{"id":77030,"date":"2024-09-08T11:53:27","date_gmt":"2024-09-08T09:53:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77030"},"modified":"2024-09-08T11:53:27","modified_gmt":"2024-09-08T09:53:27","slug":"unionsrechtswidrigkeit-der-besteuerung-auslaendischer-fonds-nach-dem-invstg-2004-verzinsung-von-unter-verstoss-gegen-unionsrecht-nicht-erstatteter-kapitalertragsteuer-bfh-urteil-vom-13-maerz-2024","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/unionsrechtswidrigkeit-der-besteuerung-auslaendischer-fonds-nach-dem-invstg-2004-verzinsung-von-unter-verstoss-gegen-unionsrecht-nicht-erstatteter-kapitalertragsteuer-bfh-urteil-vom-13-maerz-2024\/","title":{"rendered":"Unionsrechtswidrigkeit der Besteuerung ausl\u00e4ndischer Fonds nach dem InvStG 2004 &#8211; Verzinsung von unter Versto\u00df gegen Unionsrecht nicht erstatteter Kapitalertragsteuer &#8211; BFH-Urteil vom 13. M\u00e4rz 2024, I R 2\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 13.03.2024 I R 1\/20 <\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.130324.IR2.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AEUV Art 63, InvStG \u00a7 4 Abs 2 S 7, InvStG \u00a7 7 Abs 1, InvStG \u00a7 11 Abs 1, InvStG \u00a7 11 Abs 2, InvStG \u00a7 15 Abs 2, KStG \u00a7 2 Nr 1, KStG \u00a7 5 Abs 2 Nr 1, EStG \u00a7 50d Abs 1 S 2, AO \u00a7 169 Abs 2 S 1 Nr 2, AO \u00a7 170 Abs 1, AO \u00a7 170 Abs 2 S 1 Nr 1, AO \u00a7 233a Abs 1 S 2, AO \u00a7 236, AO \u00a7 238 Abs 1, AO \u00a7 238 Abs 1a, GG Art 2 Abs 1, GG Art 20 Abs 3, KStG VZ 2009 , KStG VZ 2010 , KStG VZ 2011 , KStG VZ 2012 , KStG VZ 2013 , InvStG \u00a7 11 Abs 1 S 2, InvStG \u00a7 11 Abs 2, EStG \u00a7 43 Abs 1 S 1, EStG \u00a7 44a Abs 4, AO \u00a7 155 Abs 1 S 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Hessisches Finanzgericht , 21. August 2019, Az: 4 K 2079\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Der Ausschluss ausl\u00e4ndischer Fonds von den f\u00fcr inl\u00e4ndische Fonds geltenden Regelungen des \u00a7 11 Abs. 1 und 2 des Investmentsteuergesetzes 2004 verst\u00f6\u00dft gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Deshalb hat ein ausl\u00e4ndischer Investmentfonds, der unter der Geltung des Investmentsteuergesetzes 2004 mit Kapitalertragsteuer belastete Dividenden inl\u00e4ndischer Aktiengesellschaften bezogen hat, einen Anspruch auf Erstattung der unionsrechtswidrig erhobenen Kapitalertragsteuer.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs muss der ausl\u00e4ndische Investmentfonds innerhalb der Festsetzungsfrist einen Freistellungsbescheid beantragen. Die Festsetzungsfrist betr\u00e4gt vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Kapitalertr\u00e4ge zugeflossen sind.<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: Der Erstattungsanspruch ist aus unionsrechtlichen Gr\u00fcnden zu verzinsen.<\/p>\n\n\n\n<p>4. NV: Zur H\u00f6he des unionsrechtlichen Verzinsungsanspruchs.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 21.08.2019 &#8211; 4 K 2079\/16 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 des Investmentsteuergesetzes in der f\u00fcr die Jahre 2009 bis 2013 (Streitjahre) jeweils geltenden Fassung (InvStG 2004) mit der Kapitalverkehrsfreiheit unvereinbar ist und einem ausl\u00e4ndischen Investmentfonds ein auf das Unionsrecht gest\u00fctzter und verzinslicher (Kapitalertragsteuer-)Erstattungsanspruch zusteht.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine in Luxemburg ans\u00e4ssige Soci\u00e9t\u00e9 d&#8217;Investissement \u00e0 Capital Variable (SICAV) in der Rechtsform einer Soci\u00e9t\u00e9 Anonyme. Sie bezog in den Streitjahren Aussch\u00fcttungen inl\u00e4ndischer Kapitalgesellschaften, auf die zun\u00e4chst Kapitalertragsteuer und Solidarit\u00e4tszuschlag (zusammen: 26,375&nbsp;%) einbehalten wurde. Der auf Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Gro\u00dfherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und \u00fcber gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen sowie der Gewerbesteuern und Grundsteuern vom 23.08.1958 (BGBl II 1959, 1270, BStBl I 1959, 1023), zuletzt ge\u00e4ndert durch das \u00c4nderungsprotokoll vom 11.12.2009 (BGBl II 2010, 1151, BStBl I 2011, 838), gest\u00fctzte Erm\u00e4\u00dfigungsanspruch wurde von der Depotbank der Kl\u00e4gerin, der \u2026 in Luxemburg, nach Ma\u00dfgabe des \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;6 und 7 des Einkommensteuergesetzes in der jeweils f\u00fcr die Streitjahre geltenden Fassung (EStG) gegen\u00fcber dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern \u2011\u2011BZSt\u2011\u2011) geltend gemacht (Erstattung von Kapitalertragsteuer und Solidarit\u00e4tszuschlag in H\u00f6he von zusammen 11,375&nbsp;%).<\/li><li>Mit Schreiben vom 16.12.2013 beantragte die Kl\u00e4gerin, ihr die verbliebene 15%ige Kapitalertragsteuer f\u00fcr die Streitjahre zuz\u00fcglich Zinsen zu erstatten. Zur Begr\u00fcndung st\u00fctzte sie sich im Wesentlichen darauf, dass sie mit einer nach \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 InvStG 2004 von der K\u00f6rperschaftsteuer befreiten inl\u00e4ndischen Investmentaktiengesellschaft typengleich und damit nach Ma\u00dfgabe der Kapitalverkehrsfreiheit gleich zu behandeln sei, die deutsche Kapitalertragsteuerbelastung aber wegen fehlender Besteuerung der Kl\u00e4gerin in Luxemburg nicht durch eine abkommensbasierte Anrechnungsanordnung neutralisiert werde und es f\u00fcr die Nichterstattung der Kapitalertragsteuer auch keine unionsrechtlich anerkannte Rechtfertigung gebe.<\/li><li>Der Antrag wurde wegen der Unsicherheiten bei der Beurteilung der Verwaltungszust\u00e4ndigkeiten sowohl jeweils bei den Finanz\u00e4mtern der aussch\u00fcttenden K\u00f6rperschaften, die die Kapitalertragsteuer vereinnahmt hatten, in H\u00f6he der jeweils vereinnahmten Kapitalertragsteuer, als auch beim BZSt im Hinblick auf den Gesamtbetrag (\u2026&nbsp;\u20ac) angebracht. Au\u00dferdem wurden bei dem Finanzamt A als dem f\u00fcr den Zentralverwahrer zust\u00e4ndigen Finanzamt sowie den (Verm\u00f6gensschwerpunkt-)Finanz\u00e4mtern, in deren Bezirk sich im jeweiligen Jahr die wertvollsten Beteiligungen der Kl\u00e4gerin befanden, f\u00fcr die Streitjahre Antr\u00e4ge auf Erstattung von Dividenden-Kapitalertragsteuer auf Basis der Kapitalverkehrsfreiheit des Art.&nbsp;63 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur \u00c4nderung des Vertrags \u00fcber die Europ\u00e4ische Union und des Vertrags zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft \u2011\u2011AEUV\u2011\u2011 (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union 2008, Nr.&nbsp;C&nbsp;115, 47) gestellt. Mit den betroffenen Finanz\u00e4mtern schloss das Finanzamt F (FA&nbsp;F) Zust\u00e4ndigkeitsvereinbarungen ab, die die Kl\u00e4gerin mit E-Mail vom 02.06.2016 angeregt hatte.<\/li><li>Das FA&nbsp;F lehnte die Antr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin mit Bescheid vom 03.08.2016 ab, weil eine etwaige unionsrechtliche Diskriminierung jedenfalls durch den Rechtfertigungsgrund der Koh\u00e4renz gerechtfertigt sei. Gegen die Ablehnung erhob die Kl\u00e4gerin Einspruch, der mit Entscheidung vom 07.10.2016 vom FA&nbsp;F als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen wurde.<\/li><li>Der Klage blieb der Erfolg versagt (Hessisches Finanzgericht \u2011\u2011FG\u2011\u2011, Urteil vom 21.08.2019&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;2079\/16, Entscheidungen der Finanzgerichte \u2011\u2011EFG\u2011\u2011 2020, 462).<\/li><li>Mit ihrer Revision verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr Begehren weiter. Das FG habe die Unionsrechtslage verkannt.<\/li><li>Sie beantragt, das Urteil der Vorinstanz und den Bescheid \u00fcber die Ablehnung der Erstattung einbehaltener Kapitalertragsteuer f\u00fcr die Jahre 2009 bis 2013 vom 03.08.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.10.2016 aufzuheben und das BZSt zu verpflichten, ihr unter Erteilung eines Freistellungsbescheids einbehaltene Kapitalertragsteuer in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac zu erstatten und den Erstattungsbetrag mit 0,5&nbsp;% pro Monat taggenau von der Entrichtung der Kapitalertragsteuer bis zu deren Erstattung zu verzinsen.<\/li><li>Das BZSt beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das dem Revisionsverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beigetretene Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat keinen Antrag gestellt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Das BZSt ist infolge eines gesetzlichen Organisationsakts im Wege eines gesetzlichen Beteiligtenwechsels zum Beteiligten des Revisionsverfahrens geworden.