{"id":77036,"date":"2024-09-08T11:55:31","date_gmt":"2024-09-08T09:55:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77036"},"modified":"2024-09-08T11:55:31","modified_gmt":"2024-09-08T09:55:31","slug":"besteuerung-nach-der-tonnage-durchfuehrung-der-bereederung-im-inland-bfh-urteil-vom-06-juni-2024-iv-r-15-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/besteuerung-nach-der-tonnage-durchfuehrung-der-bereederung-im-inland-bfh-urteil-vom-06-juni-2024-iv-r-15-21\/","title":{"rendered":"Besteuerung nach der Tonnage &#8211; Durchf\u00fchrung der Bereederung im Inland &#8211; BFH-Urteil vom 06. Juni 2024, IV R 15\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.060624.IVR15.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IV. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 4 Abs 1, EStG \u00a7 5, EStG \u00a7 5a Abs 1 S 1, AEUV Art 56, AEUV Art 107, AEUV Art 108, AEUV Art 267 Abs 3, HGB \u00a7 476, HGB \u00a7\u00a7 476ff<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 15. Dezember 2020, Az: 12 K 247\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Der Begriff der Bereederung eines Handelsschiffs im Sinne des \u00a7 5a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) meint die Gesch\u00e4ftsbesorgung des Schiffsbetriebs in technischer, kommerzieller und personeller Hinsicht und damit das Management des Schiffsbetriebs. Der Ort der Durchf\u00fchrung der Bereederung bestimmt sich danach, wo die jeweils ma\u00dfgeblichen (Management-)Entscheidungen getroffen werden und deren Durchf\u00fchrung beziehungsweise Umsetzung \u00fcberwacht wird.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Zur Konkretisierung der zur Bereederung eines Handelsschiffs geh\u00f6renden T\u00e4tigkeiten kann auf die im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 12.06.2002 (BStBl I 2002, 614) unter Tz 1 (seitdem insoweit unver\u00e4ndert, vgl. BMF-Schreiben vom 10.07.2023, BStBl I 2023, 1486, Tz 1) genannten T\u00e4tigkeiten zur\u00fcckgegriffen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>3. \u00a7 5a Abs. 1 Satz 1 EStG setzt voraus, dass die Bereederung der Handelsschiffe fast ausschlie\u00dflich im Inland durchgef\u00fchrt wird. Ob dies der Fall ist, ist im Rahmen einer W\u00fcrdigung der Gesamtumst\u00e4nde des Einzelfalls zu entscheiden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 15.12.2020 &#8211; 12 K 247\/17 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) wurde im Jahr 2002 in der Rechtsform einer GmbH &amp; Co. KG zum Zweck des Baus und Betriebs des Motorschiffs &#8222;\u2026&#8220; (im Folgenden: Handels- beziehungsweise Seeschiff) gegr\u00fcndet. Es handelt sich bei ihr um eine Publikumsgesellschaft mit im Jahr 2004 (Streitjahr) \u00fcber 90&nbsp;Kommanditisten. Ihre Komplement\u00e4rin war im Streitjahr die in B (Niedersachsen) ans\u00e4ssige A&nbsp;GmbH.<\/li><li>Das Handelsschiff, ein Mehrzweckfrachtschiff, das auch f\u00fcr die Bef\u00f6rderung von Containern geeignet ist, wurde im Dezember 2002 fertiggestellt und in Fahrt gesetzt. Im Streitjahr war das Handelsschiff verchartert. Die Kl\u00e4gerin hatte hierzu am \u2026 2002 mit der Reederei X&nbsp;BV mit Sitz in N (Niederlande) einen Zeitchartervertrag geschlossen.<\/li><li>Am \u2026 2002 schloss die Kl\u00e4gerin mit der in B ans\u00e4ssigen G&nbsp;GmbH einen Vertrag \u00fcber die Bereederung ihres Handelsschiffs (Bereederungsvertrag). Die G&nbsp;GmbH war eine Tochtergesellschaft der in W (Isle of Wight, England) ans\u00e4ssigen L&nbsp;Ltd.<\/li><li>Die G&nbsp;GmbH schloss ihrerseits am \u2026 2002 mit der in W ans\u00e4ssigen M&nbsp;Ltd. ein &#8222;Technical Management Agreement&#8220;. Zudem schloss sie am \u2026 2003 mit der S&nbsp;Ltd., einer Tochtergesellschaft der L&nbsp;Ltd. mit Sitz auf den Turks- und Caicosinseln, sowie am \u2026 2004 mit der in Rum\u00e4nien ans\u00e4ssigen C&nbsp;S.R.L. jeweils ein &#8222;Manning Agreement&#8220;. Schlie\u00dflich vereinbarte die G&nbsp;GmbH am \u2026 2003 mit der Firma Y mit Sitz in F (Niederlande) einen Maklervertrag, der den Abschluss von Versicherungen betraf. Ein entsprechender Vertrag wurde auch mit der Firma I&nbsp;Ltd. mit Sitz in P (Norwegen) geschlossen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin ermittelte f\u00fcr die Jahre 2002 und 2003 ihren Gewinn aus Gewerbebetrieb durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;5 des Einkommensteuergesetzes (EStG). F\u00fcr das Streitjahr beantragte sie die Ermittlung des Gewinns nach Ma\u00dfgabe der Tonnage gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1 EStG. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) stellte f\u00fcr das Streitjahr mit Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheid) vom 23.01.2006 erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df einen nach \u00a7&nbsp;5a EStG ermittelten Gesamthandsgewinn in H\u00f6he von 10.409,80&nbsp;\u20ac fest.<\/li><li>W\u00e4hrend einer bei der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrten Au\u00dfenpr\u00fcfung erging am 31.03.2008 f\u00fcr das Streitjahr ein ge\u00e4nderter Gewinnfeststellungsbescheid. Der nach \u00a7&nbsp;5a EStG ermittelte Gesamthandsgewinn blieb darin zun\u00e4chst unver\u00e4ndert.<\/li><li>Die Au\u00dfenpr\u00fcfung kam zu dem Ergebnis, dass der Gewinn der Kl\u00e4gerin aus dem Betrieb ihres Handelsschiffs f\u00fcr das Streitjahr nicht nach \u00a7&nbsp;5a EStG zu ermitteln sei, da die Bereederung des Seeschiffs nicht, wie im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 12.06.2002 (BStBl I 2002, 614) f\u00fcr die Anwendung des \u00a7&nbsp;5a EStG vorausgesetzt werde, fast ausschlie\u00dflich im Inland durchgef\u00fchrt worden sei.<\/li><li>Das FA folgte dem Ergebnis der Au\u00dfenpr\u00fcfung und erlie\u00df am 15.02.2017 f\u00fcr das Streitjahr einen ge\u00e4nderten Gewinnfeststellungsbescheid, in dem es nunmehr einen nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;5 EStG ermittelten Gesamthandsverlust in H\u00f6he von 259.118,92&nbsp;\u20ac feststellte. Den hiergegen gerichteten Einspruch der Kl\u00e4gerin wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 20.11.2017 zur\u00fcck; zugleich erging ein ge\u00e4nderter Gewinnfeststellungsbescheid, der allein der Korrektur einer fehlerhaften Bezeichnung eines Beteiligten diente.