{"id":77034,"date":"2024-09-08T11:54:56","date_gmt":"2024-09-08T09:54:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77034"},"modified":"2024-09-08T11:54:56","modified_gmt":"2024-09-08T09:54:56","slug":"zur-anwendung-der-margenbesteuerung-auf-kaffeefahrten-eugh-vorlage-vom-20-juni-2024-v-r-30-23","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-anwendung-der-margenbesteuerung-auf-kaffeefahrten-eugh-vorlage-vom-20-juni-2024-v-r-30-23\/","title":{"rendered":"Zur Anwendung der Margenbesteuerung auf &#8222;Kaffeefahrten&#8220; &#8211; EuGH-Vorlage vom 20. Juni 2024, V R 30\/23"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:VE.200624.VR30.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 25, EWGRL 388\/77 Art 12 Abs 1 S 1, EWGRL 388\/77 Art 26 Abs 2 S 3, EWGRL 577\/85 Art 1 Abs 1 Ss 1, EWGRL 388\/77 Art 26 Abs 2 S 1, UStG \u00a7 25<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 12. Mai 2022, Az: 5 K 303\/14<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union werden folgende Fragen zur Auslegung der Sechsten Richtlinie 77\/388\/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern &#8211; Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (Richtlinie 77\/388\/EWG) bei Ausfl\u00fcgen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 erster Spiegelstrich der Richtlinie 85\/577\/EWG des Rates vom 20.12.1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von au\u00dferhalb von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen geschlossenen Vertr\u00e4gen (Richtlinie 85\/577\/EWG) zur Vorabentscheidung vorgelegt:<\/p>\n\n\n\n<p>1. Handelt es sich bei einem von einem &#8222;Gewerbetreibenden au\u00dferhalb von dessen Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen organisierten Ausflug&#8220; im Sinne des Art. 1 Abs. 1 erster Spiegelstrich der Richtlinie 85\/577\/EWG um &#8222;bei Durchf\u00fchrung einer Reise vom Reiseb\u00fcro erbrachte Ums\u00e4tze&#8220; im Sinne des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 77\/388\/EWG?<\/p>\n\n\n\n<p>2. Falls die erste Frage zu bejahen ist: Ist die Sonderregelung f\u00fcr Reiseb\u00fcros nach Art. 26 der Richtlinie 77\/388\/EWG auch dann anzuwenden, wenn die nach Art. 26 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinie 77\/388\/EWG als Besteuerungsgrundlage geltende Marge negativ ist, weil die tats\u00e4chlichen Kosten den vom Reisenden zu zahlenden &#8222;Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer&#8220; \u00fcbersteigen?<\/p>\n\n\n\n<p>3. Falls die erste und die zweite Frage zu bejahen sind: Ist Art. 12 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 77\/388\/EWG auf die als Besteuerungsgrundlage geltende Marge im Sinne des Art. 26 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinie 77\/388\/EWG auch dann anzuwenden, wenn die Marge negativ ist, so dass eine negative Marge zu einer Erstattung an den Steuerpflichtigen f\u00fchrt?<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>I. Dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) werden folgende Fragen zur Auslegung der Sechsten Richtlinie 77\/388\/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern &#8211; Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (Richtlinie 77\/388\/EWG) bei Ausfl\u00fcgen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 erster Spiegelstrich der Richtlinie 85\/577\/EWG des Rates vom 20.12.1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von au\u00dferhalb von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen geschlossenen Vertr\u00e4gen (Richtlinie 85\/577\/EWG) zur Vorabentscheidung vorgelegt:<\/p>\n\n\n\n<p>1. Handelt es sich bei einem von einem &#8222;Gewerbetreibenden au\u00dferhalb von dessen Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen organisierten Ausflug&#8220; im Sinne des Art. 1 Abs. 1 erster Spiegelstrich der Richtlinie 85\/577\/EWG um &#8222;bei Durchf\u00fchrung einer Reise vom Reiseb\u00fcro erbrachte Ums\u00e4tze&#8220; im Sinne des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 77\/388\/EWG?<\/p>\n\n\n\n<p>2. Falls die erste Frage zu bejahen ist: Ist die Sonderregelung f\u00fcr Reiseb\u00fcros nach Art. 26 der Richtlinie 77\/388\/EWG auch dann anzuwenden, wenn die nach Art. 26 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinie 77\/388\/EWG als Besteuerungsgrundlage geltende Marge negativ ist, weil die tats\u00e4chlichen Kosten den vom Reisenden zu zahlenden &#8222;Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer&#8220; \u00fcbersteigen?<\/p>\n\n\n\n<p>3. Falls die erste und die zweite Frage zu bejahen sind: Ist Art. 12 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 77\/388\/EWG auf die als Besteuerungsgrundlage geltende Marge im Sinne des Art. 26 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinie 77\/388\/EWG auch dann anzuwenden, wenn die Marge negativ ist, so dass eine negative Marge zu einer Erstattung an den Steuerpflichtigen f\u00fchrt?<\/p>\n\n\n\n<p>II. Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine GmbH &amp; Co. KG, veranstaltete in den Jahren 1997 bis 1999 (Streitjahre) Ausflugsfahrten mit dem Ziel, den Absatz der von ihr angebotenen Waren zu f\u00f6rdern. Anl\u00e4sslich dieser landl\u00e4ufig als &#8222;Kaffeefahrten&#8220; bezeichneten Ausflugsfahrten wurden die Teilnehmer mit Bussen abgeholt und zu touristisch interessanten Zielen bef\u00f6rdert. Im Rahmen der Ausflugsfahrten f\u00fchrte die Kl\u00e4gerin Verkaufsveranstaltungen au\u00dferhalb ihrer Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume durch, bei denen sie den Ausflugsteilnehmern Waren anbot, die diese gegen gesondertes Entgelt von der Kl\u00e4gerin erwerben konnten.