{"id":77010,"date":"2024-09-08T11:46:24","date_gmt":"2024-09-08T09:46:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77010"},"modified":"2024-09-08T11:46:24","modified_gmt":"2024-09-08T09:46:24","slug":"zurechnung-von-umsaetzen-in-einem-bordell-ernstliche-zweifel-an-der-rechtmaessigkeit-von-bescheiden-waehrend-des-revisionsverfahrens-bfh-beschluss-vom-17-juli-2024-xi-s-19-23-adv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zurechnung-von-umsaetzen-in-einem-bordell-ernstliche-zweifel-an-der-rechtmaessigkeit-von-bescheiden-waehrend-des-revisionsverfahrens-bfh-beschluss-vom-17-juli-2024-xi-s-19-23-adv\/","title":{"rendered":"Zurechnung von Ums\u00e4tzen in einem Bordell; ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit von Bescheiden w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens &#8211; BFH-Beschluss vom 17. Juli 2024, XI S 19\/23 (AdV)"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:BA.170724.XIS19.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 69, FGO \u00a7 126a, UStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 1, UStG \u00a7 2 Abs 1, UStG \u00a7 2 Abs 2 Nr 1, UStG VZ 2009 , UStG VZ 2010 , UStG VZ 2011 , UStG VZ 2012 , UStG VZ 2013 , UStG VZ 2014<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, nach welchen abstrakten Rechtsgrunds\u00e4tzen die Zurechnung von Ums\u00e4tzen in einem Bordell erfolgt.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Sind die angegriffenen Steuerbescheide Gegenstand eines anh\u00e4ngigen Revisionsverfahrens, erfolgt die Beurteilung, ob ernstliche Zweifel an deren Rechtm\u00e4\u00dfigkeit bestehen, nach revisionsrechtlichen Grunds\u00e4tzen.<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: Ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der angegriffenen Steuerbescheide bestehen nicht (mehr), wenn der BFH im Revisionsverfahren des Steuerpflichtigen eine Anh\u00f6rungsmitteilung gem\u00e4\u00df \u00a7 126a FGO beschlossen hat.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Antrag wird abgelehnt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Verfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten im Hauptsacheverfahren XI&nbsp;R&nbsp;28\/23 um die Zurechnung von Prostitutionsums\u00e4tzen und im vorliegenden Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung (AdV) darum, ob aufgrund des anh\u00e4ngigen Revisionsverfahrens insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen.<\/li><li>Satzungsm\u00e4\u00dfiger Gegenstand des Unternehmens der Kl\u00e4gerin, Revisionskl\u00e4gerin und Antragstellerin (Kl\u00e4gerin) sind der Betrieb einer Internetplattform beziehungsweise von Internetportalen, der \u2026 sowie der \u2026 Einzelvertretungsberechtigte Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin in den Streitjahren waren A sowie B. Der Ehemann der A und Vater des B, P, war in den Streitjahren Prokurist (mit Einzelprokura).<\/li><li>Satzungsgem\u00e4\u00dfer Gegenstand des Unternehmens X-GmbH, einer Schwestergesellschaft der Kl\u00e4gerin, ist die gewerbliche Zimmervermietung, insbesondere im Bordell&nbsp;X. Einzelvertretungsberechtigte Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der X-GmbH war in den Streitjahren A; P war in den Streitjahren Prokurist (mit Einzelprokura).<\/li><li>F\u00fcr die Besteuerungszeitr\u00e4ume bis einschlie\u00dflich 30.09.2009 ging die X-GmbH in ihren Steueranmeldungen davon aus, dass die in den Bordellen X, Y sowie Z erbrachten sexuellen Dienstleistungen ihr als Leistende zuzurechnen seien und die Prostituierten als Subunternehmerinnen t\u00e4tig gewesen seien.