<\/li><li>Die nachfolgende Klage blieb erfolglos. Das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht (FG), das zur Definition der T\u00e4tigkeiten, die eine Bereederung ausmachen, an die im BMF-Schreiben vom 12.06.2002 (BStBl I 2002, 614), zuletzt ge\u00e4ndert durch BMF-Schreiben vom 10.07.2023 (BStBl I 2023, 1486), genannten T\u00e4tigkeiten angekn\u00fcpft hatte, war \u2011\u2011wie die Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 der Auffassung, dass eine Bereederung im Inland bereits dann gegeben sei, wenn diese \u00fcberwiegend im Inland durchgef\u00fchrt werde. Ob dies der Fall sei, sei im Rahmen einer Gesamtabw\u00e4gung im Einzelfall zu beurteilen, wobei s\u00e4mtliche qualitativen und quantitativen Gesichtspunkte zu ber\u00fccksichtigen und zu gewichten seien. Dass die Kl\u00e4gerin die Bereederung ihres Handelsschiffs \u00fcberwiegend im Inland durchgef\u00fchrt habe, konnte das FG jedoch nicht feststellen. Einzelne zur Bereederung geh\u00f6rende T\u00e4tigkeiten seien \u00fcberwiegend im Inland ausgef\u00fchrt worden. Dies betreffe die Ausr\u00fcstung und Verproviantierung, den Abschluss von Bunker- und Schmier\u00f6lvertr\u00e4gen, die F\u00fchrung von B\u00fcchern und die Rechnungslegung. Die den Einsatz und die Befrachtung des Schiffs betreffenden Bereederungst\u00e4tigkeiten seien \u2011\u2011so das FG\u2011\u2011 im Rahmen der Gesamtabw\u00e4gung von untergeordneter Bedeutung, da das Schiff bereits seit 2002 verchartert gewesen sei. Bei der F\u00fchrung der B\u00fccher und der Rechnungslegung handele es sich um Nebent\u00e4tigkeiten, nicht um den Schwerpunkt einer Reedereit\u00e4tigkeit. Das Merkmal der Herbeif\u00fchrung und Verwirklichung der Beschl\u00fcsse der Mitreeder sei im Streitfall nicht einschl\u00e4gig. Demgegen\u00fcber spreche die Durchf\u00fchrung anderer Bereederungst\u00e4tigkeiten dagegen, dass die Bereederung im Streitjahr insgesamt \u00fcberwiegend im Inland durchgef\u00fchrt worden sei. Dies betreffe die Einstellung der Kapit\u00e4ne und Schiffsoffiziere, den Bereich der Erhaltung des Schiffs und den Abschluss von Versicherungsvertr\u00e4gen.<\/li><li>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Rechts (\u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG).<\/li><li>Sie beantragt,<br \/>das angefochtene Urteil des Nieders\u00e4chsischen FG vom 15.12.2020&nbsp;&#8211; 12&nbsp;K&nbsp;247\/17 und die Einspruchsentscheidung vom 20.11.2017 aufzuheben sowie den Bescheid f\u00fcr 2004 \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 20.11.2017 dahin zu \u00e4ndern, dass der Gewinn nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1 EStG ermittelt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das BMF ist dem Verfahren beigetreten. Es hat keinen Antrag gestellt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist zur\u00fcckzuweisen, denn die Klageabweisung durch das FG erweist sich im Ergebnis als zutreffend (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;4 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG ist zwar rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG lediglich eine \u00fcberwiegende, nicht aber eine fast ausschlie\u00dfliche Durchf\u00fchrung der Bereederung im Inland voraussetze. Gleichwohl ist seine Entscheidung im Ergebnis richtig, denn auch bei Anwendung des zutreffenden rechtlichen Ma\u00dfstabs war die Klage als unbegr\u00fcndet abzuweisen.<\/li><li>1. a) Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;5a EStG vorliegen und demzufolge bestimmte gewerbliche Eink\u00fcnfte nach der in dieser Vorschrift geregelten besonderen Gewinnermittlungsart zu ermitteln sind. Das Vorliegen der Voraussetzungen f\u00fcr die Gewinnermittlung nach \u00a7&nbsp;5a EStG ist eine im Gewinnfeststellungsbescheid gesondert festzustellende und selbst\u00e4ndig anfechtbare Besteuerungsgrundlage (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 16.07.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;3\/18, BFHE 270, 119, BStBl II 2022, 668, Rz&nbsp;18; vom 13.04.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;14\/14, BFHE 257, 413, BStBl II 2022, 716, Rz&nbsp;24&nbsp;ff.).<\/li><li>b) Die Kl\u00e4gerin, die nach \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a FGO bzw. \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO a.F. klagebefugt ist, ist durch die Feststellung, dass die Voraussetzungen f\u00fcr die Gewinnermittlung nach \u00a7&nbsp;5a EStG nicht vorliegen, unabh\u00e4ngig von den konkreten Auswirkungen auf die H\u00f6he des Gesamthandsgewinns beschwert (\u00e4hnlich zur Beschwer durch die Eink\u00fcnftequalifikation z.B. BFH-Urteil vom 08.06.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;30\/14, BFHE 258, 403, BStBl II 2017, 1061, Rz&nbsp;24, m.w.N.). Die Tatsache, dass die von ihr begehrte Anwendung der Gewinnermittlung nach \u00a7&nbsp;5a EStG im Streitjahr statt des bisher festgestellten Gesamthandsverlusts zu einem Gesamthandsgewinn f\u00fchren w\u00fcrde, steht der Zul\u00e4ssigkeit der Klage daher nicht entgegen.<\/li><li>2. Das FG ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG lediglich eine \u00fcberwiegende, nicht aber eine fast ausschlie\u00dfliche Durchf\u00fchrung der Bereederung im Inland voraussetze. Seiner Entscheidung liegt somit ein unzutreffender rechtlicher Ma\u00dfstab zugrunde.<\/li><li>Das FG hat zur Konkretisierung der zum Begriff der Bereederung eines Handelsschiffs geh\u00f6renden T\u00e4tigkeiten zwar zutreffend auf die in Tz&nbsp;1 des BMF-Schreibens vom 12.06.2002 (BStBl I 2002, 614) genannten T\u00e4tigkeiten zur\u00fcckgegriffen (dazu unter b). Es hat jedoch verkannt, dass \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG voraussetzt, dass die Bereederung fast ausschlie\u00dflich im Inland durchgef\u00fchrt wird (dazu unter c). Diese Auslegung des \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG steht auch im Einklang mit dem Unionsrecht (dazu unter d).<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG ist an Stelle der Ermittlung des Gewinns nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 oder \u00a7&nbsp;5 EStG bei einem Gewerbebetrieb mit Gesch\u00e4ftsleitung im Inland der Gewinn, soweit er auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entf\u00e4llt, auf unwiderruflichen Antrag des Steuerpflichtigen nach der in seinem Betrieb gef\u00fchrten Tonnage zu ermitteln, wenn die Bereederung dieser Handelsschiffe im Inland durchgef\u00fchrt wird.