<\/li><li>Zur Bef\u00f6rderung der Ausflugsteilnehmer bediente sich die Kl\u00e4gerin diverser Busunternehmen, deren Leistungen den Ausflugsteilnehmern unmittelbar zugutekamen. F\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndlichen Ausflugsfahrten vereinnahmte die Kl\u00e4gerin von den Ausflugsteilnehmern Fahrtgelder. Die von den Busunternehmen der Kl\u00e4gerin in Rechnung gestellten Buskosten \u00fcberstiegen die eingenommenen Fahrtgelder. Beispielsweise betrug die Kostendeckungsquote im Streitjahr 1999 etwa 60&nbsp;%.<\/li><li>Die Teilnehmer erhielten im Rahmen der Ausflugsfahrten au\u00dferdem \u2011\u2011jeweils ohne gesondertes Entgelt\u2011\u2011 Verpflegung und konnten an einem touristischen Programm (beispielsweise Schiffsausflugsfahrten) teilnehmen. Diese Leistungen bezog die Kl\u00e4gerin teilweise ebenfalls von anderen Steuerpflichtigen. In Bezug auf diese Kosten hat der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) den Vorsteuerabzug, soweit er geltend gemacht wurde, nicht beanstandet.<\/li><li>Im Anschluss an eine Au\u00dfenpr\u00fcfung erlie\u00df das FA ge\u00e4nderte Umsatzsteuerbescheide f\u00fcr die Streitjahre, in denen die Fahrtgelder in der von der Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rten H\u00f6he der Umsatzsteuer unterworfen wurden. Gegen die Umsatzsteuer\u00e4nderungsbescheide legte die Kl\u00e4gerin Einspruch ein und beantragte ohne Erfolg den vollen Vorsteuerabzug aus den Buskosten. Die hiergegen beim Finanzgericht (FG) eingelegte Klage hatte ebenfalls keinen Erfolg. Das Urteil des FG wurde auf die Revision der Kl\u00e4gerin vom Bundesfinanzhof (BFH) aufgehoben und die Sache an das FG zur\u00fcckverwiesen.<\/li><li>W\u00e4hrend des zweiten Rechtsgangs erlie\u00df das FA im Verfahren vor dem FG ge\u00e4nderte Umsatzsteuerbescheide f\u00fcr die Streitjahre, die gem\u00e4\u00df \u00a7 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahren wurden und in denen es den begehrten Vorsteuerabzug aus den Buskosten insoweit gew\u00e4hrte, als diese Betr\u00e4ge mit unentgeltlichen Ausflugsfahrten im Zusammenhang standen. Zudem schlossen die Kl\u00e4gerin und das FA eine &#8222;tats\u00e4chliche Verst\u00e4ndigung&#8220; ab, die in Bezug auf Rechtsfragen f\u00fcr das gerichtliche Verfahren keine Bindungswirkung entfaltet.<\/li><li>In seinem Urteil im zweiten Rechtsgang wies das FG die Klage sodann als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Ein Vorsteuerabzug aus den Busbef\u00f6rderungsleistungen, die die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die entgeltlichen Ausflugsfahrten von anderen Unternehmern bezogen habe, stehe der Kl\u00e4gerin nicht zu. Zwar f\u00fchre die vollst\u00e4ndige Erfassung der Fahrtgelder in den Streitjahren dazu, dass die Marge im Sinne des \u00a7&nbsp;25 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 des Umsatzsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (UStG) negativ sei. Dennoch sei die Einbeziehung der vollst\u00e4ndigen Aufwendungen f\u00fcr die Busfahrten in die Margenbesteuerung gerechtfertigt. Die Anwendung des \u00a7&nbsp;25 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 UStG scheide hinsichtlich der Buskosten nicht deswegen aus, weil der einzige Zweck der durchgef\u00fchrten Reiseleistungen darin bestehe, den Warenverkauf bei den Verkaufsveranstaltungen zu f\u00f6rdern. Die Buskosten als Eingangsleistung st\u00fcnden objektiv in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang zu den von der Kl\u00e4gerin gegen Entgelt durchgef\u00fchrten Ausflugsfahrten als Ausgangsleistung. Sie seien zwangsl\u00e4ufig Kostenelemente f\u00fcr die Entgelte der Ausflugsfahrten und st\u00fcnden allenfalls mittelbar im Zusammenhang mit dem Warenverkauf, der eine von der Ausflugsfahrt verschiedene, selbst\u00e4ndige Leistung darstelle. Hiergegen wendet sich die Kl\u00e4gerin mit ihrer Revision.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Senat legt dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) die in dem Tenor bezeichneten Fragen zur Auslegung des Art.&nbsp;26 und Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Sechsten Richtlinie 77\/388\/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern&nbsp;&#8211; Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (Richtlinie 77\/388\/EWG) vor und setzt das Verfahren bis zur Entscheidung durch den EuGH aus. Soweit die Beteiligen neben der Frage der zutreffenden Beurteilung in Bezug auf die Busfahrten \u00fcber weitere Fragen \u2011\u2011wie die zutreffende Besteuerung der Lieferung von &#8222;Q-Ampullen&#8220; als Bestandteil von Kurpaketen\u2011\u2011 streiten, stellen sich keine Zweifelsfragen zur zutreffenden Auslegung des Unionsrechts.<\/li><li><strong>1. Rechtlicher Rahmen<\/strong><\/li><li><strong>a) Unionsrecht<\/strong><\/li><li>Art.&nbsp;26 der Richtlinie 77\/388\/EWG (sp\u00e4ter Art.&nbsp;306&nbsp;ff. der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem) bestimmte:&#8220;(1) Die Mitgliedstaaten wenden die Mehrwertsteuer auf die Ums\u00e4tze der Reiseb\u00fcros nach den Vorschriften dieses Artikels an, soweit die Reiseb\u00fcros gegen\u00fcber den Reisenden im eigenen Namen auftreten und f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Reise Lieferungen und Dienstleistungen anderer Steuerpflichtiger in Anspruch nehmen. &#8230; Im Sinne dieses Artikels gelten als Reiseb\u00fcros auch Reiseveranstalter.