{"id":77032,"date":"2024-09-08T11:54:21","date_gmt":"2024-09-08T09:54:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77032"},"modified":"2024-09-08T11:54:21","modified_gmt":"2024-09-08T09:54:21","slug":"verfassungsmaessigkeit-des-zinssatzes-fuer-die-erhebung-von-zinsen-bei-adv-bfh-vorlagebeschluss-vom-08-mai-2024-viii-r-9-23","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/verfassungsmaessigkeit-des-zinssatzes-fuer-die-erhebung-von-zinsen-bei-adv-bfh-vorlagebeschluss-vom-08-mai-2024-viii-r-9-23\/","title":{"rendered":"Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des Zinssatzes f\u00fcr die Erhebung von Zinsen bei AdV &#8211; BFH-Vorlagebeschluss vom 08. Mai 2024, VIII R 9\/23"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:VV.080524.VIIIR9.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 237, AO \u00a7 238 Abs 1 S 1, GG Art 3 Abs 1, GG Art 19 Abs 4, AO \u00a7 238 Abs 1a<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 08. M\u00e4rz 2023, Az: 6 K 2094\/22 E<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dar\u00fcber eingeholt, ob \u00a7 237 i.V.m. \u00a7 238 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung seit dem 01.01.2019 bis zum 15.04.2021 insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als der Zinsberechnung f\u00fcr die Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung (AdV) ein Zinssatz von einhalb Prozent pro Monat zugrunde gelegt wird.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Verfahren wird ausgesetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dar\u00fcber eingeholt, ob \u00a7 237 i.V.m. \u00a7 238 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung seit dem 01.01.2019 bis zum 15.04.2021 insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als der Zinsberechnung f\u00fcr die Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung ein Zinssatz von einhalb Prozent pro Monat zugrunde gelegt wird.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<p>A.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist die H\u00f6he des Zinssatzes bei Aussetzung der Vollziehung (AdV) gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;237 i.V.m. \u00a7&nbsp;238 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) im Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 15.04.2021.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) wehrte sich mit dem Einspruch und der Klage gegen seine Veranlagung zur Einkommensteuer 2012. Auf Antrag des Kl\u00e4gers setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids f\u00fcr 2012 in H\u00f6he von 22.600&nbsp;\u20ac (Einkommensteuer) und 1.350&nbsp;\u20ac (Solidarit\u00e4tszuschlag) ab F\u00e4lligkeit aus. Die Klage war erfolglos.<\/li><li>Mit Bescheid vom 07.06.2021 setzte das FA Zinsen bei AdV zur Einkommensteuer 2012 und zum Solidarit\u00e4tszuschlag 2012 f\u00fcr die Zeit vom 22.09.2014 bis zum 15.04.2021 nach dem Zinssatz von einhalb Prozent f\u00fcr 78&nbsp;volle Monate in H\u00f6he von 8.814&nbsp;\u20ac (f\u00fcr Einkommensteuer) und 526&nbsp;\u20ac (f\u00fcr Solidarit\u00e4tszuschlag) fest. Auf den Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 15.04.2021 entfielen Zinsen von 3.051&nbsp;\u20ac (f\u00fcr Einkommensteuer) und 182,25&nbsp;\u20ac (f\u00fcr Solidarit\u00e4tszuschlag).<\/li><li>Dagegen legte der Kl\u00e4ger fristgerecht Einspruch ein. Der Einspruch ruhte zun\u00e4chst wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die H\u00f6he des gesetzlichen Zinssatzes. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 08.07.2021&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2237\/14 (BVerfGE 158, 282) zur Unvereinbarkeit des Zinssatzes bei der Vollverzinsung nach \u00a7&nbsp;233a i.V.m. \u00a7&nbsp;238 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO mit Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG) wies das FA den Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck (Einspruchsentscheidung vom 10.08.2022).<\/li><li>Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage zum Finanzgericht (FG) hat der Kl\u00e4ger geltend gemacht, die AdV-Zinsen seien der H\u00f6he nach seit dem 01.01.2019 verfassungswidrig und d\u00fcrften nicht mehr erhoben werden.<\/li><li>Das FG hat die Klage mit Urteil vom 08.03.2023 abgewiesen. Die Entscheidungsgr\u00fcnde sind in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 737 ver\u00f6ffentlicht. Nach Auffassung des FG verst\u00f6\u00dft die H\u00f6he der AdV-Zinsen von einhalb Prozent pro Monat im zu beurteilenden Zeitraum nicht gegen Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG. Es liege bereits keine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem vor. Aber selbst wenn eine Ungleichbehandlung vorl\u00e4ge, w\u00e4re diese gerechtfertigt. Da der Steuerpflichtige die AdV beantragen m\u00fcsse oder eine von Amts wegen gew\u00e4hrte AdV abwenden k\u00f6nne, sei die Ungleichbehandlung im Verh\u00e4ltnis zur Vollverzinsung nach \u00a7&nbsp;233a AO nicht willk\u00fcrlich. Die H\u00f6he der AdV-Zinsen versto\u00dfe zudem nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip in Form des \u00dcberma\u00dfverbots.<\/li><li>Dagegen wendet sich der Kl\u00e4ger mit der Revision. Er r\u00fcgt die Verletzung von Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG. Die AdV-Zinsen seien der H\u00f6he nach, jedenfalls seit dem 01.01.2019, verfassungswidrig. Zudem sei die Einheit der Rechtsordnung verletzt. Der Kl\u00e4ger regt hilfsweise an, dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtsh\u00f6fe des Bundes die Rechtsfrage zur Entscheidung vorzulegen, ob sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum wucher\u00e4hnlichen Kreditgesch\u00e4ft (\u00a7&nbsp;138 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs \u2011\u2011BGB\u2011\u2011) auf das Steuerrecht auswirke, da der in der Abgabenordnung f\u00fcr Zinsen bei AdV bestimmte Zinssatz von einhalb Prozent pro Monat au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zur &#8222;Gegenleistung&#8220; stehe, was im Zivilrecht zur Unwirksamkeit der Vereinbarung f\u00fchre.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das angefochtene FG-Urteil vom 08.03.2023 aufzuheben und den Zinsbescheid vom 07.06.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.08.2022 dahin zu \u00e4ndern, dass die Zinsen bei AdV zur Einkommensteuer 2012 um 3.051&nbsp;\u20ac niedriger, auf 5.763&nbsp;\u20ac, und die Zinsen bei AdV zum Solidarit\u00e4tszuschlag 2012 um 181,75&nbsp;\u20ac niedriger, auf 344,25&nbsp;\u20ac, festgesetzt werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<p>B.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Das Revisionsverfahren ist gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG einzuholen. Der Senat ist davon \u00fcberzeugt, dass der Zinssatz bei AdV gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;237 i.V.m. \u00a7&nbsp;238 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO insoweit der H\u00f6he nach gegen Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG verst\u00f6\u00dft, als der Zinsberechnung f\u00fcr die AdV zwischen dem 01.01.2019 und dem 15.04.2021 ein Zinssatz von einhalb Prozent pro Monat zugrunde gelegt wird.<\/li><li>I. Zinsen im Steuerschuldverh\u00e4ltnis und Rechtsentwicklung der im Streitfall ma\u00dfgeblichen Vorschriften<\/li><li>1. Verzinsung von Anspr\u00fcchen aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis<\/li><li>Die Verzinsung von Anspr\u00fcchen aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis richtet sich nach den \u00a7\u00a7&nbsp;233&nbsp;ff. AO. Die Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis (\u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;1 AO) werden gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;233 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO (nur) verzinst, soweit dies durch Bundesrecht oder Recht der Europ\u00e4ischen Union vorgeschrieben ist. Zinsen sind laufzeitabh\u00e4ngiges Entgelt f\u00fcr den Gebrauch eines auf Zeit \u00fcberlassenen oder vorenthaltenen Geldkapitals (Urteile des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 20.05.1987&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;44\/84, BFHE 150, 4, BStBl II 1988, 229, Rz&nbsp;13 und vom 30.08.2023&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;2\/22, BFHE 281, 365, Rz&nbsp;22). Sie sind grunds\u00e4tzlich vom Bestehen einer Steuerschuld abh\u00e4ngig (BFH-Urteil vom 20.05.1987&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;44\/84, BFHE 150, 4, BStBl II 1988, 229, Rz&nbsp;13, m.w.N.).<\/li><li>Die \u00a7\u00a7&nbsp;233a bis 237 AO regeln die Verzinsungstatbest\u00e4nde (Verzinsung von Steuernachforderungen und Erstattungen, Stundungszinsen, Verzinsung von hinterzogenen Steuern, Prozesszinsen auf Erstattungsbetr\u00e4ge und Zinsen bei AdV). \u00a7&nbsp;238 AO regelt die H\u00f6he und die Berechnung der Zinsen und \u00a7&nbsp;239 AO deren Festsetzung. Zinsen sind gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;4 AO keine Steuern, sondern steuerliche Nebenleistungen. Da Anspr\u00fcche auf steuerliche Nebenleistungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;233 Satz&nbsp;2 AO nicht verzinst werden, werden im Steuerschuldverh\u00e4ltnis keine Zinseszinsen erhoben.<\/li><li>2. Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung<\/li><li>a) Geltende Rechtslage<\/li><li>Einspruch und Klage haben im Anwendungsbereich der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung (FGO) grunds\u00e4tzlich keine aufschiebende Wirkung. Durch sie wird insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten (\u00a7&nbsp;361 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO, \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO).<\/li><li>Die aufschiebende Wirkung von Einspruch und Klage muss gesondert angeordnet werden. Sie wird durch AdV gew\u00e4hrt. Die Finanzbeh\u00f6rde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen (\u00a7&nbsp;361 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 AO). Hat die Finanzbeh\u00f6rde einen Antrag auf AdV ganz oder zum Teil abgelehnt (\u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 FGO), kann auf Antrag das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen (\u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FGO). Auch ohne eine vorherige Ablehnung durch die Finanzbeh\u00f6rde ist das Gericht f\u00fcr die Anordnung der AdV zust\u00e4ndig, wenn die Finanzbeh\u00f6rde \u00fcber den Antrag in angemessener Zeit nicht entschieden hat oder wenn eine Vollstreckung droht (\u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 FGO). Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, wird die Vollziehung nicht ausgesetzt, sondern (r\u00fcckwirkend) aufgehoben (\u00a7&nbsp;361 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 AO, \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;7 FGO). Dann hat die Finanzbeh\u00f6rde vorl\u00e4ufig den Zustand vor Beginn der Vollziehung wiederherzustellen.<\/li><li>Der Begriff der Vollziehung ist in der Abgabenordnung nicht n\u00e4her bestimmt. Die Vollstreckungsbeh\u00f6rde handelt durch Vollziehungsbeamte (\u00a7&nbsp;285 AO). Aber auch vom Steuerpflichtigen freiwillig erbrachte Erf\u00fcllungshandlungen bewirken, dass der Verwaltungsakt vollzogen ist (Anwendungserlass zur Abgabenordnung \u2011\u2011AEAO\u2011\u2011 zu \u00a7&nbsp;361 Nr.&nbsp;7.2.). Nach \u00a7&nbsp;218 Abs.&nbsp;1 AO bilden die dort aufgez\u00e4hlten Bescheide die Grundlage f\u00fcr die Verwirklichung von Anspr\u00fcchen aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis (Erhebungsverfahren). Vor diesem Hintergrund beseitigt die AdV vor\u00fcbergehend die Vollziehbarkeit eines Bescheids, der Grundlage f\u00fcr die Verwirklichung von Anspr\u00fcchen aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis ist. Die Aufhebung der Vollziehung beseitigt vor\u00fcbergehend mit R\u00fcckwirkung die Grundlage (den formellen Rechtsgrund) f\u00fcr bereits verwirklichte Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis.<\/li><li>Die AdV bewirkt, dass die Finanzbeh\u00f6rde vorl\u00e4ufig nicht mehr vollstrecken darf. Eine begonnene Vollstreckung wird vor\u00fcbergehend eingestellt. Auch die Aufrechnung mit einer Forderung, deren Vollziehung ausgesetzt ist, ist ausgeschlossen (BFH-Urteil vom 31.08.1995&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;58\/94, BFHE 178, 306, BStBl II 1996, 55, unter 3.a [Rz&nbsp;17]). Der im Bescheid festgesetzte Anspruch aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis bleibt w\u00e4hrend der AdV aber f\u00e4llig (BFH-Urteil vom 17.09.1987&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;50-51\/86, BFHE 151, 304, BStBl II 1988, 366, unter II.3.b [Rz&nbsp;20]) und erf\u00fcllbar. Aus der Sicht des Steuerpflichtigen bewirkt die AdV wegen des fehlenden Aufschubs der F\u00e4lligkeit keinen echten Zahlungsaufschub. Da er jedoch die Vollstreckung nicht bef\u00fcrchten muss und weil auch keine weiteren S\u00e4umnisfolgen eintreten, kann er die Zahlung f\u00fcr die Dauer der AdV folgenlos zur\u00fcckhalten. Ihm droht bei endg\u00fcltigem Misserfolg des Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels f\u00fcr die Dauer der AdV und in H\u00f6he des ausgesetzten Betrags nur die Belastung mit AdV-Zinsen.<\/li><li>Die Aufhebung der Vollziehung bewirkt, dass die Finanzbeh\u00f6rde vor\u00fcbergehend den Zustand vor Beginn der Vollziehung des Bescheids wiederherstellen muss. Das bedeutet unter anderem: Vollstreckungsma\u00dfnahmen sind r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen, freiwillige Zahlungen sind zu erstatten, entstandene S\u00e4umniszuschl\u00e4ge entfallen r\u00fcckwirkend (BFH-Beschluss vom 10.12.1986&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;121\/86, BFHE 149, 6, BStBl II 1987, 389, unter II.3. [Rz&nbsp;15]).<\/li><li>Die AdV ist an Voraussetzungen gebunden. Auf Antrag des Steuerpflichtigen soll die Vollziehung ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung f\u00fcr die betroffene Person eine unbillige, nicht durch \u00fcberwiegende \u00f6ffentliche Interessen gebotene H\u00e4rte zur Folge h\u00e4tte (\u00a7&nbsp;361 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AO und \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO). Die Finanzbeh\u00f6rde oder das angerufene FG als Gericht der Hauptsache m\u00fcssen die Vollziehung grunds\u00e4tzlich aussetzen, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr die AdV vorliegen (vgl. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 04.12.1967&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;4\/67, BFHE 90, 461, BStBl II 1968, 199, unter 3. [Rz&nbsp;10]).<\/li><li>In der Hauptsache muss der Verwaltungsakt angefochten oder es muss Klage gegen den Verwaltungsakt erhoben sein. Das Aussetzungsverfahren tritt selbstst\u00e4ndig neben das Hauptsacheverfahren. Im Aussetzungsverfahren findet nur eine summarische Pr\u00fcfung statt. Ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Steuerverwaltungsakts sind nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH anzunehmen, wenn bei summarischer Pr\u00fcfung neben den f\u00fcr die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit sprechenden Gr\u00fcnden gewichtige, gegen sie sprechende Umst\u00e4nde zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen bewirken oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatfragen aufwerfen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 11.08.2014&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;131\/13, BFH\/NV 2015, 5, Rz&nbsp;10, m.w.N.). Es gen\u00fcgt, wenn sowohl f\u00fcr das eine als auch f\u00fcr das andere Ergebnis gewichtige Gr\u00fcnde sprechen und somit den Zweifeln an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Steuerbescheids das Merkmal der Ernstlichkeit nicht abgesprochen werden kann (BFH-Beschluss vom 26.05.2010&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;80\/09, BFH\/NV 2010, 2079, Rz&nbsp;14). Eine \u00fcberwiegende Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels ist nicht erforderlich (vgl. BFH-Beschluss vom 03.12.2001&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;84\/01, BFH\/NV 2002, 482, unter II.1. [Rz&nbsp;11], m.w.N.).<\/li><li>Eine unbillige und nicht durch \u00fcberwiegende \u00f6ffentliche Interessen gebotene H\u00e4rte liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts wirtschaftliche Nachteile drohen, die durch eine etwaige sp\u00e4tere R\u00fcckzahlung der eingezogenen Betr\u00e4ge nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gef\u00e4hrdung der wirtschaftlichen Existenz des Steuerpflichtigen f\u00fchren w\u00fcrde. Auch bei Vorliegen einer unbilligen H\u00e4rte kommt eine AdV jedoch nur in Betracht, wenn Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Steuerbescheids nicht ausgeschlossen werden k\u00f6nnen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, BFH-Beschluss vom 02.04.2009&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;157\/08, BFH\/NV 2009, 1146, unter II.4.a [Rz&nbsp;16], m.w.N.).<\/li><li>Die Finanzbeh\u00f6rde kann die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts auch von Amts wegen aussetzen (\u00a7&nbsp;361 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO, \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO). Von dieser M\u00f6glichkeit ist insbesondere Gebrauch zu machen, wenn der Rechtsbehelf offensichtlich begr\u00fcndet ist, der Abhilfebescheid aber voraussichtlich nicht mehr vor F\u00e4lligkeit der geforderten Steuer ergehen kann (AEAO zu \u00a7&nbsp;361 Tz.&nbsp;2.1 Satz&nbsp;3).<\/li><li>Gegen eine von der Finanzverwaltung &#8222;aufgedr\u00e4ngte&#8220; AdV kann der Steuerpflichtige Einspruch einlegen und gegebenenfalls Klage erheben (vgl. BFH-Urteil vom 09.05.2012&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;91\/10, BFH\/NV 2012, 2004, Rz&nbsp;19). Noch nicht h\u00f6chstrichterlich gekl\u00e4rt ist, ob eine &#8222;aufgedr\u00e4ngte&#8220; AdV ermessenswidrig sein kann (vgl. Klein\/R\u00e4tke, AO, 17.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;361 Rz&nbsp;56). Der Steuerpflichtige kann den Zinslauf zudem beenden, indem er die streitige Steuerschuld tilgt (vgl. BFH-Urteile vom 27.11.1991&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;103\/89, BFHE 166, 311, BStBl II 1992, 319, unter 3.b. [Rz&nbsp;21]; vom 25.04.2013&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;29\/11, BFHE 241, 298, BStBl II 2013, 767, Rz&nbsp;26).<\/li><li>Die AdV kann von einer Sicherheitsleistung abh\u00e4ngig gemacht werden (\u00a7&nbsp;361 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;5 AO, \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 FGO). Die Anordnung einer Sicherheitsleistung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dient der Vermeidung von Steuerausf\u00e4llen, die entstehen k\u00f6nnen, wenn der Steuerpflichtige im Hauptsacheverfahren letztlich unterliegt und zu diesem Zeitpunkt die Durchsetzung der Steuerforderung gef\u00e4hrdet oder erschwert erscheint (vgl. BFH-Beschluss vom 06.02.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;125\/12, BFHE 239, 390, BStBl II 2013, 983, Rz&nbsp;18, m.w.N.).<\/li><li>Soweit der Einspruch oder die Anfechtungsklage gegen einen der in \u00a7&nbsp;237 Abs.&nbsp;1 AO aufgez\u00e4hlten Verwaltungsakte endg\u00fcltig keinen Erfolg gehabt hat, ist der von der Vollziehung ausgesetzte Betrag gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;237 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO zu verzinsen. Die Entstehung des Zinsanspruchs kn\u00fcpft an den Ausgang des eingelegten Rechtsbehelfs an (vgl. BFH-Urteil vom 25.04.2013&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;29\/11, BFHE 241, 298, BStBl II 2013, 767, Rz&nbsp;23). Auf die Festsetzung von AdV-Zinsen sind gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;239 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO die f\u00fcr die Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, jedoch betr\u00e4gt die Festsetzungsfrist zwei Jahre. Die Zinsen sind von der Finanzbeh\u00f6rde durch Bescheid festzusetzen (\u00a7&nbsp;155 Abs.&nbsp;1 AO). Bei der Festsetzung wird grunds\u00e4tzlich nicht (noch einmal) beurteilt, ob die Erhebung von AdV-Zinsen im konkreten Einzelfall sachgerecht ist. Die Festsetzung und Erhebung von AdV-Zinsen h\u00e4ngt insbesondere nicht davon ab, ob die bestands- oder rechtskr\u00e4ftige Aussetzungsentscheidung rechtm\u00e4\u00dfig war. Die Fehlerhaftigkeit der bestandskr\u00e4ftigen Aussetzungsentscheidung ber\u00fchrt den Zinsanspruch grunds\u00e4tzlich nicht (BFH-Urteil vom 09.12.1998&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;24\/98, BFHE 187, 400, BStBl II 1999, 201, unter II.1.a [Rz&nbsp;28]). Zu verzinsen ist grunds\u00e4tzlich der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt war (\u00a7&nbsp;237 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO).<\/li><li>\u00a7&nbsp;237 Abs.&nbsp;2 AO regelt den Verzinsungszeitraum. Der Zinslauf beginnt am Tag des Eingangs des au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelfs beziehungsweise am Tag der Rechtsh\u00e4ngigkeit bei Gericht, also mit Erhebung der Anfechtungsklage (\u00a7&nbsp;66 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;64 Abs.&nbsp;1 FGO). Sollte die Vollziehung erst sp\u00e4ter ausgesetzt werden, beginnt der Zinslauf an dem Tag, an dem die Wirkung der AdV beginnt. Der Zinslauf endet an dem Tag, an dem auch die AdV endet. Eine Karenzzeit gibt es, anders als bei der Vollverzinsung (\u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;2 AO), nicht.<\/li><li>b) Rechtsentwicklung<\/li><li>AdV-Zinsen wurden bundesrechtlich erstmals durch Art.&nbsp;17 Nr.&nbsp;11 des Steuer\u00e4nderungsgesetzes 1961 vom 13.07.1961 (BGBl I 1961, 981, 996) eingef\u00fchrt (\u00a7&nbsp;251a der Reichsabgabenordnung \u2011\u2011RAO\u2011\u2011). Die Vorschrift betraf nur Rechtsmittel und lautete:&#8220;Soweit ein Rechtsmittel endg\u00fcltig keinen Erfolg hatte, sind f\u00fcr den Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung ausgesetzt wurde, Zinsen nach \u00a7&nbsp;5 des Steuers\u00e4umnisgesetzes zu entrichten.&#8220;<\/li><li>Zum Zweck der Erhebung von Zinsen bei AdV \u00e4u\u00dferte sich der Gesetzgeber nur einmal bei deren Einf\u00fchrung. Hierzu f\u00fchrt der Entwurf des Steuer\u00e4nderungsgesetzes 1961 aus (BTDrucks 3\/2573, S.&nbsp;37):&#8220;Zu Artikel&nbsp;12 Ziff.&nbsp;10Der in die Reichsabgabenordnung neu einzuf\u00fcgende \u00a7&nbsp;251a ist das Gegenst\u00fcck zu dem neuen \u00a7&nbsp;155 AO (vgl. Artikel&nbsp;12 Ziff.&nbsp;6). Wenn von Beginn der Rechtsh\u00e4ngigkeit \u00dcberzahlungen verzinst werden, mu\u00df das gleiche auch f\u00fcr Nachzahlungen gelten. Durch die Einf\u00fchrung von Zinsen f\u00fcr die Aussetzung der Vollziehung d\u00fcrfte au\u00dferdem erreicht werden, da\u00df unn\u00f6tige Steuerprozesse vermieden werden. Es kommt heute vor, da\u00df Steuerpflichtige, selbst wenn sie die Aussichten eines Rechtsstreits f\u00fcr gering erachten, die Finanzgerichte anrufen, da die Proze\u00dfkosten in vielen F\u00e4llen geringer sind als der Zinsvorteil, der ihnen infolge der Aussetzung der Vollziehung und der damit bedingten sp\u00e4teren Zahlung erw\u00e4chst.&#8220;<\/li><li>Der neue \u00a7&nbsp;155 RAO (Prozesszinsen) wurde wie folgt begr\u00fcndet (BTDrucks 3\/2573, S.&nbsp;36&nbsp;f.):&#8220;Zu Artikel&nbsp;12 Ziff.&nbsp;6H\u00e4rten sind nach der derzeitigen Rechtslage teilweise in den F\u00e4llen eingetreten, in denen der Steuerpflichtige den angeforderten Betrag gezahlt und eine Herabsetzung der Steuerschuld erst nach einem sich l\u00e4nger hinziehenden Rechtsmittelverfahren erreicht hat. In diesen F\u00e4llen wird von den Steuerpflichtigen beanstandet, da\u00df f\u00fcr die Zeit, in der der Betrag dem Steuerpflichtigen von der Finanzverwaltung vorenthalten wurde, keine Zinsen verg\u00fctet werden. Durch die vorliegende Bestimmung soll diesen H\u00e4rten durch Einf\u00fchrung einer Art von Proze\u00dfzinsen abgeholfen werden. [\u2026]&#8220;<\/li><li>Mit Einf\u00fchrung der seit dem 01.01.1966 geltenden Finanzgerichtsordnung vom 06.10.1965 (BGBl I 1965, 1477) wurde die Regelung zun\u00e4chst in \u00a7&nbsp;112 FGO und durch Art.&nbsp;3 des Dritten Gesetzes zur \u00c4nderung des Steuerberatungsgesetzes vom 24.06.1975 (BGBl I 1975, 1509, 1533) in \u00a7&nbsp;4c des Steuers\u00e4umnisgesetzes (StS\u00e4umG) \u00fcberf\u00fchrt.<\/li><li>Seit dem Inkrafttreten der Abgabenordnung 1977 (BGBl I 1976, 613) am 01.01.1977 sind die Zinsen bei AdV in \u00a7&nbsp;237 AO geregelt. Die Vorschrift erstreckt sich seitdem auch auf den Zeitraum f\u00fcr au\u00dfergerichtliche Rechtsbehelfe. Seit der Neufassung des \u00a7&nbsp;237 Abs.&nbsp;1 AO durch Art.&nbsp;1 Nr.&nbsp;41 des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 vom 19.12.1985 (BGBl I 1985, 2436, 2440&nbsp;f.) fallen Zinsen bei AdV auch an, wenn wegen eines Rechtsstreits \u00fcber einen Grundlagenbescheid ein Folgebescheid von der Vollziehung ausgesetzt wird (\u00a7&nbsp;361 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 AO, \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 FGO). Durch Art.&nbsp;15 Nr.&nbsp;6 des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25.07.1988 (BGBl I 1988, 1093, 1127) ist \u00a7&nbsp;237 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AO ge\u00e4ndert worden. Der Zinslauf beginnt seitdem erst mit dem Tag, an dem die Wirkung der AdV beginnt. \u00a7&nbsp;237 Abs.&nbsp;5 AO wurde durch Art.&nbsp;26 Nr.&nbsp;31 des Mi\u00dfbrauchsbek\u00e4mpfungs- und Steuerbereinigungsgesetzes vom 21.12.1993 (BGBl I 1993, 2310, 2347) eingef\u00fcgt. Weitere \u00c4nderungen des \u00a7&nbsp;237 AO durch Art.&nbsp;26 Nr.&nbsp;7 des Jahressteuergesetzes 1996 vom 11.10.1995 (BGBl I 1995, 1250, 1406) und die Neufassung der Abgabenordnung vom 01.10.2022 (BGBl I 2002, 3866) waren redaktioneller Art.<\/li><li>\u00a7&nbsp;237 AO ist zuletzt durch Art.&nbsp;12 des Wachstumschancengesetzes vom 27.03.2024 (BGBl. 2024 I Nr.&nbsp;108, S.&nbsp;18) angepasst worden. Mit Wirkung zum 01.01.2024 ist in einem neuen Abs.&nbsp;6 geregelt, dass die Abs.&nbsp;1 bis 5 entsprechend f\u00fcr festgesetzte Haftungsanspr\u00fcche gelten, soweit sich die Haftung auf Steuern und zur\u00fcckzuzahlende Steuerverg\u00fctungen erstreckt.<\/li><li>3. H\u00f6he des Zinssatzes<\/li><li>\u00a7&nbsp;238 AO regelt die H\u00f6he des Zinssatzes sowie die Berechnung der Zinsen f\u00fcr alle Verzinsungstatbest\u00e4nde der Abgabenordnung. Zinsen fallen grunds\u00e4tzlich nur f\u00fcr volle Monate nach Beginn des Zinslaufs an. Angefangene Monate bleiben au\u00dfer Ansatz (\u00a7&nbsp;238 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO). F\u00fcr die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den n\u00e4chsten durch 50&nbsp;\u20ac teilbaren Betrag abgerundet (\u00a7&nbsp;238 Abs.&nbsp;2 AO). Der Zinssatz betr\u00e4gt grunds\u00e4tzlich einhalb Prozent pro Monat (\u00a7&nbsp;238 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO).<\/li><li>Der Zinssatz von einhalb Prozent pro Monat galt seit der bundesrechtlichen Einf\u00fchrung von Zinsen im Steuerschuldverh\u00e4ltnis durch das Steuer\u00e4nderungsgesetz 1961 vom 13.07.1961 (BGBl I 1961, 981) zun\u00e4chst einheitlich und unver\u00e4ndert f\u00fcr alle Verzinsungstatbest\u00e4nde der Abgabenordnung (\u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 StS\u00e4umG; unver\u00e4ndert \u00fcbernommen in \u00a7&nbsp;238 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO i.d.F. der AO 1977 vom 01.01.1977).<\/li><li>Mit Beschluss vom 08.07.2021&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2237\/14 (BVerfGE 158, 282, Vollverzinsung) hat das BVerfG \u00a7&nbsp;233a i.V.m. \u00a7&nbsp;238 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO insoweit f\u00fcr unvereinbar mit Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG erkl\u00e4rt, als der Zinsberechnung f\u00fcr Verzinsungszeitr\u00e4ume ab dem 01.01.2014 ein Zinssatz von einhalb Prozent pro Monat zugrunde gelegt wird. Durch die H\u00f6he des Zinssatzes werden zinszahlungspflichtige und nicht zinszahlungspflichtige Steuerschuldner ungleich behandelt (BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2237\/14, BVerfGE 158, 282, Rz&nbsp;104&nbsp;f.). Die Ungleichbehandlung muss sich am Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz messen lassen (BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2237\/14, BVerfGE 158, 282, Rz&nbsp;109&nbsp;ff.). Wegen der nachhaltigen Absenkung des allgemeinen Zinsniveaus in der Folge der Finanzkrise ab dem Jahr 2008 bildet der Zinssatz von einhalb Prozent pro Monat seit dem 01.01.2014 den Erhebungszweck der Absch\u00f6pfung des Liquidit\u00e4tsvorteils nicht mehr angemessen ab und erweist sich auch unter Ber\u00fccksichtigung der Einsch\u00e4tzungspr\u00e4rogative des Gesetzgebers als &#8222;evident nicht mehr realit\u00e4tsgerecht&#8220; (BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2237\/14, BVerfGE 158, 282, Rz&nbsp;155&nbsp;f.). Der Zinssatz von monatlich einhalb Prozent ist seitdem im verfassungsrechtlichen Sinne in dieser H\u00f6he nicht mehr erforderlich (BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2237\/14, BVerfGE 158, 282, Rz&nbsp;140&nbsp;ff.).