<\/li><li>b) Der Begriff der Bereederung im Sinne des \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG meint die Gesch\u00e4ftsbesorgung des Betriebs eines Handelsschiffs in technischer, kommerzieller und personeller Hinsicht (sog. &#8222;Ship-Management&#8220;, vgl. z.B. Barche in Herrmann\/Heuer\/Raupach \u2011\u2011HHR\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;5a EStG Rz&nbsp;27; Lamprecht in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff \u2011\u2011KSM\u2011\u2011, EStG, \u00a7&nbsp;5a Rz&nbsp;B&nbsp;10; Brandis\/Heuermann\/Hofmeister, \u00a7&nbsp;5a EStG Rz&nbsp;20; Schmidt\/Loschelder, EStG, 43.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;5a Rz&nbsp;11; BeckOK EStG\/Paetsch, 18.&nbsp;Ed. [15.03.2024], EStG \u00a7&nbsp;5a Rz&nbsp;33; Schindler in Kirchhof\/Seer, EStG, 23.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;5a Rz&nbsp;11; Tonner in Bordewin\/Brandt, \u00a7&nbsp;5a EStG Rz&nbsp;15; Torm\u00f6hlen in Korn, \u00a7&nbsp;5a EStG Rz&nbsp;23).<\/li><li>aa) Zur Konkretisierung der zur Bereederung eines Handelsschiffs geh\u00f6renden T\u00e4tigkeiten kann auf die im BMF-Schreiben vom 12.06.2002 (BStBl I 2002, 614) unter Tz&nbsp;1 (seitdem insoweit unver\u00e4ndert, vgl. BMF-Schreiben vom 10.07.2023, BStBl I 2023, 1486, Tz&nbsp;1) genannten T\u00e4tigkeiten zur\u00fcckgegriffen werden (so auch HHR\/Barche, \u00a7&nbsp;5a EStG Rz&nbsp;27; Brandis\/Heuermann\/Hofmeister, \u00a7&nbsp;5a EStG Rz&nbsp;20; BeckOK EStG\/Paetsch, 18.&nbsp;Ed. [15.03.2024], EStG \u00a7&nbsp;5a Rz&nbsp;34; Schindler in Kirchhof\/Seer, EStG, 23.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;5a Rz&nbsp;11), auch wenn es sich hierbei weder um eine detaillierte noch um eine abschlie\u00dfende Aufz\u00e4hlung handelt und sich die genannten T\u00e4tigkeiten beziehungsweise T\u00e4tigkeitsbereiche nicht immer trennscharf voneinander abgrenzen lassen.<\/li><li>Zur weitergehenden Konkretisierung der zur Bereederung geh\u00f6renden T\u00e4tigkeiten k\u00f6nnen auch Verlautbarungen von fachkundigen privaten oder \u00f6ffentlich-rechtlichen Stellen herangezogen werden. Auf zivilrechtliche Regelungen zum Seehandel (\u00a7\u00a7&nbsp;476&nbsp;ff. des Handelsgesetzbuchs) kann ebenfalls erg\u00e4nzend abgestellt werden (vgl. BFH-Urteil vom 03.07.1997&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;58\/95, BFHE 184, 185, BStBl II 1998, 86, unter B.II.2.b&nbsp;cc [Rz&nbsp;40]).<\/li><li>bb) Da der Begriff der Bereederung eines Handelsschiffs das Management des Schiffsbetriebs meint, bestimmt sich der Ort der Durchf\u00fchrung der Bereederung danach, wo die jeweils ma\u00dfgeblichen (Management-)Entscheidungen getroffen werden und deren Durchf\u00fchrung beziehungsweise Umsetzung \u00fcberwacht wird.<\/li><li>cc) Da \u00a7&nbsp;5a EStG lediglich vorschreibt, dass die Bereederung des Handelsschiffs im Inland, also in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland), erfolgt, ist es f\u00fcr die Inanspruchnahme der Besteuerung nach der Tonnage unsch\u00e4dlich, wenn die Bereederungst\u00e4tigkeit von verschiedenen Personen beziehungsweise Unternehmen durchgef\u00fchrt wird.<\/li><li>c) \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG ist dahin auszulegen, dass er eine fast ausschlie\u00dfliche Durchf\u00fchrung der Bereederung im Inland voraussetzt (dazu unter aa; wie hier Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 22.04.2010&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;66\/08; BMF-Schreiben vom 12.06.2002, BStBl I 2002, 614, Tz&nbsp;2 beziehungsweise nunmehr vom 10.07.2023, BStBl I 2023, 1486, Tz&nbsp;2; HHR\/Barche, \u00a7&nbsp;5a EStG Rz&nbsp;27; Lamprecht in KSM, EStG, \u00a7&nbsp;5a Rz&nbsp;B&nbsp;14; Brandis\/Heuermann\/Hofmeister, \u00a7&nbsp;5a EStG Rz&nbsp;20; Schindler in Kirchhof\/Seer, EStG, 23.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;5a Rz&nbsp;11; Weiland in Littmann\/Bitz\/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, \u00a7&nbsp;5a Rz&nbsp;33; Di\u00dfars in Frotscher\/Geurts, EStG, \u00a7&nbsp;5a Rz&nbsp;24b; Schmidt\/Loschelder, EStG, 43.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;5a Rz&nbsp;11; BeckOK EStG\/Paetsch, 18.&nbsp;Ed. [15.03.2024], EStG \u00a7&nbsp;5a Rz&nbsp;36; anderer Ansicht Kahl-Hinsch in Lademann, EStG, \u00a7&nbsp;5a EStG Rz&nbsp;39; Torm\u00f6hlen in Korn, \u00a7&nbsp;5a EStG Rz&nbsp;24; Tonner in Bordewin\/Brandt, \u00a7&nbsp;5a EStG Rz&nbsp;15). Ob dies der Fall ist, ist auf der Grundlage einer W\u00fcrdigung der Gesamtumst\u00e4nde des Einzelfalls zu entscheiden (dazu unter bb).<\/li><li>aa) Dass \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG eine fast ausschlie\u00dfliche Durchf\u00fchrung der Bereederung im Inland verlangt, ergibt sich aus der Auslegung des Gesetzeswortlauts (dazu unter (1)) unter Ber\u00fccksichtigung der Gesetzesmaterialien (dazu unter (2)) und der inneren Regelungssystematik (dazu unter (3)) des \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG. Eine andere Auslegung folgt nicht \u2011\u2011wie die Kl\u00e4gerin meint\u2011\u2011 aus der Rechtsprechung des BFH zum Ort der Gesch\u00e4ftsleitung im Sinne des \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG (dazu unter (4)) oder unter Einbeziehung des Genehmigungsschreibens der Kommission der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften vom 11.12.1998 (dazu unter (5)).<\/li><li>(1) Der Wortlaut des \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG spricht von der Durchf\u00fchrung der Bereederung des Handelsschiffs im Inland, ohne den erforderlichen Umfang n\u00e4her zu beschreiben. Er nimmt keine weitergehende Konkretisierung oder Beschr\u00e4nkung dieser Voraussetzung vor. Er verlangt auch nicht, dass die Bereederung des Handelsschiffs ausschlie\u00dflich im Inland durchgef\u00fchrt wird.