{"id":77026,"date":"2024-09-08T11:51:48","date_gmt":"2024-09-08T09:51:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77026"},"modified":"2024-09-08T11:51:48","modified_gmt":"2024-09-08T09:51:48","slug":"keine-erweiterte-kuerzung-gemaess-%c2%a7-9-nr-1-satz-2-gewstg-verschaffung-von-dienstleistungen-als-schaedliche-nebenleistung-zur-vermietung-von-seniorenwohnungen-bfh-urteil-vom-13-juni-2024-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-erweiterte-kuerzung-gemaess-%c2%a7-9-nr-1-satz-2-gewstg-verschaffung-von-dienstleistungen-als-schaedliche-nebenleistung-zur-vermietung-von-seniorenwohnungen-bfh-urteil-vom-13-juni-2024-iii\/","title":{"rendered":"Keine erweiterte K\u00fcrzung gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG: Verschaffung von Dienstleistungen als sch\u00e4dliche Nebenleistung zur Vermietung von Seniorenwohnungen &#8211; BFH-Urteil vom 13. Juni 2024, III R 26\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.130624.IIIR26.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GewStG \u00a7 9 Nr 1 S 2, GewStG \u00a7 9 Nr 1 S 5 Nr 1, GewStG VZ 2012<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 11. Mai 2021, Az: 9 K 2274\/19 G<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Verhilft der Vermieter von seniorengerechten Appartements seinen Mietern zum Abschluss von w\u00e4hrend der Dauer des Mietverh\u00e4ltnisses ordentlich unk\u00fcndbaren Dienstleistungsvertr\u00e4gen zu einem nicht den Marktverh\u00e4ltnissen entsprechenden Preis und erh\u00e4lt er von ihnen deshalb mehr als das Doppelte der orts\u00fcblichen Miete, liegt ein Versto\u00df gegen den Ausschlie\u00dflichkeitsgrundsatz des \u00a7 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) vor.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Der Grundbesitz dient dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters im Sinne des \u00a7 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG, wenn er f\u00fcr die betrieblichen Zwecke des Gesellschafters dienlich oder von Nutzen ist und ohne die Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft zum gewerblichen (Sonder-)Betriebsverm\u00f6gen des Gesellschafters geh\u00f6ren w\u00fcrde (Best\u00e4tigung der Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 11.05.2021 &#8211; 9 K 2274\/19 G wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>In der Sache ist streitig, ob der Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), einer GmbH, die (unter anderem) Wohnungen an Senioren vermietete, im Streitjahr 2012 die erweiterte Gewerbesteuerk\u00fcrzung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zusteht.<\/li><li>A und B waren zu jeweils 50&nbsp;% Gesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin. Sie waren Eigent\u00fcmer des streitgegenst\u00e4ndlichen Grundst\u00fccks. Auf dem Nachbargrundst\u00fcck betrieb eine GmbH &amp; Co. KG (KG) ein Hotel mit Restaurant. Kommanditisten der KG waren im Streitjahr A und B zu jeweils 50&nbsp;%. Komplement\u00e4rin der KG war eine GmbH, aber nicht die Kl\u00e4gerin. Das streitgegenst\u00e4ndliche Grundst\u00fcck \u00fcberlie\u00dfen A und B der Kl\u00e4gerin, die dort vor dem Streitjahr eine Seniorenresidenz errichtete, zu der 33&nbsp;Wohnungen, eine Praxis und sonstige Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume, darunter ein Caf\u00e9 und ein Speisesaal, sowie Au\u00dfenanlagen geh\u00f6rten. A und B verpflichteten sich im Gegenzug privatschriftlich &#8222;auf Dauer, mindestens bis zum Ablauf der Nutzungsdauer der errichteten Bauten etc., von jeglichen Einwirkungen auf das Grundst\u00fcck Abstand zu nehmen&#8220; und &#8222;die tats\u00e4chliche Sachherrschaft \u00fcber das Grundst\u00fcck&#8220; auf die Kl\u00e4gerin zu \u00fcbertragen; A und B seien sich dar\u00fcber klar, dass hierdurch &#8222;Herausgabeanspr\u00fcche [ihres] Eigentums&#8220; nicht mehr best\u00fcnden. Des Weiteren verpflichteten sich A und B, auf Verlangen der Kl\u00e4gerin ihr auch zivilrechtlich Eigentum an dem Grundst\u00fcck zu \u00fcbertragen.