<\/li><li>F\u00fcr bis in das Jahr 2013 fallende Verzinsungszeitr\u00e4ume bildet der Zinssatz von monatlich einhalb Prozent den durch die Vollverzinsung auszugleichenden Vorteil hingegen noch hinreichend ab (BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2237\/14, BVerfGE 158, 282, Rz&nbsp;197). Der BFH hatte im Ergebnis entsprechend in der Vergangenheit die f\u00fcr eine Vorlage an das BVerfG gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 GG erforderliche \u00dcberzeugung von der Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes bei AdV-Zinsen f\u00fcr Verzinsungszeitr\u00e4ume vom 11.11.2004 bis zum 21.03.2011 (BFH-Urteil vom 01.07.2014&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;31\/13, BFHE 246, 193, BStBl II 2014, 925) beziehungsweise bis Dezember 2011 (BFH-Urteil vom 14.04.2015&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;5\/14, BFHE 250, 483, BStBl II 2015, 986) nicht gewinnen k\u00f6nnen.<\/li><li>Das BVerfG hat die Unvereinbarkeitserkl\u00e4rung ausdr\u00fccklich nicht auf andere Verzinsungstatbest\u00e4nde der Abgabenordnung ausgedehnt. Die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Teilverzinsungstatbest\u00e4nde bed\u00fcrfe einer eigenst\u00e4ndigen verfassungsrechtlichen Wertung (BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2237\/14, BVerfGE 158, 282, Rz&nbsp;242&nbsp;f.).<\/li><li>Das BVerfG hat auch entschieden, dass das bisherige Recht f\u00fcr Zinsen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;233a i.V.m. \u00a7&nbsp;238 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO f\u00fcr bis einschlie\u00dflich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeitr\u00e4ume weiterhin anwendbar ist. Es hat den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.07.2022 eine verfassungsgem\u00e4\u00dfe Neuregelung zu treffen, die sich r\u00fcckwirkend auf alle Verzinsungszeitr\u00e4ume nach dem Jahr 2018 erstreckt und insoweit auch alle noch nicht bestandskr\u00e4ftigen Hoheitsakte erfasst.<\/li><li>Mit Art.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 des Zweiten Gesetzes zur \u00c4nderung der Abgabenordnung und des Einf\u00fchrungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 12.07.2022 (BGBl I 2022, 1142, 1142) ist der Gesetzgeber dem Auftrag des BVerfG nachgekommen und hat den Zinssatz bei der Vollverzinsung neu geregelt. R\u00fcckwirkend zum 01.01.2019 betr\u00e4gt der Zinssatz gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;238 Abs.&nbsp;1a AO f\u00fcr die Vollverzinsung nach \u00a7&nbsp;233a AO nun 0,15&nbsp;Prozent f\u00fcr jeden Monat, das hei\u00dft 1,8&nbsp;Prozent f\u00fcr jedes Jahr. Die Zinsh\u00f6he hat der Gesetzgeber unter Verwendung einer Mischkalkulation von Habenzinsen und einem Mittelwert der Zinsen f\u00fcr besicherte und unbesicherte Konsumentenkredite festgelegt (vgl. BRDrucks 157\/22, S.&nbsp;5 und 19).<\/li><li>Den Zinssatz f\u00fcr die Zinsen bei AdV und die anderen Teilverzinsungstatbest\u00e4nde hat der Gesetzgeber nicht angepasst. Im Referentenentwurf zum Zweiten Gesetz zur \u00c4nderung der Abgabenordnung und des Einf\u00fchrungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14.02.2022 (S.&nbsp;8) wird unter anderem ausgef\u00fchrt, es sei noch eingehender zu pr\u00fcfen, ob der Zinssatz auch f\u00fcr andere Verzinsungstatbest\u00e4nde neu geregelt werden solle:&#8220;Die Frage, ob und inwieweit diese Regelungen angesichts der Entscheidung des BVerfG ebenfalls anzupassen sind, bedarf noch eingehender Pr\u00fcfung.&#8220;<\/li><li>In der Begr\u00fcndung des Regierungsentwurfs zum Zweiten Gesetz zur \u00c4nderung der Abgabenordnung und des Einf\u00fchrungsgesetzes zur Abgabenordnung findet sich diese Aussage nicht mehr. Stattdessen wird dort ausgef\u00fchrt (BRDrucks 157\/22, S.&nbsp;6):&#8220;Die Frage, ob auch f\u00fcr andere Zinsen nach der AO oder den Einzelsteuergesetzen als Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach \u00a7&nbsp;233a AO sowie f\u00fcr S\u00e4umniszuschl\u00e4ge nach \u00a7&nbsp;240 AO eine Neuregelung des Zinssatzes erfolgen soll, soll nicht in diesem Gesetz beantwortet werden. Hierbei ist insbesondere zu bedenken, dass das BVerfG eine Erstreckung seiner zu \u00a7\u00a7&nbsp;233a und 238 AO ergangenen Entscheidung auf Stundungs-, Aussetzungs- und Hinterziehungszinsen bewusst unterlassen hat, weil &#8218;die Verwirklichung des Zinstatbestands und damit die Entstehung von Zinsen grunds\u00e4tzlich auf einen Antrag der Steuerpflichtigen zur\u00fcckzuf\u00fchren ist oder &#8211;&nbsp;wie insbesondere im Fall der Hinterziehungszinsen&nbsp;&#8211; jedenfalls von ihnen bewusst in Kauf genommen wird. Steuerpflichtige haben daher &#8211;&nbsp;anders als bei der Vollverzinsung&nbsp;&#8211; grunds\u00e4tzlich die Wahl, ob sie den Zinstatbestand verwirklichen und den in \u00a7&nbsp;238 Absatz&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO geregelten Zinssatz hinnehmen oder ob sie die Steuerschuld tilgen und sich im Bedarfsfall die erforderlichen Geldmittel zur Begleichung der Steuerschuld anderweitig zu zinsg\u00fcnstigeren Konditionen beschaffen&#8216; (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.&nbsp;Juli 2021, 1&nbsp;BvR&nbsp;2237\/14 und 1&nbsp;BvR&nbsp;2422\/17, Rn.&nbsp;243). Zudem haben die Steuerpflichtigen die M\u00f6glichkeit, im Wege des Rechtsbehelfs gegen eine ihnen gegen ihren Willen aufgedr\u00e4ngte Aussetzung der Vollziehung oder Stundung vorzugehen und so die nachteiligen Zinsfolgen zu vermeiden. Eine Differenzierung des f\u00fcr Hinterziehungszinsen und andere Zinsen nach der AO geltenden Zinssatzes w\u00e4re schwerlich zu rechtfertigen, da Hinterziehungszinsen keinen Strafcharakter haben. Eine Senkung des Zinssatzes f\u00fcr alle Zinsen k\u00f6nnte aber bei Hinterziehungszinsen in der \u00d6ffentlichkeit den &#8211;&nbsp;unzutreffenden&nbsp;&#8211; Eindruck erwecken, dass Steuerhinterziehung weniger als bisher verfolgt und geahndet werden soll.&#8220;<\/li><li>Ein Entschlie\u00dfungsantrag der Fraktion der CDU\/CSU im Deutschen Bundestag, der unter anderem zum Ziel hatte, den niedrigeren Zinssatz f\u00fcr die Vollverzinsung auch auf die Stundungs- und Prozesszinsen und die Zinsen bei AdV anzuwenden (BTDrucks 20\/2394), erhielt nicht die erforderliche Mehrheit.<\/li><li>Seit dem 01.01.2019 gelten somit unterschiedliche Zinss\u00e4tze f\u00fcr die Vollverzinsung und die anderen Zinstatbest\u00e4nde, einschlie\u00dflich der Zinsen bei AdV.<\/li><li>II. Entscheidungserheblichkeit und einfachgesetzliche Beurteilung<\/li><li>Die Frage, ob \u00a7&nbsp;237 i.V.m. \u00a7&nbsp;238 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO im Zeitraum zwischen dem 01.01.2019 und dem 15.04.2021 insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als der Zinsberechnung f\u00fcr die Zinsen bei AdV ein Zinssatz von einhalb Prozent pro Monat zugrunde gelegt wird, ist entscheidungserheblich. Die zul\u00e4ssige Revision ist unbegr\u00fcndet, wenn der gesetzliche Zinssatz f\u00fcr die AdV-Zinsen verfassungsgem\u00e4\u00df ist (B.II.1.). Sie ist dagegen begr\u00fcndet, wenn der Zinssatz verfassungswidrig ist (B.II.2.). Eine verfassungskonforme Auslegung von \u00a7&nbsp;238 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO oder eine analoge Anwendung von \u00a7&nbsp;238 Abs.&nbsp;1a AO kommen nicht in Betracht (B.II.3.). Der Entscheidungserheblichkeit steht nicht entgegen, dass das FA auf die Erhebung von AdV-Zinsen verzichten kann (B.II.4.).<\/li><li>1. Ist der gesetzliche Zinssatz bei AdV verfassungsgem\u00e4\u00df, ist die Revision des Kl\u00e4gers unbegr\u00fcndet. In diesem Fall hat das FG die Klage rechtsfehlerfrei abgewiesen. Der angefochtene Zinsbescheid ist rechtm\u00e4\u00dfig, denn das FA hat die Zinsen bei AdV nach Ma\u00dfgabe der gesetzlichen Vorschriften zutreffend ermittelt. Dar\u00fcber besteht auch kein Streit. Der Zinstatbestand ist dem Grunde nach erf\u00fcllt. Die Klage des Kl\u00e4gers gegen seine Veranlagung zur Einkommensteuer 2012 hatte endg\u00fcltig keinen Erfolg. Im zu beurteilenden Zeitraum war die Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids f\u00fcr 2012 in H\u00f6he von 22.600&nbsp;\u20ac (wegen Einkommensteuer) und 1.350&nbsp;\u20ac (wegen Solidarit\u00e4tszuschlags) von der Vollziehung ausgesetzt. Weitere Tatbestandsmerkmale m\u00fcssen f\u00fcr die Erhebung von Zinsen bei AdV nicht erf\u00fcllt sein. Insbesondere h\u00e4ngt die Festsetzung und Erhebung von AdV-Zinsen nicht davon ab, ob die Aussetzungsentscheidung rechtm\u00e4\u00dfig war. Die Zinsen bei AdV wegen Einkommensteuer betragen danach im Streitfall f\u00fcr den Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 15.04.2021&nbsp; 3.051&nbsp;\u20ac (27&nbsp;volle Monate&nbsp;x einhalb Prozent&nbsp;x 22.600&nbsp;\u20ac). Die Zinsen bei AdV wegen Solidarit\u00e4tszuschlags betragen im Streitfall 182,25&nbsp;\u20ac (27&nbsp;volle Monate&nbsp;x einhalb Prozent&nbsp;x 1.350&nbsp;\u20ac).<\/li><li>2. Ist der gesetzliche Zinssatz bei AdV im zu beurteilenden Zeitraum dagegen mit Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG unvereinbar und erkl\u00e4rt das BVerfG die einschl\u00e4gigen Normen deshalb f\u00fcr nichtig (\u00a7&nbsp;78 Satz&nbsp;1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes \u2011\u2011BVerfGG\u2011\u2011), ist die Revision des Kl\u00e4gers begr\u00fcndet. Dann hat das FG die Klage rechtsfehlerhaft abgewiesen mit der Folge, dass das FG-Urteil keinen Bestand haben kann. Die Anfechtungsklage ist begr\u00fcndet; der angefochtene Zinsbescheid muss wie beantragt ge\u00e4ndert werden (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO).<\/li><li>Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass das BVerfG bei Unvereinbarkeit einer entscheidungserheblichen Norm mit dem Grundgesetz gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;35 BVerfGG auch anordnen kann, dass die Vorschrift vor\u00fcbergehend weiter angewendet werden darf. Zwar ist der Rechtsstreit dann gegebenenfalls anders zu entscheiden. F\u00fcr die Entscheidungserheblichkeit gen\u00fcgt es jedoch, dass die Unvereinbarkeitserkl\u00e4rung dem Kl\u00e4ger auch die M\u00f6glichkeit offenh\u00e4lt, eine f\u00fcr ihn g\u00fcnstigere Regelung durch den Gesetzgeber zu erreichen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 25.09.1992&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;5\/91, BVerfGE 87, 153, Rz&nbsp;96; vom 17.04.2008&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;4\/05, BVerfGE 121, 108, Rz&nbsp;31, m.w.N.).<\/li><li>3. Eine verfassungskonforme Auslegung von \u00a7&nbsp;237 i.V.m. \u00a7&nbsp;238 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO ist nicht m\u00f6glich. Kann eine Norm unterschiedlich gedeutet werden, ist sie so auszulegen, dass sie mit dem Grundgesetz in Einklang steht. Dabei d\u00fcrfen die Grenzen der anerkannten Auslegungsmethoden nicht \u00fcberschritten werden (vgl. BVerfG-Beschluss vom 22.03.2018&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;780\/16, BVerfGE 148, 69, Rz&nbsp;150, m.w.N.).<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;238 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO betragen die Zinsen f\u00fcr jeden (vollen) Monat einhalb Prozent. Nur in den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;233a AO (Vollverzinsung) betr\u00e4gt der Zinssatz 0,15&nbsp;Prozent pro Monat (\u00a7&nbsp;238 Abs.&nbsp;1a AO). Der Wortlaut der Norm ist eindeutig, er l\u00e4sst unterschiedliche Deutungen nicht zu. Die H\u00f6he des Zinssatzes f\u00fcr die Erhebung von Zinsen bei AdV ist nicht auslegungsf\u00e4hig. \u00a7&nbsp;238 Abs.&nbsp;1a AO kann auch nicht analog auf AdV-Zinsen angewandt werden. Es fehlt insofern an einer planwidrigen Unvollst\u00e4ndigkeit des Gesetzes, da der Zinssatz bei AdV-Zinsen in \u00a7&nbsp;238 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO klar geregelt ist und der Gesetzgeber eine Anpassung der Zinsen bei AdV abgelehnt hat.<\/li><li>Deswegen ist auch keine Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtsh\u00f6fe des Bundes dar\u00fcber einzuholen, ob sich die Rechtsprechung des BFH zum wucher\u00e4hnlichen Kreditgesch\u00e4ft (\u00a7&nbsp;138 Abs.&nbsp;2 BGB) auf die Bewertung der Zinsh\u00f6he im Steuerrecht auswirken k\u00f6nnte. Die Frage stellt sich nicht, da die H\u00f6he des Zinssatzes gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;238 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO schon nicht auslegungsf\u00e4hig ist.<\/li><li>4. Die Entscheidungserheblichkeit entf\u00e4llt auch nicht deshalb, weil das FA auf die Erhebung der AdV-Zinsen verzichten k\u00f6nnte. Ein Zinsverzicht nach \u00a7&nbsp;237 Abs.&nbsp;4 i.V.m. \u00a7&nbsp;234 Abs.&nbsp;2 AO kommt im Streitfall nicht in Betracht. Der Verzicht ist nicht beantragt worden. Es fehlt insofern auch an einer Entscheidung des FA. Da das Verzichtsverfahren eine verfahrensrechtlich eigenst\u00e4ndige Billigkeitsma\u00dfnahme betrifft, k\u00f6nnte ein etwaiger Verzicht jedenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein, in dem es nur um die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Zinsfestsetzung geht.<\/li><li>Aber auch die abstrakte M\u00f6glichkeit, dass im Streitfall auf die Erhebung der AdV-Zinsen verzichtet werden k\u00f6nnte, l\u00e4sst die Entscheidungserheblichkeit nicht entfallen, solange dies nicht geschehen ist. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung sowohl des BVerfG als auch des BFH d\u00fcrfen Billigkeitsma\u00dfnahmen zudem nicht die einem gesetzlichen Tatbestand innewohnende Wertung des Gesetzgebers generell durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem ungewollten \u00dcberhang des gesetzlichen Tatbestands abhelfen. Daraus folgt, dass mit verfassungsrechtlich gebotenen Billigkeitsma\u00dfnahmen nicht die Geltung des Gesetzes unterlaufen werden darf. M\u00fcssten solche Ma\u00dfnahmen ein Ausma\u00df erreichen, dass sie die allgemeine Geltung des Gesetzes aufh\u00f6ben, w\u00e4re das Gesetz als solches verfassungswidrig (vgl. BFH-Beschluss vom 19.05.2011&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;184\/10, BFH\/NV 2011, 1659, Rz&nbsp;14, m.w.N.).