<\/li><li>Dabei kennt \u00a7&nbsp;5a EStG durchaus entsprechende Konkretisierungen beziehungsweise Einschr\u00e4nkungen. So sieht \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG vor, dass Handelsschiffe bereits dann im internationalen Verkehr betrieben werden, wenn eigene oder gecharterte Seeschiffe, die im Wirtschaftsjahr <em>\u00fcberwiegend<\/em> (Hervorhebung nur hier) in einem inl\u00e4ndischen Seeschiffsregister eingetragen sind, in diesem Wirtschaftsjahr <em>\u00fcberwiegend<\/em> (Hervorhebung nur hier) zur Bef\u00f6rderung von Personen oder G\u00fctern im Verkehr mit oder zwischen ausl\u00e4ndischen H\u00e4fen, innerhalb eines ausl\u00e4ndischen Hafens oder zwischen einem ausl\u00e4ndischen Hafen und der Hohen See eingesetzt werden.<\/li><li>Die Tatsache, dass der Gesetzgeber im Regelungskontext des \u00a7&nbsp;5a EStG nur in \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;2 EStG, nicht aber auch in \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG die Einschr\u00e4nkung &#8222;\u00fcberwiegend&#8220; verwendet, spricht nach Auffassung des Senats daf\u00fcr, dass er eine \u00fcberwiegende Durchf\u00fchrung der Bereederung im Inland nicht gen\u00fcgen lassen wollte. Der Verzicht des Gesetzgebers auf ein Ausschlie\u00dflichkeitserfordernis in \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG macht zugleich deutlich, dass er geringf\u00fcgige Ausnahmen als unsch\u00e4dlich erachtet. Der Gesetzeswortlaut spricht somit daf\u00fcr, dass die Bereederung deutlich mehr als \u00fcberwiegend, aber weniger als ausschlie\u00dflich im Inland durchgef\u00fchrt werden muss. Danach setzt \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1 EStG voraus, dass die Bereederung fast ausschlie\u00dflich im Inland durchgef\u00fchrt wird.<\/li><li>(2) Auch die Gesetzesmaterialien sprechen f\u00fcr dieses Auslegungsergebnis. Nach der Gesetzesbegr\u00fcndung soll die abweichende Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;5a EStG als steuerliche Privilegierung dazu dienen, Deutschland als Standort f\u00fcr die Seeschifffahrt zu sichern und auszubauen (BTDrucks 13\/10271, S.&nbsp;7&nbsp;f.). Dementsprechend setzt die M\u00f6glichkeit der Inanspruchnahme der steuerlichen Beg\u00fcnstigung neben der Bereederung im Inland auch &#8222;eine langfristige Bindung des aktiven Schiffahrtsbetriebes an den Standort voraus&#8220; (BTDrucks 13\/10271, S.&nbsp;8).<\/li><li>Den Gesetzesmaterialien zu \u00a7&nbsp;5a EStG lassen sich hingegen keine Anhaltspunkte daf\u00fcr entnehmen, dass eine Inanspruchnahme der steuerlichen Beg\u00fcnstigung auch dann m\u00f6glich sein soll, wenn der Steuerpflichtige die Bereederung seines Handelsschiffs lediglich \u00fcberwiegend im Inland (Deutschland) durchf\u00fchrt, also der aktive Schifffahrtsbetrieb nur teilweise im Inland gemanagt wird.<\/li><li>(3) Eine derart weitgehende Einschr\u00e4nkung des Umfangs der Bereederung im Inland widerspr\u00e4che auch der inneren Systematik und dem Zweck des \u00a7&nbsp;5a EStG.<\/li><li>Die Vorschrift kn\u00fcpft die Beg\u00fcnstigung der Gewinnermittlung nach der Tonnage an die Erf\u00fcllung von Voraussetzungen, die sich f\u00fcr den Steuerpflichtigen im internationalen Wettbewerb nachteilig auswirken k\u00f6nnen. Wie die Gesetzesbegr\u00fcndung zeigt, bestand die Bef\u00fcrchtung, dass inl\u00e4ndische Reedereien ihre T\u00e4tigkeiten, zu denen insbesondere die Durchf\u00fchrung der Bereederung ihrer Handelsschiffe geh\u00f6rt, in das Ausland verlagern, weil sie dort unter f\u00fcr sie g\u00fcnstigeren Konditionen t\u00e4tig sein k\u00f6nnen. Zum Ausgleich der aus Sicht des Gesetzgebers im internationalen Vergleich nachteiligen Rahmenbedingungen am inl\u00e4ndischen Standort und zur Herstellung einer Wettbewerbsf\u00e4higkeit inl\u00e4ndischer Reedereien sollten diese steuerlich privilegiert werden. Auf diese Weise sollten die wirtschaftlichen Anreize f\u00fcr ein Ausflaggen der Seeschiffe gemindert und Arbeitspl\u00e4tze in Deutschland im Bereich der Seeschifffahrt gesichert und geschaffen werden (vgl. BTDrucks 13\/10271, S.&nbsp;8&nbsp;f.).<\/li><li>Dieser in der Regelungssystematik des \u00a7&nbsp;5a EStG angelegten Verkn\u00fcpfung von wirtschaftlichen (finanziellen) Vor- und (m\u00f6glichen) Nachteilen widerspr\u00e4che es, wenn einem Steuerpflichtigen der Vorteil der Gewinnermittlung nach der Tonnage gew\u00e4hrt w\u00fcrde, obwohl er gleichzeitig fast die H\u00e4lfte der Bereederungst\u00e4tigkeiten ins Ausland verlagern k\u00f6nnte, um dort wirtschaftlich g\u00fcnstigere Rahmenbedingungen in Anspruch zu nehmen.<\/li><li>(4) Entgegen der Auffassung des FG und der Kl\u00e4gerin ergibt sich aus der Rechtsprechung des BFH zur Bestimmung des Orts der Gesch\u00e4ftsleitung im Sinne des \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG (vgl. insbesondere BFH-Urteil vom 03.07.1997&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;58\/95, BFHE 184, 185, BStBl II 1998, 86, unter B.II.3.b [Rz&nbsp;52]) kein anderes Auslegungsergebnis.<\/li><li>Zwar setzt \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG neben der Durchf\u00fchrung der Bereederung im Inland voraus, dass die Gesch\u00e4ftsleitung des Gewerbebetriebs im Inland liegt. Allerdings handelt es sich hierbei um eine eigenst\u00e4ndige Voraussetzung der Norm (vgl. HHR\/Barche, \u00a7&nbsp;5a EStG Rz&nbsp;27; Di\u00dfars in Frotscher\/Geurts, EStG, \u00a7&nbsp;5a Rz&nbsp;24b; Lamprecht in KSM, EStG, \u00a7&nbsp;5a Rz&nbsp;B&nbsp;8; BeckOK EStG\/Paetsch, 18.&nbsp;Ed. [15.03.2024], EStG \u00a7&nbsp;5a Rz&nbsp;33; Tonner in Bordewin\/Brandt, \u00a7&nbsp;5a EStG Rz&nbsp;15; Weiland in Littmann\/Bitz\/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, \u00a7&nbsp;5a Rz&nbsp;32). Daf\u00fcr spricht auch die im Gesetz verwendete Konjunktion &#8222;und&#8220; (vgl. Tonner in Bordewin\/Brandt, \u00a7&nbsp;5a EStG Rz&nbsp;15).<\/li><li>Das gesetzliche Merkmal einer inl\u00e4ndischen Gesch\u00e4ftsleitung soll gew\u00e4hrleisten, dass der Vorteil der pauschalierenden Gewinnermittlung nur in Anspruch genommen werden kann, wenn Deutschland hinsichtlich des Gewinns auch das Besteuerungsrecht zusteht (vgl. HHR\/Barche, \u00a7&nbsp;5a EStG Rz&nbsp;21). Demgegen\u00fcber dient das Merkmal der Durchf\u00fchrung der Bereederung im Inland dem Zweck, hochwertige Arbeitspl\u00e4tze im Bereich des Schiffsmanagements und der damit verbundenen T\u00e4tigkeiten zu erhalten und zu schaffen (HHR\/Barche, \u00a7&nbsp;5a EStG Rz&nbsp;27; Weiland in Littmann\/Bitz\/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, \u00a7&nbsp;5a Rz&nbsp;32). In Anbetracht dieser unterschiedlichen Zielrichtungen m\u00fcssen beide Tatbestandsmerkmale hinsichtlich des Umfangs des Inlandsbezugs nicht gleich ausgelegt werden.