(2) Die bei Durchf\u00fchrung der Reise vom Reiseb\u00fcro erbrachten Ums\u00e4tze gelten als eine einheitliche Dienstleistung des Reiseb\u00fcros an den Reisenden. Sie wird in dem Mitgliedstaat besteuert, in dem das Reiseb\u00fcro den Sitz seiner wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit oder eine feste Niederlassung hat, von wo aus es die Dienstleistung erbracht hat. F\u00fcr diese Dienstleistung gilt als Besteuerungsgrundlage und als Preis ohne Steuer im Sinne des Artikels&nbsp;22 Absatz&nbsp;3 Buchstabe&nbsp;b) die Marge des Reiseb\u00fcros, das hei\u00dft die Differenz zwischen dem vom Reisenden zu zahlenden Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer und den tats\u00e4chlichen Kosten, die dem Reiseb\u00fcro durch die Inanspruchnahme von Lieferungen und Dienstleistungen anderer Steuerpflichtiger entstehen, soweit diese Ums\u00e4tze dem Reisenden unmittelbar zugute kommen.\u2026(4) Beim Reiseb\u00fcro ist der Vorsteuerabzug oder die R\u00fcckerstattung der Steuern in jedem Mitgliedstaat f\u00fcr die Steuern ausgeschlossen, die dem Reiseb\u00fcro von anderen Steuerpflichtigen f\u00fcr die in Absatz&nbsp;2 bezeichneten Ums\u00e4tze in Rechnung gestellt werden, welche dem Reisenden unmittelbar zugute kommen.&#8220;<\/li><li>Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Richtlinie 77\/388\/EWG lautete:&#8220;(1) Auf die steuerpflichtigen Ums\u00e4tze ist der Satz anzuwenden, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Steuertatbestand eintritt.&#8220;<\/li><li>Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 erster Spiegelstrich der Richtlinie 85\/577\/EWG des Rates vom 20.12.1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von au\u00dferhalb von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen geschlossenen Vertr\u00e4gen \u2011\u2011Richtlinie 85\/577\/EWG\u2011\u2011 (nachfolgend: Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;d der Richtlinie 2011\/83\/EU des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 \u00fcber die Rechte der Verbraucher, zur Ab\u00e4nderung der Richtlinie 93\/13\/EWG des Rates und der Richtlinie 1999\/44\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85\/577\/EWG des Rates und der Richtlinie 97\/7\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates \u2011\u2011Richtlinie 2011\/83\/EU\u2011\u2011) regelte:&#8220;Diese Richtlinie gilt f\u00fcr Vertr\u00e4ge, die zwischen einem Gewerbetreibenden, der Waren liefert oder Dienstleistungen erbringt, und einem Verbraucher geschlossen werden:<br \/>&#8211; w\u00e4hrend eines vom Gewerbetreibenden au\u00dferhalb von dessen Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen organisierten Ausflugs, oder\u2026&#8220;<\/li><li><strong>b) Nationales Recht<\/strong><\/li><li>\u00a7&nbsp;25 UStG sah vor:&#8220;(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten f\u00fcr Reiseleistungen eines Unternehmers, die nicht f\u00fcr das Unternehmen des Leistungsempf\u00e4ngers bestimmt sind, soweit der Unternehmer dabei gegen\u00fcber dem Leistungsempf\u00e4nger im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen in Anspruch nimmt. Die Leistung des Unternehmers ist als sonstige Leistung anzusehen. Erbringt der Unternehmer an einen Leistungsempf\u00e4nger im Rahmen einer Reise mehrere Leistungen dieser Art, so gelten sie als eine einheitliche sonstige Leistung. Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich nach \u00a7&nbsp;3a Abs.&nbsp;1. Reisevorleistungen sind Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter, die den Reisenden unmittelbar zugute kommen.\u2026(3) Die sonstige Leistung bemi\u00dft sich nach dem Unterschied zwischen dem Betrag, den der Leistungsempf\u00e4nger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, und dem Betrag, den der Unternehmer f\u00fcr die Reisevorleistungen aufwendet. Die Umsatzsteuer geh\u00f6rt nicht zur Bemessungsgrundlage. Der Unternehmer kann die Bemessungsgrundlage statt f\u00fcr jede einzelne Leistung entweder f\u00fcr Gruppen von Leistungen oder f\u00fcr die gesamten innerhalb des Besteuerungszeitraums erbrachten Leistungen ermitteln.(4) Abweichend von \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 ist der Unternehmer nicht berechtigt, die ihm f\u00fcr die Reisevorleistungen gesondert in Rechnung gestellten Steuerbetr\u00e4ge als Vorsteuer abzuziehen. Im \u00fcbrigen bleibt \u00a7&nbsp;15 unber\u00fchrt. &#8230;&#8220;<\/li><li>\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 des Gesetzes \u00fcber den Widerruf von Haust\u00fcrgesch\u00e4ften und \u00e4hnlichen Gesch\u00e4ften in der in den Streitjahren geltenden Fassung (sp\u00e4ter \u00a7&nbsp;312b&nbsp;ff. des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs \u2011\u2011BGB\u2011\u2011) lautete:&#8220;Eine auf den Abschlu\u00df eines Vertrags \u00fcber eine entgeltliche Leistung gerichtete Willenserkl\u00e4rung, zu der der Erkl\u00e4rende (Kunde)\u20262. anl\u00e4\u00dflich einer von der anderen Vertragspartei oder von einem Dritten zumindest auch in ihrem Interesse durchgef\u00fchrten Freizeitveranstaltung oder\u2026bestimmt worden ist, wird erst wirksam, wenn der Kunde sie nicht binnen einer Frist von einer Woche schriftlich widerruft.&#8220;<\/li><li><strong>2. Vorbemerkungen<\/strong><\/li><li>Die Auslegung von Art.&nbsp;26 der Richtlinie 77\/388\/EWG im Hinblick auf die hier vorliegenden &#8222;Kaffeefahrten&#8220;, bei denen es sich m\u00f6glicherweise um eine deutsche Besonderheit handelt, die in anderen Sprachen als &#8222;promotional excursions&#8220; oder als &#8222;excursions promotionnelles&#8220; bezeichnet werden k\u00f6nnten, ist unter Ber\u00fccksichtigung der Rechtsprechung des EuGH weder von vornherein eindeutig (&#8222;acte clair&#8220;) noch durch Rechtsprechung in einer Weise gekl\u00e4rt, die keinen vern\u00fcnftigen Zweifel offenl\u00e4sst (&#8222;acte \u00e9clair\u00e9&#8220;).