<\/li><li>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kommt es zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel, wenn der Wechsel der Zust\u00e4ndigkeit einer Finanzbeh\u00f6rde auf einem Organisationsakt der Verwaltung beruht; in diesem Fall tritt eine neu zust\u00e4ndig gewordene Finanzbeh\u00f6rde in die Beteiligtenstellung der bislang zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde im anh\u00e4ngigen Rechtsstreit ein (\u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;239&nbsp;ff. der Zivilprozessordnung). Organisationsakte in diesem Sinne sind gesetzliche oder durch die Verwaltung getroffene Ma\u00dfnahmen, durch die der bisherige Zust\u00e4ndigkeitsbereich der urspr\u00fcnglich beklagten Beh\u00f6rde ge\u00e4ndert wird (z.B. Senatsurteile vom 16.10.2002&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;17\/01, BFHE 200, 521, BStBl II 2003, 631; vom 20.08.2014&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;43\/12, BFH\/NV 2015, 306; vom 27.11.2019&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;40\/19 (I&nbsp;R&nbsp;14\/16), BFHE 268, 1); soweit der Senat im Urteil vom 13.09.1972&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;130\/70 (BFHE 107, 158, BStBl II 1973, 57) zur Aufgaben\u00fcbertragung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;5 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) die Auffassung vertreten hatte, dass es ungeachtet einer Aufgaben\u00fcbertragung an eine Bundesfinanzbeh\u00f6rde jedenfalls im Revisionsverfahren nicht zu einem Beteiligtenwechsel komme, beruhte dies auf einer Auslegung des \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;1 FGO, die der BFH sp\u00e4ter aufgegeben hat (BFH-Urteil vom 01.08.1979&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;115\/76, BFHE 128, 251, BStBl II 1979, 714).<\/li><li>Die sachliche Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Erstattung von Kapitalertragsteuer und von im Wege des Steuerabzugs nach \u00a7&nbsp;50a EStG erhobener Steuer an beschr\u00e4nkt Steuerpflichtige, soweit die Einkommensteuer oder die K\u00f6rperschaftsteuer mit dem Steuerabzug abgegolten ist und die beschr\u00e4nkte Steuerpflicht nicht auf \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes in der f\u00fcr die Streitjahre geltenden Fassung (KStG) beruht, ist kraft Gesetzes auf das BZSt \u00fcbergegangen (\u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FVG i.d.F. des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes vom 02.06.2021, BGBl I 2021, 1259, BStBl I 2021, 787). Diese Zust\u00e4ndigkeit umfasst auch einen unionsrechtlich begr\u00fcndeten Antrag eines beschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen auf Erstattung von Kapitalertragsteuer (vgl. BRDrucks 50\/21, S.&nbsp;98). Bei der beschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Kl\u00e4gerin (s. nachfolgend unter III.1.) war die K\u00f6rperschaftsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 KStG i.V.m. \u00a7&nbsp;43 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG durch den Kapitalertragsteuerabzug seitens der aussch\u00fcttenden inl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaften abgegolten.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet; das Urteil der Vorinstanz ist aufzuheben, da der Kl\u00e4gerin aus unionsrechtlichen Gr\u00fcnden eine Befreiung von der K\u00f6rperschaftsteuer zusteht (nachfolgend unter 1.). Der damit verbundene Anspruch auf Erlass eines Freistellungsbescheids aus unionsrechtlichen Gr\u00fcnden ist verfahrensrechtlich durch eine analoge Anwendung des \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG umzusetzen (nachfolgend unter 2.). Der Kl\u00e4gerin steht dem Grunde nach auch ein Anspruch auf Verzinsung des Anspruchs auf Erstattung der unionsrechtswidrig erhobenen Kapitalertragsteuer zu (nachfolgend unter 3.). Der Zinslauf beginnt allerdings nicht generell bereits mit dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer (nachfolgend unter 4.). Die Sache ist nicht spruchreif (nachfolgend unter 5.), so dass sie an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen ist (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>1. Der Kl\u00e4gerin steht aus unionsrechtlichen Gr\u00fcnden eine Befreiung von der K\u00f6rperschaftsteuer zu.<\/li><li>a) Nach den Ma\u00dfst\u00e4ben des innerstaatlichen Rechts ist die Kl\u00e4gerin als Kapitalgesellschaft im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 KStG Subjekt der K\u00f6rperschaftsteuer. Denn die Kl\u00e4gerin ist eine SICAV, die nach den vom FG im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen zu dem f\u00fcr die k\u00f6rperschaftsteuerrechtliche Steuerrechtssubjektivit\u00e4t entscheidenden sogenannten Rechtstypenvergleich (z.B. Senatsurteil vom 18.05.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;12\/18, BFHE 273, 223, BStBl II 2021, 875; Senatsbeschluss vom 18.05.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;75\/20&nbsp;(AdV), BFH\/NV 2021, 1489) dem Typus nach einer deutschen Investmentaktiengesellschaft entspricht (vgl. auch allgemein Senatsurteil vom 15.03.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;61\/17, BFHE 272, 399, Rz&nbsp;31&nbsp;ff.; Brandis\/Heuermann\/Rengers, \u00a7&nbsp;1 KStG Rz&nbsp;146 &#8222;Luxemburg&#8220;)<em>. <\/em>Mit ihren inl\u00e4ndischen Kapitaleink\u00fcnften unterlag sie in den Streitjahren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 KStG i.V.m. \u00a7&nbsp;49 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 Buchst.&nbsp;a EStG der beschr\u00e4nkten K\u00f6rperschaftsteuerpflicht.<\/li><li>\u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 und 3 InvStG 2004 enth\u00e4lt eine pers\u00f6nliche Steuerbefreiung (Senatsurteil vom 11.10.2023&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;23\/23 (I&nbsp;R&nbsp;33\/17), BFHE 282, 355, m.w.N.). Diese ist aber nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift inl\u00e4ndischen Fonds beziehungsweise inl\u00e4ndischen Investmentaktiengesellschaften vorbehalten und somit auf die Kl\u00e4gerin als ausl\u00e4ndisches Investmentverm\u00f6gen nicht anzuwenden. Ebenfalls nur zugunsten inl\u00e4ndischer Fonds anwendbar ist damit \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 InvStG 2004, der die Entlastung von der Kapitalertragsteuer deshalb anordnet, weil die in Absatz&nbsp;1 der Regelung enthaltene Steuerbefreiung nicht direkt auf den Steuerabzug durchschl\u00e4gt (vgl. Englisch in Berger\/Steck\/L\u00fcbbeh\u00fcsen, InvG\/InvStG, \u00a7&nbsp;11 InvStG Rz&nbsp;33; Brandis\/Heuermann\/Mann, \u00a7&nbsp;11 InvStG 2004 Rz&nbsp;11).<\/li><li>b) Allerdings steht der Kl\u00e4gerin aus unionsrechtlichen Gr\u00fcnden die Steuerbefreiung des \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 InvStG 2004 unter geltungserhaltender Reduktion der Regelung (soweit es um die Begrenzung des subjektiven Anwendungsbereichs auf &#8222;inl\u00e4ndische&#8220; Fonds geht) zu. Dies folgt f\u00fcr den Senat zweifelsfrei (s. Senatsurteil vom 11.10.2023&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;23\/23 (I&nbsp;R&nbsp;33\/17), BFHE 282, 355) aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) L&nbsp;Fund vom 27.04.2023&nbsp;&#8211; C-537\/20, EU:C:2023:339 (Internationales Steuerrecht \u2011\u2011IStR\u2011\u2011 2023, 355).<\/li><li>aa) Das EuGH-Urteil C-537\/20 betrifft einen beschr\u00e4nkt k\u00f6rperschaftsteuerpflichtigen Spezialimmobilienfonds luxemburgischen Rechts, der zwei ausl\u00e4ndische Anleger hatte und im Wesentlichen inl\u00e4ndische Vermietungseink\u00fcnfte erzielte. Der EuGH hat Art.&nbsp;63 AEUV dahin ausgelegt, dass er den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach denen gebietsfremde Spezialimmobilienfonds f\u00fcr Immobilieneink\u00fcnfte, die sie auf dem Staatsgebiet dieses Mitgliedstaats beziehen, teilweise k\u00f6rperschaftsteuerpflichtig sind, gebietsans\u00e4ssige Spezialimmobilienfonds hingegen von dieser Steuer befreit sind.