<\/li><li>(5) Eine andere Auslegung des \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG ist auch nicht mit Blick auf das Genehmigungsschreiben der Kommission der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften vom 11.12.1998&nbsp;&#8211; SG(98)&nbsp;D\/11575 zur Einf\u00fchrung der Besteuerung nach der Tonnage gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;5a EStG als Beihilfe geboten. Das Genehmigungsschreiben geh\u00f6rt nicht zu den f\u00fcr die Auslegung der Norm unmittelbar relevanten Gesetzesmaterialien, denn das Gesetzgebungsverfahren zur Einf\u00fchrung des \u00a7&nbsp;5a EStG war im Dezember 1998 bereits abgeschlossen. Das Seeschiffahrtsanpassungsgesetz vom 09.09.1998 (BGBl I 1998, 2860) ist am 18.09.1998 verk\u00fcndet worden.<\/li><li>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin strahlt das Genehmigungsschreiben auch nicht dergestalt auf die Auslegung des \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG aus, dass es f\u00fcr die Gewinnermittlung nach dieser Vorschrift gen\u00fcgt, wenn die Bereederung fast ausschlie\u00dflich in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union (EU) und \u00fcberwiegend im Inland durchgef\u00fchrt wird. F\u00fcr ein solches Verst\u00e4ndnis ergeben sich weder aus dem Genehmigungsschreiben einschlie\u00dflich der darin enthaltenen Fu\u00dfnote&nbsp;2 \u2011\u2011die bestimmt, dass auch deutsche Tochterunternehmen, deren Gesch\u00e4ftsleitungen sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat befinden, grunds\u00e4tzlich von der &#8222;Tonnagesteuer&#8220; Gebrauch machen k\u00f6nnen\u2011\u2011 noch aus den Leitlinien der Gemeinschaft f\u00fcr staatliche Beihilfen im Seeverkehr (97\/C&nbsp;205\/05) hinreichende Anhaltspunkte. Dies gilt sowohl in Bezug auf den Umfang der im Inland durchgef\u00fchrten Bereederung als auch auf den im Gesetz verwendeten Inlandsbegriff.<\/li><li>bb) Ob die Bereederung eines im internationalen Verkehr eingesetzten Handelsschiffs \u2011\u2011wie von \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG danach vorausgesetzt\u2011\u2011 fast ausschlie\u00dflich im Inland erfolgt, entzieht sich einer allgemeinen Definition. Die Frage l\u00e4sst sich nur nach einer W\u00fcrdigung der gesamten Umst\u00e4nde des Einzelfalls beantworten. In diese W\u00fcrdigung sind die zur Bereederung des Handelsschiffs des Steuerpflichtigen geh\u00f6renden und durchgef\u00fchrten T\u00e4tigkeiten einzubeziehen und in quantitativer und qualitativer Hinsicht zu gewichten. Je nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls kann einzelnen Bereederungst\u00e4tigkeiten mehr oder weniger Gewicht beizumessen sein. Auch k\u00f6nnen sich einzelne Bereederungst\u00e4tigkeiten wandeln. So geh\u00f6rt im Fall der Vercharterung eines Handelsschiffs das Management des Chartervertrags zur Bereederungst\u00e4tigkeit.<\/li><li>Den T\u00e4tigkeiten in den Bereichen des technischen Managements, der Befrachtung und der Bemannung des Handelsschiffs mit einem Kapit\u00e4n und Schiffsoffizieren kommt dabei regelm\u00e4\u00dfig ein besonderes Gewicht zu. Wird einer dieser f\u00fcr die Bereederung von Handelsschiffen bedeutsamen T\u00e4tigkeitsbereiche ganz, \u00fcberwiegend oder in wesentlichen Teilen nicht im Inland durchgef\u00fchrt, rechtfertigt dies in der Regel den Schluss, dass die Bereederung nicht fast ausschlie\u00dflich im Inland erfolgt.<\/li><li>d) Die Auslegung des \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG dahingehend, dass die Anwendung der Gewinnermittlung nach der Tonnage eine fast ausschlie\u00dfliche Bereederung der Handelsschiffe im Inland voraussetzt, ist mit den Vorgaben des Unionsrechts vereinbar (vgl. zu dieser streitigen Frage u.a. HHR\/Barche, \u00a7&nbsp;5a EStG Rz&nbsp;7; Di\u00dfars in Frotscher\/Geurts, EStG, \u00a7&nbsp;5a Rz&nbsp;25; Lamprecht in KSM, EStG, \u00a7&nbsp;5a Rz&nbsp;A&nbsp;27; Brandis\/Heuermann\/Hofmeister, \u00a7&nbsp;5a EStG Rz&nbsp;20; Kahl-Hinsch in Lademann, EStG, \u00a7&nbsp;5a EStG Rz&nbsp;42; Tonner in Bordewin\/Brandt, \u00a7&nbsp;5a EStG Rz&nbsp;16; Torm\u00f6hlen in Korn, \u00a7&nbsp;5a EStG Rz&nbsp;24; BeckOK EStG\/Paetsch, 18.&nbsp;Ed. [15.03.2024], EStG \u00a7&nbsp;5a Rz&nbsp;37; Schindler in Kirchhof\/Seer, EStG, 23.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;5a Rz&nbsp;11). Der Einwand der Kl\u00e4gerin, \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG versto\u00dfe gegen die Dienstleistungsfreiheit gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;56 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (AEUV) oder gegen andere EU-Grundfreiheiten, wenn die Norm dahin ausgelegt werde, dass die Bereederung fast ausschlie\u00dflich im Inland durchgef\u00fchrt werden m\u00fcsse, f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis. Denn der erkennende Senat kann \u00fcber diese Frage im vorliegenden Verfahren nicht entscheiden.<\/li><li>aa) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) ist ein nationales Gericht f\u00fcr die Beurteilung der Vereinbarkeit der Modalit\u00e4ten einer Beihilferegelung mit denjenigen Vertragsbestimmungen, die unmittelbare Wirkung haben und nicht die staatlichen Beihilfen betreffen, nur befugt, wenn dies isoliert m\u00f6glich ist, diese Modalit\u00e4ten also zwar zu dieser Regelung geh\u00f6ren, zur Verwirklichung ihres Zwecks oder zu ihrem Funktionieren aber nicht unerl\u00e4sslich sind (z.B. EuGH-Urteile A-Fonds vom 02.05.2019&nbsp;&#8211; C-598\/17, EU:C:2019:352, Rz&nbsp;47; Nygard vom 23.04.2002&nbsp;&#8211; C-234\/99, EU:C:2002:244, Rz&nbsp;57; Iannelli &amp; Volpi vom 22.03.1977&nbsp;&#8211; 74\/76, EU:C:1977:51, Rz&nbsp;14; vgl. Ukrow\/Ress in Grabitz\/Hilf\/Nettesheim, Das Recht der Europ\u00e4ischen Union, Art.&nbsp;63 AEUV Rz&nbsp;401; zustimmend Cremer in Calliess\/Ruffert, EUV\/AEUV, 6.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;107 AEUV Rz&nbsp;87; differenzierend Englisch in Schaumburg\/Englisch, Europ\u00e4isches Steuerrecht, 2.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;9.56; kritisch zur EuGH-Rechtsprechung Dobratz in Musil\/Weber-Grellet, Europ\u00e4isches Steuerrecht, 2.