<\/li><li>Der Senat h\u00e4lt es daher f\u00fcr erforderlich, dem EuGH die beiden ersten Fragen in Bezug auf den Anwendungsbereich dieser Bestimmung und die dritte Frage in Bezug auf die Rechtsfolgen bei Anwendung dieser Bestimmung vorzulegen.<\/li><li>Dem liegt zugrunde, dass nach Ma\u00dfgabe der Rechtsprechung des EuGH (vergleiche \u2011\u2011vgl.\u2011\u2011 zum Beispiel \u2011\u2011z.B.\u2011\u2011 EuGH-Urteil Bog u.a. vom 10.03.2011&nbsp;&#8211; C-497\/09, EU:C:2011:135, BStBl II 2013, 256, Rz&nbsp;53&nbsp;ff.), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14.02.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;22\/17, BFHE 264, 83, BStBl II 2019, 350, Rz&nbsp;15&nbsp;ff.), davon auszugehen ist, dass die durch das Fahrtgeld verg\u00fctete und damit gegen Entgelt erbrachte Ausflugsfahrt und die gegen gesondertes Entgelt ausgef\u00fchrten Warenlieferungen mehrwertsteuerrechtlich als zwei eigenst\u00e4ndige Leistungen anzusehen sind.<\/li><li><strong>3. Zur ersten Vorlagefrage<\/strong><\/li><li><strong>a) Zur Anwendung der Richtlinie 85\/577\/EWG<\/strong><\/li><li>Bei den Ausflugsfahrten, die die Kl\u00e4gerin f\u00fcr Zwecke des Absatzes der von ihr angebotenen Waren als &#8222;Kaffeefahrten&#8220; durchf\u00fchrte, handelt es sich um Ausfl\u00fcge im Sinne von Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 erster Spiegelstrich der Richtlinie 85\/577\/EWG, die von einem Gewerbetreibenden au\u00dferhalb von dessen Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen organisiert werden. Die vom EuGH f\u00fcr einen derartigen Ausflug als ma\u00dfgeblich angesehenen Kriterien (EuGH-Urteil Travel Vac vom 22.04.1999&nbsp;&#8211; C-423\/97, EU:C:1999:197, Rz&nbsp;35&nbsp;ff.) liegen vor.<\/li><li>Die Anwendung der Richtlinie auf &#8222;Kaffeefahrten&#8220; ergibt sich auch aus der heute geltende Regelung des \u00a7&nbsp;312b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 BGB (zur Umsetzung des Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 der Richtlinie 2011\/83\/EU siehe \u2011\u2011s.\u2011\u2011 BTDrucks 17\/12637, S.&nbsp;33 und 49 und zur Anwendung auf &#8222;Kaffeefahrten&#8220; s. BTDrucks 17\/12637, S.&nbsp;49 sowie Erman\/Koch, BGB, 17.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;312b Rz&nbsp;25 und M\u00fcKoBGB\/Wendehorst, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;312b Rz&nbsp;52).<\/li><li><strong>b) Bedeutung der Sonderregelung<\/strong><\/li><li>Die Sonderregelung des Art.&nbsp;26 der Richtlinie 77\/388\/EWG erfasst auch den Fall, dass der leistende Steuerpflichtige kein Reiseb\u00fcro oder Reiseveranstalter im \u00fcblichen Wortsinne ist, aber gleichartige Ums\u00e4tze im Rahmen einer anderen T\u00e4tigkeit erbringt (vgl. EuGH-Urteile IST vom 13.10.2005&nbsp;&#8211; C-200\/04, EU:C:2005:608, Rz&nbsp;22 sowie Madgett und Baldwin vom 22.10.1998&nbsp;&#8211; C-308\/96 und C-94\/97, EU:C:1998:496, Rz&nbsp;20), da eine abweichende Auslegung zur Folge h\u00e4tte, dass gleiche Leistungen je nach der formalen Eigenschaft des Wirtschaftsteilnehmers verschiedenen Bestimmungen unterl\u00e4gen (EuGH-Urteil IST vom 13.10.2005&nbsp;&#8211; C-200\/04, EU:C:2005:608, Rz&nbsp;22) und zu einer Verzerrung des Wettbewerbs zwischen den Wirtschaftsteilnehmern f\u00fchrten (vgl. EuGH-Urteil Madgett und Baldwin vom 22.10.1998&nbsp;&#8211; C-308\/96 und C-94\/97, EU:C:1998:496, Rz&nbsp;22).<\/li><li>Dabei ist das Ziel der Sonderregelung zu ber\u00fccksichtigen, das anwendbare Recht den besonderen Merkmalen dieser T\u00e4tigkeit anzupassen. Die Dienstleistungen der Reiseb\u00fcros und Reiseveranstalter zeichnen sich dadurch aus, dass sie im Allgemeinen aus mehreren Leistungen, insbesondere Transport- und Beherbergungsleistungen, bestehen, die sowohl innerhalb als auch au\u00dferhalb des Gebiets des Mitgliedstaats erbracht werden, in dem das Unternehmen seinen Sitz oder eine Niederlassung hat. Die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen \u00fcber den Ort der Besteuerung, die Besteuerungsgrundlage und den Vorsteuerabzug w\u00fcrde allerdings aufgrund der Vielzahl und der Lokalisierung der erbrachten Leistungen bei diesen Unternehmen zu praktischen Schwierigkeiten f\u00fchren, die die Aus\u00fcbung ihrer T\u00e4tigkeit behindern w\u00fcrden. Die Sonderregelung dient damit der Vereinfachung der Mehrwertsteuervorschriften f\u00fcr Reiseb\u00fcros. Ferner soll sie die Einnahmen aus der Erhebung dieser Steuer in ausgewogener Weise zwischen den Mitgliedstaaten verteilen, indem sie zum einen die Mehrwertsteuereinnahmen f\u00fcr jede Einzelleistung dem Mitgliedstaat des Endverbrauchs der Dienstleistung und zum anderen die Mehrwertsteuereinnahmen im Zusammenhang mit der Marge des Reiseb\u00fcros dem Mitgliedstaat, in dem dieses ans\u00e4ssig ist, zuflie\u00dfen l\u00e4sst (vgl. EuGH-Urteil Kommission\/Spanien vom 26.09.2013&nbsp;&#8211; C-189\/11, EU:C:2013:587, Rz&nbsp;58 und 59).<\/li><li><strong>c) Zur Beantwortung der ersten Vorlagefrage<\/strong><\/li><li>Fraglich ist, ob die gegen Entgelt gew\u00e4hrte Teilnahme an einem Ausflug im Sinne des Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 erster Spiegelstrich der Richtlinie 85\/577\/EWG (jetzt Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;d der Richtlinie 2011\/83\/EU) ein Umsatz im Sinne des Art.