{"id":77040,"date":"2024-09-08T11:56:53","date_gmt":"2024-09-08T09:56:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77040"},"modified":"2024-09-08T11:56:53","modified_gmt":"2024-09-08T09:56:53","slug":"nachtraegliche-betriebsausgaben-des-betriebsuebergebers-nach-unentgeltlicher-betriebsuebertragung-bfh-urteil-vom-06-mai-2024-iii-r-7-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/nachtraegliche-betriebsausgaben-des-betriebsuebergebers-nach-unentgeltlicher-betriebsuebertragung-bfh-urteil-vom-06-mai-2024-iii-r-7-22\/","title":{"rendered":"Nachtr\u00e4gliche Betriebsausgaben des Betriebs\u00fcbergebers nach unentgeltlicher Betriebs\u00fcbertragung &#8211; BFH-Urteil vom 06. Mai 2024, III R 7\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.060524.IIIR7.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 2 Abs 2 S 1 Nr 1, EStG \u00a7 4 Abs 2, EStG \u00a7 4 Abs 4, EStG \u00a7 6 Abs 3, EStG \u00a7 15, EStG \u00a7 24 Nr 2, EStG VZ 2014 , EStG VZ 2015 , EStG VZ 2016 , HGB \u00a7 247 Abs 1, HGB \u00a7 249 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Th\u00fcringer Finanzgericht , 23. November 2021, Az: 3 K 308\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die \u00dcbertragung eines Betriebs unter Familienangeh\u00f6rigen kann auch dann unentgeltlich sein, wenn der Erwerber s\u00e4mtliche Betriebsschulden \u00fcbernimmt und das Eigenkapital im Zeitpunkt der \u00dcbertragung negativ ist.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Der Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs gilt im Fall der unentgeltlichen Betriebs\u00fcbertragung auch f\u00fcr den Rechtsnachfolger, so dass unrichtige Bilanzans\u00e4tze, die in die nicht mehr \u00e4nderbare letzte Veranlagung des Rechtsvorg\u00e4ngers (Betriebs\u00fcbergeber) mit Auswirkungen auf dessen Gewinn oder Verlust Eingang gefunden haben, gegebenenfalls beim Betriebs\u00fcbernehmer ergebniswirksam zu korrigieren sind.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Trotz des Grundsatzes des formellen Bilanzenzusammenhangs k\u00f6nnen im Anschluss an eine unentgeltliche Betriebs\u00fcbertragung nachtr\u00e4gliche Betriebsausgaben des Betriebs\u00fcbergebers vorliegen, wenn dieser Aufwendungen tr\u00e4gt, die im Zusammenhang mit seiner fr\u00fcheren Betriebsf\u00fchrung stehen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4ger wird das Urteil des Th\u00fcringer Finanzgerichts vom 23.11.2021 &#8211; 3 K 308\/18 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Einkommensteuerbescheide des Beklagten vom 16.02.2016 f\u00fcr 2014, vom 09.01.2018 f\u00fcr 2015 und vom 28.09.2017 f\u00fcr 2016, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.04.2018, werden dahin ge\u00e4ndert, dass nachtr\u00e4gliche gewerbliche Betriebsausgaben der Kl\u00e4gerin von 5.994 \u20ac im Veranlagungszeitraum 2014 und jeweils 12.000 \u20ac in den Veranlagungszeitr\u00e4umen 2015 und 2016 ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Berechnung der hieraus in den Jahren 2014 bis 2016 folgenden Einkommensteuern wird dem Beklagten \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist der Abzug von nachtr\u00e4glichen Betriebsausgaben f\u00fcr in den Jahren 2014, 2015 und 2016 (Streitjahre) geleistete Zahlungen an die Urlaubskasse.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind Ehegatten, die in den Streitjahren zusammenveranlagt wurden. Vom 01.05.2000 bis zum 30.09.2004 betrieb die Kl\u00e4gerin ein von ihrem Vater (V) \u00fcbernommenes gewerbliches Einzelunternehmen, das unter anderem Maler- und Lackiererarbeiten erbrachte.<\/li><li>Mit Wirkung vom 01.10.2004 \u00fcbertrug die Kl\u00e4gerin das Unternehmen mit s\u00e4mtlichen Aktiva und Passiva an V zur\u00fcck. Gem\u00e4\u00df der Vereinbarung vom 01.10.2004 erfolgte die \u00dcbertragung unentgeltlich. V, der als neuer Betriebsinhaber beschrieben wurde, \u00fcbernahm &#8222;mit dem Betriebs\u00fcbergang s\u00e4mtliche Rechte und Pflichten betreff des Betriebes, ggf. auch nur im Innenverh\u00e4ltnis&#8220;. Mit der Erw\u00e4gung, dass V bereits im Unternehmen t\u00e4tig sei und ihm die rechtlichen und wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse bekannt seien, erfolgte die Betriebs\u00fcbertragung unter Ausschluss jeglicher Gew\u00e4hrleistung. Die Vertragsparteien einigten sich ferner, dass s\u00e4mtliche Arbeitsverh\u00e4ltnisse auf den neuen Betriebsinhaber \u00fcbergehen.<\/li><li>Wegen im Zeitraum ihrer Betriebsinhaberschaft nicht abgef\u00fchrter Beitr\u00e4ge zur Urlaubskasse wurde die Kl\u00e4gerin in mehreren arbeitsgerichtlichen Urteilen zur Beitragszahlung verurteilt:- Urteile vom 03.09.2003: Verurteilung zur Zahlung von 45.881,20&nbsp;\u20ac f\u00fcr den Zeitraum Mai 2000 bis Dezember 2001 (Zur\u00fcckweisung der Berufung durch Urteil vom 28.02.2005) und zur Zahlung von 46.813,86&nbsp;\u20ac f\u00fcr den Zeitraum Januar bis Dezember 2002 (Zur\u00fcckweisung der Berufung durch Vers\u00e4umnisurteil vom 28.02.2005);- Vers\u00e4umnisurteil vom 11.03.2005: Verurteilung zur Zahlung von 92.721,64&nbsp;\u20ac;- Vers\u00e4umnisurteil vom 02.03.2007 und Urteil vom 07.01.2009: Verurteilung zur Zahlung von 104.848,22&nbsp;\u20ac f\u00fcr den Zeitraum 01.01.2002 bis 30.09.2004 (zuvor Auskunftsklage und im Anschluss daran Beitragsmeldungen der Kl\u00e4gerin); \u00c4nderung des Urteils vom 07.01.2009 durch Berufungsurteil vom 03.03.2010 nur insoweit, als die gesamtschuldnerische Verurteilung des V aufgehoben wurde.