<\/li><li>Auf Vorschlag des damaligen Steuerberaters der Kl\u00e4gerin und der X-GmbH sollten ab dem 01.10.2009 die Leistungsbeziehungen ver\u00e4ndert werden. Die X-GmbH sollte nur noch die steuerpflichtige Vermietung von Zimmern in den Bordellen an die dort t\u00e4tigen Prostituierten \u00fcbernehmen. Die Kl\u00e4gerin sollte den Prostituierten die Telefon- und EDV-Anlage zur Nutzung \u00fcberlassen und Werbeleistungen an die Prostituierten erbringen. Die Kl\u00e4gerin schloss mit den Prostituierten Dienstvertr\u00e4ge, in denen sie den Damen gestattete, vorhandene EDV- und Telefonanlagen zu nutzen, und sich verpflichtete, Werbema\u00dfnahmen durchzuf\u00fchren. Daf\u00fcr erhielt die Kl\u00e4gerin ein Entgelt, das vom Umsatz der Prostituierten abhing. Die sexuellen Dienstleistungen an die Kunden (Freier) sollten nicht mehr Teil der Leistungen der X-GmbH und nicht Teil der Leistungen der Kl\u00e4gerin sein.<\/li><li>Entsprechend erkl\u00e4rten die Kl\u00e4gerin und die X-GmbH die Ums\u00e4tze in ihren Steueranmeldungen f\u00fcr den Streitzeitraum (01.10.2009 bis 31.12.2014). Die X-GmbH erkl\u00e4rte f\u00fcr die Besteuerungszeitr\u00e4ume ab dem 01.10.2009 Vermietungsums\u00e4tze in H\u00f6he von \u2026&nbsp;% (betreffend X und Y) beziehungsweise \u2026&nbsp;% (betreffend Z) der Ums\u00e4tze der Prostituierten. Die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rte Werbeleistungen in H\u00f6he von \u2026&nbsp;% (betreffend X und Y) beziehungsweise \u2026&nbsp;% (betreffend Z) der Ums\u00e4tze der Prostituierten. Den eingereichten Umsatzsteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Streitjahre stimmte der Beklagte, Revisionsbeklagte und Antragsgegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) zu.<\/li><li>Im Oktober 2014 durchsuchten im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens Beamte der Steuerfahndungsstelle des FA die Wohnr\u00e4ume der Eheleute A und P sowie die Bordelle X, Y und Z.<\/li><li>Sie stellten fest, dass in den gleichlautenden Impressen aller Internetseiten der Bordelle X, Y und Z in den Streitjahren unter &#8222;Betriebsname&#8220; die Kl\u00e4gerin mit ihrer Firma genannt wurde. Weiter waren die Adresse, die Kontaktdaten, die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin, die Handelsregisternummer und der Gerichtsstand der Kl\u00e4gerin aufgef\u00fchrt. Der Prokurist der Kl\u00e4gerin, P, wurde als &#8222;Inhaltlich verantwortlich&#8220; genannt. Auf den Internetseiten, die miteinander verlinkt waren, wurden die in den Bordellen jeweils anwesenden Prostituierten tagesaktuell mit Namen und Foto vorgestellt. Auf der Homepage des Bordells&nbsp;X wurde auch f\u00fcr ein anderes Bordell geworben mit dem Satz: &#8222;Besuchen Sie uns auch in \u2026&#8220;. Au\u00dferdem gab es auf den Internetseiten aller Bordelle Vorschaukalender, in denen zuk\u00fcnftig anwesende Prostituierte beworben wurden.<\/li><li>Weder auf den Internetseiten der Bordelle in X, Y und Z noch in den Bordellen selbst gab es den Hinweis darauf, dass die sexuellen Dienstleistungen nicht, wie auf der Homepage angegeben, von der Kl\u00e4gerin, sondern von den Prostituierten erbracht w\u00fcrden.<\/li><li>Weiter stellte die Steuerfahndung fest, dass s\u00e4mtliche Flure und Hauseing\u00e4nge der Bordelle video\u00fcberwacht waren; die Bilder wurden live \u00fcber Internet zum Wohnhaus des P \u00fcbertragen. Anhand der Videos \u00fcberpr\u00fcfte P die Zahl und Aufenthaltsdauer der Kunden, um so die Umsatzangaben der Prostituierten kontrollieren zu k\u00f6nnen.