<\/li><li>bb) Der Senat hatte in seinem dem EuGH-Urteil C-537\/20 zugrunde liegenden Vorlagebeschluss (Senatsbeschluss vom 18.12.2019&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;33\/17, BFHE 269, 225) im Wesentlichen aufgrund rechtlicher und tats\u00e4chlicher Besonderheiten des Streitfalls (Spezialimmobilienfonds, ausl\u00e4ndische Anleger, Geltung des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 InvStG 2004 als sogenannte Volltransparenzregelung) zwar Zweifel an der Unionsrechtskonformit\u00e4t des \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 InvStG 2004 ge\u00e4u\u00dfert; er hatte es gerade wegen dieser Besonderheiten \u2011\u2011ungeachtet der bereits vorhandenen &#8222;Fonds-Rechtsprechung&#8220; des EuGH (Nachweise im Senatsbeschluss vom 18.12.2019&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;33\/17, BFHE 269, 225)\u2011\u2011 aber auch f\u00fcr m\u00f6glich gehalten, dass die deutsche Regelung unionsrechtlichen Anforderungen noch gen\u00fcgen k\u00f6nnte. Da der EuGH in seinem Urteil C-537\/20 die geschilderten Besonderheiten f\u00fcr eine Rechtfertigung der Ungleichbehandlung nicht hat ausreichen lassen, bleibt nur die Folgerung, dass in der im Streitfall gegebenen Konstellation eines Publikumsfonds mit inl\u00e4ndischen Kapitaleink\u00fcnften \u2011\u2011in der vergleichbare Besonderheiten nicht zum Tragen kommen\u2011\u2011 die Versagung der Steuerbefreiung gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin erst recht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verst\u00f6\u00dft.<\/li><li>aaa) Nach \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 und 3 und Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 InvStG 2004 sind nur gebietsans\u00e4ssige Publikumsfonds von der K\u00f6rperschaftsteuer befreit und von inl\u00e4ndischer Kapitalertragsteuer entlastet, nicht aber ausl\u00e4ndische Publikumsfonds. Diese steuerliche Ungleichbehandlung ist sowohl dazu geeignet, gebietsfremde Publikumsfonds von Investitionen in deutsche Kapitalgesellschaften abzuhalten, als auch in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssige Anleger davon abzuhalten, f\u00fcr solche Investitionen gebietsfremde Publikumsfonds in Anspruch zu nehmen.<\/li><li>Der EuGH hat in seinem Urteil C-537\/20 (Rz&nbsp;50) ausgef\u00fchrt, dass sich an dieser Schlussfolgerung auch nichts durch die Besteuerung der Aussch\u00fcttungen auf der Ebene der Anleger \u00e4ndert. Denn die deutschen Rechtsvorschriften machten die Befreiung der inl\u00e4ndischen Fonds nicht von der Voraussetzung abh\u00e4ngig, dass s\u00e4mtliche Eink\u00fcnfte auf der Ebene ihrer Anleger besteuert werden.<\/li><li>Diese Aussage des EuGH trifft auch den vorliegenden Fall. Der Hinweis des BMF, dass die vom EuGH unter Rz&nbsp;52 seines Urteils C-537\/20 beschriebene Doppelbesteuerung durch die Regelung des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;7 InvStG 2004 ausnahmslos vermieden werde, \u00e4ndert daran nichts. Der EuGH hat dar\u00fcber hinaus ausgef\u00fchrt, dass gebietsans\u00e4ssige Anleger von gebietsfremden Fonds im Vergleich zu gebietsans\u00e4ssigen Anlegern der gebietsans\u00e4ssigen Fonds je nach ihrer steuerlichen Situation benachteiligt werden k\u00f6nnten. Diese Aussage ist zutreffend, was auch von Seiten des BMF nicht bestritten wird. Denn in nicht wenigen F\u00e4llen (zum Beispiel Fondsanleger mit Verlustvortr\u00e4gen, Fondsanleger mit Nichtveranlagungs-Bescheinigungen oder mit Kapitaleink\u00fcnften unterhalb des Sparer-Pauschbetrages, gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;5 KStG steuerbefreite institutionelle Fondsanleger&nbsp;&#8211; s.a. Patzner\/Nagler, IStR 2023, 360, 361) haben die inl\u00e4ndischen Anleger eines gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 InvStG 2004 steuerbefreiten Inlandsfonds keine Steuer zu tragen (fehlende Steuerbelastung sowohl auf Fonds- als auch auf Anlegerebene; Keinmal-Belastung), w\u00e4hrend bei einer Anlage in einen ausl\u00e4ndischen Fonds bei wortlautbezogener Unanwendbarkeit der steuerentlastenden Regelungen des \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 und 2 InvStG 2004 stets eine Steuerbelastung auf Fondsebene eintritt (Einmal-Belastung). Damit ist nach Auffassung des EuGH eine Benachteiligung verbunden und es liegt eine grunds\u00e4tzlich verbotene Beschr\u00e4nkung des freien Kapitalverkehrs vor.<\/li><li>bbb) Auch im Streitfall ist der gegenst\u00e4ndliche grenz\u00fcberschreitende Sachverhalt mit einem innerstaatlichen Sachverhalt vergleichbar.<\/li><li>Der EuGH hat in seinem Urteil C-537\/20 die Vergleichbarkeit der dortigen Fallkonstellation bejaht. Dabei hat er darauf abgestellt, dass \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 InvStG 2004 als einziges Unterscheidungskriterium auf den Ort des Sitzes der Fonds abstelle. Der EuGH f\u00fchrt sodann aus, dass erstens ein gebietsfremder Spezialimmobilienfonds auch inl\u00e4ndische Anleger haben k\u00f6nne und er sich deswegen in einer Situation befinde, die mit der eines gebietsans\u00e4ssigen Spezialimmobilienfonds objektiv vergleichbar sei (Rz&nbsp;58). Zweitens bef\u00e4nden sich gebietsans\u00e4ssige und gebietsfremde Fonds im Hinblick auf das vom sogenannten eingeschr\u00e4nkten Transparenzprinzip verfolgte Ziel, eine Gleichbehandlung zwischen Direktinvestition und einer \u00fcber einen Fonds get\u00e4tigten Investition sicherzustellen, in einer vergleichbaren Situation (Rz&nbsp;59). Drittens k\u00f6nne das Ziel, die Besteuerung vom Fonds auf den Anleger zu verlagern, auch bei gebietsfremden Fonds erreicht werden, in dem die in \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 InvStG 2004 vorgesehene Befreiung von der Besteuerung der Anleger dieser Fonds abh\u00e4ngig gemacht werde (Rz&nbsp;60).<\/li><li>Diese Ausf\u00fchrungen sind s\u00e4mtlich auf einen gebietsfremden Publikumsfonds \u00fcbertragbar. Der Senat hatte in seinem Vorlagebeschluss vom 18.12.2019&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;33\/17 (BFHE 269, 225) Zweifel an der Vergleichbarkeit nur im Hinblick auf das von \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 InvStG 2004 verwirklichte sogenannte Prinzip der Volltransparenz ge\u00e4u\u00dfert. Da dieses Prinzip bei einem ausl\u00e4ndischen Publikumsfonds nicht zum Tragen kommt, spricht nichts gegen die Vergleichbarkeit im Streitfall.<\/li><li>ccc) Die Notwendigkeit, die Koh\u00e4renz des Steuersystems zu gew\u00e4hrleisten, ist auch bei einem ausl\u00e4ndischen Publikumsfonds nicht als Rechtfertigungsgrund anzuerkennen.<\/li><li>Der Senat hat f\u00fcr den Sachverhalt seines Vorlagebeschlusses eine Rechtfertigung durch den Gesichtspunkt der Koh\u00e4renz im Wesentlichen wiederum nur aufgrund der f\u00fcr den Streitfall nicht geltenden Volltransparenzregelung des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 InvStG 2004 als m\u00f6glich angesehen (Senatsbeschluss vom 18.12.2019&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;33\/17, BFHE 269, 225).<\/li><li>Der EuGH hat im Urteil C-537\/20 dem Senat f\u00fcr den dortigen Fall die Pr\u00fcfung aufgegeben, ob die direkte Zurechnung der Immobilieneink\u00fcnfte an die gebietsfremden Anleger und die Besteuerung der gebietsans\u00e4ssigen Anleger der gebietsans\u00e4ssigen Fonds die diesen Fonds gew\u00e4hrte Befreiung ausgleiche. Jedoch hat die dem Senat obliegende Koh\u00e4renzpr\u00fcfung nicht zur Folge, dass die vom EuGH festgestellte Ungleichbehandlung zwischen gebietsans\u00e4ssigen und nicht gebietsans\u00e4ssigen Fonds ohne Weiteres gerechtfertigt w\u00e4re. Denn der EuGH hat zugleich klargestellt, dass selbst bei Feststellung eines direkten Zusammenhangs zwischen Steuerbefreiung auf Fondsebene und Besteuerung auf Anlegerebene noch zu pr\u00fcfen w\u00e4re, ob die Tatsache, dass die M\u00f6glichkeit einer Befreiung der Immobilieneink\u00fcnfte von der K\u00f6rperschaftsteuer ausschlie\u00dflich gebietsans\u00e4ssigen Spezialimmobilienfonds vorbehalten sei, nicht \u00fcber das hinausgehe, was erforderlich ist, um die Koh\u00e4renz dieses Steuersystems zu gew\u00e4hrleisten. Diese Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung hat der EuGH indes selbst vorgenommen und mit dem Ergebnis abgeschlossen, dass &#8222;die Beschr\u00e4nkung des freien Kapitalverkehrs, die durch die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden deutschen Rechtsvorschriften hervorgerufen wird, \u2026 mithin nicht durch die Notwendigkeit, die Koh\u00e4renz des nationalen Steuersystems zu wahren, gerechtfertigt werden&#8220; kann (EuGH-Urteil C-537\/20, Rz&nbsp;75).