<\/li><li>Laut der Bilanz zum 30.09.2004 (vom 10.02.2006) belief sich das Eigenkapital der Kl\u00e4gerin zum Zeitpunkt der Betriebs\u00fcbertragung auf 2.695,34&nbsp;\u20ac. Weder in dieser Bilanz noch in der vorherigen Bilanz zum 31.12.2003 (vom 15.08.2005) fanden die Beitragspflichten gegen\u00fcber der Urlaubskasse Ber\u00fccksichtigung. Insbesondere wurden die Urteile vom 03.09.2003 und vom 11.03.2005 nicht zum Anlass genommen, Beitragsverbindlichkeiten gegen\u00fcber der Urlaubskasse oder diesbez\u00fcgliche R\u00fcckstellungen zu passivieren.<\/li><li>Gem\u00e4\u00df den Feststellungen des FG sind aufgrund der Bilanzen zum 31.12.2003 und 30.09.2004 bestandskr\u00e4ftige Veranlagungen der Kl\u00e4ger f\u00fcr die Jahre 2003 und 2004 erfolgt.<\/li><li>Nachdem der Betrieb auf ihn \u00fcbergegangen war, erbrachte V zun\u00e4chst Zahlungen auf die r\u00fcckst\u00e4ndigen Beitr\u00e4ge. Als er die Zahlungen an die Urlaubskasse eingestellt hatte, leistete die Kl\u00e4gerin aufgrund der gegen sie ergangenen Urteile Zahlungen an die Urlaubskasse in H\u00f6he von 5.994&nbsp;\u20ac im Kalenderjahr 2014 und in H\u00f6he von jeweils 12.000&nbsp;\u20ac in den Kalenderjahren 2015 und 2016.<\/li><li>Am 01.12.2016 wurde das Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen der B UG (haftungsbeschr\u00e4nkt) er\u00f6ffnet, am 05.09.2018 jenes \u00fcber das Verm\u00f6gen des V.<\/li><li>In den Einkommensteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Streitjahre erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin negative gewerbliche Eink\u00fcnfte aus dem Einzelunternehmen (Bauberatung und Service) in H\u00f6he von 4.000&nbsp;\u20ac f\u00fcr das Jahr 2014, 12.000&nbsp;\u20ac f\u00fcr das Jahr 2015 und 12.000&nbsp;\u20ac f\u00fcr das Jahr 2016.<\/li><li>In den Bescheiden vom 16.02.2016, 21.12.2016 und 28.09.2017 erkannte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) die geltend gemachten Verluste aus Gewerbebetrieb nicht an. Mit Bescheid vom 09.01.2018 erfolgte eine zwischen den Beteiligten unstreitige \u00c4nderung der Steuerfestsetzung f\u00fcr 2015.<\/li><li>Mit ihren Einspr\u00fcchen machten die Kl\u00e4ger weiterhin nachtr\u00e4gliche Betriebsausgaben f\u00fcr das Jahr 2014 in H\u00f6he von nunmehr 6.000&nbsp;\u20ac und f\u00fcr die Jahre 2015 und 2016 in H\u00f6he von jeweils 12.000&nbsp;\u20ac geltend. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrten sie aus, dass die vorgenannten Betr\u00e4ge aus diversen Rechtsstreitigkeiten der Kl\u00e4gerin mit der Urlaubskasse resultierten und die Kl\u00e4gerin verurteilt worden sei, Beitr\u00e4ge sowie Verzugszinsen nachzuzahlen.<\/li><li>Abgesehen von einer unstreitigen \u00c4nderung f\u00fcr das Jahr 2014 durch Bescheid vom 12.04.2018 (Anlage zur Einspruchsentscheidung) blieben die Einspr\u00fcche der Kl\u00e4ger erfolglos. Auch die im Anschluss an die Einspruchsentscheidung vom 12.04.2018 erhobene Klage hatte keinen Erfolg.<\/li><li>Mit Urteil vom 23.11.2021&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;308\/18 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 329) wies das Th\u00fcringer Finanzgericht (FG) das Begehren der Kl\u00e4ger, in den Veranlagungszeitr\u00e4umen 2014 bis 2016 nachtr\u00e4gliche Betriebsausgaben der Kl\u00e4gerin zu ber\u00fccksichtigen, als unbegr\u00fcndet ab.<\/li><li>Mit ihrer Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger die Verletzung von Bundesrecht. Das FG erkenne im \u00dcbergang des Einzelunternehmens von der Kl\u00e4gerin auf V zu Unrecht eine unentgeltliche Betriebs\u00fcbertragung. Das Urteil w\u00fcrde entgegen dem objektiven Nettoprinzip in letzter Konsequenz dazu f\u00fchren, dass betrieblich veranlasste Verbindlichkeiten steuerlich nicht verwertet werden k\u00f6nnten.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des Th\u00fcringer FG vom 23.11.2021&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;308\/18 aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide vom 16.02.2016 f\u00fcr 2014, vom 09.01.2018 f\u00fcr 2015 und vom 28.09.2017 f\u00fcr 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.04.2018 dahin zu \u00e4ndern, dass f\u00fcr das Jahr 2014&nbsp;&nbsp;5.994&nbsp;\u20ac und f\u00fcr die Jahre 2015 und 2016 jeweils 12.000&nbsp;\u20ac als nachtr\u00e4gliche Betriebsausgaben der Kl\u00e4gerin ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es verweist darauf, dass die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die drohende Inanspruchnahme durch die Urlaubskasse nach den Grunds\u00e4tzen ordnungsgem\u00e4\u00dfer Buchf\u00fchrung eine R\u00fcckstellung f\u00fcr ungewisse Verbindlichkeiten h\u00e4tte bilden m\u00fcssen. Dadurch h\u00e4tte sie den Gewinn von circa&nbsp;65.000&nbsp;\u20ac im Jahr 2004 nicht versteuern m\u00fcssen. Nach Auffassung des FA w\u00e4re so auch dem objektiven Nettoprinzip Rechnung getragen worden.