<\/li><li>III. Verfassungsrechtliche Beurteilung (Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG)<\/li><li>1. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt f\u00fcr ungleiche Belastungen wie auch f\u00fcr ungleiche Beg\u00fcnstigungen (BVerfG-Beschluss vom 28.11.2023&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;8\/13, BGBl. 2024 I Nr.&nbsp;45, Rz&nbsp;139, m.w.N.). Zwar ist es grunds\u00e4tzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuw\u00e4hlen, an die er dieselben Rechtsfolgen kn\u00fcpft und die er so als rechtlich gleich qualifiziert. Diese Auswahl muss er jedoch sachgerecht treffen. Genauere Ma\u00dfst\u00e4be und Kriterien daf\u00fcr, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen. Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen, am Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit orientierten Pr\u00fcfungsma\u00dfstabs unterschiedliche Grenzen f\u00fcr den Gesetzgeber, die vom blo\u00dfen Willk\u00fcrverbot bis zu einer strengen Bindung an Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitserfordernisse reichen. Differenzierungen bed\u00fcrfen stets der Rechtfertigung durch Sachgr\u00fcnde, die dem Differenzierungsziel und dem Ausma\u00df der Ungleichbehandlung angemessen sind (BVerfG-Beschluss vom 28.11.2023&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;8\/13, BGBl. 2024 I Nr.&nbsp;45, Rz&nbsp;140, m.w.N.).<\/li><li>a) Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vern\u00fcnftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund f\u00fcr eine gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden l\u00e4sst. Willk\u00fcr des Gesetzgebers kann zwar nicht schon dann bejaht werden, wenn er unter mehreren L\u00f6sungen nicht die zweckm\u00e4\u00dfigste, vern\u00fcnftigste oder gerechteste gew\u00e4hlt hat. Es gen\u00fcgt aber Willk\u00fcr im objektiven Sinn, das hei\u00dft die tats\u00e4chliche und eindeutige Unangemessenheit der Regelung in Bezug auf den zu ordnenden Gesetzgebungsgegenstand. Der Spielraum des Gesetzgebers endet dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund f\u00fcr die gesetzliche Differenzierung fehlt. Willk\u00fcr in diesem Sinne kann erst festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist (BVerfG-Beschluss vom 28.11.2023&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;8\/13, BGBl. 2024 I Nr.&nbsp;45, Rz&nbsp;141, m.w.N.).<\/li><li>Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich insbesondere ergeben, wenn und soweit sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Aus\u00fcbung grundrechtlich gesch\u00fctzter Freiheiten auswirken kann. Zudem versch\u00e4rfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung ankn\u00fcpft, f\u00fcr den Einzelnen verf\u00fcgbar sind (BVerfG-Beschluss vom 28.11.2023&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;8\/13, BGBl. 2024 I Nr.&nbsp;45, Rz&nbsp;142, m.w.N.).<\/li><li>b) Der Gleichheitssatz bel\u00e4sst dem Steuergesetzgeber sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstands als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum. F\u00fcr die Auswahl des Zinsgegenstands und die Bestimmung des Zinssatzes gilt das nicht in gleicher Weise. Denn bei den erhobenen Zinsen handelt es sich nicht um eine Steuer, sondern um eine steuerliche Nebenleistung im Sinne von \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;4 AO, also um Geldleistungspflichten, die neben einer Steuer entstehen. Die Schuldner dieser Nebenleistungen sind regelm\u00e4\u00dfig zugleich Steuerpflichtige, die bereits als solche zur Finanzierung der die Gemeinschaft treffenden Lasten herangezogen werden. Neben dieser steuerlichen Inanspruchnahme bed\u00fcrfen steuerliche Nebenleistungen, die die Einzelnen zu einer weiteren Finanzleistung heranziehen, zur Wahrung der Belastungsgleichheit eines \u00fcber den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden, besonderen sachlichen Rechtfertigungsgrunds, der eine deutliche Unterscheidung gegen\u00fcber der Steuer erm\u00f6glicht. Dabei k\u00f6nnen neben den Zwecken etwa des Vorteilsausgleichs und der Kostendeckung auch \u2011\u2011was insbesondere f\u00fcr den S\u00e4umnis- und den Versp\u00e4tungszuschlag gilt\u2011\u2011 Zwecke der Verhaltenslenkung die Bemessung einer steuerlichen Nebenleistung rechtfertigen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2237\/14, BVerfGE 158, 282, Rz&nbsp;113, m.w.N.). Zinsen m\u00fcssen in Bezug auf einen legitimen Zweck aber geeignet, erforderlich und verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig im engeren Sinne sein.<\/li><li>Das verfassungsrechtliche Geeignetheitsgebot verlangt keine vollst\u00e4ndige Zielerreichung durch die in Frage stehende Regelung, die zu der beanstandeten Ungleichbehandlung f\u00fchrt, sondern lediglich eine Eignung zur F\u00f6rderung des Ziels (st\u00e4ndige Rechtsprechung, BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2237\/14, BVerfGE 158, 282, Rz&nbsp;131, m.w.N.).<\/li><li>Eine Ungleichbehandlung ist nur dann erforderlich, wenn kein anderes Mittel zur Verf\u00fcgung steht, mit dem der Gesetzgeber unter Bewirkung geringerer Ungleichheiten das angestrebte Regelungsziel der Betroffenen gleich wirksam erreichen oder f\u00f6rdern kann, ohne dabei Dritte oder die Allgemeinheit st\u00e4rker zu belasten. Auch bei der Einsch\u00e4tzung der Erforderlichkeit verf\u00fcgt der Gesetzgeber \u00fcber einen Beurteilungs- und Prognosespielraum. Das BVerfG pr\u00fcft nicht, ob der Gesetzgeber die beste L\u00f6sung f\u00fcr die hinter einem Gesetz stehenden Probleme gefunden hat. Ma\u00dfnahmen, die der Gesetzgeber zur Erreichung des Gesetzeszwecks f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt, k\u00f6nnen daher verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass die in Betracht kommenden alternativen Mittel zwar die gleiche Wirksamkeit versprechen, aber zu geringerer Ungleichheit f\u00fchren. Die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Ma\u00dfnahme zur Zweckerreichung muss dabei in jeder Hinsicht eindeutig feststehen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2237\/14, BVerfGE 158, 282, Rz&nbsp;142, m.w.N.).<\/li><li>Der Gesetzgeber muss nicht alle Ungleichheiten durch Sonderregelungen beseitigen. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Typisierungen zul\u00e4ssig. Sie kommen insbesondere in Betracht, wenn ungewisse Umst\u00e4nde oder Geschehnisse zu regeln sind, die sich selbst bei detaillierter Einzelfallbetrachtung nicht sicher bestimmen lassen. Typisierungen bewirken Ungleichheiten. Der Gesetzgeber muss daher realit\u00e4tsgerecht den typischen Fall als Leitbild zugrunde legen. Die aus der Typisierung erwachsenden Vorteile m\u00fcssen im rechten Verh\u00e4ltnis zu der damit notwendig verbundenen Ungleichheit stehen. Werden Zinsen zum Zweck des Vorteilsausgleichs erhoben, muss die Differenzierung nach Ma\u00dfgabe des Vorteils vorgenommen werden, dessen Nutzungsm\u00f6glichkeit mit dem Zins abgegolten werden soll. Wegen des weiten Einsch\u00e4tzungs- und Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers muss sich der typisierende Zinssatz lediglich in einem der wirtschaftlichen Realit\u00e4t angemessenen Rahmen halten. Eine typisierende Regelung, der eine Einsch\u00e4tzung und Bewertung der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse zugrunde liegt, ist aber dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn sie sich unter ver\u00e4nderten tats\u00e4chlichen Bedingungen als evident nicht mehr realit\u00e4tsgerecht erweist (vgl. BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2237\/14, BVerfGE 158, 282, Rz&nbsp;149&nbsp;ff., m.w.N.).<\/li><li>Eine Ungleichbehandlung ist nur dann verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig im engeren Sinne, wenn das Ma\u00df der Ungleichbehandlung in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zur Bedeutung des mit der Differenzierung verfolgten Ziels und zum Ausma\u00df und Grad der durch die Ungleichbehandlung bewirkten Zielerreichung steht (BVerfG-Beschluss vom 07.04.2022&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;3\/18, BVerfGE 161, 163, Rz&nbsp;314, m.w.N.).<\/li><li>2. Bei Anwendung dieser Ma\u00dfst\u00e4be ist ein Zinssatz f\u00fcr die Zinsen bei AdV in H\u00f6he von einhalb Prozent pro Monat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;237 i.V.m. \u00a7&nbsp;238 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO im ma\u00dfgeblichen Zeitraum mit Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG unvereinbar (gleicher Ansicht BFH-Beschl\u00fcsse vom 03.09.2018&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;15\/18, BFH\/NV 2018, 1279 und vom 04.07.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;128\/18, BFH\/NV 2019, 1060; Klein\/R\u00fcsken, AO, 17.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;238 Rz&nbsp;11; Loose in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;237 AO Rz&nbsp;2a; Zugmaier\/N\u00f6cker\/Hermes, \u00a7&nbsp;238 AO Rz&nbsp;4; Roser, GmbH-Rundschau \u2011\u2011GmbHR\u2011\u2011 2023, 388, 389; Seer<em>,<\/em> Der Betrieb \u2011\u2011DB\u2011\u2011 2022, 1795, 1800&nbsp;f.; von&nbsp;Streit\/Streit, Deutsches Steuerrecht \u2011\u2011DStR\u2011\u2011 2022, 121; Haupt, DStR 2022, 126, 131).<\/li><li>a) Die Belastung mit AdV-Zinsen in H\u00f6he von einhalb Prozent pro Monat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;237 i.V.m. \u00a7&nbsp;238 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO f\u00fchrt zu einer der H\u00f6he nach nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Steuerpflichtigen, die ein endg\u00fcltig erfolglos gebliebenes Rechtsbehelfsverfahren oder eine endg\u00fcltig erfolglos gebliebene Anfechtungsklage gegen einen der in \u00a7&nbsp;237 Abs.&nbsp;1 AO aufgez\u00e4hlten Verwaltungsakte betrieben haben. Steuerpflichtige, bei denen der angefochtene Verwaltungsakt von der Vollziehung ausgesetzt war und die deshalb die f\u00e4llige Steuer zun\u00e4chst nicht entrichtet haben, m\u00fcssen AdV-Zinsen in H\u00f6he von einhalb Prozent pro Monat zahlen. Steuerpflichtige, bei denen die Vollziehung nicht ausgesetzt war und die die Steuerschuld beglichen haben, werden nicht mit AdV-Zinsen belastet. Diese Ungleichbehandlung ist zwar dem Grunde nach, aber nicht der H\u00f6he nach gerechtfertigt. Zumindest w\u00e4hrend einer anhaltenden strukturellen Niedrigzinsphase ist der gesetzliche Zinssatz der H\u00f6he nach evident nicht (mehr) erforderlich, um den durch eine sp\u00e4tere Zahlung typischerweise erzielbaren Liquidit\u00e4tsvorteil abzusch\u00f6pfen (B.III.3.).<\/li><li>b) Seit dem 01.01.2019 werden zudem Steuerpflichtige, die AdV-Zinsen schulden, weil sie die Steuer nach AdV des Verwaltungsakts nicht bezahlt haben, und Steuerpflichtige, die Nachzahlungszinsen entrichten m\u00fcssen, weil ihre Steuerfestsetzung zu einem Unterschiedsbetrag (\u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;3 AO) gef\u00fchrt hat und sie die materiell-rechtlich von Anfang an geschuldete Steuer deshalb erst sp\u00e4ter zahlen m\u00fcssen, ungleich behandelt. Die Zinsen bei AdV betragen einhalb Prozent pro Monat. Nachzahlungszinsen werden seit dem 01.01.2019 mit einem Zinssatz von 0,15&nbsp;Prozent f\u00fcr jeden Monat berechnet. Auch diese Ungleichbehandlung (Zinssatzspreizung) ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Die Angemessenheit der Nachzahlungszinsen vorausgesetzt, ergibt sich auch daraus, dass der Zinssatz bei AdV-Zinsen verfassungswidrig zu hoch ist (B.III.4.).<\/li><li>3. Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des Zinssatzes bei AdV-Zinsen<\/li><li>Steuerpflichtige, deren Einspruch oder Anfechtungsklage gegen einen der in \u00a7&nbsp;237 Abs.&nbsp;1 AO aufgez\u00e4hlten Verwaltungsakte endg\u00fcltig erfolglos geblieben ist, werden im ma\u00dfgeblichen Zeitraum ungleich behandelt. Diejenigen, deren Steuerbescheid von der Vollziehung ausgesetzt war und die deshalb die Steuer nicht entrichtet haben, m\u00fcssen f\u00fcr die Dauer der Aussetzung AdV-Zinsen von einhalb Prozent pro Monat bezahlen. Diejenigen, die den geschuldeten Betrag schon bei F\u00e4lligkeit entrichtet und die AdV nicht in Anspruch genommen haben, obwohl die Voraussetzungen hierf\u00fcr vorlagen, werden davon verschont. Die Ungleichbehandlung entf\u00e4llt nicht deshalb, weil die Steuerpflichtigen ihr im Prinzip ausweichen k\u00f6nnen (B.III.3.a). Die Ungleichbehandlung ist an einem am Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit orientierten verfassungsrechtlichen Pr\u00fcfungsma\u00dfstab zu messen (B.III.3.b). Mit der Erhebung von AdV-Zinsen verfolgt der Gesetzgeber legitime Zwecke (B.III.3.c). In erster Linie geht es ihm darum, den durch die sp\u00e4tere Zahlung der Steuer typischerweise entstehenden Liquidit\u00e4tsvorteil abzusch\u00f6pfen (B.III.3.c&nbsp;aa). Dem vom historischen Gesetzgeber daneben angef\u00fchrten Zweck der Vermeidung unn\u00f6tiger Prozesse misst der Senat kein f\u00fcr die Bemessung der H\u00f6he der AdV-Zinsen entscheidendes Gewicht bei (B.III.3.c&nbsp;bb). Die Erhebung von AdV-Zinsen ist ein geeignetes Mittel (B.III.3.d), um einen Liquidit\u00e4tsvorteil abzusch\u00f6pfen (B.III.3.d&nbsp;aa). Ob AdV-Zinsen auch geeignet sind, um unn\u00f6tige Prozesse zu verhindern, l\u00e4sst der Senat offen (B.III.3.d&nbsp;bb). AdV-Zinsen in H\u00f6he von einhalb Prozent pro Monat sind unter den zu beurteilenden Umst\u00e4nden (Niedrigzinsphase) aber im verfassungsrechtlichen Sinne nicht erforderlich, um den Liquidit\u00e4tsvorteil abzusch\u00f6pfen oder um unn\u00f6tige Prozesse zu verhindern (B.III.3.e). Die H\u00f6he der AdV-Zinsen von einhalb Prozent pro Monat w\u00e4re dar\u00fcber hinaus auch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig im engeren Sinne (B.III.3.f).<\/li><li>a) Wie dargelegt, werden beide Vergleichsgruppen vom Gesetzgeber ungleich behandelt. Das Differenzierungskriterium f\u00fcr die Ungleichbehandlung ist, wenn man auf den Tatbestand des \u00a7&nbsp;237 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO abstellt, die AdV des geschuldeten Betrags. Ma\u00dfgeblich ist grunds\u00e4tzlich der Verwaltungsakt, mit dem die zust\u00e4ndige Finanzbeh\u00f6rde die Vollziehung eines Bescheids vorl\u00e4ufig ausgesetzt hat. Im Hinblick darauf, dass die AdV auch endet, sobald der Steuerpflichtige den geschuldeten Betrag (trotz AdV) freiwillig entrichtet, kommt es f\u00fcr die Entstehung von AdV-Zinsen darauf an, dass der geschuldete Betrag bei F\u00e4lligkeit (wegen AdV) nicht bezahlt worden ist. AdV-Zinsen fallen dann nur f\u00fcr den Zeitraum von der AdV bis zur Zahlung des geschuldeten Betrags an. Im Normalfall wird die AdV begehrt, um den geschuldeten Betrag nicht sofort bezahlen zu m\u00fcssen. Demgem\u00e4\u00df ist davon auszugehen, dass der von der Vollziehung ausgesetzte Betrag vor\u00fcbergehend auch nicht entrichtet wird. Davon geht auch \u00a7&nbsp;237 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO aus, soweit dort nur auf die rechtlichen Voraussetzungen abgestellt wird.