<\/li><li>Vor dem Streitjahr &#8222;verkaufte&#8220; die Kl\u00e4gerin der KG mit privatschriftlichem &#8222;Kaufvertrag&#8220; unter anderem das Caf\u00e9 und den Speisesaal, die als &#8222;Bauten (Caf\u00e9 246&nbsp;qm)&#8220; bezeichnet wurden, f\u00fcr rund 208.500&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Die 33&nbsp;Appartements vermietete die Kl\u00e4gerin an Senioren, die \u00fcbrigen R\u00e4ume an Dritte. Die f\u00fcr die Appartements erhobenen Mieten beliefen sich auf mehr als das Doppelte der orts\u00fcblichen Miete f\u00fcr vergleichbare Wohnungen. Wurde eine Wohnung von mehr als einer Person genutzt, erh\u00f6hte sich die Miete.<\/li><li>Neben dem Abschluss des Mietvertrags mit der Kl\u00e4gerin wurde den Senioren der Abschluss eines Dienstleistungsvertrags mit der KG angeboten, in dem sich die KG verpflichtete, zu einem niedrigen monatlichen Pauschalpreis Dienstleistungen zu erbringen. Hierzu geh\u00f6rten nach dem vom Finanzgericht (FG) in Bezug genommenen Vertrag unter anderem die w\u00f6chentliche Reinigung der Wohnung, die Fensterreinigung, ein w\u00f6chentlicher Wechsel der Handt\u00fccher, ein 14-t\u00e4giger Wechsel der Bettw\u00e4sche, die Reinigung der hauseigenen Handt\u00fccher und Bettw\u00e4sche, ein Fahrdienst zur Kirche, die Teilnahme am Programm des Hotels, wie zum Beispiel Grill- und Tanzabende, die gelegentliche kostenlose Mitfahrt im Bereich des Ortsteils, die Hilfe in pers\u00f6nlichen Fragen im Bereich \u00c4mter, Beh\u00f6rden, Banken, Kassen und bei der Beschaffung \u00e4rztlicher Hilfe, die Durchf\u00fchrung von gemeinschaftlichen Feiern zu besonderen Anl\u00e4ssen wie Weihnachten, Silvester und Ostern, regelm\u00e4\u00dfige Gymnastik, kreatives Gestalten und geistige Aktivit\u00e4ten, die Durchf\u00fchrung des Umzuges zur Seniorenresidenz und die \u00dcberlassung einer K\u00fcchenzeile zur Nutzung. Die Senioren hatten die M\u00f6glichkeit, gegen gesondertes Entgelt im Caf\u00e9 (Speisesaal) zu essen. Sie konnten sich das Essen auch gegen einen Aufpreis in ihr jeweiliges Appartement bringen lassen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin ver\u00f6ffentlichte ein Leistungsverzeichnis und bewarb die Leistungen \u2011\u2011die Vermietung seniorengerechter Wohnungen, die Verpflegung und die Serviceleistungen\u2011\u2011 als Gesamtheit. Dass die Leistungen zum Teil nicht von der Kl\u00e4gerin, sondern von der KG (oder Dritten) erbracht werden sollten, war der Werbung nicht zu entnehmen.<\/li><li>Die Miet- und die Dienstleistungsvertr\u00e4ge wurden den Senioren gleichzeitig vorgelegt, erl\u00e4utert und sodann zusammen abgeschlossen. Eine ordentliche K\u00fcndigung des jeweiligen Dienstleistungsvertrages war nur gleichzeitig mit der K\u00fcndigung des Mietvertrages m\u00f6glich<em>.<\/em> Die von der KG nach den Feststellungen des FG zu nicht marktgerechten Preisen erbrachten Leistungen waren f\u00fcr die Mieter der Kl\u00e4gerin der entscheidende Grund daf\u00fcr, das Objekt als Seniorenresidenz anzusehen und dort zu den von der Kl\u00e4gerin festgelegten Konditionen eine Wohnung anzumieten. Die Preisaufteilung zwischen den Vertr\u00e4gen entsprach nach den Feststellungen des FG nicht den tats\u00e4chlichen Marktverh\u00e4ltnissen und war nicht fremd\u00fcblich; die Gewinnverteilung zwischen der Kl\u00e4gerin und der KG war unangemessen.