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;107 AEUV Rz&nbsp;17).<\/li><li>Dagegen k\u00f6nnen die Modalit\u00e4ten einer Beihilfe derart untrennbar mit dem Zweck der Beihilfe selbst verbunden sein, dass es nicht m\u00f6glich ist, sie f\u00fcr sich allein zu beurteilen, sodass ihre Auswirkung auf die Vereinbarkeit oder die Unvereinbarkeit der Beihilfe insgesamt zwangsl\u00e4ufig nach dem Verfahren des Art.&nbsp;108 AEUV zu pr\u00fcfen ist (z.B. EuGH-Urteile Ryanair\/Kommission vom 23.11.2023&nbsp;&#8211; C-210\/21&nbsp;P, EU:C:2023:908, Rz&nbsp;84; Ryanair\/Kommission vom 28.09.2023&nbsp;&#8211; C-320\/21&nbsp;P, EU:C:2023:712, Rz&nbsp;133; Kommission\/Anthony Braesch u.a. vom 31.01.2023&nbsp;&#8211; C-284\/21&nbsp;P, EU:C:2023:58, Rz&nbsp;97).<\/li><li>Diese Rechtsprechungsgrunds\u00e4tze gelten insbesondere f\u00fcr die Grundfreiheiten als Vertragsbestimmungen mit unmittelbarer Wirkung (vgl. zur Warenverkehrsfreiheit EuGH-Urteil Iannelli &amp; Volpi vom 22.03.1977&nbsp;&#8211; 74\/76, EU:C:1977:51; zur Kapitalverkehrsfreiheit EuGH-Urteil A-Fonds vom 02.05.2019&nbsp;&#8211; C-598\/17, EU:C:2019:352; zur Dienstleistungsfreiheit EuGH-Urteil Ryanair\/Kommission vom 23.11.2023&nbsp;&#8211; C-210\/21&nbsp;P, EU:C:2023:908, Rz&nbsp;81, 83, 84).<\/li><li>bb) Danach ist der erkennende Senat nicht befugt, im vorliegenden Verfahren die Vereinbarkeit des Merkmals einer fast ausschlie\u00dflichen Durchf\u00fchrung der Bereederung im Inland nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG mit der Dienstleistungsfreiheit gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;56 AEUV oder anderen EU-Grundfreiheiten zu beurteilen.<\/li><li>(1) Bei der Besteuerung nach der Tonnage gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;5a EStG handelt es sich um eine (steuerliche) Beihilfe, die von der Kommission der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften als mit dem EG-Vertrag, insbesondere mit dessen Art.&nbsp;92 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;c (seit dem 01.12.2009: Art.&nbsp;107 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;c AEUV), vereinbar angesehen und durch das Schreiben des Generalsekret\u00e4rs der Kommission vom 11.12.1998 an den Bundesminister des Ausw\u00e4rtigen (SG(98)&nbsp;D\/11575) genehmigt wurde.<\/li><li>(2) Eine isolierte Pr\u00fcfung des Tatbestandsmerkmals der fast ausschlie\u00dflichen Durchf\u00fchrung der Bereederung im Inland anhand der EU-Grundfreiheiten ist nicht m\u00f6glich. Es handelt sich um eine Modalit\u00e4t, die zur Verwirklichung des mit der Beihilferegelung des \u00a7&nbsp;5a EStG verfolgten Zwecks und zu ihrem Funktionieren unerl\u00e4sslich ist.<\/li><li>Die Regelung des \u00a7&nbsp;5a EStG bezweckt neben der Verbesserung der internationalen Wettbewerbsf\u00e4higkeit der deutschen Reedereien auch die F\u00f6rderung der Seeschifffahrt am inl\u00e4ndischen Standort (vgl. BTDrucks 13\/10271, S.&nbsp;8). Um dieses Ziel zu erreichen, setzt die Inanspruchnahme der steuerlichen Beg\u00fcnstigung der Besteuerung nach der Tonnage nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1 EStG &#8222;eine langfristige Bindung des aktiven Schiffahrtsbetriebes an den Standort&#8220; voraus (BTDrucks 13\/10271, S.&nbsp;7&nbsp;f.; vgl. auch BFH-Urteil vom 26.09.2013&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;45\/11, BFHE 243, 367, BStBl II 2015, 296, Rz&nbsp;23).<\/li><li>Das Tatbestandsmerkmal der Durchf\u00fchrung der Bereederung im Inland ist \u2011\u2011wie auch das Merkmal der Gesch\u00e4ftsleitung im Inland\u2011\u2011 untrennbar mit den vorgenannten Zwecken verbunden. Mit diesen beiden Voraussetzungen wird sichergestellt, dass die steuerliche Beg\u00fcnstigung der Reedereien auch zu einer St\u00e4rkung des Standorts Deutschland f\u00fchrt. Ohne diesen weitgehenden Inlandsbezug w\u00e4re es m\u00f6glich, ohne Verlust der Beg\u00fcnstigung in nicht unerheblichem Umfang T\u00e4tigkeiten im Bereich der Bereederung in das Ausland zu verlegen. Dies st\u00fcnde jedoch im Widerspruch zu der Absicht des Gesetzgebers, durch das Tatbestandsmerkmal der Bereederung im Inland Arbeitspl\u00e4tze in der Seeschifffahrt zu schaffen und zu sichern.<\/li><li>Folglich sind die Auswirkungen des Inlandsbezugs der Durchf\u00fchrung der Bereederung als Voraussetzung f\u00fcr die Inanspruchnahme der Beihilferegelung des \u00a7&nbsp;5a EStG auf ihre Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit mit Bestimmungen oder allgemeinen Grunds\u00e4tzen des Unionsrechts insgesamt zwangsl\u00e4ufig nach dem in Art.&nbsp;108 AEUV geregelten Beihilfeverfahren zu pr\u00fcfen.<\/li><li>(3) Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin ist nicht nur der Inlandsbezug als solcher als Modalit\u00e4t untrennbar mit dem Zweck des \u00a7&nbsp;5a EStG verbunden, sondern auch die Frage, in welchem Umfang die Bereederung im Inland durchgef\u00fchrt wird. Denn dieser h\u00e4ngt ebenso unmittelbar mit den durch die Beihilfe gef\u00f6rderten Zwecken zusammen. Daher kann das Merkmal des Inlandsbezugs der Bereederungst\u00e4tigkeit dem Grunde und dem Umfang nach nur gemeinsam auf eine Vereinbarkeit mit den EU-Grundfreiheiten gepr\u00fcft werden.<\/li><li>cc) Der erkennende Senat hat \u2011\u2011anders als die Kl\u00e4gerin meint\u2011\u2011 die Frage, ob er befugt ist, die Vereinbarkeit des Merkmals einer fast ausschlie\u00dflichen Durchf\u00fchrung der Bereederung im Inland mit EU-Grundfreiheiten zu pr\u00fcfen, nicht dem EuGH zur Vorabentscheidung nach Art.&nbsp;267 Abs.&nbsp;3 AEUV vorzulegen.<\/li><li>(1) Nach der Rechtsprechung des EuGH muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht aus Art.&nbsp;267 Abs.&nbsp;3 AEUV nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt (vgl. EuGH-Urteile Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi vom 06.10.2021&nbsp;&#8211; C-561\/19, EU:C:2021:799, Rz&nbsp;26&nbsp;ff.; Intermodal Transports vom 15.09.2005&nbsp;&#8211; C-495\/03, EU:C:2005:552, Rz&nbsp;28; CILFIT vom 06.10.1982&nbsp;&#8211; C-283\/81, EU:C:1982:335, Rz&nbsp;21).