&nbsp;26 der Richtlinie 77\/388\/EWG ist, der den Leistungen von Reiseb\u00fcros oder Reiseveranstaltern im \u00fcblichen Wortsinne gleichartig ist und somit im Wettbewerb zu diesen steht.<\/li><li>F\u00fcr eine derartige Gleichartigkeit k\u00f6nnte sprechen, dass sich die Ausflugsteilnahme nach Ma\u00dfgabe des reinen Bef\u00f6rderungsaspekts nicht von einer sonstigen Busausflugsfahrt, die unter die Sonderregelung fallen kann, unterscheidet. Der Anwendungsbereich der Sonderregelung wird nicht anhand des Zwecks der Reise begrenzt, wie der EuGH zu Sprachreisen entschieden hat (EuGH-Urteil IST vom 13.10.2005&nbsp;&#8211; C-200\/04, EU:C:2005:608, Rz&nbsp;36 und 37).<\/li><li>Gegen eine Gleichartigkeit kann aber angef\u00fchrt werden, dass sich die Ausflugsfahrt \u2011\u2011\u00fcber den reinen Zweck der Bef\u00f6rderungsleistung hinaus\u2011\u2011 wegen der mit der Ausflugsteilnahme nach dem Gesch\u00e4ftsmodell der Kl\u00e4gerin bezweckten Erm\u00f6glichung weiterer eigenst\u00e4ndiger Leistungen von den durch Reiseb\u00fcros und Reiseveranstaltern erbrachten Reiseleistungen unterscheidet. Reiseb\u00fcros und Reiseveranstalter kalkulieren \u00fcblicherweise mit einer Kosten\u00fcberdeckung, da sie mit den Reiseleistungen typischerweise Gewinne erzielen wollen. Das Gesch\u00e4ftsmodell der Kl\u00e4gerin ist dagegen darauf ausgerichtet, Gewinne durch Warenums\u00e4tze zu erzielen, mit denen sie die von ihr einkalkulierten Verluste aus den Ausflugsfahrten abdeckt, was ihr in den Streitjahren auch erfolgreich gelang. Ihre als organisierter Ausflug erbrachte Leistung erstreckte sich nach ihrem Gesch\u00e4ftskonzept damit nicht ausschlie\u00dflich auf die Zuwendung eines Nutzens an die Ausflugsteilnehmer, wie es bei Reiseb\u00fcros und Reiseveranstaltern der Fall ist. Damit k\u00f6nnte ein Wettbewerb zu Reiseb\u00fcros zu verneinen sein.<\/li><li>Es fehlt auch an weitergehenden Leistungselementen wie &#8222;die Unterrichtung und Beratung \u2026, durch die das Reiseb\u00fcro f\u00fcr Ferien- und Wohnungsbuchungen eine gro\u00dfe Auswahl anbietet&#8220; (EuGH-Beschluss Star Coaches vom 01.03.2012&nbsp;&#8211; C-220\/11, EU:C:2012:120, Rz&nbsp;20). Allerdings liegen gegen\u00fcber der vorstehenden Beratung andersartige, nicht gegen gesondertes Entgelt ausgef\u00fchrte Leistungselemente vor, wie sie bei einer &#8222;Kaffeefahrt&#8220; typischerweise hinzutreten, etwa die Bek\u00f6stigung am Zielort oder beispielsweise eine gegebenenfalls hinzutretende Hafenrundfahrt am Zielort.<\/li><li><strong>4. Zur zweiten Vorlagefrage<\/strong><\/li><li><strong>a) Rechtsprechung des EuGH<\/strong><\/li><li>Nach der Rechtsprechung des EuGH stellt die f\u00fcr Reiseb\u00fcros geltende Mehrwertsteuer-Sonderregelung als solche keine unabh\u00e4ngige und abschlie\u00dfende Steuerregelung dar, sondern enth\u00e4lt lediglich Vorschriften, die von bestimmten Regeln des allgemeinen Mehrwertsteuersystems abweichen, so dass die \u00fcbrigen Regeln dieses allgemeinen Systems auf mehrwertsteuerpflichtige Ums\u00e4tze von Reiseb\u00fcros anwendbar sind. Daher k\u00f6nnen mit Ausnahme der Bestimmungen \u00fcber den Ort der Besteuerung, die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage und den Vorsteuerabzug alle Bestimmungen des allgemeinen Mehrwertsteuersystems auf Ums\u00e4tze angewandt werden, die unter die Sonderregelung f\u00fcr Reiseb\u00fcros fallen (EuGH-Urteil Skarpa Travel vom 19.12.2018&nbsp;&#8211; C-422\/17, EU:C:2018:1029, Rz&nbsp;29 und 30). Zudem hat der EuGH entschieden, dass die Sonderregelung als Ausnahme von der normalen Regelung der Richtlinie 77\/388\/EWG nur angewandt werden darf, soweit dies zur Erreichung des Ziels der Richtlinie erforderlich ist (EuGH-Urteil Minerva Kulturreisen vom 09.12.2010&nbsp;&#8211; C-31\/10, EU:C:2010:762, Rz&nbsp;16).<\/li><li>Den Vereinfachungscharakter bejaht der EuGH auch in Bezug auf die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs. Denn nach der Sonderregelung entrichtet der Wirtschaftsteilnehmer die Mehrwertsteuer auf die verschiedenen Leistungen, die er im Vorfeld erwirbt, und zieht sie dann im Unterschied zu den Wirtschaftsteilnehmern, die der allgemeinen Mehrwertsteuerregelung unterliegen, nach vereinfachten Modalit\u00e4ten ab. Wirtschaftsteilnehmer, f\u00fcr die die Sonderregelung gilt, beziehen n\u00e4mlich die Vorsteuer in den Preis ein, der ihren Kunden danach in Rechnung gestellt wird, und berechnen die Mehrwertsteuer, indem sie als Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage die Marge des Reiseb\u00fcros zugrunde legen, also die Differenz zwischen dem vom Kunden zu zahlenden Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer und den tats\u00e4chlichen Kosten einschlie\u00dflich der Mehrwertsteuer, die ihnen f\u00fcr die Dienstleistungen anderer Steuerpflichtiger entstanden sind (EuGH-Urteil Kommission\/Deutschland vom 08.02.2018&nbsp;&#8211; C-380\/16, EU:C:2018:76, Rz&nbsp;54). Durch die Festlegung eines einheitlichen Ortes der Besteuerung und die Wahl der Marge des Reiseb\u00fcros oder des Reiseveranstalters als Besteuerungsgrundlage sollen die praktischen Schwierigkeiten bei den Reiseb\u00fcros und Reiseveranstaltern vermieden und speziell ein vereinfachter Abzug der gezahlten Vorsteuer, unabh\u00e4ngig davon, in welchem Mitgliedstaat sie erhoben wurde, gew\u00e4hrleistet werden (EuGH-Urteil First Choice Holidays vom 19.06.2003&nbsp;&#8211; C-149\/01, EU:C:2003:358, Rz&nbsp;25).<\/li><li><strong>b) Zur Beantwortung der zweiten Vorlagefrage<\/strong><\/li><li>\u00dcbersteigen die tats\u00e4chlichen Kosten den vom Reisenden zu zahlenden Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer, so dass eine negative Marge vorliegt, stellt sich die Frage, ob dies der Anwendung der Sonderregelung im Hinblick auf den mit ihr bezweckten vereinfachten Abzug der Vorsteuer entgegensteht.