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet, so dass die Vorentscheidung aufzuheben ist. Die Sache ist spruchreif und der Klage stattzugeben (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>1. Das FG hat zwar in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die Kl\u00e4gerin ihr Einzelunternehmen mit Wirkung vom 01.10.2004 nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unentgeltlich auf V \u00fcbertragen hat (a). Im Grundsatz zutreffend sind auch die Ausf\u00fchrungen des FG zum formellen Bilanzenzusammenhang, bei denen jedoch zu beachten ist, dass die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Urlaubskasse nach der Betriebs\u00fcbertragung Schuldnerin der Beitragsverbindlichkeiten blieb und V insoweit zur Freistellung der Kl\u00e4gerin verpflichtet war (b). Hiervon ausgehend hat das FG zu Unrecht entschieden, dass die von der Kl\u00e4gerin zur Erf\u00fcllung ihrer betrieblichen Verbindlichkeiten geleisteten Zahlungen von 5.994&nbsp;\u20ac (2014) und jeweils 12.000&nbsp;\u20ac (2015, 2016) keine nachtr\u00e4glichen Betriebsausgaben sind und deshalb in den Streitjahren nicht zu negativen Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb aus ihrer fr\u00fcheren T\u00e4tigkeit als Einzelunternehmerin (\u00a7&nbsp;24 Nr.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG) f\u00fchren (c).<\/li><li>a) Die W\u00fcrdigung des FG, die Vereinbarung vom 01.10.2004 im Sinne einer unentgeltlichen \u00dcbertragung des Einzelunternehmens von der Kl\u00e4gerin auf V zu verstehen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/li><li>aa) Wird ein Betrieb im Ganzen unentgeltlich auf eine andere Person \u00fcbertragen, ist weder eine Betriebsver\u00e4u\u00dferung noch eine Betriebsaufgabe gegeben (vgl. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 05.07.1990&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;4-6\/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, unter C.II.3.b, Rz&nbsp;85). Bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Betriebs\u00fcbergeber) sind die Wirtschaftsg\u00fcter in diesem Fall mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften \u00fcber die Gewinnermittlung ergeben (\u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG). Der Rechtsnachfolger (Betriebs\u00fcbernehmer) ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 EStG an diese Werte gebunden, er f\u00fchrt zwingend die Buchwerte fort.<\/li><li>Die Anwendung des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG setzt voraus, dass der den Betrieb \u00dcbertragende seine bisherige gewerbliche T\u00e4tigkeit einstellt (BFH-Urteil vom 25.01.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;59\/14, BFHE 257, 227, BStBl II 2019, 730). Die Buchwertfortf\u00fchrung durch eine andere Person ist an die Fortf\u00fchrung des Betriebs gebunden, in dessen Wirtschaftsg\u00fctern etwaige stille Reserven ruhen (vgl. BFH-Urteil vom 10.03.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;14\/12, BFHE 253, 536, BStBl II 2016, 763, Rz&nbsp;17, mit Verweis auf Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 17.12.2007&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;2\/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608, unter D.III.6.a&nbsp;cc). Der Rechtsnachfolger tritt in die betriebsbezogene Rechtsstellung des \u00fcbergebenden Rechtsvorg\u00e4ngers vollst\u00e4ndig ein (BFH-Urteil vom 09.09.2010&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;22\/07, BFH\/NV 2011, 31, Rz&nbsp;14), auch in die noch unentwickelten betriebsbezogenen Rechtspositionen des Rechtsvorg\u00e4ngers, soweit diese in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Wertans\u00e4tzen der \u00fcbergegangenen Wirtschaftsg\u00fcter stehen (Senatsurteil vom 27.05.2020&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;17\/19, BFHE 269, 109, BStBl II 2021, 748, Rz&nbsp;22). \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;3 EStG ist aber kein Ausdruck einer umfassenden steuerlichen Rechtsnachfolge, sondern die unentgeltliche \u00dcbertragung bewirkt eine solche nur in den vom Gesetz bestimmten Beziehungen (Senatsurteil vom 27.05.2020&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;17\/19, BFHE 269, 109, BStBl II 2021, 748, Rz&nbsp;23).<\/li><li>bb) Eine unentgeltliche Betriebs\u00fcbertragung im Sinne des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;3 EStG ist nicht immer schon dann gegeben, wenn keine Gegenleistung festzustellen ist, sondern setzt voraus, dass der \u00dcbertragende beabsichtigt, den \u00dcbernehmer im Sinne einer Schenkung zu bereichern (vgl. Schmidt\/Kulosa, EStG, 43.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;6 Rz&nbsp;718). W\u00e4hrend bei der \u00dcbertragung zwischen fremden Vertragsparteien eine tats\u00e4chliche Vermutung f\u00fcr die Entgeltlichkeit spricht, gilt dies bei einander nahestehenden Personen wie Familienangeh\u00f6rigen nicht (vgl. BFH-Urteil vom 08.04.2014&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;4\/13, BFH\/NV 2014, 1201, Rz&nbsp;11). Vielmehr besteht bei einer \u00dcbertragung innerhalb der Familie eine (widerlegbare) Vermutung, dass die beiderseitigen Leistungen nicht nach kaufm\u00e4nnischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen sind und ein voll unentgeltlicher, mindestens aber ein teilweise unentgeltlicher Vorgang vorliegt (vgl. BFH-Urteil vom 11.09.1991&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;32,&nbsp;33\/89, BFH\/NV 1992, 168, Rz&nbsp;20 und BFH-Beschluss vom 10.06.1998&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;105\/97, BFH\/NV 1999, 165, Rz&nbsp;5; Schmidt\/Wacker, EStG, 43.