<\/li><li>Im Streitfall kann nichts anderes gelten. Eine Volltransparenzregelung wie \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 InvStG 2004 existiert f\u00fcr Publikumsfonds nicht. Eine systematische Besteuerung der inl\u00e4ndischen Anleger des Inlandsfonds ohne Befreiungsm\u00f6glichkeit \u2011\u2011wie sie der EuGH als Grundlage f\u00fcr eine Rechtfertigung durch Koh\u00e4renz fordert\u2011\u2011, war in den Streitjahren nicht gegeben. Denn es kam, wie oben bereits ausgef\u00fchrt, in nicht wenigen Fallkonstellationen zur Nichtbesteuerung auf Anlegerebene. Schlie\u00dflich f\u00fchrt die nach den Ma\u00dfgaben des EuGH durchgef\u00fchrte Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung zum gleichen Ergebnis. Denn auch bei Publikumsfonds k\u00f6nnte die interne Koh\u00e4renz des deutschen Fondsbesteuerungssystems aufrechterhalten werden, wenn die gebietsfremden Publikumsfonds von der K\u00f6rperschaftsteuer befreit werden k\u00f6nnten, sofern sich die deutschen Steuerbeh\u00f6rden unter voller Zusammenarbeit dieser Fonds vergewissern, dass die Anleger dieser Fonds eine Steuer entrichten, die derjenigen entspricht, der die Anleger eines gebietsans\u00e4ssigen Publikumsfonds unterliegen. Solchen gebietsfremden Publikumsfonds zu erlauben, diese Befreiung unter diesen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, w\u00e4re eine weniger einschr\u00e4nkende Ma\u00dfnahme.<\/li><li>ddd) Wie der EuGH im Urteil C-537\/20 ausgef\u00fchrt hat, kann sich ein Mitgliedstaat, wenn er sich daf\u00fcr entscheidet, die inl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte gebietsans\u00e4ssiger Fonds nicht zu besteuern (vgl. \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 InvStG 2004), nicht auf die Notwendigkeit einer ausgewogenen Aufteilung der Steuerhoheit zwischen den Mitgliedstaaten berufen, um die Besteuerung gebietsfremder Fonds, die inl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte haben, zu rechtfertigen (Rz&nbsp;77). Dies ist einschr\u00e4nkungslos auf den Streitfall zu \u00fcbertragen.<\/li><li>cc) Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH ist der Anwendungsvorrang des Prim\u00e4rrechts der Union im Wege einer sogenannten geltungserhaltenden Reduktion zugunsten des unionsrechtswidrig Belasteten sicherzustellen.<\/li><li>aaa) Um den Anwendungsvorrang des Prim\u00e4rrechts der Union sicherzustellen, muss das Tatbestandsmerkmal &#8222;inl\u00e4ndisch&#8220; in \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 InvStG 2004, auf das Satz&nbsp;2 der Regelung unmittelbar Bezug nimmt, zugunsten der Kl\u00e4gerin unbeachtet bleiben, w\u00e4hrend die Norm im \u00dcbrigen uneingeschr\u00e4nkt zur Anwendung zu bringen ist (vgl. zu dieser Form der Rechtsfortbildung die st\u00e4ndige BFH-Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 21.10.2009&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;114\/08, BFHE 227, 64, BStBl II 2010, 774; vom 03.02.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;21\/06, BFHE 228, 259, BStBl II 2010, 692; vom 15.01.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;69\/12, BFHE 249, 99, m.w.N.; vom 11.10.2023&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;23\/23 (I&nbsp;R&nbsp;33\/17), BFHE 282, 355).<\/li><li>bbb) Entgegen der schriftlich niedergelegten und in der m\u00fcndlichen Verhandlung vertieft dargestellten Auffassung des BMF kommt es dabei nicht in Betracht, der Kl\u00e4gerin die Steuerbefreiung unter unionsrechtskonformer Auslegung des \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 InvStG 2004 nur unter der Voraussetzung einer (bestimmten) Besteuerung ihrer Anleger zu gew\u00e4hren.<\/li><li>(1) Das BMF ist der Auffassung, die Vorschriften des Investmentsteuergesetzes 2004 zur Besteuerung gebietsfremder Fonds seien zur G\u00e4nze einer geltungserhaltenden Reduktion zug\u00e4nglich und geltungserhaltend anzuwenden; dies f\u00fchre zu einer entsprechenden Anwendung der f\u00fcr die gebietsans\u00e4ssigen Fonds geltenden Vorschriften, namentlich \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 InvStG 2004 \u00fcber die Quellensteuerabzugspflicht auf der Fondsausgangsseite sowie zu einer erweiterten Anwendung der Anrechnungsmodalit\u00e4ten des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;7 InvStG 2004. Die Kl\u00e4gerin habe folglich den Nachweis einer Besteuerung auf Anlegerebene zu erbringen oder sie m\u00fcsse die an ihre Anleger ausgesch\u00fctteten Ertr\u00e4ge der deutschen Quellenbesteuerung unterwerfen.<\/li><li>(2) Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Auch nach erneuter \u00dcberpr\u00fcfung h\u00e4lt der Senat insoweit an seiner bereits im Senatsurteil vom 11.10.2023&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;23\/23 (I&nbsp;R&nbsp;33\/17) (BFHE 282, 355) vertretenen Auffassung fest.<\/li><li>Die Meinung des BMF l\u00e4uft darauf hinaus, dass die unionsrechtlich grunds\u00e4tzlich gebotene Steuerbefreiung eines selbst\u00e4ndigen Steuerrechtssubjekts \u2011\u2011des Fonds\u2011\u2011 davon abh\u00e4ngig gemacht wird, dass ein anderes Steuersubjekt \u2011\u2011der Anleger\u2011\u2011 einer steuerlichen Belastung unterworfen wird, f\u00fcr die es im nationalen Steuerrecht keine gesetzliche Erm\u00e4chtigungsgrundlage gibt. Mit der von \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 InvStG 2004 angeordneten Quellensteuerabzugspflicht des Fonds wird die Besteuerung des Anlegers \u2011\u2011und nicht die des (steuerbefreiten) Steuersubjekts\u2011\u2011 sichergestellt (vgl. Senatsbeschluss vom 18.12.2019&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;33\/17, BFHE 269, 225; Englisch in Berger\/Steck\/L\u00fcbbeh\u00fcsen, InvG\/InvStG, \u00a7&nbsp;11 InvStG Rz&nbsp;33). Diese belastende Regelung kann nicht auf den Anleger eines nicht gebietsans\u00e4ssigen Publikumsfonds \u00fcbertragen werden. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts, der zur geltungserhaltenden Reduktion einer nationalen Steuernorm f\u00fchrt, rechtfertigt nicht eine (eingriffsversch\u00e4rfende) Extension einer an diese Norm ankn\u00fcpfenden anderen Vorschrift, die ihrerseits unionsrechtlich unbedenklich ist (Senatsurteil vom 05.05.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;104\/08, BFH\/NV 2010, 1814).<\/li><li>Die unionsrechtsveranlasste Steuerbefreiung kann entgegen der Auffassung des BMF auch nicht von der Bedingung abh\u00e4ngig gemacht werden, dass auf freiwilliger Basis ein Kapitalertragsteuereinbehalt auf der Ebene des (ausl\u00e4ndischen) Fonds durchgef\u00fchrt wird. Denn f\u00fcr eine solche mittelbare Zwangsbelastung des Fondsanlegers gibt es keine gesetzliche Erm\u00e4chtigungsgrundlage.<\/li><li>Es kann entgegen der Ansicht des BMF auch nicht die Aufgabe der Rechtsprechung sein, eine fehlende Koh\u00e4renz der gesetzlichen Regelungen des Investmentsteuergesetzes 2004 im Rahmen der streitfallbezogenen Rechtsfortbildung herzustellen. Der Rechtsprechung stehen schon unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung keine Rechtsetzungsbefugnisse zu. Im Rahmen ihrer Verpflichtung, die unionsrechtlich verb\u00fcrgten Grundfreiheiten der Steuerpflichtigen mit dem durch die Rechtsprechung des EuGH konkretisierten Inhalt unter gr\u00f6\u00dftm\u00f6glicher Wahrung des national-rechtlichen Gesetzesbefehls zu gew\u00e4hrleisten (vgl. Senatsurteil vom 06.09.2023&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;35\/20, BFHE 282, 252), muss sie hingegen ber\u00fccksichtigen, dass der nationalrechtliche Gesetzesbefehl bei einem ausl\u00e4ndischen Fonds keine Quellensteuerabzugsverpflichtung zu Lasten des Fonds als Steuerentrichtungspflichtigem oder zu Lasten der Fondsanleger als materiellen Steuerschuldnern vorsieht. Sie ist \u2011\u2011auch im Rahmen der sogenannten geltungserhaltenden Reduktion\u2011\u2011 nicht befugt, in abstrakt-genereller Weise ein Investmentsteuerrecht zu konzipieren, das unionsrechtlichen Anspr\u00fcchen gen\u00fcgt und zugleich legitimen fiskalischen Interessen, die von den zur Gesetzgebung berufenen Gewalten zu definieren sind, Rechnung tr\u00e4gt. Der Gesetzgeber ist unter Ber\u00fccksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben dieser ihm obliegenden Aufgabe (erst) mit dem Investmentsteuerreformgesetz vom 19.07.2016 (BGBl I 2016, 1730, BStBl I 2016, 731) nachgekommen, das das Investmentsteuerrecht mit Wirkung ab 2018 grundlegend neu geordnet hat.<\/li><li>Im \u00dcbrigen rechtfertigt auch der in der m\u00fcndlichen Verhandlung erteilte Hinweis des BMF auf ein Urteil des d\u00e4nischen obersten Gerichtshofs vom 24.06.2021 (Sag&nbsp;59\/2019) zur d\u00e4nischen Steuerrechtslage, mit dem ein Erstattungsanspruch eines nicht gebietsans\u00e4ssigen Fonds als unbegr\u00fcndet abgewiesen wurde, keine abweichende rechtliche Beurteilung. Nach Auffassung des Senats bestehen auf der Grundlage des die deutsche Rechtslage betreffenden EuGH-Urteils C-537\/20 keine Zweifel an der Unionsrechtswidrigkeit der in den Streitjahren vom deutschen Investmentsteuerrecht vorgegebenen Steuerbelastung der Kl\u00e4gerin auf der Fondseingangsseite und an dem hieraus resultierenden Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Erstattung der unionsrechtswidrig erhobenen Steuer.