<\/li><li>Keine Vorlagepflicht besteht hingegen, wenn das Gericht festgestellt hat, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war (&#8222;acte \u00e9clair\u00e9&#8220;, vgl. hierzu z.B. BFH-Urteile vom 20.06.2023&nbsp;&#8211; VII&nbsp;K&nbsp;1\/22, Rz&nbsp;20; vom 13.07.2016&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;K&nbsp;1\/16, BFHE 254, 481, BStBl II 2017, 198, Rz&nbsp;35; Wegener in Calliess\/Ruffert, EUV\/AEUV, 6.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;267 AEUV Rz&nbsp;33; Karpenstein in Grabitz\/Hilf\/Nettesheim, Das Recht der Europ\u00e4ischen Union, Art.&nbsp;267 AEUV Rz&nbsp;59) oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass f\u00fcr einen vern\u00fcnftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (&#8222;acte clair&#8220;, vgl. hierzu Wegener in Calliess\/Ruffert, EUV\/AEUV, 6.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;267 AEUV Rz&nbsp;33, m.w.N.). Ob ein solcher Fall gegeben ist, ist unter Ber\u00fccksichtigung der Eigenheiten des Unionsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Union zu beurteilen (z.B. BFH-Urteil vom 20.06.2023&nbsp;&#8211; VII&nbsp;K&nbsp;1\/22, Rz&nbsp;20).<\/li><li>(2) Aus Sicht des erkennenden Senats ist in der Rechtsprechung des EuGH gekl\u00e4rt (s. dazu die bereits oben unter II.2.d&nbsp;aa zitierten EuGH-Urteile), ob und unter welchen Voraussetzungen ein nationales Gericht f\u00fcr die Beurteilung der Vereinbarkeit der Modalit\u00e4ten einer Beihilferegelung mit denjenigen Vertragsbestimmungen, die unmittelbare Wirkung haben und nicht die staatlichen Beihilfen betreffen, zust\u00e4ndig ist. Eine solche Zust\u00e4ndigkeit besteht nur dann, wenn die Pr\u00fcfung der Modalit\u00e4ten isoliert m\u00f6glich ist, diese Modalit\u00e4ten also zwar zu dieser Regelung geh\u00f6ren, zur Verwirklichung ihres Zwecks oder zu ihrem Funktionieren aber nicht unerl\u00e4sslich sind (&#8222;acte \u00e9clair\u00e9&#8220;; ebenso Hummel, Internationale SteuerRundschau 2019, 395, 396).<\/li><li>So hat der EuGH bereits in seinem grundlegenden Urteil Iannelli &amp; Volpi vom 22.03.1977&nbsp;&#8211; 74\/76, EU:C:1977:51, Rz&nbsp;16 entschieden, dass die einzelstaatlichen Gerichte eine Beihilferegelung nicht deshalb insgesamt f\u00fcr vertragswidrig erkl\u00e4ren k\u00f6nnen, weil einer ihrer Bestandteile m\u00f6glicherweise eine zur Erreichung des Beihilfezwecks nicht erforderliche Ma\u00dfnahme gleicher Wirkung wie eine mengenm\u00e4\u00dfige Beschr\u00e4nkung darstellt. In seinem Urteil A-Fonds vom 02.05.2019&nbsp;&#8211; C-598\/17, EU:C:2019:352, Rz&nbsp;47 hat der EuGH unter Bezugnahme auf sein Urteil in der Rechtssache Iannelli &amp; Volpi und die darin aufgestellten Grunds\u00e4tze best\u00e4tigt, dass ein nationales Gericht f\u00fcr die Beurteilung der Vereinbarkeit der Modalit\u00e4ten einer Beihilferegelung mit denjenigen Vertragsbestimmungen, die unmittelbare Wirkung haben und nicht die staatlichen Beihilfen betreffen, nur befugt ist, wenn dies isoliert m\u00f6glich ist, diese Modalit\u00e4ten also zwar zu dieser Regelung geh\u00f6ren, zur Verwirklichung ihres Zwecks oder zu ihrem Funktionieren aber nicht unerl\u00e4sslich sind. Auf die vorgenannten Grunds\u00e4tze und Urteile hat der EuGH auch in weiteren aktuellen Entscheidungen Bezug genommen (z.B. in seinem Urteil Ryanair\/Kommission vom 23.11.2023&nbsp;&#8211; C-210\/21&nbsp;P, EU:C:2023:908, Rz&nbsp;83).<\/li><li>3. Danach hat das FG seiner Entscheidung zwar einen unzutreffenden rechtlichen Ma\u00dfstab zugrunde gelegt, indem es angenommen hat, \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG setze voraus, dass die Bereederung \u00fcberwiegend und nicht fast ausschlie\u00dflich im Inland durchgef\u00fchrt werden m\u00fcsse. Seine Entscheidung, die Klage der Kl\u00e4gerin als unbegr\u00fcndet abzuweisen, erweist sich gleichwohl als im Ergebnis zutreffend (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;4 FGO). Denn ausgehend von den vom FG getroffenen und f\u00fcr den Senat bindenden Feststellungen (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) fehlt es an einer fast ausschlie\u00dflichen Bereederung des Handelsschiffs der Kl\u00e4gerin im Inland.<\/li><li>a) Wesentliche Bereederungst\u00e4tigkeiten aus den Bereichen des technischen Managements (dazu unter aa), der Bemannung des Handelsschiffs mit Kapit\u00e4nen und Schiffsoffizieren (dazu unter bb) sowie des Abschlusses von Versicherungsvertr\u00e4gen f\u00fcr das Handelsschiff (dazu unter cc) wurden nicht im Inland durchgef\u00fchrt.<\/li><li>aa) Zwar hat das FG festgestellt, dass einzelne Bereederungst\u00e4tigkeiten \u2011\u2011wie die F\u00fchrung der B\u00fccher und die Rechnungslegung\u2011\u2011 im Inland erfolgt sind und die Kl\u00e4gerin selbst bereits im Jahr 2002 einen Zeitchartervertrag f\u00fcr ihr Handelsschiff abgeschlossen hatte. Auch einzelne T\u00e4tigkeiten, die dem Bereich des technischen Schiffsmanagements zuzurechnen sind, wurden nach den Feststellungen des FG durch die G&nbsp;GmbH veranlasst. Dabei handelt es sich um die Ausr\u00fcstung und Verproviantierung des Seeschiffs sowie den Abschluss von Bunker- und Schmier\u00f6lvertr\u00e4gen.<\/li><li>Zugleich hat das FG aber auch festgestellt, dass weitere, nicht unwesentliche Bereiche des technischen Schiffsmanagements im Rahmen des sogenannten &#8222;Technical Management Agreement&#8220; auf die M&nbsp;Ltd. \u00fcbertragen wurden. Dies betraf zum Beispiel die Veranlassung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten einschlie\u00dflich der Beschaffung technischer Lagerartikel und Ersatzteile f\u00fcr das Schiff sowie die Vergabe diesbez\u00fcglicher Vertr\u00e4ge. Ebenso hatte die in England ans\u00e4ssige M&nbsp;Ltd. sicherzustellen, dass das Schiff zu allen Zeiten den geltenden seerechtlichen Vorschriften, \u00dcbereinkommen sowie anderweitig geltenden Regelungen gerecht wird und insofern \u00fcber g\u00fcltige Compliance-Zertifikate verf\u00fcgt. Dar\u00fcber hinaus wurden nach den Feststellungen des FG Ma\u00dfnahmen im Bereich des International Safety Management Code ma\u00dfgeblich von der in England ans\u00e4ssigen L&nbsp;Ltd. beeinflusst. So wurden Besichtigungen und Inspektionen des Seeschiffs der Kl\u00e4gerin durch Superintendanten der L&nbsp;Ltd. durchgef\u00fchrt. Zudem war die L&nbsp;Ltd. im Streitjahr auch in die Behebung technischer M\u00e4ngel involviert.