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;16 Rz&nbsp;35).<\/li><li>Die \u00dcbernahme von Verbindlichkeiten allein f\u00fchrt noch nicht zur Entgeltlichkeit (vgl. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 05.07.1990&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;4-6\/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, unter C.II.3.b, Rz&nbsp;85). Nach der Einheits- beziehungsweise Nettobetrachtung kann eine \u00dcbertragung im Sinne des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;3 EStG (oder fr\u00fcher \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung \u2011\u2011EStDV\u2011\u2011) auch unentgeltlich sein, wenn zum \u00fcbertragenen Betrieb passive Wirtschaftsg\u00fcter geh\u00f6ren (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.2001&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;58\/98, BFHE 197, 411, BStBl II 2002, 420, Rz&nbsp;28; Schmidt\/Kulosa, EStG, 43.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;6 Rz&nbsp;719). Eine Betriebs\u00fcbertragung unter Familienangeh\u00f6rigen kann daher unentgeltlich sein, wenn der Erwerber neben den Aktiva des Betriebs die regelm\u00e4\u00dfig ebenfalls vorhandenen Passiva des Betriebs (Betriebsschulden) \u00fcbernimmt; dies gilt selbst dann, wenn das Eigenkapital im Zeitpunkt der \u00dcbertragung negativ ist (vgl. Schmidt\/Kulosa, EStG, 43.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;6 Rz&nbsp;721; Schmidt\/Wacker, EStG, 43.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;16 Rz&nbsp;35, 37, 59, 423; BFH-Urteil vom 24.08.1972&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;36\/66, BFHE 107, 365, BStBl II 1973, 111).<\/li><li>cc) Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist die Annahme einer unentgeltlichen Betriebs\u00fcbertragung von der Kl\u00e4gerin auf V revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/li><li>Die Auslegung von Vertr\u00e4gen und Willenserkl\u00e4rungen geh\u00f6rt zum Bereich der tats\u00e4chlichen Feststellungen und bindet den BFH gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO, wenn sie den Auslegungsgrunds\u00e4tzen der \u00a7\u00a7&nbsp;133, 157 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungss\u00e4tze verst\u00f6\u00dft, das hei\u00dft jedenfalls m\u00f6glich ist (vgl. BFH-Urteil vom 23.11.2022&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;26\/21, BFH\/NV 2023, 387, Rz&nbsp;16). Die W\u00fcrdigung des FG, dass die Kl\u00e4gerin und V sich mit ihrer Vereinbarung vom 01.10.2004 auf eine unentgeltliche Betriebs\u00fcbertragung geeinigt haben, ist nicht nur m\u00f6glich, sondern nach den vom FG festgestellten Einzelfallumst\u00e4nden naheliegend. Andere als famili\u00e4re Gr\u00fcnde f\u00fcr die Abrede, dass die \u00dcbertragung unentgeltlich erfolge (Ziff.&nbsp;3 der Vereinbarung), sowie f\u00fcr die weiteren Abreden hat das FG weder festgestellt noch sind sie anderweitig erkennbar. Dies gilt auch (oder erst recht) unter Ber\u00fccksichtigung der von der Kl\u00e4gerin in den Bilanzen zum 31.12.2003 und 30.09.2004 nicht passivierten R\u00fcckstellungen beziehungsweise Verbindlichkeiten gegen\u00fcber der Urlaubskasse, deren tats\u00e4chlicher Hintergrund V beim Abschluss des Vertrags mit der Kl\u00e4gerin bekannt gewesen sein d\u00fcrfte (vgl. Ziff.&nbsp;5 der Vereinbarung).<\/li><li>dd) Soweit das FG den Streitfall von dem nicht Familienangeh\u00f6rige betreffenden BFH-Urteil vom 30.11.1977&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;27\/75 (BFHE 124, 56, BStBl II 1978, 149) abgegrenzt hat, ist auch diese Abgrenzung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/li><li>b) Die Ausf\u00fchrungen des FG zum Bilanzierungsfehler der Kl\u00e4gerin in den noch von ihr verantworteten Bilanzen zum 31.12.2003 und zum 30.09.2004 sowie zum formellen Bilanzenzusammenhang im Fall von Betriebs\u00fcbertragungen sind ebenfalls zutreffend. Die daraus gezogene Schlussfolgerung, dass der Kl\u00e4gerin aus diesem Grund trotz ihrer sp\u00e4teren Ratenzahlungen der beantragte Abzug nachtr\u00e4glicher Betriebsausgaben zu versagen ist, ist gleichwohl unzutreffend (s. dazu c). Zu unterscheiden ist n\u00e4mlich zwischen der Freistellungsverbindlichkeit des V und der origin\u00e4ren, nicht auf V \u00fcbergegangenen, sondern bei der Kl\u00e4gerin verbliebenen Beitragsverbindlichkeit. Letztere bestand auch nach der Betriebs\u00fcbertragung als betriebliche Schuld der Kl\u00e4gerin fort.<\/li><li>aa) Bilanzierungsfehler sind gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG vorrangig in der Bilanz des Wirtschaftsjahres zu berichtigen, in dem es zu der fehlerhaften Bilanzierung gekommen ist. Liegt hierf\u00fcr bereits ein Steuerbescheid vor, der aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden nicht mehr ge\u00e4ndert werden kann, ist der unrichtige Bilanzansatz nach dem Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs jedoch grunds\u00e4tzlich in der ersten Schlussbilanz richtigzustellen, in der dies unter Beachtung der f\u00fcr den Eintritt der Bestandskraft und der Verj\u00e4hrung ma\u00dfgeblichen Vorschriften m\u00f6glich ist (vgl. BFH-Urteile vom 28.04.1998&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;46\/96, BFHE 185, 492, BStBl II 1998, 443 und vom 17.06.