<\/li><li>Im Anschluss an die Steuerfahndungspr\u00fcfung setzte das FA die Umsatzsteuer f\u00fcr die Streitjahre mit den auf \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung gest\u00fctzten Umsatzsteuer-\u00c4nderungsbescheiden vom 26.08.2016 h\u00f6her fest. Das FA sah in Bezug auf die sexuellen Dienstleistungen an die Kunden die Kl\u00e4gerin und die X-GmbH als Leistende an und erh\u00f6hte daher ihre Ums\u00e4tze zum Regelsteuersatz. Es vertrat mit der Steuerfahndung die Auffassung, aufgrund des \u00e4u\u00dferen Eindrucks der Bordelle seien die sexuellen Dienstleistungen an die Kunden der Kl\u00e4gerin und der X-GmbH als Betreibergesellschaften der Bordelle in voller H\u00f6he zuzurechnen. Zudem sei eine Hinzusch\u00e4tzung in H\u00f6he von 20&nbsp;% der Ums\u00e4tze vorzunehmen, da die Kl\u00e4gerin ihre Ums\u00e4tze nicht vollst\u00e4ndig aufgezeichnet habe.<\/li><li>Hinsichtlich der Zurechnung der Ums\u00e4tze zur Kl\u00e4gerin, zur X-GmbH oder zu P folgte das FA der Annahme der Steuerfahndung, dass zwar an sich P das Sagen gehabt und die Geschicke der Betriebe allein geleitet habe, aber die Leistungen mittels der von P beherrschten Gesellschaften erbracht worden seien. Daher seien die Ums\u00e4tze der Bordelle X, Y und Z (entsprechend dem vom Steuerberater und von P gew\u00e4hlten Aufteilungsma\u00dfstab) auf die Kl\u00e4gerin und die X-GmbH aufzuteilen.<\/li><li>Im Laufe des Einspruchsverfahrens setzte (nach einer vorherigen Ablehnung durch das FA) das Finanzgericht (FG) die Vollziehung der streitgegenst\u00e4ndlichen Umsatzsteuerbescheide f\u00fcr die Dauer des Einspruchsverfahrens aus. Mit Einspruchsentscheidung vom 18.07.2019 wies das FA den Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Hiergegen erhoben die Kl\u00e4gerin und die X-GmbH Klagen.<\/li><li>Im Laufe des Klageverfahrens gew\u00e4hrte das FA mit Verf\u00fcgung vom 10.09.2019 AdV. Au\u00dferdem stellte das zust\u00e4ndige Amtsgericht mit Beschluss vom 29.10.2019 das gegen A und P gef\u00fchrte Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;153a der Strafprozessordnung gegen Zahlung einer Geldauflage ein.<\/li><li>Das FG wies die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 1750 ver\u00f6ffentlichten Urteil ab. Es entschied, die Ums\u00e4tze aus den sexuellen Dienstleistungen der Prostituierten seien, anders als das FA meine, vollst\u00e4ndig der Kl\u00e4gerin zuzurechnen. Gegen\u00fcber den Freiern sei ausschlie\u00dflich sie aufgetreten. Damit scheide die X-GmbH als Leistende aus. Die Prostitutionsleistungen seien auch nicht von einem Zusammenschluss aus der Kl\u00e4gerin und der X-GmbH ausgef\u00fchrt worden, da dieser nicht nach au\u00dfen aufgetreten sei.<\/li><li>Die vom FA bei der Kl\u00e4gerin vorgenommene Hinzusch\u00e4tzung sei nicht zu beanstanden. Das FA sei zur Sch\u00e4tzung befugt, weil die Kl\u00e4gerin \u2011\u2011aus ihrer Sicht konsequenterweise\u2011\u2011 keine Aufzeichnungen \u00fcber die ihr zuzurechnenden Ums\u00e4tze gef\u00fchrt hat. Ihre Grundaufzeichnungen habe die Kl\u00e4gerin zeitnah vernichtet. Ob die Kl\u00e4gerin \u2011\u2011wie sie vortr\u00e4gt\u2011\u2011 ein elektronisches Kassenbuch gef\u00fchrt habe, sei wegen der fehlenden Grundaufzeichnungen unerheblich. Auch die H\u00f6he der zugesch\u00e4tzten Ums\u00e4tze begegne keinen Bedenken. Ob das FA zu Recht einen Zuschlag in H\u00f6he von 20&nbsp;% vorgenommen habe, k\u00f6nne im Streitfall offenbleiben. Denn der Kl\u00e4gerin als Leistende seien alle Prostitutionsums\u00e4tze zuzurechnen (und damit auch die vom FA f\u00e4lschlich der X-GmbH zugerechneten Prostitutionsums\u00e4tze). Da das FG die Rechtsposition der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Einspruchsentscheidung nicht verschlechtern d\u00fcrfe, sei die Klage abzuweisen.<\/li><li>Mehreren von der Kl\u00e4gerin gestellten Beweisantr\u00e4gen kam das FG nicht nach, weil es die zu beweisenden Tatsachen als wahr unterstellte, diese f\u00fcr die Entscheidung unerheblich seien oder die angegebenen Beweisthemen keine Tatsachen, sondern rechtliche Wertungen seien.<\/li><li>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Rechts sowie Verfahrensfehler.