<\/li><li>c) Was f\u00fcr die Anwendung der pers\u00f6nlichen Steuerbefreiung aus \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 InvStG 2004 gilt, muss der Sache nach auch f\u00fcr die Steuerentlastung der Kl\u00e4gerin von inl\u00e4ndischer Kapitalertragsteuer gelten. Eine pers\u00f6nliche K\u00f6rperschaftsteuerbefreiung schl\u00e4gt nicht unmittelbar auf den Steuerabzug durch (\u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 KStG). Inl\u00e4ndischen steuerbefreiten Fonds steht deshalb gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 InvStG 2004 ein Anspruch auf vollst\u00e4ndige Entlastung von der Kapitalertragsteuer zu. Damit bleibt die Fondseingangsseite beim inl\u00e4ndischen Fonds steuerlich unbelastet. Zur Vermeidung einer Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit ist der Kl\u00e4gerin ebenfalls eine Entlastung von der einbehaltenen und abgef\u00fchrten Kapitalertragsteuer zu gew\u00e4hren.<\/li><li>2. Die unter Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit erhobene Kapitalertragsteuer ist der Kl\u00e4gerin unter Erteilung eines Freistellungsbescheids auf der Grundlage einer analogen Anwendung des \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG zu erstatten.<\/li><li>a) Bereits nach gefestigter Rechtsprechung des Senats besteht ein Anspruch auf nachtr\u00e4gliche Erstattung einbehaltener und abgef\u00fchrter Kapitalertragsteuer, wenn die Einbehaltung und Abf\u00fchrung gegen unionsrechtliche Grundfreiheiten verst\u00f6\u00dft (Senatsurteile vom 11.01.2012&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;25\/10, BFHE 236, 318; vom 13.04.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;31\/18, BFH\/NV 2021, 1349). Verfahrensrechtlich ist dies in der Weise umzusetzen, dass auf der Grundlage einer analogen Anwendung des \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG ein Freistellungsbescheid erlassen wird (Senatsurteil vom 22.04.2009&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;53\/07, BFHE 224, 556).<\/li><li>b) Der Kl\u00e4gerin steht ein unionsrechtlich begr\u00fcndeter Erstattungsanspruch zu.<\/li><li>aa) Der Anspruch der Kl\u00e4gerin gr\u00fcndet sich auf den in st\u00e4ndiger Rechtsprechung des EuGH judizierten Grundsatz, dass unionsrechtswidrig erhobene Steuern zu erstatten sind (z.B. EuGH-Urteile Accor vom 15.09.2011&nbsp;&#8211; C-310\/09, EU:C:2011:581, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung \u2011\u2011HFR\u2011\u2011 2011, 1257, Rz&nbsp;71&nbsp;ff.; Gr\u00e4fendorfer Gefl\u00fcgel und Tiefk\u00fchlfeinkost vom 28.04.2022&nbsp;&#8211; C-415\/20, C-419\/20 und C-427\/20, EU:C:2022:306, BFH\/NV 2022, 796, Rz&nbsp;51&nbsp;ff.).<\/li><li>bb) Der EuGH hat eine Ausnahme von der Erstattungspflicht dann anerkannt, wenn der betroffene Steuerpflichtige die Steuer auf einen Dritten abgew\u00e4lzt hat. In diesem Fall w\u00fcrde die Erstattung zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Steuerpflichtigen f\u00fchren.<\/li><li>Das BMF meint, diese Einschr\u00e4nkung gelte auch im Streitfall, da ein (steuerbefreiter) inl\u00e4ndischer Fonds auf der Fondsausgangsseite h\u00e4tte Quellensteuer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7 InvStG 2004 einbehalten und abf\u00fchren m\u00fcssen. Darin ist indes keine Steuerabw\u00e4lzung auf einen Dritten im Sinne der EuGH-Rechtsprechung zu erblicken. Zudem betrifft die Quellenbesteuerung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7 InvStG 2004 die Besteuerung des Anlegers und nicht die des Fonds. Der Auslandsfonds ist nicht ungerechtfertigt bereichert, wenn ihm auf der Fondseingangsseite die von den inl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaften einbehaltene Kapitalertragsteuer erstattet wird. Hiermit wird er lediglich einem inl\u00e4ndischen Fonds gleichgestellt.<\/li><li>cc) Der Gesetzgeber hat in den Streitjahren f\u00fcr die Umsetzung des unionsrechtlichen Erstattungsanspruchs keine Regelungen formuliert. Deshalb kommen neben \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG \u2011\u2011in analoger Anwendung\u2011\u2011 auch andere Vorschriften des nationalen Rechts \u2011\u2011jeweils mit unionsrechtlich gebotenen Modifikationen\u2011\u2011 als &#8222;Umsetzungsgrundlage&#8220; in Betracht (vgl. z.B. \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 InvStG 2004, \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;5 KStG).<\/li><li>Dass \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG analog anzuwenden ist, beruht auf Senatsrechtsprechung (Urteile vom 11.01.2012&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;25\/10, BFHE 236, 318; vom 13.04.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;31\/18, BFH\/NV 2021, 1349), der weiterhin zu folgen ist. Zugrunde liegt die \u00dcberzeugung, dass \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG eine rechts\u00e4hnliche Konstellation regelt, wonach der Steuerabzug vom Kapitalertrag im Grundsatz unabh\u00e4ngig davon durchzuf\u00fchren ist, ob sich aus Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ein niedrigerer Steuersatz oder gar eine Steuerfreistellung ergibt (vgl. z.B. Gosch in Kirchhof\/Seer, EStG, 22.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;50c Rz&nbsp;6). Damit ist die Situation vergleichbar, in der ein Tr\u00e4ger unionsrechtlicher Grundfreiheiten (erfolgreich) geltend macht, dass das Unionsrecht die v\u00f6llige Entlastung von einbehaltener und abgef\u00fchrter Kapitalertragsteuer gebietet.<\/li><li>Es kommt auch \u2011\u2011entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung (Schnitger, Der Betrieb \u2011\u2011DB\u2011\u2011 2012, 305)\u2011\u2011 nicht in Betracht, \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 InvStG 2004 rechtsanalog anzuwenden. Der Gesetzgeber des Investmentsteuergesetzes 2004 hat die Besteuerung des ausl\u00e4ndischen Fonds \u2011\u2011im Unterschied zur Besteuerung des Anlegers eines ausl\u00e4ndischen Fonds\u2011\u2011 nicht spezialgesetzlich im Investmentsteuergesetz 2004 geregelt, sondern den allgemeinen ertragsteuerrechtlichen Vorschriften unterworfen (Fock, Finanz-Rundschau 2006, 369; L\u00fcbbeh\u00fcsen\/Schmitt, DB 2004, 268; L\u00fcbbeh\u00fcsen in Berger\/Steck\/L\u00fcbbeh\u00fcsen, InvG\/InvStG, Vor \u00a7\u00a7&nbsp;1&nbsp;ff. InvStG Rz&nbsp;14). Dieser Grundentscheidung des Gesetzgebers ist zu folgen. Hingegen ist \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG Teil des allgemeinen Ertragsteuerrechts und damit auf beschr\u00e4nkt steuerpflichtige K\u00f6rperschaftsteuersubjekte ohne Weiteres anwendbar.<\/li><li>c) Die Festsetzungsverj\u00e4hrung steht dem Erlass eines Freistellungsbescheids nicht entgegen.<\/li><li>aa) Nach der Rechtsprechung des Senats gelten f\u00fcr den auf der Grundlage einer analogen Anwendung des \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG zu erwirkenden Freistellungsbescheid die Vorschriften der Abgabenordnung (AO) \u00fcber die Festsetzungsverj\u00e4hrung. Damit muss der Antrag auf Erlass eines Freistellungsbescheids vor Ablauf der vierj\u00e4hrigen Festsetzungsfrist des \u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO gestellt werden (Senatsurteil vom 13.04.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;31\/18, BFH\/NV 2021, 1349; vgl. auch Senatsurteil vom 29.01.2003&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;10\/02, BFHE 202, 1, BStBl II 2003, 687, zu Einzelheiten der Fristberechnung).<\/li><li>bb) Im Streitfall wurde der Erstattungsantrag f\u00fcr die in den Streitjahren zugeflossenen Gewinnaussch\u00fcttungen mit Schreiben vom 16.12.2013 und damit innerhalb der vierj\u00e4hrigen Frist gestellt.<\/li><li>Die Frist beginnt regelm\u00e4\u00dfig mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist (\u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;1 AO). Da die Kapitalertragsteuer mit dem Zufluss des Kapitalertrags entsteht (\u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG), beginnt die Frist f\u00fcr die im Jahr 2009 zugeflossenen Ertr\u00e4ge mit Ablauf dieses Jahres und endet mit Ablauf des Jahres 2013 (vgl. Senatsurteile vom 29.01.2003&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;10\/02, BFHE 202, 1, BStBl II 2003, 687; vom 13.04.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;31\/18, BFH\/NV 2021, 1349). Der im Dezember 2013 gestellte Erstattungsantrag f\u00fchrte gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;3 AO zugunsten der Kl\u00e4gerin zu einer Ablaufhemmung.<\/li><li>3. Die Kl\u00e4gerin hat einen Anspruch auf Verzinsung des Erstattungsbetrages.