<\/li><li>Rechtssystematisch ist dies zu verneinen, da sich die Voraussetzungen f\u00fcr die Anwendung der Sonderregelung aus Art.&nbsp;26 Abs.&nbsp;1 der Richtlinie 77\/388\/EWG ergeben, w\u00e4hrend sich Art.&nbsp;26 Abs.&nbsp;2 der Richtlinie 77\/388\/EWG &#8222;lediglich&#8220; mit den Rechtsfolgen bei einer bereits bejahten Anwendung der Sonderregelung befasst.<\/li><li>Indes bezeichnet der EuGH die Besteuerungsgrundlage, das hei\u00dft &#8222;die Differenz zwischen dem vom Reisenden zu zahlenden Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer und den tats\u00e4chlichen Kosten&#8220;, auch als &#8222;Gewinnmarge&#8220; (EuGH-Urteile Skarpa Travel vom 19.12.2018&nbsp;&#8211; C-422\/17, EU:C:2018:1029, Rz&nbsp;38 und Rz&nbsp;43&nbsp;ff.; Kommission\/\u00d6sterreich vom 27.01.2021&nbsp;&#8211; C-787\/19, EU:C:2021:72, Rz&nbsp;59 und 62 und Kommission\/Deutschland vom 08.02.2018&nbsp;&#8211; C-380\/16, EU:C:2018:76, Rz&nbsp;89 und 92). Dabei wird der Vereinfachungszweck der Sonderregelung in Bezug auf den Vorsteuerabzug bei einer Gewinnmarge erreicht. Denn beim Vorliegen einer Gewinnmarge ist durch die Anwendung der Sonderregelung gew\u00e4hrleistet, dass es durch die Margenbildung zu einem Abzug der Mehrwertsteuer auf die bezogenen Eingangsleistungen kommt (EuGH-Urteil Kommission\/Deutschland vom 08.02.2018&nbsp;&#8211; C-380\/16, EU:C:2018:76, Rz&nbsp;54), wobei in grenz\u00fcberschreitenden F\u00e4llen die sich aus verschiedenen Steuers\u00e4tzen ergebenden unterschiedlichen Rechtsfolgen aus Gr\u00fcnden der Vereinfachung hingenommen werden.<\/li><li>Bei einer negativen Marge kommt es demgegen\u00fcber in Bezug auf die tats\u00e4chlichen Kosten f\u00fcr Eingangsleistungen, die den vom Reisenden zu zahlenden Gesamtpreis \u00fcbersteigen, bei Anwendung der Sonderregelung nach Art.&nbsp;26 Abs.&nbsp;4 der Richtlinie 77\/388\/EWG zu keinem Vorsteuerabzug, w\u00e4hrend die Anwendung der allgemeinen Mehrwertsteuerregelung in F\u00e4llen, in denen die Vorsteuer auf die Eingangsleistungen die Steuer auf die Ausgangsleistungen, deren Besteuerungsgrundlage nach Art.&nbsp;11 Teil&nbsp;A Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a der Richtlinie 77\/388\/EWG &#8222;positiv&#8220; ist, \u00fcbersteigt, zu einer &#8222;Erstattung&#8220; an den Steuerpflichtigen f\u00fchrt. Das ergibt sich insbesondere aus Art.&nbsp;18 Abs.&nbsp;4 der Richtlinie 77\/388\/EWG (im nationalen Recht kommt es bei einem sogenannten Vorsteuer\u00fcberhang zu einer &#8222;Steuerverg\u00fctung&#8220; im Sinne von \u00a7&nbsp;168 Satz&nbsp;2 der Abgabenordnung). Allerdings ist fraglich, ob der unternehmerische Erfolg, der zu einer Gewinnmarge wie auch zu einer negativen Marge f\u00fchren kann, \u00fcber die Anwendung der Sonderregelung entscheiden soll.<\/li><li><strong>5. Zur dritten Vorlagefrage<\/strong><\/li><li><strong>a) Problemstellung<\/strong><\/li><li>Ist die Anwendung der Sonderregelung nach Ma\u00dfgabe der Antworten auf die beiden ersten Fragen zu bejahen, stellt sich die dritte Frage, ob im Rahmen der Sonderregelung zu gew\u00e4hrleisten ist, dass ihre Anwendung im Hinblick auf ihren Vereinfachungscharakter (s. oben II.3.b, II.4.a und b) zu einem zumindest dem Grunde nach gleichen Besteuerungsergebnis wie bei Anwendung der allgemeinen Mehrwertsteuerregelung f\u00fchrt. F\u00fcr den Fall der Gewinnmarge ist dies gew\u00e4hrleistet, nicht aber auch f\u00fcr den Fall der negativen Marge, falls es in diesem Fall nicht zu einer &#8222;Erstattung&#8220; an den Steuerpflichtigen kommt, wie das nachfolgende Beispiel zeigt.<\/li><li><strong>b) Vergleichsbetrachtung<\/strong><\/li><li>aa) Erbringt ein Reiseb\u00fcro zu dem in den Streitjahren geltenden Steuersatz von 16&nbsp;% (\u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 UStG) eine Reiseleistung f\u00fcr einen vom Reisenden zu zahlenden Gesamtbetrag von 1.392&nbsp;\u20ac (Entgelt: 1.200&nbsp;\u20ac und Umsatzsteuer: 192&nbsp;\u20ac) und hat es tats\u00e4chliche Kosten von 1.160&nbsp;\u20ac (Entgelt: 1.000&nbsp;\u20ac und Umsatzsteuer: 160&nbsp;\u20ac), die durch die Inanspruchnahme von Lieferungen und Dienstleistungen anderer Steuerpflichtiger entstehen und die dem Reisenden unmittelbar zugutekommen (Reisevorleistungen), w\u00fcrde die Anwendung der allgemeinen Mehrwertsteuerregelung, bei dem der Steuerpflichtige die Leistung zu versteuern hat und bei dem er aufgrund der Steuerpflicht seiner Leistung zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, dazu f\u00fchren, dass einer Steuer von 192&nbsp;\u20ac f\u00fcr seine Leistung ein Vorsteuerabzug von 160&nbsp;\u20ac gegen\u00fcberst\u00fcnde. Damit erg\u00e4be sich f\u00fcr den Steuerpflichtigen eine Steuerschuld von 32&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Zum selben Ergebnis im Beispielsfall f\u00fchrt die Sonderregelung. Die Marge als Besteuerungsgrundlage nach Art.&nbsp;26 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 der Richtlinie 77\/388\/EWG berechnet sich nach der Differenz zwischen dem vom Reisenden zu zahlenden Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer und den tats\u00e4chlichen Kosten f\u00fcr die Reisevorleistungen. Als Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer ist dabei aus der Sicht des Senats im vorstehenden Beispiel der vom Reisenden zu zahlende Gesamtbetrag von 1.392&nbsp;\u20ac anzusehen. Die tats\u00e4chlichen Kosten der Reisevorleistungen belaufen sich aufgrund des Vorsteuerabzugsverbots des Art.