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;19\/16, BFHE 265, 217, BStBl II 2019, 614, Rz&nbsp;25).<\/li><li>bb) Bei der unentgeltlichen \u00dcbertragung eines Betriebs gilt der Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs auch f\u00fcr den Rechtsnachfolger. Unrichtige Bilanzans\u00e4tze, die in die bereits bestandskr\u00e4ftige und nicht mehr \u00e4nderbare letzte Veranlagung des Rechtsvorg\u00e4ngers mit Auswirkungen auf dessen Gewinn oder Verlust Eingang gefunden haben, sind danach in der Bilanz des Rechtsnachfolgers ergebniswirksam zu korrigieren (vgl. BFH-Beschluss vom 21.08.2012&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;179\/11, BFH\/NV 2013, 21, Rz&nbsp;9, zu \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;3 EStG, mit Verweis auf BFH-Urteil vom 09.06.1964&nbsp;&#8211; I&nbsp;287\/63&nbsp;U, BFHE 81, 135, BStBl III 1965, 48 zu \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 EStDV a.F.; zur &#8222;interpersonellen Geltung&#8220; vgl. auch BFH-Urteil vom 06.06.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;36\/12, BFH\/NV 2014, 74, Rz&nbsp;14).<\/li><li>cc) Dem FG ist zun\u00e4chst zuzustimmen, dass die Kl\u00e4gerin im Hinblick auf ihre zu einem erheblichen Teil bereits im Jahr 2003 erfolgte Verurteilung zur Beitragszahlung an die Urlaubskasse Verbindlichkeiten, zumindest aber diesbez\u00fcgliche Verbindlichkeitsr\u00fcckstellungen h\u00e4tte passivieren m\u00fcssen (zur Passivierung von Verbindlichkeiten nach \u00a7&nbsp;247 Abs.&nbsp;1 des Handelsgesetzbuchs \u2011\u2011HGB\u2011\u2011 und von Verbindlichkeitsr\u00fcckstellungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;249 Abs.&nbsp;1 HGB vgl. die BFH-Urteile vom 30.11.2011&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;100\/10, BFHE 235, 476, BStBl II 2012, 332, Rz&nbsp;11 und vom 16.12.2014&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;45\/12, BFHE 249, 83, BStBl II 2015, 759, Rz&nbsp;21&nbsp;ff.). Derartige Passivierungen h\u00e4tten in steuerlicher Hinsicht zu Betriebsausgaben der Kl\u00e4gerin gef\u00fchrt, die im Veranlagungszeitraum 2003 beziehungsweise sp\u00e4testens im Veranlagungszeitraum 2004, das hei\u00dft noch im Zeitraum ihrer Betriebsinhaberschaft, abzugsf\u00e4hig gewesen w\u00e4ren. H\u00e4tte die Kl\u00e4gerin ihren Betrieb fortgef\u00fchrt, h\u00e4tte sie die zu Unrecht unterbliebenen Passivierungen in einer sp\u00e4teren Bilanz korrigieren k\u00f6nnen und m\u00fcssen. Diese Korrekturm\u00f6glichkeit entfiel infolge der \u00dcbertragung des Betriebs auf V, weil die Kl\u00e4gerin im Anschluss daran keine Bilanzen mehr erstellte (zum Wechsel der Gewinnermittlungsart vgl. BFH-Urteil vom 04.08.1977&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;119\/73, BFHE 123, 154, BStBl II 1977, 866).<\/li><li>dd) Zutreffend ist das FG ferner davon ausgegangen, dass V als Betriebsnachfolger zur Korrektur der unrichtigen Bilanzans\u00e4tze der Kl\u00e4gerin berechtigt und verpflichtet war. Nachdem er mit Wirkung vom 01.10.2004 s\u00e4mtliche Aktiva und Passiva des Einzelunternehmens \u00fcbernommen hatte, erstreckte sich seine Korrekturverpflichtung auf die Bilanzans\u00e4tze aller von ihm \u00fcbernommenen aktiven und passiven Wirtschaftsg\u00fcter. Mangels in der Schlussbilanz zum 30.09.2004 ausgewiesener Verbindlichkeiten der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Urlaubskasse und mangels von ihr passivierter R\u00fcckstellungen stellte sich f\u00fcr V als Betriebsnachfolger die Frage, inwieweit ab dem 01.10.2004 in seiner eigenen Person zu passivierende Verbindlichkeiten gegen\u00fcber der Urlaubskasse bestanden und ob gegebenenfalls die Bildung einer R\u00fcckstellung f\u00fcr ungewisse Verbindlichkeiten geboten war.<\/li><li>ee) Ein wichtiger Aspekt ist in diesem Zusammenhang, dass die Kl\u00e4gerin \u00fcber den 30.09.2004 hinaus die zivilrechtliche Schuldnerin der in Frage stehenden Verbindlichkeiten gegen\u00fcber der Urlaubskasse geblieben ist. Dies gilt sowohl f\u00fcr ihre bereits zur Zeit der Betriebs\u00fcbertragung titulierten Verbindlichkeiten als auch f\u00fcr ihre erst durch die sp\u00e4teren arbeitsgerichtlichen Urteile titulierten Verbindlichkeiten. Die Vereinbarung vom 01.10.2004 f\u00fchrte nicht zu einer schuldbefreienden \u00dcbernahme der Verbindlichkeiten durch den Betriebs\u00fcbernehmer, da die Urlaubskasse einer solchen Schuld\u00fcbernahme durch V nicht zustimmte (vgl. \u00a7\u00a7&nbsp;414, 415 BGB). Daher blieb die Kl\u00e4gerin in der Zeit ab dem 01.10.2004 die Schuldnerin der betrieblichen Beitragsverbindlichkeiten, und zwar ungeachtet dessen, dass sie den diese verursachenden Betrieb ihres Einzelunternehmens mit Wirkung vom 01.10.2004 mit allen Aktiva und Passiva auf V \u00fcbertragen hatte.