<\/li><li>a) Entgegen der Auffassung des BZSt steht dem grunds\u00e4tzlichen Klageerfolg zum Zinsanspruch nicht die Regelung des \u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;1 FGO entgegen, der zufolge die Klage grunds\u00e4tzlich nur zul\u00e4ssig ist, wenn das Vorverfahren \u00fcber den au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist. Der geltend gemachte Zinsanspruch war sowohl Gegenstand des Erstattungsantrags, des Ablehnungsbescheids vom 03.08.2016, mit dem die Antr\u00e4ge vollumf\u00e4nglich abgelehnt wurden, des Einspruchs sowie schlie\u00dflich auch der abweisenden Einspruchsentscheidung vom 07.10.2016 (dort unter II.2. der Gr\u00fcnde). Das Vorverfahren ist damit \u2011\u2011sachlich erfolglos\u2011\u2011 durchgef\u00fchrt worden.<\/li><li>b) Nach der Rechtsprechung des EuGH hat der Einzelne, wenn ein Mitgliedstaat unter Versto\u00df gegen die Vorschriften des Unionsrechts Steuern erhoben hat, einen Anspruch auf Erstattung nicht nur der zu Unrecht erhobenen Steuer, sondern auch der Betr\u00e4ge, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dieser Steuer an diesen Staat gezahlt oder von diesem einbehalten worden sind. Darunter fallen auch die Einbu\u00dfen aufgrund der mangelnden Verf\u00fcgbarkeit von Geldbetr\u00e4gen infolge der vorzeitigen F\u00e4lligkeit der Steuer.<\/li><li>Daraus folgt der Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten aus dem Unionsrecht verpflichtet sind, die unter Versto\u00df gegen das Unionsrecht erhobenen Steuerbetr\u00e4ge zuz\u00fcglich Zinsen zu erstatten. In Ermangelung einer unionsrechtlichen Regelung kommt es der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten zu, die Bedingungen f\u00fcr die Zahlung solcher Zinsen \u2011\u2011insbesondere den Zinssatz und die Berechnungsmethode f\u00fcr die Zinsen\u2011\u2011 festzulegen. Diese Bedingungen m\u00fcssen den Grunds\u00e4tzen der \u00c4quivalenz und der Effektivit\u00e4t entsprechen, das hei\u00dft, sie d\u00fcrfen nicht ung\u00fcnstiger sein als bei \u00e4hnlichen Klagen, die auf Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts gest\u00fctzt sind, und sie d\u00fcrfen nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Aus\u00fcbung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einr\u00e4umt, praktisch unm\u00f6glich machen (z.B. EuGH-Urteile Littlewoods Retail&nbsp;u.a. vom 19.07.2012&nbsp;&#8211; C-591\/10, EU:C:2012:478, HFR 2012, 1018, Rz&nbsp;25, m.w.N.; Irimie vom 18.04.2013&nbsp;&#8211; C-565\/11, EU:C:2013:250, HFR 2013, 659, Rz&nbsp;21; vgl. auch BFH-Urteile vom 22.09.2015&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;32\/14, BFHE 251, 291, BStBl II 2016, 323; vom 15.11.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;29\/21 (VII&nbsp;R&nbsp;17\/18), BFHE 279, 1, BStBl II 2023, 803, m.w.N.; s. aus der Literatur nur Kokott, Das Steuerrecht der Europ\u00e4ischen Union, 2018, \u00a7&nbsp;6 Rz&nbsp;21&nbsp;ff., m.w.N.).<\/li><li>In j\u00fcngerer Zeit hat der EuGH erneut \u00fcber den unionsrechtlichen Zinsanspruch entschieden und wiederum best\u00e4tigt, dass ein Anspruch auf Erstattung zu Unrecht erhobener Geldbetr\u00e4ge sowie auf die Zahlung von Zinsen besteht, um die Nichtverf\u00fcgbarkeit des Geldbetrages auszugleichen. Der EuGH hat weiterhin entschieden, dass sich ein Versto\u00df, der einen Erstattungs- und einen Zinsanspruch begr\u00fcnden kann, auf jede Regel des Unionsrechts beziehen kann und der Unionsrechtsversto\u00df sowohl von den Unionsgerichten als auch von einem nationalen Gericht festgestellt worden sein kann. Auch eine gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs ist nicht zwingend erforderlich. Zur konkreten Umsetzung der Verzinsung hat der EuGH au\u00dferdem darauf hingewiesen, dass die Zinszahlungsmodalit\u00e4ten nicht dazu f\u00fchren d\u00fcrfen, dass dem Betreffenden eine angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr die erlittenen Einbu\u00dfen vorenthalten wird; dies setzt unter anderem voraus, dass die ihm gezahlten Zinsen den Gesamtzeitraum abdecken, der je nach Lage des Falls zwischen dem Tag, an dem der Betreffende den fraglichen Geldbetrag entrichtet hat oder h\u00e4tte erhalten sollen, und dem Tag liegt, an dem dieser ihm erstattet oder an ihn entrichtet wurde (zum Vorstehenden s. EuGH-Urteil Gr\u00e4fendorfer Gefl\u00fcgel und Tiefk\u00fchlfeinkost vom 28.04.2022&nbsp;&#8211; C-415\/20, C-419\/20 und C-427\/20, EU:C:2022:306, BFH\/NV 2022, 796; s.a. BFH-Urteil vom 15.11.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;29\/21 (VII&nbsp;R&nbsp;17\/18), BFHE 279, 1, BStBl II 2023, 803).<\/li><li>c) Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen hat die Kl\u00e4gerin einen unionsrechtlichen Anspruch auf Verzinsung der zu Unrecht einbehaltenen Kapitalertragsteuer.<\/li><li>aa) F\u00fcr die Frage der Verzinsung spielt es keine Rolle, aus welchem Grund die Steuererhebung als unionsrechtswidrig zu qualifizieren ist. Neben der Nichtigkeit einer abgabenbegr\u00fcndenden unionsrechtlichen Verordnung der Europ\u00e4ischen Union (zu dieser Situation vgl. z.B. BFH-Urteil vom 22.09.2015&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;32\/14, BFHE 251, 291, BStBl II 2016, 323) f\u00fchrt daher auch der hier gegebene Versto\u00df gegen die Kapitalverkehrsfreiheit zu einem unionsrechtlich begr\u00fcndeten Zinsanspruch.<\/li><li>bb) Die nationalen Zinsregelungen sehen im Zusammenhang mit Erstattungsanspr\u00fcchen lediglich einen Anspruch auf Prozesszinsen ab Rechtsh\u00e4ngigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;236 AO vor und ordnen \u00fcberdies in \u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO ausnahmslos an, dass Steuerabzugsbetr\u00e4ge \u2011\u2011auch bei Erstattung (Heuermann in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;233a AO Rz&nbsp;61)\u2011\u2011 nicht zu verzinsen sind (z.B. Loose in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;233a AO Rz&nbsp;8). Das steht dem Zinsanspruch der Kl\u00e4gerin jedoch nicht entgegen.<\/li><li>Mit \u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO wird zwar dem \u00c4quivalenzprinzip entsprochen (vgl. Senatsbeschluss vom 18.09.2007&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;15\/05, BFHE 219, 1, BStBl II 2008, 332). Jedoch verletzt eine solche Zinsregelung den unionsrechtlichen Effektivit\u00e4tsgrundsatz. Denn nach der zitierten Rechtsprechung des EuGH (s. oben zu b) darf einem Kl\u00e4ger eine angemessene Entsch\u00e4digung bei einer unionsrechtswidrig erhobenen Steuer nicht g\u00e4nzlich verwehrt werden.<\/li><li>Aus diesem Grund steht das Unionsrecht auch einer Begrenzung des Zinsanspruchs aufgrund der Regelung des \u00a7&nbsp;236 AO entgegen; damit sind auch sogenannte &#8222;Vor-Rechtsh\u00e4ngigkeits-Zinsen&#8220; zu zahlen (FG K\u00f6ln, Urteile vom 30.06.2020&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;140\/18, EFG 2021, 117; vom 17.11.2021&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;1544\/20, EFG 2022, 349; Tromp\/Nagler, IStR 2020, 784; Paar\/Pignot, IStR 2022, 500; Gosch in Kirchhof\/Seer, EStG, 22.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;50a Rz&nbsp;37; Krumm in Tipke\/Kruse, AO Einf. Rz&nbsp;28; Anzinger in Dr\u00fcen\/Hey\/Mellinghoff [Hrsg.], 100&nbsp;Jahre Steuerrechtsprechung in Deutschland 1918-2018, Festschrift f\u00fcr den Bundesfinanzhof, 2018, S.&nbsp;1801, 1812; vgl. auch R\u00fcsken, Zeitschrift f\u00fcr Z\u00f6lle und Verbrauchsteuern 2016, 39). Dar\u00fcber hinaus sind bei der Berechnung des Zinszahlungszeitraums nicht nur volle Monate zu ber\u00fccksichtigen, wie das allerdings von \u00a7&nbsp;238 Abs.&nbsp;1 AO vorgesehen ist (BFH-Urteil vom 15.11.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;29\/21 (VII&nbsp;R&nbsp;17\/18), BFHE 279, 1, BStBl II 2023, 803).<\/li><li>cc) Der Senat folgt mit dieser rechtlichen Beurteilung der oben angef\u00fchrten Rechtsprechung des VII.&nbsp;Senats des BFH. Dieser geht davon aus, dass der EuGH in seiner ebenfalls oben dargestellten Rechtsprechung entschieden hat, dass, je nach Lage des Falls, der Gesamtzeitraum zwischen dem Tag der Entrichtung der Steuer und dem Tag ihrer Erstattung zu verzinsen ist, weil der zu Unrecht gezahlte Betrag w\u00e4hrend dieses Zeitraums dem Steuerpflichtigen nicht zur Verf\u00fcgung stand und somit ein Liquidit\u00e4tsnachteil entstanden ist, der durch die Verzinsung ausgeglichen werden soll. Obwohl die Modalit\u00e4ten f\u00fcr die Zahlung von Zinsen durch die jeweilige innerstaatliche Rechtsordnung des betroffenen Mitgliedstaats zu regeln sind, hat der EuGH weiterhin einschr\u00e4nkend klargestellt, dass das Unionsrecht einer rechtlichen Regelung entgegensteht, die dieser Anforderung nicht entspricht und die deshalb eine wirksame Geltendmachung des unionsrechtlichen Erstattungs- und Zinsanspruchs nicht erm\u00f6glicht (BFH-Urteil vom 15.11.