<\/li><li>In ihrer Gewerbesteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr 2012 beantragte die Kl\u00e4gerin die erweiterte K\u00fcrzung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG. Ein Fall des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;20 Buchst.&nbsp;c GewStG (Gewerbesteuerfreiheit f\u00fcr Altenheime, Altenwohnheime) lag unstreitig nicht vor. Leistungen im Sinne des Heimgesetzes erbrachten weder die Kl\u00e4gerin noch die KG.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) setzte den Gewerbesteuermessbetrag zun\u00e4chst gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;1 der Abgabenordnung unter Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung, im \u00dcbrigen aber erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df unter Ber\u00fccksichtigung der erweiterten K\u00fcrzung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG in H\u00f6he von 0&nbsp;\u20ac fest. Nach einer Betriebspr\u00fcfung kam das beklagte FA zu der Auffassung, dass die Voraussetzungen der erweiterten Gewerbesteuerk\u00fcrzung nicht vorl\u00e4gen. Es erlie\u00df mit Datum vom 02.03.2017 einen ge\u00e4nderten Gewerbesteuermessbescheid f\u00fcr das Jahr 2012, in dem es den Gewerbesteuermessbetrag in H\u00f6he von 8.890&nbsp;\u20ac festsetzte. Dabei ging es von einem Gewerbeertrag (vor Abrundung) in H\u00f6he von 254.024&nbsp;\u20ac aus; darin enthalten waren Kapitalertr\u00e4ge in H\u00f6he von 69.884,32&nbsp;\u20ac, Hinzurechnungen nach \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a GewStG in H\u00f6he von 32&nbsp;\u20ac und eine K\u00fcrzung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GewStG von 6.503&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Einspruch und Klage der Kl\u00e4gerin blieben erfolglos. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 1567 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Hiergegen wendet sich die Kl\u00e4gerin mit der Revision.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und den Gewerbesteuermessbescheid 2012 vom 02.03.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.07.2019 dahingehend zu \u00e4ndern, dass statt der bisher angesetzten K\u00fcrzung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GewStG von 6.503&nbsp;\u20ac eine K\u00fcrzung nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG in H\u00f6he von 190.675&nbsp;\u20ac ber\u00fccksichtigt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen. Das Urteil ist im Ergebnis richtig (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;4 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>1. a) Kapitalgesellschaften wie die Kl\u00e4gerin sind kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 GewStG). Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag, das ist der nach dem Einkommensteuer- oder K\u00f6rperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn, vermehrt und vermindert um die in \u00a7&nbsp;8 und \u00a7&nbsp;9 GewStG genannten Betr\u00e4ge (\u00a7&nbsp;6 i.V.m. \u00a7&nbsp;7 GewStG). Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen (\u00a7&nbsp;8 GewStG) um 1,2&nbsp;% des Einheitswerts des zum Betriebsverm\u00f6gen des Unternehmers geh\u00f6renden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes gek\u00fcrzt. Auf Antrag tritt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG bei Unternehmen, die \u2011\u2011von unsch\u00e4dlichen Nebent\u00e4tigkeiten und den in \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 und 3 GewStG genannten F\u00e4llen abgesehen\u2011\u2011 ausschlie\u00dflich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, an Stelle der einfachen K\u00fcrzung nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GewStG die erweiterte K\u00fcrzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entf\u00e4llt.<\/li><li>b) Die von \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG geforderte ausschlie\u00dfliche Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes bedeutet, dass grunds\u00e4tzlich nur die beg\u00fcnstigte T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt werden darf und es sich ausnahmslos um eigenen Grundbesitz handeln muss.<\/li><li>aa) Zur Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes geh\u00f6ren neben dem Abschluss von Mietvertr\u00e4gen auch T\u00e4tigkeiten wie zum Beispiel die Bewachung des Objekts, Werbema\u00dfnahmen, die Reinigung von Gemeinschaftsfl\u00e4chen im Vermietungsobjekt und der zur Verwaltung genutzten B\u00fcror\u00e4ume (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 14.07.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;34\/13, BFHE 255, 12, BStBl II 2017, 175, Rz&nbsp;35&nbsp;ff., 41&nbsp;ff.; Senatsurteil vom 23.03.2023&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;49\/20, BFHE 280, 293, BStBl II 2024, 126, Rz&nbsp;22).<\/li><li>bb) Nebent\u00e4tigkeiten \u2011\u2011zum Beispiel die Mitvermietung fremden Grundbesitzes neben dem eigenen oder Werbung, die auch einem anderen Unternehmen zugutekommt,\u2011\u2011 sind ausnahmsweise mit dem Ausschlie\u00dflichkeitsgebot vereinbar und nicht beg\u00fcnstigungssch\u00e4dlich, wenn sie der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im engeren Sinn dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundst\u00fccksverwaltung und -nutzung angesehen werden k\u00f6nnen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 23.03.2023&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;49\/20, BFHE 280, 293, BStBl II 2024, 126, Rz&nbsp;12, m.w.N., und vom 18.12.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;36\/17, BFHE 267, 406, BStBl II 2020, 405, Rz&nbsp;28, m.w.N.; BFH-Urteil vom 22.10.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;4\/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz&nbsp;23). Dabei ist das Merkmal &#8222;zwingend notwendig&#8220; mit &#8222;unentbehrlich&#8220; gleichzusetzen und die Pr\u00fcfung anhand objektiver Umst\u00e4nde vorzunehmen und nicht nach den Beziehungen zwischen dem Steuerpflichtigen einerseits und seinen tats\u00e4chlichen Gesch\u00e4ftspartnern andererseits (Senatsurteil vom 11.04.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;36\/15, BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz&nbsp;27, m.w.N.). Ist der Umfang einer derartigen Nebent\u00e4tigkeit gering, kommt es nicht zur Versagung der erweiterten K\u00fcrzung wegen Versto\u00dfes gegen das Ausschlie\u00dflichkeitsgebot (BFH-Urteil vom 11.01.2024&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;24\/21, BFH\/NV 2024, 769, Rz&nbsp;35, m.w.N.; zur Sch\u00e4dlichkeitsgrenze s.a. BFH-Urteil vom 26.02.1992&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;53\/90, BFHE 167, 557, BStBl II 1992, 738, unter II.1.b).