<\/li><li>Als Verfahrensfehler r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin, dass das FG gegen seine Sachaufkl\u00e4rungspflicht versto\u00dfen habe, indem es zwei als Zeugen benannte Freier nicht vernommen habe, obwohl es bei seinem Urteil auf die Sicht der Freier abgestellt habe. Ferner tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin als Verfahrensr\u00fcge vor, das Urteil des FG beruhe auf einem Versto\u00df gegen \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Das FG habe seinem Urteil nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt.<\/li><li>Im Rahmen der R\u00fcge der Verletzung materiellen Rechts tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin vor, das FG habe gegen \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;1 Alternative&nbsp;1 des Umsatzsteuergesetzes versto\u00dfen. Mit dem Abstellen auf die Angaben im Impressum als ma\u00dfgeblichem Gesichtspunkt missinterpretiere das FG die st\u00e4ndige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Zurechnung von Prostitutionsums\u00e4tzen.<\/li><li>Au\u00dferdem sei das FG vom Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 05.05.2022&nbsp;&#8211; 1&nbsp;StR&nbsp;475\/21 (Umsatzsteuer-Rundschau \u2011\u2011UR\u2011\u2011 2022, 794) abgewichen. Das BGH-Urteil weiche seinerseits in wesentlichen Grunds\u00e4tzen von der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH ab. Der BFH stelle f\u00fcr die Zurechnung unter anderem ma\u00dfgeblich auf die Werbung im Internet ab, der BGH hingegen sei zu einem Freispruch gekommen, obwohl die Angeklagten ein Bordell in Zeitungsanzeigen und im Internet bewarben und im Internetauftritt auch dort t\u00e4tige Prostituierte abgebildet waren. Die Rechtsprechung des BGH stehe im Widerspruch zur st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH und f\u00fchre im konkreten Fall anhand der ma\u00dfgeblichen Kriterien (den zivilrechtlichen Vereinbarungen, der gelebten Praxis und dem fehlenden Wettbewerbsverbot) zu einer Zurechnung an die Prostituierten.<\/li><li>Im \u00dcbrigen verhalte sich das FA widerspr\u00fcchlich, wenn es nun das Urteil des FG mit dem Hinweis auf das Impressum verteidige, w\u00e4hrend es noch in der Einspruchsentscheidung eine Aufteilung der Ums\u00e4tze auf die X-GmbH und die Kl\u00e4gerin f\u00fcr richtig gehalten habe. Eine Aufhebung der Bescheide gegen die X-GmbH (oder eine Gew\u00e4hrung von AdV) sei vom FA noch nicht erfolgt.<\/li><li>Nach Einlegung der Revision XI&nbsp;R&nbsp;28\/23 hat das FA der Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 05.09.2023 mitgeteilt, dass die f\u00fcr die Dauer des Klageverfahrens gew\u00e4hrte AdV am 28.08.2023 geendet habe. Die Kl\u00e4gerin legte mit Schreiben vom 15.09.2023 dar, dass sie die zugelassene Revision eingelegt habe, und beantragte, die AdV f\u00fcr die Dauer des Revisionsverfahrens zu verl\u00e4ngern. Diesen Antrag lehnte das FA mit Verf\u00fcgung vom 16.11.2023 ab. Aufgrund des Urteils des FG best\u00fcnden keine ernstlichen Zweifel mehr. Anhaltspunkte f\u00fcr eine unbillige H\u00e4rte seien nicht ersichtlich.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin hat daraufhin mit Schreiben vom 07.12.2023 AdV beim BFH beantragt. Mit Schreiben vom 14.12.2023 hat sie ihren Antrag mit ernstlichen Zweifeln an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Urteils des FG begr\u00fcndet und ihre Revisionsbegr\u00fcndung weitgehend wiederholt.