<\/li><li>Eine Ungleichbehandlung ist nicht deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil die Vergleichsgruppen so unterschiedlich sind, dass sie nicht miteinander verglichen werden k\u00f6nnen. Die relevante Gleichheit zwischen den Gruppen besteht darin, dass ihre Mitglieder gegen einen Steuerbescheid endg\u00fcltig erfolglos Einspruch eingelegt oder eine Anfechtungsklage gef\u00fchrt haben, obwohl (ex ante) ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Bescheids bestanden. Die relevante Ungleichheit besteht darin, dass die einen AdV beantragt und erhalten und deshalb den geschuldeten Betrag bei F\u00e4lligkeit nicht bezahlt haben, wohingegen die anderen den geschuldeten Betrag bei F\u00e4lligkeit bezahlt haben.<\/li><li>Eine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung kann insbesondere nicht mit der Begr\u00fcndung verneint werden, die Steuerpflichtigen h\u00e4tten es (mehr oder weniger) in der Hand, ob AdV-Zinsen entstehen. Die gegenteilige Annahme des FG \u00fcberzeugt den Senat nicht. Zwar k\u00f6nnen Steuerpflichtige beeinflussen, ob AdV-Zinsen entstehen. Sie entscheiden grunds\u00e4tzlich frei, ob sie die AdV beantragen oder ob sie den geschuldeten Betrag sofort entrichten. Auch eine sogenannte aufgedr\u00e4ngte AdV muss nicht hingenommen werden. Betroffene k\u00f6nnen dagegen Rechtsschutz in Anspruch nehmen oder die Verzinsungspflicht durch Zahlung des ausgesetzten Betrags (jederzeit) beenden (vgl. BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2237\/14, BVerfGE 158, 282, Rz&nbsp;243).<\/li><li>Dabei handelt es sich jedoch \u2011\u2011ungeachtet des Umstands, dass diese Optionen vor allem aus wirtschaftlichen Gr\u00fcnden nicht allen Steuerpflichtigen jederzeit offenstehen\u2011\u2011 um Ausweichoptionen. Ausweichoptionen von Grundrechtstr\u00e4gern beseitigen eine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung aber grunds\u00e4tzlich nicht. Sie f\u00fchren insbesondere nicht dazu, dass eine Ungleichbehandlung bereits nicht am allgemeinen Gleichheitssatz nach Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG gemessen werden k\u00f6nnte. Eine Ungleichbehandlung w\u00e4re sonst unabh\u00e4ngig von ihrem Zweck und ihrer Intensit\u00e4t immer schon dann verfassungsrechtlich unbeachtlich, wenn der benachteiligte Grundrechtstr\u00e4ger eine Ausweichoption in dem Sinne hat, dass die Erf\u00fcllung des gesetzlichen Tatbestands, dessen Rechtsfolge die Ungleichbehandlung ist, von seinem Verhalten abh\u00e4ngt. Auf den Streitfall bezogen: Der Gesetzgeber k\u00f6nnte dann auch einen Zinssatz in beliebiger H\u00f6he festsetzen, ohne dass dies verfassungsrechtlich \u00fcberpr\u00fcft werden k\u00f6nnte. Die M\u00f6glichkeit, der Belastung effektiv ausweichen zu k\u00f6nnen, ist daher \u2011\u2011wenn \u00fcberhaupt\u2011\u2011 erst im Rahmen der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung zu w\u00fcrdigen (vgl. beispielsweise BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 28.11.2023&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;8\/13, BGBl. 2024 I Nr.&nbsp;45, Rz&nbsp;160; vom 17.11.2009&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2192\/05, BVerfGE 125, 1, Rz&nbsp;78 und vom 15.01.2008&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;2\/04, BVerfGE 120, 1, Rz&nbsp;134).<\/li><li>Dies gilt in der hier zu beurteilenden Frage umso mehr, als die Steuerpflichtigen bei Wahl der Ausweichoptionen auf die (Wirkung der) AdV verzichten m\u00fcssen. Die AdV wird aber als Form des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes durch Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 GG gesch\u00fctzt. Auf die AdV besteht ein verfassungsrechtlich garantierter Anspruch, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen. Die Frage, ob die Ausweichoptionen unter Ber\u00fccksichtigung dessen gleichwohl angesonnen werden k\u00f6nnen, bedarf einer verfassungsrechtlichen G\u00fcterabw\u00e4gung, die im Rahmen der verfassungsrechtlichen Pr\u00fcfung anzustellen ist. Das Ergebnis der Abw\u00e4gung kann, auch wenn es eindeutig w\u00e4re, die verfassungsrechtliche Pr\u00fcfung nicht er\u00fcbrigen.<\/li><li>b) Die verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung ist an einem am Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit orientierten verfassungsrechtlichen Pr\u00fcfungsma\u00dfstab zu messen.<\/li><li>aa) F\u00fcr die Anwendung eines qualifizierten Pr\u00fcfungsma\u00dfstabs spricht insbesondere, dass die Erhebung von (hohen) Zinsen bei AdV zumindest tendenziell rechtsschutzhemmend wirkt. Damit ist das Grundrecht der Steuerpflichtigen auf effektiven Rechtsschutz betroffen (so auch Haselmann\/Maciejewski, Die Unternehmensbesteuerung 2022, 422, 426&nbsp;f.). Nach Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 GG steht jedermann, der sich durch die \u00f6ffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt f\u00fchlt, der Rechtsweg zu den Gerichten offen (BVerfG-Beschluss vom 31.05.1988&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;520\/83, BVerfGE 78, 214, Rz&nbsp;34). Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 GG gebietet dar\u00fcber hinaus, soweit als m\u00f6glich zu verhindern, dass durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Ma\u00dfnahme Tatsachen geschaffen werden, die auch dann, wenn sich die Ma\u00dfnahme bei richterlicher Pr\u00fcfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden k\u00f6nnen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 19.10.1977&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;42\/76, BVerfGE 46, 166, Rz&nbsp;33, m.w.N.).<\/li><li>Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gew\u00e4hrleistet auch den einstweiligen Rechtsschutz. Da Rechtsbehelfe und Klagen im Abgabenrecht grunds\u00e4tzlich keine aufschiebende Wirkung haben, kommt dem vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz in diesem Bereich eine besondere Bedeutung zu. Die innere Rechtfertigung f\u00fcr die vorl\u00e4ufige Vollziehbarkeit von Steuerbescheiden, die Vermutung ihrer Richtigkeit, nimmt in dem Ma\u00dfe ab, wie Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Verwaltungsakts bestehen. Der Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz \u2011\u2011hier in Form der AdV\u2011\u2011 darf durch den Gesetzgeber nicht in unzumutbarer und durch Sachgr\u00fcnde nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 04.05.2004&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1892\/03, BVerfGE 110, 339, Rz&nbsp;24 und vom 18.06.2019&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;587\/17, BVerfGE 151, 173, Rz&nbsp;27). Insbesondere darf eine Regelung nicht so gestaltet sein, dass sie in ihrer tats\u00e4chlichen Auswirkung tendenziell dazu f\u00fchrt, den Rechtsschutz vornehmlich nach Ma\u00dfgabe wirtschaftlicher Leistungsf\u00e4higkeit zu er\u00f6ffnen (vgl. BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 06.02.1979&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;5\/76, BVerfGE 50, 217, Rz&nbsp;46; vom 12.12.2006&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2576\/04, BVerfGE 117, 163, Rz&nbsp;102 und vom 19.12.2012&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;18\/11, BVerfGE 133, 1, Rz&nbsp;81). Effektiver Rechtsschutz muss gerade im Abgabenrecht &#8222;bezahlbar&#8220; sein.<\/li><li>Aus dem Umstand, dass Steuerpflichtige grunds\u00e4tzlich die Wahl haben, ob sie AdV in Anspruch nehmen wollen, sofern die Voraussetzungen daf\u00fcr vorliegen, oder ob sie die f\u00e4llige Steuer sofort entrichten (vgl. BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2237\/14, BVerfGE 158, 282, Rz&nbsp;243), ergibt sich nichts anderes. Die drohenden AdV-Zinsen in H\u00f6he von einhalb Prozent pro Monat k\u00f6nnen die Entscheidung in der Weise beeinflussen, dass sich Steuerpflichtige aus wirtschaftlichen Erw\u00e4gungen dazu veranlasst sehen, vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz nicht in Anspruch zu nehmen. Auf diese Weise beschr\u00e4nkt die Zinsh\u00f6he den Zugang zu effektivem Rechtsschutz zumindest mittelbar (vgl. Seer, DB 2014, 1945, 1949; Dr\u00fcen, Finanz-Rundschau 2014, 218, 220; Loose in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;237 AO Rz&nbsp;2b).<\/li><li>bb) F\u00fcr eine am Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz orientierte Pr\u00fcfung spricht ferner, dass ein Teil der Steuerpflichtigen wirtschaftlich nicht auf die AdV verzichten kann. Insbesondere Steuerpflichtige, die nicht \u00fcber ausreichende Eigenmittel verf\u00fcgen und auch nicht (rechtzeitig) ausreichend hohe Fremdmittel beschaffen k\u00f6nnen, um den geschuldeten Betrag sofort zu begleichen, werden dadurch entlastet (vgl. auch Klein\/R\u00fcsken, AO, 17.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;238 Rz&nbsp;11; von&nbsp;Streit\/Streit, DStR 2022, 121, 123&nbsp;f.; dieselben, DStR 2023, 2081, 2086; Haupt, DStR 2022, 126, 131; Niestedt, Zeitschrift f\u00fcr Z\u00f6lle und Verbrauchsteuern 2022, 331, 334). Auch dies kann im Rahmen einer Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung ber\u00fccksichtigt werden, w\u00e4re aber bei einer reinen Willk\u00fcrpr\u00fcfung von vornherein ohne Bedeutung.<\/li><li>Steuerpflichtige, die aktuell nicht \u00fcber ausreichende Mittel verf\u00fcgen, k\u00f6nnen auch nicht generell darauf verwiesen werden, die Stundung des geschuldeten Betrags zu beantragen. Nach \u00a7&nbsp;222 Satz&nbsp;1 AO k\u00f6nnen Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis gestundet werden, wenn die Einziehung bei F\u00e4lligkeit eine erhebliche H\u00e4rte f\u00fcr den Steuerschuldner bedeuten w\u00fcrde und der Anspruch durch die Stundung nicht gef\u00e4hrdet erscheint. Selbst wenn die Tatbestandsvoraussetzungen f\u00fcr eine Stundung erf\u00fcllt sind, ist die AdV f\u00fcr Steuerpflichtige wirtschaftlich sinnvoller, soweit es darum geht, den geschuldeten Betrag nicht sofort entrichten zu m\u00fcssen. Zum einen soll eine Stundung in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gew\u00e4hrt werden (\u00a7&nbsp;222 Satz&nbsp;2 AO). Zum anderen werden nach \u00a7&nbsp;234 i.V.m. \u00a7&nbsp;238 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO auch auf gestundete Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis Zinsen in H\u00f6he von einhalb Prozent pro Monat erhoben. Wird der Steuerbescheid nach Ablauf der Stundung aufgehoben, ge\u00e4ndert oder nach \u00a7&nbsp;129 AO berichtigt, bleiben die bis dahin entstandenen Stundungszinsen bestehen (\u00a7&nbsp;234 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO). Zwar kann auf die Erhebung von Stundungszinsen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;234 Abs.&nbsp;2 AO verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig w\u00e4re. Bei dem Zinsverzicht handelt es sich aber um eine Ermessensentscheidung. Bei der AdV werden hingegen keine Zinsen erhoben, soweit der Steuerpflichtige mit seinem Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt erfolgreich war.<\/li><li>cc) F\u00fcr eine am Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz orientierte Pr\u00fcfung spricht schlie\u00dflich, dass Steuerpflichtige, denen AdV gew\u00e4hrt worden ist und die deshalb den geschuldeten Betrag nicht sofort bezahlt haben, auf die H\u00f6he der entstehenden Zinsen kaum noch Einfluss nehmen k\u00f6nnen. Das Ende der Zinspflicht h\u00e4ngt im Regelfall davon ab, wann der Fall entschieden und die ernstlichen Zweifel beseitigt sind beziehungsweise wann die AdV beendet ist. Darauf haben bei fehlender Zahlungsf\u00e4higkeit weder der Einspruchsf\u00fchrer noch der Kl\u00e4ger entscheidenden Einfluss. Die Dauer au\u00dfergerichtlicher und gerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren h\u00e4ngt entscheidend von der Arbeitsweise der zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rde oder des zust\u00e4ndigen FG ab. Einspruchsf\u00fchrer k\u00f6nnen unter den Voraussetzungen von \u00a7&nbsp;46 FGO Unt\u00e4tigkeitsklage erheben. Kl\u00e4ger k\u00f6nnen ihren prozessualen Mitwirkungspflichten, insbesondere den Erkl\u00e4rungspflichten, nach \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 FGO zeitnah nachkommen. Sie k\u00f6nnen gerichtliche Aufforderungen zeitnah erf\u00fcllen, eine zeitnahe Entscheidung anmahnen oder die Verz\u00f6gerungsr\u00fcge (\u00a7&nbsp;198 des Gerichtsverfassungsgesetzes) erheben. Eine rasche Entscheidung erzwingen k\u00f6nnen sie nicht.<\/li><li>c) Mit der Erhebung von AdV-Zinsen verfolgt der Gesetzgeber legitime Zwecke. Sie dient der Absch\u00f6pfung von Liquidit\u00e4tsvorteilen (B.III.3.c&nbsp;aa) und nach Angaben des historischen Gesetzgebers daneben auch der Verhinderung unn\u00f6tiger Steuerprozesse (B.III.3.c&nbsp;bb). Weitere Zwecke sind nicht ersichtlich (B.III.3.c&nbsp;cc).<\/li><li>aa) Die Erhebung von Zinsen bei AdV beruht vor allem auf der Annahme, dass Steuerpflichtige, denen AdV gew\u00e4hrt worden ist und die deshalb den geschuldeten Betrag nicht sofort entrichten, einen Liquidit\u00e4tsvorteil gegen\u00fcber denjenigen haben, die unter vergleichbaren Umst\u00e4nden eine AdV nicht in Anspruch nehmen und den geschuldeten Betrag sofort entrichten. Durch die sp\u00e4tere Zahlung steht der geschuldete Betrag (wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit vorausgesetzt) l\u00e4nger zur Verf\u00fcgung und kann zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil genutzt werden. Vorrangiger Zweck der AdV-Zinsen ist es, diesen Vorteil in typisierter H\u00f6he abzusch\u00f6pfen.<\/li><li>Von diesem Zweck hat sich der Gesetzgeber schon bei der Einf\u00fchrung der AdV-Zinsen erkennbar leiten lassen. Mit der bundesrechtlich erstmaligen Einf\u00fchrung der Zinsen bei AdV durch das Steuer\u00e4nderungsgesetz 1961 vom 13.07.1961 wurden auch die Prozesszinsen erstmalig geregelt (BGBl I 1961, 981). Nach der Entwurfsbegr\u00fcndung sollten die Prozesszinsen H\u00e4rten f\u00fcr die Steuerpflichtigen ausgleichen, da die ihnen von der Finanzverwaltung vorenthaltenen Betr\u00e4ge bis dahin nicht verzinst wurden (vgl. BTDrucks 3\/2573, S.