&nbsp;26 Abs.&nbsp;4 der Richtlinie 77\/388\/EWG auf 1.160&nbsp;\u20ac. Damit ergibt sich ein &#8222;Preis mit Steuer&#8220;, aus dem die Steuer herauszurechnen ist, von 232&nbsp;\u20ac und somit bei einem Steuersatz von 16&nbsp;% eine Marge von 200&nbsp;\u20ac, die unter Anwendung dieses Steuersatzes zu einer Steuerschuld von 32&nbsp;\u20ac f\u00fchrt.<\/li><li>Da die Margenbesteuerung auch in grenz\u00fcberschreitenden Fallgestaltungen anzuwenden ist, kann das Ergebnis der Margenbesteuerung bei unterschiedlichen Steuers\u00e4tzen f\u00fcr die Reiseleistung und die Reisevorleistungen allerdings von dem Ergebnis abweichen, das sich nach der allgemeinen Mehrwertsteuerregelung erg\u00e4be. Im Rahmen des Vereinfachungszwecks und des Zwecks der ausgewogenen Verteilung der Mehrwertsteuereinnahmen zwischen den Mitgliedstaaten d\u00fcrfte dies jedoch hinzunehmen sein.<\/li><li>bb) Zu einem im Wesentlichen gleichen Ergebnis kommen die allgemeine Mehrwertsteuerregelung und die Sonderregelung im Falle einer negativen Marge hingegen nur dann, wenn die negative Marge zu einer Erstattung des Betrags f\u00fchrt, der einem Steueranspruch auf die Marge oder einer in gleicher H\u00f6he abziehbaren Vorsteuer entspr\u00e4che, wie das folgende Beispiel verdeutlicht:<\/li><li>Erh\u00e4lt der Steuerpflichtige im vorstehenden Beispiel vom Reisenden einen Gesamtbetrag von 696&nbsp;\u20ac (Entgelt: 600&nbsp;\u20ac und Umsatzsteuer: 96&nbsp;\u20ac), w\u00e4hrend sich die tats\u00e4chlichen Kosten der Reisevorleistungen unver\u00e4ndert auf 1.160&nbsp;\u20ac (Entgelt: 1.000&nbsp;\u20ac und Umsatzsteuer: 160&nbsp;\u20ac) belaufen, erg\u00e4be sich nach der allgemeinen Mehrwertsteuerregelung ein \u00dcberschuss, \u00e4hnlich wie bei Art.&nbsp;18 Abs.&nbsp;4 der Richtlinie 77\/388\/EWG, zugunsten des Steuerpflichtigen und damit ein an den Steuerpflichtigen zu erstattender Betrag von 64&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Bei Anwendung des Art.&nbsp;26 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 der Richtlinie 77\/388\/EWG ergibt sich eine negative Marge in H\u00f6he von 400&nbsp;\u20ac. Gehen Art.&nbsp;11 Teil&nbsp;A Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a und Art.&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a der Richtlinie 77\/388\/EWG davon aus, dass \u2011\u2011als allgemeiner Grundsatz des Mehrwertsteuersystems\u2011\u2011 die Besteuerungsgrundlage nur positiv sein kann und wird dieser allgemeine Grundsatz durch die Sonderregelung nicht verdr\u00e4ngt, kann sich keine Steuer auf die negative Marge ergeben. Zudem kann der Unternehmer die f\u00fcr die Reisevorleistungen gezahlte Vorsteuer \u2011\u2011auch soweit sie rechnerisch in H\u00f6he von 64&nbsp;\u20ac (=&nbsp;400&nbsp;\u20ac [negative Marge] x&nbsp;16&nbsp;% Steuersatz auf die negative Marge) entf\u00e4llt\u2011\u2011 nach dem Wortlaut des Art.&nbsp;26 Abs.&nbsp;4 der Richtlinie 77\/388\/EWG weder abziehen noch ist sie diesem zu erstatten.<\/li><li>Dasselbe Ergebnis wie nach der allgemeinen Mehrwertsteuerregelung erg\u00e4be sich dagegen, wenn der Steuersatz des Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 der Richtlinie 77\/388\/EWG auf eine sich nach Art.&nbsp;26 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 der Richtlinie 77\/388\/EWG ergebende, als Besteuerungsgrundlage anzuerkennende negative Marge anzuwenden w\u00e4re. Als negativer &#8222;Preis mit Steuer&#8220; erg\u00e4be sich ein Betrag von 464&nbsp;\u20ac. Die (negative) Besteuerungsgrundlage betr\u00fcge dann 400&nbsp;\u20ac und die &#8222;negative&#8220;, an den Steuerpflichtigen zu erstattende Steuer beliefe sich auf 64&nbsp;\u20ac.<\/li><li><strong>c) <\/strong><strong>Zur Beantwortung der dritten Vorlagefrage<\/strong><\/li><li>Die dritte Vorlagefrage betrifft die Rechtsfolge bei Anwendung der Sonderregelung im Hinblick auf Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 in Verbindung mit (i.V.m.) Art.&nbsp;26 der Richtlinie 77\/388\/EWG.<\/li><li>aa) Ausgehend vom Wortlaut des Art.&nbsp;26 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 der Richtlinie 77\/388\/EWG kann sich f\u00fcr die einheitliche Dienstleistung des Reiseb\u00fcros eine negative Besteuerungsgrundlage (negative Marge) ergeben. Auf diese Besteuerungsgrundlage kann nach dem Wortlaut des Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Richtlinie 77\/388\/EWG der auch ansonsten geltende Steuersatz anzuwenden sein. Sofern der Steuersatz auf eine negative Marge angewendet wird, erg\u00e4be sich demgem\u00e4\u00df eine &#8222;negative Steuer&#8220; und somit ein an den leistenden Unternehmer zu erstattender Betrag. Sofern das oben angef\u00fchrte Beispiel auf den Streitfall \u00fcbertragen wird, beliefe sich der zu erstattende Betrag auf 64&nbsp;\u20ac.<\/li><li>bb) F\u00fcr die Anerkennung eines Anspruchs auf Erstattung eines Betrags bei negativer Marge kann neben dem Vereinfachungscharakter der Sonderregelung, sofern dieser die allgemeine Mehrwertsteuerregelung verdr\u00e4ngen kann (s. oben II.3.b, II.4.a und b), auch der Grundsatz der steuerlichen Neutralit\u00e4t sprechen, der bei der Auslegung der Richtlinie 77\/388\/EWG zu ber\u00fccksichtigen ist.