<\/li><li>ff) Die Beitragsverbindlichkeiten gegen\u00fcber der Urlaubskasse waren bei der Kl\u00e4gerin weiterhin Betriebsverm\u00f6gen (vgl. zu einer im &#8222;Restbetriebsverm\u00f6gen&#8220; verbliebenen Verbindlichkeit BFH-Urteil vom 07.06.2016&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;32\/13, BFHE 253, 565, BStBl II 2016, 769, Rz&nbsp;41; zu einer darin verbliebenen Forderung vgl. BFH-Urteil vom 04.12.2012&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;41\/09, BFHE 239, 437, BStBl II 2014, 288, Rz&nbsp;19&nbsp;f.). Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Kl\u00e4gerin sie \u2011\u2011zum Beispiel aus famili\u00e4ren Gr\u00fcnden\u2011\u2011 bewusst nicht auf V \u00fcbertragen oder sie noch vor dem 01.10.2004 aus dem Betriebsverm\u00f6gen entnommen haben k\u00f6nnte, liegen nicht vor. Gegen eine Herausl\u00f6sung aus der Betriebssph\u00e4re spricht die Abrede zwischen der Kl\u00e4gerin und V, dass s\u00e4mtliche Passiva des Einzelunternehmens (gegebenenfalls lediglich im Innenverh\u00e4ltnis) auf V \u00fcbergehen und so im Betrieb verbleiben sollten. Demgem\u00e4\u00df leistete V im Anschluss an die Betriebs\u00fcbernahme zun\u00e4chst Zahlungen an die Urlaubskasse zur Tilgung der Beitragsr\u00fcckst\u00e4nde der Kl\u00e4gerin. Hierzu hatte er sich in der mit der Kl\u00e4gerin geschlossenen Vereinbarung vom 01.10.2004 vertraglich verpflichtet. Die zwischen der Betriebs\u00fcbergeberin (Kl\u00e4gerin) und dem Betriebs\u00fcbernehmer (V) geschlossene Vereinbarung ist so auszulegen, dass V verpflichtet war, die Kl\u00e4gerin von den nicht schuldbefreiend \u00fcbernommenen Verbindlichkeiten freizustellen (vgl. die W\u00fcrdigung im Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 03.03.2010). In der ersten Bilanz nach der Betriebs\u00fcbernahme ging es f\u00fcr V nicht um die Passivierung einer von der Kl\u00e4gerin \u00fcbernommenen (derivativen) Verbindlichkeit gegen\u00fcber der Urlaubskasse oder um die Nachholung der unterbliebenen Passivierung einer diesbez\u00fcglichen R\u00fcckstellung, sondern um die Passivierung einer Freistellungsverpflichtung gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin, das hei\u00dft einer origin\u00e4ren eigenen Verpflichtung. Diese bezog sich zwar auf die Beitragsverpflichtungen der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Urlaubskasse, zivilrechtlich sind die Verpflichtungen der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Urlaubskasse und die Verpflichtung des V gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Freistellung jedoch nicht identisch, sondern voneinander zu unterscheiden. Die Verschiedenheit dieser Verbindlichkeiten ist sowohl bei der bilanzrechtlichen als auch bei der einkommensteuerrechtlichen W\u00fcrdigung zu beachten.<\/li><li>c) Vor dem Hintergrund der fortbestehenden Verbindlichkeiten der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Urlaubskasse h\u00e4lt die Entscheidung des FG, dass die von der Kl\u00e4gerin in den Streitjahren an die Urlaubskasse geleisteten Ratenzahlungen wegen des Grundsatzes des formellen Bilanzenzusammenhangs nicht als nachtr\u00e4gliche Betriebsausgaben zu ber\u00fccksichtigen sind, revisionsrechtlicher \u00dcberpr\u00fcfung nicht stand. Die Vorentscheidung ist rechtsfehlerhaft, soweit das FG das Vorliegen negativer nachtr\u00e4glicher gewerblicher Eink\u00fcnfte im Sinne des \u00a7&nbsp;24 Nr.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG verneint hat. Die mit der Klage geltend gemachten nachtr\u00e4glichen Betriebsausgaben von 5.994&nbsp;\u20ac (2014), 12.000&nbsp;\u20ac (2015) und 12.000&nbsp;\u20ac (2016) sind als solche anzuerkennen. Entgegen der Ansicht des FG steht der Abzugsf\u00e4higkeit nicht die zur Zeit der Betriebsinhaberschaft der Kl\u00e4gerin gebotene, tats\u00e4chlich aber unterbliebene Passivierung von Verbindlichkeiten oder Verbindlichkeitsr\u00fcckstellungen entgegen.<\/li><li>aa) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;24 Nr.&nbsp;2 EStG geh\u00f6ren zu den Eink\u00fcnften im Sinne des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 EStG auch positive und negative Eink\u00fcnfte aus einer ehemaligen T\u00e4tigkeit im Sinne des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG (Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb), und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zuflie\u00dfen. Von dieser Vorschrift erfasst werden auch nachtr\u00e4gliche Betriebsausgaben (\u00a7&nbsp;24 Nr.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 EStG, vgl. BFH-Urteil vom 03.02.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;25\/12, BFHE 252, 486, BStBl II 2016, 391, Rz&nbsp;26 und Schmidt\/Wacker, EStG, 43.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;24 Rz&nbsp;72). Nachtr\u00e4gliche gewerbliche Eink\u00fcnfte sind in sinngem\u00e4\u00dfer Anwendung des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 EStG unter Ber\u00fccksichtigung des Zu- und Abflussprinzips gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;11 EStG zu ermitteln (vgl. BFH-Urteil vom 23.03.2012&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;31\/09, BFH\/NV 2012, 1448, Rz&nbsp;31&nbsp;ff.).