<\/li><li>bb) Auch in Bezug auf die Bemannung des Handelsschiffs der Kl\u00e4gerin mit Kapit\u00e4nen und Schiffsoffizieren hat das FG festgestellt, dass die in England ans\u00e4ssige M&nbsp;Ltd. im Rahmen des sogenannten &#8222;Technical Management Agreement&#8220; vom \u2026 2002 unter anderem mit der Bereitstellung von Offizieren und Besatzungsmitgliedern f\u00fcr das Handelsschiff der Kl\u00e4gerin beauftragt war. Dass diese T\u00e4tigkeit \u2011\u2011abweichend hiervon\u2011\u2011 im Inland durchgef\u00fchrt worden ist, hat das FG demgegen\u00fcber nicht festgestellt. Zudem wurden im Ausland ans\u00e4ssige Agenturen (S&nbsp;Ltd. -Turks- und Caicosinseln- und C&nbsp;S.R.L. -Rum\u00e4nien-) mit der Anheuerung von Seeleuten, und zwar auch von Kapit\u00e4nen und Schiffsoffizieren, beauftragt. Sowohl die L&nbsp;Ltd. als auch die C&nbsp;S.R.L. (Rum\u00e4nien) waren im Streitjahr in den Prozess der Einstellung von Schiffspersonal eingebunden. Die C&nbsp;S.R.L. hat eine Vorauswahl an potentiell einzustellenden Kapit\u00e4nen und Schiffsoffizieren getroffen. Die L&nbsp;Ltd. hat an den Vertragsabschl\u00fcssen mitgewirkt und f\u00fcr die G&nbsp;GmbH die H\u00f6he der Heuerzahlungen f\u00fcr das Schiffspersonal sowie fehlende Bankdaten ermittelt.<\/li><li>cc) Schlie\u00dflich hat das FG festgestellt, dass die G&nbsp;GmbH Maklervertr\u00e4ge mit zwei im Ausland ans\u00e4ssigen Unternehmen geschlossen hat, nach deren Inhalt diese s\u00e4mtliche Versicherungsvertr\u00e4ge f\u00fcr die von der G&nbsp;GmbH verwalteten Schiffe \u2011\u2011und damit auch f\u00fcr das Handelsschiff der Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 auszuhandeln und abzuschlie\u00dfen hatten.<\/li><li>b) In Anbetracht des Umfangs und der Bedeutung der nicht im Inland erfolgten Bereederungst\u00e4tigkeiten gelangt der Senat im Rahmen der gebotenen Gesamtw\u00fcrdigung zu dem Ergebnis, dass die Bereederung des Handelsschiffs der Kl\u00e4gerin im Streitjahr nicht fast ausschlie\u00dflich im Inland durchgef\u00fchrt worden ist.<\/li><li>Zum einen sind \u2011\u2011wie dargelegt\u2011\u2011 sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht bedeutsame T\u00e4tigkeiten aus dem Bereich des technischen Managements \u2011\u2011einem zentralen Bereich der Bereederungst\u00e4tigkeit\u2011\u2011 nicht im Inland durchgef\u00fchrt worden. Dieser Bereich war im Streitfall auch relevant, da die Kl\u00e4gerin nach dem Zeitchartervertrag vom \u2026 2002 gegen\u00fcber dem Charterer, der Reederei X&nbsp;BV, verpflichtet war, ein in technischer Hinsicht einsatzbereites Handelsschiff zur Verf\u00fcgung zu stellen und dessen technische Einsatzf\u00e4higkeit fortlaufend zu gew\u00e4hrleisten.<\/li><li>Gleiches gilt f\u00fcr T\u00e4tigkeiten aus dem Bereich der Bemannung des Handelsschiffs mit Kapit\u00e4nen und Schiffsoffizieren. Auch diese wurden jedenfalls zum Teil nicht im Inland durchgef\u00fchrt. Diesen T\u00e4tigkeiten kommt in der Gesamtschau in qualitativer Hinsicht ebenfalls erhebliche Bedeutung zu, denn die entsprechende Bemannung mit Kapit\u00e4nen und Offizieren betrifft einen zentralen Bereich der Bereederungst\u00e4tigkeit.<\/li><li>In der Gesamtschau ist weiter zu ber\u00fccksichtigen, dass das FG auch in Bezug auf die Versicherung des Handelsschiffs der Kl\u00e4gerin festgestellt hat, dass der Abschluss der entsprechenden Vertr\u00e4ge in erheblichem Umfang auf ausl\u00e4ndische Unternehmen delegiert wurde. Auch wenn dieser T\u00e4tigkeit in quantitativer und qualitativer Hinsicht im Vergleich zu den vorgenannten T\u00e4tigkeiten ein geringeres Gewicht zukommt, kann sie im Rahmen der Gesamtw\u00fcrdigung nicht au\u00dfer Betracht bleiben.<\/li><li>c) Im Rahmen seiner W\u00fcrdigung \u00fcbersieht der Senat nicht, dass das kaufm\u00e4nnische Management (auch) im Streitjahr einen erheblichen Teil der Bereederungst\u00e4tigkeit ausgemacht hat. Dieser Umstand \u00e4ndert jedoch nichts daran, dass \u2011\u2011ausgehend von den bindenden Feststellungen des FG\u2011\u2011 gleichwohl nicht angenommen werden kann, dass die Bereederung des Handelsschiffs der Kl\u00e4gerin im Streitjahr fast ausschlie\u00dflich im Inland durchgef\u00fchrt wurde. Letztlich behauptet selbst die Kl\u00e4gerin nicht, dass dies der Fall gewesen sei. Ihren Ausf\u00fchrungen ist lediglich zu entnehmen, dass sie meint, die Bereederung sei fast ausschlie\u00dflich im Inland und in Mitgliedstaaten der EU beziehungsweise \u00fcberwiegend im Inland durchgef\u00fchrt worden. Dies aber gen\u00fcgt \u2011\u2011wie dargelegt\u2011\u2011 nicht, um die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG zu erf\u00fcllen.<\/li><li>d) Ob der Senat der W\u00fcrdigung des FG folgen k\u00f6nnte, wonach die Durchf\u00fchrung der Bereederung nicht \u00fcberwiegend im Inland erfolgt ist, kann dahingestellt bleiben, denn hierauf kommt es \u2011\u2011weil ein anderer rechtlicher Ma\u00dfstab anzulegen ist\u2011\u2011 nicht an. Aus diesem Grund kann auch offen bleiben, ob die entsprechende W\u00fcrdigung des FG \u2011\u2011wie die Kl\u00e4gerin meint\u2011\u2011 eine \u00dcberraschungsentscheidung darstellt, zumal das Vorliegen eines entsprechenden Verfahrensfehlers nicht hinreichend dargetan worden ist.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.060624.IVR15.21.0 BFH IV. Senat EStG \u00a7 4 Abs 1, EStG \u00a7 5, EStG \u00a7 5a Abs 1 S 1, AEUV Art 56, AEUV Art 107, AEUV Art 108, AEUV Art 267 Abs 3, HGB \u00a7 476, HGB \u00a7\u00a7 476ff vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 15. Dezember 2020, Az: 12 K 247\/17 Leits\u00e4tze 1. Der Begriff der &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/besteuerung-nach-der-tonnage-durchfuehrung-der-bereederung-im-inland-bfh-urteil-vom-06-juni-2024-iv-r-15-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Besteuerung nach der Tonnage &#8211; Durchf\u00fchrung der Bereederung im Inland &#8211; BFH-Urteil vom 06. Juni 2024, IV R 15\/21<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-77036","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/77036","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=77036"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/77036\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=77036"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=77036"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=77036"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}