch Kiontke in Schnitger\/Fehrenbacher, KStG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;38 Rz&nbsp;17; s.a. BMF-Schreiben vom 06.11.2003, BStBl I 2003, 575, Rz&nbsp;44).<\/li><li>In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die R\u00fcckzahlung von Gesch\u00e4ftsguthaben im Allgemeinen nicht notwendig und vollumf\u00e4nglich mit der R\u00fcckzahlung von Nennkapital gleichgesetzt werden kann. Bei dem Gesch\u00e4ftsguthaben der Mitglieder einer Genossenschaft handelt es sich um eine variable Gr\u00f6\u00dfe, die sich neben der tats\u00e4chlichen Einzahlung auf den Gesch\u00e4ftsanteil gegebenenfalls auch aus sp\u00e4teren Gewinn- und Zinsgutschriften abz\u00fcglich Verlustanteil zusammensetzt (vgl. Senatsurteil vom 23.01.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;70\/11, BFH\/NV 2013, 987).<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf das Senatsurteil vom 12.10.2011&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;107\/10 (BFHE 235, 398, BStBl II 2012, 610) berufen. Denn dort hatte der Senat zu \u00a7&nbsp;38 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 KStG i.d.F. des JStG 2008 und damit zu einer abweichenden Regelungslage zu entscheiden. Bei dieser Norm ging es um die Frage, ob sich die dort vorgesehene Begrenzung der K\u00f6rperschaftsteuererh\u00f6hung in dem im Jahr 2008 eingef\u00fchrten System der aussch\u00fcttungsunabh\u00e4ngigen Nachbelastung des EK&nbsp;02 auf das aussch\u00fcttbare Eigenkapital unter Ausschluss des Nennkapitals bezieht, was der Senat unter Auslegung der Gesetzesformulierung &#8222;Eigenkapital laut Steuerbilanz f\u00fcr eine Aussch\u00fcttung&#8220; bejaht hat. Dagegen ist vorliegend eine tats\u00e4chlich geleistete Zahlung im Rahmen der unver\u00e4ndert gebliebenen Bestimmungen des \u00a7&nbsp;38 Abs.&nbsp;1 und 2 KStG bei der aussch\u00fcttungsabh\u00e4ngigen Ermittlung des K\u00f6rperschaftsteuererh\u00f6hungsbetrags zu beurteilen. Bereits diese tats\u00e4chlichen und rechtlichen Unterschiede lassen eine \u00dcbertragung der Entscheidung auf den vorliegenden Fall angesichts der vom Senat als eindeutig erachteten Auslegung des Leistungsbegriffs in \u00a7&nbsp;38 Abs.&nbsp;1 und 2 KStG nicht zu.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.080524.IR37.21.0 BFH I. Senat KStG \u00a7 38 Abs 1, KStG \u00a7 38 Abs 2, KStG VZ 2018 vorgehend FG N\u00fcrnberg, 23. M\u00e4rz 2021, Az: 1 K 382\/20 Leits\u00e4tze Auszahlungen an die Mitglieder einer Genossenschaft infolge der Herabsetzung des Gesch\u00e4ftsanteilswerts sind eine &#8222;Leistung&#8220; im Sinne von \u00a7 38 Abs. 1 und 2 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes, die zu &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/koerperschaftsteuererhoehung-durch-auszahlungen-an-die-mitglieder-infolge-der-herabsetzung-des-genossenschaftlichen-geschaeftsanteilswerts-bfh-urteil-vom-08-mai-2024-i-r-37-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">K\u00f6rperschaftsteuererh\u00f6hung durch Auszahlungen an die Mitglieder infolge der Herabsetzung des genossenschaftlichen Gesch\u00e4ftsanteilswerts &#8211; BFH-Urteil vom 08. 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