&nbsp;36&nbsp;f.; s.a. unter B.I.2.b). Wenn aber von Beginn der Rechtsh\u00e4ngigkeit an \u00dcberzahlungen verzinst werden, so der Gesetzgeber, m\u00fcsse dies auch f\u00fcr Nachzahlungen gelten (vgl. BTDrucks 3\/2573, S.&nbsp;37).<\/li><li>Auch der BFH geht in st\u00e4ndiger Rechtsprechung davon aus, dass die AdV-Zinsen in erster Linie der Absch\u00f6pfung von Liquidit\u00e4tsvorteilen dienen (vgl. BFH-Urteile vom 24.07.1979&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;67\/76, BFHE 128, 331, BStBl II 1979, 712, Rz&nbsp;10; vom 21.02.1991&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;105\/84, BFHE 163, 313, BStBl II 1991, 498, unter II.3.c&nbsp;bb [Rz&nbsp;34]; vom 20.09.1995&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;86\/94, BFHE 178, 555, BStBl II 1996, 53, unter 2.a&nbsp;cc [Rz&nbsp;13]; vom 05.06.1996&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;234\/93, BFHE 180, 240, BStBl II 1996, 503, unter 3.c [Rz&nbsp;19] und vom 10.10.2012&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;56\/10, BFHE 238, 530, BStBl II 2013, 107, Rz&nbsp;18).<\/li><li>F\u00fcr den Absch\u00f6pfungszweck spricht auch, dass grunds\u00e4tzlich alle Verzinsungstatbest\u00e4nde der Abgabenordnung einen Vor- oder Nachteilsausgleich bezwecken (zur Vollverzinsung BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2237\/14, BVerfGE 158, 282, Rz&nbsp;123&nbsp;ff., m.w.N.; zu Stundungszinsen K\u00f6gel in Gosch, AO \u00a7&nbsp;234 Rz&nbsp;5.1; zur Verzinsung hinterzogener Steuern BFH-Urteil vom 28.08.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;7\/17, BFHE 266, 485, BStBl II 2020, 247, Rz&nbsp;15, m.w.N.; zu Prozesszinsen BFH-Urteil vom 16.05.2013&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;20\/11, BFHE 241, 320, BStBl II 2013, 770, Rz&nbsp;15, m.w.N.). Dementsprechend hatte der Gesetzgeber den Vor- oder Nachteil, der sich durch die Heranziehung der Steuerpflichtigen zu unterschiedlichen Zeiten ergibt, urspr\u00fcnglich einheitlich mit einhalb Prozent pro Monat bemessen.<\/li><li>Der Zweck, Liquidit\u00e4tsvorteile abzusch\u00f6pfen und Liquidit\u00e4tsnachteile auszugleichen, ist auch zweifellos legitim. Die Erhebung von Zinsen bei AdV dient damit unmittelbar auch dem aus dem Gleichbehandlungsgebot abgeleiteten Grundsatz der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung (vgl. BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2237\/14, BVerfGE 158, 282, Rz&nbsp;129).<\/li><li>bb) Der historische Gesetzgeber hat die Einf\u00fchrung von Zinsen bei AdV auch mit der Erw\u00e4gung begr\u00fcndet, so k\u00f6nnten unn\u00f6tige Steuerprozesse vermieden werden. Der Zinsvorteil infolge der AdV k\u00f6nne die Prozesskosten \u00fcbersteigen (vgl. BTDrucks 3\/2573, S.&nbsp;37). Den Senat \u00fcberzeugen diese Erw\u00e4gungen nicht. Es ist schon unklar, welche Verfahren konkret vermieden werden sollen. Jedenfalls dann, wenn die Zinsen niedrig und die typischerweise erzielbaren Liquidit\u00e4tsvorteile gering sind, d\u00fcrften &#8222;unn\u00f6tige&#8220; Steuerprozesse im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von AdV kaum vorkommen. Der Senat misst dem Zweck der Verhinderung unn\u00f6tiger Steuerprozesse deshalb jedenfalls unter den zu beurteilenden Umst\u00e4nden kein f\u00fcr die H\u00f6he der AdV-Zinsen relevantes, eigenst\u00e4ndiges Gewicht bei (B.III.3.c&nbsp;bb&nbsp;(1)). Die Legitimit\u00e4t des Gesetzeszwecks steht zwar grunds\u00e4tzlich nicht in Frage. Der Gesetzgeber darf grunds\u00e4tzlich auch den Zweck verfolgen, leichtfertige oder gar missbr\u00e4uchliche Rechtsbehelfe zu verhindern (vgl. BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 06.02.1979&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;5\/76, BVerfGE 50, 217, Rz&nbsp;46 und vom 19.12.2012&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;18\/11, BVerfGE 133, 1, Rz&nbsp;80, m.w.N.). Der Senat hat aber erhebliche Zweifel an der Legitimit\u00e4t dieses Zwecks, soweit es darum geht, den verfassungsrechtlich garantierten und gesetzlich ausformulierten Anspruch auf vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz effektiv einzuschr\u00e4nken (B.III.3.c&nbsp;bb&nbsp;(2)).<\/li><li>(1) Der Senat misst dem vom historischen Gesetzgeber angef\u00fchrten Zweck der Verhinderung unn\u00f6tiger Steuerprozesse jedenfalls unter den zu beurteilenden Umst\u00e4nden (Niedrigzinsphase) kein f\u00fcr die H\u00f6he der AdV-Zinsen relevantes, eigenst\u00e4ndiges Gewicht bei.<\/li><li>Es ist schon unklar, ob nur gerichtliche oder auch au\u00dfergerichtliche Rechtsbehelfe vermieden werden sollen. Die \u00c4u\u00dferung des historischen Gesetzgebers bezog sich nur auf gerichtliche Verfahren (Prozesse). Zwar hat der BFH die \u00c4u\u00dferung des historischen Gesetzgebers teilweise aufgegriffen und inhaltlich auch auf das au\u00dfergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren ausgedehnt. Die Zahlung der Abgaben solle nicht zinslos dadurch hinausgeschoben werden k\u00f6nnen, dass ein Rechtsbehelf ohne ernsthafte Erfolgsaussichten eingelegt wird (vgl. BFH-Urteile vom 24.07.1979&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;67\/76, BFHE 128, 331, BStBl II 1979, 712, Rz&nbsp;10; vom 21.02.1991&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;105\/84, BFHE 163, 313, BStBl II 1991, 498, unter II.3.c&nbsp;bb [Rz&nbsp;34] und vom 10.10.2012&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;56\/10, BFHE 238, 530, BStBl II 2013, 107, Rz&nbsp;18). Dieses Verst\u00e4ndnis kollidiert aber damit, dass die AdV nur gew\u00e4hrt wird, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen.<\/li><li>Unklar ist auch, mit welchem Ziel der Gesetzgeber unn\u00f6tige Steuerprozesse verhindern wollte. Denkbar ist, dass die Gerichte entlastet werden sollten. Denkbar ist aber auch, dass nur das Steueraufkommen gesichert und verz\u00f6gerte Zahlungen verhindert werden sollten. Aus den Quellen l\u00e4sst sich die Frage nicht beantworten.<\/li><li>Unklar ist weiter, ob nur das Hauptsacheverfahren oder auch die (ungerechtfertigte) Inanspruchnahme von AdV vermieden werden sollte. Vermieden werden unn\u00f6tige Steuerprozesse nur, wenn das Hauptsacheverfahren unterbleibt, wenn also kein Einspruch eingelegt oder keine Klage erhoben wird. H\u00f6here AdV-Zinsen verhindern aber unmittelbar nur die Inanspruchnahme von AdV. Im R\u00fcckblick unn\u00f6tige Rechtsbehelfe und Klagen k\u00f6nnen so grunds\u00e4tzlich nicht verhindert werden. Ob der Gesetzgeber daneben auch die &#8222;unn\u00f6tige&#8220; Inanspruchnahme von AdV verhindern wollte, bleibt unklar.<\/li><li>Unklar ist schlie\u00dflich, welche Relevanz der vom historischen Gesetzgeber in den Blick genommene Fall hat. Die Erw\u00e4gung, dass der Liquidit\u00e4tsvorteil durch die sp\u00e4tere Zahlung h\u00f6her sein k\u00f6nne als die Prozesskosten, ist zwar theoretisch klar, aber praktisch kaum nachvollziehbar. Sie beruht auf der Annahme, dass es Steuerpflichtige gibt, die nur deshalb einen Rechtsbehelf einlegen oder Klage erheben, weil sie in den Genuss der AdV (Zahlungsaufschub) kommen und sich dadurch letztlich einen (nicht gerechtfertigten) wirtschaftlichen Vorteil verschaffen wollen. Sie setzt weiter voraus, dass es diesen Steuerpflichtigen auch gelingt, die AdV unter den gesetzlichen Voraussetzungen (ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts) zu erwirken und dass es sich trotz der im Fall eines endg\u00fcltig erfolglosen Hauptsacheverfahrens eventuell anfallenden Verfahrenskosten finanziell lohnen kann, den Rechtsbehelf gleichwohl einzulegen. Ob sich der Rechtsbehelf trotz der Verfahrenskosten wirtschaftlich lohnt, h\u00e4ngt ersichtlich unter anderem davon ab, ob der durch die AdV entstandene Liquidit\u00e4tsvorteil ohnehin abgesch\u00f6pft wird. Legt man dies zugrunde, weil die Absch\u00f6pfung des Liquidit\u00e4tsvorteils einen eigenst\u00e4ndigen legitimen Gesetzeszweck bildet, stellt sich die Frage, ob der Zinssatz bei AdV-Zinsen \u00fcber den Anteil hinaus, der auf die Absch\u00f6pfung des Liquidit\u00e4tsvorteils entf\u00e4llt, einen Aufschlag f\u00fcr die Verhinderung unn\u00f6tiger Steuerprozesse enth\u00e4lt. Daf\u00fcr sieht der Senat keine Anhaltspunkte. Jedenfalls dann, wenn die Zinsen niedrig und die typischerweise erzielbaren Liquidit\u00e4tsvorteile deshalb gering sind, d\u00fcrften &#8222;unn\u00f6tige&#8220; Steuerprozesse im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von AdV kaum noch vorkommen. Dieser Zweck verliert unter diesen Umst\u00e4nden jedenfalls seine Relevanz.<\/li><li>Wenn der Liquidit\u00e4tsvorteil durch die Zinsen bei AdV bereits abgesch\u00f6pft wird (selbst\u00e4ndiger Normzweck), bietet die AdV zudem regelm\u00e4\u00dfig keinen (messbaren) dar\u00fcber hinausgehenden wirtschaftlichen Anreiz, Rechtsbehelfe ohne ernsthafte Erfolgsaussichten einzulegen (so wohl auch BFH-Urteil vom 24.07.1979&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;67\/76, BFHE 128, 331, BStBl II 1979, 712, Rz&nbsp;10<em>). <\/em>Das gilt jedenfalls in einem strukturellen Niedrigzinsumfeld, in dem bereits der durch den Zahlungsaufschub erzielbare Liquidit\u00e4ts- und Zinsvorteil gering ist.<\/li><li>Sollte der Zweck speziell darauf gerichtet gewesen sein, die Inanspruchnahme von AdV einzuschr\u00e4nken, best\u00fcnden dagegen auch rechtliche Bedenken. Ein allgemeines Misstrauen des Gesetzgebers gegen\u00fcber allen Steuerpflichtigen, die Rechtsbehelfe gegen Steuerverwaltungsakte einlegen und AdV begehren, w\u00e4re nicht sachgerecht und st\u00fcnde zudem im Wertungswiderspruch zu Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 GG. Aus dem Umstand, dass AdV-Zinsen nur anfallen, wenn der Rechtsbehelf oder die Klage endg\u00fcltig erfolglos geblieben sind, kann nicht geschlossen werden, dass die Rechtsbehelfe oder Klagen von vornherein &#8222;unn\u00f6tig&#8220; waren. H\u00e4ufig ist ex ante nicht abzusehen, ob ein Rechtsbehelf gegen einen Steuerverwaltungsakt erfolgreich sein wird. Gerade bei offenen Rechtsfragen, aber auch bei unklarer Tatsachenlage ist der Ausgang des Verfahrens kaum sicher vorhersehbar. Grunds\u00e4tzlich darf unter den gesetzlichen Voraussetzungen einstweiliger Rechtsschutz in Anspruch genommen werden. F\u00fcr eine Verhaltenslenkung, die mit der Erhebung von Zinsen bei AdV vorsorglich den einstweiligen Rechtsschutz durch AdV einschr\u00e4nkt, w\u00e4re vor diesem Hintergrund kein Raum. Dies vorausgesetzt, verbleibt f\u00fcr &#8222;unn\u00f6tige&#8220; AdV-Verfahren kein Anwendungsbereich. Steuerpflichtige, die einen von vornherein aussichtslosen Rechtsbehelf einlegen, in der Hoffnung, gleichwohl AdV zu erhalten und sich so einen (nicht gerechtfertigten) Vorteil zu verschaffen, m\u00fcssten auf eine unrichtige Entscheidung im AdV-Verfahren setzen.<\/li><li>Die Irrelevanz des Zwecks der Verhinderung unn\u00f6tiger Steuerprozesse sieht der Senat auch dadurch best\u00e4tigt, dass der Gesetzgeber die H\u00f6he der Zinsen bei den Teilverzinsungstatbest\u00e4nden der Abgabenordnung einheitlich geregelt hat, und zwar auch, soweit die einzelnen Verzinsungstatbest\u00e4nde \u00fcber den Ausgleich von Liquidit\u00e4tsvorteilen hinaus keinen weiteren Zwecken dienen. Daraus ergibt sich, dass der Zweck der Verhinderung unn\u00f6tiger Steuerprozesse die H\u00f6he der AdV-Zinsen jedenfalls nicht beeinflusst hat. Wenn es sich um einen zus\u00e4tzlichen Zweck handeln w\u00fcrde, der sich auf die H\u00f6he der AdV-Zinsen auswirkt, m\u00fcssten diese h\u00f6her sein als die Zinsen in anderen F\u00e4llen. Die Stundungszinsen nach \u00a7&nbsp;234 AO und die Hinterziehungszinsen nach \u00a7&nbsp;235 AO bezwecken lediglich, Liquidit\u00e4tsvorteile auszugleichen (f\u00fcr die Stundungszinsen K\u00f6gel in Gosch, AO \u00a7&nbsp;234 Rz&nbsp;5.1; zur Verzinsung hinterzogener Steuern BFH-Urteil vom 28.08.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;7\/17, BFHE 266, 485, BStBl II 2020, 247, Rz&nbsp;15, m.w.N.). Eine Verhaltenslenkung bezwecken sie nicht. Zweck der Stundungs- und Hinterziehungszinsen ist es insbesondere nicht, dass Steuerschulden nicht gestundet oder dass Steuern nicht hinterzogen werden. Auch die Prozesszinsen auf Erstattungsbetr\u00e4ge nach \u00a7&nbsp;236 AO bezwecken lediglich einen Liquidit\u00e4tsausgleich (BFH-Urteil vom 16.05.2013&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;20\/11, BFHE 241, 320, BStBl II 2013, 770, Rz&nbsp;15, m.w.N.). Eine Verhaltenslenkung sollen die Prozesszinsen nicht bewirken. Sie sollen insbesondere nicht dazu anreizen, Rechtsbehelfe mit Erfolgsaussichten gegen Steuerverwaltungsakte einzulegen.<\/li><li>Im Unterschied dazu dienen die in der Abgabenordnung geregelten S\u00e4umniszuschl\u00e4ge, die ein Prozent pro Monat betragen (\u00a7&nbsp;240 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO), wirtschaftlich und rechtlich in erster Linie als Druckmittel. Sie bezwecken auch, dass f\u00e4llige Steuerschulden rechtzeitig gezahlt werden (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 08.11.1955&nbsp;&#8211; V&nbsp;90\/55&nbsp;S, BFHE 61, 521, BStBl III 1955, 399, Rz&nbsp;2; vom 21.09.1973&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;153\/72, BFHE 110, 318, BStBl II 1974, 17, unter 2.b [Rz&nbsp;15]; vom 16.07.1997&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;32\/96, BFHE 184, 193, BStBl II 1998, 7, unter 2. [Rz&nbsp;22]; vom 30.03.2006&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;2\/04, BFHE 212, 23, BStBl II 2006, 612, unter II.2. [Rz&nbsp;17]; vom 15.11.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;55\/20, BFHE 278, 403, BStBl II 2023, 621, Rz&nbsp;22).<\/li><li>(2) Wenn der Lenkungszweck der Verhinderung unn\u00f6tiger Steuerprozesse schon kein relevantes Gewicht hat, er\u00fcbrigt sich auch die umfassende Pr\u00fcfung, ob es sich um einen legitimen Zweck handelt.<\/li><li>Rechtliche Zweifel an der Legitimit\u00e4t dieses Zwecks bestehen zumindest, soweit es darum geht, Rechtsbehelfe mit gesteigerten Erfolgsaussichten zu verhindern. Soweit es dem Gesetzgeber insbesondere darum gehen sollte, gezielt die Inanspruchnahme von AdV zu verhindern, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen f\u00fcr eine AdV vorliegen, kann ein legitimes Interesse kaum noch erkannt werden. Das w\u00e4re mit Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 GG nicht vereinbar. In diesem Fall m\u00fcsste der Gesetzgeber gegebenenfalls die Voraussetzungen versch\u00e4rfen, unter denen AdV gew\u00e4hrt werden kann, wenn er die Inanspruchnahme von AdV effektiv zur\u00fcckdr\u00e4ngen will. Der verfassungsrechtlich garantierte und im Gesetz ausformulierte einstweilige Rechtsschutz darf aber nicht \u00fcber die Verteuerung des Zugangs in der Breite mittelbar versperrt oder effektiv eingeschr\u00e4nkt werden.