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;29\/21 (VII&nbsp;R&nbsp;17\/18), BFHE 279, 1, BStBl II 2023, 803).<\/li><li>dd) Der Zinssatz bestimmt sich grunds\u00e4tzlich nach dem nationalen Recht und damit nach \u00a7&nbsp;238 AO. Der gesetzliche Zinssatz steht im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben, weil er auch im Falle der Verzinsung eines K\u00f6rperschaftsteuererstattungsanspruchs nach nationalem Recht anzuwenden w\u00e4re (\u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;238 Abs.&nbsp;1 AO; vgl. auch BFH-Urteil vom 15.11.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;29\/21 (VII&nbsp;R&nbsp;17\/18), BFHE 279, 1, BStBl II 2023, 803, Rz&nbsp;37).<\/li><li>Ob gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;238 Abs.&nbsp;1a AO i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur \u00c4nderung der Abgabenordnung und des Einf\u00fchrungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 12.07.2022 (BGBl I 2022, 1142, BStBl I 2022, 1215) in den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;233a AO infolge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 08.07.2021&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2237\/14, 1&nbsp;BvR&nbsp;2422\/17 (BVerfGE 158, 282) ab dem 01.01.2019 ein abgesenkter Zinssatz von 0,15&nbsp;% pro Monat anzusetzen ist (vgl. Wagenblast\/Sommer, IStR 2022, 197; Gosch in Kirchhof\/Seer, EStG, 22.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;50a Rz&nbsp;37), muss im Streitfall nicht entschieden werden. Denn die Kl\u00e4gerin hat bereits im Jahr 2016 Klage zum FG erhoben, so dass ihr ab Rechtsh\u00e4ngigkeit ein Anspruch auf Prozesszinsen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;236 AO zusteht. Auf diesen Anspruch w\u00e4ren etwaige Zinsen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;233a AO anzurechnen (\u00a7&nbsp;236 Abs.&nbsp;4 AO).<\/li><li>4. Zur Dauer des Zinslaufs ist zwischen den Streitjahren 2009 bis 2011 und 2012 bis 2013 zu differenzieren.<\/li><li>a) Was die in den Streitjahren 2009 bis 2011 bezogenen Kapitaleink\u00fcnfte angeht, bei denen es sich um inl\u00e4ndische Dividenden handelt, kann die Kl\u00e4gerin Zinsen erst ab Ablauf einer angemessenen Bearbeitungszeit von sechs Monaten nach Eingang des Erstattungsantrags bei der Beh\u00f6rde beanspruchen.<\/li><li>aa) Nach der Rechtsprechung des EuGH m\u00fcssen die dem Steuerpflichtigen gezahlten Zinsen den Gesamtzeitraum abdecken, der je nach Lage des Falls zwischen dem Tag, an dem der Betreffende den fraglichen Geldbetrag entrichtet hat oder h\u00e4tte erhalten sollen, und dem Tag liegt, an dem dieser ihm erstattet oder an ihn entrichtet wurde (EuGH-Urteil Gr\u00e4fendorfer Gefl\u00fcgel und Tiefk\u00fchlfeinkost vom 28.04.2022&nbsp;&#8211; C-415\/20, C-419\/20 und C-427\/20, EU:C:2022:306, BFH\/NV 2022, 796; s.a. BFH-Urteil vom 15.11.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;29\/21 (VII&nbsp;R&nbsp;17\/18), BFHE 279, 1, BStBl II 2023, 803).<\/li><li>bb) Auf diesen Grundsatz st\u00fctzt sich der kl\u00e4gerseitige Antrag, der auf den Zeitraum zwischen der Entrichtung der Kapitalertragsteuer und der Erstattung dieser Steuer abstellt. Dem ist nach Lage des Streitfalls jedoch nicht zu folgen.<\/li><li>aaa) Zun\u00e4chst ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Kl\u00e4gerin die nachtr\u00e4gliche Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuerbetr\u00e4ge beantragt hat. An diese \u2011\u2011allein der Kl\u00e4gerin zustehende\u2011\u2011 Festlegung ihres Rechtsschutzbegehrens ist der Senat gebunden. Deshalb ist im Streitfall ihr Erstattungsbegehren und nicht ein etwaiges Steuerabstandnahmebegehren im Hinblick auf die bei der Verzinsungsfrage zu beachtenden Prinzipien der \u00c4quivalenz und der Effektivit\u00e4t zu beurteilen.<\/li><li>Im \u00dcbrigen konnte in den Streitjahren 2009 bis 2011 auch ein inl\u00e4ndischer Fonds bei den vorliegend allein zur Beurteilung anstehenden inl\u00e4ndischen Dividendeneink\u00fcnften keine Abstandnahme vom Steuerabzug erreichen. Denn \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 InvStG 2004 in der f\u00fcr die Streitjahre 2009 bis 2011 geltenden Fassung \u2011\u2011InvStG 2004 a.F.\u2011\u2011 sah die Abstandnahme vom Steuerabzug nur bei bestimmten Kapitaleink\u00fcnften, insbesondere Zinsen, vor, grunds\u00e4tzlich aber nicht bei inl\u00e4ndischen Dividenden (\u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 InvStG 2004 a.F. i.V.m. \u00a7&nbsp;44a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG; s. Englisch in Berger\/Steck\/L\u00fcbbeh\u00fcsen, InvG\/InvStG, \u00a7&nbsp;11 Rz&nbsp;36, 37 und 51; Brandis\/Heuermann\/Mann, \u00a7&nbsp;11 InvStG 2004 Rz&nbsp;12; vgl. auch BTDrucks 16\/13429, S.&nbsp;52). Bei inl\u00e4ndischen Dividenden wurde auf Antrag die einbehaltene und abgef\u00fchrte Kapitalertragsteuer erstattet (vgl. auch BMF-Schreiben vom 18.08.2009, BStBl I 2009, 931, Rz&nbsp;219&nbsp;f.; Ronig in B\u00f6decker\/Ernst\/Hartmann, InvStG, 1.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;11 Rz&nbsp;35.3 und 39; Brandis\/Heuermann\/Mann, \u00a7&nbsp;11 InvStG 2004 Rz&nbsp;13). Nur ausnahmsweise kam die Abstandnahme in Betracht, wenn, wof\u00fcr vorliegend aber keine Anhaltspunkte bestehen, der Schuldner der Dividende seinerseits von der K\u00f6rperschaftsteuer befreit war (\u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 InvStG 2004 a.F. i.V.m. \u00a7&nbsp;44a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG; Englisch in Berger\/Steck\/L\u00fcbbeh\u00fcsen, InvG\/InvStG, \u00a7&nbsp;11 InvStG Rz&nbsp;35).<\/li><li>bbb) Der zun\u00e4chst vorgenommene Einbehalt und die Abf\u00fchrung der Kapitalertragsteuer waren rechtm\u00e4\u00dfig. Der Fiskus hat diese Steuerbetr\u00e4ge zun\u00e4chst nicht zu Unrecht vereinnahmt. Insoweit liegt kein Versto\u00df gegen Unionsrecht vor. Im \u00dcbrigen mussten auch inl\u00e4ndische Fonds beim Bezug inl\u00e4ndischer Dividenden den Quellensteuerabzug nach den Ma\u00dfgaben des Investmentsteuergesetzes 2004 zun\u00e4chst hinnehmen und waren gehalten, nachtr\u00e4glich die Erstattung zu beantragen.<\/li><li>Nach der Rechtsprechung des EuGH und des Senats ist das &#8222;geteilte Verfahren&#8220;, also die Hinnahme des Kapitalertragsteuerabzugs \u2011\u2011ungeachtet objektiv gegebener Steuerfreiheit\u2011\u2011, im ersten Schritt und die sp\u00e4tere Erstattung der Quellensteuer in einem zweiten Schritt, grunds\u00e4tzlich nicht zu beanstanden, insbesondere werden beschr\u00e4nkt k\u00f6rperschaftsteuerpflichtige Steuersubjekte hierdurch nicht in ungerechtfertigter Weise benachteiligt (vgl. zum Steuerabzug nach \u00a7&nbsp;50a EStG das EuGH-Urteil FKP Scorpio Konzertproduktionen vom 03.10.2006&nbsp;&#8211; C-290\/04, EU:C:2006:630, BStBl II 2007, 352; Senatsurteile vom 24.04.2007&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;39\/04, BFHE 218, 89, BStBl II 2008, 95; vom 11.01.2012&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;25\/10, BFHE 236, 318; vom 25.10.2023&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;35\/21, BStBl II 2024, 343).<\/li><li>Im ersten Schritt bilden folglich die Kapitalertragsteueranmeldungen \u2011\u2011auch unionsrechtlich\u2011\u2011 den Rechtsgrund f\u00fcr das Vereinnahmen und das &#8222;Behaltend\u00fcrfen&#8220; der Steuerbetr\u00e4ge (vgl. Senatsurteil vom 25.04.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;59\/15, BFHE 261, 406, BStBl II 2018, 624, Rz&nbsp;39). Es ist im zweiten Schritt dann Sache des Steuerpflichtigen, den Rechtsgrund f\u00fcr das Behaltend\u00fcrfen der Steuerbetr\u00e4ge durch die (zeitnahe) Beantragung eines auf Erstattung gerichteten Freistellungsbescheids zu beseitigen (vgl. Senatsurteil vom 25.04.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;59\/15, BFHE 261, 406, BStBl II 2018, 624). Bis dahin kann der Steuerbetrag nicht im Sinne der Rechtsprechung des EuGH als unionsrechtswidrig erhoben qualifiziert werden beziehungsweise k\u00f6nnen bis dahin entstandene Liquidit\u00e4tsnachteile nicht kausal auf einen Unionsrechtsversto\u00df zur\u00fcckgef\u00fchrt werden (vgl. Erdem in Flick\/Wassermeyer\/Baumhoff\/Sch\u00f6nfeld, Au\u00dfensteuerrecht, Vor \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;3 EStG Rz&nbsp;21).