<\/li><li>Mit Schreiben vom 29.02.2024 hat die Kl\u00e4gerin erg\u00e4nzend vorgetragen, die Vollziehung habe f\u00fcr die Kl\u00e4gerin eine unbillige, nicht durch \u00fcberwiegende \u00f6ffentliche Interessen gebotene H\u00e4rte zur Folge. Die Pflicht zur Gew\u00e4hrung effektiven Rechtsschutzes laufe weitgehend leer, wenn f\u00fcr die Dauer des Revisionsverfahrens keine AdV gew\u00e4hrt werde. Der Kl\u00e4gerin drohten wirtschaftliche Nachteile, die nicht oder nur schwer wiedergutzumachen seien beziehungsweise zu einer Gef\u00e4hrdung der wirtschaftlichen Existenz f\u00fchrten. Die Kl\u00e4gerin verf\u00fcge \u00fcber keine ausreichende Liquidit\u00e4t zur Tilgung der festgesetzten Umsatzsteuern und Zinsen. Aus der beigef\u00fcgten betriebswirtschaftlichen Auswertung f\u00fcr das Jahr 2023 ergebe sich, dass die Kl\u00e4gerin im Jahr 2023 ein vorl\u00e4ufiges Ergebnis von 21.653,48&nbsp;\u20ac erzielt hat.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Umsatzsteuerbescheide f\u00fcr die Jahre 2009 bis 2014 vom 26.08.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.07.2019 ohne Anordnung einer Sicherheitsleistung bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des Revisionsverfahrens von der Vollziehung auszusetzen.<\/li><li>Das FA beantragt, den Antrag abzulehnen.<\/li><li>Es verweist auf seine Revisionserwiderung und f\u00fchrt aus, es best\u00fcnden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der angefochtenen Bescheide. Das Vorliegen einer unbilligen, nicht durch \u00fcberwiegende \u00f6ffentliche Interessen gebotenen H\u00e4rte werde von der Kl\u00e4gerin nicht vorgetragen und sei nach Aktenlage auch sonst nicht ersichtlich.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der zul\u00e4ssige Antrag ist unbegr\u00fcndet. Es bestehen aufgrund des Urteils des FG keine ernstlichen Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der angefochtenen Bescheide.<\/li><li>1. Der Antrag ist zul\u00e4ssig.<\/li><li>Da die Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des FG Revision eingelegt hat, ist der BFH nach \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 FGO als Gericht der Hauptsache f\u00fcr den AdV-Antrag zust\u00e4ndig (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 02.07.2014&nbsp;&#8211; XI&nbsp;S&nbsp;8\/14, BFH\/NV 2014, 1601, Rz&nbsp;22; vom 06.05.2022&nbsp;&#8211; V&nbsp;S&nbsp;7\/21&nbsp;(AdV), BFH\/NV 2022, 1067, Rz&nbsp;7). Da das FG die AdV nur bis einen Monat nach Zustellung seiner Entscheidung gew\u00e4hrt hat, liegt ein erstmaliger Antrag f\u00fcr das Revisionsverfahren vor (vgl. BFH-Beschluss vom 16.08.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;S&nbsp;4\/21&nbsp;(AdV), BFHE 276, 456, BStBl II 2023, 419, Rz&nbsp;17). Zudem hat das FA den AdV-Antrag f\u00fcr das Revisionsverfahren vom 15.09.2023 mit Verf\u00fcgung vom 16.11.2023 abgelehnt. Die Zugangsvoraussetzung des \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 FGO liegt damit vor.<\/li><li>2. Der Antrag ist allerdings unbegr\u00fcndet. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der angefochtenen Bescheide, da der Senat den Beteiligten aufgrund der Sitzung vom heutigen Tag gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126a FGO mitgeteilt hat, dass er die Revision unter dem Aktenzeichen&nbsp;XI&nbsp;R&nbsp;28\/23 einstimmig f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO soll das Gericht die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts unter anderem aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtm\u00e4\u00dfigkeit bestehen.<\/li><li>aa) Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn neben f\u00fcr die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit sprechenden Umst\u00e4nden gewichtige, gegen die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit sprechende Gr\u00fcnde zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 16.05.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;13\/19, BFHE 264, 521, BStBl II 2021, 950; vom 26.09.