<\/li><li>cc) Weitere Gesetzeszwecke der AdV-Zinsen sind nicht ersichtlich. Die Erhebung von Zinsen bei AdV hat insbesondere keinen Strafcharakter (Seer, Steuer und Wirtschaft 2019, 212, 220). Mit ihr sollen auch nicht staatliche Einnahmen erzielt oder die Kosten der Rechtsbehelfsverfahren gedeckt werden. Bei der AdV handelt es sich entgegen der Ansicht des FG auch nicht um einen staatlichen Steuerkredit ohne Bonit\u00e4tspr\u00fcfung gegen\u00fcber den Steuerpflichtigen. Die AdV und eine Kreditaufnahme am Kapitalmarkt sind schon nicht vergleichbar. Die AdV verwirklicht einstweiligen Rechtsschutz. Sie ist an Voraussetzungen gekn\u00fcpft. Liegen diese vor, m\u00fcssen die Steuerpflichtigen (faktisch) solange nicht bezahlen, bis \u00fcber die zweifelhafte Steuerschuld entschieden ist.<\/li><li>d) Die Erhebung von AdV-Zinsen ist ein geeignetes Mittel, um bei sp\u00e4terer Zahlung typischerweise entstehende Liquidit\u00e4tsvorteile abzusch\u00f6pfen (B.III.3.d&nbsp;aa). Ob sie auch geeignet ist, um unn\u00f6tige Steuerprozesse zu verhindern, l\u00e4sst der Senat offen (B.III.3.d&nbsp;bb).<\/li><li>aa) Die Erhebung von Zinsen bei AdV ist grunds\u00e4tzlich geeignet, um die bei sp\u00e4terer Zahlung typischerweise entstehenden Liquidit\u00e4tsvorteile abzusch\u00f6pfen. Die Vorteile, die Steuerpflichtige durch noch nicht gezahlte Steuerschulden w\u00e4hrend der Dauer der AdV erlangen (k\u00f6nnen), unterscheiden sich je nach ihrer individuellen Refinanzierungssituation. Sie reichen von Null- oder Negativzinsen auf risikolose Giroeinlagen bis hin zu Renditen risikoreicher Anlageklassen, die ein Vielfaches des Zinssatzes bei AdV betragen k\u00f6nnen. Die Erhebung von Zinsen bei AdV sch\u00f6pft diese unterschiedlichen Vorteile ohne Ber\u00fccksichtigung der Umst\u00e4nde des jeweiligen Einzelfalls typisierend in H\u00f6he von einhalb Prozent pro Monat ab. Die Typisierung mit einem festen Zinssatz bedingt dabei notwendig \u00dcber- und Unterkompensationen. Trotz dieser Zielungenauigkeit sind AdV-Zinsen im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, diesen Zweck zumindest zu f\u00f6rdern.<\/li><li>bb) Der Senat hat jedoch Zweifel, ob die AdV-Zinsen auch dazu geeignet sind, um unn\u00f6tige Steuerprozesse zu verhindern. Da die AdV-Zinsen unmittelbar nur den einstweiligen Rechtsschutz (im Misserfolgsfall) verteuern, sind sie grunds\u00e4tzlich nicht dazu geeignet, unn\u00f6tige Hauptsacheverfahren (Einspruch und Klage) zu verhindern. Nur wenn der Steuerpflichtige das Hauptsacheverfahren ohne die Aussicht auf AdV von vornherein unterlassen h\u00e4tte, kommt eine Zweckerreichung \u00fcberhaupt in Betracht. Ungeachtet der rechtlichen H\u00fcrden, die auf diesem Weg \u00fcberwunden werden m\u00fcssen, ist ein solches Verhalten umso unwahrscheinlicher, je niedriger die Marktzinsen sind und je niedriger deshalb auch der Liquidit\u00e4tsvorteil durch die angestrebte AdV ausfallen wird. Kein Zweifel besteht daran, dass hohe AdV-Zinsen die Inanspruchnahme von AdV verhindern k\u00f6nnen. Bedenken bestehen insofern aber \u2011\u2011wie dargelegt\u2011\u2011 schon gegen die Legitimit\u00e4t dieses Zwecks. Der Senat l\u00e4sst die Frage der Geeignetheit offen, da er jedenfalls die Erforderlichkeit im verfassungsrechtlichen Sinne verneint.<\/li><li>e) AdV-Zinsen in H\u00f6he von einhalb Prozent pro Monat sind in dem zu beurteilenden Zeitraum unter den zu beurteilenden Umst\u00e4nden (Niedrigzinsphase) im verfassungsrechtlichen Sinne jedenfalls nicht erforderlich, um den typischerweise durch die sp\u00e4tere Zahlung entstehenden Liquidit\u00e4tsvorteil abzusch\u00f6pfen (B.III.3.e&nbsp;aa). Sie w\u00e4ren in einer H\u00f6he von einhalb Prozent pro Monat auch nicht erforderlich, um unn\u00f6tige Steuerprozesse oder Rechtsbehelfe ohne ernsthafte Erfolgsaussichten zu verhindern (B.III.3.e&nbsp;bb).<\/li><li>aa) F\u00fcr in den zu beurteilenden Zeitraum fallende Verzinsungszeitr\u00e4ume ist der Zinssatz von einhalb Prozent pro Monat als Typisierung evident nicht mehr in der Lage, den f\u00fcr die H\u00f6he der AdV-Zinsen relevanten Erhebungszweck der Vorteilsabsch\u00f6pfung realit\u00e4tsgerecht abzubilden. Der gesetzliche Zinssatz ist damit in dieser H\u00f6he nicht mehr zur F\u00f6rderung dieses Gesetzeszwecks erforderlich. Die daf\u00fcr verantwortliche anhaltende, strukturelle Niedrigzinsphase, auf die der Gesetzgeber nicht reagiert hat, endete erst im Jahr 2022. Der Senat erkennt insoweit weder in tats\u00e4chlicher noch in rechtlicher Hinsicht erhebliche Unterschiede zu der Entscheidung des BVerfG zum Zinssatz bei der Vollverzinsung nach \u00a7&nbsp;233a AO (vgl. zur Vollverzinsung insgesamt BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2237\/14, BVerfGE 158, 282, Rz&nbsp;140&nbsp;ff.). Der im Streitfall anwendbare AdV-Zinssatz in H\u00f6he von einhalb Prozent pro Monat ist unter den zu beurteilenden tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nden gleicherma\u00dfen evident realit\u00e4tsfern wie der vom BVerfG verworfene Zinssatz bei Nachzahlung. Mit einem deutlich niedrigeren AdV-Zinssatz h\u00e4tte der Gesetzgeber den angestrebten Regelungszweck bei geringerer Ungleichbehandlung gleich wirksam f\u00f6rdern k\u00f6nnen. Er h\u00e4tte dabei auch nicht Dritte oder die Allgemeinheit st\u00e4rker belastet. Die Entscheidung des Gesetzgebers, den AdV-Zinssatz angesichts dieser Umst\u00e4nde unver\u00e4ndert zu lassen, war f\u00fcr den hier zu beurteilenden Verzinsungszeitraum nicht mehr von seiner Einsch\u00e4tzungspr\u00e4rogative gedeckt und auch sonst nicht gerechtfertigt. Insbesondere war das baldige Ende der Niedrigzinsphase nicht absehbar und ist auch nicht ber\u00fccksichtigt worden.<\/li><li>Mit der Beibehaltung des AdV-Zinssatzes von einhalb Prozent w\u00e4hrend der andauernden Niedrigzinsphase setzt sich der Gesetzgeber zudem in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten. Mit der (r\u00fcckwirkenden) deutlichen Absenkung des Zinssatzes f\u00fcr Nachzahlungen und Erstattungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;233a i.V.m. \u00a7&nbsp;238 Abs.&nbsp;1a AO auf nur noch 0,15&nbsp;Prozent pro Monat hat er zum Ausdruck gebracht, dass er diesen Zinssatz jedenfalls w\u00e4hrend der andauernden Niedrigzinsphase f\u00fcr ausreichend erachtet, um den durch sp\u00e4tere Zahlung entstehenden Liquidit\u00e4tsvorteil typisierend in voller H\u00f6he abzusch\u00f6pfen.<\/li><li>bb) AdV-Zinsen von einhalb Prozent pro Monat w\u00e4ren in dieser H\u00f6he auch nicht erforderlich, um unn\u00f6tige Steuerprozesse zu verhindern. Es erscheint schon generell zweifelhaft, ob die Verteuerung der AdV dem Grunde nach erforderlich sein kann, um Rechtsbehelfe zu verhindern, die sich r\u00fcckwirkend als erfolglos darstellen. Als milderes und zielgenaueres Mittel kommt die einschr\u00e4nkende Regulierung der Voraussetzungen in Betracht, unter denen (vorl\u00e4ufiger) Rechtsschutz in Anspruch genommen werden kann. Hinzu kommt, dass der Anreiz, &#8222;unn\u00f6tige&#8220; Verfahren zu f\u00fchren, umso geringer ist, je niedriger der potentielle Liquidit\u00e4tsvorteil ausf\u00e4llt, der durch die sp\u00e4tere Zahlung entstehen kann. Die Beibehaltung des Zinssatzes in der bisherigen H\u00f6he k\u00f6nnte allenfalls dann erforderlich sein, wenn der Anreiz f\u00fcr unn\u00f6tige Steuerprozesse mit dem Absinken des allgemeinen Zinsniveaus zunehmen w\u00fcrde. Das Gegenteil ist aber der Fall.<\/li><li>f) Die H\u00f6he des AdV-Zinssatzes von einhalb Prozent pro Monat w\u00e4re dar\u00fcber hinaus auch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig im engeren Sinne. Ist der gesetzliche Zinssatz verfassungsrechtlich schon nicht erforderlich, weil er die wirtschaftliche Realit\u00e4t evident verfehlt, kann seine Erhebung auch nicht im engeren Sinne verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sein. Im \u00dcbrigen ergibt die Abw\u00e4gung, dass in der Niedrigzinsphase die negativen Wirkungen der AdV-Zinsen an Gewicht gewinnen und letztlich au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zu den mit der Erhebung von AdV-Zinsen verfolgten Zwecken geraten (B.III.3.f&nbsp;aa). Weitere Gr\u00fcnde, die den gesetzlichen Zinssatz von einhalb Prozent pro Monat bei AdV-Zinsen unter den zu beurteilenden Umst\u00e4nden rechtfertigen k\u00f6nnten, sind nicht ersichtlich (B.III.3.f&nbsp;bb).<\/li><li>aa) Je niedriger angesichts des Zinsumfelds der Vorteil ist, den der Steuerpflichtige aus der sp\u00e4teren Zahlung erwarten kann, umso geringer wiegen die Zwecke der Liquidit\u00e4tsabsch\u00f6pfung oder der Verhinderung unn\u00f6tiger Rechtsbehelfe. Bleiben die AdV-Zinsen in dieser Situation unver\u00e4ndert hoch, verst\u00e4rken sie in gleichem Ma\u00df die Veranlassung, einstweiligen Rechtsschutz durch AdV aus wirtschaftlichen Gr\u00fcnden nicht in Anspruch zu nehmen und hemmen damit umso st\u00e4rker, wenn auch mittelbar, den Zugang zu effektivem Rechtsschutz. Davon werden nicht nur Steuerpflichtige betroffen, die ohne die Aussicht auf AdV einen Rechtsbehelf gar nicht eingelegt h\u00e4tten, sondern auch alle Steuerpflichtigen, die bei Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts AdV zu Recht in Anspruch nehmen k\u00f6nnen und angesichts ihrer finanziellen Verh\u00e4ltnisse vielleicht auch m\u00fcssen. Die rechtsschutzhemmende Wirkung der gleichbleibend hohen AdV-Zinsen erh\u00e4lt so eine deutlich \u00fcberschie\u00dfende Tendenz, die nicht mehr im Verh\u00e4ltnis zu den mit der Erhebung von AdV-Zinsen verfolgten Zwecken steht. Dieser Zusammenhang hat in der Vergangenheit zur \u00dcberzeugung des Senats dazu gef\u00fchrt, dass AdV aus wirtschaftlichen Gr\u00fcnden vielfach nicht mehr in Anspruch genommen worden ist, auch wenn die Voraussetzungen daf\u00fcr vorgelegen haben.<\/li><li>bb) Andere gewichtige Gr\u00fcnde f\u00fcr die Beibehaltung des Zinssatzes von einhalb Prozent pro Monat f\u00fcr AdV-Zinsen sind nicht ersichtlich.<\/li><li>(1) Unergiebig ist, dass der Zinssatz f\u00fcr Prozesszinsen auf Erstattungsbetr\u00e4ge nach \u00a7&nbsp;236 i.V.m. \u00a7&nbsp;238 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO ebenfalls (weiterhin) einhalb Prozent pro Monat betr\u00e4gt. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass AdV-Zinsen in derselben H\u00f6he gerechtfertigt sind. Selbst wenn AdV-Zinsen und Prozesszinsen aus verfassungsrechtlichen Gr\u00fcnden gleich hoch sein m\u00fcssten, w\u00fcrde dies zur \u00dcberzeugung des Senats nicht dazu f\u00fchren, dass die AdV-Zinsen in der gesetzlichen H\u00f6he gerechtfertigt w\u00e4ren. Geboten w\u00e4re stattdessen eine Absenkung des Zinssatzes bei Prozesszinsen.<\/li><li>(2) Nichts anderes ergibt sich daraus, dass auf Zinsen bei AdV nach \u00a7&nbsp;237 Abs.&nbsp;4 i.V.m. \u00a7&nbsp;234 Abs.&nbsp;2 AO ganz oder teilweise verzichtet werden kann, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig w\u00e4re. Auch dies rechtfertigt nicht die Erhebung von AdV-Zinsen in H\u00f6he von einhalb Prozent pro Monat. W\u00e4hrend der gesetzliche Zinssatz f\u00fcr alle gilt, kommt ein Zinsverzicht nur im Einzelfall in Betracht. Bei der gebotenen Abw\u00e4gung ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der Gesetzgeber den Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens als das beste Mittel ansieht, um einen Ausgleich zwischen den Geldnutzungsinteressen des Steuergl\u00e4ubigers und denen des Steuerpflichtigen herbeizuf\u00fchren. Daher ist die Festsetzung von AdV-Zinsen regelm\u00e4\u00dfig als automatische Folge des Verfahrensausgangs \u00fcber die Steuerfestsetzung anzusehen, so dass hiervon nur in besonders begr\u00fcndeten Einzelf\u00e4llen abgewichen werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 25.04.2013&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;29\/11, BFHE 241, 298, BStBl II 2013, 767, Rz&nbsp;23, m.w.N.).<\/li><li>(3) Auch der Umstand, dass das BVerfG seinen Unvereinbarkeitsbeschluss zur Vollverzinsung nicht auf die Teilverzinsungstatbest\u00e4nde der Abgabenordnung erstreckt hat, f\u00fchrt zu keiner anderen Bewertung. Das BVerfG hat insoweit ausgef\u00fchrt, die Teilverzinsungstatbest\u00e4nde bed\u00fcrften einer eigenst\u00e4ndigen verfassungsrechtlichen Wertung (vgl. BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2237\/14, BVerfGE 158, 282, Rz&nbsp;243). Ausf\u00fchrungen zur Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der H\u00f6he des Zinssatzes f\u00fcr die AdV sind dem Beschluss des BVerfG zur Vollverzinsung dementsprechend nicht zu entnehmen.<\/li><li>4. Verfassungswidrigkeit der Zinssatzspreizung<\/li><li>Seit dem 01.01.2019 werden Steuerpflichtige, die AdV-Zinsen schulden, weil sie den geschuldeten Betrag nach AdV nicht bezahlt haben, und Steuerpflichtige, die Nachzahlungszinsen entrichten m\u00fcssen, weil ihre Steuerfestsetzung zu einem Unterschiedsbetrag (\u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;3 AO) gef\u00fchrt hat und sie die materiell-rechtlich von Anfang an geschuldete Steuer deshalb erst sp\u00e4ter zahlen m\u00fcssen, ungleich behandelt (B.III.4.a). Auch diese Ungleichbehandlung ist an einem am Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit orientierten verfassungsrechtlichen Pr\u00fcfungsma\u00dfstab zu messen (B.III.4.b). Es fehlt aber schon bei der Pr\u00fcfung anhand des Willk\u00fcrma\u00dfstabs an einem hinreichend rechtfertigenden Grund f\u00fcr die Ungleichbehandlung (B.III.4.c). Unter Ber\u00fccksichtigung der Ausf\u00fchrungen zur Verfassungswidrigkeit der H\u00f6he der AdV-Zinsen (B.III.3.) und der Annahme, dass der neu eingef\u00fchrte Zinssatz f\u00fcr Nachzahlungszinsen prima facie verfassungsgem\u00e4\u00df ist, ergibt sich auch aus der nicht gerechtfertigten Zinssatzspreizung, dass der Zinssatz bei AdV-Zinsen verfassungswidrig zu hoch ist (B.III.4.d).<\/li><li>a) Steuerpflichtige, die AdV-Zinsen schulden und Steuerpflichtige, die Nachzahlungszinsen schulden, werden wie dargelegt ungleich behandelt. W\u00e4hrend die AdV-Zinsen mit einhalb Prozent pro Monat berechnet werden, betr\u00e4gt der Zinssatz f\u00fcr Nachzahlungszinsen seit dem 01.01.2019 nur noch 0,15&nbsp;Prozent pro Monat. Die AdV-Zinsen sind damit mehr als dreimal so hoch wie die Nachzahlungszinsen. Werden Nachzahlungszinsen f\u00fcr denselben Zeitraum wie AdV-Zinsen festgesetzt, sind die Nachzahlungszinsen auf die AdV-Zinsen anzurechnen (\u00a7&nbsp;237 Abs.