<\/li><li>Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 EStG). Eine solche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Betrieb zusammenh\u00e4ngen und ihm subjektiv zu dienen bestimmt sind. Zahlungen stehen in einem solchen Zusammenhang mit dem Betrieb, wenn sie f\u00fcr eine Verbindlichkeit geleistet werden, die durch den Betrieb veranlasst ist und deshalb zum Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6rt. Sofern Betriebsausgaben erst nach Aufgabe oder Ver\u00e4u\u00dferung des Betriebs entstehen, geh\u00f6ren sie zu den nachtr\u00e4glichen Eink\u00fcnften aus der fr\u00fcheren betrieblichen T\u00e4tigkeit im Sinne von \u00a7&nbsp;24 Nr.&nbsp;2 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 03.02.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;25\/12, BFHE 252, 486, BStBl II 2016, 391, Rz&nbsp;26; zum Grundsatz des Vorrangs der Schuldenberichtigung vgl. BFH-Urteil vom 28.03.2007&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;15\/04, BFHE 217, 507, BStBl II 2007, 642, II.1.a, Rz&nbsp;16&nbsp;ff.).<\/li><li>Nachtr\u00e4gliche, die Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb betreffende Betriebsausgaben sind alle nach der Beendigung der gewerblichen T\u00e4tigkeit erbrachten Aufwendungen, die durch die fr\u00fchere gewerbliche Eink\u00fcnfteerzielung oder durch die Erzielung nachtr\u00e4glicher gewerblicher Betriebseinnahmen veranlasst sind, soweit sie nicht zu einer r\u00fcckwirkenden \u00c4nderung des Ver\u00e4u\u00dferungs- oder Aufgabegewinns f\u00fchren (vgl. Horn in Herrmann\/Heuer\/Raupach \u2011\u2011HHR\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;24 EStG Rz&nbsp;75, 85). Falls erst nach der Beendigung der gewerblichen T\u00e4tigkeit eintretende Umst\u00e4nde eine solche steuerliche Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit haben, sind sie im jeweiligen fr\u00fcheren Veranlagungszeitraum zu ber\u00fccksichtigen (vgl. Mellinghoff in Kirchhof\/Seer, EStG, 22.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;24 Rz&nbsp;28; zur ausnahmsweise r\u00fcckwirkenden \u00c4nderung vgl. auch BFH-Urteil vom 19.08.2009&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;3\/09, BFHE 226, 486, BStBl II 2010, 249, Rz&nbsp;14&nbsp;ff.).<\/li><li>Auch im Anschluss an eine unentgeltliche Betriebs\u00fcbertragung k\u00f6nnen nachtr\u00e4gliche Betriebsausgaben entstehen, wenn der Betriebs\u00fcbergeber Aufwendungen tr\u00e4gt, die mit der fr\u00fcheren Betriebsf\u00fchrung im Zusammenhang stehen (vgl. mit Blick auf den vorliegenden Streitfall HHR\/Horn, \u00a7&nbsp;24 EStG Rz&nbsp;85; Schmidt\/Kulosa, EStG, 43.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;6 Rz&nbsp;723). Soweit w\u00e4hrend der fr\u00fcheren Betriebsinhaberschaft eines Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 EStG ermittelt hat, noch kein Abzug von Betriebsausgaben erfolgt ist, liegt keine blo\u00dfe erfolgsneutrale Verm\u00f6gensumschichtung vor, die einen Abzug von nachtr\u00e4glichen Betriebsausgaben beim Betriebs\u00fcbergeber ausschlie\u00dfen k\u00f6nnte. Tr\u00e4gt hingegen nicht der Betriebs\u00fcbergeber, sondern der Betriebs\u00fcbernehmer die Aufwendungen, fallen beim \u00dcbergeber keine nachtr\u00e4glichen Betriebsausgaben an. Soweit der Betriebs\u00fcbergeber betriebsbezogene Ausgaben nach der Betriebs\u00fcbergabe nur vorerst selbst tr\u00e4gt, sie vom neuen Betriebsinhaber aber wieder erstattet erh\u00e4lt, werden die nachtr\u00e4glichen Betriebsausgaben durch entsprechende nachtr\u00e4gliche Betriebseinnahmen nach Ma\u00dfgabe des Zu- und Abflussprinzips ausgeglichen (vgl. BFH-Urteil vom 01.12.2015&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;42\/14, BFHE 252, 379, BStBl II 2016, 332, Rz&nbsp;25&nbsp;f.).<\/li><li>bb) Nach diesen Grunds\u00e4tzen liegen bei der Kl\u00e4gerin in allen drei Streitjahren negative Eink\u00fcnfte aus ihrer ehemaligen gewerblichen T\u00e4tigkeit vor. Sie sind dem Grunde nach gegeben und der H\u00f6he nach unstreitig.<\/li><li>Die Zahlungen der Kl\u00e4gerin an die Urlaubskasse in H\u00f6he von 5.994&nbsp;\u20ac im Jahr 2014 und in H\u00f6he von jeweils 12.000&nbsp;\u20ac in den Jahren 2015 und 2016 sind nachtr\u00e4gliche Betriebsausgaben im Sinne des \u00a7&nbsp;24 Nr.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 EStG. Sie dienten der Erf\u00fcllung der nach wie vor zum Betriebsverm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin geh\u00f6renden Beitragsschulden. Bei den Zahlungen der Kl\u00e4gerin in den Streitjahren handelt es sich um durch den Betrieb ihres Einzelunternehmens veranlasste Aufwendungen. Die Beitr\u00e4ge, zu deren Zahlung die Kl\u00e4gerin durch rechtskr\u00e4ftige Urteile pers\u00f6nlich verpflichtet wurde, stehen in unstreitigem Veranlassungszusammenhang mit ihrer fr\u00fcheren betrieblichen T\u00e4tigkeit. Die zu entrichtenden Beitr\u00e4ge betreffen die Jahre 2000 bis 2004 und damit den Zeitraum ihrer Betriebsinhaberschaft.