<\/li><li>ccc) Nach Eingang des Erstattungsantrags ist der Finanzverwaltung eine angemessene Bearbeitungszeit einzur\u00e4umen. Ist es unionsrechtlich nicht zu beanstanden, einen beschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen auf das nachtr\u00e4gliche Erstattungsverfahren zu verweisen und bildet die Kapitalertragsteueranmeldung bis zum Erlass eines Freistellungsbescheids den auch unionsrechtlich legitimen Rechtsgrund f\u00fcr das Behaltend\u00fcrfen der Zahlung, dann sind auch f\u00fcr den Zeitraum zwischen dem Eingang des Erstattungsantrags und dem Erlass des Freistellungsbescheids keine Zinsen zu entrichten. Auch insoweit fehlt es \u2011\u2011noch\u2011\u2011 an einer unionsrechtswidrig erhobenen Steuer beziehungsweise an einem kausal auf den Unionsrechtsversto\u00df zur\u00fcckzuf\u00fchrenden Liquidit\u00e4tsnachteil. Dabei kommt es zur Frage der Dauer der Bearbeitungszeit nach der Rechtsprechung des EuGH zum Mehrwertsteuer\u00fcberschuss und zur Durchsetzung des Neutralit\u00e4tsprinzips ma\u00dfgeblich darauf an, in welchem angemessenen Zeitraum eine Bearbeitung des Erstattungsantrags erwartet werden kann (EuGH-Urteile Enel Maritsa Iztok vom 12.05.2011&nbsp;&#8211; C-107\/10, EU:C:2011:298, Slg. 2011, I-3873; Rafin\u0103ria Steaua Rom\u00e2n\u0103 vom 24.10.2013&nbsp;&#8211; C-431\/12, EU:C:2013:686, HFR 2013, 1163; s.a. BFH-Urteil vom 22.10.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;24\/18, BFHE 267, 90).<\/li><li>Diese Rechtsprechung kann auf den Streitfall \u00fcbertragen werden, da es auch hier um einen Erstattungsantrag geht und die Erhebung der Steuer zun\u00e4chst nicht als unionsrechtswidrig erhoben qualifiziert werden kann. Auch insoweit begrenzen die Erfordernisse eines ordnungsgem\u00e4\u00dfen Vollzugs steuerrechtlicher Entlastungsregelungen \u2011\u2011hier der Entlastung von der Kapitalertragsteuer\u2011\u2011 den auf Unionsrecht beruhenden Zinsanspruch (vgl. BFH-Urteil vom 22.10.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;24\/18, BFHE 267, 90). Schlie\u00dflich sei in diesem Zusammenhang erneut darauf hingewiesen, dass die Kl\u00e4gerin hinsichtlich ihres Anspruchs auf Verzinsung nicht fiktiv so gestellt werden kann, als habe sie eine Abstandnahme vom Steuerabzug beantragt, wenn ihr tats\u00e4chlich verfolgtes Rechtsschutzbegehren darauf gerichtet war, die Entlastung von der Abzugsteuer auf dem Weg der nachtr\u00e4glichen Erstattung herbeizuf\u00fchren.<\/li><li>Die Dauer der angemessenen beh\u00f6rdlichen Bearbeitungsfrist ist gesetzlich nicht geregelt. Sachgerecht ist es, sich an der allgemeinen Frist zu orientieren, binnen derer ein Steuerpflichtiger eine Entscheidung \u00fcber seinen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts (hier: Freistellungsbescheid gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;155 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 AO) erwarten kann. Diese Frist betr\u00e4gt sechs Monate (vgl. \u00a7&nbsp;347 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO, \u00a7&nbsp;46 Abs.&nbsp;1 FGO; s.a. Klein\/R\u00e4tke, AO, 17.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;347 Rz&nbsp;14).<\/li><li>b) Was die in den Streitjahren 2012 und 2013 bezogenen Kapitaleink\u00fcnfte angeht, ist allerdings der Zeitraum von der Entrichtung der Kapitalertragsteuer bis zur Erstattung zu verzinsen.<\/li><li>Diese Differenzierung beruht im Wesentlichen darauf, dass infolge einer ver\u00e4nderten Gesetzeslage eine Ausnahme von den allgemeinen Entlastungsregelungen bei inl\u00e4ndischen Dividenden galt. So sah \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 InvStG 2004 in der f\u00fcr die Streitjahre 2012 und 2013 geltenden Fassung (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz vom 22.06.2011, BGBl I 2011, 1126) vor, dass das Erstattungsverfahren bei im Inland sammelverwahrten inl\u00e4ndischen Aktien im Sinne des \u00a7&nbsp;43 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1a EStG ausdr\u00fccklich mit der Folge ausgeschlossen war, dass der inl\u00e4ndische Fonds Dividenden aus im Inland \u2011\u2011wie in der Praxis regelm\u00e4\u00dfig der Fall\u2011\u2011 sammelverwahrten Aktien brutto ohne Abzug von Kapitalertragsteuer unmittelbar beziehen konnte (Brandis\/Heuermann\/Mann, \u00a7&nbsp;11 InvStG 2004 Rz&nbsp;13 und 14; Sch\u00e4fer in Moritz\/Jesch, Frankfurter Kommentar, 2015, \u00a7&nbsp;11 InvStG, Rz&nbsp;71; BTDrucks 17\/4510, S.&nbsp;95). Eine solche M\u00f6glichkeit des unmittelbaren steuerunbelasteten Dividendenbezugs stand den ausl\u00e4ndischen Fonds von vornherein nicht zur Verf\u00fcgung, was der Senat nach den Gr\u00fcnden dieser Entscheidung nicht als unionsrechtsgem\u00e4\u00df erachtet.<\/li><li>5. Die Sache ist nicht spruchreif.<\/li><li>a) Ausgehend von ihren bisher vertretenen Rechtsstandpunkten bestand kein Anlass f\u00fcr das BZSt und das FG, der Frage nachzugehen, ob die geltend gemachten Erstattungsbetr\u00e4ge, die zugleich die Grundlage f\u00fcr die Zinsfestsetzung bilden, in rein tats\u00e4chlicher Hinsicht zutreffend sind. Die Kl\u00e4gerin hat eine von ihr selbst erstellte Liste \u00fcber bezogene Dividenden unterschiedlichen Ursprungs und darauf abgef\u00fchrte Quellensteuern vorgelegt, die nach Aktenlage einer n\u00e4heren \u00dcberpr\u00fcfung bisher nicht zugef\u00fchrt wurde. Diese \u00dcberpr\u00fcfung, die nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein kann, wird im zweiten Rechtsgang ebenso nachzuholen sein wie die konkrete Berechnung der zugunsten der Kl\u00e4gerin festzusetzenden Zinsbetr\u00e4ge.<\/li><li>b) Ungeachtet des eingetretenen gesetzlichen Beteiligtenwechsels ist die Sache nicht an das f\u00fcr das BZSt &#8222;an sich&#8220; \u00f6rtlich zust\u00e4ndige FG \u2026, sondern an die Vorinstanz zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>Nach der BFH-Rechtsprechung besteht die Wirkung der Zur\u00fcckverweisung darin, dass das Klageverfahren erneut beim FG anh\u00e4ngig wird. Es wird dabei aber kein neues Verfahren er\u00f6ffnet. Vielmehr wird das urspr\u00fcngliche Verfahren vor dem FG fortgesetzt. Die fr\u00fchere Verhandlung bildet mit dem &#8222;neuen&#8220; Verfahren im zweiten Rechtsgang eine Einheit (BFH-Urteile vom 14.08.1980&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;142\/75, BFHE 131, 440, BStBl II 1981, 71; vom 17.12.1996&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;47\/95, BFHE 182, 178, BStBl II 1997, 348; vom 18.02.1997&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;63\/95, BFHE 182, 287, BStBl II 1997, 409).<\/li><li>Bereits aus dieser Einheitlichkeit des Klageverfahrens folgt, dass die Sache an dasjenige FG zur\u00fcckzuverweisen ist, das das aufgehobene Urteil erlassen hat (BFH-Urteil vom 14.08.1980&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;142\/75, BFHE 131, 440, BStBl II 1981, 71). Aus der Einheitlichkeit folgt weiterhin, dass die Wirkungen eines Zust\u00e4ndigkeitswechsels auf Seiten des Beklagten so zu beurteilen sind, als habe es die zwischenzeitliche Aufhebung des im ersten Rechtsgang ergangenen FG-Urteils und die Zur\u00fcckverweisung nicht gegeben. Danach bleibt die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des zun\u00e4chst angerufenen FG erhalten (sogenannte perpetuatio fori), wenn aufgrund eines Organisationsakts ein Zust\u00e4ndigkeitswechsel auf Beklagtenseite herbeigef\u00fchrt wird und der Streitgegenstand im \u00dcbrigen \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 unver\u00e4ndert geblieben ist (FG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 02.03.2022&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;1424\/18&nbsp;KE, EFG 2022, 598). Dies gilt auch dann, wenn durch den Organisationsakt der Beh\u00f6rdensitz aus dem Bezirk des FG herausverlegt wird oder sich die zust\u00e4ndig gewordene Beh\u00f6rde in einem anderen Bundesland befindet (Senatsurteil vom 25.01.2005&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;87\/04, BFHE 209, 9, BStBl II 2005, 575).<\/li><li>6. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 13.03.2024 I R 1\/20 ECLI:DE:BFH:2024:U.130324.IR2.20.0 BFH I. Senat AEUV Art 63, InvStG \u00a7 4 Abs 2 S 7, InvStG \u00a7 7 Abs 1, InvStG \u00a7 11 Abs 1, InvStG \u00a7 11 Abs 2, InvStG \u00a7 15 Abs 2, KStG \u00a7 2 Nr 1, KStG \u00a7 5 Abs 2 Nr 1, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/unionsrechtswidrigkeit-der-besteuerung-auslaendischer-fonds-nach-dem-invstg-2004-verzinsung-von-unter-verstoss-gegen-unionsrecht-nicht-erstatteter-kapitalertragsteuer-bfh-urteil-vom-13-maerz-2024\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Unionsrechtswidrigkeit der Besteuerung ausl\u00e4ndischer Fonds nach dem InvStG 2004 &#8211; Verzinsung von unter Versto\u00df gegen Unionsrecht nicht erstatteter Kapitalertragsteuer &#8211; BFH-Urteil vom 13. 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