<\/li><li>cc) Die neben der Verm\u00f6gensverwaltung des Grundbesitzes erlaubten und somit gleichfalls nicht beg\u00fcnstigungssch\u00e4dlichen, selbst jedoch nicht beg\u00fcnstigten T\u00e4tigkeiten sind in \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 und 3 GewStG abschlie\u00dfend aufgez\u00e4hlt (Senatsurteil vom 23.03.2023&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;49\/20, BFHE 280, 293, BStBl II 2024, 126, Rz&nbsp;12, m.w.N.). Diese Vorschrift ist im Streitfall ohne Belang; keiner der dort genannten F\u00e4lle kommt in Betracht.<\/li><li>c) Die erweiterte K\u00fcrzung nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG kann (unter anderem) in den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 GewStG nicht in Anspruch genommen werden, auch wenn die Voraussetzungen f\u00fcr die erweiterte K\u00fcrzung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG an sich erf\u00fcllt sind. Im Streitfall kommt insoweit nur \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 GewStG in Betracht, auf den das FG die Vorentscheidung gest\u00fctzt hat. Hiernach ist die erweiterte K\u00fcrzung ausgeschlossen, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen der grundbesitzverwaltenden Gesellschaft dient oder einer Personengesellschaft dient, an welcher der Gesellschafter der grundbesitzverwaltenden Gesellschaft als Mitunternehmer beteiligt ist (BFH-Urteile vom 16.09.2021&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;7\/18, BFHE 274, 218, BStBl II 2022, 767, Rz&nbsp;21; vom 22.01.2009&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;80\/06, BFH\/NV 2009, 1279, Rz&nbsp;14&nbsp;f., und vom 24.09.1969&nbsp;&#8211; I&nbsp;206\/64, BFHE 97, 40, BStBl II 1969, 738, Rz&nbsp;15&nbsp;ff.; anders, wenn der Grundbesitz einer Kapitalgesellschaft dient, an der ein Gesellschafter wesentlich beteiligt ist, s. z.B. BFH-Urteil vom 15.12.1998&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;77\/93, BFHE 187, 326, BStBl II 1999, 168, Rz&nbsp;25).<\/li><li>Der Grundbesitz dient dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters, wenn er von diesem aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrags genutzt wird oder sonst den betrieblichen Zwecken des Gesellschafters dient, f\u00fcr diese dienlich oder von Nutzen ist (z.B. Senatsbeschluss vom 01.06.2022&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;3\/21, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 2022, 1048, Rz&nbsp;20, m.w.N.; zur Anmietung und Nutzung durch Dritte s. z.B. BFH-Urteil vom 28.07.1993&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;35\/92, BFHE 172, 110, BStBl II 1994, 46, Rz&nbsp;8, m.w.N.) und wenn der Grundbesitz ohne die Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft zum gewerblichen (Sonder-)Betriebsverm\u00f6gen des Gesellschafters (in dem vorstehend genannten, weiten Sinne) geh\u00f6ren w\u00fcrde (z.B. BFH-Urteile vom 18.12.2014&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;50\/11, BFHE 248, 346, BStBl II 2015, 597, Rz&nbsp;27&nbsp;f.; vom 17.01.2006&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;60\/02, BFHE 213, 5, BStBl II 2006, 434, Rz&nbsp;32&nbsp;ff.; vom 17.01.2002&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;51\/00, BFHE 198, 120, BStBl II 2002, 873, Rz&nbsp;13 und 17, und vom 18.12.1974&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;10\/73, BFHE 114, 437, BStBl II 1975, 268, unter 1.b).<\/li><li>2. Im Streitfall stand der Kl\u00e4gerin die erweiterte K\u00fcrzung (\u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG) nach diesen Grunds\u00e4tzen nicht zu. Die Vorentscheidung ist im Ergebnis richtig, weshalb die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen ist (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;4 FGO).