<\/li><li>Die Sonderregelung f\u00fcr Reiseb\u00fcros f\u00fchrt, soweit die Marge positiv ist oder 0&nbsp;\u20ac betr\u00e4gt, \u2011\u2011zumindest beim Vorliegen gleicher Steuers\u00e4tze f\u00fcr den Ein- und Ausgangsumsatz\u2011\u2011 zu dem gleichen Ergebnis wie eine Besteuerung nach der allgemeinen Mehrwertsteuerregelung (s. oben II.5.b&nbsp;aa). In diesen F\u00e4llen tritt \u2011\u2011im Einklang mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralit\u00e4t\u2011\u2011 eine vollst\u00e4ndige Entlastung von der im Rahmen aller wirtschaftlichen T\u00e4tigkeiten geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer ein. Dagegen werden durch die Sonderregelung Steuerpflichtige, bei denen eine negative Marge nach Art.&nbsp;26 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 der Richtlinie 77\/388\/EWG entsteht, mit Vorsteuerbetr\u00e4gen f\u00fcr Leistungen, die sie f\u00fcr ihr Unternehmen bezogen haben, wirtschaftlich belastet (s. oben II.5.b&nbsp;bb), falls ein Vorsteuerabzug oder die R\u00fcckerstattung der Steuern nach Art.&nbsp;26 Abs.&nbsp;4 der Richtlinie 77\/388\/EWG in jedem Mitgliedstaat f\u00fcr die Steuern ausgeschlossen ist, die dem Steuerpflichtigen von anderen Steuerpflichtigen f\u00fcr Reisevorleistungen in Rechnung gestellt werden. Die auf die Reisevorleistung gezahlte Vorsteuer w\u00fcrde danach zum Kostenfaktor f\u00fcr den Steuerpflichtigen, wobei die negative Marge \u2011\u2011wie im vorliegenden Fall\u2011\u2011 einkalkuliert sein kann, um die M\u00f6glichkeit zu erhalten, andere Ums\u00e4tze auszuf\u00fchren. Die wirtschaftliche Belastung kann der Steuerpflichtige nicht durch eine Option zur allgemeinen Mehrwertsteuerregelung abwenden. Denn Art.&nbsp;26 der Richtlinie 77\/388\/EWG sieht kein derartiges Optionsrecht vor.<\/li><li>cc) Demgegen\u00fcber ist aber auch zu ber\u00fccksichtigen, dass die Sonderregelung die Einnahmen aus der Erhebung dieser Steuer in ausgewogener Weise zwischen den Mitgliedstaaten verteilen soll (EuGH-Urteil Kommission\/Spanien vom 26.09.2013&nbsp;&#8211; C&nbsp;189\/11, EU:C:2013:587, Rz&nbsp;59; s. oben II.3.b). Daher k\u00f6nnte gegen die Anerkennung eines Anspruchs auf Erstattung eines Betrags bei negativer Marge sprechen, dass bei grenz\u00fcberschreitenden F\u00e4llen eine Verg\u00fctung &#8222;negativer&#8220; Umsatzsteuer wirtschaftlich im Ergebnis zu einer Erstattung ausl\u00e4ndischer Vorsteuerbetr\u00e4ge durch den Staat f\u00fchren kann, in dem die Reiseleistung steuerpflichtig ist. Zudem sind auch hier die Unterschiede zu bedenken, die sich aus Steuersatzunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten ergeben k\u00f6nnen und die je nach Ausgestaltung dieser Unterschiede dazu f\u00fchren k\u00f6nnen, dass der Steuerpflichtige bei einer Erstattung aufgrund einer negativen Marge g\u00fcnstiger behandelt wird, als bei Anwendung der allgemeinen Mehrwertsteuerregelung in den verschiedenen Mitgliedstaaten. Dem k\u00f6nnte der Zweck der Sonderregelung entgegenstehen, f\u00fcr eine ausgewogene Verteilung der Mehrwertsteuereinnahmen zwischen den Mitgliedstaaten zu sorgen. Dabei k\u00f6nnte der Grundsatz der Neutralit\u00e4t als Auslegungsregel zu betrachten sein (vgl. EuGH-Urteil Generali Seguros vom 09.03.2023&nbsp;&#8211; C-42\/22, EU:C:2023:183, Rz&nbsp;54), wobei zu entscheiden w\u00e4re, ob ein solcher Auslegungsgrundsatz eine Sonderregelung \u2011\u2011wie Art.&nbsp;26 Abs.&nbsp;4 der Richtlinie 77\/388\/EWG\u2011\u2011, die als abschlie\u00dfende Regelung zu verstehen sein k\u00f6nnte, verdr\u00e4ngen kann.<\/li><li><strong>6. Entscheidungserheblichkeit<\/strong><\/li><li>Sofern der Anwendungsbereich des Art.&nbsp;26 der Richtlinie 77\/388\/EWG f\u00fcr die Ausflugsfahrten nicht er\u00f6ffnet ist, w\u00fcrde sich die Besteuerung nach der allgemeinen Mehrwertsteuerregelung richten und die Revision der Kl\u00e4gerin h\u00e4tte bezogen auf diesen Streitpunkt Erfolg. Dies w\u00e4re auch der Fall, wenn Art.&nbsp;26 der Richtlinie 77\/388\/EWG zwar die oben genannte Leistung erfassen w\u00fcrde, aber Art.&nbsp;26 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 i.V.m. Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Richtlinie 77\/388\/EWG der Kl\u00e4gerin einen Anspruch auf Erstattung des sich hieraus ergebenden Betrags gew\u00e4hrte, da das nationale Recht richtlinienkonform auszulegen ist.<\/li><li><strong>7. Zur Rechtsgrundlage der Vorlage<\/strong><\/li><li>Die Einleitung des Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH beruht auf Art.&nbsp;267 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union.<\/li><li><strong>8. Zur Verfahrensaussetzung<\/strong><\/li><li>Die Aussetzung des Verfahrens beruht auf \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;74 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:VE.200624.VR30.23.0 BFH V. Senat UStG \u00a7 25, EWGRL 388\/77 Art 12 Abs 1 S 1, EWGRL 388\/77 Art 26 Abs 2 S 3, EWGRL 577\/85 Art 1 Abs 1 Ss 1, EWGRL 388\/77 Art 26 Abs 2 S 1, UStG \u00a7 25 vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 12. Mai 2022, Az: 5 K 303\/14 Leits\u00e4tze Dem &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-anwendung-der-margenbesteuerung-auf-kaffeefahrten-eugh-vorlage-vom-20-juni-2024-v-r-30-23\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zur Anwendung der Margenbesteuerung auf &#8222;Kaffeefahrten&#8220; &#8211; EuGH-Vorlage vom 20. Juni 2024, V R 30\/23<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-77034","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/77034","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=77034"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/77034\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=77034"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=77034"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=77034"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}