<\/li><li>Dass die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Beitr\u00e4ge in den Bilanzen ihres Einzelunternehmens zum 31.12.2003 und 30.09.2004 weder R\u00fcckstellungen noch Verbindlichkeiten passiviert hat, \u00e4ndert am unzweifelhaften betrieblichen Veranlassungszusammenhang nichts. Die bis zur Betriebs\u00fcbertragung unterbliebene Passivierung f\u00fchrt nicht zu einer &#8222;Sperrwirkung&#8220; f\u00fcr den Abzug nachtr\u00e4glicher Betriebsausgaben. Eine solche ist weder in \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;3 EStG noch in \u00a7&nbsp;24 EStG noch an anderer Stelle im Gesetz normiert und folgt auch nicht aus dem Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs. Nachdem die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Beitragsschulden gegen\u00fcber der Urlaubskasse in keinem anderen Veranlagungszeitraum einen Abzug von Betriebsausgaben vorgenommen hat, kann auch keine lediglich erfolgsneutrale Verm\u00f6gensumschichtung vorliegen.<\/li><li>Da die Kl\u00e4gerin den Betrieb unentgeltlich auf V \u00fcbertragen hat, sind ihre Zahlungen im Jahr des jeweiligen Abflusses abzugsf\u00e4hig. Eine r\u00fcckwirkende \u00c4nderung eines Betriebsver\u00e4u\u00dferungs- oder Betriebsaufgabegewinns scheidet schon wegen der Unentgeltlichkeit der Betriebs\u00fcbertragung aus. Aus diesem Grund fehlt es zudem an Geldmitteln aus einer Betriebsver\u00e4u\u00dferung, die die Kl\u00e4gerin zur Schuldentilgung h\u00e4tte verwenden k\u00f6nnen. V hat die von der Kl\u00e4gerin entrichteten Beitr\u00e4ge in den Streitjahren auch nicht an sie erstattet.<\/li><li>cc) Der dem Urteil zugrundeliegende Rechtsfehler besteht darin, dass das FG aus der zutreffend festgestellten Verpflichtung der Kl\u00e4gerin zur Passivierung von R\u00fcckstellungen oder Verbindlichkeiten gegen\u00fcber der Urlaubskasse in den Bilanzen zum 31.12.2003 und 30.09.2004 abgeleitet hat, dass die durch den Betriebsnachfolger V fortgef\u00fchrte Bilanzierung zwangsl\u00e4ufig zum Ausschluss des Abzugs nachtr\u00e4glicher Betriebsausgaben bei der Kl\u00e4gerin f\u00fchren muss. Mit dieser Schlussfolgerung \u00fcbergeht das FG zu Unrecht die betrieblichen, durch rechtskr\u00e4ftige arbeitsgerichtliche Urteile titulierten Zahlungsverpflichtungen der Kl\u00e4gerin. Aufgrund deren betrieblicher Veranlassung kann die Kl\u00e4gerin nachtr\u00e4gliche Betriebsausgaben abziehen, soweit sie in den Streitjahren anstelle von V Zahlungen erbracht hat und keine Erstattung vereinnahmt hat. Eine Rechtsgrundlage daf\u00fcr, der Kl\u00e4gerin den Abzug ihrer tatbestandsm\u00e4\u00dfigen nachtr\u00e4glichen Betriebsausgaben (\u00a7&nbsp;24 Nr.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 EStG) zu versagen, besteht nicht. Insbesondere l\u00e4sst sich die Versagung nicht auf den Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs st\u00fctzen, der zwar eine sp\u00e4tere Korrekturm\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, unter den Umst\u00e4nden des Streitfalls aber nicht verhindern kann. Auch auf die Vorschrift des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;3 EStG kann die Versagung des Abzugs nachtr\u00e4glicher Betriebsausgaben nicht gest\u00fctzt werden, da V bez\u00fcglich der Verbindlichkeiten gegen\u00fcber der Urlaubskasse nicht in die Rechtsstellung der Kl\u00e4gerin eingetreten ist.<\/li><li>2. Die Sache ist spruchreif. Das Urteil des FG ist aufzuheben und der Klage stattzugeben (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO).<\/li><li>a) Nach den Feststellungen des FG liegen die Voraussetzungen f\u00fcr den Abzug von nachtr\u00e4glichen Betriebsausgaben der Kl\u00e4gerin in der von ihr beantragten H\u00f6he vor. Die Ausgaben wurden in den Streitjahren nicht durch nachtr\u00e4gliche Betriebseinnahmen in Gestalt von Zahlungen des nicht mehr zahlungsf\u00e4higen V ausgeglichen. Der Spruchreife steht nicht entgegen, dass nach dem Urteil unklar erscheint, in welcher genauen H\u00f6he die Kl\u00e4gerin zur Nachzahlung von Beitr\u00e4gen an die Urlaubskasse verpflichtet geblieben ist. Denn jedenfalls ist hinreichend festgestellt und zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Kl\u00e4gerin aufgrund der arbeitsgerichtlichen Urteile zur Zahlung der in den Streitjahren entrichteten Beitr\u00e4ge verpflichtet war (vgl. dazu den Kontoauszug der Urlaubskasse vom 23.09.2015, Einkommensteuerakte, Bl.&nbsp;147).<\/li><li>b) Der Spruchreife steht ebenfalls nicht entgegen, dass sich dem Urteil des FG keine Feststellungen zur Behandlung der Verbindlichkeiten in den Bilanzen des V nach der Betriebs\u00fcbernahme entnehmen lassen. F\u00fcr die Klagestattgabe kommt es hierauf nicht an, weil die Berechtigung der Kl\u00e4gerin zum Abzug nachtr\u00e4glicher Betriebsausgaben in den Streitjahren unabh\u00e4ngig davon zu bejahen ist, ob V in den Jahren seiner Betriebsinhaberschaft R\u00fcckstellungen beziehungsweise Verbindlichkeiten gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin (zivilrechtliche Freistellungspflicht) oder gegen\u00fcber der Urlaubskasse (&#8222;wirtschaftliche Beitragsschulden&#8220;) passiviert hat und wann er gegebenenfalls einen Abzug von Betriebsausgaben vorgenommen hat.<\/li><li>c) Die Berechnung der aus dem Abzug der nachtr\u00e4glichen Betriebsausgaben in den Streitjahren resultierenden Einkommensteuer wird dem FA \u00fcbertragen (\u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO).<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.060524.IIIR7.22.0 BFH III. 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