<\/li><li>a) Das FG-Urteil ist zwar rechtsfehlerhaft, weil das FG davon ausgegangen ist, dass im Streitfall die Voraussetzungen f\u00fcr eine erweiterte K\u00fcrzung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG im Grundsatz erf\u00fcllt sind, obwohl die Kl\u00e4gerin nicht ausschlie\u00dflich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt (s. unter b). Au\u00dferdem h\u00e4tte das FG bei der Pr\u00fcfung des Ausschlusses der erweiterten K\u00fcrzung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 GewStG nach den vorstehend genannten Grunds\u00e4tzen feststellen m\u00fcssen, ob der Grundbesitz ohne die Zwischenschaltung der Kl\u00e4gerin zum (Sonder-)Betriebsverm\u00f6gen von A und B beziehungsweise der KG geh\u00f6rt h\u00e4tte; das FG durfte diese Frage nicht offen lassen.<\/li><li>b) Die Vorentscheidung ist jedoch im Ergebnis richtig, weil die erweiterte K\u00fcrzung im Streitfall \u2011\u2011entgegen der Vorentscheidung\u2011\u2011 schon gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG wegen eines Versto\u00dfes gegen den Ausschlie\u00dflichkeitsgrundsatz zu versagen ist. Denn die Kl\u00e4gerin hat den Senioren nach den Feststellungen des FG, an die der Senat gebunden ist (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO), nicht nur Wohnungen zur Nutzung \u00fcberlassen, sondern ihnen mit dem Abschluss des Mietvertrags auch zum Abschluss eines w\u00e4hrend der Dauer des Mietverh\u00e4ltnisses ordentlich unk\u00fcndbaren Dienstleistungsvertrags deutlich unter Marktpreisen (in etwa zum Selbstkostenpreis) verholfen und daf\u00fcr einen mehr als 100%igen Aufschlag auf die orts\u00fcbliche Miete f\u00fcr vergleichbare Wohnungen erhalten. Dies stellt weder eine zwingend notwendige noch eine quantitativ geringf\u00fcgige Nebent\u00e4tigkeit zur Vermietung der seniorengerechten Appartements dar.<\/li><li>aa) Da die KG (auch nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin) kein wirtschaftliches Interesse an den Vertr\u00e4gen mit den Senioren hatte, kann nur eine zumindest konkludente Vereinbarung mit der Kl\u00e4gerin daf\u00fcr urs\u00e4chlich gewesen sein, dass die KG jedes Mal, wenn die Kl\u00e4gerin ein Seniorenappartement vermietete, beim Vertragsschluss vertreten war und ihrerseits einen \u2011\u2011f\u00fcr sie wirtschaftlich uninteressanten\u2011\u2011 Dienstleistungsvertrag abschloss. Dass die Miet- und die Dienstleistungsvertr\u00e4ge stets gleichzeitig vorgelegt, erl\u00e4utert und zusammen abgeschlossen wurden, l\u00e4sst unter den gegebenen Umst\u00e4nden erkennen, dass sich die Kl\u00e4gerin und die KG im Vorfeld abgestimmt hatten.<\/li><li>Die Feststellung, dass sich die KG stets verpflichtete, die Dienstleistungen zu einem nicht marktgerechten Preis zu erbringen und dass die Kl\u00e4gerin im Gegenzug einen Zuschlag von \u00fcber 100&nbsp;% zur orts\u00fcblichen Miete erhielt, ist zwar auf den ersten Blick \u00fcberraschend, verst\u00f6\u00dft jedoch nicht gegen die Denkgesetze. Denn es ist in Anbetracht der bei der Kl\u00e4gerin und der KG identischen Beteiligungsverh\u00e4ltnisse zum Beispiel m\u00f6glich, dass eine Verschiebung von Einnahmen von der voll gewerbesteuerpflichtigen KG auf die Kl\u00e4gerin, welche die erweiterte K\u00fcrzung in Anspruch nehmen wollte, beabsichtigt war, um so bei der KG Gewerbesteuer zu sparen.