&nbsp;4 i.V.m. \u00a7&nbsp;234 Abs.&nbsp;3 AO). Es verbleibt dabei, dass bei der Inanspruchnahme von AdV die h\u00f6heren AdV-Zinsen bezahlt werden m\u00fcssen.<\/li><li>Die relevante Gleichheit zwischen den Gruppen besteht darin, dass ihre Mitglieder den materiell-rechtlich geschuldeten Betrag sp\u00e4ter entrichten als der Gro\u00dfteil der Steuerpflichtigen, die zeitnah veranlagt werden und die geschuldete Steuer auch zeitnah bezahlen. In beiden Gruppen ist der durch die sp\u00e4tere Zahlung typischerweise erzielbare Liquidit\u00e4tsvorteil gleich hoch. Ungleichheit besteht darin, dass die einen AdV beantragt und erhalten und deshalb den geschuldeten Betrag bei F\u00e4lligkeit nicht bezahlt haben, wohingegen bei den anderen eine Steuerfestsetzung zu einem Unterschiedsbetrag (\u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;3 AO) gef\u00fchrt hat und sie die materiell-rechtlich von Anfang an geschuldete Steuer deshalb erst sp\u00e4ter bezahlen m\u00fcssen.<\/li><li>Unterschiede bestehen auch bei der Frage, in welchem Ma\u00dfe die Merkmale, an die die Differenzierung ankn\u00fcpft, f\u00fcr den Einzelnen verf\u00fcgbar sind. Gleichheit besteht in beiden Gruppen insoweit, als ihre Mitglieder im Ausgangspunkt keinen ma\u00dfgeblichen Einfluss auf den Zeitpunkt der Veranlagung haben. Ob ein Steuerpflichtiger zeitnah veranlagt wird und sich gegen die seiner Ansicht nach unzutreffende Festsetzung (erfolglos) unter Inanspruchnahme von AdV wehrt oder ob er zum Beispiel erst nach einer Betriebspr\u00fcfung zutreffend veranlagt wird, h\u00e4ngt h\u00e4ufig vom Zufall ab. Ab dem Zeitpunkt der Veranlagung bestehen dagegen relevante Unterschiede, inwieweit die jeweils Betroffenen auf die Entstehung von Zinsen einwirken k\u00f6nnen. Auf die Entstehung von Nachzahlungszinsen haben die Betroffenen kaum Einfluss. Den AdV-Zinsen k\u00f6nnen Steuerpflichtige dagegen theoretisch ausweichen. Auf die Dauer der AdV und die H\u00f6he der letztlich zu entrichtenden AdV-Zinsen haben Steuerpflichtige, die AdV in Anspruch nehmen, im Regelfall (vorzeitige freiwillige Zahlung trotz AdV ausgenommen) jedoch keinen ma\u00dfgeblichen Einfluss.<\/li><li>Diese Unterschiede rechtfertigen es indes nicht, von vornherein eine Ungleichbehandlung zu verneinen. Das gilt insbesondere, wie bereits dargelegt, f\u00fcr den Umstand, dass der Entstehung von AdV-Zinsen ausgewichen werden kann, indem auf die zustehende AdV verzichtet wird. Gerade weil die Erhebung von Zinsen bei AdV rechtsschutzhemmend wirkt, ist eine verfassungsrechtliche Pr\u00fcfung erforderlich. Das Spannungsverh\u00e4ltnis mit Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 GG ist bei der Pr\u00fcfung des Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG zu beachten (vgl. BVerfG-Beschluss vom 06.02.1979&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;5\/76, BVerfGE 50, 217, Rz&nbsp;46). Mit Blick auf Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 GG kann daher nicht bereits die Vergleichbarkeit der beiden Gruppen verneint werden.<\/li><li>b) Die Ungleichbehandlung ist an einem am Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit orientierten verfassungsrechtlichen Pr\u00fcfungsma\u00dfstab zu messen. Das ergibt sich schon daraus, dass die AdV-Zinsen tendenziell rechtsschutzhemmend wirken und den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz ber\u00fchren (B.III.3.b). Aber auch die Nachzahlungszinsen sind an einem am Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit orientierten verfassungsrechtlichen Pr\u00fcfungsma\u00dfstab zu messen, da ihre Entstehung vom Steuerpflichtigen kaum beeinflusst werden kann (BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2237\/14, BVerfGE 158, 282, Rz&nbsp;109&nbsp;ff.). F\u00fcr den Vergleich der beiden Zinstatbest\u00e4nde kann kein geringerer Ma\u00dfstab gelten. Die Frage kann aber letztlich offenbleiben. F\u00fcr die gesetzliche Spreizung der Zinss\u00e4tze bei AdV-Zinsen und Nachzahlungszinsen fehlt es schon bei einer Pr\u00fcfung am allgemeinen Willk\u00fcrma\u00dfstab an einer hinreichenden Rechtfertigung.<\/li><li>c) Die Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen, die Nachzahlungszinsen schulden und Steuerpflichtigen, die AdV-Zinsen schulden, ist im Hinblick auf die unterschiedlich hohen gesetzlichen Zinss\u00e4tze schon bei einer Pr\u00fcfung am allgemeinen Willk\u00fcrma\u00dfstab nicht gerechtfertigt. Es fehlt an einem einleuchtenden Grund f\u00fcr das Ausma\u00df der gesetzlichen Differenzierung. Die mangelnde sachliche Begr\u00fcndung f\u00fcr die Ungleichbehandlung ist auch evident. Die vom Gesetzgeber f\u00fcr die Nichtanpassung des AdV-Zinssatzes angef\u00fchrten Gr\u00fcnde rechtfertigen die Ungleichbehandlung zur \u00dcberzeugung des vorlegenden Senats nicht (B.III.4.c&nbsp;aa). Andere rechtfertigende Gr\u00fcnde sind nicht ersichtlich (B.III.4.c&nbsp;bb).<\/li><li>aa) In der Entwurfsbegr\u00fcndung zum Zweiten Gesetz zur \u00c4nderung der Abgabenordnung und des Einf\u00fchrungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 12.07.2022 (BGBl I 2022, 1142, 1142) hat der Gesetzgeber dargelegt, weshalb er den Zinssatz f\u00fcr die Vollverzinsung, nicht aber den Zinssatz f\u00fcr die anderen Verzinsungstatbest\u00e4nde der Abgabenordnung anpasst (vgl. BRDrucks 157\/22, S.&nbsp;6&nbsp;f.). Der Gesetzgeber hat dort zur Begr\u00fcndung angef\u00fchrt, es sei den Steuerpflichtigen m\u00f6glich, mit einem Rechtsbehelf gegen eine aufgedr\u00e4ngte AdV oder Stundung vorzugehen, um die nachteiligen Zinsfolgen zu vermeiden (B.III.4.c&nbsp;aa&nbsp;(1)). Zudem d\u00fcrfe er eine r\u00fcckwirkende \u00c4nderung des Zinssatzes bei anderen Verzinsungstatbest\u00e4nden ohne eine entsprechende Verpflichtung durch das BVerfG nicht auf offene F\u00e4lle beschr\u00e4nken (B.III.4.c&nbsp;aa&nbsp;(2)). Eine Differenzierung zwischen Hinterziehungszinsen und anderen Zinsen nach der Abgabenordnung hinsichtlich des Zinssatzes sei wegen des fehlenden Strafcharakters von Hinterziehungszinsen schwerlich zu rechtfertigen. Eine Absenkung des Zinssatzes f\u00fcr Hinterziehungszinsen k\u00f6nne aber den (unzutreffenden) Eindruck erwecken, dass die Steuerhinterziehung weniger als bisher verfolgt und geahndet werden solle (B.III.4.c&nbsp;aa&nbsp;(3)). Eine \u00fcber die Anpassung des Zinssatzes bei der Vollverzinsung hinausgehende Rechts\u00e4nderung w\u00e4re zudem mit erheblichem Programmieraufwand verbunden. Dadurch w\u00e4re eine rechtzeitige Umsetzung der vom BVerfG geforderten Rechts\u00e4nderung nicht m\u00f6glich (B.III.4.c&nbsp;aa&nbsp;(4)).<\/li><li>Diese vom Gesetzgeber angef\u00fchrten Gr\u00fcnde k\u00f6nnen die Zinssatzspreizung bei AdV-Zinsen und Nachzahlungszinsen zur \u00dcberzeugung des Senats nicht rechtfertigen.<\/li><li>(1) Die Ungleichbehandlung kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Steuerpflichtigen den AdV-Zinsen theoretisch ausweichen k\u00f6nnen, wohingegen die Voraussetzungen, unter denen Nachzahlungszinsen entstehen, vom Steuerpflichtigen nicht beeinflusst werden k\u00f6nnen. Eine solche Rechtfertigung w\u00fcrde einerseits diejenigen Steuerpflichtigen, die AdV beanspruchen k\u00f6nnen und wollen, darauf verweisen, aus wirtschaftlichen Gr\u00fcnden auf den zustehenden einstweiligen Rechtsschutz durch AdV zu verzichten. Dies st\u00fcnde im Widerspruch zu Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 GG. Andererseits k\u00f6nnen Ausweichm\u00f6glichkeiten des Steuerpflichtigen nur dann als belastungsmindernd ber\u00fccksichtigt werden, wenn das zugedachte Ausweichverhalten zweifelsfrei legal ist, keinen unzumutbaren Aufwand f\u00fcr den Steuerpflichtigen bedeutet und ihn auch sonst keinem nennenswerten finanziellen oder rechtlichen Risiko aussetzt (vgl. BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 15.01.2008&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;2\/04, BVerfGE 120, 1, Rz&nbsp;134 und vom 17.11.2009&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2192\/05, BVerfGE 125, 1, Rz&nbsp;78). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Verzicht auf die (zustehende) AdV ist zumindest f\u00fcr einen Teil der Steuerpflichtigen unzumutbar und setzt sie zudem in Form der AdV-Zinsen auch einem nennenswerten finanziellen Risiko aus.<\/li><li>Es trifft au\u00dferdem nicht zu, dass Steuerpflichtige keinen Einfluss darauf haben, ob und in welcher H\u00f6he Nachzahlungszinsen entstehen. Nachzahlungszinsen k\u00f6nnen beispielsweise vermieden werden, indem die H\u00f6he der Steuervorauszahlungen auf Antrag nach oben angepasst wird, freiwillige Zahlungen erbracht werden (\u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;8 AO) oder indem die Steuerpflichtigen ihren Mitwirkungspflichten nach \u00a7&nbsp;90 AO zeitnah nachkommen (s. hierzu Roser, GmbHR 2023, 388, 389).<\/li><li>(2) Die Ungleichbehandlung kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass eine r\u00fcckwirkende \u00c4nderung des Zinssatzes f\u00fcr die Erhebung von Zinsen bei AdV nicht auf offene F\u00e4lle beschr\u00e4nkt werden d\u00fcrfte. Fiskalische Zwecke allein k\u00f6nnen die Erhebung von Zinsen von vornherein nicht rechtfertigen. Zinsen bed\u00fcrfen als steuerliche Nebenleistungen (\u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;4 AO) eines \u00fcber den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden, besonderen legitimen Rechtfertigungsgrunds (vgl. BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2237\/14, BVerfGE 158, 282, Rz&nbsp;113, m.w.N.).<\/li><li>(3) Eine hinreichende verfassungsrechtliche Rechtfertigung ergibt sich ferner nicht aus den vom Gesetzgeber mitgeteilten Bedenken gegen eine Absenkung des Hinterziehungszinssatzes. Unabh\u00e4ngig von der Frage, ob Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG bei einer Anpassung des AdV-Zinssatzes auch eine Anpassung des Zinssatzes f\u00fcr Hinterziehungszinsen gebietet, ist nicht ersichtlich, dass die vom Gesetzgeber bei einer Absenkung des Hinterziehungszinssatzes bef\u00fcrchtete negative \u00d6ffentlichkeitswirkung eintr\u00e4te. Jedenfalls ist nicht erkennbar, wie \u00dcberlegungen zur \u00d6ffentlichkeitswirkung abgesenkter Hinterziehungszinsen die verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Zinssatzes f\u00fcr AdV-Zinsen beeinflussen k\u00f6nnen sollten.<\/li><li>(4) Ob eine \u00fcber die Anpassung des Zinssatzes bei der Vollverzinsung hinausgehende Rechts\u00e4nderung mit erheblichem Programmieraufwand verbunden und dadurch eine rechtzeitige Umsetzung der vom BVerfG geforderten Rechts\u00e4nderung bei der Vollverzinsung nicht m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, kann der Senat nicht beurteilen. Jedenfalls erg\u00e4be sich daraus keine sachliche Rechtfertigung f\u00fcr die geltende Zinssatzspreizung zwischen den AdV-Zinsen und den Nachzahlungszinsen. Der AdV-Zinssatz kann zeitlich nach der Anpassung des Zinssatzes bei der Vollverzinsung angepasst werden.<\/li><li>bb) Neben den vom Gesetzgeber angef\u00fchrten Gr\u00fcnden sind auch keine anderen sachlich einleuchtenden und damit hinreichend rechtfertigenden Gr\u00fcnde f\u00fcr die Ungleichbehandlung ersichtlich. Vielmehr hatte der Gesetzgeber wegen der bei sinkendem Zinsniveau zunehmenden rechtsschutzhemmenden Wirkung der gleichbleibend hohen AdV-Zinsen Veranlassung, mit erh\u00f6hter Sorgfalt zu pr\u00fcfen, ob die H\u00f6he der AdV-Zinsen eine (ungewollte) \u00fcberschie\u00dfende Wirkung entfaltet. Das ist offenbar nicht geschehen.<\/li><li>d) Die nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen, die im zu beurteilenden Zeitraum AdV-Zinsen schulden und der Steuerpflichtigen, die Nachzahlungszinsen schulden, ist dahin aufzul\u00f6sen, dass der Zinssatz bei den AdV-Zinsen verfassungswidrig zu hoch ist. Das ergibt sich schon daraus, dass die Belastung mit AdV-Zinsen von einhalb Prozent pro Monat unter den zu beurteilenden Umst\u00e4nden verfassungsrechtlich nicht erforderlich ist (B.III.3.). F\u00fcr die Verfassungsgem\u00e4\u00dfheit des Zinssatzes von 0,15&nbsp;Prozent pro Monat bei den AdV-Zinsen streitet prima facie, dass der Gesetzgeber diesen Zinssatz in Reaktion auf die Entscheidung des BVerfG zur Vollverzinsung, unter Ber\u00fccksichtigung der dort aufgestellten Grunds\u00e4tze und der tats\u00e4chlichen Gegebenheiten (andauernde, strukturelle Niedrigzinsphase) als angemessen festgelegt hat. Diese Einsch\u00e4tzung d\u00fcrfte von der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers gedeckt sein. Auch daraus ergibt sich, dass der Zinssatz bei AdV-Zinsen verfassungswidrig zu hoch ist.<\/li><li>IV. Weitere Verfassungsverst\u00f6\u00dfe<\/li><li>Ob und inwieweit der Zinssatz f\u00fcr die Erhebung von Zinsen bei AdV gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;237 i.V.m. \u00a7&nbsp;238 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten verfassungswidrig ist, l\u00e4sst der Senat offen. Insbesondere muss sich der AdV-Zinssatz in seiner konkreten H\u00f6he, soweit gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren in den Verzinsungszeitraum fallen, auch an Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 GG messen lassen. Steuerpflichtige haben zudem aus Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 i.V.m. Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;3 GG einen Anspruch, nur im Rahmen der verfassungsm\u00e4\u00dfigen Ordnung zur Leistung von Zinsen herangezogen zu werden (vgl. BVerfG-Beschluss vom 03.09.2009&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2539\/07, BFH\/NV 2009, 2115, Rz&nbsp;27). Hierauf ist die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung zu Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG zur \u00dcberzeugung des Senats \u00fcbertragbar. Die Beurteilung etwaiger weiterer Verfassungsverst\u00f6\u00dfe obliegt dem BVerfG (vgl. BVerfG-Beschluss vom 15.12.2015&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;1\/12, BVerfGE 141, 1, Rz&nbsp;31, m.w.N.) und geh\u00f6rt nicht zur Begr\u00fcndung eines Vorlagebeschlusses.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:VV.080524.VIIIR9.23.0 BFH VIII. Senat AO \u00a7 237, AO \u00a7 238 Abs 1 S 1, GG Art 3 Abs 1, GG Art 19 Abs 4, AO \u00a7 238 Abs 1a vorgehend FG M\u00fcnster, 08. 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