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;9\/22&nbsp;(AdV), BFHE 276, 467). Die Entscheidung hier\u00fcber ergeht bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Pr\u00fcfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 07.03.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;2\/21&nbsp;(AdV), BFHE 275, 473, BStBl II 2023, 198, Rz&nbsp;24; vom 16.10.2023&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;49\/22&nbsp;(AdV), BFHE 281, 509, BStBl II 2024, 97, Rz&nbsp;14).<\/li><li>bb) Sind die angegriffenen Steuerbescheide \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 Gegenstand eines anh\u00e4ngigen Revisionsverfahrens, erfolgt die Beurteilung nach revisionsrechtlichen Grunds\u00e4tzen (vgl. BFH-Beschluss vom 24.11.1995&nbsp;&#8211; VII&nbsp;S&nbsp;21\/95, BFH\/NV 1996, 420). Es bestehen ernstliche Zweifel, wenn unter Ber\u00fccksichtigung der eingeschr\u00e4nkten Pr\u00fcfungsm\u00f6glichkeiten des Revisionsgerichts (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) ernstlich mit der Aufhebung oder \u00c4nderung des angefochtenen Steuerbescheids zu rechnen ist; das bedeutet, dass bei vermutlichem Durcherkennen des BFH auf die Erfolgsaussichten der Revision abzustellen ist (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 26.09.2014&nbsp;&#8211; XI&nbsp;S&nbsp;14\/14, BFH\/NV 2015, 158, Rz&nbsp;34; vom 18.02.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;S&nbsp;19\/14, BFH\/NV 2015, 866, Rz&nbsp;27; Birkenfeld in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;69 FGO Rz&nbsp;962).<\/li><li>b) Ausgehend davon ist der Antrag abzulehnen.<\/li><li>aa) Der Senat ist zwar gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;3 FGO an die Zulassung der Revision durch das FG gebunden. Allerdings ist, was das FG bei seiner Entscheidung \u00fcber die Zulassung der Revision noch nicht ber\u00fccksichtigen konnte, die Rechtslage in Bezug auf die Rechtsfrage, nach welchen Grunds\u00e4tzen Prostitutionsums\u00e4tze zuzurechnen sind, weiterhin eindeutig, weil sie h\u00f6chstrichterlich gekl\u00e4rt ist (vgl. dazu BFH-Beschl\u00fcsse vom 10.01.2024&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;117\/22, BFH\/NV 2024, 394, m.w.N.; vom 08.12.2023&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;73\/22, nicht ver\u00f6ffentlicht \u2011\u2011n.v.\u2011\u2011; vom 21.03.2024&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;5\/23, n.v.; vom 16.07.2024&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;43\/23, unter 1.). Von den Grunds\u00e4tzen des BFH und des BGH weicht auch das BGH-Urteil vom 05.05.2022&nbsp;&#8211; 1&nbsp;StR&nbsp;475\/21 (UR 2022, 794) nicht ab, was sich schon daran zeigt, dass der BGH sie in den Rz&nbsp;12&nbsp;f. umfassend zitiert hat. Das FG ist von diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgegangen. Im Hinblick darauf ist eine Gew\u00e4hrung von AdV daher nicht geboten.<\/li><li>bb) In Bezug auf die \u00fcbrigen sich im Streitfall stellenden Rechtsfragen ist ebenfalls nicht ernstlich mit der Aufhebung oder \u00c4nderung der angefochtenen Steuerbescheide zu rechnen, da der Senat im Revisionsverfahren XI&nbsp;R&nbsp;28\/23 mit Schreiben vom gleichen Tag gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126a FGO den Beteiligten mitgeteilt hat, dass er die Revision einstimmig f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt.<\/li><li>3. Eine AdV wegen unbilliger H\u00e4rte kommt mangels ernstlicher Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit nicht in Betracht (vgl. BFH-Beschluss vom 01.03.2024&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;34\/23&nbsp;(AdV), BStBl II 2024, 323, Rz&nbsp;50).<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:BA.170724.XIS19.23.0 BFH XI. 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