<\/li><li>bb) Ein vom FG festgestelltes Indiz daf\u00fcr, dass die Kl\u00e4gerin den Senioren nicht nur Wohnungen vermietete, sondern auch Dienstleistungen verschaffte, ist auch ihre Werbung. Die Kl\u00e4gerin konnte die Vermietung seniorengerechter Wohnungen, die Verpflegung und die Serviceleistungen letztlich nur deshalb als Gesamtheit in einem Leistungsverzeichnis zusammenfassen, Gesamtpreise ausweisen und den Eindruck erwecken, dass sie die Dienstleistungen selbst erbringen werde, weil sie fest davon ausgehen konnte, dass die KG ihre Dienstleistungen w\u00e4hrend der Mietzeit gegen\u00fcber den Senioren tats\u00e4chlich zu marktun\u00fcblichen Konditionen erbringen w\u00fcrde. Auch die Werbung spricht daher f\u00fcr eine entsprechende Abstimmung zwischen der Kl\u00e4gerin und der KG im Vorfeld.<\/li><li>cc) Ein weiteres Indiz daf\u00fcr, dass auch die Verschaffung eines preisg\u00fcnstigen Dienstleistungsvertrags durch die &#8222;Miete&#8220; abgegolten wurde, ist, dass sich diese erh\u00f6hte, wenn eine Wohnung von mehreren Personen genutzt wurde.<\/li><li>dd) Die in der Verschaffung von Dienstleistungsvertr\u00e4gen liegende Nebent\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin ist im Streitfall f\u00fcr die erweiterte K\u00fcrzung sch\u00e4dlich und nach den besonderen Umst\u00e4nden des Einzelfalls nicht im Sinne des \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG mit dem Ausschlie\u00dflichkeitsgebot vereinbar. Sie kann nicht mehr als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundst\u00fccksverwaltung und -nutzung angesehen werden, da das Nebengesch\u00e4ft bei objektiver \u2011\u2011die besondere Beziehung der Kl\u00e4gerin zur KG unber\u00fccksichtigt lassender\u2011\u2011 Betrachtung f\u00fcr eine wirtschaftlich sinnvolle Grundst\u00fccksverwaltung und -nutzung nicht unentbehrlich war. Vielmehr w\u00e4re eine solche Gestaltung mit einem seine wirtschaftlichen Interessen wahrnehmenden anderen Dienstleistungsanbieter schon nicht m\u00f6glich gewesen. Die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte vielmehr bei der &#8222;Miete&#8220; erhebliche Abstriche machen m\u00fcssen, um den Senioren das Gesamtpaket zu in etwa gleichen Konditionen anbieten zu k\u00f6nnen. \u00dcberdies war die Nebent\u00e4tigkeit gegen\u00fcber der Wohnraumvermietung auch nicht von quantitativ untergeordneter Bedeutung. Die Kl\u00e4gerin erzielte nicht nur eine (etwas oder auch deutlich) h\u00f6here Miete, sondern wegen der nicht den tats\u00e4chlichen Marktverh\u00e4ltnissen entsprechenden, nicht fremd\u00fcblichen Preisaufteilung zwischen den Miet- und Dienstleistungsvertr\u00e4gen einen Aufschlag von mehr als 100&nbsp;% auf die orts\u00fcbliche Miete.<\/li><li>c) Auf die Frage, ob die Kl\u00e4gerin, der das Grundst\u00fcck einschlie\u00dflich der Au\u00dfenanlagen von ihren Gesellschaftern nur durch privatschriftlichen Vertrag \u00fcberlassen worden war, ausschlie\u00dflich eigenen (zum Beispiel in Gestalt des Geb\u00e4udes) oder auch fremden Grundbesitz (zum Beispiel in Gestalt der Au\u00dfenanlagen) vermietete und auch aus diesem Grund gegen den Ausschlie\u00dflichkeitsgrundsatz des \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG versto\u00dfen hat, sowie auf \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 GewStG und die Frage, ob der Grundbesitz ohne die Zwischenschaltung der Kl\u00e4gerin zum (Sonder-)Betriebsverm\u00f6gen von A und B beziehungsweise der KG geh\u00f6rt h\u00e4tte, kommt es deshalb nicht mehr an. Gleiches gilt f\u00fcr die Nutzung des sogenannten Caf\u00e9s durch die KG.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.130624.IIIR26.21.0 BFH III. Senat GewStG \u00a7 9 Nr 1 S 2, GewStG \u00a7 9 Nr 1 S 5 Nr 1, GewStG VZ 2012 vorgehend FG M\u00fcnster, 11. Mai 2021, Az: 9 K 2274\/19 G Leits\u00e4tze 1. 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